Verordnung ueber die bauliche Nutzung
der Grundstuecke (Baunutzungsverordnung -
BauNVO)
BauNVO
vom 26.06.1962
"Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 132), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geaendert
worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.1990 I 132;
geaendert durch Art. 3 G v. 22.4.1993 I 466
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.10.1977
Aenderungen aufgrund EinigVtr vgl. § 26a
Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
Art der baulichen Nutzung
Allgemeine Vorschriften fuer Bauflaechen und
Baugebiete § 1
Kleinsiedlungsgebiete § 2
Reine Wohngebiete § 3
Allgemeine Wohngebiete § 4
Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der
Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) § 4a
Dorfgebiete § 5
Mischgebiete § 6
Kerngebiete § 7
Gewerbegebiete § 8
Industriegebiete § 9
Sondergebiete, die der Erholung dienen § 10
Sonstige Sondergebiete § 11
Stellplaetze und Garagen § 12
Gebaeude und Raeume fuer freie Berufe § 13
Nebenanlagen § 14
Allgemeine Voraussetzungen fuer die Zulaessigkeit
baulicher und sonstiger Anlagen § 15
Zweiter Abschnitt
Mass der baulichen Nutzung
Bestimmung des Masses der baulichen Nutzung § 16
Obergrenzen fuer die Bestimmung des Masses der
baulichen Nutzung § 17
Hoehe baulicher Anlagen § 18
Grundflaechenzahl, zulaessige Grundflaeche § 19
Vollgeschosse, Geschossflaechenzahl Geschossflaeche § 20
Baumassenzahl, Baumasse § 21
Stellplaetze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen § 21a
Dritter Abschnitt
Bauweise, ueberbaubare Grundstuecksflaeche
Bauweise § 22
-1-
Ueberbaubare Grundstuecksflaeche § 23
Vierter Abschnitt
(weggefallen) § 24
Fuenfter Abschnitt
Ueberleitungs- und Schlussvorschriften
Fortfuehrung eingeleiteter Verfahren § 25
Ueberleitungsvorschriften aus Anlass der zweiten
Aenderungsverordnung § 25a
Ueberleitungsvorschrift aus Anlass der dritten
Aenderungsverordnung § 25b
Ueberleitungsvorschrift aus Anlass der vierten
Aenderungsverordnung § 25c
Berlin-Klausel § 26
Ueberleitungsregelungen aus Anlass der
Herstellung der Einheit Deutschlands § 26a
Inkrafttreten § 27
Erster Abschnitt
Art der baulichen Nutzung
§ 1 Allgemeine Vorschriften fuer Bauflaechen und Baugebiete
(1) Im Flaechennutzungsplan koennen die fuer die Bebauung vorgesehenen Flaechen nach der
allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflaechen) dargestellt werden als
1. Wohnbauflaechen (W)
2. gemischte Bauflaechen (M)
3. gewerbliche Bauflaechen (G)
4. Sonderbauflaechen (S).
(2) Die fuer die Bebauung vorgesehenen Flaechen koennen nach der besonderen Art ihrer
baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1.Kleinsiedlungsgebiete (WS)
2.reine Wohngebiete (WR)
3.allgemeine Wohngebiete (WA)
4.besondere Wohngebiete (WB)
5.Dorfgebiete (MD)
6.Mischgebiete (MI)
7.Kerngebiete (MK)
8.Gewerbegebiete (GE)
9.Industriegebiete (GI)
10.Sondergebiete (SO).
(3) Im Bebauungsplan koennen die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt
werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des
Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absaetze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt
wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften ueber besondere
Festsetzungen nach den Absaetzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen ueber
die Art der Nutzung koennen nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Fuer die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete koennen im Bebauungsplan fuer das
jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
1. nach der Art der zulaessigen Nutzung,
2. nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Beduerfnissen und
Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 koennen auch fuer mehrere Gewerbegebiete
einer Gemeinde im Verhaeltnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch fuer
Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberuehrt.
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die
nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulaessig sind, nicht zulaessig sind oder nur
-2-
ausnahmsweise zugelassen werden koennen, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des
Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in
den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
1. nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2. in dem Baugebiet allgemein zulaessig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des
Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplaenen fuer Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere
staedtebauliche Gruende dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt
werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
1. nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulaessigen Nutzungen
zulaessig sind,
2. einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulaessigen Nutzungen
unzulaessig sind oder als Ausnahme zugelassen werden koennen oder
3. alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen
sind, nicht zulaessig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets
gewahrt bleibt, allgemein zulaessig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absaetzen 4 bis 7 koennen sich auch auf Teile des
Baugebiets beschraenken.
(9) Wenn besondere staedtebauliche Gruende dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei
Anwendung der Absaetze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den
Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulaessigen baulichen oder sonstigen Anlagen
zulaessig oder nicht zulaessig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden koennen.
(10) Waeren bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in ueberwiegend bebauten
Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulaessig, kann im
Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Aenderungen, Nutzungsaenderungen
und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulaessig sind oder ausnahmsweise zugelassen
werden koennen. Im Bebauungsplan koennen naehere Bestimmungen ueber die Zulaessigkeit
getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen uebrigen
Teilen gewahrt bleiben. Die Saetze 1 bis 3 gelten auch fuer die Aenderung und Ergaenzung
von Bebauungsplaenen.
§ 2 Kleinsiedlungsgebiete
(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen
einschliesslich Wohngebaeuden mit entsprechenden Nutzgaerten und landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsstellen.
(2) Zulaessig sind
1. Kleinsiedlungen einschliesslich Wohngebaeude mit entsprechenden Nutzgaerten,
landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Laeden, Schank- und Speisewirtschaften
sowie nicht stoerenden Handwerksbetriebe.
(3) Ausnahmsweise koennen zugelassen werden
1. sonstige Wohngebaeude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2. Anlagen fuer kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3. Tankstellen,
4. nicht stoerende Gewerbebetriebe.
§ 3 Reine Wohngebiete
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
-3-
(2) Zulaessig sind Wohngebaeude.
(3) Ausnahmsweise koennen zugelassen werden
1. Laeden und nicht stoerende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des taeglichen
Bedarfs fuer die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
2. Anlagen fuer soziale Zwecke sowie den Beduerfnissen der Bewohner des Gebiets dienende
Anlagen fuer kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulaessigen Wohngebaeuden gehoeren auch
solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
§ 4 Allgemeine Wohngebiete
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulaessig sind
1. Wohngebaeude,
2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Laeden, Schank- und Speisewirtschaften
sowie nicht stoerenden Handwerksbetriebe,
3. Anlagen fuer kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise koennen zugelassen werden
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. sonstige nicht stoerende Gewerbebetriebe,
3. Anlagen fuer Verwaltungen,
4. Gartenbaubetriebe,
5. Tankstellen.
6.
(4)
§ 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere
Wohngebiete)
(1) Besondere Wohngebiete sind ueberwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeuebter
Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere
Eigenart aufweisen und in denen unter Beruecksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung
erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem
Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen
im Sinne der Absaetze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen
Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulaessig sind
1. Wohngebaeude,
2. Laeden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3. sonstige Gewerbebetriebe,
4. Geschaefts- und Buerogebaeude,
5. Anlagen fuer kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise koennen zugelassen werden
1. Anlagen fuer zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2. Vergnuegungsstaetten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs
nur in Kerngebieten allgemein zulaessig sind,
3. Tankstellen.
-4-
(4) Fuer besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere
staedtebauliche Gruende dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt
werden, dass
1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulaessig sind
oder
2. in Gebaeuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulaessigen Geschossflaeche
oder eine bestimmte Groesse der Geschossflaeche fuer Wohnungen zu verwenden ist.
§ 5 Dorfgebiete
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich
stoerenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden
Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
einschliesslich ihrer Entwicklungsmoeglichkeiten ist vorrangig Ruecksicht zu nehmen.
(2) Zulaessig sind
1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehoerigen
Wohnungen und Wohngebaeude,
2. Kleinsiedlungen einschliesslich Wohngebaeude mit entsprechenden Nutzgaerten und
landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3. sonstige Wohngebaeude,
4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse,
5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
6. sonstige Gewerbebetriebe,
7. Anlagen fuer oertliche Verwaltungen sowie fuer kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8. Gartenbaubetriebe,
9. Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise koennen Vergnuegungsstaetten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 zugelassen
werden.
§ 6 Mischgebiete
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das
Wohnen nicht wesentlich stoeren.
(2) Zulaessig sind
1. Wohngebaeude,
2. Geschaefts- und Buerogebaeude,
3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
4. sonstige Gewerbebetriebe,
5. Anlagen fuer Verwaltungen sowie fuer kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke,
6. Gartenbaubetriebe,
7. Tankstellen,
8. Vergnuegungsstaetten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die
ueberwiegend durch gewerbliche Nutzungen gepraegt sind.
-5-
(3) Ausnahmsweise koennen Vergnuegungsstaetten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 ausserhalb
der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
§ 7 Kerngebiete
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der
zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulaessig sind
1. Geschaefts-, Buero- und Verwaltungsgebaeude,
2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des
Beherbergungsgewerbes und Vergnuegungsstaetten,
3. sonstige nicht wesentlich stoerende Gewerbebetriebe,
4. Anlagen fuer kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhaeusern und Grossgaragen,
6. Wohnungen fuer Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie fuer Betriebsinhaber und
Betriebsleiter,
7. sonstige Wohnungen nach Massgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise koennen zugelassen werden
1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen,
2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen.
(4) Fuer Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere staedtebauliche Gruende dies
rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulaessig sind
oder
2. in Gebaeuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulaessigen Geschossflaeche
oder eine bestimmte Groesse der Geschossflaeche fuer Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht
vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der
Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.
§ 8 Gewerbegebiete
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich
belaestigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulaessig sind
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhaeuser, Lagerplaetze und oeffentliche Betriebe,
2. Geschaefts-, Buero- und Verwaltungsgebaeude,
3. Tankstellen,
4. Anlagen fuer sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise koennen zugelassen werden
1. Wohnungen fuer Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie fuer Betriebsinhaber und
Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenueber in Grundflaeche
und Baumasse untergeordnet sind,
2. Anlagen fuer kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3. Vergnuegungsstaetten.
§ 9 Industriegebiete
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(1) Industriegebiete dienen ausschliesslich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und
zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulaessig sind.
(2) Zulaessig sind
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhaeuser, Lagerplaetze und oeffentliche Betriebe,
2. Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise koennen zugelassen werden
1. Wohnungen fuer Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie fuer Betriebsinhaber und
Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenueber in Grundflaeche
und Baumasse untergeordnet sind,
2. Anlagen fuer kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
§ 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen
(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.
(2) Fuer Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die
Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt
werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen
zur Versorgung des Gebiets und fuer sportliche Zwecke allgemein zulaessig sind oder
ausnahmsweise zugelassen werden koennen.
(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhaeuser als Einzelhaeuser zulaessig. Im
Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhaeuser nur als Hausgruppen zulaessig
sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden koennen. Die zulaessige
Grundflaeche der Wochenendhaeuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen
Eigenart des Gebiets, unter Beruecksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten
festzusetzen.
(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhaeuser zulaessig, die aufgrund ihrer Lage, Groesse,
Ausstattung, Erschliessung und Versorgung fuer den Erholungsaufenthalt geeignet und
dazu bestimmt sind, ueberwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur
Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundflaeche der Ferienhaeuser, begrenzt
nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Beruecksichtigung der landschaftlichen
Gegebenheiten festgesetzt werden.
(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplaetze und Zeltplaetze zulaessig.
§ 11 Sonstige Sondergebiete
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die
sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Fuer sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung
darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere
in Betracht Gebiete fuer den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete fuer die
Fremdenbeherbergung,
Ladengebiete,
Gebiete fuer Einkaufszentren und grossflaechige Handelsbetriebe,
Gebiete fuer Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete fuer Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer
Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen.
(3) 1. Einkaufszentren,
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2. grossflaechige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf
die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die
staedtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken koennen,
3. sonstige grossflaechige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an
letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten
Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind ausser in Kerngebieten nur in fuer sie festgesetzten Sondergebieten zulaessig.
Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind insbesondere schaedliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie
Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung
der Bevoelkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden,
auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne
des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Regel anzunehmen,
wenn die Geschossflaeche 1.200 qm ueberschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht,
wenn Anhaltspunkte dafuer bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 qm
Geschossflaeche vorliegen oder bei mehr als 1.200 qm Geschossflaeche nicht vorliegen; dabei
sind in bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung
und Groesse der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen
Versorgung der Bevoelkerung und das Warenangebot des Betriebs zu beruecksichtigen.
§ 12 Stellplaetze und Garagen
(1) Stellplaetze und Garagen sind in allen Baugebieten zulaessig, soweit sich aus den
Absaetzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie
Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplaetze und Garagen nur fuer den durch
die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulaessig.
(3) Unzulaessig sind
1. Stellplaetze und Garagen fuer Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie fuer Anhaenger
dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2. Stellplaetze und Garagen fuer Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht ueber 3,5 Tonnen
sowie fuer Anhaenger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen
Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere staedtebauliche Gruende dies rechtfertigen
(§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen
nur Stellplaetze oder Garagen und zugehoerige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse)
zulaessig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch fuer Geschosse unterhalb der
Gelaendeoberflaeche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Saetzen 1 und 2 sind
Stellplaetze und Garagen auf dem Grundstueck nur in den festgesetzten Geschossen
zulaessig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere staedtebauliche Gruende dies rechtfertigen
(§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur
Stellplaetze und Garagen zulaessig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen
von Baugebieten Stellplaetze und Garagen unzulaessig oder nur in beschraenktem Umfang
zulaessig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften ueber die Abloesung der Verpflichtung zur
Herstellung von Stellplaetzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von
Stellplaetzen und Garagen ausserhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben
bei Festsetzungen nach den Absaetzen 4 bis 6 unberuehrt.
§ 13 Gebaeude und Raeume fuer freie Berufe
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Fuer die Berufsausuebung freiberuflich Taetiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren
Beruf in aehnlicher Art ausueben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Raeume, in
den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebaeude zulaessig.
§ 14 Nebenanlagen
(1) Ausser den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete
Nebenanlagen und Einrichtungen zulaessig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet
gelegenen Grundstuecke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart
nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung
Einrichtungen und Anlagen fuer die Tierhaltung zulaessig sind, gehoeren zu den
untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche fuer
die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulaessigkeit der Nebenanlagen und
Einrichtungen eingeschraenkt oder ausgeschlossen werden.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizitaet, Gas, Waerme und Wasser sowie zur
Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen koennen in den Baugebieten als Ausnahme
zugelassen werden, auch soweit fuer sie im Bebauungsplan keine besonderen Flaechen
festgesetzt sind. Dies gilt auch fuer fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie fuer Anlagen
fuer erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 Anwendung findet.
§ 15 Allgemeine Voraussetzungen fuer die Zulaessigkeit baulicher und
sonstiger Anlagen
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgefuehrten baulichen und sonstigen Anlagen sind im
Einzelfall unzulaessig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der
Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulaessig, wenn von ihnen
Belaestigungen oder Stoerungen ausgehen koennen, die nach der Eigenart des Baugebiets
im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen
Belaestigungen oder Stoerungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den staedtebaulichen Zielen und Grundsaetzen
des § 1 Abs. 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulaessigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den
verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf
seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Zweiter Abschnitt
Mass der baulichen Nutzung
§ 16 Bestimmung des Masses der baulichen Nutzung
(1) Wird im Flaechennutzungsplan das allgemeine Mass der baulichen Nutzung dargestellt,
genuegt die Angabe der Geschossflaechenzahl, der Baumassenzahl oder der Hoehe baulicher
Anlagen.
(2) Im Bebauungsplan kann das Mass der baulichen Nutzung bestimmt werden durch
Festsetzung
1. der Grundflaechenzahl oder der Groesse der Grundflaechen der baulichen Anlagen,
2. der Geschossflaechenzahl oder der Groesse der Geschossflaeche, der Baumassenzahl oder der
Baumasse,
3. der Zahl der Vollgeschosse,
4. der Hoehe baulicher Anlagen.
(3) Bei Festsetzung des Masses der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen
1. stets die Grundflaechenzahl oder die Groesse der Grundflaechen der baulichen Anlagen,
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2. die Zahl der Vollgeschosse oder die Hoehe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre
Festsetzung oeffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild,
beeintraechtigt werden koennen.
(4) Bei Festsetzung des Hoechstmasses fuer die Geschossflaechenzahl oder die Groesse
der Geschossflaeche, fuer die Zahl der Vollgeschosse und die Hoehe baulicher Anlagen
im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmass festgesetzt werden. Die Zahl der
Vollgeschosse und die Hoehe baulicher Anlagen koennen auch als zwingend festgesetzt
werden.
(5) Im Bebauungsplan kann das Mass der baulichen Nutzung fuer Teile des Baugebiets,
fuer einzelne Grundstuecke oder Grundstuecksteile und fuer Teile baulicher Anlagen
unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen koennen oberhalb und unterhalb der
Gelaendeoberflaeche getroffen werden.
(6) Im Bebauungsplan koennen nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem
festgesetzten Mass der baulichen Nutzung vorgesehen werden.
§ 17 Obergrenzen fuer die Bestimmung des Masses der baulichen Nutzung
(1) Bei der Bestimmung des Masses der baulichen Nutzung nach § 16 duerfen, auch wenn eine
Geschossflaechenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird,
folgende Obergrenzen nicht ueberschritten werden:
-----------------------------------------------------------------
1 2 3 4
-----------------------------------------------------------------
Grundflaechen- Geschoss- Baumassen-
Baugebiet zahl flaechenzahl zahl
(GRZ) (GFZ) (BMZ)
-----------------------------------------------------------------
in Kleinsiedlungs-
gebieten (WS) 0,2 0,4 -
-----------------------------------------------------------------
in reinen Wohngebieten
(WR)
allgem. Wohngebieten
(WA)
Ferienhausgebieten 0,4 1,2 -
-----------------------------------------------------------------
in besonderen
Wohngebieten
(WB) 0,6 1,6 -
-----------------------------------------------------------------
in Dorfgebieten
(MD)
Mischgebieten (MI) 0,6 1,2 -
-----------------------------------------------------------------
in Kerngebieten
(MK) 1,0 3,0 -
-----------------------------------------------------------------
in Gewerbegebieten
(GE)
Industriegebieten
(GI)
sonstigen Sonder-
gebieten 0,8 2,4 10,0
-----------------------------------------------------------------
in Wochenendhaus-
gebieten 0,2 0,2 -
-----------------------------------------------------------------
(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 koennen ueberschritten werden, wenn
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1. besondere staedtebauliche Gruende dies erfordern,
2. die Ueberschreitungen durch Umstaende ausgeglichen sind oder durch Massnahmen
ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhaeltnisse nicht beeintraechtigt,
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Beduerfnisse des Verkehrs
befriedigt werden, und
3. sonstige oeffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Dies gilt nicht fuer Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.
(3) In Gebieten, die am 1. August 1962 ueberwiegend bebaut waren, koennen die Obergrenzen
des Absatzes 1 ueberschritten werden, wenn staedtebauliche Gruende dies erfordern
und sonstige oeffentliche Belange nicht entgegenstehen. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 18 Hoehe baulicher Anlagen
(1) Bei Festsetzung der Hoehe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu
bestimmen.
(2) Ist die Hoehe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Abs. 4 Satz 2),
koennen geringfuegige Abweichungen zugelassen werden.
§ 19 Grundflaechenzahl, zulaessige Grundflaeche
(1) Die Grundflaechenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundflaeche je Quadratmeter
Grundstuecksflaeche im Sinne des Absatzes 3 zulaessig sind.
(2) Zulaessige Grundflaeche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstuecks,
der von baulichen Anlagen ueberdeckt werden darf.
(3) Fuer die Ermittlung der zulaessigen Grundflaeche ist die Flaeche des Baugrundstuecks
massgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten
Strassenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Strassenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so
ist die Flaeche des Baugrundstuecks massgebend, die hinter der tatsaechlichen Strassengrenze
liegt oder die im Bebauungsplan als massgebend fuer die Ermittlung der zulaessigen
Grundflaeche festgesetzt ist.
(4) Bei der Ermittlung der Grundflaeche sind die Grundflaechen von
1. Garagen und Stellplaetzen mit ihren Zufahrten,
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3. baulichen Anlagen unterhalb der Gelaendeoberflaeche, durch die das Baugrundstueck
lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulaessige Grundflaeche darf durch die Grundflaechen der in Satz 1
bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert ueberschritten werden, hoechstens jedoch bis
zu einer Grundflaechenzahl von 0,8; weitere Ueberschreitungen in geringfuegigem Ausmass
koennen zugelassen werden. Im Bebauungsplan koennen von Satz 2 abweichende Bestimmungen
getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall
von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1. bei Ueberschreitungen mit geringfuegigen Auswirkungen auf die natuerlichen Funktionen
des Bodens oder
2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der
zweckentsprechenden Grundstuecksnutzung fuehren wuerde.
§ 20 Vollgeschosse, Geschossflaechenzahl, Geschossflaeche
(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften
Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
(2) Die Geschossflaechenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossflaeche je Quadratmeter
Grundstuecksflaeche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulaessig sind.
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(3) Die Geschossflaeche ist nach den Aussenmassen der Gebaeude in allen Vollgeschossen
zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flaechen von
Aufenthaltsraeumen in anderen Geschossen einschliesslich der zu ihnen gehoerenden
Treppenraeume und einschliesslich ihrer Umfassungswaende ganz oder teilweise mitzurechnen
oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschossflaeche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14,
Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den
Abstandsflaechen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflaechen) zulaessig sind
oder zugelassen werden koennen, unberuecksichtigt.
§ 21 Baumassenzahl, Baumasse
(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter
Grundstuecksflaeche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulaessig sind.
(2) Die Baumasse ist nach den Aussenmassen der Gebaeude vom Fussboden des untersten
Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. Die Baumassen
von Aufenthaltsraeumen in anderen Geschossen einschliesslich der zu ihnen gehoerenden
Treppenraeume und einschliesslich ihrer Umfassungswaende und Decken sind mitzurechnen.
Bei baulichen Anlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht moeglich
ist, ist die tatsaechliche Baumasse zu ermitteln.
(3) Bauliche Anlagen und Gebaeudeteile im Sinne des § 20 Abs. 4 bleiben bei der
Ermittlung der Baumasse unberuecksichtigt.
(4) Ist im Bebauungsplan die Hoehe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl nicht
festgesetzt, darf bei Gebaeuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m Hoehe haben, eine
Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zulaessigen Geschossflaechenzahl betraegt,
nicht ueberschritten werden.
§ 21a Stellplaetze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebaeuden auf die
Zahl der zulaessigen Vollgeschosse oder auf die zulaessige Baumasse nicht anzurechnen,
wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
(2) Der Grundstuecksflaeche im Sinne des § 19 Abs. 3 sind Flaechenanteile an ausserhalb des
Baugrundstuecks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 des
Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme
vorsieht.
(3) Soweit § 19 Abs. 4 nicht entgegensteht, ist eine Ueberschreitung der zulaessigen
Grundflaeche durch ueberdachte Stellplaetze und Garagen bis zu 0,1 der Flaeche des
Baugrundstuecks zulaessig; eine weitergehende Ueberschreitung kann ausnahmsweise
zugelassen werden
1. in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
2. in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des
Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschossflaeche oder der Baumasse bleiben unberuecksichtigt die
Flaechen oder Baumassen von
1. Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
2. Stellplaetzen und Garagen, deren Grundflaechen die zulaessige Grundflaeche unter den
Voraussetzungen des Absatzes 3 ueberschreiten,
3. Stellplaetzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt
oder als Ausnahme vorsieht.
(5) Die zulaessige Geschossflaeche oder die zulaessige Baumasse ist um die Flaechen oder
Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Gelaendeoberflaeche hergestellt werden,
insoweit zu erhoehen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
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Dritter Abschnitt
Bauweise, ueberbaubare Grundstuecksflaeche
§ 22 Bauweise
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise
festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebaeude mit seitlichem Grenzabstand als
Einzelhaeuser, Doppelhaeuser oder Hausgruppen errichtet. Die Laenge der in Satz 1
bezeichneten Hausformen darf hoechstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan koennen Flaechen
festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhaeuser, nur Doppelhaeuser, nur Hausgruppen oder
nur zwei dieser Hausformen zulaessig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebaeude ohne seitlichen Grenzabstand
errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden.
Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rueckwaertigen und
seitlichen Grundstuecksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
§ 23 Ueberbaubare Grundstuecksflaeche
(1) Die ueberbaubaren Grundstuecksflaechen koennen durch die Festsetzung von Baulinien,
Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Abs. 5 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor-
oder Zuruecktreten von Gebaeudeteilen in geringfuegigem Ausmass kann zugelassen werden. Im
Bebauungsplan koennen weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so duerfen Gebaeude und Gebaeudeteile diese nicht
ueberschreiten. Ein Vortreten von Gebaeudeteilen in geringfuegigem Ausmass kann zugelassen
werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die
Bebauungstiefe ist von der tatsaechlichen Strassengrenze ab zu ermitteln, sofern im
Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, koennen auf den nicht
ueberbaubaren Grundstuecksflaechen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das
gleiche gilt fuer bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflaechen
zulaessig sind oder zugelassen werden koennen.
Vierter Abschnitt
§ 24
(weggefallen)
Fuenfter Abschnitt
Ueberleitungs- und Schlussvorschriften
§ 25 Fortfuehrung eingeleiteter Verfahren *)
Fuer Bauleitplaene, deren Aufstellung oder Aenderung bereits eingeleitet ist, sind die
dieser Verordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden, wenn die
Plaene bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind.
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§ 25a Ueberleitungsvorschriften aus Anlass der zweiten Aenderungsverordnung
(1) Fuer Bauleitplaene, deren Aufstellung oder Aenderung bereits eingeleitet ist, gilt
diese Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Aenderung
dieser Verordnung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1757) gueltigen Fassung, wenn
die Plaene bei Inkrafttreten der zweiten Aenderungsverordnung nach § 2a Abs. 6 des
Bundesbaugesetzes oder § 2 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 1. Januar 1977
geltenden Fassung ausgelegt sind.
(2) Von der Geltung der Vorschriften der zweiten Aenderungsverordnung ueber gesonderte
Festsetzungen fuer uebereinanderliegende Geschosse und Ebenen sowie sonstige Teile
baulicher Anlagen sind solche Bebauungsplaene ausgenommen, auf die § 9 Abs. 3 des
Bundesbaugesetzes in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung nach Massgabe des Artikels
3 § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Aenderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl.
I S. 2221) keine Anwendung findet. Auf diese Bebauungsplaene finden die Vorschriften
dieser Verordnung ueber gesonderte Festsetzungen fuer uebereinanderliegende Geschosse und
Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen in der bis zum Inkrafttreten der zweiten
Aenderungsverordnung gueltigen Fassung weiterhin Anwendung.
§ 25b Ueberleitungsvorschrift aus Anlass der dritten Aenderungsverordnung
(1) Ist der Entwurf eines Bebauungsplans vor dem Inkrafttreten der dritten
Aenderungsverordnung nach § 2a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes oeffentlich ausgelegt
worden, ist auf ihn § 11 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten der dritten
Aenderungsverordnung geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren
zur Aufstellung des Bebauungsplans erneut einzuleiten, bleibt unberuehrt.
(2) Auf Bebauungsplaene, auf die § 11 Abs. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
September 1977 Anwendung findet, ist § 11 Abs. 3 Satz 4 entsprechend anzuwenden.
§ 25c Ueberleitungsvorschrift aus Anlass der vierten Aenderungsverordnung
Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Abs. 2 des
Baugesetzbuchs oeffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum
26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur
Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberuehrt.
§ 26 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
247 des Baugesetzbuchs auch im Land Berlin.
§ 26a Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit
Deutschlands
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist § 17 Abs. 3 auf
Gebiete anzuwenden, die am 1. Juli 1990 ueberwiegend bebaut waren.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften verwiesen wird, die in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung finden, sind
die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden.
Bestehen solche Vorschriften nicht oder wuerde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung
widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend.
§ 27
(Inkrafttreten)
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