Verordnung ueber die Gewaehrung von Beihilfen
fuer Magermilch und Magermilchpulver
(Beihilfenverordnung-Magermilch - MMilchBV)
MMilchBV
vom 31.05.1977
"Beihilfenverordnung-Magermilch vom 31. Mai 1977 (BGBl. I S. 792), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 10. Maerz 2009 (BGBl. I S. 491) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 10.3.2009 I 491
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 5.7.1986
Ueberschrift: IdF d. § 13 Nr. 1 V v. 20.3.1989 I 508 nach Massgabe d. § 15 mWv 1.3.1989,
geaendert durch Art. 1 Nr. 2 V v. 27.7.1989 I 1569 mWv 6.8.1989
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 4, 12 und 13 und der §§ 9 und 11 Abs. 2 des Gesetzes zur
Durchfuehrung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617),
die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) geaendert
worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des
Gesetzes zur Durchfuehrung der gemeinsamen Marktorganisationen, wird im Einvernehmen mit
den Bundesministern der Finanzen und fuer Wirtschaft verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung der Rechtsakte des Rates
und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften hinsichtlich
1. der Gewaehrung von Beihilfen fuer
a) Magermilch, konzentrierte Magermilch und Buttermilch (Magermilch) fuer
Futterzwecke,
b) Magermilchpulver und Buttermilchpulver (Magermilchpulver) fuer Futterzwecke,
c) zu Mischfutter verarbeitete Magermilch,
d) Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates denaturiert
oder zu Mischfutter verarbeitet wird;
2. der Wiedereinziehung der Beihilfen fuer Magermilchpulver fuer Futterzwecke und fuer zu
Mischfutter verarbeitete Magermilch bei der Ausfuhr nach dritten Laendern.
§ 2 Zustaendigkeit
Zustaendig fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte
sind
1. die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt) fuer die
Gewaehrung von Beihilfen an
a) Molkereibetriebe mit Milchtrocknungsanlagen,
b) Futtermittelhersteller,
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c) Betriebe, die Magermilchpulver nach einem anderen Mitgliedstaat verbringen,
sowie fuer die Wiedereinziehung der Beihilfen fuer Magermilchpulver bei der
Ausfuhr nach dritten Laendern.
2. die nach Landesrecht zustaendigen Stellen fuer die Gewaehrung von Beihilfen fuer
Magermilch an
a) Molkereibetriebe ohne Milchtrocknungsanlagen,
b) Tierhalter, die Magermilch aus eigener Erzeugung verfuettern;
3. die Bundesfinanzverwaltung fuer die amtliche Ueberwachung
a) des Verbringens von Magermilchpulver zur Denaturierung oder Verarbeitung zu
Mischfutter oder von Magermilch-Mischfutter an einen verwendenden Betrieb nach
einem anderen Mitgliedstaat,
b) der Lieferung von Magermilch-Mischfutter aus einem anderen Mitgliedstaat an
einen verwendenden Betrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung sowie
c) des Verbringens teilentrahmten Milchpulvers aus einem anderen Mitgliedstaat nach
einem Verarbeitungsbetrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 3 Zulassung der Herstellungs- und der Verarbeitungsbetriebe
(1) Zulassungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten werden auf Antrag von der
zustaendigen Stelle durch einen Erlaubnisschein erteilt.
(2) Die Zulassung darf nur einem Antragsteller erteilt werden,
1. der ordnungsgemaess kaufmaennische Buecher fuehrt und regelmaessig Abschluesse macht,
2. dessen Betrieb die in den in § 1 genannten Rechtsakten hierfuer vorgesehenen
Voraussetzungen erfuellt und
3. der auf Verlangen in zwei Stuecken vorlegt:
a) Orts- und Lageplan der Betriebsraeume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse
gelagert oder verarbeitet werden sollen,
b) Beschreibung der vorgesehenen Be- oder Verarbeitungsvorgaenge und der dabei zu
verwendenden Milchmengen oder Magermilchpulvermengen sowie Art und Menge der
Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
Auf Verlangen der zustaendigen Stelle hat der Antragsteller nachzuweisen, dass die
Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 vorliegen.
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoss gegen diese Verordnung
oder die in § 1 genannten Rechtsakte festgestellt wird. Im uebrigen kann sie unter den
Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden.
§ 3a Anzeigepflicht
Wer, ausser als Tierhalter, der Magermilch aus eigener Erzeugung verfuettert, sich an
einer in § 1 genannten Massnahme als Beihilfeempfaenger beteiligen will, hat dies vor
Beginn seiner fuer die Gewaehrung der Beihilfe massgeblichen Taetigkeit der zustaendigen
Stelle anzuzeigen. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der Beteiligte einer Zulassung
nach den in § 1 genannten Rechtsakten bedarf.
§ 4 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Beteiligte ist verpflichtet, ordnungsgemaess kaufmaennische Buecher zu fuehren
und die zum Nachweis der Voraussetzungen fuer die Inanspruchnahme der Beihilfe
erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Dabei koennen Aufzeichnungen, die auf Grund
anderer Bestimmungen erstellt worden sind, herangezogen werden. Der Beteiligte
ist weiter verpflichtet, die Buecher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf
beziehenden geschaeftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht laengere
Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
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(2) Tierhalter, die im Rahmen der in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsakte Magermilch
verfuettern, sind verpflichtet, sich Belege, die fuer den Nachweis der
Beihilfenvoraussetzungen geeignet sind, erteilen zu lassen. Soweit Belege nicht erteilt
werden oder nicht mehr vorhanden sind, sind Aufzeichnungen zu machen, die das Vorliegen
der Beihilfenvoraussetzungen erkennen lassen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt insoweit
entsprechend.
§ 4a Sachkundige Person
Der Beteiligte hat der jeweils zustaendigen Stelle mindestens eine sachkundige Person
schriftlich zu benennen, die befugt ist, gegenueber den zustaendigen Stellen alle
Auskuenfte zu erteilen und Handlungen vorzunehmen, die nach den in § 1 genannten
Rechtsakten oder nach dieser Verordnung vom Beteiligten gefordert werden koennen.
§ 5 Antraege auf Gewaehrung der Beihilfe
(1) Antraege auf Gewaehrung der Beihilfe sind bei den nach § 2 zustaendigen Stellen
auf den von diesen herausgegebenen Formblaettern einzureichen. Antraege koennen nur in
Abstaenden von mindestens einem Monat gestellt werden.
(2)
§ 6 Sonderbeihilfe fuer Magermilch
(1) Fuer Verpflichtungserklaerungen zwischen Molkerei und Tierhalter sind die von den
nach § 2 zustaendigen Stellen herausgegebenen Formblaetter zu verwenden.
(2) Die Verpflichtungserklaerung eines spezialisierten Tierhaltungsbetriebes sowie eines
Mischbetriebes, der nur die Kaelber seiner Milchkuehe aufzieht, enthaelt die Verpflichtung
des Tierhalters, vor Beginn jedes Kalendervierteljahres eine Uebersicht ueber seinen
Viehbestand mitzuteilen.
(3) Junge Kaelber sind Kaelber im Alter bis zu fuenf Monaten.
(4) Die Molkerei und der Tierhalter koennen als Bemessungsgrundlage fuer die gelieferte
Menge Magermilch wahlweise den Tierbestand oder die Anlieferungsmenge zu Grunde legen.
(5) Der Molkereibetrieb darf Magermilch, fuer die er die Sonderbeihilfe
beantragen will, an Tierhalter erst nach Ablauf des Monats liefern, in dem deren
Verpflichtungserklaerungen bei der zustaendigen Stelle hinterlegt worden sind.
§ 7
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§ 8 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Die in § 2 Nr. 2 Buchstabe a und die in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Betriebe und
Personen haben den nach Landesrecht zustaendigen Stellen und den Landesrechnungshoefen
das Betreten der Geschaefts- und Betriebsraeume waehrend der Geschaefts- und Betriebszeit
zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmaennischen Buecher,
Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstuecke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu
erteilen und die erforderliche Unterstuetzung zu gewaehren. Die in § 2 genannten Betriebe
und Personen haben im Falle automatischer Buchfuehrung auf ihre Kosten den Beauftragten
der pruefungsberechtigten Stellen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben
auszudrucken.
§ 9 Verbringen von Magermilchpulver oder Magermilch-Mischfutter nach einem
anderen Mitgliedstaat
Soll
a) Magermilchpulver zur Denaturierung oder Verarbeitung zu Mischfutter oder
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b) Magermilch-Mischfutter in Tankwagen oder Containern zur Lieferung an einen
verwendenden Betrieb
nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, so ist es der Versandzollstelle (§
10 Abs. 1 und 2 der Aussenwirtschaftsverordnung) zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der
Aussenwirtschaftsverordnung zu gestellen oder anzumelden. Dabei ist ein Kontrollexemplar
in zwei Stuecken mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen
Eintragungen vorzulegen.
§ 10 Verarbeitung teilentrahmten Milchpulvers aus anderen Mitgliedstaaten
(1) Teilentrahmtes Milchpulver, das aus einem anderen Mitgliedstaat in den
Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht worden ist, um hier zu Futtermitteln
verarbeitet zu werden, wird auf Antrag unter amtliche Ueberwachung gestellt.
(2) Der Antrag auf amtliche Ueberwachung ist zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung
des teilentrahmten Milchpulvers zum freien Verkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs.
1 des Zollgesetzes) bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Das teilentrahmte
Milchpulver, auf das sich der Antrag bezieht, ist bei der Zollstelle unter Vorlage
des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplars anzumelden und an Amtsstelle
oder an dem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzufuehren. Antrag und Anmeldung sind
in drei Stuecken abzugeben. Wird dem Antrag entsprochen, so ueberlaesst die Zollstelle das
teilentrahmte Milchpulver zur zweck- und fristgerechten Verwendung.
§ 11 Wiedereinziehung der Beihilfe bei der Ausfuhr nach dritten Laendern
(1) Soll denaturiertes Magermilchpulver oder Magermilchpulver enthaltendes Mischfutter
nach einem dritten Land ausgefuehrt werden, so ist vor der zollamtlichen Behandlung
eine Bescheinigung ueber die Wiedereinziehung der Beihilfe oder die Freistellung von der
Wiedereinziehung bei der Bundesanstalt auf dem von dieser herausgegebenen Formblatt zu
beantragen.
(2) Die Bundesanstalt setzt den zurueckzuzahlenden Betrag durch Bescheid fest und
erteilt nach Eingang des Betrages oder bei Freistellung von der Wiedereinziehung eine
Bescheinigung in zwei Stuecken. Die erste Ausfertigung ist der fuer die zollamtliche
Behandlung der Ausfuhrsendung nach § 10 der Aussenwirtschaftsverordnung zustaendigen
Versandzollstelle vorzulegen.
§ 12 (weggefallen)
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§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 6. Juni 1977 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten
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