Verordnung ueber
beamtenversorgungsrechtliche
Uebergangsregelungen nach Herstellung der
Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-
Uebergangsverordnung - BeamtVUeV)
BeamtVUeV

vom  11.03.1991



"Beamtenversorgungs-Uebergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Maerz 1993 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Artikel 15a Nummer 1 des Gesetzes vom 5.
Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1993 I 369;
           Zuletzt geaendert durch Art. 15a Nr. 1 G v. 5.2.2009 I 160

Fussnote

 Textnachweis ab: 15.6.1991

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes und
der hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in der Anlage zu dieser
Verordnung aufgefuehrt sind. Sie gilt fuer Beamte und Richter, die nach Inkrafttreten des
Einigungsvertrages von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet oder in das
Beitrittsgebiet versetzt wurden. Sie gilt nach Massgabe der §§ 3 und 4 auch fuer Beamte
und Richter aus dem frueheren Bundesgebiet sowie fuer Beamte und Richter im Ruhestand,
die im Beitrittsgebiet taetig werden.

(2) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1142) sowie die in § 2 Nr. 3 bis 7 genannten
Massgaben gelten nicht fuer Beamte und Richter, deren Versetzung oder Neuernennung in
unmittelbarem zeitlichen Anschluss (§ 85 Abs. 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in der
ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) an ein oeffentlich-rechtliches Dienstverhaeltnis im
frueheren Bundesgebiet erfolgt.

§ 2 Massgaben
Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990
II S. 885, 1142) mit folgenden weiteren Massgaben:
1.   Kommunale Wahlbeamte im Beitrittsgebiet, die mindestens eine zweijaehrige
     Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode zurueckgelegt haben, erhalten
     einen Unterhaltsbeitrag bis zur Hoehe des Ruhegehalts unter Anrechnung von
     Renten im Sinne des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie Erwerbs- und
     Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 des Beamtenversorgungsgesetzes,
     wenn sie trotz Bereitschaft zur Weiterfuehrung des Amtes nicht wiedergewaehlt
     werden oder nicht wiedergewaehlt werden koennen und bei Ablauf ihrer Amtszeit
     das fuenfzigste Lebensjahr vollendet haben. Im Uebrigen gelten die §§ 15 und
     26 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit den Massgaben, dass 40 vom
     Hundert des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei bleiben und nach Anrechnung einer
     Rente im Sinne des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes mindestens ein Betrag
     in Hoehe des in § 14 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in
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     der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung bezeichneten Vomhundertsatzes
     der ruhegehaltfaehigen Dienstbezuege, vervielfaeltigt mit dem jeweiligen in § 69e
     Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor, fuer jedes Jahr der
     rentenversicherungsfreien Beamtendienstzeit, fuer Hinterbliebene mit dem fuer sie
     massgebenden Anteil, zahlbar bleibt.
2.   Die ruhegehaltfaehigen Dienstbezuege bemessen sich unter Beruecksichtigung
     der Besoldungs-Uebergangsverordnungen. Entsprechendes gilt, soweit
     im Beamtenversorgungsgesetz auf die Besoldung (§ 1 Abs. 2, 3 des
     Bundesbesoldungsgesetzes) oder allgemein auf Vorschriften des Besoldungsrechts
     verwiesen wird. Die Saetze 1 und 2 finden in den Faellen keine Anwendung, in
     denen erhoehtes Unfallruhegehalt im Sinne des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes
     gewaehrt oder die Hinterbliebenenversorgung daraus errechnet wird, wenn das
     schaedigende Ereignis waehrend einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des
     § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten ist. Steht in den Faellen des
     Satzes 3 ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes zu, finden
     die in Anlage 1 Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des
     Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1067) zu § 31 Abs. 1 des
     Bundesversorgungsgesetzes genannten Massgaben keine Anwendung.
3.   Wehrdienstzeiten nach den §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die ein
     Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das
     Beamtenverhaeltnis im Dienst der Nationalen Volksarmee zurueckgelegt hat, gelten als
     ruhegehaltfaehige Dienstzeit hoechstens bis zu fuenf Jahren, soweit nicht Nummer 6
     oder 7 Anwendung findet. Satz 1 gilt entsprechend fuer vergleichbare Zeiten nach
     den §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die ein Beamter bis zum 2. Oktober
     1990 im Beitrittsgebiet zurueckgelegt hat.
4.   Zeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet
     hauptberuflich im oeffentlichen Dienst zurueckgelegt hat, koennen gemaess § 10 des
     Beamtenversorgungsgesetzes hoechstens bis zu fuenf Jahren als ruhegehaltfaehig
     beruecksichtigt werden, sofern der Beamte ohne eine von ihm zu vertretende
     Unterbrechung taetig war und die Taetigkeit zu seiner Ernennung gefuehrt
     hat. Dies gilt nicht, soweit Nummer 6 oder 7 Anwendung findet. Naeheres
     kann der Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates durch
     Verwaltungsvorschriften regeln.
5.   Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den §§ 11 und 12 des
     Beamtenversorgungsgesetzes, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im
     Beitrittsgebiet zurueckgelegt hat, koennen hoechstens bis zu fuenf Jahren als
     ruhegehaltfaehige Dienstzeit anerkannt werden, soweit nicht Nummer 6 oder 7
     Anwendung findet.
6.   Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten (§§ 8, 9 des
     Beamtenversorgungsgesetzes), Beschaeftigungszeiten (§ 10 des
     Beamtenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 11, 66 Abs. 9, § 67
     Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes), die der Beamte bis zum 2. Oktober
     1990 im Beitrittsgebiet zurueckgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfaehige
     Dienstzeit beruecksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit fuer die gesetzliche
     Rentenversicherung erfuellt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche
     Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
     zugrundegelegt werden; Ausbildungszeiten (§ 12 des Beamtenversorgungsgesetzes)
     sind nicht ruhegehaltfaehig, soweit die allgemeine Wartezeit fuer die gesetzliche
     Rentenversicherung erfuellt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne
     des Artikels 2 des Renten-Ueberleitungsgesetzes.
7.   Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfaehig.
8.   Das Zusammentreffen von Versorgungsbezuegen mit Renten, auch aus uebergeleiteten
     Anwartschaften, richtet sich nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes. Die
     ruhegehaltfaehige Dienstzeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des
     Beamtenversorgungsgesetzes ist um Zeiten zu vermindern, die nach Nummer 7 nicht
     ruhegehaltfaehig sind.
9.   Uebersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4
     des Beamtenversorgungsgesetzes) mit einer Rente aus der gesetzlichen
     Rentenversicherung nach Anwendung des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes die
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      Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Hoehe des
      Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der
      Erhoehungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie der
      Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben bei der
      Berechnung ausser Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter
      dem Betrag der Mindestversorgung zuzueglich des Unterschiedsbetrages nach § 50
      Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes zurueckbleiben. Zahlbar bleibt mindestens
      das erdiente Ruhegehalt zuzueglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 des
      Beamtenversorgungsgesetzes. Die Saetze 1 bis 4 gelten entsprechend fuer Witwen und
      Waisen.
10.   Als Amtszeit im Beamtenverhaeltnis auf Zeit im Sinne des § 66 Abs. 2 des
      Beamtenversorgungsgesetzes gilt auch die Zeit, in der ein Wahlamt seit dem 3.
      Oktober 1990 nicht im Beamtenverhaeltnis auf Zeit wahrgenommen wurde, soweit
      dies zum Erreichen einer Amtszeit von acht Jahren erforderlich ist. Fuer
      kommunale Wahlbeamte im Beitrittsgebiet, die eine Amtszeit von acht Jahren
      erreicht oder ueberschritten haben und bis zum 3. Oktober 2000 in den Ruhestand
      getreten sind, gelten auch die uebrigen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 des
      Beamtenversorgungsgesetzes als erfuellt. Der Ruhegehaltssatz vermindert sich
      beim Zusammentreffen der Versorgungsbezuege mit einer Rente im Sinne des § 55
      des Beamtenversorgungsgesetzes um den in § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des
      Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung
      bezeichneten Vomhundertsatzes der ruhegehaltfaehigen Dienstbezuege, vervielfaeltigt
      mit dem jeweiligen in § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten
      Faktor, fuer jedes nach Satz 1 beruecksichtigte Jahr. Die Hinterbliebenenversorgung
      (§§ 17 bis 28 des Beamtenversorgungsgesetzes) bemisst sich aus dem sich nach Satz
      3 ergebenden Ruhegehalt.
11.   Hat ein Beamter nach der Berufung in das Beamtenverhaeltnis ein in der Zeit vom 3.
      Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, gilt § 50a Abs.
      1 bis 7 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Massgabe, dass die
      Kindererziehungszeit zwoelf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet.
      Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Im
      Uebrigen bleibt § 1 Abs. 2 unberuehrt.
12.   Die Massgaben der Nummern 3 bis 11 gelten auch fuer den Fall, dass ein Beamter
      zu einem Dienstherrn mit Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Bundesrechts
      uebertritt.

§ 3 Verwendung von Beamten und Richtern
(1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten oder eines Richters aus dem frueheren
Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als
ruhegehaltfaehige Dienstzeit beruecksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr
gedauert hat.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezember 1995 befristet. Sie gilt nicht
fuer eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnt.

§ 4 Verwendung von Beamten und Richtern im Ruhestand
(1) Fuer Beamte und Richter im Ruhestand, die wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse
zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet werden, findet § 53 des
Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab dem 1. August
1991 findet § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes auf diese Beschaeftigungsverhaeltnisse
insoweit Anwendung, als die Summe von Versorgungsbezuegen und Verwendungseinkommen eine
Hoechstgrenze von 130 v. H. der ruhegehaltfaehigen Dienstbezuege ueberschreitet, nach denen
sich das Ruhegehalt bemisst. Die erhoehte Hoechstgrenze wird ab 1. August 1991 auf die
Mindestkuerzungsgrenze des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes angewandt.

(2) Die ruhegehaltfaehige Dienstzeit erhoeht sich um die Zeit, die ein Beamter oder
Richter im Ruhestand in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden, entgeltlichen
Beschaeftigung als Arbeitnehmer im oeffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet zurueckgelegt
hat, bis zum Hoechstsatz von 75 v. H. der ruhegehaltfaehigen Dienstbezuege. § 69e Abs. 3

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und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt mit der Massgabe, dass der in Satz 1 genannte
Vomhundertsatz mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor zu vervielfaeltigen ist.

(3) Die Regelungen der Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer Beschaeftigungsverhaeltnisse, die
nach dem 31. Dezember 1999 begruendet werden.

(4) Erwirbt ein Beamter oder Richter im Ruhestand infolge einer Verwendung im
Beitrittsgebiet neben seinem frueheren Versorgungsbezug einen neuen Versorgungsbezug,
kann er unwiderruflich auf den neuen Versorgungsbezug verzichten.

§ 5 (Inkrafttreten)
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Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Verzeichnis der zum Beamtenversorgungsgesetz erlassenen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, 372
A. G e s e t z e
1. Gesetz ueber die Gewaehrung einer jaehrlichen Sonderzuwendung in der Fassung des
   Artikels VI Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
   Besoldungsrechts in Bund und Laendern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt
   geaendert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218)
2. Gesetz ueber die Gewaehrung eines Kindererziehungszuschlages
   (Kindererziehungszuschlagsgesetz - KEZG) in der Fassung des Artikels 16 des
   Gesetzes zur Aenderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und
   versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218),
   zuletzt geaendert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S.
   967); es gilt mit der Massgabe, dass Leistungen erst dann gewaehrt werden, wenn im
   Beitrittsgebiet nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende
   Leistungen vorgesehen sind, fruehestens ab 1. Januar 1992
B. R e c h t s v e r o r d n u n g e n
1. Verordnung zur Durchfuehrung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von
   Krankheiten fuer die beamtenrechtliche Unfallfuersorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S.
   1004)
2. Verordnung zur Durchfuehrung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes
   (Heilverfahrensverordnung - HeilvfV) vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502)
3. Verordnung ueber die einmalige Unfallentschaedigung nach § 43 Abs. 3 des
   Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1011), geaendert durch die
   Verordnung vom 19. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1674)
C. V e r w a l t u n g s v o r s c h r i f t e n
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 3.
November 1980 (GMBl. 1980 S. 742; 1982 S. 355)




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