Verordnung zum Schutz der Glaeubiger von
Bausparkassen (Bausparkassen-Verordnung -
BausparkV)
BausparkV
vom 19.12.1990
"Bausparkassen-Verordnung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2947), die zuletzt durch
die Verordnung vom 24. April 2009 (BGBl. I S. 999) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch V v. 24.4.2009 I 999
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1991
Eingangsformel
Auf Grund des § 10 des Gesetzes ueber Bausparkassen vom 16. November 1972 (BGBl. I
S. 2097), der durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S.
2770) geaendert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Uebertragung der
Ermaechtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 10 Satz 1 des Gesetzes ueber
Bausparkassen auf das Bundesaufsichtsamt fuer das Kreditwesen vom 8. Januar 1973
(BGBl. I S. 17) verordnet das Bundesaufsichtsamt fuer das Kreditwesen nach Anhoerung der
Deutschen Bundesbank und der Spitzenverbaende der Bausparkassen:
§ 1 Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite aus Zuteilungsmitteln
(1) Die fuer die Zuteilung angesammelten und die bereits zugeteilten, aber von den
Bausparern noch nicht in Anspruch genommenen Betraege duerfen bis zu 70 vom Hundert
voruebergehend zur Gewaehrung von Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Bausparkassen verwendet werden. Darlehen zur Vorfinanzierung von Leistungen auf solche
Bausparvertraege, bei denen die fuer eine Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme
noch nicht eingezahlt ist, duerfen 25 vom Hundert des nach Satz 1 zulaessigen
Darlehensvolumens nicht uebersteigen.
(2) Auf die nach Absatz 1 zulaessigen Kontingente von Darlehen sind die
rechtsverbindlich zugesagten Darlehen dieser Art jeweils zu 50 vom Hundert anzurechnen.
(3) Die Darlehen gemaess den Absaetzen 1 und 2 duerfen eine voraussichtliche Laufzeit
bis zu 48 Monaten haben. Darlehen, die eine voraussichtliche Laufzeit von mehr als
36 Monaten haben, duerfen 25 vom Hundert des Kontingents nach Absatz 1 Satz 1 nicht
ueberschreiten.
(4) Die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht kann auf Antrag in besonderen
Faellen Ausnahmen von den Absaetzen 1 bis 3 zulassen.
§ 2 Grossbausparvertraege
(1) Grossbausparvertraege sind Bausparvertraege, bei denen die Bausparsumme den
Betrag von 300 000 Euro uebersteigt. Die innerhalb von zwoelf Monaten abgeschlossenen
Bausparvertraege eines Bausparers gelten dabei als ein Vertrag.
(2) Der Anteil der nicht zugeteilten Grossbausparvertraege am gesamten nicht zugeteilten
Bausparsummenbestand der Bausparvertraege einer Bausparkasse darf nicht hoeher als 15 vom
Hundert sein.
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(3) Der Anteil von Grossbausparvertraegen, die innerhalb eines Kalenderjahres
abgeschlossen werden, an der gesamten Bausparsumme der in diesem Jahr von der
Bausparkasse abgeschlossenen Bausparvertraege darf nicht hoeher als 30 vom Hundert sein.
(4) Auf die nach den Absaetzen 2 und 3 zulaessigen Anteile von Grossbausparvertraegen
sind die Bausparvertraege anzurechnen, auf die der Bausparer die fuer eine Zuteilung
erforderliche Mindestansparsumme innerhalb des ersten Jahres nach Vertragsabschluss
eingezahlt hat.
§ 3 Gewerbliche Finanzierungen
Der Anteil von Darlehen, die der Finanzierung von Bauvorhaben mit gewerblichem
Charakter dienen, darf 3 vom Hundert des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen
einer Bausparkasse nicht uebersteigen.
§ 4 Darlehen an Beteiligungsunternehmen
(1) Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes ueber Bausparkassen duerfen insgesamt bis
zu 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse gewaehrt werden.
(2) Einem einzelnen Unternehmen, an dem die Bausparkasse beteiligt ist, duerfen
Darlehen der in Absatz 1 genannten Art insgesamt bis zu 20 vom Hundert des haftenden
Eigenkapitals der Bausparkasse gewaehrt werden.
§ 5 (weggefallen)
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§ 6 Darlehen gegen Verpflichtungserklaerung, Blankodarlehen
(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklaerung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des
Gesetzes ueber Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes
ueber Bausparkassen duerfen im Einzelfall nur bis zum Betrag von 30 000 Euro gewaehrt
werden.
(2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf insgesamt 30 vom Hundert am
Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht uebersteigen.
§ 6a Begrenzung der nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehen
Der Anteil aller Darlehen, fuer die Ersatzsicherheiten nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes
ueber Bausparkassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach § 6 Absatz 1 dieser
Verordnung darf insgesamt 45 vom Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen
einer Bausparkasse nicht uebersteigen.
§ 7 Zuteilungsvoraussetzungen
(1) In die Allgemeinen Bedingungen fuer Bausparvertraege sind Mindestbewertungszahlen
oder andere geeignete Zuteilungsvoraussetzungen aufzunehmen, die auf Dauer zu einem
kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhaeltnis von mindestens 1,0 fuehren.
(2) Das individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhaeltnis muss vorbehaltlich der Absaetze
3 und 4 zum Zeitpunkt der Zuteilung mindestens 0,5 betragen. Kann bei der Einfuehrung
neuer Tarife oder Tarifmerkmale die voraussichtliche Hoehe der wartezeitverkuerzenden
Faktoren nicht aus Erfahrungswerten fuer vergleichbare Tarife abgeleitet werden, muss
das individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhaeltnis ausserdem im Falle der Einzahlung des
Mindestsparguthabens bei Vertragsabschluss zum Zeitpunkt der Zuteilung mindestens 0,7
betragen.
(3) Die Zuteilungsvoraussetzungen koennen abweichend von Absatz 2 festgesetzt werden,
sofern fuer die in einer Zuteilungsmasse gefuehrten Bauspartarife auf Dauer ein
kollektives Sparer-Kassen-Leistungsverhaeltnis von mindestens 1,0 gewaehrleistet
erscheint.
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(4) Fuehren die Zuteilungsvoraussetzungen nicht auf Dauer zu einem kollektiven Sparer-
Kassen-Leistungsverhaeltnis von mindestens 1,0 oder ergeben sich fuer das kollektive
Sparer-Kassen-Leistungsverhaeltnis nicht nur voruebergehend unangemessen hohe Werte, hat
die Bausparkasse die Zuteilungsvoraussetzungen unverzueglich entsprechend anzupassen.
(5) Die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht kann auf Antrag in
besonderen Faellen Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven Sparer-Kassen-
Leistungsverhaeltnisses zulassen.
(6) Die Werte fuer das kollektive Sparer-Kassen-Leistungsverhaeltnis sind der
Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht jaehrlich fuer das abgelaufene
Kalenderjahr nachzuweisen.
§ 8 Zufuehrung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung
(1) Die Zufuehrung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung erfolgt jaehrlich
zum Ende des Geschaeftsjahres und wird aus den Bestaenden der nach § 6 Abs. 1 Satz
2 des Gesetzes ueber Bausparkassen voruebergehend nicht zuteilbaren Zuteilungsmittel
(Schwankungsreserve) zu den Berechnungsterminen fuer die Ermittlung der verfuegbaren
Zuteilungsmittel des abgelaufenen Jahres ermittelt. Der Zufuehrungsbetrag ist aus
sechs Zehnteln der jeweiligen Bestaende der Schwankungsreserve, multipliziert mit der
Differenz aus ausserkollektivem Zinssatz nach Absatz 2 und kollektivem Zinssatz nach
Absatz 3, zu errechnen.
(2) Der ausserkollektive Zinssatz ist wahlweise entweder aus den Zinsertraegen der
Bausparkasse aus den Geldanlagen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes ueber Bausparkassen
und aus den Ertraegen aus Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten nach § 4 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes ueber Bausparkassen oder aus der von der Deutschen Bundesbank
ermittelten und veroeffentlichten Umlaufsrendite aller einbezogenen inlaendischen
Inhaberschuldverschreibungen zu errechnen. Die einmal gewaehlte Methode darf nur aus
wichtigem Grund gewechselt werden.
(3) Der kollektive Zinssatz ist der mit den summenmaessigen Anteilen der einzelnen
Bauspartarifvarianten im nicht zugeteilten Vertragsbestand gewogene Zinssatz fuer
Bauspardarlehen. Bei Tarifvarianten, deren niedrigstes individuelles Sparer-
Kassen-Leistungsverhaeltnis mindestens 0,8 betraegt, kann statt des Zinssatzes fuer
Bauspardarlehen wahlweise der Zinssatz fuer Bauspareinlagen zuzueglich 2,75 vom Hundert
zum Ansatz gebracht werden.
§ 9 Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung
(1) Die Mittel des Fonds sind einzusetzen, soweit die Zuteilung mit einer
Zielbewertungszahl, die fuer Regelsparer zu einem individuellen Sparer-Kassen-
Leistungsverhaeltnis von 1,0 fuehrt, ohne Zufuehrung ausserkollektiver Mittel zur
Zuteilungsmasse nicht aufrechterhalten werden kann (obere Einsatz-Bewertungszahl).
Fuer alle Bauspartarife einer Zuteilungsmasse gilt eine in den Allgemeinen
Geschaeftsgrundsaetzen zu nennende einheitliche obere Einsatz-Bewertungszahl, die nach
den Allgemeinen Bedingungen fuer Bausparvertraege derjenigen Bauspartarifvariante zu
ermitteln ist, die im nicht zugeteilten Vertragsbestand summenmaessig den groessten Anteil
hat und deren niedrigstes individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhaeltnis gleichzeitig
weniger als 0,8 betraegt.
(2) Die Mittel des Fonds koennen eingesetzt werden, soweit das nach Absatz 1 Satz 1
ermittelte individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhaeltnis 0,8 uebersteigen wuerde (untere
Einsatz-Bewertungszahl).
(3) Die Mittel des Fonds koennen mit Zustimmung der Bundesanstalt fuer
Finanzdienstleistungsaufsicht vor Erreichen der unteren Einsatz-Bewertungszahl
eingesetzt werden, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr fuer die
Aufrechterhaltung der dauerhaften Zuteilungsfaehigkeit geboten ist.
(4) Die Bausparkasse kann aus dem Fonds den Betrag entnehmen, der sich ergibt, wenn auf
die der Zuteilungsmasse zugefuehrten ausserkollektiven Mittel ein Zinssatz angewendet
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wird, der dem Unterschiedsbetrag aus dem effektiven Jahreszins fuer die zugefuehrten
ausserkollektiven Mittel und dem kollektiven Zinssatz (§ 8 Absatz 3) entspricht.
(5) Loest die Bausparkasse in einem Geschaeftsjahr einen Teil der den steuerlichen Gewinn
mindernden Zuteilungsruecklage auf, kann sie dem Fonds einen Betrag in Hoehe von bis zu
vier Zehnteln des aufgeloesten Teils der Zuteilungsruecklage entnehmen.
§ 10 Uebergangsregelung
In die am 1. Januar 1991 angebotenen Standardtarife mit einer Mindestansparung von 40
vom Hundert und einem monatlichen Tilgungsbeitrag von 6 von Tausend der Bausparsumme
koennen abweichend von § 7 Zuteilungsvoraussetzungen aufgenommen werden, die bei
einer Soforteinzahlung des Mindestsparguthabens zu einer Wartezeit von mindestens 45
Monaten fuehren; in saemtlichen anderen Bauspartarifen ist ein individuelles Sparer-
Kassen-Leistungsverhaeltnis von mindestens 0,5 anzusetzen. Der Nachweis kollektiv
ausgeglichener Leistungsverhaeltnisse (§ 7 Abs. 1 und 4) muss spaetestens bis zum 1.
Januar 1996 erbracht werden.
§ 11 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
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