Gesetz ueber das Inverkehrbringen von und
den freien Warenverkehr mit Bauprodukten
zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten ueber Bauprodukte
und anderer Rechtsakte der Europaeischen
Gemeinschaften (Bauproduktengesetz - BauPG)
BauPG

vom  10.08.1992



"Bauproduktengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S.
812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 28.4.1998 I 812;
           zuletzt geaendert durch Art. 76 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 15.8.1992 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EWGRL 106/89      (CELEX Nr: 389L0106)
     Umsetzung
       der EWGRL 59/92   (CELEX Nr: 392L0059)
       des EWGBes 465/93 (CELEX Nr: 393D0465) vgl. G v. 22.4.1997 I 934      Umsetzung
       der EWGRL 86/93   (CELEX Nr: 393L0086)
       der EWGRL 42/92   (CELEX Nr: 392L0042) vgl. G v. 25.3.1998 I 607 +++)


Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 25.3.1998 I 607 mWv 1.4.1998

§ 1 Zweck
Die Vorschriften dieses Gesetzes regeln das Inverkehrbringen von Bauprodukten
und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten von und nach den Mitgliedstaaten der
Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber
Bauprodukte (ABL. EG Nr. L 40 S. 12) (Bauproduktenrichtlinie) und anderer Rechtsakte
der Europaeischen Union. Oeffentlich-rechtliche Vorschriften, die Anforderungen an die
Verwendung von Bauprodukten stellen, bleiben unberuehrt.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche
   Anlagen des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit
   dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighaeuser, Fertiggaragen und Silos.
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(2) Harmonisierte Normen sind nach Artikel 7 Abs. 1 der Bauproduktenrichtlinie auf
Grund von Mandaten der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften von Europaeischen
Normungsorganisationen im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1
erarbeitete technische Regeln; sie werden in entsprechende nationale Normen umgesetzt.
Bund und Laender wirken in der Regel im Rahmen der Beteiligung interessierter Kreise bei
der Erarbeitung der harmonisierten Normen mit, um den in der Bundesrepublik Deutschland
auf Grund oeffentlich-rechtlicher Vorschriften und im oeffentlichen Auftragswesen
erreichten Stand technischer Anforderungen in die europaeische Normung einzubringen.

(3) Anerkannte Normen sind in Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder anderen
Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum fuer Bauprodukte
geltende technische Regeln, von denen auf Grund eines nach der Bauproduktenrichtlinie
durchgefuehrten Verfahrens anzunehmen ist, dass sie mit den wesentlichen Anforderungen
nach § 5 Abs. 1 uebereinstimmen.

(4) Leitlinien fuer die europaeische technische Zulassung sind nach der
Bauproduktenrichtlinie auf Grund eines Auftrages der Kommission der Europaeischen
Gemeinschaften vom Gremium der von den Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und den
anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum bestimmten
Zulassungsstellen erarbeitete Grundlagen fuer die Erteilung europaeischer technischer
Zulassungen.

(5) Europaeische technische Zulassungen sind nach diesem Gesetz oder nach
Rechtsvorschriften, die andere Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder andere
Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung
der Bauproduktenrichtlinie erlassen haben, dem Hersteller fuer Bauprodukte von dafuer
bestimmten Zulassungsstellen erteilte Brauchbarkeitsnachweise.

§ 3 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten fuer Bauprodukte, fuer die
1. die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften die Fundstellen der harmonisierten
   oder anerkannten Normen im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften veroeffentlicht
   hat,
2. Leitlinien fuer die europaeische technische Zulassung erarbeitet sind,
3. europaeische technische Zulassungen, ohne dass Leitlinien erarbeitet sind, nach § 5
   Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 erteilt werden koennen,
4. die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nur eine untergeordnete Bedeutung
   haben und die die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften in einer Liste erfasst
   hat.
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Normen, in die
die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind, und die anerkannten Normen nach
Satz 1 Nr. 1, die Leitlinien nach Satz 1 Nr. 2 und die Liste nach Satz 1 Nr. 4 im
Bundesanzeiger bekannt; Normen sind nach Gegenstand und Fundstelle bekanntzugeben.
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Bauprodukte in den Faellen nach Satz 1 Nr. 3
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Faellen nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 mit den
Bekanntmachungen nach Satz 2 anzuwenden; die §§ 13 und 14 sind mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes anzuwenden. Werden die Bekanntmachungen nach Satz 2 auf Grund von
Entscheidungen der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften aufgehoben, findet dieses
Gesetz auf die davon betroffenen Bauprodukte insoweit keine Anwendung.

(2) Werden wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1 an Bauprodukte in
Rechtsvorschriften gestellt, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten regeln
und insoweit der Umsetzung anderer Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaften
dienen, so richtet sich das Inverkehrbringen von Bauprodukten im Hinblick auf diese
wesentlichen Anforderungen nach diesen Rechtsvorschriften. Fuer die uebrigen wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs. 1 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) § 15a gilt fuer Bauprodukte, die nicht unter Absatz 1 fallen, soweit sich ihr
Inverkehrbringen nach Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaften richtet.

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§ 4 Allgemeine Anforderungen
(1) Ein Bauprodukt darf nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn
es brauchbar nach § 5 und auf Grund nachgewiesener Konformitaet nach § 8 mit der CE-
Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 gekennzeichnet ist.

(2) Ist in bekanntgemachten harmonisierten Normen oder in einer dem Hersteller
erteilten, europaeischen technischen Zulassung nichts anderes bestimmt, darf ein
Bauprodukt auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sich seine Brauchbarkeit und
Konformitaet aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, die das Inverkehrbringen oder die
Verwendung des Bauprodukts regeln; dieses Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung nach §
12 Abs. 1 nicht tragen.

(3) Ein Bauprodukt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 darf abweichend von Absatz 1 in
den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn eine Erklaerung des Herstellers
ueber die Uebereinstimmung des Bauprodukts mit den allgemein anerkannten Regeln der
Technik vorliegt, die in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum gelten. Dieses
Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 nicht tragen.

(4) Ist die Verwendung eines Bauprodukts nur fuer den Einzelfall vorgesehen, ist Absatz
1 nicht anzuwenden; dieses Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 nicht
tragen.

(5) Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten aus Gruenden
des allgemeinen Gesundheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Umweltschutzes
weitergehend einschraenken oder verbieten, bleiben unberuehrt.

§ 5 Brauchbarkeit
(1) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale aufweist, dass die bauliche
Anlage, fuer die es verwendet werden soll, bei ordnungsgemaesser Instandhaltung dem
Zweck entsprechend waehrend einer angemessenen Zeitdauer und unter Beruecksichtigung
der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich ist und die wesentlichen Anforderungen
der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene,
Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes sowie der
Energieeinsparung und des Waermeschutzes erfuellt.

(2) Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es bekanntgemachten harmonisierten oder
anerkannten Normen entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht.

(3) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer bekanntgemachten
harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer dem Hersteller erteilten, europaeischen
technischen Zulassung ab, ist die Brauchbarkeit durch eine europaeische technische
Zulassung nach § 6 nachzuweisen, wenn fuer dieses Bauprodukt Leitlinien fuer die
technische Zulassung vom Zusammenschluss der von den Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union bestimmten Zulassungsstellen verabschiedet worden sind und die Kommission der
Europaeischen Gemeinschaften die Mitgliedstaaten der Europaeischen Union aufgefordert
hat, die Leitlinien in ihren Amtssprachen zu veroeffentlichen. Sind solche Leitlinien
nicht erarbeitet, kann die Brauchbarkeit durch eine europaeische technische Zulassung
nach § 6 Abs. 4 Satz 2 nachgewiesen werden. Die Saetze 1 und 2 sind in den Faellen nach
Absatz 5 nicht anzuwenden.

(4) Sind fuer ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte Normen bekanntgemacht,
ist die Brauchbarkeit durch eine europaeische technische Zulassung nach § 6
nachzuweisen, wenn fuer dieses Bauprodukt Leitlinien fuer die technische Zulassung
vom Zusammenschluss der von den Mitgliedstaaten der Europaeischen Union bestimmten
Zulassungsstellen verabschiedet worden sind und die Kommission der Europaeischen
Gemeinschaften die Mitgliedstaaten der Europaeischen Union aufgefordert hat, die
Leitlinien in ihren Amtssprachen zu veroeffentlichen. Sind solche Leitlinien nicht
erarbeitet, kann die Brauchbarkeit durch eine europaeische technische Zulassung nach
§ 6 Abs. 4 Satz 2 nachgewiesen werden, wenn dies die Kommission der Europaeischen
Gemeinschaften gestattet.


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(5) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer bekanntgemachten
harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer dem Hersteller erteilten, europaeischen
technischen Zulassung ab, die als Nachweis der Konformitaet eine Erklaerung des
Herstellers nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 entweder in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 und 6 oder in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6 vorschreibt, ist die
Brauchbarkeit durch eine Erstpruefung des Bauprodukts nach § 9 Abs. 4 durch eine hierfuer
anerkannte Pruefstelle nachzuweisen.

§ 6 Europaeische technische Zulassung
(1) Auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die
zustaendige Stelle nach § 7 Abs. 1 (Zulassungsstelle) in den Faellen nach § 5 Abs. 3
und 4 fuer ein Bauprodukt eine europaeische technische Zulassung, wenn das Bauprodukt
brauchbar ist. Der Vertreter muss seinen Geschaeftssitz in einem Mitgliedstaat der
Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum haben. Die zur Begruendung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind
beizufuegen. Die Zulassungsstelle kann den Antrag zurueckweisen, wenn die Unterlagen
unvollstaendig sind oder erhebliche Maengel aufweisen.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer europaeischen technischen Zulassung ist unzulaessig,
wenn der Hersteller oder sein Vertreter diesen Antrag bereits bei einer anderen
Zulassungsstelle eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum gestellt hat.

(3) Probestuecke und Probeausfuehrungen, die fuer die Pruefung der Brauchbarkeit des
Bauprodukts erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter zur Verfuegung
zu stellen oder auf Anforderung der Zulassungsstelle durch Sachverstaendige zu
entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustellen. Die Sachverstaendigen werden von der
Zulassungsstelle bestimmt.

(4) Die Beurteilung der Brauchbarkeit erfolgt auf der Grundlage der Leitlinien fuer die
europaeische technische Zulassung. Sind fuer ein Bauprodukt Leitlinien nicht erarbeitet,
darf eine europaeische technische Zulassung nur erteilt werden, wenn Einvernehmen
mit den fuer europaeische technische Zulassungen bestimmten Zulassungsstellen der
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum besteht, dass der Nachweis der Brauchbarkeit nach
§ 5 Abs. 1 erbracht ist. Die Zulassungsstelle kann zur Beurteilung der Brauchbarkeit
Pruefstellen oder Sachverstaendige einschalten.

(5) In der europaeischen technischen Zulassung wird das nach § 8 anzuwendende
Konformitaetsnachweisverfahren festgelegt.

(6) Die europaeische technische Zulassung wird widerruflich und fuer eine bestimmte
Frist erteilt, die in der Regel fuenf Jahre betraegt. Die Frist kann auf schriftlichen
Antrag in der Regel um jeweils fuenf Jahre verlaengert werden; die Frist kann auch
rueckwirkend verlaengert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Zulassungsstelle
eingegangen ist. Die europaeische technische Zulassung kann, auch nachtraeglich, mit
Nebenbestimmungen versehen werden, die sich insbesondere auf die Herstellung, die
Baustoffeigenschaften, die Verwendung und die Unterrichtung der Abnehmer beziehen.

(7) Die europaeische technische Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

(8) Die Zulassungsstelle veroeffentlicht den Gegenstand und wesentlichen Inhalt der
von ihr erteilten europaeischen technischen Zulassungen und gibt davon den von den
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum bestimmten Zulassungsstellen Kenntnis. Auf
Anforderung einer Zulassungsstelle ist dieser eine Ausfertigung der europaeischen
technischen Zulassung zuzuleiten.

(9) Die durch das Verfahren der europaeischen technischen Zulassung bedingten
Kosten sind nach Massgabe der Kostenregelung der Zulassungsstelle dem Antragsteller
aufzuerlegen.



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(10) Europaeische technische Zulassungen von dafuer bestimmten Zulassungsstellen aus
anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder anderen Vertragsstaaten des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum gelten auch in der Bundesrepublik
Deutschland.

§ 7 Zulassungsstelle
(1) Das Deutsche Institut fuer Bautechnik, Berlin, ist auf Grund des Abkommens ueber das
Institut die fuer die Entscheidung ueber die europaeische technische Zulassung zustaendige
Stelle. Soweit bei der Entscheidung ueber europaeische technische Zulassungen Aufgaben
beruehrt werden, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen
werden, beruecksichtigt das Institut im Rahmen dieses Gesetzes auch die besonderen
Anforderungen dieser Aufgabenbereiche.

(2) Das Deutsche Institut fuer Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundes in dem
Gremium mit, in dem nach der Bauproduktenrichtlinie die von den Mitgliedstaaten der
Europaeischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum bestimmten Zulassungsstellen zusammengeschlossen sind. Das Naehere wird
zwischen Bund und Laendern vereinbart.

(3) Das Deutsche Institut fuer Bautechnik teilt dem Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung die von den dafuer bestimmten Zulassungsstellen aus anderen
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber
den Europaeischen Wirtschaftsraum nach der Bauproduktenrichtlinie erteilten europaeischen
technischen Zulassungen nach Gegenstand, wesentlichem Inhalt und Fundstelle mit.

§ 8 Konformitaetsnachweisverfahren
(1) Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach bekanntgemachten harmonisierten oder
anerkannten Normen oder nach europaeischen technischen Zulassungen richtet, bedarf einer
Bestaetigung seiner Uebereinstimmung (Konformitaet) mit diesen Normen oder Zulassungen
nach den Absaetzen 2 bis 7.

(2) Das Nachweisverfahren der Konformitaet kann bestehen aus:
1. Erstpruefung des Bauprodukts durch den Hersteller,
2. Erstpruefung des Bauprodukts durch eine Pruefstelle,
3. Pruefungen von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Pruefplan durch den
   Hersteller oder eine Pruefstelle,
4. Stichprobenpruefung von im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle
   entnommenen Proben durch den Hersteller oder eine Pruefstelle,
5. Pruefung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Los durch
   den Hersteller oder eine Pruefstelle,
6. staendige Eigenueberwachung der Produktion durch den Hersteller (werkseigene
   Produktionskontrolle),
7. Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine
   Ueberwachungsstelle oder
8. laufende Ueberwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen
   Produktionskontrolle durch eine Ueberwachungsstelle.
Die Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 koennen entsprechend den Anforderungen an das
Bauprodukt und seine Eigenschaften miteinander verbunden werden. Ueber die Taetigkeit
der Pruef- und Ueberwachungsstellen nach Satz 1 sowie ueber die Bewertung ihrer Ergebnisse
kann eine Bestaetigung durch eine Zertifizierungsstelle verlangt werden.

(3) Die Bestaetigung der Konformitaet erfolgt durch
1. Konformitaetserklaerung des Herstellers nach § 9 oder
2. Konformitaetszertifikat nach § 10.
Ist als Nachweisverfahren ergaenzend zu Absatz 2 Satz 1 die Bestaetigung einer
Zertifizierungsstelle ueber die Durchfuehrung der produktbezogenen Pruefungen nach Absatz

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2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 vorgeschrieben, erfolgt die Bestaetigung der Konformitaet durch ein
Konformitaetszertifikat nach § 10.

(4) Fuer ein Bauprodukt ergeben sich das Nachweisverfahren nach Absatz 2 und die
Bestaetigungsart nach Absatz 3 im einzelnen aus den bekanntgemachten harmonisierten
oder anerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder
aus den europaeischen technischen Zulassungen. Ist ein Nachweisverfahren und eine
Bestaetigungsart nicht festgelegt, bedarf es eines Nachweisverfahrens nach Absatz 2 Satz
1 Nr. 1 und 6 und einer Bestaetigungsart nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1.

(5) Ein Bauprodukt, das nicht in Serie hergestellt wird, bedarf nur des
Nachweisverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 und der Bestaetigungsart nach Absatz
3 Satz 1 Nr. 1, sofern die bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen
oder deren Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder die europaeischen technischen
Zulassungen nicht etwas anderes bestimmen.

(6) Bei einem Bauprodukt nach Absatz 1 hat der Hersteller oder sein Vertreter das
Bauprodukt auf Grund der Konformitaetserklaerung oder des Konformitaetszertifikats mit der
CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 zu kennzeichnen. Sie koennen durch Rechtsverordnung
nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet werden, zusaetzliche Angaben zur CE-Kennzeichnung
nach § 12 Abs. 2 zu machen. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Hat weder
der Hersteller noch sein Vertreter seinen Geschaeftssitz in einem Mitgliedstaat der
Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum, ist die Kennzeichnung mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 und
den Angaben nach § 12 Abs. 2 von demjenigen vorzunehmen, der das Bauprodukt erstmals in
den Verkehr bringt.

(7) Die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 mit den Angaben nach § 12 Abs. 2 ist auf
dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht moeglich ist, auf dem
Lieferschein anzubringen.

(8) Es ist untersagt, ein Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1,
ohne dass die Konformitaet nach Absatz 1 nachgewiesen ist, oder mit einem damit
verwechselbaren Zeichen zu kennzeichnen. Es ist ferner untersagt, zur CE-Kennzeichnung
Angaben nach § 12 Abs. 2 zu machen, ohne dazu auf Grund eines Konformitaetsnachweises
nach Absatz 1 berechtigt zu sein.

§ 9 Konformitaetserklaerung des Herstellers
(1) Mit der Konformitaetserklaerung bestaetigt der Hersteller oder sein Vertreter, dass
die zum Nachweis der Konformitaet vorgeschriebenen Verfahren durchgefuehrt worden sind
und die Konformitaet des Bauprodukts ergeben haben. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden. Die Konformitaetserklaerung ist schriftlich abzugeben, vom Hersteller oder
seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zustaendigen
Behoerde in deutscher Sprache vorzulegen. Die Konformitaetserklaerung hat insbesondere
Angaben zu enthalten ueber:
1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,
2. Beschreibung des Bauprodukts,
3. die bekanntgemachte harmonisierte oder anerkannte Norm, die dem Hersteller
   erteilte, europaeische technische Zulassung oder den Nachweis nach Absatz 4, die fuer
   die Beurteilung des Bauprodukts massgeblich sind,
4. besondere Verwendungshinweise,
5. Namen und Anschriften der Pruef-, Ueberwachungs- und Zertifizierungsstellen,
6. Name und Funktion der Person, die zur Unterzeichnung im Namen des Herstellers oder
   seines Vertreters ermaechtigt ist.

(2) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 vorgeschrieben, darf
der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitaetserklaerung nur abgeben, wenn er
durch Erstpruefung des Bauprodukts und werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt
hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den bekanntgemachten harmonisierten oder
anerkannten Normen oder europaeischen technischen Zulassungen entspricht.
                                            -6-
      
                                                                              

(3) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6 vorgesehen, darf
der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitaetserklaerung nur abgeben, wenn die
Pruefstelle nach Erstpruefung des Bauprodukts bestaetigt hat, dass das Bauprodukt den
bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europaeischen technischen
Zulassungen entspricht und der Hersteller durch werkseigene Produktionskontrolle
sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den bekanntgemachten
harmonisierten oder anerkannten Normen oder europaeischen technischen Zulassungen
entspricht.

(4) Bei einem Bauprodukt nach § 5 Abs. 5 erfolgt der Nachweis der Brauchbarkeit auf
schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Vertreters im Rahmen der Pruefung
nach Absatz 3 unter Beruecksichtigung der in den bekanntgemachten harmonisierten oder
anerkannten Normen oder europaeischen technischen Zulassungen enthaltenen Anforderungen.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3, 6 bis 8 in
Verbindung mit Satz 3 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein Vertreter
eine Konformitaetserklaerung nur abgeben, wenn er durch Erstpruefung des Bauprodukts
und werkseigene Produktionskontrolle und, soweit vorgesehen, durch Pruefung von
im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Pruefplan sichergestellt hat, dass
das von ihm hergestellte Bauprodukt den bekanntgemachten harmonisierten oder
anerkannten Normen oder europaeischen technischen Zulassungen entspricht und eine
Zertifizierungsstelle bestaetigt hat, dass eine Erstinspektion des Werkes und der
werkseigenen Produktionskontrolle durchgefuehrt worden ist und, soweit vorgesehen, die
laufende Ueberwachung der werkseigenen Produktionskontrolle nach den bekanntgemachten
harmonisierten oder anerkannten Normen oder europaeischen technischen Zulassungen
vorgenommen wird.

(6) § 8 Abs. 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 10 Konformitaetszertifikat
Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die Zertifizierungsstelle in
Faellen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 ein Konformitaetszertifikat, wenn die zum Nachweis der
Konformitaet des Bauprodukts vorgeschriebenen Verfahren durchgefuehrt worden sind und
dessen Konformitaet ergeben haben. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Das
Konformitaetszertifikat ist vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf
Verlangen den Beauftragten der zustaendigen Behoerde vorzulegen. Es hat insbesondere
Angaben zu enthalten ueber:
1. Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle,
2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,
3. Beschreibung des Bauprodukts,
4. bekanntgemachte harmonisierte oder anerkannte Normen oder europaeische technische
   Zulassungen, die fuer die Beurteilung des Bauprodukts massgeblich sind,
5. besondere Verwendungshinweise,
6. Nummer des Zertifikats, gegebenenfalls Angaben zu Nebenbestimmungen und zur
   Gueltigkeitsdauer des Zertifikats,
7. Name und Funktion des Unterzeichners des Zertifikats.
§ 8 Abs. 6 Satz 4 ist auf die Antragstellung nach Satz 1 und die Verpflichtungen nach
Satz 3 entsprechend anzuwenden. Ist das Konformitaetszertifikat von einer anerkannten
Zertifizierungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum erteilt, ist
es in deutscher Sprache vorzulegen.

§ 11 Pruef-, Ueberwachungs- und Zertifizierungsstellen
(1) Die nach Landesrecht zustaendige oder von der Landesregierung bestimmte
Anerkennungsbehoerde kann auf schriftlichen Antrag eine Person, Stelle oder
Ueberwachungsgemeinschaft als


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1. Pruefstelle fuer einen Brauchbarkeitsnachweis nach § 9 Abs. 4,
2. Pruefstelle fuer die Verfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5,
3. Ueberwachungsstelle fuer die Verfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8,
4. Zertifizierungsstelle fuer Bestaetigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 und Erteilung des
   Konformitaetszertifikats nach § 10
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschaeftigten nach ihrer Ausbildung,
Fachkenntnis, persoenlichen Zuverlaessigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen
Gewaehr dafuer bieten, dass diese Aufgaben sachgerecht wahrgenommen werden und wenn
sie ueber die erforderlichen Vorrichtungen verfuegen. Die Anerkennungsbehoerde hat
die anerkannten Stellen regelmaessig im Hinblick auf die Anforderungen nach Satz 1 zu
ueberpruefen.

(2) Behoerden koennen im Rahmen ihrer Aufgaben als Pruef-, Ueberwachungs- und
Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 taetig werden, wenn sie ausreichend mit geeigneten
Fachkraeften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.
Sie haben ihre Taetigkeit nach Satz 1 der nach Landesrecht zustaendigen oder von der
Landesregierung bestimmten Behoerde ueber die Fachaufsichtsbehoerde unter Angabe der
Produktbereiche und der Aufgaben anzuzeigen. Der Fachaufsichtsbehoerde obliegt die
regelmaessige Ueberpruefung der in Satz 1 genannten Behoerden entsprechend Absatz 1 Satz 2.

(3) Werden von einem Antrag auf Anerkennung nach Absatz 1 Aufgaben beruehrt, die in
bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden, hoert die
nach Landesrecht zustaendige oder von der Landesregierung bestimmte Anerkennungsbehoerde
zunaechst das zustaendige Bundesministerium an. Dem zustaendigen Bundesministerium steht
fuer Anerkennungen nach Satz 1 ein Vorschlagsrecht zu.

(4) Die Anerkennungen nach Absatz 1 gelten auch in den anderen Bundeslaendern.

(5) Fuer die Erledigung der Aufgaben durch Personen, Stellen, Ueberwachungsgemeinschaften
und Behoerden nach den Absaetzen 1 und 2 sind Kosten (Gebuehren und Auslagen) zu erheben.

(6) Pruef-, Ueberwachungs- und Zertifizierungsstellen, die von einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen entsprechend dieser
Anerkennung den nach Absatz 1 anerkannten Stellen gleich.

(7) Die nach Landesrecht zustaendige oder von der Landesregierung bestimmte Behoerde hat
dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Namen und Anschriften
der anerkannten Stellen nach Absatz 1 und der Behoerden nach Absatz 2 mitzuteilen sowie
Angaben zum Umfang der Anerkennung oder der Aufgaben zu machen.

§ 12 CE-Kennzeichnung
(1) Das Konformitaetszeichen nach diesem Gesetz ist die CE-Kennzeichnung. Einzelheiten
werden durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 festgelegt.

(2) Zur CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 koennen durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1
Nr. 1 insbesondere folgende Angaben vorgeschrieben werden:
1. Name des Herstellers oder seines Vertreters,
2. Angaben zu den Produktmerkmalen nach den bekanntgemachten harmonisierten oder
   anerkannten Normen oder europaeischen technischen Zulassungen,
3. die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres des Bauprodukts,
4. Angaben zur eingeschalteten Zertifizierungsstelle,
5. Nummer des Konformitaetszertifikats.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 6 Satz 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 traegt, hat die widerlegbare
Vermutung fuer sich, dass es im Sinne des § 5 brauchbar ist und dass die Konformitaet nach
§ 8 nachgewiesen worden ist.


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(4) Unterfallen Bauprodukte dem Anwendungsbereich anderer Rechtsvorschriften, die die
CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz auch
die Konformitaet der Bauprodukte mit den Bestimmungen der anderen Rechtsvorschriften
bestaetigt. Steht dem Hersteller nach einer oder mehreren dieser Rechtsvorschriften
waehrend einer Uebergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen frei, so wird durch
die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformitaet mit den Regelungen der vom Hersteller
angewandten Rechtsvorschriften angezeigt. In diesem Fall muessen in den Unterlagen,
Hinweisen oder Anleitungen, die den Bauprodukten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte
der Europaeischen Gemeinschaften, die den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften
zugrunde liegen, entsprechend ihrer Veroeffentlichung im Amtsblatt der Europaeischen
Gemeinschaften aufgefuehrt sein.

§ 13 Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte, Betretungsrecht
(1) Sind Bauprodukte unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 oder
mit Angaben nach § 12 Abs. 2 gekennzeichnet, ohne dass dazu die Voraussetzungen
nach § 8 Abs. 6 vorliegen, oder fehlen Angaben, die nach § 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 2
vorgeschrieben sind, kann die nach Landesrecht zustaendige oder von der Landesregierung
bestimmte Behoerde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen
Bauprodukten untersagen und deren Kennzeichnung mit der CE-Kennzeichnung entwerten
oder beseitigen lassen. Entsprechendes gilt, wenn Bauprodukte mit einem Zeichen
gekennzeichnet sind, das mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 verwechselt werden
kann.

(2) Die Beauftragten der zustaendigen Behoerde sind in Ausuebung ihres Amtes nach
Absatz 1 befugt, Geschaefts- und Betriebsraeume sowie dem Geschaeft und Betrieb dienende
Grundstuecke, in oder auf denen Bauprodukte hergestellt werden, zum Zwecke des
Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs lagern oder ausgestellt sind, zu den
Betriebs- und Geschaeftszeiten zu betreten, die Bauprodukte zu besichtigen und zu
pruefen. Zur Verhuetung dringender Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit und Ordnung
sind die in Satz 1 genannten Personen befugt, die in Satz 1 bezeichneten Grundstuecke
und Raeume auch ausserhalb der dort genannten Zeiten zu betreten.

(3) Trifft die nach Landesrecht zustaendige oder von der Landesregierung bestimmte
Behoerde Massnahmen nach Absatz 1, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der
Bauproduktenrichtlinie unterliegen, so unterrichtet sie ueber die Einzelheiten der
Massnahme und unter Angabe der Gruende das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung. Soweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten uebermittelt werden,
duerfen diese nur fuer die Durchfuehrung des Satzes 1 verwendet werden.

§ 14 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs.
   1 Nr. 1 die zusaetzlichen Angaben zur CE-Kennzeichnung nicht macht,
2. entgegen § 8 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs.
   1 Nr. 1 ein Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung oder einem damit verwechselbaren
   Zeichen kennzeichnet,
3. entgegen § 8 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs.
   1 Nr. 1 zur CE-Kennzeichnung Angaben macht oder
4. einer Rechtsverordnung nach § 15a Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung
   auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen
   bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro geahndet
werden.

§ 15 Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

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1. die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 festzulegen und zu diesem Zeichen zusaetzliche
   Angaben nach § 12 Abs. 2 zu verlangen sowie das Anbringen von mit der CE-
   Kennzeichnung verwechselbaren Zeichen zu untersagen,
2. Einzelheiten des Inhalts der Konformitaetserklaerung nach § 9 Abs. 1 und des
   Konformitaetszertifikats nach § 10 festzulegen,
3. das Anerkennungsverfahren als Pruef-, Ueberwachungs- und Zertifizierungsstelle
   nach § 11 Abs. 1, die Voraussetzungen fuer die Anerkennung, ihren Widerruf und
   ihr Erloeschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen sowie eine
   ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern.

(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
1. das Verfahren der Veroeffentlichung der europaeischen technischen Zulassung nach § 6
   Abs. 8 zu regeln,
2. die Ueberpruefung der Personen, Stellen und Ueberwachungsgemeinschaften nach § 11 Abs.
   1 Satz 2 zu regeln,
3. die Erhebung von Kosten (Gebuehren und Auslagen) fuer die Taetigkeit der Personen,
   Stellen, Ueberwachungsgemeinschaften und Behoerden nach § 11 Abs. 1 und 2 zu regeln
   und die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende und die Gebuehrensaetze naeher zu bestimmen.

§ 15a Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Rechtsakten der Europaeischen
Gemeinschaften
(1) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung von Rechtsakten der Europaeischen
Gemeinschaften, die Regelungen ueber das Inverkehrbringen von Bauprodukten
enthalten, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die die
Voraussetzungen fuer das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten geregelt werden,
die nicht unter § 3 Abs. 1 fallen. Dabei koennen insbesondere Pruefungen, Ueberwachungen,
Bescheinigungen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten,
behoerdliche Massnahmen sowie andere als die nach diesem Gesetz erforderlichen
Konformitaetsnachweisverfahren vorgeschrieben werden. Darueber hinaus koennen sonstige
Regelungen, die mit dem Inverkehrbringen von Bauprodukten in engem Zusammenhang stehen,
getroffen werden.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch die Anerkennung von
Personen, Stellen und Ueberwachungsgemeinschaften als Pruef-, Ueberwachungs- und
Zertifizierungsstelle geregelt werden. Fuer Amtshandlungen dieser Pruef-, Ueberwachungs-
und Zertifizierungsstellen koennen Gebuehren und Auslagen erhoben werden. Die
Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnungen
1. die Ueberwachung der anerkannten Pruef-, Ueberwachungs- und Zertifizierungsstellen und
2. die kostenpflichtigen Tatbestaende und die Gebuehrensaetze
zu regeln.

§ 16 Ueberleitungsvorschriften
(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 muessen die CE-
Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 und die zusaetzlichen Angaben nach § 12 Abs. 2 mindestens
die Anforderungen des Anhangs III Nr. 4.1 der Bauproduktenrichtlinie erfuellen.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 muss die
Konformitaetserklaerung nach § 9 Abs. 1 mindestens die Anforderungen des Anhangs III Nr.
4.3 der Bauproduktenrichtlinie und muss das Konformitaetszertifikat nach § 10 mindestens
die Anforderungen des Anhangs III Nr. 4.2 der Bauproduktenrichtlinie erfuellen.

§ 17 (Inkrafttreten)
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