Verordnung ueber die Berechnung, Zahlung,
Weiterleitung, Abrechnung und Pruefung
des Gesamtsozialversicherungsbeitrages
(Beitragsverfahrensverordnung - BVV)
BVV
vom 03.05.2006
"Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 5 G v. 21.12.2008 I 2940
Fussnote
Textnachweis ab: 1.7.2006
Eingangsformel
Auf Grund der §§ 28n und 28p Abs. 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften fuer die Sozialversicherung - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), in Verbindung mit § 1
des Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das
Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales:
Erster Abschnitt
Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und der
Beitragsbemessungsgrenzen
§ 1 Berechnungsgrundsaetze
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen werden je
Kalendermonat fuer die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige
Beschaeftigung besteht (Sozialversicherungstage); ein voller Kalendermonat wird mit
30 Sozialversicherungstagen angesetzt. Berechnungsbasis ist das aus der Beschaeftigung
erzielte Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.
(2) Die Rechengaenge werden ohne Rundung der einzelnen Zwischenergebnisse durchgefuehrt.
Das Gesamtergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die zweite Dezimalstelle
wird um 1 erhoeht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9
ergibt.
§ 2 Berechnungsvorgang
(1) Beitraege, die der Arbeitgeber und der Beschaeftigte je zur Haelfte tragen, werden
durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschliessender
Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet. Auf Beitraege, die der Arbeitgeber
allein traegt, kann Satz 1 entsprechend angewandt werden. Werden Beitraege vom
Arbeitgeber und vom Beschaeftigten nicht je zur Haelfte getragen, ergibt sich der
Beitrag aus der Summe der getrennt berechneten gerundeten Anteile. Beitraege, die vom
Beschaeftigten allein zu tragen sind, werden durch Anwendung des fuer diese Beitraege
geltenden Beitragssatzes oder Beitragszuschlags auf das Arbeitsentgelt berechnet;
Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Wird die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
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des § 163 Abs. 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht ueberschritten, wird
der Beitragssatz auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage angewandt und der vom
Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil berechnet und gerundet; durch Abzug des
Arbeitgeberanteils vom Beitrag ergibt sich der Beitragsanteil des Beschaeftigten.
(2) In den Faellen der Gleitzone wird der vom Arbeitgeber zu zahlende Beitrag
durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und
anschliessender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet. Der vom Arbeitgeber
zu tragende Beitragsanteil wird durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das
der Beschaeftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt berechnet und gerundet. Der
Abzug des Arbeitgeberanteils von dem nach Satz 1 errechneten Beitrag ergibt den
Beitragsanteil des Beschaeftigten. Bei Entgelten bis zu 400 Euro ergibt sich die
beitragspflichtige Einnahme durch Anwendung des Faktors F (§ 163 Abs. 10 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch) auf das der Beschaeftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt.
Vom Beschaeftigten allein zu tragende Beitragsanteile werden durch Anwendung des
massgebenden Beitragssatzes oder Beitragszuschlags auf die beitragspflichtige Einnahme
berechnet und gerundet.
Zweiter Abschnitt
Zahlungen des Arbeitgebers
§ 3 Tag der Zahlung, Zahlungsmittel
(1) Die Zahlungen der Arbeitgeber oder sonstiger Zahlungspflichtiger sind an die
zustaendige Einzugsstelle zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt
1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
2. bei Zahlung durch Scheck, bei Ueberweisung oder Einzahlung auf ein Konto
der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle, bei
rueckwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des
Geldinstituts der Einzugsstelle,
3. bei Vorliegen einer Einzugsermaechtigung der Tag der Faelligkeit.
Abweichend von Satz 1 und 2 tritt in den Faellen des § 28f Abs. 4 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch an die Stelle der Einzugsstelle die beauftragte Stelle.
(2) Zahlungen in fremder Waehrung und durch Wechsel sind nicht zugelassen.
(3) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als gezahlt
geltenden Beitraege sind auf einem bei den von der Beitragszahlung freigestellten
Leistungstraegern zu fuehrenden Sachbuchkonto bei den
1. Kranken- und Pflegekassen am Tag der Faelligkeit nach der Satzung,
2. Traegern der Rentenversicherung und der Bundesagentur fuer Arbeit am Tag der
Faelligkeit in Einnahme zu buchen.
Ist eine Krankenkasse der Arbeitgeber, ist der fuer die Pflegekasse bestimmte Anteil am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf dem entsprechenden Sachbuchkonto der Pflegekasse
zu buchen.
§ 4 Reihenfolge der Tilgung
Schuldet der Arbeitgeber oder ein sonstiger Zahlungspflichtiger Auslagen der
Einzugsstelle, Gebuehren, Gesamtsozialversicherungsbeitraege, Saeumniszuschlaege, Zinsen,
Geldbussen oder Zwangsgelder, kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt
werden soll; der Arbeitgeber kann hinsichtlich der Beitraege bestimmen, dass vorrangig
die Arbeitnehmeranteile getilgt werden sollen. Trifft der Arbeitgeber keine Bestimmung,
werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen
Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Faelligkeit, bei gleichzeitiger
Faelligkeit anteilmaessig getilgt.
Dritter Abschnitt
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Weiterleitung und Abrechnung durch die Einzugsstelle
§ 5 Weiterleitung
(1) Die Einzugsstelle erteilt an jedem Arbeitstag Auftraege zur Ueberweisung der nach
§ 28k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterzuleitenden Beitraege. Die
Einzugsstelle ist verpflichtet,
1. die vertraglichen Vereinbarungen mit ihrem Geldinstitut so zu gestalten, dass die
Beitraege dem Konto der Einzugsstelle an dem Tag gutgeschrieben werden, an dem sie
dem Geldinstitut gutgeschrieben werden,
2. die Beitraege am Tag der Gutschrift auf ihrem Konto an die Traeger der
Rentenversicherung, Pflegeversicherung, den Gesundheitsfonds und die Bundesagentur
fuer Arbeit durch Ueberweisung weiterzuleiten,
3. die Buchungen auf ihrem Konto bei dem Geldinstitut elektronisch so abzufragen, dass
die dort gutgeschriebenen Beitraege taggleich vor Bankannahmeschluss weitergeleitet
werden koennen.
Werden die Beitraege vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen oder
durch Scheck gezahlt, sind die Beitraege am Tag der Wertstellung auf dem Konto der
Einzugsstelle in die Beitraege nach Satz 2 Nr. 3 einzubeziehen. Einzugsstellen mit
dezentralem Beitragseinzug leiten die Beitraege zentral weiter; als Tag der Gutschrift
im Sinne des Satzes 2 gilt der Tag der Gutschrift bei der Nebenstelle, als Tag der
Wertstellung im Sinne des Satzes 3 gilt der Tag der Wertstellung bei der Nebenstelle.
Ergibt sich am Monatsende eine Unter- oder Ueberzahlung, ist diese innerhalb einer Woche
auszugleichen. Die Einzugsstelle kann mit den Zahlungsempfaengern ein Verfahren ueber die
Avise zu erwartender Zahlungen vereinbaren.
(2) Die Einzugsstelle hat fuer die Weiterleitung der Beitraege zur sozialen
Pflegeversicherung ein von Absatz 1 Satz 1 abweichendes Verfahren anzuwenden, wenn es
fuer die Pflegekasse wirtschaftlicher als das Ueberweisungsverfahren ist.
(3) Der Zahlungsempfaenger kann bestimmen, auf welches seiner Konten die Einzugsstelle
zu ueberweisen hat. Die Bundesagentur fuer Arbeit bestimmt, an welche ihrer Dienststellen
weiterzuleiten ist. Auf Verlangen des Zahlungsempfaengers sind die Ueberweisungen
beschleunigt, z. B. durch Blitzgiro oder telegrafisch, vorzunehmen; die anfallenden
Gebuehren behalten die Einzugsstellen ein.
(4) In den Faellen des § 28f Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch tritt an die
Stelle der Einzugsstelle im Sinne der Absaetze 1 bis 3 die beauftragte Stelle.
§ 6 Abrechnung
(1) Die Einzugsstelle hat dem Zahlungsempfaenger bis zum Zwanzigsten des Monats eine
Abrechnung fuer den Vormonat einzureichen.
(2) Fuer die Abrechnung ist der von den Spitzenverbaenden der Pflegekassen, dem
Bundesversicherungsamt als Traeger des Gesundheitsfonds, dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen, den Traegern der allgemeinen Rentenversicherung, der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Traeger der knappschaftlichen
Rentenversicherung und der Bundesagentur fuer Arbeit vereinbarte Datensatz
(Monatsabrechnung) zu verwenden.
§ 6a Weiterleitung und Abrechnung sonstiger Beitraege
(1) Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend fuer Beitragszahlungen und
Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Krankenkasse hat dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds
die fuer die Erstellung der Abrechnung nach Absatz 1 erforderlichen Datengrundlagen
auf Anforderung vorzulegen. Das Bundesversicherungsamt bestimmt das Naehere ueber die
Datenlieferungen nach Anhoerung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
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Vierter Abschnitt
Pruefung beim Arbeitgeber
§ 7 Grundsaetze
(1) Die Pruefung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt grundsaetzlich
nach vorheriger Ankuendigung durch die Versicherungstraeger. Die Ankuendigung soll
moeglichst einen Monat, sie muss jedoch spaetestens 14 Tage vor der Pruefung erfolgen.
Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann von Satz 2 abgewichen werden. In den Faellen des §
98 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch kann die Pruefung ohne Ankuendigung
durchgefuehrt werden. Der Pruefer oder die Prueferin des Versicherungstraegers hat sich
auszuweisen.
(2) Fuer die Pruefung duerfen auf Kosten des Versicherungstraegers schriftliche Unterlagen
des Arbeitgebers vervielfaeltigt und elektronische Unterlagen gespeichert werden, soweit
es fuer die Aufgabenerfuellung erforderlich ist. Der Arbeitgeber oder der Auftragnehmer
nach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat einen zur Durchfuehrung
der Pruefung geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel
kostenlos zur Verfuegung zu stellen; Kosten oder Verdienstausfall, die durch die Pruefung
entstehen, werden nicht erstattet.
(3) Jeder Versicherungstraeger, der eine Pruefung durchgefuehrt hat, hat den Umfang und
das Ergebnis der Pruefung in einem Bericht festzuhalten. Im Bericht sind neben den fuer
die Uebersicht nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen
Daten insbesondere auch die Gruende fuer die fehlerhafte Berechnung von Beitraegen und
die Personen im Einzelfall namentlich zu nennen, fuer die Beitraege nachberechnet oder zu
Unrecht gezahlt und daher zu beanstanden sind.
(4) Das Ergebnis der Pruefung ist dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen; die
Mitteilung soll innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Pruefung dem Arbeitgeber
zugehen. Die Mitteilung ist vom Arbeitgeber bis zur naechsten Pruefung aufzubewahren. Die
Pruefberichte sind in den Faellen des § 28p Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und auf begruendete Anforderung den Einzugsstellen zu uebersenden. In den Faellen des §
28p Abs. 1a Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind der Kuenstlersozialkasse die
Pruefberichte und Pruefbescheide zu uebersenden.
§ 8 Entgeltunterlagen
(1) Der Arbeitgeber hat in den Entgeltunterlagen folgende Angaben ueber den
Beschaeftigten aufzunehmen:
1. den Familien- und Vornamen und gegebenenfalls das betriebliche Ordnungsmerkmal,
2. das Geburtsdatum,
3. bei Auslaendern aus Staaten ausserhalb des Europaeischen Wirtschaftsraums die
Staatsangehoerigkeit und den Aufenthaltstitel,
4. die Anschrift,
5. den Beginn und das Ende der Beschaeftigung,
6. den Beginn und das Ende der Altersteilzeitarbeit,
7. das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit einschliesslich der Aenderungen (Zu- und
Abgaenge), den Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift sowie den Abrechnungsmonat
fuer jede Aenderung und einen Nachweis ueber die getroffenen Vorkehrungen zum
Insolvenzschutz; besondere Aufzeichnungen ueber beitragspflichtige Arbeitsentgelte
sind entbehrlich, soweit das Wertguthaben 250 Stunden Freistellung von der
Arbeitsleistung nicht ueberschreitet; bei auf Dritte uebertragenen Wertguthaben sind
diese beim Dritten zu kennzeichnen,
8. die Beschaeftigungsart,
9. die fuer die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht
massgebenden Angaben,
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10. das Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, seine
Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung, ausgenommen sind Sachbezuege und
Belegschaftsrabatte, soweit fuer sie eine Aufzeichnungspflicht nach dem
Einkommensteuergesetz nicht besteht,
11. das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung,
12. den Betrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes,
13. den Beitragsgruppenschluessel,
14. die Einzugsstelle fuer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag,
15. den vom Beschaeftigten zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag,
nach Beitragsgruppen getrennt,
16. die fuer die Erstattung von Meldungen erforderlichen Daten, soweit sie in den
Nummern 1 bis 14 nicht enthalten sind,
17. bei Entsendung Eigenart und zeitliche Begrenzung der Beschaeftigung,
18. gezahltes Kurzarbeitergeld und die hierauf entfallenden beitragspflichtigen
Einnahmen.
Bestehen die Entgeltunterlagen aus mehreren Teilen, sind diese Teile durch ein
betriebliches Ordnungsmerkmal zu verbinden. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 10 bis 15 und
18 sind fuer jeden Entgeltabrechnungszeitraum erforderlich. Die Betraege nach Satz 1
Nr. 11 und 12 sind fuer die Meldungen zu summieren. Berichtigungen zu den Angaben nach
Satz 1 Nr. 10 bis 15 und 18 oder Stornierungen sind besonders kenntlich zu machen. Die
Angaben nach Satz 1 Nr. 8, 9 und 14 koennen verschluesselt werden.
(2) Folgende Unterlagen sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen:
1. Unterlagen, aus denen die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, 9 und 17 erforderlichen
Angaben ersichtlich sind,
2. die fuer den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung nach § 175 Abs. 2 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch,
3. die Daten der erstatteten Meldungen,
4. die Erklaerung des geringfuegig Beschaeftigten gegenueber dem Arbeitgeber, dass auf
Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet wird,
5. die Erklaerung des Beschaeftigten gegenueber dem Arbeitgeber, dass auf die Anwendung
der Gleitzonenberechnung in der Rentenversicherung verzichtet wird,
6. die Niederschrift nach § 2 des Nachweisgesetzes,
7. die Erklaerung des kurzfristig geringfuegigen Beschaeftigten ueber weitere
kurzfristige Beschaeftigungen im Kalenderjahr,
8. eine Kopie des Antrags nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
mit den von der Deutschen Rentenversicherung Bund fuer ihre Entscheidung
benoetigten Unterlagen sowie deren Bescheid nach § 7a Abs. 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch,
9. den Bescheid der zustaendigen Einzugsstelle ueber die Feststellung der
Versicherungspflicht nach § 28h Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
10. die Aufzeichnung nach § 2 Abs. 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
11. den Nachweis der Elterneigenschaft nach § 55 Abs. 3 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch,
12. die Erklaerung ueber den Auszahlungsverzicht von zustehenden Entgeltanspruechen.
§ 9 Beitragsabrechnung
(1) Der Arbeitgeber hat zur Pruefung der Vollstaendigkeit der Entgeltabrechnung fuer
jeden Abrechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschaeftigten in der Sortierfolge
der Entgeltunterlagen mit den folgenden Angaben und nach Einzugsstellen getrennt zu
erfassen und lesbar zur Verfuegung zu stellen:
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1. dem Familien- und Vornamen und gegebenenfalls dem betrieblichen Ordnungsmerkmal,
2. dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung,
3. dem Betrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes,
4. dem Beitragsgruppenschluessel,
5. den Sozialversicherungstagen,
6. dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen
je Beitragsgruppe getrennt,
7. dem gezahlten Kurzarbeitergeld und die hierauf entfallenden beitragspflichtigen
Einnahmen,
8. den beitragspflichtigen Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlaegen,
9. den Umlagesaetzen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und das umlagepflichtige
Arbeitsentgelt,
10. den Parametern zur Berechnung der voraussichtlichen Hoehe der Beitragsschuld.
Die Betraege nach Satz 1 Nr. 7 sind zu summieren und die hierauf entfallenden Beitraege
zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung anzugeben; die Betraege nach Satz 1 Nr. 6
sind nach Beitragsgruppen zu summieren; aus den Einzelsummen ist die Gesamtsumme aller
Beitraege zu bilden. Berichtigungen oder Stornierungen sind besonders zu kennzeichnen.
(2) Im Beitragsnachweis nach Absatz 1 sind Beschaeftigte mit den Angaben nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und dem erzielten Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch gesondert zu erfassen, fuer die Beitraege nicht oder nach den
Vorschriften der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gezahlt
werden. Sind Beitragsnachweise fuer mehrere Einzugsstellen zu erstellen, hat die
Erfassung nach Satz 1 gesondert zu erfolgen.
(3) Berechnet die Einzugsstelle die Beitraege, hat ihr der Arbeitgeber die fuer die
Berechnung der Beitraege notwendigen Angaben mitzuteilen.
(4) Im Beitragsnachweis sind die als gezahlt geltenden Beitraege nach § 28e Abs. 1 Satz
2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht aufzunehmen.
(5) Entgeltunterlagen koennen auf maschinell verwertbaren Datentraegern gefuehrt werden. §
8 gilt entsprechend. Werden Entgeltunterlagen auf Datentraegern gefuehrt, sind die Daten
in der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfuegbar und unverzueglich lesbar vorzuhalten. §
147 Abs. 5 und 6 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
§ 10 Mitwirkung
(1) Der Arbeitgeber hat die Aufzeichnungen nach den §§ 8 und 9 so zu fuehren, dass bei
einer Pruefung innerhalb angemessener Zeit ein Ueberblick ueber die formelle und sachliche
Richtigkeit der Entgeltabrechnung des Arbeitgebers gewaehrleistet ist. Der Arbeitgeber
muss die dafuer erforderlichen Darstellungsprogramme sowie Maschinenzeiten und sonstigen
Hilfsmittel, z. B. Personal, Bildschirme, Lesegeraete, bereitstellen. Die Angaben sind
vollstaendig, richtig, in zeitlicher Folge und geordnet vorzunehmen. Auf Verlangen
sind Faelle, die manuell abgerechnet worden sind oder in denen das beitragspflichtige
Arbeitsentgelt manuell vorgegeben worden ist, vorzulegen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Bescheide und Pruefberichte der Finanzbehoerden
vorzulegen. Fuer die Pruefung gilt verpflichtend, diese Unterlagen einzusehen und eine
versicherungs- und beitragsrechtliche Auswertung vorzunehmen. Das Ergebnis ist im
Pruefbericht nach § 7 Abs. 3 festzuhalten; wird von einer Auswertung abgesehen, sind
die Gruende dafuer im Pruefbericht festzuhalten. § 31 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt
unberuehrt.
(3) Bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgefuehrt
werden, hat der Arbeitgeber ein ordnungsmaessiges Verfahren zu gewaehrleisten. Eine
Pruefung einzelner Geschaeftsvorfaelle wie auch des Abrechnungsverfahrens insgesamt muss
moeglich sein.
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(4) Das Abrechnungsverfahren ist einschliesslich der Aenderungen seit der letzten Pruefung
zu dokumentieren. Aus der dazu erforderlichen Verfahrensdokumentation muessen Aufbau und
Ablauf des Abrechnungsverfahrens vollstaendig ersichtlich sein, insbesondere
1. die Verarbeitungsregeln einschliesslich Kontrollen und Abstimmverfahren,
2. die Fehlerbehandlung,
3. die Sicherung der ordnungsgemaessen Programmanwendung und
4. die Organisation der manuellen Vor- oder Nachbehandlung von Daten.
Aenderungen des Abrechnungsverfahrens sind in der Dokumentation so zu vermerken, dass
die zeitliche Abgrenzung einzelner Verfahrensversionen ersichtlich ist.
(5) Bei der Pruefung von Programmen hat der Arbeitgeber die erforderlichen Testaufgaben
auszufuehren und das Testergebnis den Pruefern zu uebergeben. Bei der Pruefung durch
Testaufgaben sind nur gemeinsame Testaufgaben zu verwenden. Der Arbeitgeber kann eine
Aenderung der Testaufgaben verlangen, soweit dies durch betriebliche Gegebenheiten
begruendet ist. Eine Dokumentation der Programmpruefung ist bis zur naechsten Pruefung
aufzubewahren und zur Pruefung vorzulegen. Verfahren oder Verfahrensteile, die bereits
geprueft, nicht beanstandet und spaeter nicht geaendert worden sind, sind nicht erneut
zu pruefen. Bei bereits geprueften Verfahren oder Verfahrensteilen, die spaeter geaendert
worden sind, kann die Pruefung auf Aenderungen beschraenkt werden. Weist der Arbeitgeber
nach, dass die Testaufgaben im Rahmen einer Systempruefung bereits erfolgreich geprueft
wurden, ist auf eine Pruefung beim Arbeitgeber zu verzichten.
(6) Der Arbeitgeber hat unverzueglich die bei der Pruefung festgestellten Maengel
zu beheben und Vorkehrungen zu treffen, dass die festgestellten Maengel sich nicht
wiederholen. Dem Arbeitgeber kann dafuer eine Frist gesetzt und darueber hinaus die
Auflage erteilt werden, dem pruefenden Sozialversicherungstraeger die ordnungsmaessige
Maengelbeseitigung und die getroffenen Vorkehrungen nachzuweisen.
§ 11 Umfang
(1) Die Pruefung der Aufzeichnungen nach den §§ 8 und 9 kann auf Stichproben beschraenkt
werden. Die fuer eine Pruefung verlangten Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und § 9 sind
unverzueglich vorzulegen oder als lesbare Reproduktionen herzustellen.
(2) Die Pruefung kann sich beim Arbeitgeber ueber den Bereich der Entgeltabrechnung
jedoch nicht ueber den Bereich des Rechnungswesens hinaus erstrecken. Der Arbeitgeber
hat Unterlagen, die der Aufgabenerfuellung der Pruefung dienen, insbesondere zur Klaerung,
ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschaeftigungsverhaeltnis vorliegt oder
nicht, auf Verlangen vorzulegen.
§ 12 Pruefung bei Steuerberatern oder bei anderen Stellen
Fuer die Pruefung bei den in § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Stellen gelten die §§ 7 bis 11, soweit sie solche Aufgaben vom Arbeitgeber uebernommen
haben, entsprechend. Beendet der Arbeitgeber die Beauftragung einer Stelle nach Satz
1 waehrend der Pruefung, bleibt das Recht auf Pruefung fuer den zu pruefenden Zeitraum
bestehen. Das Ergebnis der Pruefung ist auch dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen;
die Mitteilung soll innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Pruefung dem
Arbeitgeber zugehen. Das Recht auf Pruefung beim Arbeitgeber oder in den Raeumen des
Versicherungstraegers bleibt unberuehrt.
§ 13 Pruefung in den Raeumen des Versicherungstraegers
(1) Fuer die Pruefung beim Versicherungstraeger gelten § 7 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 4
sowie die §§ 8 bis 11 entsprechend.
(2) Entfaellt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach § 98 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch, gelten die Vorschriften der §§ 7 bis 11.
§ 13a Pruefung der Entrichtung der Kuenstlersozialabgabe
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Die Vorschriften dieses Abschnitts finden fuer die Pruefung der Entrichtung der
Kuenstlersozialabgabe entsprechende Anwendung; § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
und die §§ 7 und 8 der KSVG-Beitragsueberwachungsverordnung sowie § 27 Abs. 1 Satz 3 und
4 des Kuenstlersozialversicherungsgesetzes gelten ergaenzend. Den Zeitpunkt der Pruefung
bestimmt der Versicherungstraeger.
Fuenfter Abschnitt
Datei der Arbeitgeber
§ 14 Inhalt der Datei
(1) Die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell gefuehrte Datei (§
28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthaelt ueber jeden der
Beitragsueberwachung unterliegenden Arbeitgeber die fuer die Uebersichten nach § 28p Abs.
7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten sowie folgende Angaben:
1. die Betriebsnummern und Gemeindeschluessel der zu pruefenden Stellen
(Betriebsstaetten des Arbeitgebers sowie andere Stellen, auf die sich die Pruefung
nach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt),
2. deren Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxanschluss, E-Mail-Adresse,
3. das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprueft wurde,
4. das Datum der geplanten naechsten Pruefung,
5. Angaben fuer besondere Behandlung:
5.1 Verlangen der zu pruefenden Stelle nach einem besonderen Pruefrhythmus,
5.2 Verlangen der Einzugsstellen nach alsbaldiger Pruefung und den Grund dafuer,
6. die Bezeichnung der fuer Meldungen und Beitragsnachweise verwendeten EDV-Programme
oder Ausfuellhilfen,
7. die Anzahl der pflichtversicherten Beschaeftigten im Pruefzeitraum,
8. die Anzahl der geringfuegig Beschaeftigten im Pruefzeitraum,
9. die Bereichsnummer des fuer die Pruefung zustaendigen Traegers der Rentenversicherung
(§ 28p Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie die Angabe
"Traegerfirma einer Betriebskrankenkasse",
10. die Betriebsnummern anderer Arbeitgeber, fuer die der Arbeitgeber abrechnet,
11. den Wirtschaftszweig/die Branche des Arbeitgebers,
12. die Anzahl der aktuell Beschaeftigten,
13. die Betriebsnummern der Einzugsstellen, an die Beitraege im Pruefzeitraum abzufuehren
waren,
14. den Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 und Abs. 1a Satz 3 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch,
15. aus den Mitteilungen der Behoerden der Zollverwaltung ueber Pruefungen nach § 2 des
Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes:
1. Datum und Aufbewahrungsort der Mitteilung,
2. Name der meldenden Stelle,
3. aus dem Inhalt der Mitteilung:
3.1 Meldepflichtverletzung (§ 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
3.2 fehlende Entgeltunterlagen,
3.3 Verdacht der pruefenden Stelle auf Beitragshinterziehung, Verstoesse gegen
das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
16. Informationen ueber gegen fruehere Bescheide eingelegte Rechtsbehelfe und
Rechtsmittel sowie ueber sozialgerichtliche Verfahren,
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17. die Angabe, dass der Arbeitgeber seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Sammel-
oder Vorlagepruefung erklaert hat,
18. die Tatsache und der Grund der Nichteinsichtnahme in die Bescheide und
Pruefberichte der Finanzbehoerden,
19. die Angabe, dass Beschaeftigte Entgeltzahlungen durch Dritte erhalten,
20. die Angabe, ob der Arbeitgeber hinsichtlich der Melde- und Abgabepflicht nach
dem Kuenstlersozialversicherungsgesetz zu pruefen ist, sowie die Kennzeichnung des
Verfahrensstandes.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 duerfen nur von dem zustaendigen Traeger der
Rentenversicherung und der Datenstelle der Traeger der Rentenversicherung und fuer
Abfragen nach § 28q Abs. 5 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet und
genutzt werden.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und der Inhalt der Bescheide nach § 28p
Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, soweit dieser nach Einzugsstellen
gegliedert ist, duerfen fuer die Pruefungen nach § 28q Abs. 1 Satz 1 und 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet und genutzt werden.
Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 15 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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