Verordnung ueber die Betriebe des
Baugewerbes, in denen die ganzjaehrige
Beschaeftigung zu foerdern ist (Baubetriebe-
Verordnung)
BaubetrV 1980

vom  28.10.1980



"Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), die zuletzt durch die
Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch V v. 26.4.2006 I 1085

Fussnote

Textnachweis ab: 1.11.1980

Eingangsformel
Auf Grund des § 76 Abs. 2 des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I
S. 582), der durch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1189)
geaendert worden ist, wird - nach Anhoerung der Bundesanstalt fuer Arbeit gemaess § 234 Abs.
2 des Arbeitsfoerderungsgesetzes und der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes gemaess §
76 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsfoerderungsgesetzes - verordnet:

§ 1 Zugelassene Betriebe
(1) Die ganzjaehrige Beschaeftigung im Baugewerbe ist durch das Saison-Kurzarbeitergeld
in Betrieben und Betriebsabteilungen zu foerdern, die gewerblich ueberwiegend
Bauleistungen (§ 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erbringen.

(2) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind solche, in denen
insbesondere folgende Arbeiten verrichtet werden (Bauhauptgewerbe):
1.    Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2.    Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie zum Beispiel das Entwaessern
      von Grundstuecken und urbar zu machenden Bodenflaechen, einschliesslich
      der Grabenraeumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von
      Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
2a.   Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen;
3.    Bautrocknungsarbeiten, das sind Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefuege des
      Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder
      chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
4.    Beton- und Stahlbetonarbeiten einschliesslich Betonschutz- und
      Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
5.    Bohrarbeiten;
6.    Brunnenbauarbeiten;
7.    chemische Bodenverfestigungen;
8.    Daemm-(Isolier-)Arbeiten (das sind zum Beispiel Waerme-, Kaelte-, Schallschutz-,
      Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschliesslich
      Anbringung von Unterkonstruktionen sowie technischen Daemm-(Isolier-)Arbeiten,
      insbesondere an technischen Anlagen und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen;


                                               -1-
       
                                                                               

9.     Erdbewegungsarbeiten, das sind zum Beispiel Wegebau-, Meliorations-,
       Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau
       sowie Errichtung von Schallschutzwaellen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen;
10.    Estricharbeiten, das sind zum Beispiel Arbeiten unter Verwendung von Zement,
       Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder aehnlichen Stoffen;
11.    Fassadenbauarbeiten;
12.    Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfuegen von Fertigbauteilen zur
       Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Aenderung von Bauwerken; ferner
       das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum ueberwiegenden Teil durch
       den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von
       Unternehmenszusammenschluessen - unbeschadet der Rechtsform - durch den Betrieb
       mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefuegt oder eingebaut
       werden; nicht erfasst wird das Herstellen von Betonfertigteilen, Holzfertigteilen
       zum Zwecke des Errichtens von Holzfertigbauwerken und Isolierelementen in
       massiven, ortsfesten und auf Dauer eingerichteten Arbeitsstaetten nach Art
       stationaerer Betriebe; § 2 Nr. 12 bleibt unberuehrt;
13.    Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
14.    Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
14a.   Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und
       von Anschluessen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und
       dauerplastische Verfugungen aller Art;
15.    Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
16.    Gleisbauarbeiten;
17.    Herstellen von nicht lagerfaehigen Baustoffen, wie zum Beispiel Beton-
       und Moertelmischungen (Transportbeton und Fertigmoertel), wenn mit dem
       ueberwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden
       Betriebs, eines anderen Betriebs desselben Unternehmens oder innerhalb von
       Unternehmenszusammenschluessen - unbeschadet der Rechtsform - die Baustellen des
       Betriebs mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
18.    Hochbauarbeiten;
19.    Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
20.    Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
21.    Maurerarbeiten;
22.    Rammarbeiten;
23.    Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und
       Bodendurchpressungen;
24.    Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
25.    Schalungsarbeiten;
26.    Schornsteinbauarbeiten;
27.    Spreng-, Abbruch- und Enttruemmerungsarbeiten; nicht erfasst werden Abbruch- und
       Abwrackbetriebe, deren ueberwiegende Taetigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien
       oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient;
28.    Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher
       Leistungen des Betriebes oder auf Baustellen ausgefuehrt werden;
29.    Stakerarbeiten;
30.    Steinmetzarbeiten;
31.    Strassenbauarbeiten, das sind zum Beispiel Stein-, Asphalt-,
       Beton-, Schwarzstrassenbauarbeiten, Pflasterarbeiten aller Art,
       Fahrbahnmarkierungsarbeiten; ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischguts,
       wenn mit dem ueberwiegenden Teil des Mischguts der Betrieb, ein anderer Betrieb
       desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschluessen


                                             -2-
        
                                                                                

        - unbeschadet der Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten
        Gesellschafters versorgt wird;
32.     Strassenwalzarbeiten;
33.     Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten einschliesslich des Anbringens von
        Unterkonstruktionen und Putztraegern;
34.     Terrazzoarbeiten;
35.     Tiefbauarbeiten;
36.     Trocken- und Montagebauarbeiten (zum Beispiel Wand- und Deckeneinbau und -
        verkleidungen), Montage von Baufertigteilen einschliesslich des Anbringens von
        Unterkonstruktionen und Putztraegern;
37.     Verlegen von Bodenbelaegen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
38.     Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit
        Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
38a.    Waermedaemmverbundsystemarbeiten;
39.     Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (zum Beispiel
        Wasserstrassenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
40.     Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgefuehrt
        werden;
41.     Aufstellen von Bauaufzuegen.

(3) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch
1. Betriebe, die Gerueste aufstellen (Geruestbauerhandwerk),
2. Betriebe des Dachdeckerhandwerks.

(4) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind ferner diejenigen des
Garten- und Landschaftsbaus, in denen folgende Arbeiten verrichtet werden:
1. Erstellung von Garten-, Park- und Gruenanlagen, Sport- und Spielplaetzen sowie
   Friedhofsanlagen;
2. Erstellung der gesamten Aussenanlagen im Wohnungsbau, bei oeffentlichen Bauvorhaben,
   insbesondere an Schulen, Krankenhaeusern, Schwimmbaedern, Strassen-, Autobahn-,
   Eisenbahn-Anlagen, Flugplaetzen, Kasernen;
3. Deich-, Hang-, Halden- und Boeschungsverbau einschliesslich Faschinenbau;
4. ingenieurbiologische Arbeiten aller Art;
5. Schutzpflanzungen aller Art;
6. Drainierungsarbeiten;
7. Meliorationsarbeiten;
8. Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.

(5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind von einer Foerderung
der ganzjaehrigen Beschaeftigung durch das Saison-Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn
sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehoeren, bei denen eine Einbeziehung
nach den Absaetzen 2 bis 4 in der Schlechtwetterzeit nicht zu einer Belebung der
wirtschaftlichen Taetigkeit oder zu einer Stabilisierung der Beschaeftigungsverhaeltnisse
der von saisonbedingten Arbeitsausfaellen betroffenen Arbeitnehmer fuehrt.

§ 2 Ausgeschlossene Betriebe
Nicht als foerderfaehige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe
1.     des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;
2.     des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in
       Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung ueberwiegend Bauleistungen im Sinne
       des § 1 Abs. 1 und 2 ausgefuehrt werden;

                                              -3-
       
                                                                               

3.    der Fassadenreinigung;
4.    der Fussboden- und Parkettlegerei;
5.    des Glaserhandwerks;
6.    des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues,
      der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lueftungs- und Elektroinstallation, sowie des
      Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaus;
7.    des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht ueberwiegend Bauleistungen im Sinne
      des § 1 Abs. 1 und 2 ausgefuehrt werden;
8.    der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks;
9.    der Nassbaggerei;
10.   des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;
11.   der Saeurebauindustrie;
12.   des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie
      einschliesslich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht ueberwiegend Fertigbau-
      , Daemm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten
      ausgefuehrt werden;
13.   des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaus sowie des Fahrleitungs-,
      Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaus;
14.   und Betriebe, die Betonentladegeraete gewerblich zur Verfuegung stellen.

§ 3
(weggefallen)

§ 4 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1980 in Kraft.

Schlussformel
Der   Bundesminister         fuer   Arbeit   und    Sozialordnung




                                             -4-