Bekanntmachung des Bundespraesidenten
ueber die Erteilung von Annahme- und
Tragegenehmigungen fuer bestimmte Orden und
Ehrenzeichen
OrdenG§5Bek 2009

vom  06.05.2009



"Bekanntmachung des Bundespraesidenten ueber die Erteilung von Annahme- und
Tragegenehmigungen fuer bestimmte Orden und Ehrenzeichen vom 6. Mai 2009 (BGBl. I S.
1045)"

Fussnote

 Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet

Schlussformel
Der    Bundespraesident

----
1. Die nach § 5 des Gesetzes ueber Titel, Orden und Ehrenzeichen erforderliche
   Genehmigung zur Annahme von Orden und Ehrenzeichen wird in folgenden Faellen mit dem
   Zeitpunkt der Aushaendigung der Auszeichnung erteilt:
   a) fuer Orden und Ehrenzeichen, die von den Vereinten Nationen, der
      Nordatlantikvertrags-Organisation, der Westeuropaeischen Union oder
      einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union, des Europarates oder des
      Nordatlantikvertrages oder mit deren Genehmigung verliehen werden;
   b) fuer Orden und Ehrenzeichen, die im Rahmen eines Ordensaustausches anlaesslich von
      Staatsbesuchen verliehen werden;
   c) fuer Orden und Ehrenzeichen, die an abberufene Diplomaten im Rahmen der
      Gegenseitigkeit verliehen werden.

2. Die Genehmigung, Orden und Ehrenzeichen nach Nummer 1 Buchstabe a bis c, die vor
   dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ausgehaendigt worden sind, zu tragen, wird
   hiermit nach § 5 des Gesetzes ueber Titel, Orden und Ehrenzeichen erteilt.
3. Diese Bekanntmachung tritt am 7. Mai 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
   Bekanntmachung des Bundespraesidenten ueber die Erteilung von Annahme- und
   Tragegenehmigungen fuer bestimmte Orden und Ehrenzeichen vom 18. Dezember 1997
   (BGBl. I S. 3438), die durch Artikel 15 Absatz 7 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
   (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, ausser Kraft.




                                             -1-