Gesetz zur Regelung des Statusrechts der
Beamtinnen und Beamten in den Laendern
(Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
BeamtStG

vom  17.06.2008



"Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 15 Abs. 16 G v. 5.2.2009 I 160

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.4.2009

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsuebersicht
                                           Abschnitt 1
                                     Allgemeine Vorschriften
§    1       Geltungsbereich
§    2       Dienstherrnfaehigkeit

                                           Abschnitt 2
                                        Beamtenverhaeltnis
§ 3          Beamtenverhaeltnis
§ 4          Arten des Beamtenverhaeltnisses
§ 5          Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 6          Beamtenverhaeltnis auf Zeit
§ 7          Voraussetzungen des Beamtenverhaeltnisses
§ 8          Ernennung
§ 9          Kriterien der Ernennung
§ 10         Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
§ 11         Nichtigkeit der Ernennung
§ 12         Ruecknahme der Ernennung

                                           Abschnitt 3
                                  Laenderuebergreifender Wechsel
                              und Wechsel in die Bundesverwaltung
§   13       Grundsatz
§   14       Abordnung
§   15       Versetzung
§   16       Umbildung einer Koerperschaft
§   17       Rechtsfolgen der Umbildung
§   18       Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
§   19       Rechtsstellung der Versorgungsempfaengerinnen und Versorgungsempfaenger

                                          Abschnitt 4
                                        Zuweisung einer
                              Taetigkeit bei anderen Einrichtungen
§ 20         Zuweisung

                                           Abschnitt 5
                                               -1-
         
                                                                                 

                             Beendigung des Beamtenverhaeltnisses
§   21       Beendigungsgruende
§   22       Entlassung kraft Gesetzes
§   23       Entlassung durch Verwaltungsakt
§   24       Verlust der Beamtenrechte
§   25       Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§   26       Dienstunfaehigkeit
§   27       Begrenzte Dienstfaehigkeit
§   28       Ruhestand bei Beamtenverhaeltnis auf Probe
§   29       Wiederherstellung der Dienstfaehigkeit
§   30       Einstweiliger Ruhestand
§   31       Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Aufloesung von Behoerden
§   32       Wartezeit

                                         Abschnitt 6
                          Rechtliche Stellung im Beamtenverhaeltnis
§   33       Grundpflichten
§   34       Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
§   35       Weisungsgebundenheit
§   36       Verantwortung fuer die Rechtmaessigkeit
§   37       Verschwiegenheitspflicht
§   38       Diensteid
§   39       Verbot der Fuehrung der Dienstgeschaefte
§   40       Nebentaetigkeit
§   41       Taetigkeit nach Beendigung des Beamtenverhaeltnisses
§   42       Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§   43       Teilzeitbeschaeftigung
§   44       Erholungsurlaub
§   45       Fuersorge
§   46       Mutterschutz und Elternzeit
§   47       Nichterfuellung von Pflichten
§   48       Pflicht zum Schadensersatz
§   49       Uebermittlungen bei Strafverfahren
§   50       Personalakte
§   51       Personalvertretung
§   52       Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbaenden
§   53       Beteiligung der Spitzenorganisationen

                                           Abschnitt 7
                                            Rechtsweg
§ 54         Verwaltungsrechtsweg

                                           Abschnitt 8
                                Spannungs- und Verteidigungsfall
§   55       Anwendungsbereich
§   56       Dienstleistung im Verteidigungsfall
§   57       Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
§   58       Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
§   59       Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit

                                          Abschnitt 9
                                       Sonderregelungen
                                 fuer Verwendungen im Ausland
§ 60         Verwendungen im Ausland

                                        Abschnitt 10
                                      Sonderregelungen
                          fuer wissenschaftliches Hochschulpersonal
§ 61         Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

                                           Abschnitt 11
                                       Schlussvorschriften

                                               -2-
       
                                                                               

§ 62       Folgeaenderungen
§ 63       Inkrafttreten, Ausserkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Laender, Gemeinden
und Gemeindeverbaende sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden
Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen Rechts.

§ 2 Dienstherrnfaehigkeit
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
1. Laender, Gemeinden und Gemeindeverbaende,
2. sonstige Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen Rechts, die
   dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es
   durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.


Abschnitt 2
Beamtenverhaeltnis
§ 3 Beamtenverhaeltnis
(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem oeffentlich-rechtlichen
Dienst- und Treueverhaeltnis (Beamtenverhaeltnis).

(2) Die Berufung in das Beamtenverhaeltnis ist nur zulaessig zur Wahrnehmung
1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2. solcher Aufgaben, die aus Gruenden der Sicherung des Staates oder des oeffentlichen
   Lebens nicht ausschliesslich Personen uebertragen werden duerfen, die in einem
   privatrechtlichen Arbeitsverhaeltnis stehen.

§ 4 Arten des Beamtenverhaeltnisses
(1) Das Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben
nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhaeltnis auf Zeit dient
a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b) der zunaechst befristeten Uebertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhaeltnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
a) zur spaeteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b) zur Uebertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf dient
a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b) der nur voruebergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

§ 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
(1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des §
3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll.

                                             -3-
      
                                                                              

(2) Die Rechtsverhaeltnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten koennen durch
Landesrecht abweichend von den fuer Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden
Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert.

(3) Ein Ehrenbeamtenverhaeltnis kann nicht in ein Beamtenverhaeltnis anderer Art, ein
solches Beamtenverhaeltnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhaeltnis umgewandelt werden.

§ 6 Beamtenverhaeltnis auf Zeit
Fuer die Rechtsverhaeltnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die
Vorschriften fuer Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend,
soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhaeltnisses
(1) In das Beamtenverhaeltnis darf nur berufen werden, wer
1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die
   Staatsangehoerigkeit
   a) eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder
   b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen
      Wirtschaftsraum oder
   c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen
      entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeraeumt
      haben,
   besitzt,
2. die Gewaehr dafuer bietet, jederzeit fuer die freiheitliche demokratische Grundordnung
   im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befaehigung besitzt.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne
des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhaeltnis berufen werden.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 koennen nur zugelassen werden, wenn
1. fuer die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches
   Interesse besteht oder
2. bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen
   Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und kuenstlerischen
   Personals in das Beamtenverhaeltnis andere wichtige Gruende vorliegen.

§ 8 Ernennung
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
1. Begruendung des Beamtenverhaeltnisses,
2. Umwandlung des Beamtenverhaeltnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht
   dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushaendigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde
muessen enthalten sein
1. bei der Begruendung des Beamtenverhaeltnisses die Woerter „unter Berufung in das
   Beamtenverhaeltnis“ mit dem die Art des Beamtenverhaeltnisses bestimmenden Zusatz
   „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als
   Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhaeltnisses in ein solches anderer Art die diese
   Art bestimmenden Woerter nach Nummer 1 und

                                            -4-
      
                                                                              

3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begruendung eines Beamtenverhaeltnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf
Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurueckliegenden Zeitpunkt ist unzulaessig und insoweit
unwirksam.

§ 9 Kriterien der Ernennung
Ernennungen sind nach Eignung, Befaehigung und fachlicher Leistung ohne Ruecksicht auf
Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder
Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identitaet
vorzunehmen.

§ 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur
zulaessig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs
Monaten und hoechstens fuenf Jahren bewaehrt hat. Von der Mindestprobezeit koennen durch
Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

§ 11 Nichtigkeit der Ernennung
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
2. sie von einer sachlich unzustaendigen Behoerde ausgesprochen wurde oder
3. zum Zeitpunkt der Ernennung
   a) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach §
      7 Abs. 3 zugelassen war,
   b) nicht die Faehigkeit zur Bekleidung oeffentlicher Aemter vorlag oder
   c) eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.


(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig
   hervorgeht, dass die fuer die Ernennung zustaendige Stelle ein bestimmtes
   Beamtenverhaeltnis begruenden oder ein bestehendes Beamtenverhaeltnis in ein solches
   anderer Art umwandeln wollte, fuer das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen,
   und die fuer die Ernennung zustaendige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestaetigt;
   das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die
   Zeitdauer bestimmt ist,
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zustaendige Behoerde die Ernennung
   bestaetigt oder
3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachtraeglich
   zugelassen wird.

§ 12 Ruecknahme der Ernennung
(1) Die Ernennung ist mit Wirkung fuer die Vergangenheit zurueckzunehmen, wenn
1. sie durch Zwang, arglistige Taeuschung oder Bestechung herbeigefuehrt wurde,
2. nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens
   rechtskraeftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird, das sie fuer die Berufung in
   das Beamtenverhaeltnis nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 als unwuerdig erscheinen laesst,
3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs.
   3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachtraeglich erteilt wird oder



                                            -5-
      
                                                                              

4. eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhaengigen Stelle oder
   einer Aufsichtsbehoerde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

(2) Die Ernennung soll zurueckgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die
ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis
oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die
Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europaeischen Gemeinschaften oder
eines Staates nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ergangen ist.

Abschnitt 3
Laenderuebergreifender Wechsel und Wechsel in die
Bundesverwaltung
§ 13 Grundsatz
Die Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts gelten nur bei landesuebergreifender
Abordnung, Versetzung und Umbildung von Koerperschaften sowie bei einer Abordnung oder
Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.

§ 14 Abordnung
(1) Beamtinnen und Beamte koennen aus dienstlichen Gruenden voruebergehend ganz oder
teilweise zu einer dem uebertragenen Amt entsprechenden Taetigkeit in den Bereich eines
Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gruenden ist eine Abordnung voruebergehend ganz oder teilweise
auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Taetigkeit zulaessig, wenn der Beamtin
oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Taetigkeit aufgrund der Vorbildung oder
Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Taetigkeit, die
nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulaessig.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend
von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulaessig, wenn die neue Taetigkeit
zuzumuten ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die
Dauer von fuenf Jahren nicht uebersteigt.

(4) Die Abordnung wird von dem abgebenden im Einverstaendnis mit dem aufnehmenden
Dienstherrn verfuegt. Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart
ist, sind die fuer den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften
ueber die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen
ueber Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezuegen, Krankenfuersorgeleistungen und
Versorgung entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der
Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

§ 15 Versetzung
(1) Beamtinnen und Beamte koennen auf Antrag oder aus dienstlichen Gruenden in den
Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer
Laufbahn versetzt werden, fuer die sie die Befaehigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend
von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulaessig, wenn das neue Amt mit
mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen
gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverstaendnis mit dem aufnehmenden
Dienstherrn verfuegt. Das Beamtenverhaeltnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

§ 16 Umbildung einer Koerperschaft
(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des oeffentlichen Rechts mit
Dienstherrnfaehigkeit (Koerperschaft), die vollstaendig in eine andere Koerperschaft

                                            -6-
      
                                                                              

eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der
aufnehmenden Koerperschaft ueber.

(2) Die Beamtinnen und Beamten einer Koerperschaft, die vollstaendig in mehrere andere
Koerperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden
Koerperschaften zu uebernehmen. Die beteiligten Koerperschaften haben innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen,
von welchen Koerperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu uebernehmen sind.
Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht uebernommen ist, haften alle aufnehmenden
Koerperschaften fuer die ihr oder ihm zustehenden Bezuege als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamtinnen und Beamten einer Koerperschaft, die teilweise in eine oder mehrere
andere Koerperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhaeltnismaessigen Teil, bei
mehreren Koerperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Koerperschaften zu
uebernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Koerperschaft mit einer oder
mehreren anderen Koerperschaften zu einer neuen Koerperschaft zusammengeschlossen wird,
wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Koerperschaften zu einem oder mehreren neuen
Teilen einer Koerperschaft zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Koerperschaft oder
aus Teilen einer Koerperschaft eine oder mehrere neue Koerperschaften gebildet werden,
oder wenn Aufgaben einer Koerperschaft vollstaendig oder teilweise auf eine oder mehrere
andere Koerperschaften uebergehen.

§ 17 Rechtsfolgen der Umbildung
(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 16 Abs. 1 kraft Gesetzes in den
Dienst einer anderen Koerperschaft ueber oder wird sie oder er aufgrund des § 16 Abs. 2
oder 3 von einer anderen Koerperschaft uebernommen, wird das Beamtenverhaeltnis mit dem
neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 16 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder
neuen Koerperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhaeltnisses schriftlich zu bestaetigen.

(3) In den Faellen des § 16 Abs. 2 und 3 wird die Uebernahme von der Koerperschaft
verfuegt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfuegung wird
mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte
ist verpflichtet, der Uebernahmeverfuegung Folge zu leisten. Kommt die Beamtin oder der
Beamte der Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er zu entlassen.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Faellen des § 16 Abs. 4.

§ 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
(1) Beamtinnen und Beamten, die nach § 16 in den Dienst einer anderen Koerperschaft
kraft Gesetzes uebertreten oder uebernommen werden, soll ein gleich zu bewertendes
Amt uebertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne
Ruecksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen
Amt entsprechende Verwendung nicht moeglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit
geringerem Grundgehalt uebertragen werden. Das Grundgehalt muss mindestens dem des
Amtes entsprechen, das die Beamtinnen und Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten. In
diesem Fall duerfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des frueheren Amtes mit dem
Zusatz „ausser Dienst“ („a. D.“) fuehren.

(2) Die aufnehmende oder neue Koerperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der
Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsaechlichen Bedarf uebersteigt,
innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, Beamtinnen
und Beamte im Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen
Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung beruehrt wurde.
Bei Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen
Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit;
sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei
Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten waeren.


                                            -7-
      
                                                                              

§ 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfaengerinnen und Versorgungsempfaenger
(1) Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 und des § 17 gelten entsprechend
fuer die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Koerperschaft vorhandenen
Versorgungsempfaengerinnen und Versorgungsempfaenger.

(2) In den Faellen des § 16 Abs. 3 bleiben die Ansprueche der im Zeitpunkt der Umbildung
vorhandenen Versorgungsempfaengerinnen und Versorgungsempfaenger gegenueber der abgebenden
Koerperschaft bestehen.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend in den Faellen des § 16 Abs. 4.

Abschnitt 4
Zuweisung einer Taetigkeit bei anderen Einrichtungen
§ 20 Zuweisung
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung voruebergehend ganz oder teilweise
eine ihrem Amt entsprechende Taetigkeit zugewiesen werden
1. bei einer oeffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer
   oeffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder oeffentlichen
   Interesse oder
2. bei einer anderen Einrichtung, wenn oeffentliche Interessen es erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine
oeffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine
privatrechtlich organisierte Einrichtung der oeffentlichen Hand umgewandelt wird, kann
auch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Taetigkeit
bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn oeffentliche Interessen es erfordern.

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberuehrt.

Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhaeltnisses
§ 21 Beendigungsgruende
Das Beamtenverhaeltnis endet durch
1. Entlassung,
2. Verlust der Beamtenrechte,
3. Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis nach den Disziplinargesetzen oder
4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

§ 22 Entlassung kraft Gesetzes
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr vorliegen oder
2. sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhaeltnis nicht durch Eintritt in
   den Ruhestand endet.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein oeffentlich-rechtliches Dienst-
oder Amtsverhaeltnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne
Dienstherrneigenschaft begruendet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen
Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhaeltnisses neben dem neuen
Dienst- oder Amtsverhaeltnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt
wird. Dies gilt nicht fuer den Eintritt in ein Beamtenverhaeltnis auf Widerruf oder als
Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

                                            -8-
      
                                                                              

(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhaeltnis auf Zeit
aus einem anderen Beamtenverhaeltnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das
Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.

(4) Das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem
endgueltigen Nichtbestehen der fuer die Laufbahn vorgeschriebenen Pruefung, sofern durch
Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(5) Das Beamtenverhaeltnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit
Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

§ 23 Entlassung durch Verwaltungsakt
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Geloebnis verweigern,
2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden koennen, weil
   eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfuellt ist,
3. dauernd dienstunfaehig sind und das Beamtenverhaeltnis nicht durch Versetzung in den
   Ruhestand endet,
4. die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5. nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte koennen entlassen werden, wenn sie in Faellen des § 7 Abs. 2
die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe koennen entlassen werden,
1. wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit mindestens
   eine Kuerzung der Dienstbezuege zur Folge haette,
2. wenn sie sich in der Probezeit nicht bewaehrt haben oder
3. wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behoerde von der Aufloesung dieser Behoerde oder
   einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Aenderung des Aufbaus
   oder Verschmelzung dieser Behoerde mit einer anderen oder von der Umbildung einer
   Koerperschaft beruehrt wird und eine andere Verwendung nicht moeglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher
Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf koennen jederzeit entlassen werden.
Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Pruefung
soll gegeben werden.

§ 24 Verlust der Beamtenrechte
(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil
eines deutschen Gerichts
1. wegen einer vorsaetzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
   oder
2. wegen einer vorsaetzlichen Tat, die nach den Vorschriften ueber Friedensverrat,
   Hochverrat und Gefaehrdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und
   Gefaehrdung der aeusseren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung
   im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von
   mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhaeltnis mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn die Faehigkeit zur Bekleidung oeffentlicher Aemter aberkannt
wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt
hat.

                                            -9-
      
                                                                              

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem
Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhaeltnis als nicht unterbrochen.

§ 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der
Altersgrenze in den Ruhestand.

§ 26 Dienstunfaehigkeit
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu
versetzen, wenn sie wegen ihres koerperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen
Gruenden zur Erfuellung ihrer Dienstpflichten dauernd unfaehig (dienstunfaehig) sind.
Als dienstunfaehig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines
Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine
Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht
vorbehalten bleibt, die Dienstfaehigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung
in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung moeglich
ist. Fuer Gruppen von Beamtinnen und Beamten koennen besondere Voraussetzungen fuer die
Dienstunfaehigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist moeglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten
ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn uebertragen werden kann. In
den Faellen des Satzes 1 ist die Uebertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung
zulaessig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehoert, es mit mindestens
demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist,
dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfuellt werden. Beamtinnen
und Beamte, die nicht die Befaehigung fuer die andere Laufbahn besitzen, haben an
Qualifizierungsmassnahmen fuer den Erwerb der neuen Befaehigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem
Beamten unter Beibehaltung des uebertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine
geringerwertige Taetigkeit im Bereich desselben Dienstherrn uebertragen werden, wenn eine
anderweitige Verwendung nicht moeglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter
Beruecksichtigung der bisherigen Taetigkeit zumutbar ist.

§ 27 Begrenzte Dienstfaehigkeit
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfaehigkeit soll abgesehen
werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des uebertragenen Amtes
die Dienstpflichten noch waehrend mindestens der Haelfte der regelmaessigen Arbeitszeit
erfuellen kann (begrenzte Dienstfaehigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfaehigkeit herabzusetzen. Mit
Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt
entsprechenden Taetigkeit moeglich.

§ 28 Ruhestand bei Beamtenverhaeltnis auf Probe
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen,
wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschaedigung, die sie sich ohne
grobes Verschulden bei Ausuebung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben,
dienstunfaehig geworden sind.

(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe koennen in den Ruhestand versetzt werden,
wenn sie aus anderen Gruenden dienstunfaehig geworden sind.

(3) § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 sowie § 27 sind entsprechend anzuwenden.

§ 29 Wiederherstellung der Dienstfaehigkeit
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfaehigkeit die
Dienstfaehigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der
Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten

                                            - 10 -
      
                                                                              

bleibt, spaetestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute
Berufung in das Beamtenverhaeltnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht
zwingende dienstliche Gruende entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfaehigkeit in den Ruhestand versetzt worden
sind, koennen erneut in das Beamtenverhaeltnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des
frueheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt uebertragen werden
soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes
erfuellt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befaehigung fuer die andere Laufbahn
besitzen, haben an Qualifizierungsmassnahmen fuer den Erwerb der neuen Befaehigung
teilzunehmen. Den wegen Dienstunfaehigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und
Beamten kann unter Uebertragung eines Amtes ihrer frueheren Laufbahn nach Satz 1 auch
eine geringerwertige Taetigkeit im Bereich desselben Dienstherrn uebertragen werden, wenn
eine anderweitige Verwendung nicht moeglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe
unter Beruecksichtigung ihrer frueheren Taetigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhaeltnis ist auch in den Faellen der begrenzten
Dienstfaehigkeit moeglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfaehigkeit in den Ruhestand versetzt worden
sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Massnahmen zur Wiederherstellung
ihrer Dienstfaehigkeit zu unterziehen; die zustaendige Behoerde kann ihnen entsprechende
Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfaehigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach
Massgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach
Weisung der zustaendigen Behoerde aerztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin
oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er
einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das fruehere Beamtenverhaeltnis als fortgesetzt.

§ 30 Einstweiliger Ruhestand
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit koennen jederzeit in den
einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen
Ausuebung sie in fortdauernder Uebereinstimmung mit den grundsaetzlichen politischen
Ansichten und Zielen der Regierung stehen muessen. Die Bestimmung der Aemter nach Satz 1
ist dem Landesrecht vorbehalten.

(2) Beamtinnen und Beamte, die auf Probe ernannt sind und ein Amt im Sinne des Absatzes
1 bekleiden, koennen jederzeit entlassen werden.

(3) Fuer den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften ueber den Ruhestand. §
29 Abs. 2 und 6 gilt entsprechend. Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter
Berufung in das Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit auch bei einem anderen Dienstherrn,
wenn den Beamtinnen oder Beamten ein Amt verliehen wird, das derselben oder einer
gleichwertigen Laufbahn angehoert wie das fruehere Amt und mit mindestens demselben
Grundgehalt verbunden ist.

(4) Erreichen Beamtinnen und Beamte, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind,
die gesetzliche Altersgrenze, gelten sie mit diesem Zeitpunkt als dauernd in den
Ruhestand versetzt.

§ 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Aufloesung von Behoerden
(1) Bei der Aufloesung einer Behoerde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift
beruhenden wesentlichen Aenderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung einer Behoerde
mit einer oder mehreren anderen kann eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter
auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn das uebertragene
Aufgabengebiet von der Aufloesung oder Umbildung beruehrt wird und eine Versetzung nach
Landesrecht nicht moeglich ist. Zusaetzliche Voraussetzungen koennen geregelt werden.

(2) Die erneute Berufung der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder
des in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten in ein Beamtenverhaeltnis ist
                                            - 11 -
      
                                                                              

vorzusehen, wenn ein der bisherigen Taetigkeit entsprechendes Amt zu besetzen ist, fuer
das sie oder er geeignet ist. Fuer erneute Berufungen nach Satz 1, die weniger als fuenf
Jahre vor Erreichen der Altersgrenze (§ 25) wirksam werden, koennen durch Landesrecht
abweichende Regelungen getroffen werden.

(3) § 29 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 32 Wartezeit
Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfuellung einer versorgungsrechtlichen
Wartezeit voraus.

Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhaeltnis
§ 33 Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre
Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfuellen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit
zu fuehren. Beamtinnen und Beamte muessen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und fuer
deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betaetigung diejenige Maessigung und
Zurueckhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenueber der Allgemeinheit und
aus der Ruecksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

§ 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persoenlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen.
Sie haben die uebertragenen Aufgaben uneigennuetzig nach bestem Gewissen wahrzunehmen.
Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf
erfordert.

§ 35 Weisungsgebundenheit
Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstuetzen. Sie
sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszufuehren und deren allgemeine
Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach
besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz
unterworfen sind.

§ 36 Verantwortung fuer die Rechtmaessigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen fuer die Rechtmaessigkeit ihrer dienstlichen Handlungen
die volle persoenliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmaessigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen
und Beamte unverzueglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung
aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die naechst
hoehere Vorgesetzte oder den naechst hoeheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung
bestaetigt, muessen die Beamtinnen und Beamten sie ausfuehren und sind von der eigenen
Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Wuerde
des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder
Ordnungswidrigkeit fuer die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestaetigung hat
auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausfuehrung der Anordnung
verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des hoeheren
Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigefuehrt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4
entsprechend.

§ 37 Verschwiegenheitspflicht
                                            - 12 -
      
                                                                              

(1) Beamtinnen und Beamte haben ueber die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen
Taetigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Dies gilt auch ueber den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des
Beamtenverhaeltnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
   Geheimhaltung beduerfen, oder
3. gegenueber der zustaendigen obersten Dienstbehoerde, einer Strafverfolgungsbehoerde
   oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behoerde oder ausserdienstlichen
   Stelle ein durch Tatsachen begruendeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den
   §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird.
Im Uebrigen bleiben die gesetzlich begruendeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen
und fuer die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von
Absatz 1 unberuehrt.

(3) Beamtinnen und Beamte duerfen ohne Genehmigung ueber Angelegenheiten, fuer die Absatz
1 gilt, weder vor Gericht noch aussergerichtlich aussagen oder Erklaerungen abgeben. Die
Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhaeltnis beendet ist, der
letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Aeusserung bildet, bei
einem frueheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung
erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den
Saetzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.

(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn
die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile
bereiten oder die Erfuellung oeffentlicher Aufgaben ernstlich gefaehrden oder erheblich
erschweren wuerde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der
Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschuessen des Deutschen Bundestages oder der
Volksvertretung eines Landes einer Nachpruefung unterzogen werden kann. Die Genehmigung,
ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen
Interessen Nachteile bereiten wuerde.

(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen
Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen
dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz
1 erfuellt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Ruecksichten dies unabweisbar
erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewaehren, den
die dienstlichen Ruecksichten zulassen.

(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhaeltnisses,
auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstuecke,
Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art ueber dienstliche
Vorgaenge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche
Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.

§ 38 Diensteid
(1) Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid hat eine
Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.

(2) In den Faellen, in denen Beamtinnen und Beamte erklaeren, dass sie aus Glaubens- oder
Gewissensgruenden den Eid nicht leisten wollen, kann fuer diese an Stelle des Eides ein
Geloebnis zugelassen werden.

(3) In den Faellen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1
zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Geloebnis vorgeschrieben werden.

§ 39 Verbot der Fuehrung der Dienstgeschaefte



                                            - 13 -
      
                                                                              

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gruenden die Fuehrung der
Dienstgeschaefte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von
drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein
sonstiges auf Ruecknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhaeltnisses
gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

§ 40 Nebentaetigkeit
Eine Nebentaetigkeit ist grundsaetzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis-
oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu
beeintraechtigen.

§ 41 Taetigkeit nach Beendigung des Beamtenverhaeltnisses
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie fruehere Beamtinnen mit
Versorgungsbezuegen und fruehere Beamte mit Versorgungsbezuegen haben die Ausuebung einer
Erwerbstaetigkeit oder sonstigen Beschaeftigung ausserhalb des oeffentlichen Dienstes,
die mit der dienstlichen Taetigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung
dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche
Interessen beeintraechtigt werden koennen, anzuzeigen. Die Erwerbstaetigkeit oder sonstige
Beschaeftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche
Interessen beeintraechtigt werden. Das Verbot endet spaetestens mit Ablauf von fuenf
Jahren nach Beendigung des Beamtenverhaeltnisses.

§ 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen
Vorteilen
(1) Beamtinnen und Beamte duerfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhaeltnisses, keine
Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile fuer sich oder eine dritte Person in
Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen beduerfen
der Zustimmung ihres gegenwaertigen oder letzten Dienstherrn.

(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstoesst, hat das aufgrund des
pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit
nicht der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat uebergegangen
ist.

§ 43 Teilzeitbeschaeftigung
Teilzeitbeschaeftigung ist zu ermoeglichen.

§ 44 Erholungsurlaub
Beamtinnen und Beamten steht jaehrlicher Erholungsurlaub unter Fortgewaehrung der Bezuege
zu.

§ 45 Fuersorge
Der Dienstherr hat im Rahmen des   Dienst- und Treueverhaeltnisses fuer das Wohl der
Beamtinnen und Beamten und ihrer   Familien, auch fuer die Zeit nach Beendigung des
Beamtenverhaeltnisses, zu sorgen.   Er schuetzt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer
amtlichen Taetigkeit und in ihrer   Stellung.

§ 46 Mutterschutz und Elternzeit
Mutterschutz und Elternzeit sind zu gewaehrleisten.

§ 47 Nichterfuellung von Pflichten
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen
obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten ausserhalb des Dienstes ist nur dann ein
Dienstvergehen, wenn es nach den Umstaenden des Einzelfalls in besonderem Masse geeignet
ist, das Vertrauen in einer fuer ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeintraechtigen.

                                            - 14 -
      
                                                                              

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder frueheren Beamtinnen
mit Versorgungsbezuegen und frueheren Beamten mit Versorgungsbezuegen gilt es als
Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes betaetigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen,
den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeintraechtigen, oder wenn
sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstossen. Bei
sonstigen frueheren Beamtinnen und frueheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn
sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstossen.
Fuer Beamtinnen und Beamte nach den Saetzen 1 und 2 koennen durch Landesrecht weitere
Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Naehere ueber die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

§ 48 Pflicht zum Schadensersatz
Beamtinnen und Beamte, die vorsaetzlich oder grob fahrlaessig die ihnen obliegenden
Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam
den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

§ 49 Uebermittlungen bei Strafverfahren
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehoerde hat in
Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen
dienstrechtlichen Massnahmen im Fall der Erhebung der oeffentlichen Klage
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die einen Rechtszug abschliessende Entscheidung mit Begruendung
zu uebermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die
Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu uebermitteln. Der Erlass
und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.

(2) In Verfahren wegen fahrlaessig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1
bestimmten Uebermittlungen nur vorgenommen, wenn
1. es sich um schwere Verstoesse handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit im
   Strassenverkehr oder der fahrlaessigen Toetung, oder
2. in sonstigen Faellen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstaende des Einzelfalls
   erforderlich ist, um zu pruefen, ob dienstrechtliche Massnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen ueber Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder
2 zu uebermitteln sind, sollen uebermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten
Voraussetzungen erfuellt sind. Dabei ist zu beruecksichtigen, wie gesichert die zu
uebermittelnden Erkenntnisse sind.

(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, duerfen mitgeteilt
werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstaende des Einzelfalls fuer
dienstrechtliche Massnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist
und soweit nicht fuer die uebermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwuerdige
Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Uebermittlung ueberwiegen.
Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Pruefung
bieten, ob dienstrechtliche Massnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden.

(5) Nach den Absaetzen 1 bis 4 uebermittelte Daten duerfen auch fuer die Wahrnehmung der
Aufgaben nach dem Sicherheitsueberpruefungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz
verwendet werden.

(6) Uebermittlungen nach den Absaetzen 1 bis 3 sind auch zulaessig, soweit sie
Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen.
Uebermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der
Abgabenordnung zulaessig.

                                            - 15 -
      
                                                                              

§ 50 Personalakte
Fuer jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu fuehren. Zur Personalakte
gehoeren alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit
sie mit dem Dienstverhaeltnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen
(Personalaktendaten). Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln. Personalaktendaten
duerfen nur fuer Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden,
es sei denn, die Beamtin oder der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung
ein. Fuer Ausnahmefaelle kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verwendung
vorgesehen werden.

§ 51 Personalvertretung
Die Bildung von Personalvertretungen zum Zweck der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zwischen der Behoerdenleitung und dem Personal ist unter Einbeziehung der Beamtinnen und
Beamten zu gewaehrleisten.

§ 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbaenden
Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbaenden
zusammenzuschliessen. Sie duerfen wegen Betaetigung fuer ihre Gewerkschaft oder ihren
Berufsverband nicht dienstlich gemassregelt oder benachteiligt werden.

§ 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhaeltnisse
durch die obersten Landesbehoerden sind die Spitzenorganisationen der zustaendigen
Gewerkschaften und Berufsverbaende zu beteiligen. Das Beteiligungsverfahren kann auch
durch Vereinbarung ausgestaltet werden.

Abschnitt 7
Rechtsweg
§ 54 Verwaltungsrechtsweg
(1) Fuer alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten,
frueheren Beamtinnen, frueheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhaeltnis
sowie fuer Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts
der Verwaltungsgerichtsordnung durchzufuehren. Dies gilt auch dann, wenn die Massnahme
von der obersten Dienstbehoerde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht
erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdruecklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlaesst die oberste Dienstbehoerde. Sie kann die
Entscheidung fuer Faelle, in denen sie die Massnahme nicht selbst getroffen hat,
durch allgemeine Anordnung auf andere Behoerden uebertragen. Die Anordnung ist zu
veroeffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine
aufschiebende Wirkung.

Abschnitt 8
Spannungs- und Verteidigungsfall
§ 55 Anwendungsbereich
Beschraenkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 56 bis 59 sind nur nach
Massgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulaessig. Sie sind auf Personen im Sinne des
§ 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht anzuwenden.

§ 56 Dienstleistung im Verteidigungsfall
                                            - 16 -
      
                                                                              

(1) Beamtinnen und Beamte koennen fuer Zwecke der Verteidigung auch ohne ihre Zustimmung
zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung bei ueber- oder
zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen verpflichtet werden.

(2) Beamtinnen und Beamten koennen fuer Zwecke der Verteidigung auch Aufgaben uebertragen
werden, die nicht ihrem Amt oder ihrer Laufbahnbefaehigung entsprechen, sofern ihnen
die Uebernahme nach ihrer Vor- und Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnahmesituation
zumutbar ist. Aufgaben einer Laufbahn mit geringeren Zugangsvoraussetzungen duerfen
ihnen nur uebertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Gruenden unabweisbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte haben bei der Erfuellung der ihnen fuer Zwecke der Verteidigung
uebertragenen Aufgaben Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen, soweit diese ihnen
nach den Umstaenden und den persoenlichen Verhaeltnissen zugemutet werden koennen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind bei einer Verlegung der Behoerde oder Dienststelle auch
in das Ausland zur Dienstleistung am neuen Dienstort verpflichtet.

§ 57 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
Die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag kann fuer Zwecke der
Verteidigung hinausgeschoben werden, wenn dies im oeffentlichen Interesse erforderlich
ist und der Personalbedarf der oeffentlichen Verwaltung im Bereich ihres Dienstherrn
auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. Satz 1 gilt entsprechend fuer den
Ablauf der Amtszeit bei Beamtenverhaeltnissen auf Zeit. Der Eintritt der Beamtinnen und
Beamten in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze und die vorzeitige Versetzung
in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfaehigkeit koennen unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum Ende des Monats hinausgeschoben werden, in dem die
fuer Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird.

§ 58 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die die fuer Bundesbeamtinnen und
Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, koennen fuer
Zwecke der Verteidigung erneut in ein Beamtenverhaeltnis berufen werden, wenn dies
im oeffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der oeffentlichen
Verwaltung im Bereich ihres bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht
gedeckt werden kann. Das Beamtenverhaeltnis endet, wenn es nicht vorher beendet wird,
mit dem Ende des Monats, in dem die fuer Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende
Regelaltersgrenze erreicht wird.

§ 59 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
(1) Wenn dienstliche Gruende es erfordern, koennen Beamtinnen und Beamte fuer Zwecke der
Verteidigung verpflichtet werden, voruebergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu
wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, fuer Zwecke der Verteidigung ueber die
regelmaessige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Verguetung Dienst zu tun. Fuer die
Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewaehrt, soweit es die dienstlichen
Erfordernisse gestatten.

Abschnitt 9
Sonderregelungen fuer Verwendungen im Ausland
§ 60 Verwendungen im Ausland
(1) Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung des ihnen uebertragenen Amtes im Ausland
oder ausserhalb des Deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
verwendet werden und dabei wegen vom Inland wesentlich abweichender Verhaeltnisse
erhoehten Gefahren ausgesetzt sind, koennen aus dienstlichen Gruenden verpflichtet werden,
1. voruebergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer
   Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen,

                                            - 17 -
       
                                                                               

2. Schutzkleidung zu tragen,
3. Dienstkleidung zu tragen und
4. ueber die regelmaessige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Verguetung Dienst zu tun.
In den Faellen des Satzes 1 Nr. 4 wird fuer die Mehrbeanspruchung ein Freizeitausgleich
nur gewaehrt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.

(2) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen
Eintritts in den Ruhestand nach den §§ 25 und 26 oder des vorgesehenen Ablaufs
ihrer Amtszeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst
zusammenhaengenden Gruenden, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des
Dienstherrn entzogen, verlaengert sich das Dienstverhaeltnis bis zum Ablauf des auf die
Beendigung dieses Zustands folgenden Monats.

Abschnitt 10
Sonderregelungen fuer wissenschaftliches Hochschulpersonal
§ 61 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Abweichend von den §§ 14 und 15 koennen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
nur mit ihrer Zustimmung in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes
oder des Bundes abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung oder Versetzung im Sinne
von Satz 1 sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer
zulaessig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie taetig sind,
aufgeloest oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die
Studien- oder Fachrichtung, in der sie taetig sind, ganz oder teilweise aufgehoben
oder an eine andere Hochschule verlegt wird. In diesen Faellen beschraenkt sich eine
Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung
auf eine Anhoerung. Die Vorschriften ueber den einstweiligen Ruhestand sind auf
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden.

Abschnitt 11
Schlussvorschriften
§ 62
(1) bis (19) (Aenderungsvorschriften)

§ 63 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkuendung in Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt fuer Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009
in Kraft.

(3) Im Uebrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft.

(4) Die Laender koennen fuer die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im
Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Laendern, die davon Gebrauch machen, ist
§ 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.




                                             - 18 -