Gesetz zur Neuordnung der Statistik
ueber die Beherbergung im Reiseverkehr
(Beherbergungsstatistikgesetz -
BeherbStatG)
BeherbStatG
vom 22.05.2002
"Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Maerz 2008 (BGBl. I S. 399) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 8 G v. 17.3.2008 I 399
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.2003
§ 1 Anordnung, Zweck
Ueber die Beherbergung im Reiseverkehr (voruebergehende Beherbergung) werden statistische
Erhebungen bei Beherbergungsbetrieben als Bundesstatistik durchgefuehrt.
§ 2 Periodizitaet, Berichtszeitraum
(1) Die Erhebungen werden monatlich durchgefuehrt. Die Zahl der Gaestezimmer nach § 4 Nr.
3 ist jaehrlich zu erheben.
(2) Berichtszeitraum fuer die monatliche Erhebung ist der dem Zeitpunkt der Erhebung
vorangegangene Kalendermonat. Stichtag fuer die jaehrliche Erhebung ist der 31. Juli.
§ 3 Erhebungsbereich
(1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die
nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mehr als acht Gaeste gleichzeitig
voruebergehend zu beherbergen.
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf
1. den Wirtschaftszweig Beherbergung nach Abteilung 55 des Anhangs I der Verordnung
(EG) Nr. 1893/2006 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE
Revision 2 und zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie
einiger Verordnungen der EG ueber bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L
393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
2. Schulungsheime,
3. Vorsorge- und Rehabilitationskliniken.
§ 4 Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale sind:
1. Zahl der Ankuenfte und Uebernachtungen von Gaesten; bei Gaesten, deren Wohnsitz oder
gewoehnlicher Aufenthalt ausserhalb Deutschlands liegt, werden diese Angaben auch in
der Unterteilung nach Herkunftslaendern erfasst,
2. Zahl der angebotenen Gaestebetten oder bei Campingplaetzen der Stellplaetze,
3. bei Hotels, Gasthoefen, Pensionen und Hotels garnis zusaetzlich Zahl der Gaestezimmer.
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§ 5 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1. Name und Anschrift des Beherbergungsbetriebs,
2. Name, Rufnummern und Adressen fuer elektronische Post der Personen, die fuer
Rueckfragen zur Verfuegung stehen.
§ 6 Auskunftspflicht
(1) Fuer die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der
Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin des Beherbergungsbetriebs. Die
Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 5 Nr. 2 ist freiwillig.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung auch auf
abgelaufene Berichtszeitraeume des Kalenderjahres und des Vorjahres.
(3) Fuer Unternehmen, deren Inhaber Existenzgruender im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz
2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der
Betriebseroeffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In
den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das
Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschaeftsjahr Umsaetze in Hoehe von weniger als
500.000 Euro erwirtschaftet hat.
§ 7 Uebermittlungsregelung
An die obersten Bundes- und Landesbehoerden duerfen fuer die Verwendung gegenueber den
gesetzgebenden Koerperschaften und fuer Zwecke der Planung, jedoch nicht fuer die Regelung
von Einzelfaellen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Aemtern der Laender
Tabellen mit statistischen Ergebnissen uebermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder
nur einen einzigen Fall ausweisen.
§ 8 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
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