Gesetz zur Gleichstellung behinderter
Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz
- BGG)
BGG

vom  27.04.2002



"Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geaendert
worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 12 G v. 19.12.2007 I 3024

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.5.2002
Das G wurde als Artikel 1 d. G 860-9-2/1 v. 27.4.2002 I 1467 vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 56 Abs. 1 dieses G am 1.5.2002
in Kraft getreten.

Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
     Allgemeine Bestimmungen
§ 1              Gesetzesziel
§ 2              Behinderte Frauen
§ 3              Behinderung
§ 4              Barrierefreiheit
§ 5              Zielvereinbarungen
§ 6              Gebaerdensprache und andere Kommunikationshilfen
Abschnitt 2
     Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
§ 7              Benachteiligungsverbot fuer Traeger oeffentlicher Gewalt
§ 8              Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 9              Recht auf Verwendung von Gebaerdensprache und anderen
                 Kommunikationshilfen
§ 10             Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
§ 11             Barrierefreie Informationstechnik
Abschnitt 3
     Rechtsbehelfe
§ 12             Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren
§ 13             Verbandsklagerecht
Abschnitt 4
     Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung fuer die Belange behinderter
     Menschen
§ 14             Amt der oder des Beauftragten fuer die Belange behinderter Menschen
§ 15             Aufgabe und Befugnisse

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetzesziel
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen
und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am
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Leben in der Gesellschaft zu gewaehrleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensfuehrung
zu ermoeglichen. Dabei wird besonderen Beduerfnissen Rechnung getragen.

§ 2 Behinderte Frauen
Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Maennern sind die besonderen
Belange behinderter Frauen zu beruecksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu
beseitigen. Dabei sind besondere Massnahmen zur Foerderung der tatsaechlichen Durchsetzung
der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur Beseitigung bestehender
Benachteiligungen zulaessig.

§ 3 Behinderung
Menschen sind behindert, wenn ihre koerperliche Funktion, geistige Faehigkeit oder
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit laenger als sechs Monate von dem fuer
das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeintraechtigt ist.

§ 4 Barrierefreiheit
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische
Gebrauchsgegenstaende, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle
Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete
Lebensbereiche, wenn sie fuer behinderte Menschen in der allgemein ueblichen Weise, ohne
besondere Erschwernis und grundsaetzlich ohne fremde Hilfe zugaenglich und nutzbar sind.

§ 5 Zielvereinbarungen
(1) Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften
entgegenstehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen
zwischen Verbaenden, die nach § 13 Abs. 3 anerkannt sind, und Unternehmen oder
Unternehmensverbaenden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen fuer ihren jeweiligen
sachlichen und raeumlichen Organisations- oder Taetigkeitsbereich getroffen werden. Die
anerkannten Verbaende koennen die Aufnahme von Verhandlungen ueber Zielvereinbarungen
verlangen.

(2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere
1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich
   und zur Geltungsdauer,
2. die Festlegung von Mindestbedingungen darueber, wie gestaltete Lebensbereiche im
   Sinne von § 4 kuenftig zu veraendern sind, um dem Anspruch behinderter Menschen auf
   Zugang und Nutzung zu genuegen,
3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfuellung der festgelegten
   Mindestbedingungen.
Sie koennen ferner eine Vertragsstrafenabrede fuer den Fall der Nichterfuellung oder des
Verzugs enthalten.

(3) Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt,
hat dies gegenueber dem Zielvereinbarungsregister (Absatz 5) unter Benennung von
Verhandlungsparteien und Verhandlungsgegenstand anzuzeigen. Das Bundesministerium fuer
Arbeit und Soziales gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite bekannt. Innerhalb
von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere Verbaende im Sinne des Absatzes 1 das
Recht, den Verhandlungen durch Erklaerung gegenueber den bisherigen Verhandlungsparteien
beizutreten. Nachdem die beteiligten Verbaende behinderter Menschen eine gemeinsame
Verhandlungskommission gebildet haben oder feststeht, dass nur ein Verband verhandelt,
sind die Verhandlungen innerhalb von vier Wochen aufzunehmen.

(4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 3 besteht nicht,
1. waehrend laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 fuer die nicht beigetretenen
   Verbaende behinderter Menschen,


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2. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die ankuendigen, einer Zielvereinbarung
   beizutreten, ueber die von einem Unternehmensverband Verhandlungen gefuehrt werden,
3. fuer den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen
   Zielvereinbarung,
4. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung
   unter einschraenkungsloser Uebernahme aller Rechte und Pflichten beigetreten sind.

(5) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales fuehrt ein Zielvereinbarungsregister,
in das der Abschluss, die Aenderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach den
Absaetzen 1 und 2 eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschliessende Verband
behinderter Menschen ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer
Zielvereinbarung dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales diese als beglaubigte
Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu uebersenden sowie eine
Aenderung oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.

§ 6 Gebaerdensprache und andere Kommunikationshilfen
(1) Die Deutsche Gebaerdensprache ist als eigenstaendige Sprache anerkannt.

(2) Lautsprachbegleitende Gebaerden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache
anerkannt.

(3) Hoerbehinderte Menschen (Gehoerlose, Ertaubte und Schwerhoerige) und sprachbehinderte
Menschen haben nach Massgabe der einschlaegigen Gesetze das Recht, die Deutsche
Gebaerdensprache oder lautsprachbegleitende Gebaerden zu verwenden. Soweit sie sich nicht
in Deutscher Gebaerdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebaerden verstaendigen,
haben sie nach Massgabe der einschlaegigen Gesetze das Recht, andere geeignete
Kommunikationshilfen zu verwenden.

Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

§ 7 Benachteiligungsverbot fuer Traeger oeffentlicher Gewalt
(1) Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschliesslich
der bundesunmittelbaren Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen
Rechts sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in § 1 genannten
Ziele aktiv foerdern und bei der Planung von Massnahmen beachten. Das Gleiche gilt fuer
Landesverwaltungen, einschliesslich der landesunmittelbaren Koerperschaften, Anstalten
und Stiftungen des oeffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausfuehren. In Bereichen
bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenueber nicht behinderten Menschen
sind besondere Massnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligung zulaessig.
Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsaechlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung
von Frauen und Maennern ist den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu
tragen.

(2) Ein Traeger oeffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 1 darf behinderte Menschen
nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht
behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch
behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar beeintraechtigt werden.

(3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von behinderten Menschen in anderen
Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberuehrt.

§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
(1) Zivile Neubauten sowie grosse zivile Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes
einschliesslich der bundesunmittelbaren Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des
oeffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik
barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn
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mit einer anderen Loesung in gleichem Masse die Anforderungen an die Barrierefreiheit
erfuellt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen,
bleiben unberuehrt.

(2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, oeffentliche Wege, Plaetze und Strassen
sowie oeffentlich zugaengliche Verkehrsanlagen und Befoerderungsmittel im oeffentlichen
Personenverkehr sind nach Massgabe der einschlaegigen Rechtsvorschriften des Bundes
barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben
unberuehrt.

§ 9 Recht auf Verwendung von Gebaerdensprache und anderen
Kommunikationshilfen
(1) Hoer- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Massgabe der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 das Recht, mit Traegern oeffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1
Satz 1 in Deutscher Gebaerdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebaerden oder ueber
andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung
eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Traeger oeffentlicher
Gewalt haben dafuer auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Uebersetzung
durch Gebaerdensprachdolmetscher oder die Verstaendigung mit anderen geeigneten
Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.

(2) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebaerdensprachdolmetschers
   oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,
2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebaerdensprachdolmetschern oder anderen
   geeigneten Hilfen fuer die Kommunikation zwischen hoer- oder sprachbehinderten
   Menschen und den Traegern oeffentlicher Gewalt,
3. die Grundsaetze fuer eine angemessene Verguetung oder eine Erstattung von notwendigen
   Aufwendungen fuer die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter
   Kommunikationshilfen und
4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des
   Absatzes 1 anzusehen sind.

§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
(1) Traeger oeffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 haben bei der
Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfuegungen, oeffentlich-rechtlichen
Vertraegen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu beruecksichtigen. Blinde
und sehbehinderte Menschen koennen nach Massgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2
insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, oeffentlich-rechtliche Vertraege und
Vordrucke ohne zusaetzliche Kosten auch in einer fuer sie wahrnehmbaren Form zugaenglich
gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren
erforderlich ist.

(2) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei welchen Anlaessen und in welcher
Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen
zugaenglich gemacht werden.

§ 11 Barrierefreie Informationstechnik
(1) Traeger oeffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre
Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfuegung gestellten grafischen
Programmoberflaechen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach
Massgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass
sie von behinderten Menschen grundsaetzlich uneingeschraenkt genutzt werden koennen. Das
Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Massgabe der technischen, finanziellen und
verwaltungsorganisatorischen Moeglichkeiten

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1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter
   Menschen,
2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen
   Anwendung,
3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.

(2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmaessige Anbieter von
Internetseiten sowie von grafischen Programmoberflaechen, die mit Mitteln der
Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen nach § 5 ihre Produkte
entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 gestalten.

Abschnitt 3
Rechtsbehelfe

§ 12 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen
Verfahren
Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus § 7 Abs. 2, §§ 8, 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1
Satz 2 oder § 11 Abs. 1 verletzt, koennen an ihrer Stelle und mit ihrem Einverstaendnis
Verbaende nach § 13 Abs. 3, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz
beantragen; Gleiches gilt bei Verstoessen gegen Vorschriften des Bundesrechts, die einen
Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von
Gebaerden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 Abs. 3 vorsehen. In diesen
Faellen muessen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch
den behinderten Menschen selbst vorliegen.

§ 13 Verbandsklagerecht
(1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu
sein, Klage nach Massgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes
erheben auf Feststellung eines Verstosses gegen
1. das Benachteiligungsverbot fuer Traeger der oeffentlichen Gewalt nach § 7 Abs. 2 und
   die Verpflichtung des Bundes zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8 Abs. 1, §
   9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1,
2. die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit
   in § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Bundeswahlordnung, § 39 Abs. 1 Satz 3
   und 4 der Europawahlordnung, § 43 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung fuer die
   Sozialversicherung, § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
   § 4 Abs. 1 Nr. 2a des Gaststaettengesetzes, § 3 Nr. 1 Buchstabe d des
   Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 des
   Bundesfernstrassengesetzes, § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § 13 Abs. 2a des
   Personenbefoerderungsgesetzes, § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
   § 3 Abs. 5 Satz 1 der Strassenbahn-Bau- und Betriebsordnung, §§ 19d und 20b des
   Luftverkehrsgesetzes oder
3. die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung von Gebaerdensprache oder anderer
   geeigneter Kommunikationshilfen in § 17 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
   § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 19 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches
   Sozialgesetzbuch.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine Massnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs-
oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Eine Klage ist nur zulaessig, wenn der Verband durch die Massnahme in seinem
satzungsgemaessen Aufgabenbereich beruehrt wird. Soweit ein behinderter Mensch selbst
seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder haette
verfolgen koennen, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband
geltend macht, dass es sich bei der Massnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung
handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Faelle
vorliegt. Fuer Klagen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der
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Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend mit der Massgabe, dass es eines Vorverfahrens
auch dann bedarf, wenn die angegriffene Massnahme von einer obersten Bundes- oder einer
obersten Landesbehoerde erlassen worden ist.

(3) Auf Vorschlag der Mitglieder des Beirates fuer die Teilhabe behinderter Menschen,
die nach § 64 Abs. 2 Satz 2, 1., 3. oder 12. Aufzaehlungspunkt des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch berufen sind, kann das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales die
Anerkennung erteilen. Es soll die Anerkennung erteilen, wenn der vorgeschlagene Verband
1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur voruebergehend die Belange behinderter
   Menschen foerdert,
2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder oder Mitgliedsverbaende dazu berufen ist,
   Interessen behinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten,
3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum
   im Sinne der Nummer 1 taetig gewesen ist,
4. die Gewaehr fuer eine sachgerechte Aufgabenerfuellung bietet; dabei sind
   Art und Umfang seiner bisherigen Taetigkeit, der Mitgliederkreis sowie die
   Leistungsfaehigkeit des Vereines zu beruecksichtigen und
5. wegen Verfolgung gemeinnuetziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
   Koerperschaftsteuergesetzes von der Koerperschaftsteuer befreit ist.


Abschnitt 4
Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung fuer die
Belange behinderter Menschen

§ 14 Amt der oder des Beauftragten fuer die Belange behinderter Menschen
(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten fuer die
Belange behinderter Menschen.

(2) Der beauftragten Person ist die fuer die Erfuellung ihrer Aufgabe notwendige
Personal- und Sachausstattung zur Verfuegung zu stellen.

(3) Das Amt endet, ausser im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen
Bundestages.

§ 15 Aufgabe und Befugnisse
(1) Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken, dass die
Verantwortung des Bundes, fuer gleichwertige Lebensbedingungen fuer Menschen mit
und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens
erfuellt wird. Sie setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafuer ein, dass
unterschiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen und Maennern beruecksichtigt
und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 beteiligen die Bundesministerien die
beauftragte Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben,
soweit sie Fragen der Integration von behinderten Menschen behandeln oder beruehren.

(3) Alle Bundesbehoerden und sonstigen oeffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind
verpflichtet, die beauftragte Person bei der Erfuellung der Aufgabe zu unterstuetzen,
insbesondere die erforderlichen Auskuenfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewaehren.
Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberuehrt.




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