Bekanntmachung betreffend den Markenschutz
im Verhaeltnis zwischen dem Deutschen Reich
und Bolivien
WZBOLBek

vom  25.04.1925



"Bekanntmachung betreffend den Markenschutz im Verhaeltnis zwischen dem Deutschen Reich
und Bolivien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-7-12,
veroeffentlichten bereinigten Fassung"


Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964

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(1) Zwischen dem Deutschen Reich und Bolivien ist durch Notenaustausch vom 20.
Februar 1925 Einverstaendnis dahin festgestellt worden, dass mit Wirkung vom 21. Mai
1925 ab bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Kuendigung seitens eines der beiden
Staaten die Angehoerigen des einen der beiden Staaten in dem Gebiet des anderen in
bezug auf den Schutz von Handels- oder Fabrikmarken dieselben Rechte wie die eigenen
Angehoerigen geniessen, vorausgesetzt, dass sie die Foermlichkeiten erfuellen, welche die
innere Gesetzgebung eines jeden der beiden Staaten den Inlaendern auferlegt. Sie sind
verpflichtet, die vorgeschriebenen Eintragungsgebuehren an die betreffende Staatskasse
zu bezahlen.

(2) Den Angehoerigen im Sinne dieser Vereinbarung sind andere Personen gleichgestellt,
die in dem Gebiet des einen der beiden Staaten ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche
oder Handelsniederlassung haben.

(3) Dies wird mit Bezug auf § 23 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 437)
bekanntgemacht.*

Der    Reichsminister      des   Auswaertigen

Fussnote

Abs. 1 Kursivdruck: Kuendigungsfrist auf drei Monate festgesetzt, Bek. v. 29.6.1955 II
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