Gesetz zur Bestimmung der Beitragssaetze
und zur Bestimmung der Umrechnungsfaktoren
fuer den Versorgungsausgleich in der
gesetzlichen Rentenversicherung fuer 2000
(Beitragssatzgesetz 2000 - BSG 2000)
BSG 2000
vom 22.12.1999
"Beitragssatzgesetz 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534, 2544)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.2000
Das G wurde als Artikel 26 G v. 22.12.1999 I 2534 vom Bundestag beschlossen. Es ist
gem. Art. 27 Abs. 1 dieses G mWv 1.1.2000 in Kraft getreten.
§ 1 Beitragssaetze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz fuer das Jahr 2000 betraegt in der Rentenversicherung der Arbeiter und
der Angestellten 19,3 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,6
vom Hundert.
§ 2 Umrechnungsfaktoren fuer den Versorgungsausgleich in der
Rentenversicherung
(1) Die auf Grund des vorlaeufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes fuer das
Jahr 2000 berechneten Faktoren betragen im Jahre 2000
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten fuer die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beitraege
10.521,0090,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beitraege
8.652,1456,
b) von Beitraegen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren
Deckungsruecklagen in Entgeltpunkte
0,0000950479,
von Beitraegen in Entgeltpunkte (Ost)
0,0001155783,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung fuer die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beitraege
13.955,3280,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beitraege
11.476,4211,
b) von Beitraegen in Entgeltpunkte
0,0000716572,
von Beitraegen in Entgeltpunkte (Ost)
0,0000871352.
(2) Entgeltpunkte werden in Beitraege umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der
Beitragsentrichtung massgebenden Umrechnungsfaktor vervielfaeltigt werden.
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(3) Beitraege werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der
Beitragsentrichtung massgebenden Umrechnungsfaktor vervielfaeltigt werden. Die Umrechnung
kann auch durch eine Division der Beitraege durch den Wert des Faktors erfolgen, der fuer
die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beitraege massgebend waere.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsruecklagen werden in
Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfaeltigt werden,
der fuer den Zeitpunkt massgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten
gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien
und vergleichbaren Deckungsruecklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der fuer die
Umrechnung von Entgeltpunkten in Beitraege massgebend waere.
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