Bekanntmachung zum Fuenften Teil des
Vertrags zur Regelung aus Krieg und
Besatzung entstandener Fragen
BesatzReglVtrTeil5Bek
vom 08.06.1955
"Bekanntmachung zum Fuenften Teil des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung
entstandener Fragen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-8,
veroeffentlichten bereinigten Fassung"
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964
----
Gemaess § 1 des Anhangs zum Fuenften Teil des Vertrags zur Regelung aus Krieg und
Besatzung entstandener Fragen - Ueberleitungsvertrag - (in der gemaess Liste IV zu
dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll ueber die Beendigung
des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geaenderten Fassung -
Bundesgesetzblatt 1955 II S. 301, 405) in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Fuenften
Teils des Vertrags ist als Bundesoberbehoerde das Bundesamt fuer aeussere Restitutionen
errichtet worden. Es hat gemaess Artikel 1, 2, 4 und 5 und dem Anhang des Fuenften Teils
des Ueberleitungsvertrags die Aufgabe,
a)nach Schmucksachen, Silberwaren und antiken Moebeln sowie nach Kulturguetern zu
forschen, sie zu erfassen und zu restituieren, sofern diese Wertgegenstaende waehrend
der Besetzung eines Gebiets von den Truppen oder Behoerden Deutschlands oder seiner
Verbuendeten oder von deren einzelnen Mitgliedern zwangsweise entfernt worden waren
und die weiteren in Artikel 1 des Fuenften Teils des Ueberleitungsvertrags naeher
umschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
b)entsprechend den Bestimmungen des Artikels 4 des Fuenften Teils des
Ueberleitungsvertrags Restitutionsberechtigte fuer zu restituierende Sachen zu
entschaedigen, die nach ihrer Identifizierung in Deutschland, aber vor Rueckgabe
an den Restitutionsberechtigten entweder in Deutschland verwendet oder verbraucht
worden, oder vor ihrem Eingang bei der den Anspruch erhebenden Regierung oder bei
einer zustaendigen Dienststelle einer der Drei Maechte zwecks Ablieferung an den
Restitutionsberechtigten zerstoert oder gestohlen worden oder abhanden gekommen sind.
Das Bundesamt gehoert zum Geschaeftsbereich des Bundesministers der Finanzen. Es hat
seinen Sitz in Bad Homburg v.d.H., Louisenstrasse 63.Fuer das Verfahren fuer die Anmeldung
und Bearbeitung von Anspruechen auf Grund der Artikel 1, 2, 4 und 5 des Fuenften Teils
des Ueberleitungsvertrags und fuer die Befriedigung von auf solchen Anspruechen beruhenden
Entscheidungen gelten die Bestimmungen des Anhangs zum Fuenften Teil dieses Vertrags.
Der Bundesminister des Auswaertigen
Der Bundesminister der Finanzen
Fussnote
Absatz 2 Kursivdruck: Jetzt Frankfurt/Main, Adickesallee 32
-1-