Verordnung ueber die Zulaessigkeit und den
Umfang der Wohnungsfuersorge fuer Bedienstete
der Traeger der Rentenversicherung
(Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-
Traeger - RVBedWohnV)
RVBedWohnV

vom  15.04.2005



"Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Traeger vom 15. April 2005 (BGBl. I S. 1098)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 27. 4.2005

Eingangsformel
Auf Grund des § 222 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
S. 754, 1404, 3384), der durch Artikel 208 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer Gesundheit
und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Zulaessigkeit der Wohnungsfuersorge
(1) Massnahmen der Wohnungsfuersorge sind nur zulaessig fuer die Bediensteten eines
Traegers der Rentenversicherung, die an Dienststellen in Orten mit unzulaenglichem
Wohnungsangebot versetzt werden.

(2) Die Wohnungsfuersorge kann durch den Umbau und die Modernisierung vorhandener
Wohnungen eines Rentenversicherungstraegers sowie durch den Erwerb von Rechten zur
Belegung von Wohnungen wahrgenommen werden.

(3) Fuer Klinikpersonal von Rehabilitationseinrichtungen sind abweichend von den
Absaetzen 1 und 2 die Errichtung, der Umbau und die Modernisierung von Dienstwohnungen
zulaessig, wenn das Wohnungsangebot in der Naehe der Rehabilitationseinrichtungen
unzulaenglich ist und soweit die Dienstwohnungen fuer den Klinikbetrieb unentbehrlich
sind.

(4) Die Errichtung, der Umbau und die Modernisierung von funktionsbezogenen
Dienstwohnungen sind ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 zulaessig.

§ 2 Umfang der Wohnungsfuersorge
(1) Wohnungsfuersorge ist auf angemessenen Wohnraum zu beschraenken.

(2) Die angemessene Wohnungsgroesse richtet sich fuer bundesunmittelbare
Rentenversicherungstraeger nach den baufachlichen Bestimmungen fuer bundeseigene oder mit
Bundesmitteln gefoerderte Wohnungen. Fuer landesunmittelbare Rentenversicherungstraeger
richtet sich die angemessene Wohnungsgroesse nach den entsprechenden landesrechtlichen
Bestimmungen. Soweit solche nicht vorhanden sind, finden die Bestimmungen fuer
bundeseigene oder mit Bundesmitteln gefoerderte Wohnungen entsprechende Anwendung.

(3) Als Miete soll grundsaetzlich die oertliche Vergleichsmiete vereinbart werden.


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§ 3 Beteiligung der Aufsichtsbehoerde
Massnahmen der Wohnungsfuersorge sind im Einvernehmen mit der zustaendigen
Aufsichtsbehoerde vorzunehmen.

§ 4 Befristung
Massnahmen der Wohnungsfuersorge sind nur zulaessig, wenn sie bis zum 31. Dezember
2008 eingeleitet werden. Dies gilt nicht fuer die Errichtung, den Umbau und die
Modernisierung von funktionsbezogenen Dienstwohnungen sowie von Dienstwohnungen fuer
Klinikpersonal in Rehabilitationseinrichtungen.

§ 5 Uebergangsregelung
Wohnungsfuersorgemassnahmen, die bis zum 25. April 2005 eingeleitet worden sind, bleiben
mit Ausnahme der Regelung in § 2 Abs. 3 unberuehrt.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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