Gesetz zur Verminderung von
Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen
in Ottokraftstoffen fuer Kraftfahrzeugmotore
(Benzinbleigesetz - BzBlG)
BzBlG
vom 05.08.1971
"Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 58
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 58 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977 Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. BzBlG Anhang EV Am
Umsetzung der
EWGRL 611/78 (CELEX Nr: 378L0611)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates folgendes Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz der Gesundheit den Gehalt an
Bleiverbindungen und anderen an Stelle von Blei zugesetzten Metallverbindungen in
Ottokraftstoffen zu beschraenken. Soweit es mit dem Schutz der Gesundheit vereinbar ist,
sollen dabei Versorgungsstoerungen, Wettbewerbsverzerrungen oder Nachteile hinsichtlich
der Verwendbarkeit der Ottokraftstoffe vermieden werden.
(2) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Ottokraftstoffe, die fuer Kraftfahrzeugmotore
bestimmt sind.
§ 2 Begrenzung und Verbot von Zusaetzen mit Metallverbindungen
(1) Ottokraftstoffe, deren Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, mehr als
0,15 Gramm im Liter (gemessen bei + 15 Grad C) betraegt, duerfen gewerbsmaessig oder im
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nicht hergestellt, eingefuehrt oder sonst in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. Ottokraftstoffe, deren Motoroktanzahl
den Wert 85 und deren Researchoktanzahl den Wert 95 unterschreitet, duerfen ab 1.
Februar 1988 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an Bleiverbindungen,
berechnet als Blei, nicht mehr als 0,013 Gramm im Liter (gemessen bei + 15 Grad C)
betraegt. Die Oktanzahlen nach Satz 2 sind nach dem hierfuer in der Verordnung nach §
2a Abs. 3 vorgeschriebenen Pruefverfahren zu bestimmen. Dem Herstellen im Sinne dieses
Gesetzes steht das Zusetzen von Bleiverbindungen gleich.
(2) Ottokraftstoffe, die nicht zugelassene Zusaetze mit anderen Metallverbindungen
enthalten, duerfen gewerbsmaessig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nicht
hergestellt, eingefuehrt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
werden. Absatz 1 Satz 4 gilt fuer diese Zusaetze entsprechend. Das Bundesamt fuer
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag im Einvernehmen mit dem
Umweltbundesamt und dem Umweltbundesamt Zusaetze nach Satz 1 bis zu einem bestimmten
zulaessigen Hoechstgehalt im Ottokraftstoff zulassen, soweit dies mit dem Schutz der
Allgemeinheit, insbesondere dem Schutz vor schaedlichen Umwelteinwirkungen vereinbar
ist. Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet
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werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen fuer die Zulassung nicht
mehr vorliegen. Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
erlaesst im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
Verwaltungsvorschriften ueber die Grundsaetze der Zulassung der Zusaetze nach Satz 1.
§ 2a Verbraucherschutz
(1) Wer im geschaeftlichen Verkehr Ottokraftstoffe an den Verbraucher veraeussert, hat
die vom Hersteller mindestens gewaehrleistete Qualitaet der angebotenen Ottokraftstoffe
hinsichtlich der Auswirkungen auf das motorische Verhalten gemaess der Rechtsverordnung
nach Absatz 3 durch Auszeichnung an den Zapfsaeulen oder sonst an der Tankstelle
deutlich sichtbar kenntlich zu machen. Der Lieferer hat den Auszeichnungspflichtigen
ueber die Qualitaet des angelieferten Ottokraftstoffes zu unterrichten.
(2) Die Hersteller und gewerblichen Einfuehrer von Kraftfahrzeugen haben die fuer ihre
Ottomotoren empfohlenen Kraftstoffqualitaeten gemaess der Rechtsverordnung nach Absatz 3
oeffentlich bekanntzugeben.
(3) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Naeheres ueber Form und Inhalt der Auszeichnung nach
Absatz 1 Satz 1, der Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 2 und der Bekanntgabe nach Absatz
2 zu bestimmen und festzulegen, auf welche noch im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuge
sich die Verpflichtung nach Absatz 2 erstreckt.
§ 3 Ausnahmen
(1) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag Ausnahmen
von dem Verbot des § 2 Abs. 1 bewilligen, soweit die Einhaltung des zulaessigen
Hoechstgehalts an Bleiverbindungen zu einer erheblichen Gefaehrdung der Versorgung fuehren
wuerde.
(2) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag Ausnahmen
von dem Verbot des § 2 Abs. 1 bewilligen, soweit die Einhaltung des zulaessigen
Hoechstgehalts an Bleiverbindungen fuer den Antragsteller eine unzumutbare Haerte bedeuten
wuerde und die Ausnahmen dem Zweck des Gesetzes nicht zuwiderlaufen.
(2a) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag Ausnahmen
von dem Verbot des § 2 Abs. 1 ferner bewilligen
1. dem Hersteller fuer zur Ausfuhr bestimmte Ottokraftstoffe, soweit dadurch keine
Gefaehrdung der Versorgung zu besorgen ist und das Recht des betreffenden Staates
nicht entgegensteht,
2. dem Einfuehrer oder Verbringer fuer zur Vermischung bestimmte Ottokraftstoffe, soweit
der Gehalt der Mischung an Bleiverbindungen unter die Begrenzung des § 2 Abs. 1
abgesenkt wird.
(3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden;
sie kann widerrufen werden. Die Bewilligung ist zu befristen, im Falle des Absatzes 2
bei einer Ausnahme von der Begrenzung auf 0,40 Gramm Blei im Liter laengstens bis zum
31. Dezember 1973 und bei einer Ausnahme von der Begrenzung auf 0,15 Gramm Blei im
Liter laengstens bis zum 31. Dezember 1977.
(4) Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlaesst im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie Verwaltungsvorschriften ueber die Grundsaetze, die bei der
Bewilligung der Ausnahmen zu beachten sind.
§ 3a Abgabe zum Ausgleich von Wettbewerbsvorteilen bei Ausnahmebewilligung
(1) Fuer eine Ausnahmebewilligung, die fuer einen Zeitraum zwischen dem 1. Januar
1976 und dem 31. Dezember 1977 nach § 3 Abs. 1 oder 2 erteilt wird, hat derjenige,
dem die Ausnahme bewilligt wird, an den Bund eine Abgabe von 0,5 Cent je Liter
Ottokraftstoff mit einem Bleigehalt bis 0,25 Gramm und eine Abgabe von einem Cent je
Liter Ottokraftstoff mit einem hoeheren Bleigehalt zu entrichten. Die abgabenpflichtige
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Menge ist das Volumen bei + 12 Grad C. Die Abgabe entsteht, wenn Ottokraftstoff im
Rahmen der Ausnahmebewilligung in Herstellungsbetrieben oder Lagern hergestellt,
eingefuehrt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird. Sie wird
jeweils mit Ablauf des zweiten auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats faellig.
(2) Der Schuldner hat fuer jeden Monat des Zeitraums, auf den die Ausnahmebewilligung
befristet worden ist, dem zustaendigen Hauptzollamt bis zum Ende des folgenden Monats
anzumelden, ob und in welcher Hoehe eine Abgabe entstanden ist. Geht die Anmeldung
nicht oder nicht rechtzeitig ein, so wird vermutet, dass die Ausnahmebewilligung
voll ausgenutzt worden und die Abgabe nach Absatz 1 entstanden ist. Die Abgabe ist
unaufgefordert bis zum Faelligkeitstag an das zustaendige Hauptzollamt zu entrichten.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden fuer die Festsetzung, Erhebung,
Vollstreckung und das aussergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren die Vorschriften des
Ersten bis Siebenten Teils der Abgabenordnung mit Ausnahme ihrer §§ 30, 76, 172 Abs. 1
Nr. 2, §§ 215 und 221 entsprechende Anwendung. Die Festsetzungsfrist betraegt ein Jahr.
Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Fuer die
Zahlungsverjaehrung gelten die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen erlaesst im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft
und Technologie Verwaltungsvorschriften ueber das bei der Festsetzung, Erhebung und
Beitreibung der Abgabe anzuwendende Verfahren.
§ 4 Erklaerung ueber die Beschaffenheit einzufuehrender Ottokraftstoffe
(1) Bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen von Ottokraftstoffen in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes ist eine schriftliche Erklaerung ueber die Beschaffenheit
des Ottokraftstoffes mitzufuehren und den Zolldienststellen vorzulegen. Der Einfuehrer
oder derjenige, der sonst Ottokraftstoffe in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt, hat diese Erklaerung als Teil seiner geschaeftlichen Unterlagen aufzubewahren.
(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates vorzuschreiben, welche Angaben ueber die Beschaffenheit des Ottokraftstoffs
die schriftliche Erklaerung nach Absatz 1 enthalten muss.
§ 5 Ueberwachung
(1) Eigentuemer oder Betreiber von Anlagen, in denen Ottokraftstoffe gewerbsmaessig
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen hergestellt werden, Eigentuemer und
Besitzer von Grundstuecken, auf denen Ottokraftstoffe gewerbsmaessig oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen gelagert werden, sowie diejenigen, die Ottokraftstoffe
gewerbsmaessig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen einfuehren oder sonst in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, haben der nach Landesrecht zustaendigen
Behoerde auf Verlangen die Auskuenfte zu erteilen, die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes
oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind.
(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.
(3) Die von der zustaendigen Behoerde mit der Einholung von Auskuenften beauftragten
Personen sind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstuecke, Anlagen und Geschaeftsraeume
des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Pruefungen und Besichtigungen vorzunehmen,
Stichproben zu entnehmen und in die geschaeftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen
Einsicht zu nehmen. Die Kosten, die bei der Entnahme der Proben und deren Untersuchung
entstehen, traegt der Auskunftspflichtige.
(4) Auf die nach den Absaetzen 1 und 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§
93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehoerden die
Kenntnisse fuer die Durchfuehrung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie
eines damit zusammenhaengenden Besteuerungsverfahren benoetigen, an deren Verfolgung ein
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zwingendes oeffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsaetzlich falsche
Angaben des Auskunftspflichtigen oder der fuer ihn taetigen Personen handelt.
§ 6
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§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. Ottokraftstoffe,
a) die einen hoeheren als den nach § 2 Abs. 1 zulaessigen Gehalt an Bleiverbindungen
enthalten,
b) die nicht zugelassene Zusaetze mit anderen Metallverbindungen enthalten,
gewerbsmaessig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung herstellt,
einfuehrt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder in den
Verkehr bringt,
2. a) entgegen § 2a Abs.1 Satz 1 die mindestens gewaehrleistete Qualitaet der
angebotenen Ottokraftstoffe nicht oder nicht richtig kenntlich macht,
b) entgegen § 2a Abs. 1 Satz 2 den Kennzeichnungspflichtigen nicht oder nicht
richtig unterrichtet,
c) entgegen § 2a Abs. 2 die empfohlenen Kraftstoffqualitaeten nicht bekanntgibt.
3. Entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 die schriftliche Erklaerung des Herstellers nicht
aufbewahrt,
4. entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
nicht rechtzeitig erteilt oder
5. entgegen § 5 Abs. 3 eine Pruefung oder Besichtigung, die Entnahme von Stichproben
oder die Einsicht in geschaeftliche Unterlagen nicht gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfundzwanzigtausend Euro
geahndet werden.
(3) Ottokraftstoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bezieht,
koennen eingezogen werden. § 23 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 8 Einfuhr von Ottokraftstoffen zu Verteidigungszwecken
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Einfuhr von Ottokraftstoffen mit einem
hoeheren als dem in § 2 Abs. 1 festgelegten Gehalt an Bleiverbindungen, wenn die Einfuhr
auf Grund entsprechender internationaler Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland
zu Verteidigungszwecken erforderlich ist.
§ 9 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkuendung in Kraft.
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. XII Sachgebiet A Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1115)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
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6. Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geaendert durch
Gesetz vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2810),
mit folgender Massgabe:
In § 3 Abs. 3 Satz 2 finden die Worte
", im Falle des Absatzes 2 bei einer Ausnahme von der Begrenzung auf 0,40 g Blei im
Liter laengstens bis zum 31. Dezember 1973 und bei einer Ausnahme von der Begrenzung
auf 0,15 g Blei im Liter laengstens bis zum 31. Dezember 1977"
keine Anwendung.
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