Verordnung ueber die Ermittlung der
Beleihungswerte von Grundstuecken nach §
16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes
(Beleihungswertermittlungsverordnung -
BelWertV)
BelWertV

vom  12.05.2006



"Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 1.8.2006

Eingangsformel
Auf Grund des § 16 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1373) in Verbindung mit § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Uebertragung von Befugnissen zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), § 1 Nr. 4 zuletzt geaendert durch Artikel 7
Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), verordnet die Bundesanstalt fuer
Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz nach
Anhoerung der Spitzenverbaende der Kreditwirtschaft:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensgrundsaetze

§ 1 Anwendungsbereich
Bei der Ermittlung der Beleihungswerte nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes
und bei der Erhebung der fuer die Wertermittlung erforderlichen Daten sind die
Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

§ 2 Gegenstand der Wertermittlung
Gegenstand der Beleihungswertermittlung ist das Grundstueck, grundstuecksgleiche Recht
oder vergleichbare Recht einer auslaendischen Rechtsordnung, das mit dem Grundpfandrecht
belastet ist oder belastet werden soll.

§ 3 Grundsatz der Beleihungswertermittlung
(1) Der Wert, der der Beleihung zugrunde gelegt wird (Beleihungswert), ist der Wert
der Immobilie, der erfahrungsgemaess unabhaengig von voruebergehenden, etwa konjunkturell
bedingten Wertschwankungen am massgeblichen Grundstuecksmarkt und unter Ausschaltung von
spekulativen Elementen waehrend der gesamten Dauer der Beleihung bei einer Veraeusserung
voraussichtlich erzielt werden kann.

(2) Zur Ermittlung des Beleihungswerts ist die zukuenftige Verkaeuflichkeit der
Immobilie unter Beruecksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objekts,
der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und moeglichen
anderweitigen Nutzungen im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung zugrunde zu legen.

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§ 4 Verfahren zur Ermittlung des Beleihungswerts
(1) Zur Ermittlung des Beleihungswerts sind der Ertragswert (§§ 8 bis 13) und der
Sachwert (§§ 14 bis 18) des Beleihungsobjekts getrennt zu ermitteln. Der Beleihungswert
ist unter Beruecksichtigung dieser Werte nach Massgabe der Absaetze 2 bis 6 abzuleiten.
Das zu bewertende Objekt ist im Rahmen der Wertermittlung zu besichtigen.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum ist ergaenzend das Vergleichswertverfahren nach
§ 19 durchzufuehren und der Vergleichswert als Kontrollwert bei der Ermittlung des
Beleihungswerts zu beruecksichtigen. Bei Eigentumswohnungen und einzelnen, in sich
selbstaendigen gewerblich genutzten Einheiten kann in diesen Faellen eine Ermittlung des
Sachwerts entfallen.

(3) Massgeblich fuer die Ermittlung des Beleihungswerts ist regelmaessig der Ertragswert,
der nicht ueberschritten werden darf. Bleibt in diesen Faellen der Sachwert oder der
Vergleichswert des Beleihungsobjekts um mehr als 20 Prozent hinter dem Ertragswert
zurueck, bedarf es einer besonderen Ueberpruefung der Nachhaltigkeit der zugrunde gelegten
Ertraege und ihrer Kapitalisierung. Bestaetigt sich hierbei der anfangs ermittelte
Ertragswert, bedarf das Ergebnis der Ueberpruefung einer nachvollziehbaren Begruendung,
andernfalls ist der Ertragswert entsprechend zu mindern.

(4) Bei Ein- und Zweifamilienhaeusern sowie Eigentumswohnungen kann der Beleihungswert
am Sachwert orientiert werden und eine Ertragswertermittlung entfallen, wenn das
zu bewertende Objekt nach Zuschnitt, Ausstattungsqualitaet und Lage zweifelsfrei zur
Eigennutzung geeignet ist und bei gewoehnlicher Marktentwicklung nach den Umstaenden
des Einzelfalls vorausgesetzt werden kann, dass das Objekt von potenziellen Erwerbern
fuer die eigene Nutzung dauerhaft nachgefragt wird. Der Beleihungswert kann in diesen
Faellen auch an einem nach § 19 ermittelten Vergleichswert orientiert werden; neben der
Ertragswertermittlung kann hierbei auch die Sachwertermittlung entfallen. Bei Ein- und
Zweifamilienhaeusern darf eine Orientierung am Vergleichswert jedoch nur dann erfolgen,
wenn der Ermittlung aktuelle Vergleichspreise von mindestens fuenf Objekten zugrunde
liegen, die auch hinsichtlich der Groesse der Wohnflaeche mit dem zu bewertenden Objekt
hinreichend uebereinstimmen.

(5) Ein zum Zeitpunkt der Bewertung erkennbarer Instandhaltungsrueckstau oder sonstiger
baulicher Aufwand sowie Baumaengel und Bauschaeden sind auf der Grundlage der fuer
ihre Beseitigung am Wertermittlungsstichtag erforderlichen Aufwendungen oder nach
Erfahrungssaetzen als gesonderter Wertabschlag zu beruecksichtigen. Der Beleihungswert
ist entsprechend anzupassen.

(6) Bei im Bau befindlichen Objekten ist der Beleihungswert der Zustandswert. Dieser
ist die Summe aus dem Bodenwert (§ 15) und dem anteiligen Wert der baulichen Anlage.
Der anteilige Wert der baulichen Anlage errechnet sich aus dem Wert der baulichen
Anlage des fertig gestellten Objekts (§ 16) und dem erreichten Bautenstand. Der in
Ansatz gebrachte Bautenstand ist von einer von der Pfandbriefbank auszuwaehlenden,
fachkundigen, von Bauplanung und -ausfuehrung unabhaengigen Person festzustellen; § 7
Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. In den Faellen, in denen der Ertragswert des planmaessig
fertig gestellten Objekts unter dessen Sachwert liegt, darf der Zustandswert den
anteiligen Ertragswert, der prozentual dem jeweiligen Bautenstand entspricht, nicht
ueberschreiten.

Teil 2
Gutachten und Gutachter

§ 5 Gutachten
(1) Der Beleihungswert ist mittels eines Gutachtens zu ermitteln.

(2) Das Gutachten muss durch einen oder mehrere Gutachter erstellt werden, die von
der Pfandbriefbank allgemein oder von Fall zu Fall bestimmt werden. In besonderen
Faellen, etwa im Rahmen von Kooperationen oder bei Portfoliokaeufen, koennen fuer andere


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Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen erstellte Gutachten zugrunde gelegt
werden, wenn
1. diese Gutachten den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen,
2. ein nicht mit der Kreditentscheidung befasster, fachkundiger Mitarbeiter der
   Pfandbriefbank eine Plausibilitaetspruefung, auch im Hinblick auf die einzelnen
   angesetzten Bewertungsparameter, durchfuehrt und
3. das Ergebnis der Plausibilitaetspruefung dokumentiert wird.
Gutachten, die vom Darlehensnehmer vorgelegt oder in Auftrag gegeben worden sind,
duerfen nicht zugrunde gelegt werden.

(3) Das Gutachten muss zur Objekt- und Standortqualitaet, zum regionalen
Immobilienmarkt, zu den rechtlichen und tatsaechlichen Objekteigenschaften und
zur Beleihungsfaehigkeit des Objekts, seiner Verwertbarkeit und Vermietbarkeit
Stellung nehmen. Das Gutachten hat sich auch damit auseinander zu setzen, ob fuer die
begutachtete Immobilie ein genuegend grosser potenzieller Kaeufer- und Nutzerkreis besteht
und somit die nachhaltige Ertragsfaehigkeit der Immobilie anhand ihrer vielseitigen
Verwendbarkeit und ihrer ausreichenden Nutzbarkeit durch Dritte gewaehrleistet ist;
ein im Zeitablauf zu erwartender Wertverlust ist darzustellen und insbesondere bei der
Bemessung des Modernisierungsrisikos (§ 11 Abs. 7) und der Restnutzungsdauer (§ 12 Abs.
2 ) zu beruecksichtigen. Die wesentlichen Bewertungsparameter und getroffenen Annahmen
sind nachvollziehbar darzulegen und zu begruenden.

(4) Alle den Sachwert oder den Ertragswert beeinflussenden Umstaende, insbesondere auch
etwaige Nutzungsbeschraenkungen, Dienstbarkeiten, Duldungspflichten, Vorkaufsrechte,
Baulasten und alle sonstigen Beschraenkungen und Lasten sind zu nennen, zu beachten und
gegebenenfalls wertmindernd zu beruecksichtigen.

§ 6 Gutachter
Der Gutachter muss nach seiner Ausbildung und beruflichen Taetigkeit ueber besondere
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Immobilien verfuegen; eine
entsprechende Qualifikation wird bei Personen, die von einer staatlichen, staatlich
anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverstaendige
oder Gutachter fuer die Wertermittlung von Immobilien bestellt oder zertifiziert worden
sind, vermutet. Bei der Auswahl des Gutachters hat sich die Pfandbriefbank davon zu
ueberzeugen, dass der Gutachter neben langjaehriger Berufserfahrung in der Wertermittlung
von Immobilien speziell ueber die zur Erstellung von Beleihungswertgutachten notwendigen
Kenntnisse, insbesondere bezueglich des jeweiligen Immobilienmarkts und der Objektart,
verfuegt.

§ 7 Unabhaengigkeit des Gutachters
(1) Der Gutachter muss sowohl vom Kreditakquisitions- und Kreditentscheidungsprozess
als auch von Objektvermittlung, -verkauf und -vermietung unabhaengig sein. Er darf nicht
in einem verwandtschaftlichen, einem sonstigen rechtlichen oder einem wirtschaftlichen
Verhaeltnis zum Darlehensnehmer stehen und darf kein eigenes Interesse am Ergebnis des
Gutachtens haben. Der Gutachter darf auch nicht den Beleihungswert festsetzen oder den
Kredit bearbeiten.

(2) Gutachten von bei der Pfandbriefbank angestellten Gutachtern duerfen nur dann der
Beleihungswertermittlung zugrunde gelegt werden, wenn im Rahmen der Aufbauorganisation
der Pfandbriefbank die betreffenden Gutachter nur der Geschaeftsleitung verantwortlich
sind oder ausschliesslich Teil einer Gutachtereinheit sind, die unmittelbar der
Geschaeftsleitung unterstellt ist, oder Teil einer alle betreffenden Gutachter
zusammenfassenden Einheit und auch im Uebrigen bis einschliesslich der Ebene der
Geschaeftsleitung nicht einem Bereich der Pfandbriefbank zugeordnet sind, in dem
Immobilienkreditgeschaefte entweder angebahnt oder zum Gegenstand des einzigen Votums
gemacht werden.

Teil 3
Wertermittlungsverfahren
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Abschnitt 1
Ertragswertverfahren

§ 8 Grundlagen der Ertragswertermittlung
(1) Fuer das Ertragswertverfahren ist der Ertragswert der baulichen Anlage, getrennt von
dem Bodenwert, nach den §§ 9 bis 12 zu ermitteln.

(2) Der Bodenwert ist nach § 15 zu ermitteln.

(3) Bodenwert und Ertragswert der baulichen Anlage ergeben vorbehaltlich § 13 den
Ertragswert des Beleihungsobjekts.

§ 9 Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlage
(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlage ist vom nachhaltig
erzielbaren jaehrlichen Reinertrag auszugehen. Der Reinertrag ergibt sich aus dem
Rohertrag (§ 10) abzueglich der Bewirtschaftungskosten (§ 11).

(2) Der Reinertrag ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch angemessene
Verzinsung des Bodenwerts ergibt. Der Verzinsung ist der fuer die Kapitalisierung nach §
12 massgebende Kapitalisierungszinssatz zugrunde zu legen. Ist das Grundstueck wesentlich
groesser als es einer der baulichen Anlage angemessenen Nutzung entspricht und ist eine
zusaetzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilflaeche zulaessig und moeglich, ist bei der
Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilflaeche nicht anzusetzen. In
der Wertermittlung ist die zusaetzliche Nutzung und Verwertung dieser Teilflaeche auch in
baurechtlicher Hinsicht nachvollziehbar darzulegen.

(3) Der nach Absatz 2 verminderte Reinertrag ist nach § 12 zu kapitalisieren.

§ 10 Rohertrag
(1) Bei der Ermittlung des Rohertrags darf nur der Ertrag beruecksichtigt werden,
den das Objekt bei ordnungsgemaesser Bewirtschaftung und zulaessiger Nutzung jedem
Eigentuemer nachhaltig gewaehren kann. Liegt die nachhaltige Miete ueber der vertraglich
vereinbarten Miete, ist im Regelfall die vertraglich vereinbarte Miete anzusetzen.
Die Mietflaeche entspricht der vermietbaren Wohnflaeche bei wohnwirtschaftlicher Nutzung
oder der dauerhaft vermietbaren Nutzflaeche bei gewerblicher Nutzung. Bei verschiedenen
Nutzungsarten sind die anteiligen Ertraege getrennt darzustellen. Umlagen, die vom
Mieter oder Paechter zur Deckung von Betriebskosten zu zahlen sind, sind nicht zu
beruecksichtigen.

(2) Im Falle von Hotel-, Klinik-, Pflegeheim- oder einer vergleichbaren Nutzung
sind die daraus resultierenden Rohertraege nach Absatz 1 auf der Basis vorsichtig
angenommener, durchschnittlich erzielbarer Umsaetze pro Zimmer oder Bett herzuleiten.

(3) Bestehen strukturelle oder lang andauernde Leerstaende, ist besonders zu pruefen,
ob aufgrund der jeweiligen Marktlage eine Vermietung ueberhaupt oder zu den angesetzten
Mietpreisen in absehbarer Zeit noch zu erwarten ist.

§ 11 Bewirtschaftungskosten
(1) Der nach § 10 ermittelte Rohertrag ist um die ueblicherweise beim Vermieter
verbleibenden Bewirtschaftungskosten zu kuerzen. Dafuer sind ertragsmindernde, aus
langfristiger Markterfahrung gewonnene Einzelkostenansaetze fuer Verwaltungskosten,
Instandhaltungskosten, das Mietausfallwagnis und gegebenenfalls weitere nicht
durch Umlagen gedeckte Betriebskosten anzusetzen sowie objektartenspezifisch ein
Modernisierungsrisiko nach Absatz 7 zu beruecksichtigen.

(2) Die Einzelkostenansaetze haben sich innerhalb der nach Anlage 1 zulaessigen
Bandbreiten zu bewegen, sofern nicht die besonderen Umstaende des Einzelfalls einen
hoeheren Ansatz erfordern. Ein erkennbares, akutes Mietausfallwagnis, welches ueber
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dem angesetzten Erfahrungssatz liegt, ist als gesonderter Wertabschlag in Hoehe des
erwarteten Ausfalls anzusetzen. Die Mindesthoehe fuer den Bewirtschaftungskostenabzug
insgesamt betraegt 15 Prozent des Rohertrags. Im Ergebnis duerfen aber die tatsaechlichen
oder kalkulierten Bewirtschaftungskosten eines Objekts nicht unterschritten werden.

(3) Verwaltungskosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind
1. die Kosten der zur Verwaltung des Grundstuecks erforderlichen Arbeitskraefte und
   Einrichtungen sowie der Aufsicht,
2. die Kosten fuer Buchhaltung, Rechnungspruefung, Zahlungsverkehr und Jahresabschluss
   sowie
3. die Kosten fuer Abschluss und Aenderung von Mietvertraegen und die Bearbeitung von
   Versicherungsfaellen.

(4) Instandhaltungskosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind Kosten, die infolge
Abnutzung, Alterung und Witterung zur Erhaltung des bestimmungsgemaessen Gebrauchs der
baulichen Anlage waehrend ihrer Nutzungsdauer aufgewendet werden muessen. Sie umfassen
die laufende Instandhaltung und regelmaessige Instandsetzung der baulichen Anlage, nicht
jedoch deren Modernisierung.

(5) Mietausfallwagnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist das Wagnis einer
Ertragsminderung, die durch uneinbringliche Mietrueckstaende oder Leerstehen von Raum,
der zur Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es dient auch zur Deckung der Kosten einer
Rechtsverfolgung auf Zahlung oder Aufhebung eines Mietverhaeltnisses oder Raeumung.

(6) Betriebskosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Kosten, die durch das
Eigentum am Grundstueck oder durch den bestimmungsgemaessen Gebrauch des Grundstuecks sowie
seiner baulichen und sonstigen Anlagen laufend entstehen.

(7) Die Kosten fuer notwendige Anpassungsmassnahmen, die zusaetzlich zu den
Instandhaltungskosten zur Aufrechterhaltung der Marktgaengigkeit und der dauerhaften
Sicherung des Mietausgangsniveaus notwendig sind, bilden das Modernisierungsrisiko nach
Absatz 1 Satz 2. Sie sind als prozentualer Anteil an den Neubaukosten darzustellen.

§ 12 Kapitalisierung der Reinertraege
(1) Der um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts nach § 9 Abs. 2 verminderte
Reinertrag ist in Abhaengigkeit von der Restnutzungsdauer der baulichen Anlage und
dem Kapitalisierungszinssatz mit dem sich daraus ergebenden, finanzmathematisch dem
Rentenbarwertfaktor entsprechenden Vervielfaeltiger nach Anlage 4 zu kapitalisieren.

(2) Bei der Bemessung der Restnutzungsdauer ist im Gegensatz zur technischen
Lebensdauer ausschliesslich auf den Zeitraum abzustellen, in dem die bauliche Anlage
bei ordnungsgemaesser Unterhaltung und Bewirtschaftung noch wirtschaftlich betrieben
werden kann. Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer ist unter Beruecksichtigung der
sich in zunehmend kuerzer werdenden zeitlichen Abstaenden wandelnden Nutzeranforderungen
objektspezifisch anhand der Fragestellung, wie lange die Vermietbarkeit des Objekts zu
den angenommenen Ertraegen gesichert erscheint, einzuschaetzen. Die in Anlage 2 genannten
Erfahrungssaetze fuer die Nutzungsdauer baulicher Anlagen sind zu beruecksichtigen.

(3) Der Kapitalisierungszinssatz entspricht dem angenommenen Zinssatz, mit dem die
kuenftig erzielbaren nachhaltigen Reinertraege eines Grundstuecks auf den Zeitraum ihrer
angenommenen Zahlung nach vorsichtiger Schaetzung erfahrungsgemaess diskontiert werden.
Er muss aus der regional massgeblichen langfristigen Marktentwicklung abgeleitet werden.
Je hoeher das Ertrags- und Verkaufsrisiko der Immobilie einzustufen ist, umso hoeher
muss auch der Kapitalisierungszinssatz gewaehlt werden. Verschiedene Nutzungsarten sind
jeweils gesondert zu betrachten.

(4) Bei wohnwirtschaftlicher Nutzung darf der Kapitalisierungszinssatz nicht unter
5 Prozent, bei gewerblicher Nutzung unbeschadet des Satzes 3 nicht unter 6 Prozent
in Ansatz gebracht werden (Mindestsaetze). Die in Anlage 3 genannten Bandbreiten
fuer einzelne Nutzungsarten sind zugrunde zu legen. Die untere Grenze der jeweiligen
Bandbreite darf bei gewerblich genutzten Objekten um hoechstens 0,5 Prozentpunkte

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unterschritten werden, wenn es sich um erstklassige Immobilien handelt. Dies ist dann
der Fall, wenn mindestens folgende Kriterien erfuellt sind:
1.    eine sehr gute Lage im Verdichtungsraum,
2.    ein entsprechend der jeweiligen Objektart bevorzugter Standort,
3.    eine gute Infrastruktur,
4.    eine gute Konzeption,
5.    eine hochwertige Ausstattung,
6.    eine hochwertige Bauweise,
7.    eine besonders hohe Marktgaengigkeit,
8.    die Beschraenkung auf die Nutzungsarten Handel, Buero und Geschaefte,
9.    ein sehr guter Objektzustand und
10.   die gegebene Moeglichkeit anderweitiger Nutzungen.
Ein Unterschreiten nach Satz 3 bedarf im Gutachten der besonderen, nachvollziehbaren
Begruendung.

§ 13 Ermittlung des Ertragswerts in besonderen Faellen
(1) Verbleibt bei der Minderung des Reinertrags um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts
nach § 9 Abs. 2 kein Anteil fuer die Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlage,
so ist als Ertragswert des Beleihungsobjekts abweichend von § 8 Abs. 3 nur der
Bodenwert anzusetzen. Der Bodenwert ist in diesem Fall um die gewoehnlichen Kosten
zu mindern, die aufzuwenden waeren, um das Grundstueck vergleichbaren unbebauten
Grundstuecken anzugleichen. Gewoehnliche Kosten im Sinne des Satzes 2 sind insbesondere
die Abbruchkosten fuer die baulichen Anlagen.

(2) Bei einer Restnutzungsdauer der baulichen Anlage von weniger als 30 Jahren ist auch
der Anteil des Bodenwerts am Ertragswert auf die Restnutzungsdauer der baulichen Anlage
zu kapitalisieren oder es muessen die Abbruchkosten der baulichen Anlage ermittelt,
ausgewiesen und vom Ertragswert abgezogen werden.

(3) In Faellen, in denen der Bodenwert mehr als die Haelfte des Ertragswerts ausmacht,
sind im Gutachten die bei der Ermittlung des Bodenwerts zugrunde gelegten Annahmen zu
begruenden und die Voraussetzungen fuer eine Ersatzbebauung und die dafuer gegebenenfalls
notwendigen Aufwendungen besonders darzulegen.

Abschnitt 2
Sachwertverfahren

§ 14 Grundlagen der Sachwertermittlung
Der Sachwert des Beleihungsobjekts setzt sich aus dem Bodenwert und dem nach § 16 zu
ermittelnden Wert der baulichen Anlage zusammen. Zu der baulichen Anlage gehoeren auch
die Aussenanlagen.

§ 15 Bodenwert
(1) Zur Ermittlung des Bodenwerts sind Erhebungen anzustellen ueber
1. die oertliche Lage, die Groesse und den Zuschnitt des Grundstuecks,
2. die Art und das Mass der baurechtlich festgesetzten Nutzungsmoeglichkeiten und die
   tatsaechliche Nutzung,
3. die Art und Beschaffenheit der Zuwegungen,
4. die wichtigsten wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Verbindungen,
5. die Anschlussmoeglichkeiten an Versorgungsleitungen und Kanalisation,
6. die noch anfallenden Erschliessungsbeitraege und

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7. vorhandene Richtwerte und Vergleichspreise.

(2) Der Bodenwert ist nach Quadratmetern der Grundstuecksflaeche anzusetzen. Bei der
Ermittlung des Bodenwerts darf keine hoeherwertige Nutzung als zulaessig zugrunde gelegt
werden.

§ 16 Wert der baulichen Anlage
(1) Zur Ermittlung des Werts der baulichen Anlage sind die aus Erfahrungssaetzen
abzuleitenden Herstellungskosten je Raum- oder Flaecheneinheit mit der Anzahl
der entsprechenden Bezugseinheit des zu bewertenden Gebaeudes zu vervielfachen
(Herstellungswert). Die angesetzten Herstellungskosten muessen regional und
objektspezifisch angemessen sein. Wertmaessig zu beruecksichtigen sind dabei insbesondere
1. die beabsichtigte und moegliche Verwendung,
2. der Umfang und die Raumaufteilung,
3. die Bauweise und die fuer den Rohbau verwendeten Materialien,
4. die Ausstattung und die wertbeeinflussenden Nebenanlagen,
5. das Alter und der Erhaltungszustand nach Massgabe des § 17,
6. sonstige wertbeeinflussende Umstaende nach Massgabe des § 18.
Die Kosten fuer Aussenanlagen duerfen im Regelfall mit nicht mehr als 5 Prozent des
Herstellungswerts angesetzt werden.

(2) Um eventuellen Baupreissenkungen und damit der nachhaltigen Gueltigkeit der
Ansaetze Rechnung zu tragen, ist der nach Absatz 1 ermittelte Herstellungswert um
einen Sicherheitsabschlag von mindestens 10 Prozent zu kuerzen. Aus allen Bewertungen
muessen der Ausgangswert je Raum- oder Flaecheneinheit, der Sicherheitsabschlag sowie
gegebenenfalls die Wertminderung wegen Alters ersichtlich sein.

(3) Baunebenkosten, insbesondere Kosten fuer Planung, Baudurchfuehrung, behoerdliche
Pruefungen und Genehmigungen, koennen nur in ueblicher Hoehe und soweit Beruecksichtigung
finden, wie ihnen eine dauernde Werterhoehung entspricht. Der Ansatz von Baunebenkosten
ist auf bis zu 20 Prozent des nach Absatz 2 verminderten Herstellungswerts beschraenkt.

§ 17 Wertminderung wegen Alters
(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach dem Verhaeltnis der
Restnutzungsdauer zur Nutzungsdauer der baulichen Anlage; sie ist in einem Prozentsatz
des Herstellungswerts auszudruecken. Bei der Bestimmung der Wertminderung kann je
nach Art und Nutzung der baulichen Anlage von einer gleichmaessigen oder von einer mit
zunehmendem Alter sich veraendernden Wertminderung ausgegangen werden.

(2) Ist die bei ordnungsgemaessem Gebrauch uebliche Nutzungsdauer der baulichen
Anlage durch Instandsetzungen oder Modernisierungen verlaengert worden oder haben
unterlassene Instandhaltung oder andere Gegebenheiten zu einer Verkuerzung der
Restnutzungsdauer gefuehrt, soll der Bestimmung der Wertminderung wegen Alters die
geaenderte Restnutzungsdauer und die fuer die bauliche Anlage uebliche Nutzungsdauer
zugrunde gelegt werden.

§ 18 Beruecksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Umstaende
Sonstige nach den §§ 16 und 17 noch nicht erfasste, den Wert beeinflussende Umstaende,
insbesondere eine wirtschaftliche Ueberalterung, ein ueber- oder unterdurchschnittlicher
Erhaltungszustand und ein erhebliches Abweichen der tatsaechlichen von der vorgesehenen
Nutzung, sind durch Zu- oder Abschlaege oder in anderer geeigneter Weise zu
beruecksichtigen.

Abschnitt 3
Vergleichswertverfahren

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§ 19 Ermittlung des Vergleichswerts
(1) Zur Ermittlung des Vergleichswerts sind nachhaltig erzielbare Vergleichspreise von
Objekten heranzuziehen, die hinsichtlich der massgeblich ihren Wert beeinflussenden
Merkmale, insbesondere Lage, Ausstattung und Nutzungsmoeglichkeiten, mit dem zu
bewertenden Objekt hinreichend uebereinstimmen; die Vergleichspreise koennen aus
Kaufpreis- oder anderen Marktdatensammlungen entnommen werden. Von dem so ermittelten
Ausgangswert ist ein Sicherheitsabschlag in Hoehe von mindestens 10 Prozent in Abzug zu
bringen.

(2) Bei Wohnungs- oder Teileigentum ergibt sich der Ausgangswert des zu bewertenden
Objekts aus der Vervielfachung des Vergleichspreises je Quadratmeter Wohn-
beziehungsweise Nutzflaeche mit der gesamten Flaeche des zu bewertenden Wohnungs- oder
Teileigentums, im Falle von Stellplaetzen aus der Vervielfachung des Vergleichspreises
fuer einen Stellplatz mit der Anzahl der zu bewertenden Stellplaetze; Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.

Abschnitt 4
Besonderheiten bei einzelnen Objekten

§ 20 Bauland
Bei der Wertermittlung von Bauland ist sowohl dessen Entwicklungszustand als auch der
kuenftige Bedarf an Baugrundstuecken zu pruefen. Zu Bebauungsrecht, Erschliessungszustand
und eventuellen Altlasten ist im Gutachten Stellung zu nehmen. Nur gesichertes
Bebauungsrecht darf beruecksichtigt werden. Der Wertansatz ist unter Beruecksichtigung
der vorgefundenen Grundstuecksmerkmale aus geeigneten Vergleichswerten abzuleiten. § 15
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 21 Erbbaurechte und andere grundstuecksgleiche Rechte
Bei der Beleihung von Erbbaurechten ist die Restlaufzeit des Erbbaurechts zu
beruecksichtigen. Sich aus dem Erbbaurecht ergebenden Einschraenkungen ist durch
angemessene Wertabschlaege ausreichend Rechnung zu tragen. Im Gutachten ist darzulegen,
ob und wie lange das Erbbaurecht im Hinblick auf seine Laufzeit und die bei seiner
Beendigung fuer das Bauwerk vereinbarte Entschaedigungsregelung angemessen verwertbar
erscheint. Die Regelung gilt fuer andere grundstuecksgleiche Rechte und solche Rechte
einer auslaendischen Rechtsordnung, die den grundstuecksgleichen Rechten deutschen Rechts
vergleichbar sind, entsprechend.

§ 22 Landwirtschaftlich genutzte Grundstuecke
(1) Landwirtschaftlich genutzte Grundstuecke sind solche, deren ueberwiegender Teil des
Rohertrags durch land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erzielt wird.

(2) Im Falle unbebauter Grundstuecke (Acker, Gruenland, Obst- und Weinbauflaechen,
Wald) ist der Wert der Grundstuecke unter Beruecksichtigung der vorgefundenen
Grundstuecksmerkmale aus geeigneten Vergleichspreisen abzuleiten; § 15 ist entsprechend
anzuwenden. Dabei sind Art, Struktur und Groesse des Grundstuecks im Hinblick auf
regionale Gegebenheiten unter besonderer Beruecksichtigung der Bodenqualitaet und der
klimatischen Bedingungen im Gutachten besonders zu wuerdigen und bei der Ableitung des
Bodenwerts zu beruecksichtigen.

(3) Sofern bebaute Grundstuecke bei der Bewertung einbezogen werden sollen, sind fuer
diese jeweils der Ertragswert und der Sachwert zu ermitteln. Den Gebaeuden kann ein
eigenstaendiger Wert, der bei der Beleihungswertermittlung beruecksichtigt werden kann,
nur dann beigemessen werden, wenn sie selbstaendig und auch ausserhalb des jeweiligen
landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden koennen. § 4 Abs. 4 ist entsprechend
anzuwenden.

§ 23 Maschinen und Betriebseinrichtungen

                                            -8-
      
                                                                              

Maschinen und Betriebseinrichtungen sind bei der Ermittlung des Sachwerts
grundsaetzlich unberuecksichtigt zu lassen, sofern sie nicht wesentliche Bestandteile
des Gegenstands der Beleihungswertermittlung im Sinne des § 2 sind. Der Wert solcher
wesentlicher Bestandteile ist, wenn sich das Grundpfandrecht darauf erstreckt, unter
Beruecksichtigung einer normalen Abschreibung und ausreichender Abschlaege fuer Abnutzung
und technische Entwertung gesondert zu schaetzen. Sofern bei Maschinen infolge der
technischen Entwicklung mit einer schnellen Ueberalterung zu rechnen ist, koennen diese
wertmaessig nicht angesetzt werden.

§ 24 Wohnwirtschaftlich genutzte Objekte bei Vergabe von Kleindarlehen
(1) Bei der Beleihung eines im Inland gelegenen wohnwirtschaftlich genutzten Objekts
kann auf die Erstellung eines Gutachtens nach § 5 verzichtet werden, wenn der auf dem
Objekt abzusichernde Darlehensbetrag unter Einbeziehung aller Vorlasten den Betrag
von 400.000 Euro nicht uebersteigt. Bei einer teilweise gewerblichen Nutzung des
Objekts darf jedoch der darauf entfallende Ertragsanteil ein Drittel des Rohertrags
nicht ueberschreiten. Anstelle des Gutachtens ist eine vereinfachte Wertermittlung zu
erstellen oder erstellen zu lassen, die den uebrigen Anforderungen dieser Verordnung
genuegen muss.

(2) Die Person, die im Falle des Absatzes 1 die Wertermittlung durchfuehrt und
erstellt, muss fuer die Beleihungswertermittlung der dort genannten Objekte ausreichend
geschult und qualifiziert sein. Sie darf nicht identisch sein mit der Person, die
die abschliessende Kreditentscheidung trifft oder den Beleihungswert festsetzt; § 7
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Pfandbriefbank hat die Ordnungsmaessigkeit der
Wertermittlungen mittels einer in regelmaessigen Abstaenden durch Gutachter vorzunehmenden
Ueberpruefung einer hinreichend grossen Zahl repraesentativer Stichproben sicherzustellen;
die §§ 6 und 7 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 kann in Faellen des Absatzes 1 eine Besichtigung
des zu bewertenden Objekts dann unterbleiben, wenn
1. das Objekt der Pfandbriefbank oder dem mit der Pfandbriefbank kooperierenden
   Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen bereits bekannt ist, wobei Bekanntheit
   nur dann angenommen werden kann, wenn das Objekt in den letzten beiden Jahren
   von einem Mitarbeiter der Pfandbriefbank oder des kooperierenden Kreditinstituts
   oder Versicherungsunternehmens oder im Auftrag der Pfandbriefbank oder des
   kooperierenden Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens besichtigt worden
   ist,
2. es sich um die Beleihung einer Eigentumswohnung handelt, die in einem Gebaeude
   belegen ist, in dem die Pfandbriefbank bereits zumindest eine gleichartige Wohnung
   innerhalb der letzten zwei Jahre besichtigt hat,
3. bei Beleihung eines in einer Siedlung von gleichartigen Einfamilienhaeusern
   belegenen Einfamilienhauses die Pfandbriefbank zumindest ein gleichartiges Objekt
   in dieser Siedlung innerhalb der letzten zwei Jahre besichtigt hat oder
4. bei Beleihung eines neu errichteten Fertighauses der Pfandbriefbank oder dem
   kooperierenden Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen der Bauplatz bekannt
   ist und das Fertighaus nach Art und Typus anhand des Katalogs des Herstellers
   eindeutig bestimmt werden kann.
Die Gruende fuer das Unterbleiben der Besichtigung sind in nachvollziehbarer Weise zu
dokumentieren.

(4) Bei Erwerb einer Vielzahl von Darlehensforderungen im Sinne des Absatzes 1 von
anderen Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen koennen von diesen oder fuer diese
erstellte vereinfachte Wertermittlungen zugrunde gelegt werden, wenn
1. diese Wertermittlungen den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 3 und des Absatzes 2
   Satz 1 und 2 entsprechen,
2. ein nicht mit der Kreditentscheidung befasster, fachkundiger Mitarbeiter der
   Pfandbriefbank eine Plausibilitaetspruefung, auch im Hinblick auf die einzelnen
   angesetzten Bewertungsparameter, durchfuehrt und
3. das Ergebnis der Plausibilitaetspruefung dokumentiert wird.
                                            -9-
      
                                                                              

Die nach Satz 1 Nr. 2 erforderliche Plausibilitaetspruefung kann auf eine repraesentative,
das erworbene Portfolio regional und objektmaessig abbildende Anzahl von Bewertungen
beschraenkt werden. Ergibt sich hierbei, dass die seinerzeit ermittelten Werte der
Beleihungsobjekte nicht nur in Einzelfaellen zu hoch angesetzt worden sind oder ergeben
sich sonstige Zweifel bezueglich der Angemessenheit der ermittelten Werte, so ist in
Abhaengigkeit vom Ergebnis der Ueberpruefung die Stichprobe angemessen auszuweiten oder
eine Einzelpruefung aller Bewertungen fuer bestimmte Regionen oder Objekttypen oder eine
vollstaendige Neubewertung bestimmter oder aller Beleihungsobjekte nach Absatz 1 Satz 3
in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 2 durchzufuehren. Die Wertermittlungen nach Satz 1
sind in die nach Absatz 2 Satz 3 vorzunehmende Ueberpruefung einzubeziehen.

Abschnitt 5
Im Ausland belegene Objekte

§ 25 Beleihungen im Ausland
(1) Die Ermittlung des Beleihungswerts von ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland
belegenen Objekten ist nach den §§ 1 bis 23 und 26 durchzufuehren, soweit in den
Absaetzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Bei der Ermittlung des Beleihungswerts koennen wesentliche Informationen, Daten
und Einschaetzungen aus einem in Bezug auf das zu bewertende Objekt erstellten
landesspezifischen Gutachten herangezogen werden, sofern dieses Gutachten auf
transparenten und von Fachkreisen anerkannten Bewertungsmethoden beruht und
die wesentlichen Informationen zur Ermittlung des Beleihungswerts enthaelt. Das
landesspezifische Gutachten darf zum Zeitpunkt der Beleihungswertermittlung nicht aelter
als zwei Jahre sein und muss den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 3, des § 5 Abs. 2 Satz
1 und 3 und Abs. 3 sowie der §§ 6 und 7 entsprechend erstellt worden sein. Die aus
dem landesspezifischen Gutachten entnommenen Daten und Parameter sind in dem nach § 5
Abs. 1 zu erstellenden Beleihungswertgutachten kenntlich zu machen. Auf eine erneute
Besichtigung des Objekts im Rahmen der Beleihungswertermittlung kann verzichtet werden,
wenn das landesspezifische Gutachten die im Rahmen der seinerzeitigen Besichtigung
gewonnenen Erkenntnisse ausreichend beschreibt sowie alle notwendigen Informationen zu
Lage, Ausstattung und Zustand des Objekts enthaelt.

(3) Bei der Ableitung des anzusetzenden Kapitalisierungszinssatzes nach § 12 Abs.
3 sind die in dem jeweiligen Markt nicht nur kurzfristig erreichten Spitzenwerte
angemessen zu gewichten.

(4) Sofern eine Beruecksichtigung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer im Sinne des §
12 Abs. 2 in landesspezifischen Wertermittlungen unueblich oder nicht ausgewiesen ist,
kann zur Ermittlung des Vervielfaeltigers nach § 12 Abs. 1 eine Restnutzungsdauer von
100 Jahren zugrunde gelegt werden, sofern die geringere tatsaechliche Restnutzungsdauer
durch zusaetzliche Gebaeudeabschreibungen im Rahmen der Abzuege fuer Bewirtschaftungskosten
kompensiert wird.

(5) Sieht die jeweilige landesspezifische Bewertungsmethodik ueblicherweise einen Abzug
von Bewirtschaftungskosten nicht oder nur in stark verminderter Form vor, kann der in
§ 11 Abs. 2 Satz 3 vorgeschriebene Mindestabzug auch in Form eines ergebnisgleichen
Aequivalents durch Ansatz eines erhoehten Kapitalisierungszinssatzes erfolgen.

Abschnitt 6
Ueberpruefung der Beleihungswertermittlung

§ 26 Ueberpruefung der Grundlagen der Beleihungswertermittlung
(1) Bestehen Anhaltspunkte, dass sich die Grundlagen der Beleihungswertermittlung
nicht nur unerheblich verschlechtert haben, sind diese zu ueberpruefen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn das allgemeine Preisniveau auf dem jeweiligen regionalen

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Immobilienmarkt in einem die Sicherheit der Beleihung gefaehrdenden Umfang gesunken
ist. Sofern es sich nicht um eigengenutzte Wohnimmobilien handelt, ist eine Ueberpruefung
auch dann vorzunehmen, wenn die auf dem Beleihungsobjekt abgesicherte Forderung einen
wesentlichen Leistungsrueckstand von mindestens 90 Tagen aufweist. Der Beleihungswert
ist bei Bedarf zu mindern.

(2) Soweit nach anderen Vorschriften eine weitergehende Verpflichtung zur Ueberpruefung
des Beleihungswerts besteht, bleibt diese unberuehrt.

Teil 4
Schlussvorschriften

§ 27 Bezugsquelle der DIN-Norm
Die in § 6 Satz 1 genannte DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Berlin erschienen und im
Deutschen Patent- und Markenamt in Muenchen archivmaessig gesichert niedergelegt.

§ 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Anlage 1 (zu § 11 Abs. 2)
Bandbreite der Einzelkostenansaetze fuer die Ermittlung der
Bewirtschaftungskosten
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1182

Verwaltungskosten
a) Wohnungsbau
   Bandbreiten der Kosten, kalkuliert auf Basis der Einheiten:
   – Wohnungen: 200,00 bis 275,00 Euro
   – Garagen: 25,00 bis 50,00 Euro

b) Gewerbliche Objekte
   Bandbreite: 1% bis 3% des Jahresrohertrages
In jedem Einzelfall ist darauf zu achten, dass der ausgewiesene absolute Betrag
unzweifelhaft fuer eine ordnungsgemaesse Verwaltung angemessen ist.
Instandhaltungskosten
Kalkulationsbasis: Herstellungskosten pro qm Wohn- oder Nutzflaeche (ohne Baunebenkosten
und Aussenanlagen). Die untere Grenze der Bandbreite ist in der Regel fuer neue, die
obere Grenze fuer aeltere Objekte angemessen. Objektzustand, Ausstattungsgrad und Alter
sind bei der Bemessung der Instandhaltungskosten zu beruecksichtigen.
a) z. B. Lager- und Produktionshallen mit Herstellungskosten von 250,00 bis 500,00
   Euro/qm:
   0,8% bis 1,2%, absolute Untergrenze: 2,50 Euro/qm
b) z. B. gewerbliche Objekte einfachen Standards und SB-Verbrauchermaerkte mit
   Herstellungskosten von mehr als 500,00 Euro/qm:
   0,8% bis 1,2%, absolute Untergrenze: 5,00 Euro/qm
c) z. B. Wohngebaeude und gewerbliche Gebaeude mit mittlerem Standard und
   Herstellungskosten von mehr als 1.000,00 Euro/qm:
   0,5% bis 1%, absolute Untergrenze: 7,50 Euro/qm
d) z. B. hochwertige Buero- und Handels- und andere gewerbliche Objekte mit
   Herstellungskosten von mehr als 2.000,00 Euro/qm:
   0,4% bis 1%, absolute Untergrenze: 9,00 Euro/qm
e) Garagen und Tiefgaragenstellplaetze: 30,00 bis 80,00 Euro je Stellplatz
Mietausfallwagnis


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a) Wohnungsbau: 2% oder mehr
b) Gewerbliche Objekte: 4% oder mehr
Modernisierungsrisiko
Berechnungsbasis sind die Herstellungskosten (ohne Baunebenkosten und Aussenanlagen)
a) Kein Modernisierungsrisiko
   (z. B. normale Wohnhaeuser, kleinere Wohn- und Geschaeftshaeuser, kleine und mittlere
   Buerogebaeude, Lager- und Produktionshallen): 0% bis 0,3%
b) geringes Modernisierungsrisiko
   (z. B. groessere Buerogebaeude, Wohn-, Buero- und Geschaeftshaeuser mit besonderen
   Ausstattungsmerkmalen, Einzelhandel mit einfachem Standard): 0,2% bis 1,2%
c) hoeheres Modernisierungsrisiko
   (z. B. innerstaedtische Hotels, Einzelhandel mit hoeherem Standard,
   Freizeitimmobilien mit einfachem Standard): 0,5% bis 2%
d) sehr hohes Modernisierungsrisiko
   (z. B. Sanatorien, Kliniken, Freizeitimmobilien mit hoeherem Standard, Hotels und
   Einzelhandelsobjekte mit besonders hohem Standard): 0,75% bis 3%

Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2)
Erfahrungssaetze fuer die Nutzungsdauer baulicher Anlagen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1183

A) Wohnwirtschaftliche Nutzung (in Deutschland belegene Objekte):
   Wohnhaeuser:
   25 bis 80 Jahre
B) Gewerbliche Nutzung (in Deutschland belegene Objekte):
   a) Geschaefts- und Buerohaeuser:
      30 bis 60 Jahre
   b) Warenhaeuser, Einkaufszentren:
      15 bis 50 Jahre
   c) Hotels und Gaststaetten:
      15 bis 40 Jahre
   d) Landwirtschaftlich genutzte Objekte:
      15 bis 40 Jahre
   e) Kliniken, Reha-Einrichtungen, Alten- und Pflegeheime:
      15 bis 40 Jahre
   f) Lagerhallen, Produktionsgebaeude:
      15 bis 40 Jahre
   g) Freizeitimmobilien (z. B. Sportanlagen):
      15 bis 30 Jahre
   h) Parkhaeuser:
      15 bis 40 Jahre
   i) SB- und Fachmaerkte, Verbrauchermaerkte:
      10 bis 30 Jahre
   j) Tankstellen:
      10 bis 30 Jahre


Anlage 3 (zu § 12 Abs. 4)
Bandbreiten fuer Kapitalisierungszinssaetze
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1184

A) Wohnwirtschaftliche Nutzung (in Deutschland belegene Objekte):
   Wohnhaeuser:

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   5,0% bis 8,0%
B) Gewerbliche Nutzung (in Deutschland belegene Objekte):
   a)    Geschaeftshaeuser:
         6,0% bis 7,5%
   b)    Buerohaeuser:
         6,0% bis 7,5%
   c)    Warenhaeuser:
         6,5% bis 8,0%
   d)    SB- und Fachmaerkte:
         6,5% bis 8,5%
   e)    Hotels und Gaststaetten:
         6,5% bis 8,5%
   f)    Kliniken, Reha-Einrichtungen:
         6,5% bis 8,5%
   g)    Alten- und Pflegeheime:
         6,5% bis 8,5%
   h)    Landwirtschaftlich genutzte Objekte:
         6,5% bis 8,5%
   i)    Verbrauchermaerkte, Einkaufszentren:
         6,5% bis 9,0%
   j)    Freizeitimmobilien (z. B. Sportanlagen):
         6,5% bis 9,0%
   k)    Parkhaeuser, Tankstellen:
         6,5% bis 9,0%
   l)    Lagerhallen:
         6,5% bis 9,0%
   m)    Produktionsgebaeude:
         7,0% bis 9,0%


Anlage 4 (zu § 12 Abs. 1)
Vervielfaeltigertabelle
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1185 - 1186

------------------------------------------------------------------------------
Bei einer   bei einem Kapitalisierungszinssatz in Hoehe von ... Prozent
Rest-     I
nutzungs-
dauer     I
von ... I
Jahren    I   5   5,5     6   6,5     7   7,5     8   8,5     9   9,5    10
-----------------------------------------------------------------------------
    1     I 0,95 0,95 0,94 0,94 0,93 0,93 0,93 0,92 0,92 0,91 0,91
    2     I 1,86 1,85 1,83 1,82 1,81 1,80 1,78 1,77 1,76 1,75 1,74
    3     I 2,72 2,70 2,67 2,65 2,62 2,60 2,58 2,55 2,53 2,51 2,49
    4     I 3,55 3,51 3,47 3,43 3,39 3,35 3,31 3,28 3,24 3,20 3,17
    5     I 4,33 4,27 4,21 4,16 4,10 4,05 3,99 3,94 3,89 3,84 3,79
    6     I 5,08 5,00 4,92 4,84 4,77 4,69 4,62 4,55 4,49 4,42 4,36
    7     I 5,79 5,68 5,58 5,48 5,39 5,30 5,21 5,12 5,03 4,95 4,87
    8     I 6,46 6,33 6,21 6,09 5,97 5,86 5,75 5,64 5,53 5,43 5,33
    9     I 7,11 6,95 6,80 6,66 6,52 6,38 6,25 6,12 6,00 5,88 5,76
   10     I 7,72 7,54 7,36 7,19 7,02 6,86 6,71 6,56 6,42 6,28 6,14
   11     I 8,31 8,09 7,89 7,69 7,50 7,32 7,14 6,97 6,81 6,65 6,50
   12     I 8,86 8,62 8,38 8,16 7,94 7,74 7,54 7,34 7,16 6,98 6,81
   13     I 9,39 9,12 8,85 8,60 8,36 8,13 7,90 7,69 7,49 7,29 7,10

                                              - 13 -
     
                                                                             

14      I    9,90    9,59    9,29    9,01    8,75    8,49     8,24    8,01    7,79    7,57   7,37
15      I   10,38   10,04    9,71    9,40    9,11    8,83     8,56    8,30    8,06    7,83   7,61
16      I   10,84   10,46   10,11    9,77    9,45    9,14     8,85    8,58    8,31    8,06   7,82
17      I   11,27   10,86   10,48   10,11    9,76    9,43     9,12    8,83    8,54    8,28   8,02
18      I   11,69   11,25   10,83   10,43   10,06    9,71     9,37    9,06    8,76    8,47   8,20
19      I   12,09   11,61   11,16   10,73   10,34    9,96     9,60    9,27    8,95    8,65   8,36
20      I   12,46   11,95   11,47   11,02   10,59   10,19     9,82    9,46    9,13    8,81   8,51
21      I   12,82   12,28   11,76   11,28   10,84   10,41    10,02    9,64    9,29    8,96   8,65
22      I   13,16   12,58   12,04   11,54   11,06   10,62    10,20    9,81    9,44    9,10   8,77
23      I   13,49   12,88   12,30   11,77   11,27   10,81    10,37    9,96    9,58    9,22   8,88
24      I   13,80   13,15   12,55   11,99   11,47   10,98    10,53   10,10    9,71    9,33   8,98
25      I   14,09   13,41   12,78   12,20   11,65   11,15    10,67   10,23    9,82    9,44   9,08
26      I   14,38   13,66   13,00   12,39   11,83   11,30    10,81   10,35    9,93    9,53   9,16
27      I   14,64   13,90   13,21   12,57   11,99   11,44    10,94   10,46   10,03    9,62   9,24
28      I   14,90   14,12   13,41   12,75   12,14   11,57    11,05   10,57   10,12    9,70   9,31
29      I   15,14   14,33   13,59   12,91   12,28   11,70    11,16   10,66   10,20    9,77   9,37
30      I   15,37   14,53   13,76   13,06   12,41   11,81    11,26   10,75   10,27    9,83   9,43
31      I   15,59   14,72   13,93   13,20   12,53   11,92    11,35   10,83   10,34    9,89   9,48
32      I   15,80   14,90   14,08   13,33   12,65   12,02    11,43   10,90   10,41    9,95   9,53
33      I   16,00   15,08   14,23   13,46   12,75   12,11    11,51   10,97   10,46   10,00   9,57
34      I   16,19   15,24   14,37   13,58   12,85   12,19    11,59   11,03   10,52   10,05   9,61
35      I   16,37   15,39   14,50   13,69   12,95   12,27    11,65   11,09   10,57   10,09   9,64
36      I   16,55   15,54   14,62   13,79   13,04   12,35    11,72   11,14   10,61   10,13   9,68
37      I   16,71   15,67   14,74   13,89   13,12   12,42    11,78   11,19   10,65   10,16   9,71
38      I   16,87   15,80   14,85   13,98   13,19   12,48    11,83   11,23   10,69   10,19   9,73
39      I   17,02   15,93   14,95   14,06   13,26   12,54    11,88   11,28   10,73   10,22   9,76
40      I   17,16   16,05   15,05   14,15   13,33   12,59    11,92   11,31   10,76   10,25   9,78
41      I   17,29   16,16   15,14   14,22   13,39   12,65    11,97   11,35   10,79   10,27   9,80
42      I   17,42   16,26   15,22   14,29   13,45   12,69    12,01   11,38   10,81   10,29   9,82
43      I   17,55   16,36   15,31   14,36   13,51   12,74    12,04   11,41   10,84   10,31   9,83
44      I   17,66   16,46   15,38   14,42   13,56   12,78    12,08   11,44   10,86   10,33   9,85
45      I   17,77   16,55   15,46   14,48   13,61   12,82    12,11   11,47   10,88   10,35   9,86
46      I   17,88   16,63   15,52   14,54   13,65   12,85    12,14   11,49   10,90   10,36   9,88
47      I   17,98   16,71   15,59   14,59   13,69   12,89    12,16   11,51   10,92   10,38   9,89
48      I   18,08   16,79   15,65   14,64   13,73   12,92    12,19   11,53   10,93   10,39   9,90
49      I   18,17   16,86   15,71   14,68   13,77   12,95    12,21   11,55   10,95   10,40   9,91
50      I   18,26   16,93   15,76   14,72   13,80   12,97    12,23   11,57   10,96   10,41   9,91
51      I   18,34   17,00   15,81   14,76   13,83   13,00    12,25   11,58   10,97   10,42   9,92
52      I   18,42   17,06   15,86   14,80   13,86   13,02    12,27   11,60   10,99   10,43   9,93
53      I   18,49   17,12   15,91   14,84   13,89   13,04    12,29   11,61   11,00   10,44   9,94
54      I   18,57   17,17   15,95   14,87   13,92   13,06    12,30   11,62   11,01   10,45   9,94
55      I   18,63   17,23   15,99   14,90   13,94   13,08    12,32   11,63   11,01   10,45   9,95
56      I   18,70   17,28   16,03   14,93   13,96   13,10    12,33   11,64   11,02   10,46   9,95
57      I   18,76   17,32   16,06   14,96   13,98   13,12    12,34   11,65   11,03   10,47   9,96
58      I   18,82   17,37   16,10   14,99   14,00   13,13    12,36   11,66   11,04   10,47   9,96
59      I   18,88   17,41   16,13   15,01   14,02   13,15    12,37   11,67   11,04   10,48   9,96
60      I   18,93   17,45   16,16   15,03   14,04   13,16    12,38   11,68   11,05   10,48   9,97
61      I   18,98   17,49   16,19   15,05   14,06   13,17    12,39   11,68   11,05   10,48   9,97
62      I   19,03   17,52   16,22   15,07   14,07   13,18    12,39   11,69   11,06   10,49   9,97
63      I   19,08   17,56   16,24   15,09   14,08   13,19    12,40   11,70   11,06   10,49   9,98
64      I   19,12   17,59   16,27   15,11   14,10   13,20    12,41   11,70   11,07   10,49   9,98
65      I   19,16   17,62   16,29   15,13   14,11   13,21    12,42   11,71   11,07   10,50   9,98
66      I   19,20   17,65   16,31   15,14   14,12   13,22    12,42   11,71   11,07   10,50   9,98
67      I   19,24   17,68   16,33   15,16   14,13   13,23    12,43   11,71   11,08   10,50   9,98
68      I   19,28   17,70   16,35   15,17   14,14   13,24    12,43   11,72   11,08   10,50   9,98
69      I   19,31   17,73   16,37   15,19   14,15   13,24    12,44   11,72   11,08   10,51   9,99
70      I   19,34   17,75   16,38   15,20   14,16   13,25    12,44   11,73   11,08   10,51   9,99
71      I   19,37   17,78   16,40   15,21   14,17   13,25    12,45   11,73   11,09   10,51   9,99
72      I   19,40   17,80   16,42   15,22   14,18   13,26    12,45   11,73   11,09   10,51   9,99
73      I   19,43   17,82   16,43   15,23   14,18   13,27    12,45   11,73   11,09   10,51   9,99
74      I   19,46   17,84   16,44   15,24   14,19   13,27    12,46   11,74   11,09   10,51   9,99
75      I   19,48   17,85   16,46   15,25   14,20   13,27    12,46   11,74   11,09   10,51   9,99

                                                    - 14 -
      
                                                                              

 76      I   19,51   17,87   16,47   15,26   14,20   13,28    12,46   11,74   11,10   10,52    9,99
 77      I   19,53   17,89   16,48   15,26   14,21   13,28    12,47   11,74   11,10   10,52    9,99
 78      I   19,56   17,90   16,49   15,27   14,21   13,29    12,47   11,74   11,10   10,52    9,99
 79      I   19,58   17,92   16,50   15,28   14,22   13,29    12,47   11,75   11,10   10,52    9,99
 80      I   19,60   17,93   16,51   15,28   14,22   13,29    12,47   11,75   11,10   10,52   10,00
 81      I   19,62   17,94   16,52   15,29   14,23   13,30    12,48   11,75   11,10   10,52   10,00
 82      I   19,63   17,96   16,53   15,30   14,23   13,30    12,48   11,75   11,10   10,52   10,00
 83      I   19,65   17,97   16,53   15,30   14,23   13,30    12,48   11,75   11,10   10,52   10,00
 84      I   19,67   17,98   16,54   15,31   14,24   13,30    12,48   11,75   11,10   10,52   10,00
 85      I   19,68   17,99   16,55   15,31   14,24   13,30    12,48   11,75   11,10   10,52   10,00
 86      I   19,70   18,00   16,56   15,32   14,24   13,31    12,48   11,75   11,10   10,52   10,00
 87      I   19,71   18,01   16,56   15,32   14,25   13,31    12,48   11,75   11,10   10,52   10,00
 88      I   19,73   18,02   16,57   15,32   14,25   13,31    12,49   11,76   11,11   10,52   10,00
 89      I   19,74   18,03   16,57   15,33   14,25   13,31    12,49   11,76   11,11   10,52   10,00
 90      I   19,75   18,03   16,58   15,33   14,25   13,31    12,49   11,76   11,11   10,52   10,00
 91      I   19,76   18,04   16,58   15,33   14,26   13,31    12,49   11,76   11,11   10,52   10,00
 92      I   19,78   18,05   16,59   15,34   14,26   13,32    12,49   11,76   11,11   10,52   10,00
 93      I   19,79   18,06   16,59   15,34   14,26   13,32    12,49   11,76   11,11   10,52   10,00
 94      I   19,80   18,06   16,60   15,34   14,26   13,32    12,49   11,76   11,11   10,52   10,00
 95      I   19,81   18,07   16,60   15,35   14,26   13,32    12,49   11,76   11,11   10,52   10,00
 96      I   19,82   18,08   16,60   15,35   14,26   13,32    12,49   11,76   11,11   10,52   10,00
 97      I   19,82   18,08   16,61   15,35   14,27   13,32    12,49   11,76   11,11   10,52   10,00
 98      I   19,83   18,09   16,61   15,35   14,27   13,32    12,49   11,76   11,11   10,52   10,00
 99      I   19,84   18,09   16,61   15,35   14,27   13,32    12,49   11,76   11,11   10,52   10,00
100      I   19,85   18,10   16,62   15,36   14,27   13,32    12,49   11,76   11,11   10,53   10,00




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