Bekanntmachung des deutschen Wortlauts
der Artikel 32 bis 40 der Revidierten
Rheinschiffahrtsakte sowie des
Zusatzprotokolls vom 18. September 1895
RheinSchAAusz/ZProtBek
vom 27.09.1952
"Bekanntmachung des deutschen Wortlauts der Artikel 32 bis 40 der Revidierten
Rheinschiffahrtsakte sowie des Zusatzprotokolls vom 18. September 1895 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Maerz 1969 (BGBl. 1969 II S. 597)"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 11.3.1969 II 597
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 14.4.1967
Auszug aus der Revidierten Rheinschiffahrtsakte zwischen
Preussen, Baden, Bayern, Frankreich, Hessen und den
Niederlanden
Art 32
Zuwiderhandlungen gegen die von den Uferregierungen fuer den Rhein gemeinsam erlassenen
schiffahrtspolizeilichen Vorschriften sollen mit Geldbussen von zehn bis 600,--
Goldfranken mit einem Gewicht von 10/31 g und mit einem Feingehalt von 0,900 bestraft
werden.
Art 33
(1) Behufs gerichtlicher Verhandlung der im Artikel 34 erwaehnten Gegenstaende sollen
in geeigneten am Rhein oder in dessen Naehe belegenen Orten Rheinschiffahrtsgerichte
bestehen.
(2) Die Uferregierungen werden sich von den in ihren Gebieten vorhandenen
Rheinschiffahrtsgerichten und von den Veraenderungen in Kenntnis setzen, welche
ruecksichtlich der Zahl, des Ortes oder des Sprengels 7) derselben eintreten.
Art 34
Die Rheinschiffahrtsgerichte sind kompetent 8):
I.in Strafsachen zur Untersuchung und Bestrafung aller Zuwiderhandlungen gegen die
schiffahrts- und strompolizeilichen Vorschriften;
II. Zivilsachen zur Entscheidung im summarischen Prozessverfahren ueber Klagen:
in
a)wegen Zahlung der Lotsen-, Kran-, Waage-, Hafen- und Bohlwerksgebuehren und ihres
Betrages;
b)wegen der von Privatpersonen vorgenommenen Hemmung des Leinpfades;
c)wegen der Beschaedigungen, welche Schiffer und Floesser waehrend ihrer Fahrt oder beim
Anlanden andern verursacht haben;
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d)wegen der den Eigentuemern der Zugpferde beim Heraufziehen der Schiffe zur Last
gelegten Beschaedigungen am Grundeigentum.
Art 34 bi
Die Rheinschiffahrtsgerichte sind unbeschadet des Artikels 35
ter ebenfalls nach Artikel 34 Ziffer II Buchstabe c zustaendig, wenn die Parteien in einem Vertragsverhaeltnis stehen; ihre
Zustaendigkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die auf einen Vertrag gestuetzten Klagen gegen ein Schiff wegen Schaeden, die an
Bord desselben befindliche Personen oder Gueter durch sein Verschulden erlitten haben.
Art 35
In Strafsachen (Art. 34 I) ist dasjenige Rheinschiffahrtsgericht kompetent 9), in
dessen Bezirk die strafbare Handlung begangen ist; in Zivilsachen dasjenige, in
dessen Bezirk die Zahlung stattfinden musste (Art. 34 IIa), beziehungsweise der Schaden
zugefuegt wurde (Art. 34 IIb, c, d).
Art 35 bi
(1) Sind im Falle des Artikels 34 Ziffer II Buchstabe c die schaedigenden Ereignisse
in den Hoheitsgebieten zweier Uferstaaten eingetreten, oder ist es unmoeglich,
festzustellen, in welchem Hoheitsgebiet sie eingetreten sind, so ist das allein oder
das zuerst angerufene Gericht zustaendig.
(2) Hat sich ein Gericht eines der Staaten durch eine rechtskraeftige Entscheidung fuer
nicht zustaendig erklaert, so gilt das Gericht des anderen Staates als zustaendig.
Art 35 te
Die Parteien koennen eine zivilrechtliche Streitigkeit durch Vereinbarung entweder einem
anderen als dem nach den Artikeln 35 und 35
bis
zustaendigen Rheinschiffahrtsgericht oder aber, sofern das innerstaatliche Recht dem
nicht entgegensteht, einem anderen Gericht oder einem Schiedsgericht unterbreiten.
Art 36
(1) Das Verfahren bei den Rheinschiffahrtsgerichten soll ein moeglichst einfaches und
beschleunigtes sein. - Prozesskautionen 10) duerfen von Auslaendern ihrer Nationalitaet
wegen nicht erhoben werden.
(2) In das Urteil sind jederzeit die Tatsachen, welche das Verfahren herbeigefuehrt
haben, die Fragen, worauf es nach den Verhandlungen ankam, und die Entscheidungsgruende
aufzunehmen.
(3) Uebrigens darf kein Schiffsfuehrer oder Floesser wegen einer gegen ihn eingeleiteten
Untersuchung an der Fortsetzung seiner Reise verhindert werden, sobald er die von dem
Richter fuer den Gegenstand der Untersuchung festgesetzte Kaution 11) geleistet hat.
Art 37
(1) Betraegt der Gegenstand der an das Gericht gestellten Antraege mehr als 50
Goldfranken mit einem Gewicht von 10/31 g und mit einem Feingehalt von 0,900, so
kann gegen das Urteil erster Instanz bei der Zentralkommission (Art. 43) oder bei
dem Obergericht des Landes (Art. 38), in welchem das Urteil ergangen ist, Berufung
eingelegt werden.
(2) Soll die Berufung bei der Zentralkommission angebracht werden, so ist sie mit
dem ausdruecklichen Bemerken, dass die Entscheidung der Zentralkommission verlangt
werde, binnen 30 Tagen nach der in Gemaessheit der Landesgesetze erfolgten Insinuation
12) des Urteils erster Instanz dem Gericht, welches entschieden hat, anzumelden und
der Gegenpartei in dem von ihr in erster Instanz erwaehlten Domizil oder in dessen
Ermangelung gleichfalls dem Gericht zuzustellen. In welcher Weise die Anmeldung
bei dem Gericht und die Zustellung zu erfolgen hat, bleibt der Bestimmung der
Landesgesetzgebung ueberlassen.
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(3) Innerhalb vier Wochen nach erfolgter Anmeldung hat der Appellant sodann die
schriftliche Rechtfertigung der Appellation dem Gericht zu uebergeben 13), welches
solche dem Appellaten binnen einer ihm zu bestimmenden praeklusivischen Frist 14) zur
Beantwortung zufertigt 15) und die geschlossenen Akten an die Zentralkommission (Art.
43) einzusenden hat.
(4) Werden von dem Appellanten die in diesem Artikel vorgeschriebenen Formen nicht
beachtet, so wird die Appellation fuer nicht angebracht erachtet.
(5) In dem Fall der Berufung an die Zentralkommission kann das Gericht auf Verlangen
der Gegenpartei das Urteil erster Instanz provisorisch vollstrecken 16) beziehungsweise
vollstreckbar erklaeren, wobei es nach Massgabe der Landesgesetze zu bestimmen hat, ob
zuvor von dem Antragsteller Kaution 17) zu leisten sei.
Art 37 bi
(1) Haben in einem Rechtsstreit sowohl der Klaeger als auch der Beklagte fristgerecht
Berufung eingelegt, und zwar der eine bei der Zentralkommission und der andere bei der
innerstaatlichen Berufungsinstanz, so entscheidet das zuerst angerufene Gericht ueber
beide Berufungen.
(2) Die Berufung bei der Zentralkommission gilt als eingelegt, sobald sie nach Massgabe
des Artikels 37 Absatz 2 bei dem Gericht eingegangen ist, das in erster Instanz
entschieden hat. Werden beide Berufungen am gleichen Tage eingelegt, so entscheidet
ueber sie das Gericht, bei dem der Beklagte Berufung eingelegt hat.
(3) Jedes Berufungsgericht prueft von Amts wegen, ob bereits bei dem anderen
Berufungsgericht Berufung eingelegt wurde.
(4) Das nach Absatz 1 unzustaendige Berufungsgericht verweist den Rechtsstreit auf
Antrag des Berufungsklaegers an das Berufungsgericht, das nach dem genannten Absatz zu
entscheiden hat. Ist die Berufung bei dem unzustaendigen Gericht fristgemaess eingelegt
worden, so gilt die Berufungsfrist auch bei dem anderen Berufungsgericht als gewahrt.
(5) Zu den Kosten des Berufungsverfahrens gehoeren auch die Kosten, die nach dem fuer
das unzustaendige Gericht geltenden Recht durch das eingeleitete Berufungsverfahren
verursacht worden sind.
Art 38
(1) Jede Uferregierung bestimmt ein fuer allemal das Obergericht, bei welchem die
Berufungen gegen die in ihrem Gebiet von den Rheinschiffahrtsgerichten erster Instanz
gefaellten Urteile angebracht werden koennen.
(2) Das Obergericht muss seinen Sitz in einer Stadt haben, welche am Rhein oder doch
nicht allzuweit von demselben gelegen ist.
(3) Wird die Berufung bei diesem Gericht eingelegt, so finden die fuer das Verfahren in
Appellationssachen geltenden Landesgesetze Anwendung.
Art 39
Bei dem richterlichen Verfahren in Rheinschiffahrtsangelegenheiten findet weder
der Gebrauch von Stempelpapier noch die Anwendung von Sporteltaxen fuer die Richter
und Gerichtsschreiber statt; die Parteien haben keine anderen Kosten als diejenigen
zu tragen, welche durch Zeugen oder Sachverstaendige und deren Vorladung, durch
Insinuationen 18), Porto usw. veranlasst und nach der fuer andere Streitsachen
bestehenden Taxordnung erhoben werden.
Art 40
(1) Erkenntnisse und Beschluesse der Rheinschiffahrtsgerichte eines Uferstaates sollen
in jedem andern Rheinuferstaat unter Beobachtung der in demselben vorgeschriebenen
Formen vollstreckbar sein.
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(2) In bezug auf die Zustellung sollen sowohl die gedachten Erkenntnisse und Beschluesse
als Vorladungen und alle sonstigen Verfuegungen in den bei den Rheinschiffahrtsgerichten
anhaengigen Sachen in allen Uferstaaten so angesehen werden, als ob sie von einer
Behoerde des eigenen Staates erlassen seien.
(3) Vorladungen und Zustellungen an Personen, welche in einem der Rheinuferstaaten
einen bekannten Wohnsitz haben, muessen in letzterem bewirkt werden.
Zusatzprotokoll vom 18. September 1895
Zu den Artikeln 32 bis 40 der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868
wird festgestellt, dass die nach der Strafgesetzgebung der Uferstaaten ergehenden
vollstreckbaren richterlichen Strafbefehle und polizeilichen Strafverfuegungen den
in obigen Artikeln der Rheinschiffahrtsakte erwaehnten strafgerichtlichen Urteilen
und Erkenntnissen gleichstehen, vorausgesetzt, dass die Vollstreckbarkeit dieser
Strafbefehle und Strafverfuegungen erst nach Ablauf einer mindestens einwoechigen
Frist nach der Zustellung an den mit der Strafe Belegten eintritt und dass diesem
die Moeglichkeit gegeben ist, durch Erhebung eines Einspruchs binnen dieser Frist
eine Verhandlung und Aburteilung durch das Rheinschiffahrtsgericht im ordentlichen
Strafverfahren herbeizufuehren.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
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