Bekanntmachung des Bundespraesidenten
ueber die Erteilung von Annahme- und
Tragegenehmigungen fuer bestimmte Orden und
Ehrenzeichen
OrdenG§5Bek 2009
vom 06.05.2009
"Bekanntmachung des Bundespraesidenten ueber die Erteilung von Annahme- und
Tragegenehmigungen fuer bestimmte Orden und Ehrenzeichen vom 6. Mai 2009 (BGBl. I S.
1045)"
Fussnote
Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet
Schlussformel
Der Bundespraesident
----
1. Die nach § 5 des Gesetzes ueber Titel, Orden und Ehrenzeichen erforderliche
Genehmigung zur Annahme von Orden und Ehrenzeichen wird in folgenden Faellen mit dem
Zeitpunkt der Aushaendigung der Auszeichnung erteilt:
a) fuer Orden und Ehrenzeichen, die von den Vereinten Nationen, der
Nordatlantikvertrags-Organisation, der Westeuropaeischen Union oder
einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union, des Europarates oder des
Nordatlantikvertrages oder mit deren Genehmigung verliehen werden;
b) fuer Orden und Ehrenzeichen, die im Rahmen eines Ordensaustausches anlaesslich von
Staatsbesuchen verliehen werden;
c) fuer Orden und Ehrenzeichen, die an abberufene Diplomaten im Rahmen der
Gegenseitigkeit verliehen werden.
2. Die Genehmigung, Orden und Ehrenzeichen nach Nummer 1 Buchstabe a bis c, die vor
dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ausgehaendigt worden sind, zu tragen, wird
hiermit nach § 5 des Gesetzes ueber Titel, Orden und Ehrenzeichen erteilt.
3. Diese Bekanntmachung tritt am 7. Mai 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Bekanntmachung des Bundespraesidenten ueber die Erteilung von Annahme- und
Tragegenehmigungen fuer bestimmte Orden und Ehrenzeichen vom 18. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3438), die durch Artikel 15 Absatz 7 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, ausser Kraft.
-1-