Bekanntmachung nach § 127a Abs. 3 des
Urheberrechtsgesetzes
UrhG§127aAbs3Bek

vom  19.09.2005



"Bekanntmachung nach § 127a Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. September 2005
(BGBl. I S. 2795)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 23. 9.2005

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Die in Bruessel am 26. Maerz 2003 geschlossene Vereinbarung in Form eines Briefwechsels
zwischen dem Vereinigten Koenigreich Grossbritannien und Nordirland im Namen der Insel
Man und der Europaeischen Gemeinschaft ueber die Ausdehnung des Rechtsschutzes fuer
Datenbanken gemaess Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG auf die Insel Man (ABl. EU Nr. L
89 S. 11) ist nach ihrem Artikel 3 am
1. November 2003


in Kraft getreten; sie wird nach § 127a Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes vom 9.
September 1965 (BGBl. I S. 1273), der durch Artikel 7 Nr. 9 des Gesetzes vom 22.
Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) eingefuegt worden ist, durch Veroeffentlichung des
Antwortschreibens der Europaeischen Gemeinschaft nachstehend bekannt gemacht.

Schlussformel
Bundesministerium der Justiz

Anlage
Herr ...,
ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestaetigen, das wie folgt
lautet:
"Ich beehre mich, Ihnen den Abschluss der nachfolgenden Vereinbarung ueber
die Ausdehnung der Schutzrechte sui generis fuer Datenbanken auf die Insel Man
vorzuschlagen:
                          Vereinbarung in Form eines Briefwechsels
             zwischen dem Vereinigten Koenigreich Grossbritannien und Nordirland
                                    im Namen der Insel Man
                              und der Europaeischen Gemeinschaft
                   ueber die Ausdehnung des Rechtsschutzes fuer Datenbanken
                 gemaess Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG auf die Insel Man

Die Europaeische Gemeinschaft und das Vereinigte Koenigreich Grossbritannien und
Nordirland im Namen der Insel Man -
in dem Bestreben, den Handel mit Datenbanken und ihre Herstellung und Verbreitung zu
verbessern und zu foerdern,
in Wuerdigung der Tatsache, dass die Europaeische Gemeinschaft und die Insel Man beide
den Rechtsschutz sui generis fuer Datenbanken gewaehren, bei denen die Beschaffung,
Ueberpruefung oder Darstellung der Inhalte nachweislich erhebliche Investitionen
erforderten,

                                             -1-
      
                                                                              

in Wuerdigung der Tatsache, dass der Schutz durch die Richtlinie 96/9/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 11. Maerz 1996 ueber den rechtlichen Schutz von
Datenbanken (Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften L 77 vom 27. Maerz 1996, S. 20)
zwar nur fuer Hersteller oder Rechteinhaber von Datenbanken gilt, die Staatsangehoerige
eines Mitgliedstaats der Europaeischen Union sind oder ihren gewoehnlichen Aufenthalt im
Gebiet der Europaeischen Gemeinschaft haben, sowie fuer Unternehmen und Gesellschaften,
die entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegruendet wurden und die
in Artikel 11 Absatz 2 jener Richtlinie genannten Voraussetzungen erfuellen, dass dieser
aber auf Rechteinhaber aus Drittlaendern ausgedehnt werden kann -
haben Folgendes vereinbart:
                               Artikel 1
Die Europaeische Gemeinschaft und die Insel Man (beide eine "relevante Partei" im Sinne
dieser Vereinbarung) sehen ein Schutzrecht sui generis fuer Datenbanken nach Massgabe
von Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vor und dehnen dieses Schutzrecht sui generis
(soweit es noch nicht gewaehrleistet ist) auf Datenbanken aus, deren Hersteller oder
Rechteinhaber einer der folgenden Kategorien angehoeren:
a)Staatsangehoerige eines der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union;
b)natuerliche Personen, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen
  relevanten Partei haben;
c)Gesellschaften oder Unternehmen, die entsprechend den Rechtsvorschriften der
  Insel Man oder eines Mitgliedstaats der Europaeischen Union gegruendet wurden und
  ihren satzungsmaessigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im
  Hoheitsgebiet einer relevanten Partei haben.
Falls diese in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Gesellschaften oder Unternehmen jedoch
lediglich ihren satzungsmaessigen Sitz im Hoheitsgebiet einer relevanten Partei haben,
so muss ihre Taetigkeit eine tatsaechliche staendige Verbindung zu der Wirtschaft einer
relevanten Partei aufweisen.
                               Artikel 2
Die Schutzdauer fuer Datenbanken bestimmt sich nach Artikel 10 der Richtlinie 96/9/EG.
                               Artikel 3
Diese Vereinbarung tritt am 1. November 2003 in Kraft.

Ich waere Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Europaeischen Gemeinschaft zu der
vorstehend aufgefuehrten Vereinbarung bestaetigen wuerden; ich schlage ferner vor, dass
dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
Behoerden bilden."
Ich beehre mich, Ihnen zu bestaetigen, dass die Europaeische Gemeinschaft den obigen
Ausfuehrungen zustimmt und dass Ihrem Vorschlag gemaess Ihr Schreiben zusammen mit diesem
Antwortschreiben eine Vereinbarung bilden.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Geschehen zu Bruessel am 26. Maerz 2003.
Fuer die Europaeische Gemeinschaft




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