Verordnung ueber das Befahren der
Bundeswasserstrassen in Nationalparken
und Naturschutzgebieten im Bereich
der Kueste von Mecklenburg-Vorpommern
(Befahrensregelungsverordnung Kuestenbereich
Mecklenburg-Vorpommern - NPBefVMVK)
NPBefVMVK
vom 24.06.1997
"Befahrensregelungsverordnung Kuestenbereich Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Juni 1997
(BGBl. I S. 1542)"
Fussnote
Textnachweis ab: 10.7.1997
Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstrassengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) verordnet das Bundesministerium
fuer Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit:
§ 1
(1) Zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt wird das Befahren der Bundeswasserstrassen
mit Wasserfahrzeugen, Sportfahrzeugen oder Wassersportgeraeten und der Betrieb von
ferngesteuerten Schiffsmodellen in dem
1. Nationalpark "Vorpommersche Boddenlandschaft" gemaess der Verordnung ueber die
Festsetzung des Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft vom 12. September 1990
(GBl. Sonderdruck Nr. 1466), die nach Artikel 3 Kapitel XII Nr. 30 Buchstabe a der
Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel
1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1239) mit den dort
genannten Massgaben fortgilt,
2. Nationalpark "Jasmund" gemaess der Verordnung ueber die Festsetzung des Nationalparks
Jasmund vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. 1467), die nach Artikel
3 Kapitel XII Nr. 30 Buchstabe b der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18.
September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBl. 1990 II S. 885, 1239) mit den dort genannten Massgaben fortgilt,
3. Biosphaerenreservat "Suedost-Ruegen", Schutzzonen I und II, gemaess der Verordnung
ueber die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von
zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphaerenreservat Suedost-Ruegen"
vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. 1471), die nach Artikel 3 Kapitel XII
Nr. 30 Buchstabe f der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,
1239) mit den dort genannten Massgaben fortgilt,
nach dieser Verordnung geregelt.
(2) Die Grenzen der Nationalparke nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und des Biosphaerenreservats
"Suedost-Ruegen" nach Absatz 1 Nr. 3 auf den Bundeswasserstrassen mit den Schutzzonen
-1-
I und II, die durch diese Gebiete fuehrenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.
1 der Seeschiffahrtsstrassen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April
1987 (BGBl. I S. 1266), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember
1994 (BGBl. I S. 3744) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die
sonst von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes fuer die durchgehende
Schiffahrt aus Gruenden der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und
bekanntgemachten Wasserflaechen oder die direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten
oder gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Haefen oder, soweit darstellbar,
den genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplaetzen sowie die in dieser
Verordnung genannten besonderen Schutzgebiete der Boddengewaesser (§ 4) sind aus
den amtlichen Seekarten des Bundesamtes fuer Seeschiffahrt und Hydrographie in ihrer
jeweils gueltigen Fassung ersichtlich. Die amtlichen Seekarten koennen bei den Wasser-
und Schiffahrtsaemtern des Bundes fuer den Kuestenbereich von Mecklenburg-Vorpommern
waehrend der Dienstzeiten eingesehen und von den Vertriebs- und Auslieferungsstellen
des Bundesamtes fuer Seeschiffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Strasse 78,
20359 Hamburg, bezogen werden. Kartenausschnitte ueber die Nationalparke und das
Biosphaerenreservat "Suedost-Ruegen" mit den Schutzzonen I und II und den darin liegenden
besonderen Schutzgebieten (§ 4) sind aus der Anlage I zu ersehen.
§ 2
(1) Das Befahren der Bundeswasserstrassen in den Nationalparken und den Schutzzonen
I und II des Biosphaerenreservats "Suedost-Ruegen" mit den in § 1 Abs. 1 genannten
Fahrzeugen oder Wassersportgeraeten ist unter Beachtung der fuer die Verkehrsteilnehmer
in Absatz 2 festgelegten Verhaltensgrundsaetze gestattet, soweit dies in den §§ 3 bis 6
nicht untersagt oder soweit bei Untersagung eine Befreiung nach § 7 gewaehrt worden ist.
(2) Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswasserstrassen in den Nationalparken
und den Schutzzonen I und II des Biosphaerenreservats "Suedost-Ruegen" so zu verhalten,
dass die Tier- und Pflanzenwelt nicht geschaedigt, gefaehrdet oder mehr, als nach den
Umstaenden unvermeidbar, gestoert wird.
§ 3
(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstrassen in den Schutzzonen I und II der
Nationalparke oder des Biosphaerenreservats "Suedost-Ruegen" mit Luftkissenfahrzeugen
oder Wassermotorraedern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 21 der Seeschiffahrtsstrassen-Ordnung
zu befahren oder auf ihnen Wasserskisport oder Parasailing zu betreiben. Die oertlich
zustaendige Wasser- und Schiffahrtsdirektion des Bundes kann auf Antrag des Landes
Mecklenburg-Vorpommern den Betrieb von weiteren Wassersportgeraeten verbieten, soweit
dies zur Erreichung des Schutzzweckes dieser Verordnung notwendig ist. Der Betrieb von
ferngesteuerten Schiffsmodellen ist in den Schutzzonen I sowie in den in § 4 besonders
ausgewiesenen Schutzgebieten der Schutzzonen II nicht gestattet.
(2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstrassen in den Schutzzonen I mit
Segelsurfbrettern zu befahren. Es ist ferner untersagt, die Bundeswasserstrassen
in den Schutzzonen II innerhalb eines Abstandes von 200 m zu den wasserseitigen
Schilfkanten im Uferbereich sowie in den in § 4 besonders ausgewiesenen Schutzgebieten
mit Segelsurfbrettern zu befahren. Die direkten Zugangswege fuer Surfer auf den
Bundeswasserstrassen zu oder von den von den zustaendigen Stellen des Landes Mecklenburg-
Vorpommern genehmigten Start- und Anlandeplaetzen am Ufer sind von dem Befahrensverbot
nach Satz 2 ausgenommen. § 31 Abs. 3 und 4 der Seeschiffahrtsstrassen-Ordnung gilt
entsprechend.
(3) Fuehrer von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch Maschinenkraft
angetrieben werden, duerfen auf den Bundeswasserstrassen in den Schutzzonen I und
II der Nationalparke oder des Biosphaerenreservats "Suedost-Ruegen" auf den durch
Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Fahrwassern im Sinne des § 2 Abs.
1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstrassen-Ordnung eine Geschwindigkeit von 12 kn*) durch
das Wasser und ausserhalb dieser Fahrwasser eine Geschwindigkeit von 8 kn durch
das Wasser nicht ueberschreiten, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt
ist. Mit diesen Fahrzeugen darf auf den Bundeswasserstrassen in dem Nationalpark
"Vorpommersche Boddenlandschaft" noerdlich der Tonnen 5 und 6 des Hiddensee
-2-
Fahrwassers und noerdlich der Tonnen 10 und 11 des Stralsunder Nordfahrwassers eine
Geschwindigkeit von 16 kn nicht ueberschritten werden. Die Zulaessigkeit der Festlegung
von Geschwindigkeitsbegrenzungen nach der Seeschiffahrtsstrassen-Ordnung bleibt
unberuehrt.
(4) Fuer Fahrzeuge, die vor Erlass dieser Verordnung mit Genehmigung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern im Faehrverkehr auf den Boddengewaessern des Nationalparks
"Vorpommersche Boddenlandschaft" eingesetzt worden sind, gelten bei der Durchfuehrung
dieses Faehrverkehrs die Geschwindigkeitsregelungen nach Absatz 3 fuer das Befahren
der genannten Boddengewaesser nicht. Dies gilt auch fuer Ersatzfahrzeuge. Eine
Geschwindigkeit von 23 kn durch das Wasser darf mit diesen Fahrzeugen nicht
ueberschritten werden.
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*) kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h.
§ 4 Nationalpark "Vorpommersche Boddenlandschaft"
(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstrassen in den Schutzzonen I und II auf den in
den Kartenausschnitten der Anlage I Kartenblatt 1 bis 4 rot und gruen gekennzeichneten
und in der Anlage II naeher bezeichneten Wasserflaechen des Nationalparks "Vorpommersche
Boddenlandschaft" ausserhalb der Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der
Seeschiffahrtsstrassen-Ordnung oder der sonst von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
des Bundes fuer die durchgehende Schiffahrt aus Gruenden der Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs festgelegten und bekanntgemachten Wasserflaechen oder der direkten, nicht
durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Haefen
oder genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplaetzen mit Fahrzeugen im Sinne
des § 1 Abs. 1 zu befahren, die durch Maschinenkraft angetrieben werden.
(2) Fuehrer von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht durch Maschinenkraft
angetrieben werden, duerfen die Bundeswasserstrassen in den Schutzzonen I und II auf
den in den Kartenausschnitten der Anlage I Kartenblatt 1 bis 4 rot gekennzeichneten
und in der Anlage II naeher bezeichneten Wasserflaechen des Nationalparks "Vorpommersche
Boddenlandschaft" ausserhalb der in Absatz 1 genannten Fahrwasser, sonstigen
Wasserflaechen oder Zufahrtswege nicht befahren.
§ 5 Nationalpark "Jasmund"
Es ist untersagt, die Bundeswasserstrassen in dem Nationalpark "Jasmund" ausserhalb
der Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstrassen-Ordnung oder
der sonst von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes fuer die durchgehende
Schiffahrt aus Gruenden der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und
bekanntgemachten Wasserflaechen oder der direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten
oder gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Haefen oder genehmigten Anlegestellen
oder genehmigten Liegeplaetzen innerhalb der Schutzzone I zu befahren.
§ 6 Biosphaerenreservat "Suedost-Ruegen"
Es ist untersagt, die Bundeswasserstrassen in den Schutzzonen I und II des
Biosphaerenreservats "Suedost-Ruegen" ausserhalb der Fahrwasser im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstrassen-Ordnung oder der sonst von der Wasser-
und Schiffahrtsverwaltung des Bundes fuer die durchgehende Schiffahrt aus Gruenden
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und bekanntgemachten
Wasserflaechen oder der direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder
gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Haefen oder genehmigten Anlegestellen oder
genehmigten Liegeplaetzen zu befahren. Fuehrer von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1,
die nicht durch Maschinenkraft angetrieben werden, duerfen jedoch ausserhalb der in Satz
1 genannten Fahrwasser, Wasserflaechen oder Zufahrtswege die Bundeswasserstrassen der
Having, der Kaming und des Zickersees befahren, wenn sie einen Mindestabstand von 100 m
zum Ufer einhalten. Abweichend von den Saetzen 1 und 2 duerfen Fuehrer von Sportfahrzeugen
in Hoehe der Einfahrt zum Zickersee vom betonnten Fahrwasser aus in noerdlicher oder
suedlicher Richtung die jeweilige Wasserflaeche auf einer Laenge bis zu 200 m entlang des
Westufers unter Einhaltung eines Mindestabstands von 100 m zum Ufer befahren.
-3-
§ 7
(1) Die oertlich zustaendige Wasser- und Schiffahrtsdirektion des Bundes kann Befreiungen
von den §§ 3 bis 6 gewaehren, wenn
1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Haerte fuehren wuerde,
2. ueberwiegende Gruende des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
3. sie vom Land Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden.
(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewaehrt werden, wenn dies mit dem
Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. Vor einer Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 und
2 ist der zustaendigen Dienststelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
§ 8
(1) Die §§ 4 bis 6 gelten nicht fuer
1. Wasserfahrzeuge des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei Durchfuehrung
notwendiger Dienstfahrten sowie Wasserfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des
Bundes oder des Landes fahren,
2. Wasserfahrzeuge zur Ueberwachung und Reparatur von Rohrleitungen und
Kabeln nach rechtzeitiger Anmeldung bei der oertlich zustaendigen Strom- und
Schiffahrtspolizeibehoerde,
3. Rettungsfahrzeuge im Einsatz,
4. Wasserfahrzeuge, die im Auftrag des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Forschungsfahrten in den Nationalparken oder den Schutzzonen I und II des
Biosphaerenreservats "Suedost-Ruegen" durchfuehren,
5. Wasserfahrzeuge bei der rechtmaessigen Ausuebung der gewerbsmaessigen Fischerei sowie
6. Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die sich in Not oder sonst unmittelbar drohender
Gefahr befinden oder Nothilfe leisten.
(2) § 3 Abs. 3 gilt nicht fuer Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 6.
§ 9
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstrassengesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Bundeswasserstrasse mit einem Luftkissenfahrzeug
oder einem Wassermotorrad befaehrt oder auf ihr Wasserskisport oder Parasailing
betreibt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 ein ferngesteuertes Schiffsmodell betreibt,
4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine dort bezeichnete Bundeswasserstrasse mit
Segelsurfbrettern befaehrt,
5. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 Satz 3 die zulaessige
Hoechstgeschwindigkeit ueberschreitet,
6. entgegen § 4, § 5 oder § 6 Satz 1 eine dort bezeichnete Bundeswasserstrasse befaehrt
oder
7. einer mit einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
§ 10
Diese Verordnung tritt am 10. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten fuer den Bereich
der Bundeswasserstrassen § 6 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 8 der in §
1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Verordnung, § 6 Abs. 1 Nr. 14, § 8 der in § 1 Abs. 1 Nr.
-4-
2 genannten Verordnung und § 6 Abs. 4 Nr. 12, § 8 der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten
Verordnung ausser Kraft.
Anlage I (zu § 1 Abs. 2)
(Inhalt: Nicht darstellbare topographische Karten,
Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 1545 - 1551)
... Kartenblatt 1
Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft
1:115.000
... Kartenblatt 2
Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft
1:115.000
... Kartenblatt 3
Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft
1:85.000
... Kartenblatt 4
Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft
1:85.000
... Kartenblatt 5
Nationalpark Jasmund
1:50.000
... Kartenblatt 6
Biosphaerenreservat Suedost-Ruegen
1:80.000
... Kartenblatt 7
Biosphaerenreservat Suedost-Ruegen
1:80.000
Anlage II (zu § 4 Abs. 1 und 2)
Befahrensverbote ausserhalb der Fahrwasser im Nationalpark Vorpommersche
Boddenlandschaft
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, S. 1552 - 1555
1.*) Neuendorfer Buelten
Befahrensverbot fuer alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Im Norden durch die Verbindungslinie der Nordspitze der oestlichen Buelteninsel und
dem Anleger Michaelsdorf,
im Osten durch die Uferlinie bis zum Breitengrad 54 Grad 20,9' N,
im Sueden durch den Breitenparallel 54 Grad 20,9' N bis zum Fahrwasser,
im Westen durch das Fahrwasser und die oestliche Uferlinie der oestlichen
Buelteninseln.
2. Koppelstrom (Staben bis Roland)
Befahrensverbot fuer durch Maschinenkraft angetriebene
Fahrzeuge
Begrenzung:
Entlang der Uferlinie von Eichort nordwaerts ueber Staben, Rhedeort, Roland
bis zur Verbindungslinie der westlichen Spitze der Insel Jaegerbuelten und der
vorspringenden Kante an der westlichen Seite der Halbinsel Planort (54 Grad 22,3'
N; 012 Grad 34,4' E) innerhalb eines Abstandes von weniger als 200 m von der
Schilfkante.
3. Nadelstrom - Jaegerbuelten
Befahrensverbot fuer alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Im Norden durch das Suedufer der Insel Jaegerbuelten,
im Osten durch die Verbindungslinie zwischen der Nordspitze der Insel und dem
vorspringenden Haken nordoestlich des Redensees bis zur Nationalparkgrenze,
im Sueden durch die Nationalparkgrenze und die Uferlinie der Halbinsel Planort,
-5-
im Westen durch die Verbindungslinie zwischen der vorspringenden Kante an der
westlichen Seite der Halbinsel Planort (54 Grad 22,3' N; 12 Grad 34,4' E) und der
westlichen Spitze der Insel Jaegerbuelten.
4. Bodstedter Bodden (Westteil)
Befahrensverbot fuer durch Maschinenkraft angetriebene
Fahrzeuge
Begrenzung:
Entlang der Uferlinie von Bliesenrade bis Wieck innerhalb eines Abstandes von
weniger als 200 m von der Schilfkante.
5. Bodstedter Bodden (Nordteil)
Befahrensverbot fuer alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Im Westen und im Norden durch die Uferlinie von Fastbueltenhaken bis zum Prerower
Strom,
im Osten durch die westliche Uferlinie der Insel Schmidtbuelten und die westliche
Seite des Prerower Fahrwassers,
im Sueden entlang des Fahrwassers bis zur Position 54 Grad 24,45' N und 012 Grad
38,65' E, von dort nordwestwaerts bis zur 2-m-Tiefenlinie, dieser folgend bis
Hoehe Fastbueltenhaken und von dort auf dem Breitengrad (54 Grad 24,42' N) bis zur
Suedspitze Fastbueltenhaken.
6. Grosse Kirr
Befahrensverbot fuer alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Im Norden entlang der Uferlinie von Grosse Kirr innerhalb eines Abstandes von 20 m
einschliesslich der Bek,
im Osten entlang der Uferlinie von Grosse Kirr und Oie innerhalb eines Abstandes
von 20 m einschliesslich der Wasserflaeche Schwinbrod,
im Sueden entlang der Uferlinie von Oie und auf dem Breitengrad 54 Grad 24,25' N
bis zur Halbinsel Bresewitz, von dort entlang der Uferlinie bis zum Laengengrad 012
Grad 40,50' E,
im Westen die Verbindungslinie von dem Laengengrad 012 Grad 40,50' E bis zur
westlichen Seite von Grosse Kirr in einem Abstand von 20 m von der Uferlinie.
7. Barther Bodden und Grabow (Nordteil)
Befahrensverbot fuer alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Im Norden durch die Uferlinie der Kleinen und Grossen Wiek vom Salzhaken bis zur
Grenze der Schutzzone I,
im Osten durch die Grenze Schutzzone I,
im Sueden durch die Verbindungslinie zwischen der Landspitze westlich der
Butterwiek und der noerdlich des Kavelnhakens befindlichen Landzunge von der
Schutzzone I bis zur 2-m-Tiefenlinie, dieser folgend um den Kavelnhaken bis zur
westlichen Grenze des Nationalparks,
im Westen durch die Nationalparkgrenze bis zur 2-m-Tiefenlinie, dieser folgend bis
zur Verbindungslinie zwischen der noerdlich des Kavelnhakens befindlichen Landzunge
und dem Salzhaken.
8. Grabow bis Barhoeft
Befahrensverbot fuer alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Auf der gesamten Wasserflaeche der Schutzzone I im Gebiet Halbinsel Zingst, Grosser
Werder, Kleiner Werder und Bock noerdlich des Fahrwassers Barth bis zur Bock-Reede.
9. Barhoefter Rinne am Bock und Gellenstrom
Befahrensverbot fuer alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Auf der gesamten Wasserflaeche der Schutzzone I um die Insel Bock bis zur Halbinsel
Zingst.
Hiervon sind ausgenommen:
fuer alle Fahrzeuge
- die Bock-Reede,
-6-
- die Wasserflaeche beiderseits des betonnten Fahrwassers Nordansteuerung
Stralsund in eine Breite von jeweils 50 m;
fuer Fahrzeuge, die nicht durch Maschinenkraft angetrieben
werden,
- die Wasserflaeche noerdlich des Breitengrades 54 Grad 28,3' N
und westlich des Fahrwassers Nordansteuerung Stralsund.
10. Geller Haken, Vierendehlgrund
Befahrensverbot fuer alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Die gesamte Wasserflaeche der Schutzzone I, die den Gellen im Suedteil der Insel
Hiddensee umschliesst, einschliesslich des Vierendehlgrundes.
Hiervon sind ausgenommen:
fuer alle Fahrzeuge
- die Wasserflaeche beiderseits des betonnten Fahrwassers Nordansteuerung
Stralsund in einer Breite von jeweils 50 m.
11. Prohner Wiek (Westteil)
Befahrensverbot fuer durch Maschinenkraft angetriebene
Fahrzeuge
Begrenzung:
Entlang der Uferlinie von Barhoeft bis zur Nationalparkgrenze bei Parow innerhalb
eines Abstandes von weniger als 200 m von der Schilfkante.
12. Kubitzer Bodden (Suedteil)
Befahrensverbot fuer durch Maschinenkraft angetriebene
Fahrzeuge
Begrenzung:
Entlang der Uferlinie vom Bessiner Haken zum ehemaligen Naturschutzgebiet Liebitz
innerhalb eines Abstandes von weniger als 500 m von der Schilfkante.
13. Insel Liebitz
Befahrensverbot fuer alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Die gesamte Wasserflaeche des ehemaligen Naturschutzgebietes Liebitz.
14. Kubitzer Bodden (Nordteil)
Befahrensverbot fuer durch Maschinenkraft angetriebene
Fahrzeuge
Begrenzung:
Entlang der Uferlinie vom ehemaligen Naturschutzgebiet Liebitz um die Halbinsel
Lieschow innerhalb eines Abstandes von weniger als 500 m und von dort spitz auf
den Pahler Haken zulaufend.
15. Heuwiese
Befahrensverbot fuer alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Die gesamte Wasserflaeche des ehemaligen Naturschutzgebietes Heuwiese.
16. Wasserflaeche zwischen den Inseln Ummanz und Ruegen
Befahrensverbot fuer alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Die gesamte Wasserflaeche oestlich des Laengengrads 013 Grad 10,0' E (Suedspitze der
Landzunge Schafshorn der Insel Oehe), oestlich der Bruecke zwischen den Orten Waase
und Mursewiek und suedlich der Einmuendung in den Schaproder Strom einschliesslich
der Udarser Wiek, des Gahlitzer Stroms, des Kosolower und des Kapeller Sees, des
Wittenberger Stroms und des Varbelvitzer Boddens.
17. Schaproder Bodden zwischen Suhrendorf und Trog
Befahrensverbot fuer durch Maschinenkraft angetriebene
Fahrzeuge
Begrenzung:
Die Wasserflaeche der Schutzzone II mit geringeren Wassertiefen als 2 m in dem
Gebiet
-7-
- noerdlich der Verbindungslinie zwischen der oestlichen Ecke der Schutzzone I
am Geller Haken und der noerdlichen Ecke des ehemaligen Naturschutzgebietes
Heuwiese,
- suedlich der Einfahrt zum Trog.
18. Faehrinsel
Befahrensverbot fuer alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Die gesamte Wasserflaeche des ehemaligen Naturschutzgebietes Faehrinsel.
19. Vitter Bodden (Westteil) und Trog
Befahrensverbot fuer durch Maschinenkraft angetriebene
Fahrzeuge
Begrenzung:
Im Sueden entlang der 2-m-Tiefenlinie suedlich der Einfahrt zum Trog,
im Osten durch die Uferlinie und die Nationalparkgrenze zwischen Steinort und der
Einfahrt in den Rassower Strom,
im Norden durch das Hiddensee Fahrwasser (Tonne bis 20 bis Tonne 14/W1) und das
Kloster Fahrwasser,
im Westen durch die Uferlinie der Insel Hiddensee.
Hiervon sind ausgenommen:
fuer alle Fahrzeuge
- die Wasserflaechen beiderseits der betonnten Fahrwasser in einer Breite von
jeweils 50 m.
20. Bug und Rassower Strom (Schutzzone I)
Befahrensverbot fuer alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Die gesamte Wasserflaeche der Schutzzone I um die Halbinsel Bug westlich und
noerdlich des Fahrwassers Wiek bis zum Hiddensee Fahrwasser, von dort entlang des
Fahrwassers nordwaerts bis zur Tonne 6, von dort der 2-m-Tiefenlinie folgend bis
zur Grenze der Schutzzone I.
Hiervon sind ausgenommen:
fuer alle Fahrzeuge
- die Wasserflaeche noerdlich des betonnten Fahrwassers Wiek in einer Breite von 50
m,
- die Wasserflaeche beiderseits des betonnten Fahrwassers Hiddensee in einer
Breite von jeweils 50 m.
21. Rassower Strom (Schutzzone II)
Befahrensverbot fuer durch Maschinenkraft angetriebene
Fahrzeuge
Begrenzung:
Die gesamte Wasserflaeche der Schutzzone II.
22. Vitter Bodden bis Libben
Befahrensverbot fuer alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Im Norden durch die Uferlinie zwischen Kloster, um Altbessin und Neubessin herum
bis zum Breitengrad 54 Grad 35,9' N,
im Osten vom Breitenparallel 54 Grad 35,9' N entlang der 2-m-Tiefenlinie bis
zum Fahrwasser Hiddensee zwischen den Tonnen 7 und 9, in einem Abstand von 50 m
entlang des Fahrwassers suedwaerts,
im Sueden in einem Abstand von 50 m entlang des Fahrwassers Hiddensee,
im Westen in einem Abstand von 50 m entlang des Fahrwassers Kloster.
23. Libben
Befahrensverbot fuer durch Maschinenkraft angetriebene
Fahrzeuge
Begrenzung:
a) Im Norden ab Hoehe Toter Kerl innerhalb der 2-m-Tiefenlinie bis zum Breitengrad
54 Grad 35,9' N.
-8-
b) Im Norden durch die Grenze der Schutzzone I von der 2-m-Tiefenlinie vor
Neubessin bis zum Fahrwasser Hiddensee (zwischen den Tonnen 3 und 5), entlang
der Ostseite des Fahrwassers nordwaerts bis zur Nationalparkgrenze, dieser
folgend bis zur Halbinsel Bug,
im Osten durch die Uferlinie der Halbinsel Bug bis zur Grenze der Schutzzone
I,
im Sueden von der Grenze der Schutzzone I entlang der 2-m-Tiefenlinie bis
zum Fahrwasser Hiddensee, auf der Westseite des Fahrwassers bis zur 2-m-
Tiefenlinie zwischen den Tonnen 7 und 9,
im Westen der 2-m-Tiefenlinie nordwaerts folgend bis zur Grenze der Schutzzone
I.
Hiervon sind ausgenommen:
fuer alle Fahrzeuge:
- die Wasserflaeche beiderseits des betonnten Fahrwassers Hiddensee in einer
Breite von jeweils 50 m.
24. Aussenkueste (Schutzzone I)
Befahrensverbot fuer alle Fahrzeuge
Begrenzung:
Die Wasserflaechen der Schutzzonen I beim Gellen, noerdlich der Inseln Bock, Klein
Werder und der Halbinsel Zingst, sowie bei Darsser Ort.
Hiervon sind ausgenommen:
fuer nicht durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge
- die Wasserflaeche noerdlich des Breitengrads 54 Grad 28,3' N und westlich des
Fahrwassers Nordansteuerung Stralsund.
25. Aussenkueste (Schutzzone II)
Befahrensverbot fuer durch Maschinenkraft angetriebene
Fahrzeuge
Begrenzung:
Die Wasserflaeche der Schutzzone II innerhalb der 5-m-Tiefenlinie
- ab Hoehe Toter Kerl im Norden der Insel Hiddensee entlang der Westkueste bis zur
Grenze der Schutzzone I,
- noerdlich der Halbinsel Zingst im Osten von der Grenze der Schutzzone I bis zur
Grenze der Schutzzone I oestlich des Fahrwasser Darsser Ort,
- Weststrand Darss vom Breitengrad 54 Grad 28,4' N bis zur Grenze des
Nationalparks noerdlich Ahrenshoop.
Hiervon sind ausgenommen:
die Wasserflaechen seewaerts der Nationalpark-Enklaven in den Bereichen
- Prerow-Zingst,
- Neuendorf,
- Kloster-Vitte.
----------
*) Die Nummern 1 bis 25 entsprechen den Nummern in der Anlage I Kartenblatt 1 bis 4.
-9-