Bekanntmachung der Richtlinien zur
Ueberpruefung auf eine Taetigkeit oder
politische Verantwortung fuer das
Ministerium fuer Staatssicherheit/Amt
fuer Nationale Sicherheit der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik
MfSUePrRLBek
vom 13.12.1991
"Bekanntmachung der Richtlinien zur Ueberpruefung auf eine Taetigkeit oder politische
Verantwortung fuer das Ministerium fuer Staatssicherheit/Amt fuer Nationale Sicherheit
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Dezember 1991 (BGBl. 1992 I
S. 76), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3094)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Bek. v. 21.10.2005 I 3094
Fussnote
Textnachweis ab: 5.12.1991
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Gemaess § 44c des Abgeordnetengesetzes werden die folgenden Richtlinien erlassen:
1. Der Ausschuss fuer Wahlpruefung, Immunitaet und Geschaeftsordnung (1. Ausschuss) ist
zustaendig fuer Ueberpruefungen gemaess § 44c des Abgeordnetengesetzes.
Dem 1. Ausschuss sind die Mitteilungen des Bundesbeauftragten fuer die Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(Bundesbeauftragter) und sonstige Unterlagen zur Ueberpruefung eines Mitgliedes des
Bundestages unmittelbar zuzuleiten.
Er kann aus seiner Mitte Mitglieder mit der Durchsicht von Unterlagen beauftragen.
Entscheidungen nach § 44c Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes, Entscheidungen ueber
Ersuchen um zusaetzliche Auskuenfte des Bundesbeauftragten und Entscheidungen zur
Feststellung des Pruefungsergebnisses trifft der 1. Ausschuss mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln seiner Mitglieder.
2. Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die beim 1. Ausschuss befindlichen
Unterlagen verlangen. Es kann sich einer Vertrauensperson bedienen.
Im uebrigen duerfen Einsicht in die zu den Ueberpruefungsverfahren gefuehrten Akten
des 1. Ausschusses nur die Ausschussmitglieder sowie die mit der Bearbeitung der
Vorgaenge befassten Sekretariatsmitarbeiter nehmen.
Bei den Beratungen des 1. Ausschusses zu den Ueberpruefungsverfahren ist
das Zutrittsrecht fuer Mitglieder des Bundestages auf die ordentlichen
Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter beschraenkt. Der 1. Ausschuss kann im
Einzelfall Ausnahmen beschliessen.
3. Der Praesident des Deutschen Bundestages ersucht den Bundesbeauftragten um
Mitteilung von Erkenntnissen aus seinen Unterlagen ueber ein Mitglied des
Bundestages und um Akteneinsicht, falls dieses Mitglied des Bundestages es
verlangt.
Er ersucht den Bundesbeauftragten auch, falls der 1. Ausschuss konkrete
Anhaltspunkte fuer den Verdacht der hauptamtlichen oder inoffiziellen Taetigkeit oder
politischen Verantwortung eines Mitgliedes des Bundestages fuer das Ministerium fuer
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Staatssicherheit/Amt fuer Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik festgestellt hat.
Das Mitglied des Bundestages ist ueber das Ersuchen in Kenntnis zu setzen.
4. Der 1. Ausschuss trifft auf Grund der Mitteilungen des Bundesbeauftragten und
auf Grund sonstiger ihm zugeleiteter oder von ihm beigezogener Unterlagen
die Feststellung, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeit oder eine
politische Verantwortung fuer das Ministerium fuer Staatssicherheit/Amt fuer Nationale
Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als erwiesen
anzusehen ist.
5. Vor Abschluss der Feststellungen gemaess Nummer 4 sind die Tatsachen dem betroffenen
Mitglied des Bundestages zu eroeffnen und mit ihm zu eroertern.
Der Vorsitzende des 1. Ausschusses unterrichtet den Praesidenten des Deutschen
Bundestages und den Vorsitzenden derjenigen Fraktion oder Gruppe, der das
betroffene Mitglied des Bundestages angehoert, ueber die beabsichtigte Feststellung
des 1. Ausschusses.
6. Die Feststellung des 1. Ausschusses ueber ein Mitglied des Bundestages wird unter
Angabe der wesentlichen Gruende als Bundestagsdrucksache veroeffentlicht. In die
Bundestagsdrucksache ist auf Verlangen eine Erklaerung des betroffenen Mitgliedes
des Bundestages in angemessenem Umfang aufzunehmen.
Schlussformel
Die Praesidentin des Deutschen Bundestages
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