Gesetz ueber die Sicherung der
Bauforderungen
(Bauforderungssicherungsgesetz -
BauFordSiG)
BauFordSiG
vom 01.06.1909
"Bauforderungssicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
213-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 G v. 23.10.2008 I 2022
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975
Ueberschrift: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 23.10.2008 I 2022 mWv 1.1.2009
Erster Abschnitt
Allgemeine Sicherungsmassregeln
§ 1
(1) Der Empfaenger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher
Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-,
Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung
des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfaenger aus anderen
Mitteln Glaeubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Die Verpflichtung nach
Satz 1 hat auch zu erfuellen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur
Verfuegung ueber die Finanzierungsmittel des Bestellers ermaechtigt ist.
(2) Ist der Empfaenger selbst an der Herstellung beteiligt, so darf er das Baugeld in
Hoehe der Haelfte des angemessenen Wertes der von ihm in den Bau verwendeten Leistung,
oder, wenn die Leistung von ihm noch nicht in den Bau verwendet worden ist, der von ihm
geleisteten Arbeit und der von ihm gemachten Auslagen fuer sich behalten.
(3) Baugeld sind Geldbetraege,
1. die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise
gewaehrt werden, dass zur Sicherung der Anspruch des Geldgebers eine Hypothek oder
Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstueck dient oder die Uebertragung eines
Eigentums an dem Grundstueck erst nach gaenzlicher oder teilweiser Herstellung des
Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder
2. die der Empfaenger von einem Dritten fuer eine im Zusammenhang mit der Herstellung
des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfaenger dem Dritten
versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14
des Buergerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags
beteiligt waren.
Betraege, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewaehrt
werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne naehere
Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Massgabe des Fortschrittes des Baues oder
Umbaues erfolgen soll.
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(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft
die Beweislast den Empfaenger.
§ 2
Baugeldempfaenger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder ueber deren Vermoegen
das Insolvenzverfahren eroeffnet worden ist und deren in § 1 Abs. 1 bezeichnete
Glaeubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
benachteiligt sind, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wenn sie zum Nachteil der bezeichneten Glaeubiger den Vorschriften des § 1
zuwidergehandelt haben.
§ 4
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§ 7
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§ 8
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Zweiter Abschnitt
Dingliche Sicherung der Bauforderungen
Erster bis siebenter Titel
§§ 9 bis 67
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