Verordnung ueber die Gewaehrung eines
Zuschlags zu den Dienstbezuegen bei
begrenzter Dienstfaehigkeit (Begrenzte
Dienstfaehigkeit Zuschlagsverordnung - BDZV)
BDZV
vom 25.08.2008
"Begrenzte Dienstfaehigkeit Zuschlagsverordnung vom 25. August 2008 (BGBl. I S. 1751),
die durch Artikel 15 Abs. 40 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert
worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 15 Abs. 40 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2008
Eingangsformel
Auf Grund des § 72a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Gewaehrung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfaehigkeit
Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Richterinnen und Richter des Bundes, deren
Arbeitszeit als Folge begrenzter Dienstfaehigkeit um mindestens 20 Prozent verkuerzt
wird, erhalten einen Zuschlag zu den laufenden Dienstbezuegen nach § 72a Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend bei einer erneuten Berufung in ein
Beamtenverhaeltnis.
§ 2 Hoehe und Berechnung des Zuschlags
(1) Der Zuschlag setzt sich zusammen aus einem Festbetrag in Hoehe von 150 Euro und
einem Betrag in Hoehe von 10 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen
a) den entsprechend der Arbeitszeit gekuerzten Dienstbezuegen und
b) den Dienstbezuegen, die ohne Verkuerzung der Arbeitszeit wegen begrenzter
Dienstfaehigkeit zu zahlen waeren. Dabei ist fuer den Umfang der Arbeitszeit von
dem Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor der Verkuerzung der Arbeitszeit wegen
begrenzter Dienstfaehigkeit auszugehen.
Wird begrenzt Dienstfaehigen Besoldung gemaess § 72a Abs. 1 Satz 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes gewaehrt, ersetzt dieser Betrag den Wert nach Satz 1 Buchstabe
a.
(2) Dienstbezuege im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
1. das Grundgehalt,
2. Amts- und Stellenzulagen,
3. Ueberleitungs- und Ausgleichszulagen,
4. der Familienzuschlag,
5. Zuschuesse und Leistungsbezuege fuer Professorinnen und Professoren an Hochschulen,
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6. Zuschuesse und Zulagen nach der Zweiten Besoldungs-Uebergangsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), zuletzt
geaendert durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).
§ 3 Ausschluss des Zuschlags
Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag aufgrund der
Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001
(BGBl. I S. 2239), zuletzt geaendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2003
(BGBl. I S. 1798), gezahlt.
§ 4 Uebergangsregelung
Begrenzt Dienstfaehige, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen Zuschlag zu der
ihnen nach § 72a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehenden Besoldung geltend
gemacht haben und ueber deren Antrag noch nicht bestandskraeftig entschieden worden ist,
erhalten ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde, laengstens ab
dem Tag, an dem ihre Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfaehigkeit verkuerzt wurde, einen
Zuschlag nach den §§ 1 bis 3.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
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