Verordnung ueber die Anerkennung als Pruef-
, Ueberwachungs- und Zertifizierungsstelle
nach dem Bauproduktengesetz (BauPG-PUeZ-
Anerkennungsverordnung)
BauPGPUeZAnerkV

vom  06.06.1996



"BauPG-PUeZ-Anerkennungsverordnung vom 6. Juni 1996 (BGBl. I S. 798)"


Fussnote

Textnachweis ab: 20. 6.1996

Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 (BGBl. I
S. 1495) verordnet das Bundesministerium fuer Raumordnung, Bauwesen und Staedtebau:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen fuer die Anerkennung und das Verfahren der
Anerkennung als
1. Pruefstelle fuer
   a) eine Brauchbarkeitsbeurteilung nach § 6 Abs. 4 Satz 3 des Bauproduktengesetzes,
   b) einen Brauchbarkeitsnachweis nach § 9 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes und
   c) die Konformitaetsnachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des
      Bauproduktengesetzes,

2. Ueberwachungsstelle fuer die Konformitaetsnachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr.
   7 und 8 des Bauproduktengesetzes und
3. Zertifizierungsstelle fuer Bestaetigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des
   Bauproduktengesetzes und Erteilung des Konformitaetszertifikats nach § 10 des
   Bauproduktengesetzes.
Sie enthaelt ferner Regelungen ueber die Rechte und Pflichten der anerkannten Pruef-,
Ueberwachungs- und Zertifizierungsstellen (PUeZ-Stellen) und ueber den Widerruf und das
Erloeschen von Anerkennungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Pruefstelle im Sinne dieser Verordnung ist jede natuerliche oder juristische Person,
Stelle oder Ueberwachungsgemeinschaft, zu deren Taetigkeiten die Feststellung von
Eigenschaften oder von Leistungen von Bauprodukten durch Messung, Untersuchung,
Berechnung oder auf sonstige Weise gehoeren.

(2) Ueberwachungsstelle im Sinne dieser Verordnung ist jede natuerliche oder juristische
Person, Stelle oder Ueberwachungsgemeinschaft, zu deren Taetigkeiten die Erstinspektion


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des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle und die laufende Ueberwachung,
Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle gehoeren.

(3) Zertifizierungsstelle im Sinne dieser Verordnung ist jede natuerliche oder
juristische Person, Stelle oder Ueberwachungsgemeinschaft, zu deren Taetigkeiten
die Beurteilung und abschliessende Bewertung der Ergebnisse von Pruef- oder
Ueberwachungsstellen gehoeren.

§ 3 Allgemeine Grundsaetze und Voraussetzungen fuer die Anerkennung
(1) Die Anerkennung als PUeZ-Stelle erfolgt fuer einzelne oder mehrere Bauprodukte,
Produktbereiche oder Anforderungsbereiche.

(2) Die Anerkennung als Pruefstelle kann auf Taetigkeiten im Rahmen des
Konformitaetsnachweisverfahrens (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) und der
Brauchbarkeitsbeurteilung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) beschraenkt werden, wenn die
Voraussetzungen zur Anerkennung als Pruefstelle im Rahmen des Brauchbarkeitsnachweises
(§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) nicht erfuellt sind. Die Anerkennung einer PUeZ-Stelle
als Pruef- und Ueberwachungsstelle fuer das gleiche Produkt, den gleichen Produktbereich
oder Anforderungsbereich ist zulaessig, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen
erfuellt sind. Eine Anerkennung als Pruef- oder Ueberwachungsstelle und zugleich als
Zertifizierungsstelle fuer das gleiche Produkt, den gleichen Produktbereich oder
Anforderungsbereich ist zulaessig, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen
erfuellt sind. Die Zertifizierungsstelle darf in diesem Fall ihre Ergebnisse als Pruef-
oder Ueberwachungsstelle beurteilen und abschliessend bewerten, sofern dies in der
harmonisierten oder anerkannten Norm oder Leitlinie fuer die europaeische technische
Zulassung nicht ausgeschlossen ist.

(3) Die Anerkennung kann erfolgen, wenn nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes
fuer das Bauprodukt, den Produktbereich oder den Anforderungsbereich harmonisierte oder
anerkannte Normen oder Leitlinien fuer die europaeische technische Zulassung bekannt
gemacht worden sind oder mit deren Bekanntmachung in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
Die Anerkennung kann auch erfolgen, wenn noch keine Normen oder Leitlinien nach Satz 1
vorliegen, die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften aber fuer das Bauprodukt, den
Produktbereich oder Anforderungsbereich bereits eine Entscheidung ueber das anzuwendende
Konformitaetsnachweisverfahren getroffen hat und danach die Eignung der PUeZ-Stelle
beurteilt werden kann. Die Anerkennung kann auch fuer Bauprodukte erfolgen, fuer die
europaeische technische Zulassungen ohne Leitlinien nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung
mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Bauproduktengesetzes erteilt worden sind und diese die
Einschaltung von entsprechenden PUeZ-Stellen vorsehen.

(4) Die PUeZ-Stelle muss unparteilich, insbesondere hinsichtlich ihres technischen
und bewertenden Urteils frei von wirtschaftlichen Einfluessen einzelner Hersteller
sein. Entsprechendes gilt fuer den Leiter, seinen Stellvertreter und die leitenden
Beschaeftigten der PUeZ-Stelle. Die persoenliche Zuverlaessigkeit des Leiters der PUeZ-
Stelle und seines Stellvertreters muss gegeben sein.

(5) Die PUeZ-Stelle muss in der Lage sein, alle mit der anzuerkennenden Taetigkeit
regelmaessig anfallenden Aufgaben mit eigenem Personal, eigenen Einrichtungen und Geraeten
durchzufuehren. Unterauftraege sind nur an gleichfalls dafuer anerkannte PUeZ-Stellen oder
an solche PUeZ-Stellen zulaessig, die Gegenstand der Anerkennung waren.

§ 4 Allgemeine Pflichten und Rechte der anerkannten PUeZ-Stelle
(1) Die anerkannte PUeZ-Stelle muss im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitaeten
von allen Herstellern der Bauprodukte, deren Vertretern nach § 6 Abs. 1 Satz
2 des Bauproduktengesetzes und den Importeuren nach § 8 Abs. 6 Satz 4 des
Bauproduktengesetzes in Anspruch genommen werden koennen. Eine raeumliche Begrenzung des
Taetigkeitsbereichs ist auf Antrag der PUeZ-Stelle zulaessig. Dies ist in der Anerkennung
festzulegen.

(2) Die Vertraulichkeit ist auf allen Organisationsebenen der anerkannten PUeZ-Stelle
sicherzustellen.


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(3) Die anerkannte PUeZ-Stelle muss der anerkennenden Behoerde auf Verlangen Gelegenheit
zur Ueberpruefung geben.

(4) Art und Umfang der Taetigkeiten der anerkannten PUeZ-Stelle oder einer von dieser
beauftragten PUeZ-Stelle richten sich nach der harmonisierten oder anerkannten
Norm, der Leitlinie fuer die europaeische technische Zulassung, deren Bekanntmachung
oder der europaeischen technischen Zulassung ohne Leitlinie fuer das Bauprodukt, den
Produktbereich oder Anforderungsbereich, fuer den die Anerkennung ausgesprochen worden
ist. Nehmen die Normen, Leitlinien oder deren Bekanntmachungen oder die europaeischen
technischen Zulassungen auf spezielle Pruefnormen Bezug, bestimmen auch diese die
Taetigkeiten der PUeZ-Stelle.

(5) Die anerkannte PUeZ-Stelle muss regelmaessig an dem Erfahrungsaustausch der fuer das
Bauprodukt, den Produktbereich oder den Anforderungsbereich anerkannten PUeZ-Stellen
teilnehmen.

(6) Die anerkannte PUeZ-Stelle hat ihr technisches Personal hinsichtlich neuerer
Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortzubilden und die technische Ausstattung zu
warten, zu erneuern und zu ergaenzen, so dass die Anerkennungsvoraussetzungen waehrend des
gesamten Anerkennungszeitraums erfuellt sind.

(7) Die anerkannte PUeZ-Stelle hat Aufzeichnungen ueber die einschlaegigen
Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung der bei ihr Beschaeftigten
zu fuehren und laufend fortzuschreiben.

(8) Die anerkannte PUeZ-Stelle hat Anweisungen zu erstellen und zu dokumentieren, aus
denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschaeftigten ergeben, und diese
laufend fortzuschreiben.

(9) Die anerkannte PUeZ-Stelle hat die Erfuellung der allgemeinen Pflichten nach den
Absaetzen 5 bis 8 und der besonderen Pflichten nach § 6, § 8 oder § 10 zu dokumentieren.

(10) Ein Wechsel des Leiters der PUeZ-Stelle oder seines Stellvertreters ist der
Anerkennungsbehoerde unverzueglich anzuzeigen.

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften

§ 5 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen als Pruefstelle
(1) Die Pruefstelle muss ueber eine ausreichende Zahl an Beschaeftigten mit der fuer die
Pruefungen notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfuegen. Ihr muss ein
hauptberuflich taetiger Leiter vorstehen, dem die Aufsicht ueber alle Beschaeftigten
der Pruefstelle obliegt. Der Leiter oder sein Stellvertreter muessen ueber eine auf den
Taetigkeitsbereich der Pruefstelle bezogene Ausbildung technisch-naturwissenschaftlicher
Art mit Abschluss an einer Fachhochschule oder Universitaet verfuegen und eine dreijaehrige
praktische Berufserfahrung im Bereich der Pruefung von Bauprodukten nachweisen. Soll
die Pruefstelle auch im Bereich des Brauchbarkeitsnachweises nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b taetig werden, muessen der Leiter oder sein Stellvertreter eine umfassende
Berufserfahrung im Bauproduktenbereich oder Anforderungsbereich von mindestens fuenf
Jahren nachweisen. Aus Art und Umfang der beantragten Anerkennung kann sich die
Notwendigkeit eines hauptberuflichen Stellvertreters des Leiters sowie weiteren
Leitungspersonals ergeben. Anzahl und Qualifikation der uebrigen Beschaeftigten richten
sich nach Art und Umfang der beantragten Taetigkeiten und den dabei zu beachtenden
technischen Anforderungen.

(2) Die Pruefstelle muss ueber die zur ordnungsgemaessen Durchfuehrung der beantragten
Pruefungsaufgaben erforderlichen Raeumlichkeiten und die erforderliche technische
Ausstattung verfuegen. Einzelheiten ergeben sich aus den bekanntgemachten Normen
und Leitlinien oder deren Bekanntmachung, im Fall von § 3 Abs. 3 Satz 2 aus der
Entscheidung der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften.

(3) Die Pruefstelle muss ferner verfuegen ueber
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1. schriftliche Anweisungen fuer die Benutzung und Wartung der Pruefvorrichtungen,
   den Umgang mit und die Vorbereitung von Pruefgegenstaenden sowie die Durchfuehrung
   der Pruefungen nach den einschlaegigen Pruefnormen oder Pruefvorschriften
   (Standardarbeitsanweisungen) und
2. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation der Pruefungen.

§ 6 Besondere Pflichten der anerkannten Pruefstelle
(1) Die Pruefgeraete muessen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik kalibriert
sein.

(2) Die Pruefstelle muss sich an von der anerkennenden Behoerde bestimmten Ringversuchen
und Vergleichsuntersuchungen beteiligen.

(3) Die Pruefstelle hat Berichte ueber die Durchfuehrung und die Ergebnisse der Pruefungen
anzufertigen und zu dokumentieren. Diese muessen Angaben zum Pruefgegenstand, zum
Pruefdatum, zum beteiligten Pruefpersonal, zu den angewandten Pruefverfahren entsprechend
den technischen Anforderungen nach § 4 Abs. 4, zu den Pruefergebnissen und zum
Herstellwerk enthalten. Die Pruefberichte sind vom Leiter der Pruefstelle oder seinem
Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Berichte und die begleitenden Aufzeichnungen sind
fuenf Jahre aufzubewahren und der anerkennenden Behoerde oder der von dieser bestimmten
Stelle auf Verlangen vorzulegen.

§ 7 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen als Ueberwachungsstelle
(1) Die Ueberwachungsstelle muss ueber eine ausreichende Zahl an Beschaeftigten mit
der fuer die Ueberwachungsaufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung
verfuegen. Ihr muss ein Leiter vorstehen, dem die Aufsicht ueber alle Beschaeftigten
der Ueberwachungsstelle obliegt. Der Leiter oder sein Stellvertreter muessen ueber
eine auf den Taetigkeitsbereich der Ueberwachungsstelle bezogene Ausbildung technisch-
naturwissenschaftlicher Art mit Abschluss an einer Fachhochschule oder Universitaet
verfuegen und eine dreijaehrige praktische Berufserfahrung im Bereich der Ueberwachung
von Bauprodukten nachweisen. Anzahl und Qualifikation der uebrigen Beschaeftigten richten
sich nach Art und Umfang der beantragten Taetigkeiten und den dabei zu beachtenden
technischen Anforderungen.

(2) Die Ueberwachungsstelle muss ferner verfuegen ueber
1. schriftliche Anweisungen ueber Art und Umfang der Ueberwachungen und
2. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation der Ueberwachungen.

§ 8 Besondere Pflichten der anerkannten Ueberwachungsstelle
Die Ueberwachungsstelle hat Berichte ueber die Durchfuehrung der Ueberwachungen
anzufertigen. Diese muessen Angaben zum Ueberwachungsgegenstand, zum
Ueberwachungszeitraum, zum beteiligten Ueberwachungspersonal, zu den angewandten
Ueberwachungsverfahren, zu den Ueberwachungsergebnissen und zum Herstellwerk
enthalten. Der Ueberwachungsbericht ist vom Leiter der Ueberwachungsstelle oder seinem
Stellvertreter zu unterschreiben. Die Berichte und die begleitenden Aufzeichnungen sind
fuenf Jahre aufzubewahren und der anerkennenden Behoerde oder der von ihr beauftragten
Stelle auf Verlangen vorzulegen.

§ 9 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen als Zertifizierungsstelle
(1) Die Zertifizierungsstelle muss ueber eine ausreichende Zahl an Beschaeftigten
mit der fuer die Zertifizierungen notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung
verfuegen. Ihr muss ein Leiter vorstehen, dem die Aufsicht ueber alle Beschaeftigten
der Zertifizierungsstelle obliegt. Der Leiter oder sein Stellvertreter muessen ueber
eine fachbezogene Ausbildung technisch-naturwissenschaftlicher Art mit Abschluss
an einer Fachhochschule oder Universitaet verfuegen und eine fuenfjaehrige praktische
Berufserfahrung im Bereich der Pruefung, Ueberwachung oder Zertifizierung von
Bauprodukten nachweisen. Anzahl und Qualifikation der uebrigen Beschaeftigten richten

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sich nach Art und Umfang der beantragten Taetigkeiten und den dabei zu beachtenden
technischen Anforderungen.

(2) Die Zertifizierungsstelle muss ferner verfuegen ueber
1. schriftliche Anweisungen fuer die Durchfuehrung von Zertifizierungen nach den
   einschlaegigen Normen und Vorschriften und
2. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation der Zertifizierungen.

§ 10 Besondere Pflichten der anerkannten Zertifizierungsstelle
Die Zertifizierungsstelle hat Aufzeichnungen und Berichte ueber ihre Zertifizierungen
anzufertigen. Die Berichte muessen Angaben zum Zertifizierungsgegenstand, zum
Zertifizierungsdatum, zum beteiligten Zertifizierungspersonal, zu den angewandten
Zertifizierungsverfahren, zum Zertifizierungsergebnis und zum Herstellwerk
enthalten. Der Bericht ist vom Leiter der Zertifizierungsstelle oder seinem
Stellvertreter zu unterzeichnen. Der Bericht ist unabhaengig von der Notwendigkeit eines
Konformitaetszertifikats zu erstellen.

Abschnitt 3
Antrag auf Anerkennung,
Widerruf und Erloeschen

§ 11 Antrag und Antragsunterlagen
(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehoerde zu beantragen.

(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
1. Angaben zum Produkt, Produktbereich oder Anforderungsbereich, fuer den
   eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf bekanntgemachte Normen,
   Zulassungsleitlinien oder auf Entscheidungen der Kommission der Europaeischen
   Gemeinschaften gemaess § 3 Abs. 3 Satz 2 Bezug genommen und eine raeumliche Begrenzung
   des Taetigkeitsbereichs beantragt werden,
2. Angabe, auf welche Funktion im Sinne des § 1 Satz 1 sich die Anerkennung beziehen
   soll,
3. Angaben zur Person und Qualifikation des Leiters und seines Stellvertreters, zum
   leitenden Personal und seiner Berufserfahrung und zum Anteil der Taetigkeit fuer die
   PUeZ-Stelle,
4. Angaben ueber wirtschaftliche oder rechtliche Verbindungen der PUeZ-Stelle, ihres
   Leiters und der bei ihr Beschaeftigten zu einzelnen Herstellern,
5. Angaben zu den Raeumlichkeiten und zur technischen Ausstattung der PUeZ-Stelle,
6. bei natuerlichen Personen die Angabe des Alters, bei juristischen Personen,
   Stelle oder Ueberwachungsgemeinschaft Angaben des Alters des Leiters und seines
   Stellvertreters,
7. Angaben zu Unterauftragnehmern.

(3) Die Anerkennungsbehoerde kann Gutachten ueber die Erfuellung einzelner
Anerkennungsvoraussetzungen einholen.

§ 12 Widerruf und Erloeschen
(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die anerkannte PUeZ-Stelle gegen die
ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstossen hat. Sie ist ferner zu
widerrufen, wenn nachtraeglich Gruende bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung
der Genehmigung gerechtfertigt haetten. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die
anerkannte PUeZ-Stelle ihre Taetigkeit zwei Jahre nicht ausgeuebt hat.


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(2) Die Anerkennung erlischt durch schriftlichen Verzicht gegenueber der
Anerkennungsbehoerde oder durch Fristablauf. Bei natuerlichen Personen erlischt die
Anerkennung auch
1. mit der Vollendung des 68. Lebensjahres,
2. mit dem Verlust der Faehigkeit zur Bekleidung oeffentlicher Aemter,
3. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsaetzlichen Vergehens im
   Zusammenhang mit der anerkannten Taetigkeit oder
4. durch gerichtliche Anordnung der Beschraenkung in der Verfuegung ueber das Vermoegen.
Liegen bei einer juristischen Person, Stelle oder Ueberwachungsgemeinschaft die
Erloeschensgruende nach Satz 2 hinsichtlich des Leiters oder seines Stellvertreters
vor, erlischt die Anerkennung, wenn der Anerkennungsbehoerde nicht innerhalb von sechs
Monaten ein Wechsel des Leiters oder seines Stellvertreters nach § 4 Abs. 10 angezeigt
wird.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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