Bekanntmachung zu § 4 des
Warenzeichengesetzes
WZG§4CSKFINBek

vom  14.01.1992



"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes vom 14. Januar 1992 (BGBl. I S. 224)"


Fussnote

Textnachweis ab: 14. 2.1992

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Pruef- und
Gewaehrzeichen bekanntgemacht, die
-in der Tschechischen und Slowakischen Foederativen Republik (Anlage 1),
-in der Republik Finnland (Anlage 2)
eingefuehrt sind.
Die Bekanntmachung vom 19. Januar 1983 (BGBl. I S. 47) tritt hinsichtlich der in ihrer
Anlage 2 aufgefuehrten Pruef- und Gewaehrzeichen der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik ausser Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 22. August 1991
(BGBl. I S. 1926).

Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz

Anlage 1
Amtliche Pruefzeichen der Tschechischen und Slowakischen Foederativen Republik ab 1991
fuer Messgeraete
TCS



Zeichen fuer die Bauartzulassung, das von den staatlichen metrologischen Behoerden an
einem Messgeraet angebracht wird. Das Zeichen besteht aus den Buchstaben TCS mit der
Ordnungszahl und dem Jahr der Zulassung.
CS



Pruefzeichen, das von den dem Bundesamt fuer Normen und Masse unmittelbar nachgeordneten
staatlichen metrologischen Behoerden an einem Messgeraet angebracht wird. Das Pruefzeichen
besteht aus den Buchstaben CS mit der Zahl fuer die zustaendige Pruefbehoerde und gibt im
Fall der regelmaessigen Pruefung auch das Jahr der Pruefung an.
K



Pruefzeichen, das von den vom Bundesamt fuer Normen und Masse zur Pruefung befugten
Unternehmen an einem Messgeraet angebracht wird. Das Pruefzeichen besteht aus dem


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Buchstaben K und der das Unternehmen kennzeichnenden Nummer und gibt im Fall der
regelmaessigen Pruefung auch das Jahr der Pruefung an.
C



Eichzeichen, das durch die vom Bundesamt fuer Normen und Masse zugelassenen Unternehmen
an einem Pruefgeraet angebracht wird. Das Eichzeichen besteht aus dem Buchstaben C mit
der das Unternehmen kennzeichnenden Nummer.

Anlage 2 Nordisches Umweltzeichen als amtliches Pruef- und Gewaehrzeichen
fuer Finnland
(Inhalt: nicht darstellbare Pruefzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1992, 226)




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