Gesetz zur Bereinigung von deutschen
Schuldverschreibungen, die auf auslaendische
Waehrung lauten (Bereinigungsgesetz fuer
deutsche Auslandsbonds - AuslWBG)
AuslWBG
vom 25.08.1952
"Bereinigungsgesetz fuer deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4139-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 82 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 82 G v. 17.12.2008 I 2586
Fussnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977 ++)
Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gem. Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v.
23.9.1990 II 885, 964
Gliederung
Abschnitt I
Allgemeine Grundzuege des Bereinigungsverfahrens
Auslandsbonds, Begebungsland § 1
Bereinigung der Auslandsbonds § 2
Voraussetzungen der Anerkennung § 3
Feststellungsbescheide § 4
Nebenurkunden § 5
Tilgungsstuecke § 6
Anmeldung beim Auslandsbevollmaechtigten § 7
Auslandsbevollmaechtigte § 8
Auslandsspruchstellen § 9
Anmeldung bei der Pruefstelle § 10
Pruefstellen § 11
Amtliche Liste der anerkannten Auslandsbonds § 12
Sammelanerkennung § 13
Leistungsverbot § 14
Ersatzurkunden § 15
Entzogene Auslandsbonds § 16
Amts- und Rechtshilfe § 17
Entgegennahme von Anmeldungen und Erklaerungen § 18
Stichtag § 19
Unterrichtung der Oeffentlichkeit § 20
Abschnitt II
Anmeldung bei dem Auslandsbevollmaechtigten
Anmeldung, Anmeldefristen § 21
Inhalt der Anmeldung § 22
Vorlage des angemeldeten Auslandsbonds § 23
Beweisfuehrung § 24
Unzustaendigkeit des Auslandsbevollmaechtigten § 25
Zuruecknahme der Anmeldung § 26
Anerkennung des Auslandsbonds § 27
-1-
Ablehnung der Anerkennung § 28
Rechtsbehelfe § 29
Antrag auf Ueberpruefung der Ablehnung § 30
Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 31
Wirkung und Durchfuehrung der gerichtlichen Entscheidung § 32
Anrufung eines Gerichts des Begebungslands § 33
Vereinbarte Schiedsgerichte § 34
Gesetzliche Schiedsgerichte § 35
Massnahmen bei endgueltiger Ablehnung § 36
Abschnitt III
Anmeldung bei der Pruefstelle
Anmeldung, Anmeldefristen § 37
Rechtmaessiger Erwerb § 38
Inhalt der Anmeldung § 39
Vorlage des angemeldeten Auslandsbonds § 40
Beweisfuehrung § 41
Unzustaendigkeit der Pruefstelle § 42
Zuruecknahme der Anmeldung § 43
Anerkennung durch die Pruefstelle § 44
Vorlage an die Kammer fuer Wertpapierbereinigung § 45
Einspruch des Ausstellers § 46
Verfahren und Entscheidung der Kammer fuer Wertpapierbereinigung § 47
Durchfuehrung der Entscheidung § 48
Abschnitt IV
Doppelanmeldungen § 49
Abschnitt V
Nicht anerkannte Auslandsbonds, Entschaedigungsansprueche
Kraftlosigkeit nicht anerkannter Auslandsbonds § 50
Nachtraegliche Anerkennung § 51
Entschaedigungsansprueche fuer kraftlos gewordene Auslandsbonds § 52
Entschaedigungsansprueche aus Feststellungsbescheiden § 53
Entschaedigungsansprueche fuer Tilgungsstuecke § 54
Abschnitt VI
Sammelanerkennung
Antrag auf Sammelanerkennung § 55
Ermittlungen § 56
Entscheidung ueber die Sammelanerkennung § 57
Durchfuehrungsvorschriften § 58
Abschnitt VII
Freigabe von Sicherheiten
Voraussetzungen der Freigabe § 59
Gerichtliche Geltendmachung des Freigabeverlangens § 60
Wirkung der Freigabeentscheidung § 61
Abschnitt VIII
Kosten
Verfahrenskosten § 62
Erstattung von Aufwendungen § 63
Verwaltungsabgabe § 64
Durchfuehrungsvorschriften § 65
Abschnitt IX
Ergaenzende Vorschriften
Bindende Wirkung der Entscheidungen § 66
Ausschliessliche Zustaendigkeit § 67
Pfandrechte und andere Rechte Dritter an Auslandsbonds § 68
Sinngemaess anzuwendende Vorschriften § 69
Zustellungen § 70
Kammern fuer Wertpapierbereinigung § 71
Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der Kammer fuer § 72
Wertpapierbereinigung
Mehrheit von Ausstellern § 73
Auslandsbonds des Deutschen Reiches und des ehemaligen Landes Preussen § 74
Ein- und Ausfuhrvorschriften § 75
Durchfuehrungsvorschriften § 76
-2-
Mitwirkung des Begebungslands § 77
Abschnitt X
Schlussvorschriften
Land Berlin § 78
Inkrafttreten § 79
Abschnitt I
Allgemeine Grundzuege des Bereinigungsverfahrens
§ 1 Auslandsbonds, Begebungsland
(1) Auslandsbonds im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere der im anliegenden
Verzeichnis (Verzeichnis der Auslandsbonds) aufgefuehrten Art. Als Begebungsland einer
bestimmten Art von Auslandsbonds gilt der in dem Verzeichnis angegebene Staat.
(2) ...
§ 2 Bereinigung der Auslandsbonds
Auslandsbonds bleiben nur gueltig, wenn sie nach diesem Gesetz anerkannt werden. Fuer
Auslandsbonds, die nicht anerkannt worden sind, gelten die §§ 50, 52 bis 54.
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Ein Auslandsbond wird vorbehaltlich des § 6 im Pruefungsverfahren anerkannt, wenn
er nach §§ 7, 10 zur Pruefung angemeldet und nach naeherer Vorschrift der §§ 23, 40
vorgelegt wird und wenn
1. der Auslandsbond ein Auslandsstueck im Sinne des Absatzes 2 ist oder
2. der Anmelder rechtmaessiger Erwerber im Sinne des § 38 Abs. 1, 2 ist (rechtmaessig
erworbenes Stueck) oder
3. der Auslandsbond dem Anmelder wegen einer im Inland oder Ausland bis zum 8. Mai
1945 einschliesslich begangenen Entziehung auf Grund einer nicht mehr anfechtbaren
Entscheidung einer fuer den Geltungsbereich dieses Gesetzes zustaendigen Behoerde oder
anderen Stelle zurueckgewaehrt worden ist (Rueckerstattungsstueck).
(2) Ein Auslandsbond ist ein Auslandsstueck, wenn er sich am 1. Januar 1945 ausserhalb
der Grenzen Deutschlands nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 (Ausland) sowie ausserhalb
Danzigs, Memels, Oesterreichs und der am 1. Januar 1945 von Deutschland in seine
Verwaltung einbezogenen Teile Polens und der Tschechoslowakei einschliesslich des
ehemaligen Protektorats Boehmen und Maehren befunden hat. Als Auslandsstueck gilt ferner
ein Auslandsbond der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Art, wenn die Entscheidung ueber die
Rueckgewaehr wegen einer im Ausland begangenen Entziehung ergangen ist und der Inhaber
seinen Wohnsitz, gewoehnlichen Aufenthalt, Sitz oder seine Hauptniederlassung zur Zeit
der Anmeldung im Ausland hat.
§ 4 Feststellungsbescheide
Fuer einen Auslandsbond, der vernichtet ist oder der aus einem anderen Grund von keinem
Anmeldeberechtigten zur Anerkennung vorgelegt werden kann, wird vorbehaltlich des § 6
im Pruefungsverfahren ein Feststellungsbescheid erteilt, wenn der Auslandsbond nach §
10 angemeldet und wenn festgestellt wird, dass der Anmelder als rechtmaessiger Erwerber im
Sinne des § 38 Abs. 3 gilt. Der Feststellungsbescheid gewaehrt die in § 53 bezeichneten
Entschaedigungsansprueche.
§ 5 Nebenurkunden
(1) Rechtsfolgen, die sich nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
ergehenden Vorschriften fuer einen Auslandsbond ergeben, erstrecken sich sowohl auf die
Stammurkunde als auch auf die zu ihr ausgestellten Nebenurkunden. Dies gilt auch dann,
-3-
wenn die Nebenurkunden von der Stammurkunde getrennt worden sind und die Stammurkunde
ohne die Nebenurkunden zum Pruefungsverfahren angemeldet wird.
(2) Wenn ein Auslandsbond zusammen mit den zu ihm ausgestellten Nebenurkunden im
Pruefungsverfahren vorgelegt wird, genuegt es fuer die Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 1, dass
sich die Nebenurkunden am 1. Januar 1945 im Ausland mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Satz
1 namentlich bezeichneten Gebiete befunden haben.
(3) Die Bundesregierung kann fuer bestimmte Arten von Auslandsbonds durch
Rechtsverordnung zulassen, dass Nebenurkunden selbstaendig zur Anerkennung angemeldet
werden, wenn sie Ansprueche verbriefen, die unabhaengig von der Stammurkunde geltend
gemacht werden koennen. Nebenurkunden, die hiernach selbstaendig zur Anerkennung
angemeldet werden, gelten als Auslandsbonds im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Die Bundesregierung kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 auch bestimmen,
dass sich eine Entscheidung ueber die Anerkennung der Stammurkunde nicht oder nur unter
gewissen Voraussetzungen auf die Nebenurkunden erstreckt. In einer Entscheidung, die
auf Grund einer solchen Verordnung ergeht, ist anzugeben, auf welche Nebenurkunden sie
sich nicht erstreckt.
§ 6 Tilgungsstuecke
(1) Auslandsbonds, die
1. vom Aussteller zurueckerworben oder fuer seine Rechnung erworben worden sind oder
2. von anderen Personen oder fuer Rechnung anderer Personen, die als Schuldner fuer die
Ansprueche aus den Bonds unmittelbar haften, zur Befreiung von ihrer Schuld erworben
worden sind oder
3. vom Deutschen Reich, der Reichsbank, der Konversionskasse fuer deutsche
Auslandsschulden, der Deutschen Golddiskontbank oder fuer Rechnung dieser
Koerperschaften erworben worden sind,
gelten fuer die Zwecke dieses Gesetzes als zu Tilgungszwecken erworben und als kraftlos
(Tilgungsstuecke). Diese Auslandsbonds werden weder anerkannt noch wird fuer sie ein
Feststellungsbescheid erteilt; sie berechtigen nur zu Entschaedigungsanspruechen nach §
54.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Auslandsbonds, die bis zum 8. Mai 1945 einschliesslich mit
Rechten Dritter belastet worden, als Sicherheit fuer Dritte hinterlegt worden oder sonst
wieder in den Verkehr gelangt sind. Absatz 1 gilt ferner nicht fuer Auslandsbonds, die
bis zum 8. Mai 1945 einschliesslich im Inland oder Ausland entzogen worden sind.
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, dabei mitzuwirken,
dass Auslandsbonds, die nach den Absaetzen 1, 2 als kraftlos gelten, als getilgt
beruecksichtigt werden koennen. Erlangen sie die freie Verfuegungsgewalt ueber die in
Absatz 2 genannten Auslandsbonds zurueck, so sind sie verpflichtet, diese Bonds alsbald
zur Tilgung zu verwenden.
§ 7 Anmeldung beim Auslandsbevollmaechtigten
(1) Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Auslandsstuecke) beansprucht
wird, sind bei dem zustaendigen Auslandsbevollmaechtigten fuer die Bereinigung deutscher
Auslandsbonds (§ 8) anzumelden.
(2) Fuer die Anmeldung und das Pruefungsverfahren gelten die §§ 21 bis 36.
§ 8 Auslandsbevollmaechtigte
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und das Auswaertige Amt bestellen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie fuer jedes Begebungsland,
nachdem es zugestimmt hat, einen Auslandsbevollmaechtigten fuer die Bereinigung
deutscher Auslandsbonds (Auslandsbevollmaechtigter). Der Auslandsbevollmaechtigte ist
fuer alle Auslandsbonds des Begebungslands zustaendig, fuer das er bestellt ist. Die
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Bundesregierung kann die Zustaendigkeit fuer bestimmte Arten von Auslandsbonds durch
Rechtsverordnung abweichend regeln.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen uebt die Dienstaufsicht ueber die
Auslandsbevollmaechtigten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Auswaertigen aus.
Es kann die unmittelbare Dienstaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Auswaertigen einer anderen Stelle uebertragen. In ihren sachlichen Entscheidungen ueber
die Anerkennung eines Auslandsbonds sind die Auslandsbevollmaechtigten an Weisungen im
Dienstaufsichtsweg nicht gebunden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen und das Auswaertige Amt koennen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie die Bestellung eines
Auslandsbevollmaechtigten aus wichtigen Gruenden widerrufen. Sie duerfen den Widerruf
nur im Benehmen mit dem Begebungsland aussprechen; wenn Gefahr im Verzug ist, koennen
sie dem Auslandsbevollmaechtigten die Amtsausuebung vorlaeufig untersagen. Die Bestellung
eines Auslandsbevollmaechtigten ist zu widerrufen, wenn das Begebungsland darum
nachsucht.
(4) Die Auslandsbevollmaechtigten koennen sich bei ihrer Taetigkeit des Beistands
deutscher und auslaendischer Sachverstaendiger, Banken und anderer geeigneter Stellen
bedienen.
(5) Die Bestellung der Auslandsbevollmaechtigten und die Beendigung ihres Amtes sind im
Bundesanzeiger bekanntzugeben.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ergaenzende Vorschriften ueber die
Bestellung und Abberufung der Auslandsbevollmaechtigten sowie ihre dienstlichen Rechte
und Pflichten erlassen.
(7) Fuer einen Auslandsbevollmaechtigten koennen staendige Vertreter bestellt werden. Ihr
Geschaeftskreis wird von dem Auslandsbevollmaechtigten bestimmt. Im uebrigen gelten fuer
die staendigen Vertreter die fuer die Auslandsbevollmaechtigten geltenden Vorschriften
sinngemaess.
§ 9 Auslandsspruchstellen
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufgaben des
Auslandsbevollmaechtigten ganz oder teilweise einer Auslandsspruchstelle fuer die
Bereinigung deutscher Auslandsbonds (Auslandsspruchstelle) uebertragen, die nach Absatz
2 zu bilden ist.
(2) Die Auslandsspruchstellen bestehen aus dem Auslandsbevollmaechtigten, einem weiteren
Auslandsbevollmaechtigten und einem Vorsitzer. Der weitere Auslandsbevollmaechtigte und
der Vorsitzer werden nach § 8 Abs. 1 bestellt; sie duerfen nur abberufen werden, nachdem
das Begebungsland zugestimmt hat. Im uebrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, 5, 7
sinngemaess.
(3) Fuer das Verfahren vor der Auslandsspruchstelle gelten die Vorschriften ueber
das Verfahren vor dem Auslandsbevollmaechtigten sinngemaess. Die Auslandsspruchstelle
entscheidet bei Uebereinstimmung der beiden Auslandsbevollmaechtigten ohne den Vorsitzer.
Einigen sich die Auslandsbevollmaechtigten nicht, so haben sie die Sache dem Vorsitzer
zur Entscheidung vorzulegen. Sie sollen sich dabei gutachtlich aeussern. Die einstimmige
Entscheidung der Auslandsbevollmaechtigten oder die Entscheidung des Vorsitzers hat
dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Rechtsbehelfen wie die Entscheidung eines
Auslandsbevollmaechtigten.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ergaenzende Vorschriften ueber die
Einrichtung und das Verfahren der Auslandsspruchstellen sowie ueber die Bestellung, die
Abberufung und die dienstlichen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder erlassen.
(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufgaben des
Auslandsbevollmaechtigten ganz oder teilweise auch einer anderen Stelle uebertragen,
die durch ein Abkommen mit dem Begebungsland eingerichtet worden ist und deren
Zusammensetzung der der Auslandsspruchstelle entspricht.
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§ 10 Anmeldung bei der Pruefstelle
(1) Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 (rechtmaessig erworbene
Stuecke) oder nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 (Rueckerstattungsstuecke) beansprucht wird, sind
bei der zustaendigen Pruefstelle (§ 11) anzumelden. Dasselbe gilt, wenn nach § 4 ein
Feststellungsbescheid beansprucht wird.
(2) Fuer die Anmeldung und das Pruefungsverfahren gelten die §§ 37 bis 48.
§ 11 Pruefstellen
(1) Die Aussteller von Auslandsbonds haben der Bankaufsichtsbehoerde, in deren Bezirk
sie ihren Sitz haben, innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes,
in den Faellen des § 1 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der das
Verzeichnis ergaenzenden Verordnung, ein Kreditinstitut im Geltungsbereich dieses
Gesetzes als Pruefstelle zu benennen. Ist ein Kreditinstitut Aussteller, so kann es sich
selbst als Pruefstelle benennen.
(2) Die Pruefstelle bedarf der Bestaetigung durch die Bankaufsichtsbehoerde.
(3) Die Bankaufsichtsbehoerde hat die Pruefstelle alsbald nach der Bestaetigung im
Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(4) Im uebrigen gelten die §§ 7, 51, 52 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19.
August 1949 (WiGBl. S. 295) sinngemaess.
Fussnote
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Gegenstandslose Ermaechtigung
§ 12 Amtliche Liste der anerkannten Auslandsbonds
(1) Auslandsbonds, die nach diesem Gesetz anerkannt worden sind, werden unter genauer
Bezeichnung ihrer Merkmale, insbesondere der Stuecknummer, in eine amtliche Liste
aufgenommen. Dasselbe gilt fuer Nebenurkunden, die selbstaendig anerkannt worden sind (§
5 Abs. 3). Wenn sich die Anerkennung der Stammurkunde nicht auf Nebenurkunden erstreckt
(§ 5 Abs. 4), ist auch das anzugeben.
(2) Die amtliche Liste wird vom Amt fuer Wertpapierbereinigung gefuehrt und in
angemessenen Folgen im Bundesanzeiger veroeffentlicht.
(3) Unberuehrt durch dieses Gesetz bleibt die Befugnis der zustaendigen in- und
auslaendischen Stellen, fuer ihren Geschaeftsbereich anzuordnen, dass anerkannte
Auslandsbonds oder selbstaendig anerkannte Nebenurkunden durch Anlagen, Stempel oder in
anderer Weise kenntlich zu machen sind oder dass zum Geschaeftsverkehr oder Boersenhandel
nur solche Urkunden zugelassen werden, die in die amtliche Liste aufgenommen sind oder
deren Anerkennung sonst kenntlich gemacht worden ist.
§ 13 Sammelanerkennung
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz nach naeherer Vorschrift der §§ 55 bis 58 alle oder bestimmte Auslandsbonds einer
Art anerkennen (Sammelanerkennung). Die Sammelanerkennung hat dieselbe Wirkung wie die
Anerkennung durch die sonst nach diesem Gesetz zustaendigen Stellen.
§ 14 Leistungsverbot
Aussteller, Treuhaender und Zahlungsagenten duerfen auf Grund nicht anerkannter
Auslandsbonds nur die Leistungen gewaehren, zu denen sie nach diesem Gesetz verpflichtet
sind.
§ 15 Ersatzurkunden
(1) Bestimmungen, nach denen ein Auslandsbond fuer kraftlos erklaert oder die Ausstellung
einer Ersatzurkunde verlangt werden kann, bleiben unberuehrt.
-6-
(2) Die Ersatzurkunden sind Auslandsbonds im Sinne dieses Gesetzes. Fuer das
Pruefungsverfahren gelten der urspruengliche Auslandsbond und die fuer ihn ausgestellte
Ersatzurkunde als dieselbe Urkunde. Eine Ersatzurkunde, die nach dem 1. Januar 1945
ausgegeben worden ist, gilt als Auslandsstueck (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), wenn sich der
urspruengliche Auslandsbond am 1. Januar 1945 oder, wenn das fuer die Ausstellung der
Ersatzurkunde massgebende Ereignis schon vorher eingetreten ist, zu diesem Zeitpunkt im
Ausland mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Satz 1 namentlich bezeichneten Gebiete befunden
hatte; § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemaess.
(3) Ersatzurkunden fuer solche Auslandsbonds, die bereits nach diesem Gesetz anerkannt
worden waren, beduerfen keiner erneuten Anerkennung. Sie werden auf Antrag des Inhabers
vom Amt fuer Wertpapierbereinigung in die amtliche Liste (§ 12) aufgenommen; bei der
Aufnahme in die Liste ist auf die schon erfolgte Anerkennung zu verweisen.
§ 16 Entzogene Auslandsbonds
(1) Wer Ansprueche auf Rueckgewaehr wegen eines im Inland oder Ausland bis zum 8. Mai
1945 einschliesslich entzogenen Auslandsbonds bei einer fuer den Geltungsbereich dieses
Gesetzes zustaendigen Behoerde oder anderen Stelle geltend gemacht hat, ist zur Anmeldung
des Bonds im Pruefungsverfahren berechtigt, auch wenn ueber diese Ansprueche noch nicht
entschieden ist. Die Anmeldung ist als Anmeldung eines entzogenen Auslandsbonds zu
kennzeichnen. Das Pruefungsverfahren wird ausgesetzt, bis ueber die wegen der Entziehung
geltend gemachten Ansprueche rechtskraeftig entschieden ist. Wenn wegen des entzogenen
Auslandsbonds weitere Anmeldungen vorliegen, ist auch insoweit das Verfahren bis zur
Entscheidung ueber die wegen der Entziehung geltend gemachten Ansprueche auszusetzen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemaess fuer die Befugnis, einen Feststellungsbescheid zu
beanspruchen, wenn ein Auslandsbond nach der Entziehung in Verlust geraten ist.
(3) Endgueltige Entscheidungen der fuer den Geltungsbereich dieses Gesetzes zustaendigen
Behoerden oder anderen Stellen, durch welche die Rueckgewaehr eines entzogenen
Auslandsbonds oder die Uebertragung der in Absatz 2 genannten Befugnis angeordnet wird,
sind fuer das Pruefungsverfahren bindend.
§ 17 Amts- und Rechtshilfe
(1) Die nach diesem Gesetz zustaendigen Behoerden und anderen Stellen haben sich
Amtshilfe zu leisten. Gebuehren und Auslagen fuer die Gewaehrung von Amtshilfe werden
nicht erstattet.
(2) Die Auslandsbevollmaechtigten koennen die Gerichte um die Vernehmung von Zeugen
und Sachverstaendigen sowie die Erhebung sonstiger Beweise ersuchen. Die §§ 157,
158, 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 160, 164, 165 des Gerichtsverfassungsgesetzes
gelten sinngemaess; das Ersuchen kann auch an die Kammer fuer Wertpapierbereinigung
gerichtet werden, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat oder die Amtshandlung
vorgenommen werden soll. Fuer die Beweisaufnahme gelten die Vorschriften des Gesetzes
ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemaess; das ersuchte
Gericht entscheidet ueber die Fragen, deren Entscheidung sonst dem ersuchenden Gericht
vorbehalten ist.
(3) In einem Verfahren nach diesem Gesetz koennen die Gerichte Ersuchen um Rechtshilfe
auch an die Kammer fuer Wertpapierbereinigung richten, in deren Bezirk der Aussteller
seinen Sitz hat oder die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
§ 18 Entgegennahme von Anmeldungen und Erklaerungen
(1) Wenn sich ein Anmelder ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhaelt,
kann er die Anmeldung oder andere Erklaerungen, die bei einem Auslandsbevollmaechtigten
oder einer Pruefstelle einzureichen sind, bei dem Auslandsbevollmaechtigten einreichen,
der fuer das Gebiet bestellt ist, in dem sich der Anmelder aufhaelt. Ist fuer dieses
Gebiet kein Auslandsbevollmaechtigter bestellt, so kann der Anmelder die Erklaerung bei
einer fuer das Gebiet zustaendigen konsularischen Behoerde der Bundesrepublik Deutschland
einreichen. Ist auch eine solche Behoerde nicht vorhanden, so kann er die Erklaerung nach
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seiner Wahl bei jedem Auslandsbevollmaechtigten oder jeder konsularischen Behoerde der
Bundesrepublik Deutschland oder bei der Pruefstelle einreichen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben die bei ihnen eingegangenen Erklaerungen
unverzueglich nach den Weisungen des Anmelders weiterzuleiten. Fehlt eine solche
Weisung, so ist eine bei einer konsularischen Behoerde eingegangene Erklaerung an den
zustaendigen Auslandsbevollmaechtigten oder die zustaendige Pruefstelle weiterzuleiten;
eine bei einem unzustaendigen Auslandsbevollmaechtigten eingegangene Erklaerung ist nach §
25, eine bei der Pruefstelle eingegangene Erklaerung nach § 42 zu behandeln.
(3) Fristen, die der Anmelder bei der Abgabe einer Erklaerung gegenueber einem
Auslandsbevollmaechtigten oder einer Pruefstelle zu beobachten hat, sind gewahrt, wenn
sie gegenueber einer nach Absatz 1 zustaendigen Stelle eingehalten worden sind. Ist eine
Anmeldung innerhalb der fuer sie geltenden Anmeldefristen (§ 21 Abs. 1, 2, § 37 Abs. 2)
an eine nach Absatz 1 Satz 3 zustaendige Stelle abgesandt worden, so sind diese Fristen
auch dann gewahrt, wenn die Anmeldung innerhalb dreier Monate nach ihrem Ablauf bei
dieser Stelle eingegangen ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht fuer die Einlegung von Rechtsmitteln oder anderen Rechtsbehelfen
und fuer erneute Anmeldungen nach § 21 Abs. 3, 4, § 37 Abs. 3.
Fussnote
§ 18 Abs. 3 Satz 2 Kursivdruck: Gegenstandslose Ermaechtigung
§ 19 Stichtag
(1) Als Stichtag im Sinne dieses Gesetzes gilt fuer die im Verzeichnis der Auslandsbonds
aufgefuehrten Arten von Auslandsbonds der erste Tag nach dem Ablauf von sechs Monaten
seit Inkrafttreten des Gesetzes.
(2) und (3) ...
Fussnote
§ 19 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt der 1. September 1953 gem. § 1 7. AuslWBDV 4139-2-7;
vgl. § 1 9. AuslWBDV 4139-2-9
§ 20 Unterrichtung der Oeffentlichkeit
Das Bundesministerium der Finanzen ergreift die erforderlichen Massnahmen, um die
Oeffentlichkeit, insbesondere in Deutschland und den Begebungslaendern, in geeigneter
Weise auf dieses Gesetz und die sich aus ihm fuer die Inhaber von Auslandsbonds
ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Folgen einer Nichtbeachtung der Vorschriften
des Gesetzes hinzuweisen.
Abschnitt II
Anmeldung bei dem Auslandsbevollmaechtigten
§ 21 Anmeldung, Anmeldefristen
(1) Ein Auslandsbond, dessen Anerkennung mit der Begruendung beansprucht wird,
dass er ein Auslandsstueck (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) sei, ist zur Durchfuehrung des
Pruefungsverfahrens innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag (§ 19) bei dem zustaendigen
Auslandsbevollmaechtigten (§ 8 Abs. 1) schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann
innerhalb weiterer zweier Jahre nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist
vorgenommen werden, wenn der Anmelder glaubhaft macht, dass eine fruehere Anmeldung ohne
eigene grobe Fahrlaessigkeit unterblieben ist.
(2) ...
(3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds, der bei einer Pruefstelle angemeldet worden
war, durch rechtskraeftige Entscheidung abgelehnt worden, so kann dieser Bond bei dem
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zustaendigen Auslandsbevollmaechtigten erneut angemeldet werden, wenn die Anerkennung
nunmehr nach Absatz 1 Satz 1 beansprucht wird. Diese Anmeldung ist nur innerhalb
dreier Monate nach dem Zeitpunkt zulaessig, in dem die Ablehnung rechtskraeftig geworden
ist. Der Ablauf der in den Absaetzen 1 und 2 bezeichneten Fristen schliesst die erneute
Anmeldung nur aus, wenn die Anerkennung in dem frueheren Verfahren bereits wegen
verspaeteter Anmeldung abgelehnt worden war.
(4) Absatz 3 gilt sinngemaess, wenn ein Auslandsbevollmaechtigter die Anerkennung mit
der Begruendung abgelehnt hat, dass ein anderer Auslandsbevollmaechtigter zustaendig
sei. Der Auslandsbevollmaechtigte, bei dem die erneute Anmeldung vorgenommen wird, hat
den Auslandsbevollmaechtigten, der die Anerkennung abgelehnt hatte, von der erneuten
Anmeldung unverzueglich zu benachrichtigen.
Fussnote
§ 21 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt bis zum Ablauf des 31. August 1956 gem. § 1 8. AuslWBDV
4139-2-8, § 1 10. AuslWBDV 4139-2-10 u. § 1 11. AuslWBDV 4139-2-11
§ 22 Inhalt der Anmeldung
(1) In der Anmeldung sind der Name und Vorname (die Firma) sowie die Anschrift des
Anmelders anzugeben.
(2) Der angemeldete Auslandsbond ist nach seinen Merkmalen, insbesondere der
Stuecknummer, genau zu bezeichnen. Die Tatsachen, die fuer die Anmeldung erheblich sind,
sind unter Angabe oder Beifuegung der Beweismittel darzulegen.
(3) Eine Anmeldung, die einzelnen Erfordernissen der Absaetze 1, 2 nicht oder nicht
vollstaendig entspricht, ist gleichwohl wirksam, wenn sie den Anmelder und den
angemeldeten Auslandsbond hinreichend erkennen laesst. Die Pflicht des Anmelders, die
Anmeldung zu ergaenzen oder zu berichtigen, bleibt unberuehrt.
(4) Der Auslandsbevollmaechtigte zeigt die Anmeldung des Auslandsbonds unter Angabe
seiner Merkmale, insbesondere der Stuecknummer, unverzueglich der Pruefstelle, dem
Aussteller sowie den Treuhaendern und Zahlungsagenten an. Der Anmelder soll seiner
Anmeldung die erforderlichen Abschriften beifuegen.
§ 23 Vorlage des angemeldeten Auslandsbonds
(1) Der Auslandsbond ist mit der Anmeldung dem Auslandsbevollmaechtigten vorzulegen, der
ihn in Verwahrung nimmt.
(2) Der Auslandsbond kann auch bei einer geeigneten Stelle hinterlegt werden, wenn
sichergestellt ist, dass der Bond nur mit Einwilligung des Auslandsbevollmaechtigten
freigegeben und auf sein Verlangen jederzeit ihm oder nach seiner Bestimmung einem
anderen Auslandsbevollmaechtigten oder einer Pruefstelle herausgegeben wird. Der Anmelder
hat mit der Anmeldung eine Bescheinigung ueber die Hinterlegung und Sicherstellung
beizubringen, in welcher der Auslandsbond nach seinen Merkmalen, insbesondere der
Stuecknummer, genau bezeichnet ist.
(3) Wird der Auslandsbond oder die in Absatz 2 vorgesehene Bescheinigung nicht
gleichzeitig mit der Anmeldung vorgelegt, so hat der Auslandsbevollmaechtigte dem
Anmelder eine angemessene Frist fuer die Vorlage zu setzen. Nach Ablauf der Frist ist
die Anerkennung abzulehnen, wenn die Vorlage nicht bis zu der Entscheidung nachgeholt
worden ist.
(4) Der Auslandsbevollmaechtigte kann im Einzelfall ein von den Absaetzen 1 bis 3
abweichendes Verfahren genehmigen, falls davon eine Gefaehrdung der Bereinigung nicht zu
besorgen ist. Er kann die Genehmigung von Bedingungen oder Auflagen abhaengig machen.
(5) Die Bundesregierung kann fuer bestimmte Arten von Auslandsbonds durch
Rechtsverordnung naehere Vorschriften zur Durchfuehrung der Absaetze 1 bis 4 treffen und
dabei insbesondere anordnen, dass eine Hinterlegung nach Absatz 2 nur bei bestimmten
Stellen zulaessig ist.
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§ 24 Beweisfuehrung
(1) Der Anmelder hat zu beweisen, dass die Voraussetzungen fuer die Anerkennung des
angemeldeten Auslandsbonds durch den Auslandsbevollmaechtigten gegeben sind. Er kann
sich hierzu jedes Beweismittels, insbesondere oeffentlicher Urkunden, Bescheinigungen
einer Bank oder eines Maklers sowie eidesstattlicher Versicherungen oder anderer
Besteuerungsformen bedienen.
(2) Dem Aussteller sowie den Treuhaendern und Zahlungsagenten ist Gelegenheit zu geben,
sich zu der Anmeldung zu aeussern und Beweismittel beizubringen.
(3) Der Auslandsbevollmaechtigte kann unbeschadet der Beweispflicht des Anmelders
die Ermittlungen anstellen, die er zur Aufklaerung des Sachverhalts fuer erforderlich
haelt. Er kann zu diesem Zweck dem Anmelder die Vorlage bestimmter Urkunden oder
die Beibringung anderer geeigneter Beweismittel auferlegen. Besteht Grund zu der
Annahme, dass ein Auslandsbond nach § 6 nicht anerkannt werden kann, so soll der
Auslandsbevollmaechtigte den Anmelder ueber die Tatsachen und Beweismittel, auf welche
sich diese Annahme stuetzt, unterrichten und ihm Gelegenheit geben, diese Annahme zu
entkraeften.
(4) Die Bundesregierung kann fuer bestimmte Arten von Auslandsbonds durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Tatsachen, die fuer die Anerkennung wesentlich sind,
durch Urkunden oder Belege bestimmter Art bewiesen werden oder nur durch Urkunden oder
Belege bestimmter Art bewiesen werden koennen.
§ 25 Unzustaendigkeit des Auslandsbevollmaechtigten
(1) Ist der Auslandsbevollmaechtigte fuer eine bei ihm vorgenommene Anmeldung nicht
zustaendig, so gibt er die Anmeldung an den zustaendigen Auslandsbevollmaechtigten oder
die zustaendige Pruefstelle ab. Dem Anmelder ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu
der beabsichtigten Massnahme zu aeussern. Die Abgabe ist unzulaessig, wenn der Anmelder
ihr innerhalb einer ihm von dem Auslandsbevollmaechtigten gesetzten angemessenen Frist
widerspricht; in diesem Fall lehnt der Auslandsbevollmaechtigte die Anerkennung ab und
weist den Anmelder auf die Moeglichkeit einer erneuten Anmeldung bei dem zustaendigen
Auslandsbevollmaechtigten (§ 21 Abs. 4) oder bei der Pruefstelle (§ 37 Abs. 3) hin.
(2) Die Entscheidung des Auslandsbevollmaechtigten ueber die Abgabe ist unanfechtbar. Die
Anmeldefrist gilt als gewahrt, wenn sie unter Beruecksichtigung des § 18 gegenueber dem
Auslandsbevollmaechtigten gewahrt war, der sich fuer unzustaendig erklaert hat.
§ 26 Zuruecknahme der Anmeldung
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung nur zuruecknehmen, solange der
Auslandsbevollmaechtigte noch nicht ueber sie entschieden hat.
(2) Der Auslandsbevollmaechtigte benachrichtigt die Pruefstelle, den Aussteller sowie
die Treuhaender und Zahlungsagenten von der Zuruecknahme der Anmeldung und gibt den
Auslandsbond zurueck oder veranlasst seine Freigabe.
§ 27 Anerkennung des Auslandsbonds
(1) Der Auslandsbevollmaechtigte erkennt den angemeldeten Auslandsbond an, wenn er
die Anmeldung nach den sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Voraussetzungen in freier
Wuerdigung aller erheblichen Umstaende fuer begruendet haelt.
(2) Ueber die Anerkennung erteilt der Auslandsbevollmaechtigte dem Anmelder einen
Anerkennungsbescheid, in dem der Auslandsbond nach seinen Merkmalen, insbesondere
der Stuecknummer, genau zu bezeichnen ist. Der Auslandsbevollmaechtigte benachrichtigt
die Pruefstelle, den Aussteller sowie die Treuhaender und Zahlungsagenten von der
Anerkennung, veranlasst die Aufnahme des Auslandsbonds in die amtliche Liste (§ 12) und
gibt den Bond zurueck oder veranlasst seine Freigabe.
§ 28 Ablehnung der Anerkennung
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(1) Der Auslandsbevollmaechtigte lehnt vorbehaltlich des § 25 die Anerkennung des
angemeldeten Auslandsbonds ab, wenn er die Voraussetzungen fuer eine Anerkennung durch
ihn in freier Wuerdigung aller erheblichen Umstaende nicht fuer gegeben haelt.
(2) Der Auslandsbevollmaechtigte hat die ablehnende Entscheidung schriftlich zu
begruenden.
(3) Die Entscheidung des Auslandsbevollmaechtigten ist dem Anmelder mit ihrer Begruendung
durch eingeschriebenen Brief gegen Rueckschein oder in einer anderen Form, die den
Zeitpunkt des Eingangs beim Anmelder beweist, mitzuteilen; der Anmelder soll ueber die
ihm zustehenden Rechtsbehelfe belehrt werden. Die Pruefstelle, der Aussteller sowie die
Treuhaender und Zahlungsagenten sind von der Ablehnung zu benachrichtigen.
§ 29 Rechtsbehelfe
(1) Die Entscheidung, durch die der Auslandsbevollmaechtigte einen angemeldeten
Auslandsbond anerkennt, ist unanfechtbar.
(2) Gegen eine die Anerkennung ablehnende Entscheidung stehen dem Anmelder
Rechtsbehelfe nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 30, 31, 33 bis 35) zu;
unter mehreren zulaessigen Rechtsbehelfen hat der Anmelder die Wahl. Die ablehnende
Entscheidung wird verbindlich, sobald sie unanfechtbar geworden ist. § 21 Abs. 4 und §
37 Abs. 3 bleiben unberuehrt.
§ 30 Antrag auf Ueberpruefung der Ablehnung
Der Anmelder kann, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, innerhalb zweier
Monate nach Eingang des ablehnenden Bescheids, spaetestens aber vier Monate nach seiner
Absendung, die Ueberpruefung der Ablehnung durch den Auslandsbevollmaechtigten beantragen,
es sei denn, dass die Anerkennung wegen Versaeumung der Fristen des § 21 abgelehnt worden
ist. Fuer den Antrag auf Ueberpruefung der Ablehnung gelten die Vorschriften ueber die
Anmeldung und das Pruefungsverfahren sinngemaess. Gegen eine Entscheidung, mit welcher
der Auslandsbevollmaechtigte die Ablehnung der Anerkennung aufrechterhaelt, stehen dem
Anmelder dieselben Rechtsbehelfe wie gegen die urspruengliche Ablehnung zu; der Antrag
auf Ueberpruefung kann jedoch nicht wiederholt werden.
§ 31 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(1) Der Anmelder kann eine ablehnende Entscheidung des Auslandsbevollmaechtigten bei der
Kammer fuer Wertpapierbereinigung, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat, mit
dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb dreier Monate nach Eingang
des ablehnenden Bescheids, spaetestens aber sechs Monate nach seiner Absendung bei
der Kammer fuer Wertpapierbereinigung oder bei dem Auslandsbevollmaechtigten, dessen
Entscheidung angefochten wird, schriftlich zu stellen. Geht der Antrag bei einer
oertlich unzustaendigen Kammer ein, so gibt sie ihn an die oertlich zustaendige Kammer fuer
Wertpapierbereinigung ab. Die Entscheidung ueber die Abgabe ist unanfechtbar. Die Frist
fuer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt durch den Eingang bei der oertlich
unzustaendigen Kammer als gewahrt. Fuer den Inhalt des Antrags gilt § 22 sinngemaess.
Die Kammer fuer Wertpapierbereinigung uebersendet dem Auslandsbevollmaechtigten, der
Pruefstelle, dem Aussteller sowie den Treuhaendern und Zahlungsagenten eine Abschrift des
Antrags. Der Anmelder soll seinem Antrag die erforderlichen Abschriften beifuegen.
(3) Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, nachdem dem Aussteller sowie den
Treuhaendern und Zahlungsagenten Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu aeussern und
Beweismittel beizubringen. Im uebrigen gelten fuer das Verfahren die Vorschriften ueber
das Verfahren vor dem Auslandsbevollmaechtigten sinngemaess.
(4) Haelt die Kammer fuer Wertpapierbereinigung den Antrag des Anmelders fuer begruendet,
so stellt sie in ihrer Entscheidung fest, dass die in diesem Gesetz geforderten
Voraussetzungen fuer die Anerkennung vorliegen. Die Kammer fuer Wertpapierbereinigung
kann diese Feststellung auch treffen, wenn der Auslandsbond bei einem unzustaendigen
Auslandsbevollmaechtigten angemeldet worden war oder wenn zwar nicht die in § 3 Abs.
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1 Nr. 1, wohl aber die in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 genannten Voraussetzungen fuer eine
Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds vorliegen. In allen anderen Faellen weist
die Kammer fuer Wertpapierbereinigung den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurueck.
Wird der Antrag zurueckgenommen, so ist das Verfahren einzustellen; der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gilt in diesem Fall als nicht gestellt.
(5) Die Entscheidung der Kammer fuer Wertpapierbereinigung ist schriftlich zu begruenden
und dem Anmelder sowie dem Aussteller zuzustellen. Der Auslandsbevollmaechtigte,
die Pruefstelle sowie die Treuhaender und Zahlungsagenten sind von der Entscheidung
zu benachrichtigen. Dem Auslandsbevollmaechtigten ist ferner die Rechtskraft der
Entscheidung mitzuteilen.
(6) Gegen die Entscheidung der Kammer fuer Wertpapierbereinigung steht dem
Anmelder und dem Aussteller die sofortige Beschwerde an das nach § 34 des
Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) zustaendige
Oberlandesgericht zu. Die sofortige Beschwerde ist bei der Kammer fuer
Wertpapierbereinigung innerhalb dreier Monate schriftlich oder zu Protokoll
der Geschaeftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung
der Entscheidung an den Beschwerdefuehrer; gegen ihre Versaeumung findet keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Bei Einlegung der Beschwerde
durch eine Beschwerdeschrift muss diese von einem Rechtsanwalt oder von einem
Kreditinstitut im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterzeichnet sein. Die Beschwerde
kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestuetzt werden. Im uebrigen gelten fuer
das Beschwerdeverfahren die Vorschriften ueber das Verfahren vor der Kammer fuer
Wertpapierbereinigung sinngemaess. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
§ 32 Wirkung und Durchfuehrung der gerichtlichen Entscheidung
(1) Wird in der Entscheidung ueber einen nach § 31 Abs. 1 gestellten Antrag
festgestellt, dass die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen fuer die Anerkennung
des angemeldeten Auslandsbonds vorliegen, so hat der Auslandsbevollmaechtigte die in §
27 bezeichneten Massnahmen zu treffen, sobald die Entscheidung rechtskraeftig geworden
ist.
(2) Wird in der Entscheidung die in Absatz 1 bezeichnete Feststellung nicht getroffen,
so wird die ablehnende Entscheidung des Auslandsbevollmaechtigten mit der Rechtskraft
der gerichtlichen Entscheidung verbindlich. § 21 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 bleiben
unberuehrt.
§ 33 Anrufung eines Gerichts des Begebungslands
(1) Kann der Anmelder nach dem anzuwendenden auslaendischen Recht ein Gericht des
Begebungslands zur Entscheidung darueber anrufen, ob die in diesem Gesetz geforderten
Voraussetzungen fuer die Anerkennung eines angemeldeten Auslandsbonds durch den
Auslandsbevollmaechtigten vorliegen, so ist § 32 auf die ueber diese Frage ergehende
Entscheidung anzuwenden, wenn
1. das Gericht innerhalb der in § 31 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Fristen angerufen
worden ist,
2. das Verfahren gegen den Aussteller als Beteiligten gerichtet worden ist,
3. ausser dem Aussteller auch den Treuhaendern und Zahlungsagenten Gelegenheit gegeben
worden ist, sich zu aeussern und Beweismittel beizubringen, und
4. § 24 Abs. 1 ueber die den Anmelder treffende Beweislast mindestens sinngemaess
angewendet worden ist.
(2) Der Auslandsbevollmaechtigte ist ermaechtigt und verpflichtet, in dem
Verfahren Zustellungen fuer den Aussteller entgegenzunehmen, solange dieser keinen
Zustellungsbevollmaechtigten im Begebungsland bestellt hat.
(3) Weder der Auslandsbevollmaechtigte noch der Aussteller kann im Falle des Absatzes 1
der Ausuebung der Gerichtsbarkeit des Begebungslands widersprechen.
§ 34 Vereinbarte Schiedsgerichte
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Fuer ein schiedsrichterliches Verfahren, dem der Anmelder und der Aussteller sich
unterworfen haben, gilt § 33 sinngemaess.
§ 35 Gesetzliche Schiedsgerichte
(1) Fuer die Nachpruefung ablehnender Entscheidungen der Auslandsbevollmaechtigten werden
Schiedsgerichte errichtet.
(2) Die Bundesregierung regelt die Einrichtung, das Verfahren, die Zustaendigkeit und
die Besetzung der Schiedsgerichte durch Rechtsverordnung. Von der Einrichtung kann
abgesehen werden, soweit in einem Begebungsland kein Beduerfnis dafuer besteht.
(3) Der Anmelder kann die Nachpruefung einer ablehnenden Entscheidung des
Auslandsbevollmaechtigten bei dem nach Absatz 1 errichteten Schiedsgericht innerhalb der
in § 31 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Fristen beantragen. Die Schiedsgerichte bestimmen
ihr Verfahren unter sinngemaesser Anwendung des § 31 nach freiem Ermessen, soweit nicht
in einer nach Absatz 2 erlassenen Verordnung etwas anderes bestimmt ist. § 33 Abs. 2
gilt sinngemaess. Die Entscheidungen der Schiedsgerichte sind unanfechtbar; § 32 ist auf
sie anzuwenden.
§ 36 Massnahmen bei endgueltiger Ablehnung
(1) Der Auslandsbevollmaechtigte hat, wenn seine ablehnende Entscheidung
verbindlich geworden ist, vorbehaltlich des Absatzes 6 die Ablehnung auf dem
angemeldeten Auslandsbond zu vermerken, den Bond durch Lochung zu entwerten und
ihn sodann zurueckzugeben. Ist der Auslandsbond hinterlegt worden, so kann der
Auslandsbevollmaechtigte die Hinterlegungsstelle um Vornahme der bezeichneten Massnahmen
ersuchen, wenn ihre Durchfuehrung sichergestellt ist. Von den getroffenen Massnahmen
benachrichtigt der Auslandsbevollmaechtigte die Pruefstelle, den Anmelder, den Aussteller
sowie die Treuhaender und Zahlungsagenten.
(2) Der Auslandsbevollmaechtigte hat nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eingang
seiner ablehnenden Entscheidung bei dem Anmelder oder, wenn sich der Eingang nicht
nachweisen laesst, nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Absendung den Anmelder
aufzufordern, die Einlegung eines in diesem Gesetz bezeichneten Rechtsbehelfs
nachzuweisen, es sei denn, dass dem Auslandsbevollmaechtigten die Einlegung eines solchen
Rechtsbehelfs bereits bekanntgeworden ist. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung
nicht innerhalb weiterer vier Monate nach und ist dem Auslandsbevollmaechtigten auch in
dieser Zeit nicht bekanntgeworden, dass der Anmelder einen Rechtsbehelf eingelegt hat,
so kann der Auslandsbevollmaechtigte seine Entscheidung als verbindlich ansehen. Bei
der Aufforderung, die Einlegung eines Rechtsbehelfs nachzuweisen, ist der Anmelder auf
diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(3) Der Auslandsbevollmaechtigte kann seine ablehnende Entscheidung nach dem Ablauf
von sieben Monaten seit ihrem Eingang bei dem Anmelder auch dann als verbindlich
ansehen, wenn er den Anmelder bereits bei der Mitteilung der Entscheidung (§ 28
Abs. 3 Satz 1) aufgefordert hatte, die etwaige Einlegung eines in diesem Gesetz
bezeichneten Rechtsbehelfs nachzuweisen, und wenn der Anmelder dieser Aufforderung
nicht nachgekommen ist, es sei denn, dass dem Auslandsbevollmaechtigten die Einlegung
eines Rechtsbehelfs sonst bekanntgeworden ist; Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemaess.
(4) Der Anmelder hat dem Auslandsbevollmaechtigten auf Verlangen den Stand des
Verfahrens ueber einen von ihm eingelegten Rechtsbehelf mitzuteilen und ihm das Ergebnis
dieses Verfahrens durch Vorlage von Urkunden nachzuweisen. Kommt der Anmelder dem
Verlangen des Auslandsbevollmaechtigten nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen
Frist nach, so kann der Auslandsbevollmaechtigte seine Entscheidung als verbindlich
ansehen. Bei der Aufforderung, den Stand des Verfahrens mitzuteilen, ist der Anmelder
auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder die Entscheidung der Kammer fuer
Wertpapierbereinigung oder eines gesetzlichen Schiedsgerichts angerufen hat oder der
Auslandsbevollmaechtigte sonst, insbesondere durch Befragen des Ausstellers, in der Lage
ist, sich ohne Mitwirkung des Anmelders ueber den Stand des Verfahrens zu unterrichten.
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(6) Der Auslandsbevollmaechtigte darf die in Absatz 1 bezeichneten Massnahmen nicht
treffen, wenn der Auslandsbond nach § 21 Abs. 4 oder § 37 Abs. 3 bei einem anderen
Auslandsbevollmaechtigten oder der Pruefstelle erneut angemeldet worden ist. In diesem
Fall ist ausschliesslich die Stelle, bei der die erneute Anmeldung vorgenommen worden
ist, fuer die Massnahmen nach Absatz 1 zustaendig.
Abschnitt III
Anmeldung bei der Pruefstelle
§ 37 Anmeldung, Anmeldefristen
(1) Ein Auslandsbond,
1. dessen Anerkennung mit der Begruendung beansprucht wird, dass er ein rechtmaessig
erworbenes Stueck (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) oder ein Rueckerstattungsstueck (§ 3 Abs. 1 Nr.
3) sei, oder
2. fuer den ein Feststellungsbescheid (§ 4) beansprucht wird,
ist zur Durchfuehrung des Pruefungsverfahrens bei der Pruefstelle (§ 11) schriftlich
anzumelden.
(2) Fuer die Anmeldung gelten die in § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Fristen. Eine
Fristverlaengerung nach § 21 Abs. 2 gilt nur fuer Anmeldungen nach Absatz 1 Nr. 1.
(3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds, der bei einem Auslandsbevollmaechtigten
angemeldet worden war, durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung abgelehnt worden,
so kann dieser Bond bei der Pruefstelle erneut zur Anerkennung angemeldet werden,
wenn nunmehr die Anerkennung nach Absatz 1 Nr. 1 beansprucht wird. Diese Anmeldung
ist nur innerhalb dreier Monate nach dem Zeitpunkt zulaessig, in dem die Ablehnung
verbindlich geworden ist. Der Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Fristen schliesst die
erneute Anmeldung nur aus, wenn die Anerkennung in dem frueheren Verfahren bereits wegen
verspaeteter Anmeldung abgelehnt worden war.
Fussnote
§ 37 Abs. 2 Kursivdruck: Gegenstandslose Ermaechtigung
§ 38 Rechtmaessiger Erwerb
(1) Rechtmaessiger Erwerber eines Auslandsbonds, dessen Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr.
2 beansprucht wird, ist der Eigentuemer oder Miteigentuemer, wenn er das Eigentum oder
Miteigentum an dem Bond erworben hat
1. spaetestens am 1. Januar 1945 oder
2. infolge eines in der Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 8. Mai 1945 einschliesslich an
einer Boerse oder im Bankverkehr abgeschlossenen Rechtsgeschaefts oder
3. infolge von rechtswirksamen Massnahmen der Behoerden des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes oder der Besatzungsmaechte der Bundesrepublik Deutschland nach dem 1.
Januar 1945 oder
4. auf Grund einer ununterbrochenen Reihe von buergerlich-rechtlichen Rechtserwerben
nach einer Person, die am 1. Januar 1945 Eigentuemer oder Miteigentuemer war oder
die auf Grund von Nummer 2 oder 3 Eigentuemer oder Miteigentuemer geworden ist;
die Reihe gilt als unterbrochen, wenn ein Erwerb auf den Vorschriften ueber den
rechtsgeschaeftlichen Erwerb vom Nichtberechtigten beruht.
(2) Als rechtmaessiger Erwerber eines Auslandsbonds, dessen Anerkennung nach § 3 Abs.
1 Nr. 2 beansprucht wird, gilt auch der, fuer den oder dessen Rechtsvorgaenger der
Auslandsbond ununterbrochen mindestens seit dem 1. Januar 1945 bis zur Anmeldung
bei Kreditinstituten im Geltungsbereich dieses Gesetzes verwahrt worden ist. Ist der
Auslandsbond fuer mehrere verwahrt worden, so gilt jeder von ihnen als rechtmaessiger
Erwerber.
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(3) Als rechtmaessiger Erwerber eines Auslandsbonds, fuer den ein Feststellungsbescheid
nach § 4 beansprucht wird, gilt, wer zur Zeit seines Verlustes Eigentuemer im Sinne
des Absatzes 1 war, es sei denn, dass nach ihm ein anderer das Eigentum an dem
Bond nach Absatz 1 rechtmaessig erworben hat. Stand der Auslandsbond mehreren als
gemeinschaftliches Eigentum zu, so kann jeder Miteigentuemer auch fuer die uebrigen
Miteigentuemer die Anmeldung vornehmen.
§ 39 Inhalt der Anmeldung
(1) In der Anmeldung sind der Name und Vorname (die Firma), die Anschrift sowie der
Beruf des Anmelders anzugeben. Sind diese Angaben bei Anmeldungen durch einen Vertreter
nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten moeglich, so sind die Gruende darzulegen
und andere Tatsachen anzugeben, die eine fuer die Zwecke dieses Gesetzes ausreichende
Feststellung des Anmelders ermoeglichen.
(2) Der angemeldete Auslandsbond ist nach seinen Merkmalen, insbesondere der
Stuecknummer, genau zu bezeichnen; soweit dies bei einem Auslandsbond, fuer den ein
Feststellungsbescheid beansprucht wird, nicht moeglich ist, sind die Gruende anzugeben.
Die Tatsachen, die fuer die Anmeldung erheblich sind, sind unter Angabe oder Beifuegung
der Beweismittel darzulegen.
(3) Eine Anmeldung, die einzelnen Erfordernissen der Absaetze 1, 2 nicht oder nicht
vollstaendig entspricht, ist gleichwohl wirksam, wenn sie den Anmelder und den
angemeldeten Auslandsbond hinreichend erkennen laesst. Die Pflicht des Anmelders, die
Anmeldung zu ergaenzen oder zu berichtigen, bleibt unberuehrt.
(4) Die Pruefstelle zeigt die Anmeldung des Auslandsbonds unter moeglichst
genauer Angabe seiner Merkmale, insbesondere der Stuecknummer, unverzueglich dem
Auslandsbevollmaechtigten, dem Aussteller sowie den Treuhaendern und Zahlungsagenten an.
Der Anmelder soll seiner Anmeldung die erforderlichen Abschriften beifuegen.
§ 40 Vorlage des angemeldeten Auslandsbonds
(1) Der Auslandsbond ist mit der Anmeldung der Pruefstelle vorzulegen, es sei denn, dass
der Anmelder nach § 4 einen Feststellungsbescheid beansprucht. Die Pruefstelle nimmt den
Auslandsbond in Verwahrung.
(2) Der Auslandsbond kann auch bei einer geeigneten Stelle hinterlegt werden,
wenn sichergestellt ist, dass der Auslandsbond nur mit Einwilligung der Pruefstelle
freigegeben und auf ihr Verlangen jederzeit ihr oder nach ihrer Bestimmung einer
anderen Pruefstelle oder einem Auslandsbevollmaechtigten herausgegeben wird. Der Anmelder
hat mit der Anmeldung eine Bescheinigung ueber die Hinterlegung und Sicherstellung
beizubringen, in welcher der Auslandsbond nach seinen Merkmalen, insbesondere der
Stuecknummer, genau zu bezeichnen ist.
(3) Wird der Auslandsbond oder die in Absatz 2 vorgesehene Bescheinigung nicht
gleichzeitig mit der Anmeldung vorgelegt, so hat die Pruefstelle dem Anmelder eine
angemessene Frist fuer die Vorlage zu setzen. Nach Ablauf der Frist ist die Anmeldung
der zustaendigen Kammer fuer Wertpapierbereinigung (§ 45) vorzulegen, welche die
Anerkennung ablehnt, wenn die Vorlage nicht bis zu der Entscheidung nachgeholt worden
ist.
(4) Die Pruefstelle kann im Einzelfall mit Zustimmung der Bankaufsichtsbehoerde ein von
den Absaetzen 1 bis 3 abweichendes Verfahren genehmigen, falls davon eine Gefaehrdung
der Bereinigung nicht zu besorgen ist. Sie kann die Genehmigung von Bedingungen oder
Auflagen abhaengig machen.
(5) § 23 Abs. 5 ist anwendbar.
§ 41 Beweisfuehrung
Der Anmelder hat zu beweisen, dass die Voraussetzungen fuer die Anerkennung des
angemeldeten Auslandsbonds oder fuer die Erteilung eines Feststellungsbescheids
gegeben sind. Wenn er einen Feststellungsbescheid beansprucht, hat er glaubhaft zu
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machen, dass und unter welchen Umstaenden der angemeldete Auslandsbond vernichtet ist
oder aus welchen sonstigen Gruenden der Bond weder von ihm noch von einem anderen
Anmeldeberechtigten im Pruefungsverfahren vorgelegt werden kann. Im uebrigen gilt § 24
sinngemaess.
§ 42 Unzustaendigkeit der Pruefstelle
(1) Ist die Pruefstelle fuer eine bei ihr eingegangene Anmeldung nicht zustaendig,
so gibt sie die Anmeldung an die zustaendige Pruefstelle oder den zustaendigen
Auslandsbevollmaechtigten ab. Vor Abgabe an einen Auslandsbevollmaechtigten ist dem
Anmelder Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Massnahme zu aeussern. Die
Abgabe an den Auslandsbevollmaechtigten ist unzulaessig, wenn der Anmelder ihr innerhalb
einer ihm von der Pruefstelle gesetzten angemessenen Frist widerspricht; in diesem Fall
legt die Pruefstelle die Anmeldung der zustaendigen Kammer fuer Wertpapierbereinigung
(§ 45) vor, welche die Anerkennung vorbehaltlich des § 47 Abs. 4 Satz 2 ablehnt
und den Anmelder auf die Moeglichkeit einer erneuten Anmeldung bei dem zustaendigen
Auslandsbevollmaechtigten (§ 21 Abs. 3) hinweist.
(2) Die Entscheidung der Pruefstelle ueber die Abgabe ist unanfechtbar. Die Anmeldefrist
gilt als gewahrt, wenn sie unter Beruecksichtigung des § 18 gegenueber der Pruefstelle
gewahrt war, die sich fuer unzustaendig erklaert hat.
§ 43 Zuruecknahme der Anmeldung
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung nur zuruecknehmen, solange weder die Pruefstelle den
Auslandsbond anerkannt (§ 44) noch die Kammer fuer Wertpapierbereinigung ueber die ihr
vorgelegte Anmeldung (§ 45) entschieden hat.
(2) Die Pruefstelle benachrichtigt den Auslandsbevollmaechtigten, den Aussteller sowie
die Treuhaender und Zahlungsagenten von der Zuruecknahme der Anmeldung und gibt den
Auslandsbond, wenn er vorgelegt worden ist, zurueck oder veranlasst seine Freigabe. War
die Anmeldung bereits der Kammer fuer Wertpapierbereinigung vorgelegt worden, so ist ihr
die Zuruecknahme der Anmeldung unverzueglich zuzuleiten.
§ 44 Anerkennung durch die Pruefstelle
(1) Die Pruefstelle kann vorbehaltlich des § 45 einen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1
angemeldeten Auslandsbond anerkennen, wenn sie die Anmeldung nach den in § 3 Abs. 1 Nr.
2, 3 bezeichneten Voraussetzungen fuer begruendet haelt und der dem Anmelder obliegende
Beweis durch oeffentliche Urkunden aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes oder durch
Bescheinigungen von Kreditinstituten im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbracht ist; §
25 Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295)
und § 3 des Gesetzes zur Aenderung und Ergaenzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom
29. Maerz 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 211) gelten sinngemaess.
(2) Ueber die Anerkennung erteilt die Pruefstelle dem Anmelder einen
Anerkennungsbescheid, in dem der Auslandsbond nach seinen Merkmalen, insbesondere
der Stuecknummer, genau zu bezeichnen ist. Der Bescheid soll ferner angeben, nach
welcher Vorschrift und auf Grund welcher Beweismittel die Pruefstelle die Anerkennung
fuer begruendet gehalten hat, sowie den Hinweis enthalten, dass der Aussteller gegen den
Bescheid innerhalb eines Monats Einspruch (§ 46) einlegen kann.
(3) Der Anerkennungsbescheid ist dem Aussteller durch eingeschriebenen Brief
gegen Rueckschein mitzuteilen. Der Auslandsbevollmaechtigte sowie die Treuhaender und
Zahlungsagenten sind von der Anerkennung zu benachrichtigen.
§ 45 Vorlage an die Kammer fuer Wertpapierbereinigung
Die Pruefstelle legt die Anmeldung nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen
mit ihrer Stellungnahme der fuer den Sitz des Ausstellers zustaendigen Kammer fuer
Wertpapierbereinigung vor,
1. wenn sie die Voraussetzungen fuer eine Anerkennung nach § 44 Abs. 1 nicht fuer
gegeben haelt oder
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2. wenn sie im Falle des § 44 Abs. 1 nicht selbst anerkennt oder
3. wenn ein Feststellungsbescheid beansprucht wird oder
4. wenn wegen desselben Auslandsbonds mehrere Anmeldungen vorliegen oder fuer den
angemeldeten Auslandsbond bereits ein Feststellungsbescheid erteilt ist oder
5. wenn die Bankaufsichtsbehoerde die Vorlage angeordnet hat oder
6. wenn die Anmeldung eigene Bestaende des als Pruefstelle taetigen Kreditinstituts
betrifft.
§ 46 Einspruch des Ausstellers
(1) Hat die Pruefstelle einen Auslandsbond anerkannt, so steht dem Aussteller gegen
diese Entscheidung der Einspruch zu. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats bei der
Pruefstelle schriftlich einzulegen; die Frist beginnt mit dem Eingang der Entscheidung
beim Aussteller.
(2) Die Pruefstelle legt den Einspruch mit den erforderlichen Unterlagen und
ihrer Stellungnahme der Kammer fuer Wertpapierbereinigung (§ 45) vor. Der
Auslandsbevollmaechtigte, der Anmelder sowie die Treuhaender und Zahlungsagenten
sind durch die Pruefstelle von der Einlegung des Einspruchs zu benachrichtigen. Der
Aussteller soll seiner Einspruchsschrift die erforderlichen Abschriften beifuegen.
(3) Der Aussteller kann den Einspruch zuruecknehmen, solange ueber ihn noch nicht
entschieden worden ist; Absatz 2 Satz 2 und § 43 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemaess.
§ 47 Verfahren und Entscheidung der Kammer fuer Wertpapierbereinigung
(1) Die Kammer fuer Wertpapierbereinigung entscheidet ueber die Anmeldungen und
Einsprueche, die ihr von der Pruefstelle vorgelegt werden.
(2) Die §§ 41, 42 gelten fuer das Verfahren vor der Kammer fuer Wertpapierbereinigung
sinngemaess.
(3) Nimmt der Anmelder die Anmeldung oder der Aussteller den Einspruch zurueck, so
stellt die Kammer fuer Wertpapierbereinigung das Verfahren ein.
(4) Wenn die Kammer fuer Wertpapierbereinigung eine Anmeldung, mit der nach § 37 Abs.
1 Nr. 1 die Anerkennung eines Auslandsbonds beansprucht wird, nach den in § 3 Abs. 1
Nr. 2, 3 bezeichneten Voraussetzungen fuer begruendet haelt, erkennt sie den angemeldeten
Auslandsbond an. Sie kann den angemeldeten Auslandsbond auch anerkennen, wenn zwar
nicht die in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, wohl aber die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten
Voraussetzungen fuer eine Anerkennung vorliegen. Der anerkannte Auslandsbond ist in der
Entscheidung nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stuecknummer, genau zu bezeichnen.
(5) Wenn die Kammer fuer Wertpapierbereinigung eine Anmeldung, mit der nach § 37 Abs.
1 Nr. 2 ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, nach § 4 fuer begruendet haelt,
stellt sie fest, dass der Anmelder als rechtmaessiger Erwerber des nach seinen Merkmalen,
insbesondere der Stuecknummer, so genau wie moeglich zu bezeichnenden Auslandsbonds gilt.
(6) Wenn die Kammer fuer Wertpapierbereinigung die Voraussetzungen fuer eine Anerkennung
oder einen Feststellungsbescheid nicht fuer gegeben haelt, lehnt sie die Anerkennung oder
die Erteilung eines Feststellungsbescheids ab.
(7) Im Verfahren ueber den Einspruch des Ausstellers hebt die Kammer fuer
Wertpapierbereinigung, wenn sie die Anerkennung ablehnt (Absatz 6), zugleich
den Anerkennungsbescheid der Pruefstelle auf. Ein unbegruendeter Einspruch ist
zurueckzuweisen.
(8) Die Entscheidung der Kammer fuer Wertpapierbereinigung ist schriftlich zu begruenden;
bei einem Feststellungsbescheid soll in der Begruendung auch angegeben werden, wann
und unter welchen Umstaenden der Auslandsbond abhanden gekommen ist und wo er sich zur
Zeit des Verlustes befunden hat. Die Entscheidung ist dem Anmelder und dem Aussteller
zuzustellen. Der Auslandsbevollmaechtigte, die Pruefstelle sowie die Treuhaender und
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Zahlungsagenten sind von der Entscheidung zu benachrichtigen. Der Pruefstelle ist ferner
die Rechtskraft der Entscheidung mitzuteilen.
(9) Fuer die Anfechtung der Entscheidung der Kammer fuer Wertpapierbereinigung gilt § 31
Abs. 6 sinngemaess.
§ 48 Durchfuehrung der Entscheidung
(1) Ist ein Auslandsbond durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung anerkannt
worden, so veranlasst die Pruefstelle die Aufnahme des Bonds in die amtliche Liste (§ 12)
und gibt den Bond zurueck oder veranlasst seine Freigabe.
(2) Ist die Anerkennung rechtskraeftig abgelehnt worden, so trifft die Pruefstelle die in
§ 36 Abs. 1 bezeichneten Massnahmen, sobald feststeht, dass der Auslandsbond nicht nach
§ 21 Abs. 3 erneut angemeldet worden ist und nicht mehr rechtzeitig auf Grund dieser
Vorschrift angemeldet werden kann.
(3) Ist das Verfahren vor der Kammer fuer Wertpapierbereinigung wegen Zuruecknahme der
Anmeldung rechtskraeftig eingestellt worden, so gibt die Pruefstelle den Auslandsbond
zurueck oder veranlasst seine Freigabe.
Abschnitt IV
Doppelanmeldungen
§ 49
(1) Werden fuer denselben Auslandsbond sowohl die Anerkennung als auch die Erteilung
eines Feststellungsbescheids beansprucht, so gilt folgendes:
1. Sind beide Anmeldungen bei derselben Stelle anhaengig, so sollen sie zu gemeinsamer
Entscheidung verbunden werden.
2. Sind die Anmeldungen bei verschiedenen Stellen anhaengig, so soll die Anmeldung,
mit der ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, bis zur rechtskraeftigen
Entscheidung ueber die Anmeldung, mit der die Anerkennung beansprucht wird,
ausgesetzt werden.
3. Ein Feststellungsbescheid darf nicht mehr erteilt werden, wenn der Auslandsbond
bereits durch eine unanfechtbare Entscheidung anerkannt oder wenn durch eine solche
Entscheidung nach §§ 31, 33 bis 35 festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen
fuer die Anerkennung des Bonds gegeben sind.
(2) Wird die Entscheidung ueber eine Anmeldung, mit der ein Feststellungsbescheid
beansprucht wird, nach Absatz 1 Nr. 2 ausgesetzt, so ist der Anmelder an dem Verfahren
auf Anerkennung zu beteiligen, wenn er dies beantragt.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten sinngemaess, wenn mehrere Anmeldungen anhaengig sind, mit
denen Feststellungsbescheide beansprucht werden, die sich auf denselben Auslandsbond
beziehen. Sind Anmeldungen sowohl bei der Kammer fuer Wertpapierbereinigung als auch bei
dem Rechtsmittelgericht anhaengig, so ist zunaechst ueber die bei dem Rechtsmittelgericht
schwebenden Anmeldungen zu entscheiden. Wenn durch rechtskraeftige Entscheidung bereits
ein Feststellungsbescheid erteilt worden ist, darf fuer denselben Auslandsbond kein
weiterer mehr erteilt werden.
(4) Unberuehrt bleiben
1. die zwischen mehreren Anmeldern nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts
bestehenden Ansprueche sowie
2. die Befugnis der nach diesem Gesetz zustaendigen Stellen, das Verfahren auszusetzen,
bis durch eine rechtskraeftige Entscheidung des sonst zustaendigen Gerichts
festgestellt ist, welchem der Anmelder im Verhaeltnis zueinander der in Anspruch
genommene Auslandsbond zusteht.
- 18 -
Abschnitt V
Nicht anerkannte Auslandsbonds, Entschaedigungsansprueche
§ 50 Kraftlosigkeit nicht anerkannter Auslandsbonds
(1) Auslandsbonds, die bis zum Ablauf der fuer sie geltenden Anmeldefristen (§ 21 Abs.
1 Satz 2, Abs. 2, § 37 Abs. 2) nicht zur Anerkennung angemeldet worden sind oder deren
Anmeldung zurueckgenommen und vor Ablauf der Anmeldefristen nicht wiederholt worden ist,
werden zu diesem Zeitpunkt kraftlos.
(2) Auslandsbonds, die innerhalb der bezeichneten Fristen zur Anerkennung angemeldet
worden sind, deren Anerkennung jedoch endgueltig abgelehnt worden ist, werden mit
der Entwertung nach § 36 Abs. 1, § 48 Abs. 2 kraftlos. Waren die Auslandsbonds
nicht nach §§ 23, 40 vorgelegt worden oder laesst sich ihre Entwertung aus einem
anderen Grund nicht durchfuehren, so werden sie zu dem Zeitpunkt kraftlos, zu dem
der Auslandsbevollmaechtigte oder die Pruefstelle nach den in Satz 1 bezeichneten
Vorschriften zur Entwertung befugt waere, jedoch nicht vor Ablauf der fuer sie geltenden
Anmeldefristen (Absatz 1).
(3) § 6 Abs. 1 bleibt unberuehrt.
§ 51 Nachtraegliche Anerkennung
(1) Auslandsbonds, die nach § 50 Abs. 1 oder nach § 50 Abs. 2 Satz 2 kraftlos geworden
sind, koennen nach naeherer Vorschrift des Absatzes 2 nachtraeglich zur Anerkennung
angemeldet werden, wenn die Anmeldeberechtigten die in den §§ 21, 37 bezeichneten
Fristen ohne eigenes Verschulden versaeumt haben; ein Feststellungsbescheid kann nicht
beansprucht werden.
(2) Ein Auslandsbond, dessen Anerkennung nach Absatz 1 beansprucht wird, ist
bei der Pruefstelle anzumelden. Die Anmeldung ist in jedem Fall der Kammer fuer
Wertpapierbereinigung vorzulegen. Der Auslandsbond darf nur anerkannt werden, wenn die
Ablehnung der Anerkennung auch unter Beruecksichtigung der Verhaeltnisse des Ausstellers
eine ausserordentliche Haerte gegenueber dem Eigentuemer des Bonds darstellen wuerde;
die Moeglichkeit, Entschaedigungsansprueche nach § 52 geltend zu machen, steht fuer sich
allein der Annahme einer ausserordentlichen Haerte nicht entgegen. Die Anerkennung ist
unzulaessig, sobald die Rechte, die zur Sicherung der Ansprueche aus dem Auslandsbond
begruendet worden sind, nach §§ 59 bis 61 freigegeben worden sind. Fuer die Anmeldung
und das Pruefungsverfahren sowie die Anerkennung gelten im uebrigen die bei rechtzeitiger
Anmeldung anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemaess.
(3) Ist ein nachtraeglich angemeldeter Auslandsbond rechtskraeftig anerkannt worden, so
gelten die in § 50 Abs. 1, 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsfolgen fuer diesen Auslandsbond
als nicht eingetreten.
§ 52 Entschaedigungsansprueche fuer kraftlos gewordene Auslandsbonds
(1) Dem zur Verfuegung berechtigten Inhaber eines nach § 50 Abs. 1 oder nach § 50
Abs. 2 Satz 2 kraftlos gewordenen Auslandsbonds steht gegen den Aussteller und solche
Dritte, die als Schuldner fuer die Ansprueche aus Auslandsbonds der betreffenden Art
unmittelbar haften, ein Entschaedigungsanspruch zu, wenn der Bond bei rechtzeitiger
Anmeldung durch den Inhaber oder seine Rechtsvorgaenger anerkannt worden waere und die
Versaeumung der Anmeldefristen nicht auf eigener grober Fahrlaessigkeit beruht. Auf Grund
des Entschaedigungsanspruchs kann der Berechtigte die Leistungen verlangen, zu denen der
Aussteller und die Dritten bei Anerkennung des Auslandsbonds verpflichtet waeren; jedoch
koennen Rechte, die zur Sicherung der Ansprueche aus dem Auslandsbond begruendet worden
sind oder fuer Umtauschstuecke begruendet werden, wegen des Entschaedigungsanspruchs nicht
in Anspruch genommen werden. Der Entschaedigungsanspruch kann nicht geltend gemacht
werden, soweit die Ansprueche der Inhaber anerkannter Auslandsbonds beeintraechtigt
werden wuerden.
- 19 -
(2) Der Entschaedigungsanspruch kann nur geltend gemacht werden, nachdem rechtskraeftig
festgestellt worden ist, dass seine Voraussetzungen gegeben sind. Fuer die Feststellung
ist ausschliesslich die Kammer fuer Wertpapierbereinigung zustaendig, in deren Bezirk
der Aussteller seinen Sitz hat. Das Verfahren findet nur auf Antrag statt; die das
Verfahren regelnden Vorschriften der §§ 37 bis 48 gelten sinngemaess. Soll der Anspruch
gegen einen Dritten geltend gemacht werden, so ist dieser in demselben Umfang wie der
Aussteller zu beteiligen und zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt.
(3) Die Aussteller und die in Absatz 1 bezeichneten Dritten sind zu angemessenen
Rueckstellungen fuer den Fall einer Inanspruchnahme nach Absatz 1 verpflichtet.
§ 53 Entschaedigungsansprueche aus Feststellungsbescheiden
(1) Auf Grund eines Feststellungsbescheids (§§ 4, 47 Abs. 5) steht dem Anmelder gegen
den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner fuer die Ansprueche aus Auslandsbonds
der betreffenden Art unmittelbar haften, ein Entschaedigungsanspruch zu. Fuer den
Entschaedigungsanspruch gilt § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3. Er kann nur geltend gemacht
werden, nachdem der Auslandsbond, auf den sich der Feststellungsbescheid bezieht, nach
§ 50 kraftlos geworden ist oder, wenn in dem Bescheid kein bestimmter Auslandsbond
bezeichnet ist, die fuer Auslandsbonds der betreffenden Art geltenden Anmeldefristen (§
21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 37 Abs. 2) abgelaufen sind.
(2) Der Aussteller und die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dritten koennen verlangen,
dass ihre sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtungen um die Betraege gekuerzt
werden, die sie an Inhaber von Auslandsbonds zahlen muessen, obwohl fuer die
Bonds Feststellungsbescheide erteilt worden sind. Die Kuerzungen sind zunaechst an
Entschaedigungsanspruechen aus solchen Feststellungsbescheiden vorzunehmen, in denen
der in Verlust geratene Auslandsbond nur nach seinen allgemeinen Merkmalen bezeichnet
ist, im uebrigen im gleichen Verhaeltnis. Kuerzungen sind insoweit unzulaessig, als der
Aussteller oder die Dritten durch die Auswirkungen dieses Gesetzes bereichert sind.
(3) Die Erteilung eines Feststellungsbescheids schliesst die spaetere Anerkennung des ihm
zugrunde liegenden Auslandsbonds oder die Geltendmachung von Entschaedigungsanspruechen
nach § 52 nicht aus.
(4) Die naehere Regelung der in den Absaetzen 1, 2 bezeichneten Ansprueche und Befugnisse
bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten. Bevor dieses Gesetz erlassen ist, sind
der Aussteller und die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dritten zu Leistungen auf
Feststellungsbescheide nicht verpflichtet.
Fussnote
§ 53 Abs. 1 Satz 3 Kursivdruck: Gegenstandslose Ermaechtigung
§ 54 Entschaedigungsansprueche fuer Tilgungsstuecke
(1) Den in § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Personen, deren Auslandsbonds als
kraftlos gelten, stehen gegen den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner
fuer die Ansprueche aus Auslandsbonds der betreffenden Art unmittelbar haften,
Entschaedigungsansprueche zu, wenn sie nach den sonst anzuwendenden Vorschriften dieses
Gesetzes die Anerkennung der Bonds oder einen Feststellungsbescheid haetten beanspruchen
koennen. Dies gilt nicht, soweit die Berechtigten den ihnen zustehenden Gegenwert
bereits erhalten haben oder die Geltendmachung der Auslandsbonds durch sie aus einem
anderen Grund ausgeschlossen waere.
(2) Fuer die Entschaedigungsansprueche gilt § 53 sinngemaess; sie duerfen auch
insoweit nicht geltend gemacht werden, als dies zu einer Beeintraechtigung der
Entschaedigungsansprueche nach §§ 52, 53 fuehren wuerde, und sind insoweit ausgeschlossen,
als ihre Beruecksichtigung den Aussteller oder die Dritten nach § 53 Abs. 2 zu
Kuerzungen berechtigen wuerde. Zahlungen in auslaendischer Waehrung duerfen auf die
Entschaedigungsansprueche nicht geleistet werden.
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(3) Die naehere Regelung der in den Absaetzen 1, 2 bezeichneten Entschaedigungsansprueche
bleibt dem in § 53 Abs. 4 bezeichneten Gesetz vorbehalten. § 53 Abs. 4 Satz 2 gilt
sinngemaess.
Abschnitt VI
Sammelanerkennung
§ 55 Antrag auf Sammelanerkennung
(1) Die Sammelanerkennung (§ 13) ist nur zulaessig, wenn der Aussteller sie beantragt.
Der Antrag ist innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
schriftlich bei dem Bundesministerium der Finanzen zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist
kann der Antrag nur gestellt werden, wenn dem Aussteller ein frueherer Antrag nicht
zugemutet werden konnte. Die Verpflichtung des Ausstellers, nach § 11 eine Pruefstelle
zu benennen, bleibt unberuehrt.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist unter Beifuegung der erforderlichen Unterlagen und
Beweismittel zu begruenden. Dabei ist insbesondere anzugeben, wo sich die Auslandsbonds
vermutlich befinden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen teilt dem Auslandsbevollmaechtigten und der
Pruefstelle die Stuecknummern der Auslandsbonds mit, deren Sammelanerkennung der
Aussteller nach Absatz 1 beantragt hat. Solange ueber den Antrag noch nicht entschieden
worden ist, duerfen Anmeldungen, mit denen die Anerkennung dieser Auslandsbonds
beansprucht wird, nicht abgelehnt und Feststellungsbescheide fuer sie nicht erteilt
werden.
§ 56 Ermittlungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Vorbereitung der Entscheidung ueber
den Antrag auf Sammelanerkennung nach seinem Ermessen Ermittlungen anstellen und
dem Aussteller die Vorlage von Urkunden oder die Beibringung anderer Beweismittel
auferlegen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen soll durch oeffentliche Bekanntmachungen oder in
anderer geeigneter Weise auffordern, in Verlust geratene Auslandsbonds unter moeglichst
genauer Bezeichnung ihrer Merkmale, namentlich der Stuecknummer, innerhalb einer
bestimmten Frist schriftlich anzuzeigen. Die Aufforderung kann unterbleiben, wenn sie
untunlich erscheint.
(3) Bei den Ermittlungen nach Absatz 1 kann das Bundesministerium der Finanzen die
Rechts- und Amtshilfe der nach diesem Gesetz zustaendigen Stellen in demselben Umfang
wie ein Auslandsbevollmaechtigter beanspruchen und sich der Hilfe der Pruefstelle
bedienen. Es kann nachgeordnete Bundesbehoerden mit der selbstaendigen Vorbereitung der
Entscheidung beauftragen.
§ 57 Entscheidung ueber die Sammelanerkennung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz ueber den Antrag auf Sammelanerkennung nach pflichtmaessigem
Ermessen.
(2) Auslandsbonds, die auf eine Aufforderung nach § 56 Abs. 2 als in Verlust geraten
angezeigt worden sind, sollen in die Sammelanerkennung nicht einbezogen werden, es sei
denn, dass die Verlustanzeige offensichtlich unbegruendet ist oder die Interessen der
Berechtigten in anderer Weise gewahrt sind.
(3) Die Entscheidung, durch die dem Antrag auf Sammelanerkennung ganz oder teilweise
stattgegeben wird, ist dem Aussteller, dem Auslandsbevollmaechtigten und der Pruefstelle
sowie den Treuhaendern und Zahlungsagenten mitzuteilen. Auslandsbonds, die durch die
Entscheidung anerkannt worden sind, sind in die amtliche Liste (§ 12) aufzunehmen.
- 21 -
Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle veranlasst die
Veroeffentlichung.
§ 58 Durchfuehrungsvorschriften
Die Bundesregierung kann das in den Faellen der §§ 55 bis 57 zu beobachtende Verfahren
durch Rechtsverordnung naeher regeln.
Abschnitt VII
Freigabe von Sicherheiten
§ 59 Voraussetzungen der Freigabe
(1) Kann nach den Bedingungen, die fuer Auslandsbonds einer bestimmten Art gelten,
bei Zahlung oder Hinterlegung des vom Aussteller geschuldeten Betrags oder eines
Teilbetrags davon die voellige oder teilweise Freigabe der Rechte verlangt werden,
die zur Sicherung der Ansprueche aus den Bonds begruendet worden sind, so sind bei der
Berechnung des zu zahlenden oder zu hinterlegenden Betrags nicht zu beruecksichtigen
1. Auslandsbonds, die nach § 50 kraftlos geworden sind,
2. Auslandsbonds, die nach § 6 als kraftlos gelten.
(2) Absatz 1 gilt insbesondere fuer die Loeschung oder Freigabe von Grund- und
Schiffspfandrechten, die Rueckuebertragung zur Sicherung uebereigneter Sachen und
die Entlassung von Buergen. Er gilt sinngemaess, wenn sich der Aussteller oder ein
Dritter verpflichtet hat, sein Vermoegen oder einzelne Vermoegensgegenstaende vor der
voelligen oder teilweisen Tilgung der Auslandsbonds nicht oder nur unter bestimmten
Voraussetzungen zu belasten.
(3) Die Freigabe oder Aufhebung der in den Absaetzen 1 und 2 bezeichneten Rechte und
Verbindlichkeiten kann bei Zahlung oder Hinterlegung eines nach Absatz 1 berechneten
Betrags nur verlangt werden, wenn die Zahlung oder Hinterlegung im uebrigen den
Bedingungen, die fuer die Auslandsbonds gelten, entspricht. Die Freigabe oder Aufhebung
kann nicht deshalb verweigert werden, weil der Aussteller oder ein Dritter Fristen
oder Termine nicht eingehalten hat, wenn dies ausschliesslich eine Folge gesetzlicher
Vorschriften, des Krieges oder anderer von dem Aussteller oder dem Dritten nicht zu
vertretender Umstaende war.
§ 60 Gerichtliche Geltendmachung des Freigabeverlangens
(1) Wird einem unter den Voraussetzungen des § 59 gestellten Freigabeverlangen nicht
entsprochen, so kann der Aussteller bei der fuer seinen Sitz zustaendigen Kammer fuer
Wertpapierbereinigung die Freigabe oder Aufhebung der in § 59 Abs. 1, 2 bezeichneten
Rechte und Verpflichtungen beantragen.
(2) Das Gericht hat den Treuhaendern und Zahlungsagenten sowie etwaigen Dritten, deren
Belange durch die Freigabe beeintraechtigt werden koennten, eine Abschrift des Antrags
und seiner Begruendung zuzustellen und ihnen Gelegenheit zur Aeusserung zu geben. Der
Aussteller soll seinem Antrag die erforderlichen Abschriften beifuegen.
(3) Dem Antrag darf nur insoweit stattgegeben werden, als der Aussteller nachweist, dass
die Voraussetzungen fuer das Freigabeverlangen vorliegen.
(4) Die Entscheidung, durch welche einem Antrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise
stattgegeben wird, darf fruehestens drei Monate nach der Zustellung des Antrags an die
Treuhaender, Zahlungsagenten und die in Absatz 2 bezeichneten Dritten erlassen werden,
es sei denn, dass sie ausdruecklich auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet haben. In
der Entscheidung sind die freizugebenden oder aufzuhebenden Rechte oder Verpflichtungen
unter Angabe dessen, der sie bestellt oder uebernommen hat, im einzelnen zu bezeichnen.
(5) Die Entscheidung der Kammer fuer Wertpapierbereinigung ist dem Aussteller sowie den
Treuhaendern, Zahlungsagenten und den in Absatz 2 bezeichneten Dritten zuzustellen.
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(6) Gegen die Entscheidung der Kammer fuer Wertpapierbereinigung steht dem Aussteller
sowie den Treuhaendern, Zahlungsagenten und den in Absatz 2 bezeichneten Dritten die
sofortige Beschwerde an das nach § 34 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August
1949 (WiGBl. S. 295) zustaendige Oberlandesgericht zu. Die sofortige Beschwerde ist
bei der Kammer fuer Wertpapierbereinigung innerhalb dreier Monate schriftlich oder
zu Protokoll der Geschaeftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der
Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdefuehrer; gegen ihre Versaeumung findet keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Bei Einlegung der Beschwerde durch eine
Beschwerdeschrift muss diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Beschwerde
kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestuetzt werden. Im uebrigen gelten fuer das
Beschwerdeverfahren die Absaetze 2 und 3 sinngemaess. Eine weitere Beschwerde findet nicht
statt.
§ 61 Wirkung der Freigabeentscheidung
Wenn einem Antrag nach § 60 ganz oder teilweise stattgegeben worden ist, ersetzt
die rechtskraeftige Entscheidung die Willenserklaerung der Glaeubiger, Treuhaender,
Zahlungsagenten und anderen Stellen, die sonst fuer die Freigabe oder Aufhebung der in §
59 bezeichneten Rechte und Verpflichtungen erforderlich ist.
Abschnitt VIII
Kosten
§ 62 Verfahrenskosten
(1) Im Verfahren vor dem Auslandsbevollmaechtigten und der Pruefstelle werden keine
Kosten erhoben.
(2) Im Verfahren vor der Kammer fuer Wertpapierbereinigung nach § 31 ist der Anmelder
zur Zahlung von Kosten nur verpflichtet, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
zurueckgewiesen oder das Verfahren wegen Zuruecknahme des Antrags eingestellt wird.
(3) Im Verfahren vor der Kammer fuer Wertpapierbereinigung nach § 47 ist der Anmelder
zur Zahlung von Kosten nur verpflichtet,
1. wenn die Anerkennung abgelehnt und dabei festgestellt wird, dass die Anmeldung
offensichtlich unbegruendet war, oder
2. wenn die Erteilung eines Feststellungsbescheids abgelehnt wird oder
3. wenn das Verfahren wegen Zuruecknahme der Anmeldung eingestellt wird.
Der Aussteller ist in diesem Verfahren zur Zahlung von Kosten nur verpflichtet, wenn
ein von ihm eingelegter Einspruch zurueckgewiesen wird oder wenn das Verfahren wegen
Zuruecknahme des Einspruchs eingestellt wird.
(4) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 3 gilt sinngemaess fuer das Verfahren vor der Kammer fuer
Wertpapierbereinigung nach § 52 Abs. 2.
(5) Fuer eine kostenpflichtige Entscheidung der Kammer fuer Wertpapierbereinigung nach
den Absaetzen 2 bis 4 wird die volle Gebuehr (§ 26 der Kostenordnung) erhoben.
(6) Im Verfahren vor der Kammer fuer Wertpapierbereinigung nach § 60 wird vom Aussteller
die volle Gebuehr (§ 26 der Kostenordnung) erhoben.
(7) Die Gebuehren im Beschwerdeverfahren bestimmen sich nach § 123 der Kostenordnung.
Jedoch ist in jedem Fall der Wert des den Gegenstand der Beschwerde bildenden Rechts
fuer die Bemessung der Gebuehr massgebend.
(8) Bei Anmeldungen, mit denen die Anerkennung eines Rueckerstattungsstuecks (§ 3 Abs.
1 Nr. 3) oder ein Feststellungsbescheid fuer einen bis zum 8. Mai 1945 einschliesslich
entzogenen Auslandsbond beansprucht wird, ist der Anmelder in keinem Fall zur Zahlung
von Kosten verpflichtet.
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(9) Der Geschaeftswert bestimmt sich nach den Verhaeltnissen am Stichtag (§ 19), im
Verfahren nach § 60 nach den Verhaeltnissen zur Zeit des Antrags.
(10) Die Vorschriften ueber die Pflicht zur Leistung von Kostenvorschuessen und zur
Sicherheitsleistung von Kosten sind nur im Verfahren nach § 60 anzuwenden.
Fussnote
§ 62 Abs. 5 u. 6 Kursivdruck: Jetzt § 32 KostO 361-1
§ 62 Abs. 7 Kursivdruck: Jetzt § 131 KostO 361-1
§ 63 Erstattung von Aufwendungen
(1) Der Aussteller hat die Kosten fuer die Bekanntmachung nach § 11 Abs. 3 sowie fuer die
Veroeffentlichungen nach § 12 Abs. 2 zu erstatten.
(2) Der Aussteller hat der Pruefstelle die Aufwendungen, die ihr durch die Erfuellung
ihrer Aufgabe entstehen, zu erstatten, soweit sie angemessen sind.
(3) Der Aussteller hat dem Anmelder auf Verlangen die Aufwendungen, insbesondere
an Bank- und Maklergebuehren, zu erstatten, die ihm durch die Anmeldung und das
Pruefungsverfahren einschliesslich eines Rechtsmittelverfahrens notwendig entstanden
sind. Die Gebuehren eines Rechtsberaters, den der Anmelder im Verfahren vor dem
Auslandsbevollmaechtigten oder im Verfahren vor der Kammer fuer Wertpapierbereinigung
zugezogen hat, sind jedoch nur zu erstatten, wenn der Auslandsbevollmaechtigte oder die
Kammer fuer Wertpapierbereinigung die Erstattungsfaehigkeit festgestellt hat; dies soll
auf Antrag des Anmelders geschehen, wenn die Zuziehung eines Rechtsberaters nach Lage
des Falles notwendig war. Aufwendungen, die dem Anmelder dadurch entstanden sind, dass
er einen Rechtsbehelf (§ 29 Abs. 2) oder ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat,
braucht der Aussteller nicht zu ersetzen.
(4) Der Anspruch des Anmelders auf Erstattung von Aufwendungen nach Absatz 3 ist
ausgeschlossen,
1. wenn der Anmelder die Anmeldung zurueckgenommen hat oder
2. wenn der Anmelder nach § 62 Abs. 3 zur Zahlung von Kosten verpflichtet ist oder
ohne Beruecksichtigung von § 62 Abs. 8 waere oder
3. wenn der Auslandsbevollmaechtigte in einer verbindlich gewordenen ablehnenden
Entscheidung festgestellt hat, dass die Anmeldung offensichtlich unbegruendet war,
oder
4. wenn die in Nummer 3 bezeichnete Feststellung in einer Entscheidung getroffen
worden ist, mit der ein Rechtsbehelf des Anmelders endgueltig abgelehnt worden ist.
(5) Die zustaendigen Auslandsbevollmaechtigten koennen Zahlungen, zu denen der Aussteller
nach den Absaetzen 3, 4 verpflichtet ist, fuer Rechnung des Ausstellers leisten und von
dem Aussteller zu diesem Zweck angemessene Vorschuesse fordern. Der Aussteller kann
die von dem Auslandsbevollmaechtigten geleisteten Zahlungen nicht beanstanden, falls
er sich allgemein mit ihrer Hoehe einverstanden erklaert hat oder wenn sie Richtsaetzen
entsprechen, die durch eine nach § 65 erlassene Verordnung festgesetzt worden sind.
(6) Der Aussteller ist verpflichtet, den Treuhaendern und Zahlungsagenten auf Verlangen
alle Aufwendungen zu erstatten, die ihnen durch ein in diesem Gesetz geregeltes
Verfahren notwendig entstanden sind. Absatz 5 gilt sinngemaess.
(7) Die Aufwendungen sind in der Waehrung zu erstatten, in der sie entstanden sind.
§ 64 Verwaltungsabgabe
(1) Die Aussteller haben als Beitrag zu den Kosten, die durch die Durchfuehrung dieses
Gesetzes entstehen, eine angemessene Verwaltungsabgabe zu zahlen. Die Hoehe der Abgabe
wird von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt. Sie ist nach dem
Nennbetrag der ausgestellten Auslandsbonds zu bemessen; Stuecke, die beim Inkrafttreten
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dieses Gesetzes getilgt waren oder die nach § 6 als kraftlos gelten, sind bei der
Bemessung abzuziehen.
(2) Die Verwaltungsabgabe wird vom Bundesministerium der Finanzen oder der von ihm
bezeichneten Stelle erhoben. Sie ist an die Bundeshauptkasse zu zahlen. Ein Drittel der
von jedem Aussteller gezahlten Abgabe ist an das Land abzufuehren, in dem der Aussteller
seinen Sitz hat.
(3) Die Verwaltungsabgabe wird nach den Vorschriften der Abgabenordnung und ihrer
Durchfuehrungsbestimmungen beigetrieben.
§ 65 Durchfuehrungsvorschriften
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchfuehrung der
§§ 63, 64 erlassen, insbesondere Richtsaetze fuer die vom Aussteller zu erstattenden
Aufwendungen festsetzen und die Durchfuehrung der vom Aussteller zu leistenden Zahlungen
sowie die Erhebung der Verwaltungsabgabe im einzelnen regeln.
Abschnitt IX
Ergaenzende Vorschriften
§ 66 Bindende Wirkung der Entscheidungen
Die nach diesem Gesetz ergangenen, einer Anfechtung nicht mehr unterliegenden
Entscheidungen ueber die Anerkennung eines Auslandsbonds und die Feststellung des
rechtmaessigen Erwerbs an einem Auslandsbond binden Gerichte und Verwaltungsbehoerden,
soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
§ 67 Ausschliessliche Zustaendigkeit
Die in diesem Gesetz begruendeten Zustaendigkeiten sind ausschliesslich.
§ 68 Pfandrechte und andere Rechte Dritter an Auslandsbonds
(1) Pfandglaeubiger und andere dinglich Berechtigte koennen einen Auslandsbond fuer
den rechtmaessigen Erwerber (§ 38) anmelden oder sich neben dem Anmelder an dem
Pruefungsverfahren beteiligen und selbstaendig Rechtsmittel einlegen.
(2) Pfandrechte und andere Rechte Dritter an Auslandsbonds setzen sich an den
Entschaedigungsanspruechen nach §§ 52 bis 54 fort.
§ 69 Sinngemaess anzuwendende Vorschriften
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren
vor den Gerichten die Vorschriften des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemaess anzuwenden.
(2) Ferner gelten sinngemaess folgende Vorschriften des Wertpapierbereinigungsgesetzes
vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295):
1. § 53 Abs. 1, 2 ueber das Recht auf Auskunft. Ist ein Auslandsbond, dessen Besitz
der fruehere Besitzer gegen seinen Willen verloren hat, anerkannt worden, so
kann der fruehere Besitzer von dem Aussteller Auskunft darueber verlangen, fuer
wen und von welcher Stelle der Bond anerkannt worden ist; § 53 Abs. 4 des
Wertpapierbereinigungsgesetzes gilt sinngemaess. Die Ansprueche nach Satz 2 verjaehren
ein Jahr nach der Veroeffentlichung des anerkannten Auslandsbonds in der amtlichen
Liste (§ 12);
2. §§ 54 bis 58 ueber die Ueberwachung der den Ausstellern und Pruefstellen
obliegenden Pflichten durch die Bankaufsichtsbehoerden und deren Befugnisse
im Pruefungsverfahren, § 59 Abs. 7 ueber die im Verfahren nach § 57 des
Wertpapierbereinigungsgesetzes zu erhebenden Gebuehren sowie § 34 Abs. 1, 2, 5 fuer
die sofortige Beschwerde gegen eine nach § 57 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
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ergangene Entscheidung. Die Fristen fuer die Einlegung von Rechtsmitteln durch
die Bankaufsichtsbehoerden (§ 54 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes)
beginnen mit der Zustellung der Entscheidung an den Aussteller, falls sich die
Bankaufsichtsbehoerde nicht schon vor Erlass der Entscheidung an dem Verfahren
beteiligt hatte.
§ 70 Zustellungen
(1) Zustellungen, die nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes ergehenden
Vorschriften auszufuehren sind, koennen dadurch bewirkt werden, dass das zuzustellende
Schriftstueck dem Empfaenger gegen eine mit Datum und Unterschrift versehene, auf eine
Durchschrift des Schriftstuecks zu setzende Empfangsbescheinigung ausgehaendigt wird.
Dasselbe gilt fuer Mitteilungen durch eingeschriebenen Brief gegen Rueckschein.
(2) Zustellungen im Ausland koennen durch eingeschriebenen Brief gegen Rueckschein
bewirkt werden, falls der Staat, in dem die Zustellung auszufuehren ist, damit
einverstanden ist.
§ 71 Kammern fuer Wertpapierbereinigung
(1) Unter Kammern fuer Wertpapierbereinigung im Sinne dieses Gesetzes sind die nach §
29 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) gebildeten
Kammern fuer Wertpapierbereinigung zu verstehen.
(2) Die Landesjustizverwaltung kann fuer die Bezirke mehrerer Kammern fuer
Wertpapierbereinigung einer von ihnen die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse auf
Grund dieses Gesetzes uebertragen.
§ 72 Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der Kammer fuer
Wertpapierbereinigung
(1) Der Vorsitzende der Kammer fuer Wertpapierbereinigung kann ohne Zuziehung von
Beisitzern
1. Entscheidungen und andere Anordnungen nach § 31 Abs. 4 Satz 4, § 47 Abs. 3, § 49
Abs. 1 Nr. 1, 2 und § 70 treffen,
2. die Erhebung von Beweisen anordnen und
3. einen nach § 40 vorgelegten Auslandsbond anerkennen.
(2) Ob nach Absatz 1 von der Zuziehung der Beisitzer abgesehen werden soll, entscheidet
der Vorsitzende nach pflichtmaessigem Ermessen.
§ 73 Mehrheit von Ausstellern
(1) Sind Auslandsbonds von mehreren Ausstellern ausgestellt worden, so haben die
Aussteller die Pruefstelle (§ 11) gemeinsam zu benennen.
(2) Koennen sich die Aussteller ueber die Benennung der Pruefstelle nicht einigen, so wird
die Pruefstelle von den beteiligten Bankaufsichtsbehoerden bestimmt.
(3) In den Faellen der Absaetze 1, 2 richten sich die Zustaendigkeiten, die nach diesem
Gesetz vom Sitz des Ausstellers abhaengen, nach dem Sitz der Pruefstelle.
§ 74 Auslandsbonds des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preussen
(1) Als Aussteller der vom ehemaligen Land Preussen ausgestellten Auslandsbonds gilt fuer
die Zwecke dieses Gesetzes die Bundesrepublik Deutschland, solange nicht etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Pruefstelle fuer Auslandsbonds, die vom Deutschen Reich oder von dem ehemaligen
Land Preussen ausgestellt worden sind, ist das Bundesamt fuer zentrale Dienste
und offene Vermoegensfragen; die Befugnisse der Bankaufsichtsbehoerde werden vom
Bundesministerium der Finanzen wahrgenommen. Die Zustaendigkeit der Kammer fuer
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Wertpapierbereinigung bestimmt sich nach dem Sitz des Bundesamts fuer zentrale Dienste
und offene Vermoegensfragen.
§ 75 Ein- und Ausfuhrvorschriften
In- und auslaendische Vorschriften, nach denen Zahlungen oder die Einfuhr, Ausfuhr,
Uebertragung und Einloesung von Wertpapieren untersagt oder nur mit Genehmigung oder
unter besonderen Bedingungen zulaessig sind, bleiben unberuehrt.
§ 76 Durchfuehrungsvorschriften
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung das in diesem Gesetz geregelte
Verfahren den Vorschriften, Gewohnheiten und Gebraeuchen anpassen, die fuer Auslandsbonds
einer bestimmten Art oder in dem Begebungsland oder in dem Staat gelten, in dem der
Anmelder seinen Wohnsitz, Sitz, gewoehnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung hat.
(2) Durch Vorschriften nach Absatz 1 duerfen weder die Voraussetzungen fuer die
Anerkennung eines Auslandsbonds oder die Erteilung eines Feststellungsbescheids
geaendert noch die von den Beteiligten nach diesem Gesetz zu ergreifenden Massnahmen
erschwert oder nach diesem Gesetz gegebene Rechtsbehelfe ausgeschlossen oder
eingeschraenkt werden.
(3) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 3, 4, § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 6, § 9
Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 2, § 58, § 76 Abs. 1
beduerfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Fussnote
§ 76 Abs. 3 Kursivdruck: Vgl. Fussnoten zu diesen Vorschriften
§ 77 Mitwirkung des Begebungslands
(1) Verordnungen nach § 5 Abs. 3, 4, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 21
Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 2, § 76 Abs. 1 sollen nur erlassen werden,
nachdem das beteiligte Begebungsland sich mit der beabsichtigten Regelung einverstanden
erklaert hat. Dasselbe gilt von einer Aenderung oder Aufhebung der bezeichneten
Verordnungen. Weitergehende Verpflichtungen aus einem Abkommen mit dem Begebungsland
ueber den Erlass und Inhalt der Verordnungen bleiben unberuehrt.
(2) Fuer Massnahmen, die nach diesem Gesetz der Mitwirkung des Begebungslands beduerfen,
genuegt die Mitwirkung von Vereinigungen des Begebungslands, welche die Interessen
der Glaeubiger von deutschen Auslandsbonds wahrnehmen, wenn die Regierung des als
Begebungsland geltenden Staates zustimmt. Die Zustimmung kann als erteilt angesehen
werden, wenn die Regierung innerhalb dreier Monate nach Mitteilung der beabsichtigten
Massnahmen nicht widerspricht.
Fussnote
§ 77 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Gegenstandslose Ermaechtigung
Abschnitt X
Schlussvorschriften
§ 78 Land Berlin
(1) Dieses Gesetz gilt nach Massgabe der §§ 13 und 14 des Gesetzes ueber die Stellung
des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Ueberleitungsgesetz) vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Berlin (West).
(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Wertpapierbereinigungsgesetz vom 19.
August 1949 (WiGBl. S. 295) und das Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung des
Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 29. Maerz 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 211) Bezug
- 27 -
genommen wird, treten bei der Anwendung des Gesetzes in Berlin an deren Stelle
das Berliner Wertpapierbereinigungsgesetz vom 26. September 1949 (Verordnungsbl.
fuer Gross-Berlin I S. 346) und das Berliner Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung des
Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 12. Juli 1951 (Gesetz- und Verordnungsbl. fuer Berlin
S. 530).
§ 79 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden Kalendermonats in
Kraft.
Anlage 1 (§ 1 Abs. 1)
Verzeichnis der Auslandsbonds
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 4139 - 2, S 118 - 128;
bezgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote.
A. Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preussen
Lfd. Bezeichnung Waehrung Begebungsland
Nr.
1 Deutsche aeussere Anleihe 1924 (Dawes-Anleihe) -
Schuldverschreibungen auf den Inhaber
a) Pfund 7%ige Sterling- Pfund Belgien
Schuldverschreibungen des Deutschen
Reichs von 1924. -Belgische Ausgabe
b) Pfund 7%ige Sterling- Pfund Die Niederlande
Schuldverschreibungen des Deutschen
Reichs von 1924. -Hollaendische
Ausgabe
c) Pfund 7%ige Sterling- Pfund Frankreich
Schuldverschreibungen des Deutschen
Reichs von 1924. -Franzoesische
Ausgabe
d) 7%ige Lire-Schuldverschreibungen Lire Italien
des Deutschen Reichs von 1924. -
Italienische Ausgabe
e) Pfund 7%ige Sterling- Pfund Schweiz
Schuldverschreibungen des Deutschen
Reichs von 1924. -Deutsche Ausgabe
f) Pfund 7%ige Sterling- Pfund Schweiz
Schuldverschreibungen des Deutschen
Reichs von 1924. -Schweizerische
Ausgabe
g) 7%ige Schweizer Franken- sfrs. Schweiz
Schuldverschreibungen des Deutschen
Reichs von 1924. - Schweizerische
Ausgabe
h) Pfund 7%ige Sterling- Pfund Vereinigtes
Schuldverschreibungen des Deutschen Koenigreich von
Reichs von 1924. -Britische Ausgabe Grossbritannien und
Nordirland
i) 7prozentige $ Vereinigte Staaten
Goldschuldverschreibungen von Amerika
(Gesamtausgabe in den Vereinigten
Staaten von Amerika 110.000.000
Dollar)
2 6%ige Aeussere Anleihe des Deutschen $ Schweden
Reichs von 1930 (Kreuger-Anleihe) -
Goldschuldverschreibungen mit 50jaehriger
Laufzeit
3 Internationale 5 1/2%ige Anleihe des
Deutschen Reichs 1930 (Young-Anleihe) -
Schuldverschreibungen auf den Inhaber
- 28 -
a) Belgische Ausgabe Belgas oder Belgien
bfrs.
b) Hollaendische Ausgabe hfl. Die Niederlande
c) Franzoesische Ausgabe ffrs. Frankreich
d) Italienische Ausgabe Lire Italien
e) Schwedische Ausgabe skr. Schweden
f) Deutsche Ausgabe RM Schweiz
g) Schweizer Tranche sfrs. Schweiz
h) Internationale 5 1/2%ige Sterling- Pfund Vereinigtes
Schuldverschreibungen des Deutschen Koenigreich von
Reichs 1930 Grossbritannien und
Nordirland
i) Fuenfeinhalbprozentige $ Vereinigte Staaten
Goldschuldverschreibungen von Amerika
(Gesamtbetrag der Ausgabe in den
Vereinigten Staaten von Amerika $
98.250.000)
4 6 1/2%ige Preussische aeussere Anleihe 1926 The $ Vereinigte Staaten
Free State of Prussia (Freistaat Preussen) - 6 von Amerika
1/2% Sinking Fund Gold Bonds - External Loan
of 1926
5 6%ige Preussische aeussere Anleihe 1927 The Free $ Vereinigte Staaten
State of Prussia (Freistaat Preussen) - 6% von Amerika
Sinking Fund Gold Bonds - External Loan 1927
B. Schuldverschreibungen der Konversionskasse fuer deutsche Auslandsschulden
Lfd. Zinssatz Waehrung Naehere
Nr. Bezeichnung
- 6 1/2% Sinking Fund Gold Bonds - External Staaten von Amerika
Loan 1926
5 6%ige Preussische aeussere Anleihe 1927
The Free State of Prussia (Freistaat Preussen) $ Vereinigte Staaten
- 6% Sinking Fund Gold Bonds - External Loan von Amerika
1927
B. Schuldverschreibungen der Konversionskasse fuer deutsche Auslandsschulden
Lfd. Zinssatz Waehrung Naehere Ausgabetag Begebungsland
Nr. Bezeichnung
1a) 4% Pfund (Serie I 1. 6.1935)Vereinigtes
1b) 4% Pfund (Serie II 1. 8.1936)Koenigreich von
1c) 4% Pfund (Serie III 1. 3.1937)Grossbritannien
1d) 4% Pfund (Serie IV 1. 8.1937)Und
1e) 4% Pfund (Serie V 1. 4.1938)Nordirland
2 4% hfl. (Serie I 1.11.1935)Die Niederlande
3a) 4% skr. (Serie I 2. 3.1936)Schweden
3b) 4% skr. (Serie II 1. 9.1936)Schweden
3c) (Serie III 1. 3.1937)
3d) (Serie IV 1. 9.1937)
3e) (Serie V 1. 4.1938)
3f) (Serie VI 1.12.1938)
4a) (Serie IA 1. 7.1935)
4b) 4% sfrs. (Serie IB 1. 7.1935)
4c) (Serie IIA 15. 8.1936)
4d) (Serie IIB 15. 8.1936)
5 3% sfrs. (Alte Ausgabe) 1.12.1936Schweiz
6 3% sfrs. Neue Ausgabe 1. 3.1937Schweiz
7 3% sfrs. (Alte Ausgabe) 1.12.1936Frankreich
8 3% sfrs. Neue Ausgabe 1. 3.1937Frankreich
9 3% hfl. (Alte Ausgabe) 1.12.1936Die Niederlande
10 3% hfl. Neue Ausgabe 1. 3.1937Die Niederlande
11 3% $ (Alte Ausgabe) 1. 7.1936Vereinigte Staaten von
Amerika
12 3% $ Neue Ausgabe 1. 6.1937Vereinigte Staaten von
Amerika
- 29 -
13 3% Pfund (Alte Ausgabe) 1.12.1936Vereinigtes Koenigreich
von Grossbritannien und
Nordirland
14 3% Pfund Neue Ausgabe 1. 3.1937Vereinigtes Koenigreich
von Grossbritannien und
Nordirland
C. Sonstige Wertpapiere *)
I. Begebungsland: Die Niederlande
Aussteller
Lfd. in Urspruenglicher Ausg.-
Bezeichnung Waehrung
Nr. in deutscher Bezeichnung niederlaendischer Zinssatz Jahr
Bezeichnung
1 Deutsche Patent-Waermeschutz 8% Teilschuldverschreibungen 1926 hfl.
Aktiengesellschaft -Dortmund
2 Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt 6 1/2% Meliorations- 1930 Sfrs.
(Landwirtschaftliche Zentralbank) Schuldverschreibungen
3 Eschweiler Bergwerks-Verein- 6% Teilschuldverschreibungen 1927 hfl.
Kohlscheid bei Aachen
4 Hagener Strassenbahn Tramwegen der 8% Obligationen 1930 hfl.
Aktiengesellschaft - Hagen Stadt Hagen - Te
(Westfalen) Hagen (Westfalen)
5 St. Josefsheim G.m.b.H. -Berlin- St. Josef- 7% Obligaties aan Toonder 1928 hfl.
Charlottenburg Stichting
- Berlijn-
Charlottenburg
6 Landesbank der Rheinprovinz in 7% Teilschuldverschreibungen 1926 hfl.
Duesseldorf (jetzt: Rheinische
Girozentrale und Provinzial-Bank,
Duesseldorf)
7 Neckar-Aktiengesellschaft- 6% Teilschuldverschreibungen 1930 hfl.
Stuttgart
8 Ruhrverband - Essen 6% Teilschuldverschreibungen 1927 hfl.
9 Ruhrverband - Essen 7% Obligatien I (20-jarige 1930 hfl.
Obligatielening 1930)
10 Ruhrverband - Essen 7% Obligatien II (20-jaehrige 1930 hfl.
(2e) Obligatielening)
11 C. J. Vogel Draht- und Kabelwerke 7% Obligationen 1928 hfl.
Aktiengesellschaft
12 Osram Gesellschaft mit 7% Teilschuldverschreibungen 1925 $
beschraenkter Haftung
Kommanditgesellschaft in Berlin
13 Carl Zeiss-Stiftung in Jena Carl Zeiss- 7% 20-jarige eerste 1926 hfl.
(jetzt: Heidenheim a. d. Brenz Stichting te Jena Hypothecaire Leening
Obligatien aan Toonder
14 Brueder vom H. Franziskus Brueder vom 7% Eerste Hypothecaire 10- 1926 hfl.
Katholisches Juenglingsheim H. Franziskus jarige Obligatielening
G.m.b.H., Aachen Rechtspersoon: Obligatien aan Toonder
Katholisches
Juenglingsheim
G.m.b.H. te Aken
15 Brueder vom H. Franziskus Brueder vom 7 1/2% Eerste Hypothecaire 10- 1929 hfl.
Katholisches Juenglingsheim H. Franziskus jarige Obligatielening
G.m.b.H., Aachen Rechtspersoon: Obligatien aan Toonder
Katholisches
Juenglingsheim
G.m.b.H. te Aken
16 Congregation der Schwestern Congregatie van 8% Eerste Hypothecaire 15- 1930 hfl.
der christlichen Schulen von de Zusters der jarige Obligatielening
der Barmherzigkeit, Menden, Christelijke Obligatien aan Toonder
Schulverein fuer das Katholische Scholen van
Lyzeum e.V., Mende, Krs. Iserlohn Barmhartigheid
te Menden
bij Iserlohn
(Westfalen)
17 Genossenschaft der Brueder vom Genootschap van 8% Eerste Hypothecaire 10- 1925 hfl.
H. Franziskus zu Waldbreitbach de Broeders van jarige Obligatielening
Charitas Gesellschaft m.b.H. - den H. Franciscus Obligatien
Cochem-Ebernach te Waldbreitbach
(Rijnland)
18 Genossenschaft der Cellitinnen Orde der Zusters 7% Eerste Hypothecaire 10- 1928 hfl.
nach der Regel des Hl. Augustinus Augustinessen jarige Obligatielening
zu Koeln Moederhuis Obligatien aan Toonder
Kupfergasse te
Keulen
19 Genossenschaft der Schwestern Congregatie der 7% Eerste Hypothecaire 1928 hfl.
Unserer Lieben Frau G.m.b.H. in Zusters van Onze 10-jarige Geldleening
Muelhausen (jetzt: Stadt Koeln) Lieve Vrouw te Obligatien
Muelhausen
- 30 -
20 Genossenschaft der Toechter Genossenschaft 7% Eerste Hypothecaire 1925 hfl.
vom H. Kreuze -Aspel bei Rees der Toechter vom Obligatielening met 20-
(jetzt: Provinzial-Verwaltung der H. Kreuze -Aspel jarigen looptijd
Genossenschaft der Toechter vom Hl. bij Rees
Kreuz, Duesseldorf
21 Kath. Kirchengemeinde "Herz Jesu" R. K. Parochie 8% Eerste Hypothecaire 1926 hfl.
in Paderborn von het H. Hart 10-jarige Geldleening
van Jezus te Obligatien
Paderborn
22 Kath. Kirchengemeinde St. Maria R.-K. Kerkbestuur 7% Obligatielening Obligatien 1927 hfl.
Magdalena zu Luetgendortmund bei der Parochie aan Toonder
Dortmund van de H. Maria
Magdalena te
Luetgendortmund
bij Dortmund
23 Katholisches Kranken- und Roomsch Katholiek 7% Eerste Hypothecaire 15- 1929 hfl.
Armenhaus Dreikoenigen-Hospital - Ziekenhuis jarige Obligatielening
Koeln-Muelheim Driekoningen- Obligatien aan Toonder
Hospitaal Keulen-
Muelheim
24 Katholisches privates Lyzeum in Roomsch-Katholiek 6% Eerste Hypothecaire 20- 1927 hfl.
Cleve E.V. Lyceum te Kleef jarige Obligatielening
Obligatien
25 KettelerGesellschaft e.V. zu Bad Bisshop von 7% Eerste Hypothecaire 10- 1929 hfl.
Nauheim Ketteler- jarige Obligatielening
Stichting te Bad- Obligatien aan Toonder
Nauheim
26 Kloster der Cellitinnen zur Hl. Orde der Zusters 7 1/2% Eerste Hypothecaire 10- 1927 hfl.
Gertrud mit dem Mutterhaus in Augustinessen te jarige Obligatielening
Dueren Dueren Obligatien aan Toonder
27 St. Marien-Hospital in Luenen a.d. St. Marien- 7% Eerste Hypothecaire 15- 1929 hfl.
Lippe Hospital te Luenen jarige Obligatielening
a/d Lippe
28 Verein fuer das St. Joseph-Stift, St. Jozef 8% 10-jarige Geldleening 1929 hfl.
Bremen Stichting te Obligatien
Bremen
29 Westdeutsche Provinz des Ordens West-Duitsche 7% Eerste Hypothecaire 10- 1930 hfl.
der ehrwuerdigen Schwestern Provincie van jarige Obligatielening
Carmelitessen des goettlichen de Orde der Obligatien aan Toonder
Herzen Jesu Theresia Kinderhaus zu E. E. Zusters
Neuss St. Josefsheim, Stiftung fuer Carmelitessen van
heimatlose Kinder zu Vechta het goddelijk
Hart van Jezus
Theresia-
Kinderhuis te
Neuss
II. Begebungsland: Schweiz
(saemtlich auf sfrs. lautend)
Lfd. Aussteller Urspruenglicher Bezeichnung Ausgabe-Jahr
Nr. Zinssatz
1 Baden, Freistaat 6 1/2% Teilschuldverschreibungen 1926
(Obligationen)
2 Badische Girozentrale, oeffentliche Bankanstalt des 6 1/2% Teilschuldverschreibungen 1928
Badischen Sparkassen-und Giroverbandes in Mannheim
(jetzt: Badische Kommunale Landesbank Girozentrale -
Mannheim)
3 Badische Landeselektrizitaetsversorgung 6% Teilschuldverschreibungen 1928
Aktiengesellschaft (jetzt: Badenwerk A.G.) in
Karlsruhe
4 Badische Landeselektrizitaetsversorgung 6% Teilschuldverschreibungen 1930
Aktiengesellschaft (jetzt: Badenwerk A.G.) in
Karlsruhe
5 Berliner Staedtische Elektrizitaetswerke A.G. 7% Teilschuldverschreibungen 1925
(jetzt: Berliner Kraft- und Licht (Bewag)- (Obligationen)
Aktiengesellschaft)
6 Bochum, Stadt 5% Teilschuldverschreibungen 1926
7 Dortmund, Stadt 5% Teilschuldverschreibungen 1926
8 Elektrizitaets-Actien-Gesellschaft vorm. W. Lahmeyer 6% Teilschuldverschreibungen 1927
& Co. - Frankfurt a.M. (Obligationen)
9 Felten & Guilleaume Carlswerk Actien-Gesellschaft in 5 1/2% Teilschuldverschreibungen 1927
Koeln-Muelheim
10 Freiburg im Breisgau, Stadt 5% Teilschuldverschreibungen 1926
11 Gewerkschaft des Steinkohlenbergwerks Graf Schwerin 4 1/2% Verpflichtungsscheine 1930
zu Castrop-Rauxel, mit dem Verwaltungssitz in Bochum
(jetzt: Bergbau-Aktiengesellschaft Lothringen)
12 Gewerkschaft des Steinkohlenbergwerks Graf Schwerin - Zinstilgungsscheine 1930
zu Castrop-Rauxel, mit dem Verwaltungssitz in Bochum
(jetzt: Bergbau-Aktiengesellschaft Lothringen)
13 Heidelberg, Stadt 5% Teilschuldverschreibungen 1926
- 31 -
14 Hessische Eisenbahn-Aktiengesellschaft (Heag) 6 1/2% Teilschuldverschreibungen 1929
in Darmstadt (jetzt: Hessische Elektrizitaets-
Aktiengesellschaft Darmstadt)
15 Karlsruhe, Stadt 5% Teilschuldverschreibungen 1926
16 Konstanz, Stadt 6% Teilschuldverschreibungen 1928
(Obligationen)
17 Kraftuebertragungswerke Rheinfelden 5% Obligationen 1927
18 Kraftwerk Reckingen Aktiengesellschaft 4 1/2% Obligationen 1930
19 Krefeld, Stadt 5% Teilschuld verschreibungen 1926
20 Lech-Elektrizitaetswerke Aktien-Gesellschaft, 7% Obligationen 1926
Augsburg
21 Lech-Elektrizitaetswerke Aktien-Gesellschaft, 7% Obligationen 1929
Augsburg
22 Nordwestdeutsche Kraftwerke Aktiengesellschaft:
siehe "Siemens" Elektrische Betriebe
Aktiengesellschaft
23 Nuernberg, Stadt 5% Teilschuldverschreibungen 1926
24 Rheinkraftwerk Albbruck-Dogern Aktiengesellschaft 5 1/2% Obligationen 1930
25 Schluchseewerk Aktiengesellschaft 6% Obligationen 1929
26 "Siemens" Elektrische Betriebe Aktiengesellschaft 4 1/2% Teilschuldverschreibungen 1908/ 36/41
(jetzt: Nordwestdeutsche Kraftwerke
Aktiengesellschaft)
27 "Siemens" Elektrische Betriebe Aktiengesellschaft 4 1/2% Teilschuldverschreibungen 1912
(jetzt: Nordwestdeutsche Kraftwerke
Aktiengesellschaft)
28 "Siemens" Elektrische Betriebe Aktiengesellschaft 5% Teilschuldverschreibungen 1913
(jetzt: Nordwestdeutsche Kraftwerke
Aktiengesellschaft)
29 Tuchfabrik Loerrach Aktiengesellschaft 5% Teilschuldverschreibungen 1931
30 Untere Iller Aktiengesellschaft in Muenchen 6 1/2% Obligationen 1928
31 Wintershall Aktiengesellschaft in Berlin (Kali- 4 1/2% Inhaber- 1924
Industrie-AG.) Teilschuldverschreibungen
32 Wuerttemberg, Freistaat 6 1/2% Teilschuldverschreibungen 1931
33 Steinkohlenbergwerk Friedrich Heinrich 6% Inhaber- 1928
Aktiengesellschaft - Lintfort, Kreis Moers Teilschuldverschreibungen,
Serie A
III. Begebungsland: Vereinigtes Koenigreich von Grossbritannien und Nordirland
(saemtlich auf Pfund lautend)
Aussteller
Lfd.
in deutscher Bezeichnung in englischer Zinssatz Bezeichnung Ausgabe-Jahr
Nr.
Bezeichnung
1 Berlin, Stadt City of Berlin 6% Sterling Bonds 1927
2 Hamburg, Hansestadt State of Hamburg 6% Sterling Bonds 1926
3 Koeln, Stadt City of Cologne 6% Sterling Bonds 1928
4 Metallgesellschaft 6 1/2% Sterling Bonds 1928
Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M.
5 Muenchen, Stadt City of Munich 6% Sterling Bonds 1928
6 Preussische Prussian Electric 6% Sterling Bonds 1928
ElektrizitaetsAktiengesellschaft Company
7 Provinzialverband der Provinz Province of 7% Sterling Bonds 1926
Westfalen Westphalia
8 Deutsches Kalisyndikat G.m.b.H., The Potash 7% 25-Year Sinking Fund Gold 1925
Berlin Syndicate of Loan Series "A" Sterling
Germany Bonds
9 Deutsches Kalisyndikat G.m.b.H., The Potash 7% 25-Year Sinking Fund Gold 1926
Berlin Syndicate of Loan Series "B" Sterling
Germany Bonds
10 Deutsches Kalisyndikat G.m.b.H., The Potash 6 1/2% 25-Year Sinking Fund Gold 1929
Berlin Syndicate of Loan Series "C" Sterling
Germany Bonds
11 Hamburger Wasserwerke G.m.b.H. Hamburg 6% Sterling Loan 1928
Waterworks
IV. Begebungsland: Vereinigte Staaten von Amerika
(saemtlich auf $ lautend)
Aussteller
Lfd. Urspruenglicher
in deutscher Bezeichnung in amerikanischer Bezeichnung Ausgabe-Jahr
Nr. Zinssatz
Bezeichnung
1 Allgemeine Elektricitaets- General Electric 7% Twenty-Year Sinking Fund 1925
Gesellschaft (AEG) Company, Germany Gold Debentures -Due
January 15, 1945
2 Allgemeine Elektricitaets- General Electric 6 1/2% Fifteen-Year Gold Sinking 1925
Gesellschaft (AEG) Company, Germany Fund Debentures - Due
December 1, 1940
3 Allgemeine Elektricitaets- General Electric 6% Twenty-Years Sinking Fund 1928
Gesellschaft (AEG) Company, Germany Gold Debentures - Due May
1, 1948
4 BayerischPfaelzische Staedte Bavarian 7% External Serial Gold Bonds 1926
Palatinate
Consolidated
Cities, Germany
- 32 -
5 Bayern, Freistaat Free State of 6 1/2% Serial Gold Bonds 1925
Bavaria
6 Bayern, Freistaat Free State of 6 1/2% External Twenty Year 1925
Bavaria Sinking Fund Gold Bonds -
Due August 1, 1945
7 Berlin, Stadt City of Berlin 6 1/2% Twenty-five Year Sinking 1925
Fund Gold Bonds - Due April
First, 1950
8 Berlin, Stadt City of Berlin 6% Thirty Year External 1928
Sinking Fund Gold Bonds -
Due June 15, 1958
9 Berliner Staedtische Berlin City 6 1/2% Twenty-five Year Sinking 1926
Elektrizitaetswerke Akt.-Ges. Electric Company, Fund Debentures - Due
(jetzt: Berliner Kraft- und Licht Incorporated December 1, 1951
(Bewag)-Aktiengesellschaft)
10 Berliner Staedtische Berlin City 6 1/2% Thirty-Year Sinking Fund 1929
Elektrizitaetswerke Akt.-Ges. Electric Company, Debentures - Due February
(jetzt: Berliner Kraft- und Licht Incorporated 1, 1959
(Bewag)-Aktiengesellschaft)
11 Berliner Staedtische Berlin City 6% Twenty-five Year Debentures 1930
Elektrizitaetswerke Akt.-Ges. Electric Company, - Due April 1, 1955
(jetzt: Berliner Kraft- und Licht Incorporated
(Bewag)-Aktiengesellschaft)
12 Bezirksverband Oberschwaebische Consolidated 7% First Mortgage Thirty-Year 1926
Elektrizitaetswerke Hydro-Electric Sinking Fund Gold Bonds -
Works of Upper Due January 15, 1956
Wurttemberg
13 BraunkohlenIndustrie-Aktien- Brown Coal 6 1/2% Sinking Fund Mortgage Gold 1928
gesellschaft "Zukunft" Industrial Bonds Series A -Due April
Corporation 1, 1953
"Zukunft"
14 Bremen, Freie Hansestadt State of Bremen 7% Ten-Year External Loan Gold 1925
(Free Hanseatic Bonds - Due September 1,
City of Bremen) 1935
15 Central-Ausschuss fuer die (Protestant 7% Twenty Year Secured Sinking 1926
Innere Mission der Deutschen Church in Fund Gold Bonds
Evangelischen Kirche Germany Welfare
Institutions
Loan)
16 Deutsch-Atlantische German Atlantic 7% First Mortgage Twenty-Year 1925
Telegraphengesellschaft Cable Company Sinking Fund Gold Dollar
Bonds - Due April 1, 1945
17 Deutsche Landesbankenzentrale Central Bank of 6% First Mortgage Secured Gold 1927
Aktiengesellschaft German State & Sinking Fund Bonds Series A
Provincial Banks, - Due August 1, 1952
Inc.
18 Deutsche Landesbankenzentrale Central Bank of 6% Mortgage Secured Gold 1927
Aktiengesellschaft German State & Sinking Fund Bonds Series B
Provincial Banks, - Due October 1, 1951
Inc.
19 Deutsche Landesbankenzentrale Central Bank of 6 1/2% German Provincial and 1928
Aktiengesellschaft als German State & Communal Banks Consolidated
Zentralagent fuer: Hannoversche Provincial Banks, Agricultural Loan -Secured
Landeskreditanstalt, Landesbank Inc. Sinking Fund Gold Bonds
der Provinz Schleswig-Holstein, Series A -Due June 1, 1958
Brandenburgische Provinzialbank
und Giro-Zentrale, Landesbank
der Rheinprovinz, Landesbank der
Provinz Westfalen, Nassauische
Landesbank, Badischen Sparkassen-
und Giroverband, Badische
Girozentrale, Wuerttembergischen
Sparkassen- und Giroverband und
andere Kommunalbanken, Mittel- und
Ost- deutschlands
20 Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt German Central 7% First Lien Gold Farm Loan 1925
Landwirtschaftliche Zentralbank Bank for Sinking Fund Bonds - Due
Agriculture September 15, 1950
21 Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt German Central 6% Farm Loan Secured Gold 1927
Landwirtschaftliche Zentralbank Bank for Sinking Fund Bonds - Due
Agriculture July 15, 1960
22 Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt German Central 6% Farm Loan Secured Gold 1927
Landwirtschaftliche Zentralbank Bank for Sinking Fund Bonds -
Agriculture Second Series of 1927 - Due
October 15, 1960
23 Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt German Central 6% Farm Loan Secured Gold 1928
Landwirtschaftliche Zentralbank Bank for Sinking Fund Bonds - Series
Agriculture A of 1928 - Due April 15,
1938
24 Deutscher Sparkassen- und German Savings 7% German Consolidated 1926
Giroverband Banks and Municipal Loan -Sinking
- 33 -
Clearing Fund Secured Gold Bonds -
Association Series of 1926 due 1947 -
Due February 1, 1947
25 Deutscher Sparkassen- und German Savings 6% German Consolidated 1928
Giroverband Banks and Municipal Loan -Sinking
Clearing Fund Secured Gold Bonds -
Association Series due 1947
26 Dortmunder Wasserwerksgesellschaft Dortmund 6 1/2% Twenty-Year Sinking Fund 1928
m.b.H., Dortmunder Municipal Mortgage Gold Bonds - Due
Aktiengesellschaft fuer Utilities October 1, 1948
Gasbeleuchtung, Dortmunder
Strassenbahnen G.m.b.H.
(jetzt: Dortmunder Stadtwerke
Aktiengesellschaft)
27 Duesseldorf, Stadt City of 7% External Serial Gold Bonds 1925
Duesseldorf
28 Duisburg, Stadt City of Duisburg 7% Serial Gold Bonds 1925
29 Elektrizitaetswerk Unterelbe, Unterelbe Power & 6% Twenty-five Year Sinking 1928
Aktiengesellschaft Light Company Fund Mortgage Gold Bonds,
Series A -Due April 1, 1953
30 Elektrowerke Aktiengesellschaft Electric Power 6 1/2% First Mortgage Sinking Fund 1925
Corporation Gold Bonds -Series Due 1950
31 Elektrowerke Aktiengesellschaft Electric Power 6 1/2% First Mortgage Sinking Fund 1928
Corporation Gold Bonds -Series Due 1953
32 Frankfurt am Main, Stadt City of 7% Serial Gold Bonds External 1925
Frankfort-on-Main Loan of 1925
33 Frankfurt am Main, Stadt City of 6 1/2% Twenty-five-Year Sinking 1928
Frankfort-on-Main Fund Gold Bonds Municipal
External Loan of 1928 - Due
May 1, 1953
34 Gas- und Eltwerke kommunale Municipal Gas 7% First Mortgage Twenty-Year 1927
Aktiengesellschaft Recklinghausen and Electric Sinking Fund Gold Bonds -
Corporation of Due December 1, 1947
Recklinghausen
35 Gesamtverband der acht bayerischen Roman Catholic 6 1/2% Twenty-Year Sinking Fund 1926
Dioezesen Church in Bavaria Gold Bonds Series A - Due
March 1, 1946
36 Gesellschaft fuer elektrische Hoch- Berlin Electric 6 1/2% Thirty-Year First Mortgage 1926
und Untergrundbahnen in Berlin - Elevated and Sinking Fund Gold Bonds -
(jetzt: Berliner Verkehrs-Betriebe Underground Due October 1, 1956
(BVG)) Railways Company
37 Gesfuerel (Gesellschaft fuer Gesfuerel 6% Sinking Fund Gold 1928
Elektrische Unternehmungen) Debentures - Due June 1,
1953
38 Grosskraftwerk Mannheim Mannheim and 7% Fifteen-Year Sinking Fund 1926
AktienGesellschaft, Pfalzwerke Palatinate Mortgage Gold Bonds - Due
Aktiengesellschaft Electric June 1, 1941
Companies
39 Gutehoffnungshuette, Aktienverein "Good Hope Steel 7% Twenty-Year Sinking Fund 1925
fuer Bergbau und Huettenbetrieb; and Iron Works" Mortgage Gold Bonds - Due
Gutehoffnungshuette Oberhausen October 15, 1945
Aktiengesellschaft
40 Hamburger Hochbahn Hamburg Elevated 5 1/2% Ten-Year Gold Loan -Due 1928
Aktiengesellschaft Underground and June 1, 1938
Street Railways
Co.
41 Hamburger Staat (Freie und State of Hamburg 6% Twenty-Year Gold Bonds - 1926
Hansestadt Hamburg) (Free and Due October 1, 1946
Hanseatic City of
Hamburg)
42 Hannover, Stadt City of Hanover 7% Ten Year External 1929
Convertible Gold Bonds -
Due November 1, 1939
43 Hannover, Stadt City of Hanover 7% External Sinking Fund Gold 1929
Bonds - Due November 1,
1959
44 Harpener BergbauAktien- Harpen Mining 6% Gold Mortgage Bonds, Series 1929
Gesellschaft Corporation of 1929 - Due January 1,
1949
45 Harzwasserwerke der Provinz Province of 6% Sinking Fund Gold Bonds, 1927
Hannover Hanover Harz First Series -Due August 1,
Water Works 1957
46 Harzwasserwerke der Provinz Province of 6 1/2% Sinking Fund Gold Bonds, 1929
Hannover Hanover Harz Second Series -Due February
Water Works 1, 1949
47 Ilseder Huette Ilseder Steel 6% Gold Mortgage Bonds -Series 1928
Corporation of 1928 - Due August 1,
1948
48 Rudolph Karstadt Rudolph Karstadt, 6% First Mortgage Collateral 1928
Aktiengesellschaft Incorporated Sinking Fund Bonds - Due
November 1, 1943
- 34 -
49 Koeln, Stadt City of Cologne 6 1/2% Twenty-five Year Sinking 1925
Fund Gold Bonds - Due March
15, 1950
50 Koenigsberger Zellstoff-Fabriken Koholyt 6 1/2% First (Closed) Mortgage 1928
und Chemische Werke Koholyt Corporation Sinking Fund Gold Bonds
Aktiengesellschaft
51 Kommunale Landesbank in Darmstadt Municipal Bank 7% Serial Gold Bonds 1925
of the State of
Hessen
52 Lueneburger Kraft-, Licht- und Luneburg Power, 7% First Mortgage Twenty-Year 1928
Wasserwerke Gesellschaft mit Light and Sinking Fund Gold Bonds -
beschraenkter Haftung Waterworks, Ltd. Due May 1, 1948
53 Mansfeld Aktiengesellschaft fuer Mansfeld Mining 7% Fifteen Year (closed) 1926
Bergbau und Huettenbetrieb and Smelting Mortgage Sinking Fund Gold
Company Bonds - Due May 1, 1941
54 "Miag" Muehlenbau und Miag Mill 7% Closed First Mortgage 1926
IndustrieAktiengesellschaft Machinery Company Thirty-Year Sinking Fund
(jetzt: G.m.b.H.) Gold Bonds - Due June 1,
1956
55 Muenchen, Stadt City of Munich 7% Serial Gold Bonds 1925
56 Norddeutscher Lloyd (Bremen) North German 6% Twenty-Year Sinking Fund 1927
Lloyd Bremen Gold Bonds - Due November
1, 1947
57 Norddeutscher Lloyd (Bremen) North German 4% Sinking Fund Bonds of 1933 1933
Lloyd Bremen - Due November 1, 1947
58 Nuernberg, Stadt City of Nuremberg 6% External Twenty-five Year 1927
Sinking Fund Gold Bonds -
Due August 1, 1952
59 Oberpfalzwerke Aktiengesellschaft Oberpfalz 7% First Mortgage Sinking Fund 1926
fuer Elektrizitaetsversorgung Electric Power Gold Bonds
(jetzt: Energieversorgung Corporation
Ostbayern Aktiengesellschaft)
60 Oldenburg, Freistaat Free State of 7% External Serial Gold Bonds 1925
Oldenburg
61 Pfaelzische Staedte: siehe
BayerischPfaelzische Staedte
62 Pfalzwerke Aktiengesellschaft:
siehe Grosskraftwerk Mannheim
63 Preussische Prussian Electric 6% Sinking Fund Gold 1929
ElektrizitaetsAktiengesellschaft Company Debentures - Due February
(Preussenelektra) 1, 1954
64 Rhein-Elbe Union Rheinelbe Union 7% Twenty-Year Sinking Fund 1926
Mortgage Gold Bonds - Due
January 1, 1946
65 RheinischWestfaelisches Rhine-Westphalia 7% Direct Mortgage Gold Bonds 1925
Elektrizitaetswerk Aktien- Electric Power - Due November 1, 1950
Gesellschaft Corporation
66 RheinischWestfaelisches Rhine-Westphalia 6% Direct Mortgage Gold Bonds 1927
Elektrizitaetswerk Aktien- Electric Power - Due May 1, 1952
Gesellschaft Corporation
67 RheinischWestfaelisches Rhine-Westphalia 6% Consolidated Mortgage Gold 1928
Elektrizitaetswerk Aktien- Electric Power Bonds - Due August 1, 1953
Gesellschaft Corporation
68 RheinischWestfaelisches Rhine-Westphalia 6% Consolidated Mortgage Gold 1930
Elektrizitaetswerk Aktien- Electric Power Bonds - Due April 1, 1955
Gesellschaft Corporation
69 Rhein-Main-Donau Rhine-Main-Danube 7% Sinking Fund Gold 1925
Aktiengesellschaft Corporation Debentures, Series A -Due
September 1, 1950
70 Roemisch-Katholische kirchliche Roman Catholic 7% Twenty-Year Secured Sinking 1926/28
Wohlfahrtseinrichtungen in Church Welfare Fund Gold Bonds
Deutschland (Der Deutsche Institutions in
Caritasverband Eingetragener Germany
Verein, Die Katholische
Schulorganisation Deutschlands
(Landesausschuss Preussen)
Eingetragener Verein und Der
Reichsverband der Katholischen
Gesellenhaeuser, Lehrlings- und
Ledigenheime Eingetragener Verein)
71 Ruhrchemie Aktiengesellschaft Ruhr Chemical 6% Sinking Fund Mortgage 1928
Corporation Bonds, Series A - Due April
1, 1948
72 Ruhrgas Aktiengesellschaft Ruhr Gas 6 1/2% Secured Sinking Fund Bonds, 1928
Corporation Series A - Due October 1,
1953
73 RuhrwohnungsbauAktiengesellschaft Ruhr Housing 6 1/2% First Mortgage Sinking Fund 1928
Corporation Bonds - Due November 1,
1958
- 35 -
74 Leonhard Tietz Aktiengesellschaft Leonhard Tietz, 7 1/2% Twenty-Year Mortgage Gold 1926
(jetzt: Westdeutsche Kaufhof Incorporated Bonds
Aktiengesellschaft)
75 Vereinigte Badische Staedte Consolidated 7% External Sinking Fund Gold 1926
Municipalities of Bonds - Due January 1, 1951
Baden
76 Vereinigte Elektrizitaetswerke Westphalia United 6% First Mortgage Sinking Fund 1928
Westfalen G.m.b.H. (jetzt: Electric Power Gold Bonds, Series A - Due
Aktiengesellschaft) Corporation January 1, 1953
77 Vereinigte Industrieunternehmungen United Industrial 6% Hydro-Electric First 1925
Aktiengesellschaft (Viag) Corporation (Closed) Mortgage Sinking
(Viag) Fund Gold Bonds
78 Vereinigte Industrieunternehmungen United Industrial 6 1/2% Sinking Fund Gold 1926
Aktiengesellschaft (Viag) Corporation Debentures
(Viag)
79 Vereinigte Stahlwerke United Steel 6 1/2% 25-Year Sinking Fund 1926
Aktiengesellschaft Works Corporation Mortgage Gold Bonds, Series
A - Due June 1, 1951
80 Vereinigte Stahlwerke United Steel 6 1/2% 25-Year Sinking Fund 1926
Aktiengesellschaft Works Corporation Mortgage Gold Bonds, Series
C - Due June 1, 1951
81 Vereinigte Stahlwerke United Steel 6 1/2% 20-Year Sinking Fund 1927
Aktiengesellschaft Works Corporation Debentures, Series A -Due
July 1, 1947
82 Vestische Kleinbahnen Gesellschaft Vesten Electric 7% First Mortgage Twenty Year 1927
mit beschraenkter Haftung Railways Company Sinking Fund Gold Bonds -
(Vestische Strassenbahn G.m.b.H.) Due December 1, 1947
83 Wasserwirtschaft im Rhine-Ruhr Water 6% Twenty-five Year Sinking 1928
RheinischWestfaelischen Service Union Fund External Gold
Industriegebiet Debentures - Due January 1,
(Ruhrkohlenbezirk), G.m.b.H. 1953
84 WohnhausGrundstuecks-Verwertungs- Housing 7% First (Closed) Mortgage 1926
Aktiengesellschaft am Lehniner and Realty Twenty Year Sinking Fund
Platz Improvement Gold Bonds
Company, Berlin
85 Wuerttembergische Staedte und (State of 7% Serial Gold Bonds 1925
Gemeinden Wurttemberg
Consolidated
Municipal
External Loan of
1925)
86 Heidelberg, Stadt City of 7 1/2% External Twenty-five Year 1925
Heidelberg Sinking Fund Gold Bonds -
Due July 1, 1950
87 Siemens & Halske Siemens & 6 1/2% Twenty-five Year Sinking 1926
Aktiengesellschaft; Siemens- Halske Stock Fund Gold Debentures - Due
Schuckertwerke, Gesellschaft Corporation; September 1, 1951
mit beschraenkter Haftung (jetzt: Siemens-
Aktiengesellschaft) Schuckertwerke
Company, Limited
88 Siemens & Halske Siemens & Halske 6% Participating Debentures, 1930
Aktiengesellschaft Stock Corporation Series A -Due January 15,
1930
- 36 -