Sechste Durchfuehrungsverordnung
zum Bereinigungsgesetz fuer deutsche
Auslandsbonds (Belgien)
AuslWBGDV 6
vom 01.10.1953
"Sechste Durchfuehrungsverordnung zum Bereinigungsgesetz fuer deutsche Auslandsbonds
(Belgien) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2-6,
veroeffentlichten bereinigten Fassung"
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1 1.1964
Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gem. Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v.
23.9.1990 II 885, 964
Eingangsformel
Auf Grund des § 23 Abs. 5, des § 35 Abs. 2 und des § 76 des Bereinigungsgesetzes fuer
deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die
Bundesregierung:
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Wertpapiere der im Verzeichnis der
Auslandsbonds (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) aufgefuehrten oder bei einer Ergaenzung (§ 1 Abs.
2 des Gesetzes) in das Verzeichnis aufgenommenen Art einschliesslich der Nebenurkunden
(§ 5 des Gesetzes), soweit Belgien als Begebungsland angegeben ist.
(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "der Auslandsbevollmaechtigte"
den fuer Belgien nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes bestellten Auslandsbevollmaechtigten sowie
einen fuer ihn nach § 8 Abs. 7 des Gesetzes bestellten staendigen Vertreter.
§ 2 Hinterlegung der Bonds
(1) Eine Hinterlegung von Auslandsbonds nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes ist in Belgien
nur bei einer Bank zulaessig, die in der von der Belgischen Bankenkommission gemaess
Artikel 2 der Koeniglich Belgischen Verordnung Nr. 185 vom 9. Juli 1935 veroeffentlichten
Liste verzeichnet ist.
(2) Die Befugnis des Auslandsbevollmaechtigten, nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes
im Einzelfall eine abweichende Regelung zuzulassen, bleibt unberuehrt; der
Auslandsbevollmaechtigte kann insbesondere zulassen, dass Auslandsbonds, die bei anderen
Stellen als bei den in Absatz 1 genannten Banken hinterlegt sind, dort verbleiben,
sofern eine Bescheinigung nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes beigebracht wird.
§ 3 Verfahren bei der Anmeldung
Fuer die Anmeldung soll der Vordruck verwendet werden, der vom Auslandsbevollmaechtigten
zur Verfuegung gestellt wird.
§ 4 Gesetzliches Schiedsgericht
(1) Fuer die Nachpruefung ablehnender Entscheidungen des Auslandsbevollmaechtigten wird
nach § 35 des Gesetzes fuer Belgien ein Schiedsgericht eingerichtet.
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(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, und zwar aus einem Vorsitzer
und zwei Beisitzern. Die Schiedsrichter werden unter sinngemaesser Anwendung des § 77 des
Gesetzes vom Bundesminister der Finanzen ernannt. Die Ernennung wird vom Bundesminister
der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(3) Fuer jeden Schiedsrichter ist fuer den Fall seiner Behinderung ein Vertreter zu
ernennen. Fuer die Vertreter gilt Absatz 2 sinngemaess.
(4) Der Bundesminister der Finanzen kann die Ernennung der Schiedsrichter widerrufen,
wenn sie ihre Amtspflichten groeblich verletzen. § 77 des Gesetzes gilt sinngemaess. Fuer
die Ernennung eines Nachfolgers gilt Absatz 2.
§ 5 Verfahren vor dem gesetzlichen Schiedsgericht
(1) Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist bei dem
Auslandsbevollmaechtigten schriftlich einzureichen. Dem Antrag sind fuenf Abschriften
beizufuegen.
(2) Der Auslandsbevollmaechtigte stellt je eine Abschrift der Pruefstelle, dem
Aussteller, den Treuhaendern und den Zahlungsagenten mit der Aufforderung zu, ihm ihre
etwaige Stellungnahme innerhalb zweier Monate nach der Zustellung einzureichen. Der
Auslandsbevollmaechtigte kann diese Frist auf Antrag verlaengern, jedoch hoechstens um
drei Monate. Nach Ablauf der gesetzten Frist uebermittelt der Auslandsbevollmaechtigte
den Antrag dem Schiedsgericht zusammen mit den Zustellungsnachweisen, den etwa
eingegangenen Stellungnahmen, seiner eigenen Stellungnahme und seinen Unterlagen.
(3) Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit es dies fuer notwendig haelt. Es kann
insbesondere den Auslandsbevollmaechtigten ueber die Gruende hoeren, die ihn zur Ablehnung
der Anmeldung veranlasst haben.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit in freier Wuerdigung des gesamten
Inhalts des Verfahrens und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme ueber die Frage,
ob die im Gesetz geforderten Voraussetzungen fuer die Anerkennung des angemeldeten
Auslandsbonds durch den Auslandsbevollmaechtigten vorliegen.
(5) Das Schiedsgericht stellt seine Entscheidung dem Auslandsbevollmaechtigten und dem
Anmelder zu. Der Auslandsbevollmaechtigte benachrichtigt die Pruefstelle, den Aussteller
sowie die Treuhaender und Zahlungsagenten von der Entscheidung.
§ 6 Zustellungen
Zustellungen nach dem Gesetz oder nach dieser Verordnung koennen in Belgien gemaess § 70
Abs. 2 des Gesetzes durch eingeschriebenen Brief gegen Rueckschein bewirkt werden.
§ 7 Land Berlin
Nach § 14 des Gesetzes ueber die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes
(Drittes Ueberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit § 78 des Gesetzes gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkuendung in Kraft.
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