Verordnung ueber die Betriebe des
Baugewerbes, in denen die ganzjaehrige
Beschaeftigung zu foerdern ist (Baubetriebe-
Verordnung)
BaubetrV 1980
vom 28.10.1980
"Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), die zuletzt durch die
Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch V v. 26.4.2006 I 1085
Fussnote
Textnachweis ab: 1.11.1980
Eingangsformel
Auf Grund des § 76 Abs. 2 des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I
S. 582), der durch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1189)
geaendert worden ist, wird - nach Anhoerung der Bundesanstalt fuer Arbeit gemaess § 234 Abs.
2 des Arbeitsfoerderungsgesetzes und der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes gemaess §
76 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsfoerderungsgesetzes - verordnet:
§ 1 Zugelassene Betriebe
(1) Die ganzjaehrige Beschaeftigung im Baugewerbe ist durch das Saison-Kurzarbeitergeld
in Betrieben und Betriebsabteilungen zu foerdern, die gewerblich ueberwiegend
Bauleistungen (§ 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erbringen.
(2) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind solche, in denen
insbesondere folgende Arbeiten verrichtet werden (Bauhauptgewerbe):
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie zum Beispiel das Entwaessern
von Grundstuecken und urbar zu machenden Bodenflaechen, einschliesslich
der Grabenraeumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von
Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
2a. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen;
3. Bautrocknungsarbeiten, das sind Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefuege des
Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder
chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
4. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschliesslich Betonschutz- und
Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
5. Bohrarbeiten;
6. Brunnenbauarbeiten;
7. chemische Bodenverfestigungen;
8. Daemm-(Isolier-)Arbeiten (das sind zum Beispiel Waerme-, Kaelte-, Schallschutz-,
Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschliesslich
Anbringung von Unterkonstruktionen sowie technischen Daemm-(Isolier-)Arbeiten,
insbesondere an technischen Anlagen und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen;
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9. Erdbewegungsarbeiten, das sind zum Beispiel Wegebau-, Meliorations-,
Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau
sowie Errichtung von Schallschutzwaellen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen;
10. Estricharbeiten, das sind zum Beispiel Arbeiten unter Verwendung von Zement,
Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder aehnlichen Stoffen;
11. Fassadenbauarbeiten;
12. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfuegen von Fertigbauteilen zur
Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Aenderung von Bauwerken; ferner
das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum ueberwiegenden Teil durch
den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von
Unternehmenszusammenschluessen - unbeschadet der Rechtsform - durch den Betrieb
mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefuegt oder eingebaut
werden; nicht erfasst wird das Herstellen von Betonfertigteilen, Holzfertigteilen
zum Zwecke des Errichtens von Holzfertigbauwerken und Isolierelementen in
massiven, ortsfesten und auf Dauer eingerichteten Arbeitsstaetten nach Art
stationaerer Betriebe; § 2 Nr. 12 bleibt unberuehrt;
13. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
14. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
14a. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und
von Anschluessen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und
dauerplastische Verfugungen aller Art;
15. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
16. Gleisbauarbeiten;
17. Herstellen von nicht lagerfaehigen Baustoffen, wie zum Beispiel Beton-
und Moertelmischungen (Transportbeton und Fertigmoertel), wenn mit dem
ueberwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden
Betriebs, eines anderen Betriebs desselben Unternehmens oder innerhalb von
Unternehmenszusammenschluessen - unbeschadet der Rechtsform - die Baustellen des
Betriebs mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
18. Hochbauarbeiten;
19. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
20. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
21. Maurerarbeiten;
22. Rammarbeiten;
23. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und
Bodendurchpressungen;
24. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
25. Schalungsarbeiten;
26. Schornsteinbauarbeiten;
27. Spreng-, Abbruch- und Enttruemmerungsarbeiten; nicht erfasst werden Abbruch- und
Abwrackbetriebe, deren ueberwiegende Taetigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien
oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient;
28. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher
Leistungen des Betriebes oder auf Baustellen ausgefuehrt werden;
29. Stakerarbeiten;
30. Steinmetzarbeiten;
31. Strassenbauarbeiten, das sind zum Beispiel Stein-, Asphalt-,
Beton-, Schwarzstrassenbauarbeiten, Pflasterarbeiten aller Art,
Fahrbahnmarkierungsarbeiten; ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischguts,
wenn mit dem ueberwiegenden Teil des Mischguts der Betrieb, ein anderer Betrieb
desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschluessen
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- unbeschadet der Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten
Gesellschafters versorgt wird;
32. Strassenwalzarbeiten;
33. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten einschliesslich des Anbringens von
Unterkonstruktionen und Putztraegern;
34. Terrazzoarbeiten;
35. Tiefbauarbeiten;
36. Trocken- und Montagebauarbeiten (zum Beispiel Wand- und Deckeneinbau und -
verkleidungen), Montage von Baufertigteilen einschliesslich des Anbringens von
Unterkonstruktionen und Putztraegern;
37. Verlegen von Bodenbelaegen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
38. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit
Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
38a. Waermedaemmverbundsystemarbeiten;
39. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (zum Beispiel
Wasserstrassenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
40. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgefuehrt
werden;
41. Aufstellen von Bauaufzuegen.
(3) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch
1. Betriebe, die Gerueste aufstellen (Geruestbauerhandwerk),
2. Betriebe des Dachdeckerhandwerks.
(4) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind ferner diejenigen des
Garten- und Landschaftsbaus, in denen folgende Arbeiten verrichtet werden:
1. Erstellung von Garten-, Park- und Gruenanlagen, Sport- und Spielplaetzen sowie
Friedhofsanlagen;
2. Erstellung der gesamten Aussenanlagen im Wohnungsbau, bei oeffentlichen Bauvorhaben,
insbesondere an Schulen, Krankenhaeusern, Schwimmbaedern, Strassen-, Autobahn-,
Eisenbahn-Anlagen, Flugplaetzen, Kasernen;
3. Deich-, Hang-, Halden- und Boeschungsverbau einschliesslich Faschinenbau;
4. ingenieurbiologische Arbeiten aller Art;
5. Schutzpflanzungen aller Art;
6. Drainierungsarbeiten;
7. Meliorationsarbeiten;
8. Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.
(5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind von einer Foerderung
der ganzjaehrigen Beschaeftigung durch das Saison-Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn
sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehoeren, bei denen eine Einbeziehung
nach den Absaetzen 2 bis 4 in der Schlechtwetterzeit nicht zu einer Belebung der
wirtschaftlichen Taetigkeit oder zu einer Stabilisierung der Beschaeftigungsverhaeltnisse
der von saisonbedingten Arbeitsausfaellen betroffenen Arbeitnehmer fuehrt.
§ 2 Ausgeschlossene Betriebe
Nicht als foerderfaehige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe
1. des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;
2. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in
Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung ueberwiegend Bauleistungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 und 2 ausgefuehrt werden;
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3. der Fassadenreinigung;
4. der Fussboden- und Parkettlegerei;
5. des Glaserhandwerks;
6. des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues,
der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lueftungs- und Elektroinstallation, sowie des
Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaus;
7. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht ueberwiegend Bauleistungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 und 2 ausgefuehrt werden;
8. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks;
9. der Nassbaggerei;
10. des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;
11. der Saeurebauindustrie;
12. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie
einschliesslich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht ueberwiegend Fertigbau-
, Daemm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten
ausgefuehrt werden;
13. des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaus sowie des Fahrleitungs-,
Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaus;
14. und Betriebe, die Betonentladegeraete gewerblich zur Verfuegung stellen.
§ 3
(weggefallen)
§ 4 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1980 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung
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