Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des
Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz -
BRRG)
BRRG
vom 01.07.1957
"Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Maerz 1999 (BGBl. I
S. 654), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 14 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 31.3.1999 I 654;
Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 14 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1982
Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. BRRG Anhang EV
Inhaltsuebersicht
Kapitel I (weggefallen)
Kapitel II
Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten
Abschnitt I: Allgemeines §§ 121 bis 125c
Abschnitt II: Rechtsweg §§ 126 und 127
Abschnitt Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfaenger bei §§ 128 bis 133
III: der Umbildung von Koerperschaften
Abschnitt IV: Sonderregelungen fuer den Spannungs- und Verteidigungsfall §§ 133a bis
133e
Abschnitt V: Sonderregelungen fuer Verwendungen im Ausland § 133f
Kapitel III
Allgemeine Schlussvorschriften § 135
Kapitel I
(weggefallen)
§§ 17 u. 18 (weggefallen)
-
§ 19
(weggefallen)
§ 25 (weggefallen)
-
§ 44c
(weggefallen)
§§ 45 bis 47 (weggefallen)
-
-1-
§§ 48a, 49 und 49a
(weggefallen)
§ 54
(weggefallen)
§§ 56 bis 56f (weggefallen)
-
Abschnitt IV
(weggefallen)
§§ 103, 103a und 104
(weggefallen)
§§ 106 bis 114
(weggefallen)
§§ 119 und 120
(weggefallen)
Kapitel II
Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten
Abschnitt I
Allgemeines
§ 121
Das Recht, Beamte zu haben, besitzen ausser dem Bund
1. die Laender, die Gemeinden und die Gemeindeverbaende,
2. sonstige Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen Rechts, die
dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen
es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen
wird; derartige Satzungen beduerfen der Genehmigung durch eine gesetzlich hierzu
ermaechtigte Stelle.
§ 122
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt
werden, weil der Bewerber die fuer seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 13) im
Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.
(2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14c die Befaehigung fuer eine
Laufbahn erworben hat, besitzt die Befaehigung fuer entsprechende Laufbahnen bei
allen Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Das gleiche gilt, wenn die
Befaehigung auf Grund der Massgaben in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S.
885, 1141) festgestellt worden ist und der Beamte die laufbahnrechtliche Probezeit
erfolgreich abgeleistet hat.
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§ 123
(1) Der Beamte kann nach Massgabe der §§ 17 und 18 auch ueber den Bereich des Bundes oder
eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes
abgeordnet oder versetzt werden.
(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverstaendnis mit dem
aufnehmenden Dienstherrn verfuegt; das Einverstaendnis ist schriftlich zu erklaeren. In
der Verfuegung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverstaendnis vorliegt.
§ 123a
(1) Dem Beamten kann im dienstlichen oder oeffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung
voruebergehend eine seinem Amt entsprechende Taetigkeit bei einer oeffentlichen
Einrichtung ausserhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden.
Die Zuweisung einer Taetigkeit bei einer anderen Einrichtung ist zulaessig, wenn
dringende oeffentliche Interessen dies erfordern; die Entscheidung trifft die oberste
Dienstbehoerde.
(2) Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine oeffentlich-
rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine
privatrechtlich organisierte Einrichtung der oeffentlichen Hand umgewandelt wird,
kann auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Taetigkeit bei dieser
Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende oeffentliche Interessen dies erfordern.
(3) Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberuehrt.
§ 124
§ 39 findet auch insoweit Anwendung, als seine Voraussetzungen ueber den Bereich des
Bundes oder eines Landes hinaus gegeben sind.
§ 125
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt
wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
§ 125a
(1) Bewirbt sich ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf oder frueherer
Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der ein Dienstverhaeltnis von nicht mehr als drei
Jahren eingegangen ist und mindestens zwei Jahre Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz
oder in der Bundespolizei geleistet hat, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
Beendigung des Dienstverhaeltnisses als Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf um
Einstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf
nach Erwerb der Befaehigung fuer die Laufbahn die Anstellung nicht ueber den Zeitpunkt
hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten eines Vollzugsdienstes bis
zur Dauer des Grundwehrdienstes zur Anstellung herangestanden haette. Das Ableisten der
vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht beruehrt. Die Saetze 1 und 2 gelten fuer
Befoerderungen sinngemaess, sofern die dienstlichen Leistungen eine Befoerderung waehrend
der Probezeit rechtfertigen.
(2) Beginnt ein frueherer Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der ein Dienstverhaeltnis
von nicht mehr als drei Jahren eingegangen war und mindestens zwei Jahre Vollzugsdienst
im Bundesgrenzschutz oder in der Bundespolizei geleistet hat, im Anschluss an den
Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz oder in der Bundespolizei eine fuer den kuenftigen
Beruf als Beamter oder Richter vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachschul- oder
praktische Ausbildung) oder wird diese durch den Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz
oder in der Bundespolizei unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis
zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung um Einstellung als Beamter
oder Richter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienstzeiten,
die Voraussetzung fuer eine Befoerderung sind, beginnen fuer den unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten eines
-3-
Vollzugsdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zur Ernennung auf Lebenszeit
herangestanden haette.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer einen frueheren Polizeivollzugsbeamten
auf Widerruf, dessen Ausbildung fuer ein spaeteres Beamtenverhaeltnis durch eine
festgesetzte mehrjaehrige Taetigkeit im Arbeitsverhaeltnis an Stelle des sonst
vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgefuehrt wird.
§ 125b
(1) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung fuer die Einstellung in
den oeffentlichen Dienst in der Zeit erhoeht, in der sich die Bewerbung um Einstellung
nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzoegert hat, und ist die
Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate
nach Erfuellung der ausbildungsmaessigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der
Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu pruefen, die zu einem Zeitpunkt
bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes
haette erfolgen koennen. Fuehrt die Pruefung zu dem Ergebnis, dass der Bewerber ohne
diese Verzoegerung eingestellt worden waere, kann er vor anderen Bewerbern eingestellt
werden. Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in einem Einstellungstermin
vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmaessigen Verhaeltnis der Bewerber
mit Verzoegerung zu denjenigen ohne eine solche Verzoegerung; Bruchteile von Stellen
sind zu Gunsten der betroffenen Bewerber aufzurunden. Fuer die Berechnung des Zeitraums
der Verzoegerung sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes begruendenden Zeiten sowie bei
Frauen zusaetzlich die Zeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes zu
beruecksichtigen.
(2) Verzoegert sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsaechlichen Pflege
eines nach aerztlichem Gutachten pflegebeduerftigen sonstigen nahen Angehoerigen im Sinne
des § 12 Abs. 2, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Der beruecksichtigungsfaehige
Zeitraum betraegt laengstens drei Jahre.
§ 125c
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehoerde hat in
Strafverfahren gegen Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen
Massnahmen im Falle der Erhebung der oeffentlichen Klage
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die einen Rechtszug abschliessende Entscheidung mit Begruendung
zu uebermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die
Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu uebermitteln. Der Erlass
und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.
(2) In Verfahren wegen fahrlaessig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1
bestimmten Uebermittlungen nur vorgenommen, wenn
1. es sich um schwere Verstoesse, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Strassenverkehr
oder der fahrlaessigen Toetung, handelt oder
2. in sonstigen Faellen die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstaende des Einzelfalls
erforderlich ist, um zu pruefen, ob dienstrechtliche Massnahmen zu ergreifen sind.
(3) Entscheidungen ueber Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach den Absaetzen
1 oder 2 zu uebermitteln sind, sollen uebermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2
genannten Voraussetzungen erfuellt sind. Dabei ist zu beruecksichtigen, wie gesichert die
zu uebermittelnden Erkenntnisse sind.
(4) Sonstige Tatsache, die in einem Strafverfahren bekannt werden, duerfen mitgeteilt
werden, wenn ihre Kenntnis auf Grund besonderer Umstaende des Einzelfalls fuer
dienstrechtliche Massnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht fuer
die uebermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwuerdige Interessen des Beamten an
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dem Ausschluss der Uebermittlung ueberwiegen; erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch
dann, wenn diese Anlass zur Pruefung bieten, ob dienstrechtliche Massnahmen zu ergreifen
sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Nach den Absaetzen 1 bis 4 uebermittelte Daten duerfen auch fuer die Wahrnehmung der
Aufgaben nach dem Sicherheitsueberpruefungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz
verwendet werden.
(6) Uebermittlungen nach den Absaetzen 1 bis 3 sind auch zulaessig, soweit sie
Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen.
Uebermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der
Abgabenordnung zulaessig.
(7) Mitteilungen sind an den zustaendigen Dienstvorgesetzten oder seinen Vertreter im
Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.
Abschnitt II
Rechtsweg
§ 126
(1) Fuer alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, frueheren Beamten und der
Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhaeltnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Fuer Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.
(3) Fuer Klagen nach Absatz 1, einschliesslich der Leistungs- und Feststellungsklagen,
gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden
Massgaben:
1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Massnahme von der obersten
Dienstbehoerde getroffen worden ist.
2. Den Widerspruchsbescheid erlaesst die oberste Dienstbehoerde. Sie kann die
Entscheidung fuer Faelle, in denen sie die Massnahme nicht selbst getroffen hat,
durch allgemeine Anordnung auf andere Behoerden uebertragen; die Anordnung ist zu
veroeffentlichen.
3. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben
keine aufschiebende Wirkung.
4. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.
§ 127
Fuer die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts ueber eine Klage aus dem
Beamtenverhaeltnis gilt folgendes:
1. Die Revision ist ausser in den Faellen des § 132 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines
anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange
eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen
ist.
2. Die Revision kann ausser auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestuetzt werden,
dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.
Abschnitt III
Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfaenger bei
der Umbildung von Koerperschaften
§ 128
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(1) Die Beamten einer Koerperschaft, die vollstaendig in eine andere Koerperschaft
eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der
aufnehmenden Koerperschaft ueber.
(2) Die Beamten einer Koerperschaft, die vollstaendig in mehrere andere Koerperschaften
eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Koerperschaften zu
uebernehmen. Die beteiligten Koerperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen
miteinander zu bestimmen, von welchen Koerperschaften die einzelnen Beamten zu
uebernehmen sind. Solange ein Beamter nicht uebernommen ist, haften alle aufnehmenden
Koerperschaften fuer die ihm zustehenden Bezuege als Gesamtschuldner.
(3) Die Beamten einer Koerperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere
Koerperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhaeltnismaessigen Teil, bei mehreren
Koerperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Koerperschaften zu uebernehmen.
Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Koerperschaft mit einer oder
mehreren anderen Koerperschaften zu einer neuen Koerperschaft zusammengeschlossen wird,
wenn aus einer Koerperschaft oder aus Teilen einer Koerperschaft eine oder mehrere neue
Koerperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Koerperschaft vollstaendig oder
teilweise auf eine oder mehrere andere Koerperschaften uebergehen.
§ 129
(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer
anderen Koerperschaft ueber oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2 oder 3 von einer
anderen Koerperschaft uebernommen, so gilt § 18 Abs. 4 entsprechend.
(2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen
Koerperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhaeltnisses schriftlich, aber nicht in
elektronischer Form zu bestaetigen.
(3) In den Faellen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die Uebernahme von der Koerperschaft
verfuegt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfuegung wird mit der Zustellung
an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Uebernahmeverfuegung Folge zu
leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Faellen des § 128 Abs. 4.
§ 130
(1) Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen Koerperschaft kraft Gesetzes
uebergetretenen oder von ihr uebernommenen Beamten soll ein seinem bisherigen
Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Ruecksicht auf Dienststellung und Dienstalter
gleichzubewertendes Amt uebertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende
Verwendung nicht moeglich ist, finden § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 3 Nr. 3
entsprechende Anwendung. Bei Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 2 darf der Beamte neben
der neuen Amtsbezeichnung die des frueheren Amtes mit dem Zusatz "ausser Dienst" ("a.D.")
fuehren.
(2) Die aufnehmende oder neue Koerperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der
Umbildung vorhandenen Beamten den tatsaechlichen Bedarf uebersteigt, innerhalb einer
Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit,
deren Aufgabengebiet von der Umbildung beruehrt wurde, in den einstweiligen Ruhestand
versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Falle des § 128 Abs. 1 mit dem Uebertritt,
in den Faellen des § 128 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren
Uebernahme die Koerperschaft verpflichtet ist; entsprechendes gilt in den Faellen des §
128 Abs. 4. § 20 Satz 3 findet Anwendung. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den
einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der
Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn
sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten waeren.
§ 131
-6-
Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 128 zu rechnen, so
koennen die obersten Aufsichtsbehoerden der beteiligten Koerperschaften anordnen, dass
Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich beruehrt wird, nur
mit ihrer Genehmigung ernannt werden duerfen. Die Anordnung darf hoechstens fuer die
Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Koerperschaften zuzustellen. Die
Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchfuehrung
der nach den §§ 128 bis 130 erforderlichen Massnahmen wesentlich erschwert wuerde.
§ 132
(1) Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und des § 129 gelten entsprechend
fuer die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Koerperschaft vorhandenen
Versorgungsempfaenger.
(2) In den Faellen des § 128 Abs. 3 bleiben die Ansprueche der im Zeitpunkt der Umbildung
vorhandenen Versorgungsempfaenger gegenueber der abgebenden Koerperschaft bestehen.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend in den Faellen des § 128 Abs. 4.
§ 133
Als Koerperschaft im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes gelten alle juristischen
Personen des oeffentlichen Rechts mit Dienstherrnfaehigkeit (§ 121).
Abschnitt IV
Sonderregelungen fuer den Spannungs- und Verteidigungsfall
§ 133a
Beschraenkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 133b bis 133e sind nur nach
Massgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulaessig. Sie finden keine Anwendung auf
Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968
(BGBl. I S. 787), zuletzt geaendert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
(BGBl. I S. 2261).
§ 133b
(1) Der Beamte kann fuer Zwecke der Verteidigung auch ohne seine Zustimmung zu
einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung bei ueber- oder
zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen verpflichtet werden.
(2) Dem Beamten koennen fuer Zwecke der Verteidigung auch Aufgaben uebertragen werden, die
nicht seinem Amt oder seiner Laufbahnbefaehigung entsprechen, sofern ihm die Uebernahme
nach seiner Vor- und Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnahmesituation zumutbar ist.
Aufgaben einer niedrigeren Laufbahngruppe duerfen ihm nur uebertragen werden, wenn dies
aus dienstlichen Gruenden unabweisbar ist.
(3) Der Beamte hat bei der Erfuellung der ihm fuer Zwecke der Verteidigung uebertragenen
Aufgaben Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen, soweit diese ihm nach den
Umstaenden und seinen persoenlichen Verhaeltnissen zugemutet werden koennen.
(4) Der Beamte ist bei einer Verlegung der Behoerde oder Dienststelle - auch ausserhalb
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes - zur Dienstleistung am neuen Dienstort
verpflichtet.
§ 133c
Die Entlassung eines Beamten auf seinen Antrag kann fuer Zwecke der Verteidigung
hinausgeschoben werden, wenn dies im oeffentlichen Interesse erforderlich ist und
der Personalbedarf der oeffentlichen Verwaltung im Bereich seines Dienstherrn auf
freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. Satz 1 gilt entsprechend fuer den
Ablauf der Amtszeit bei Beamtenverhaeltnissen auf Zeit. Der Eintritt des Beamten
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in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze und die vorzeitige Versetzung
in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfaehigkeit koennen unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum Ende des Monats hinausgeschoben werden, in dem der
Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.
§ 133d
Ein Ruhestandsbeamter, der das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann fuer
Zwecke der Verteidigung erneut in ein Beamtenverhaeltnis berufen werden, wenn dies
im oeffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der oeffentlichen
Verwaltung im Bereich seines bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht
gedeckt werden kann. Das Beamtenverhaeltnis endet, wenn es nicht vorher beendet wird,
mit dem Ende des Monats, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.
§ 133e
(1) Wenn dienstliche Gruende es erfordern, kann der Beamte fuer Zwecke der Verteidigung
verpflichtet werden, voruebergehend in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an
Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, fuer Zwecke der Verteidigung ueber die regelmaessige
Arbeitszeit hinaus ohne besondere Verguetung Dienst zu tun. Fuer die Mehrbeanspruchung
wird ein Freizeitausgleich nur gewaehrt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse
gestatten.
Abschnitt V
Sonderregelungen fuer Verwendungen im Ausland
§ 133f
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten fuer Beamte, die zur Wahrnehmung des
ihnen uebertragenen Amtes im Ausland oder ausserhalb des Deutschen Hoheitsgebiets auf
Schiffen oder in Luftfahrzeugen verwendet werden und dabei wegen vom Inland wesentlich
abweichender Verhaeltnisse erhoehten Gefahren ausgesetzt sind.
(2) Ein gemaess Absatz 1 verwendeter Beamter kann, soweit dienstliche Gruende es
erfordern, verpflichtet werden,
1. voruebergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer
Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen,
2. Schutzkleidung zu tragen,
3. Dienstkleidung zu tragen,
4. ueber die regelmaessige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Verguetung Dienst zu tun.
In den Faellen der Nummer 4 wird fuer die Mehrbeanspruchung ein Freizeitausgleich nur
gewaehrt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
(3) Der Dienstherr hat darauf hinzuwirken, dass die erforderlichen Massnahmen zum Schutz
und zur Fuersorge fuer die gemaess Absatz 1 verwendeten Beamten getroffen werden.
(4) Ist ein gemaess Absatz 1 verwendeter Beamter zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts
in den Ruhestand nach den §§ 25 und 26 oder des vorgesehenen Ablaufs seiner Amtszeit
wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhaengenden
Gruenden, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen,
verlaengert sich das Dienstverhaeltnis bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses
Zustands folgenden Monats.
Kapitel III
Allgemeine Schlussvorschriften
-8-
§ 135
Dieses Gesetz gilt nicht fuer die oeffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und
ihre Verbaende. Diesen bleibt es ueberlassen, die Rechtsverhaeltnisse ihrer Beamten und
Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln und die Vorschriften des Kapitels II
Abschnitt II fuer anwendbar zu erklaeren.
§ 136
(weggefallen)
§ 137
(Uebergangsvorschrift)
§§ 139 und 140
(Aenderung von Rechtsvorschriften)
§ 141
(gegenstandslos)
§ 142
(Inkrafttreten)
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