Baugesetzbuch (BauGB)
BauGB
vom 23.06.1960
"Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.9.2004 I 2414;
zuletzt geaendert durch Art. 4 G v. 24.12.2008 I 3018
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.8.1979 Aenderungen aufgrund EinigVtr vgl. § 246a
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 8.12.1986 I 2191 mWv 1.7.1987
Inhaltsuebersicht
Erstes Kapitel
Allgemeines Staedtebaurecht
Erster Teil
Bauleitplanung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Aufgabe, Begriff und Grundsaetze der
Bauleitplanung .......................... § 1
Ergaenzende Vorschriften zum Umweltschutz . § 1a
Aufstellung der Bauleitplaene ............. § 2
Begruendung zum Bauleitplanentwurf,
Umweltbericht ........................... § 2a
Beteiligung der Oeffentlichkeit ........... § 3
Beteiligung der Behoerden ................. § 4
Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung .. § 4a
Einschaltung eines Dritten ............... § 4b
Ueberwachung .............................. § 4c
Zweiter Abschnitt
Vorbereitender Bauleitplan
(Flaechennutzungsplan)
Inhalt des Flaechennutzungsplans .......... § 5
Genehmigung des Flaechennutzungsplans ..... § 6
Anpassung an den Flaechennutzungsplan ..... § 7
Dritter Abschnitt
Verbindlicher Bauleitplan
(Bebauungsplan)
Zweck des Bebauungsplans ................. § 8
Inhalt des Bebauungsplans ................ § 9
Verordnungsermaechtigung .................. § 9a
Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten
des Bebauungsplans ...................... § 10
Vierter Abschnitt
Zusammenarbeit mit Privaten;
vereinfachtes Verfahren
-1-
Staedtebaulicher Vertrag .................. § 11
Vorhaben- und Erschliessungsplan .......... § 12
Vereinfachtes Verfahren .................. § 13
Bebauungsplaene der Innenentwicklung ...... § 13a
Zweiter Teil
Sicherung der Bauleitplanung
Erster Abschnitt
Veraenderungssperre und Zurueckstellung
von Baugesuchen
Veraenderungssperre ....................... § 14
Zurueckstellung von Baugesuchen ........... § 15
Beschluss ueber die Veraenderungssperre .... § 16
Geltungsdauer der Veraenderungssperre ..... § 17
Entschaedigung bei Veraenderungssperre ..... § 18
Zweiter Abschnitt
Teilung von Grundstuecken; Gebiete mit
Fremdenverkehrsfunktionen
Teilung von Grundstuecken ................. § 19
(weggefallen) ............................ § 20
(weggefallen) ............................ § 21
Sicherung von Gebieten mit
Fremdenverkehrsfunktionen ............... § 22
(weggefallen) ............................ § 23
Dritter Abschnitt
Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
Allgemeines Vorkaufsrecht ................ § 24
Besonderes Vorkaufsrecht ................. § 25
Ausschluss des Vorkaufsrechts ............ § 26
Abwendung des Vorkaufsrechts ............. § 27
Ausuebung des Vorkaufsrechts zugunsten
Dritter ................................. § 27a
Verfahren und Entschaedigung .............. § 28
Dritter Teil
Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung;
Entschaedigung
Erster Abschnitt
Zulaessigkeit von Vorhaben
Begriff des Vorhabens; Geltung von
Rechtsvorschriften ...................... § 29
Zulaessigkeit von Vorhaben im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans .... § 30
Ausnahmen und Befreiungen ................ § 31
Nutzungsbeschraenkungen auf kuenftigen
Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs-
und Gruenflaechen ......................... § 32
Zulaessigkeit von Vorhaben waehrend der
Planaufstellung ......................... § 33
Zulaessigkeit von Vorhaben innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile ...... § 34
Bauen im Aussenbereich .................... § 35
Beteiligung der Gemeinde und der hoeheren
Verwaltungsbehoerde ...................... § 36
Bauliche Massnahmen des Bundes und der
Laender .................................. § 37
Bauliche Massnahmen von ueberoertlicher
Bedeutung auf Grund von
-2-
Planfeststellungsverfahren; oeffentlich
zugaengliche Abfallbeseitigungsanlagen ... § 38
Zweiter Abschnitt
Entschaedigung
Vertrauensschaden ........................ § 39
Entschaedigung in Geld oder durch Uebernahme § 40
Entschaedigung bei Begruendung von Geh-,
Fahr- und Leitungsrechten und bei
Bindungen fuer Bepflanzungen ............. § 41
Entschaedigung bei Aenderung oder Aufhebung
einer zulaessigen Nutzung ................ § 42
Entschaedigung und Verfahren .............. § 43
Entschaedigungspflichtige, Faelligkeit und
Erloeschen der Entschaedigungsansprueche ... § 44
Vierter Teil
Bodenordnung
Erster Abschnitt
Umlegung
Zweck und Anwendungsbereich .............. § 45
Zustaendigkeit und Voraussetzungen ........ § 46
Umlegungsbeschluss ....................... § 47
Beteiligte ............................... § 48
Rechtsnachfolge .......................... § 49
Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses .. § 50
Verfuegungs- und Veraenderungssperre ....... § 51
Umlegungsgebiet .......................... § 52
Bestandskarte und Bestandsverzeichnis .... § 53
Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk .. § 54
Umlegungsmasse und Verteilungsmasse ...... § 55
Verteilungsmassstab ....................... § 56
Verteilung nach Werten ................... § 57
Verteilung nach Flaechen .................. § 58
Zuteilung und Abfindung .................. § 59
Abfindung und Ausgleich fuer bauliche
Anlagen, Anpflanzungen und sonstige
Einrichtungen ........................... § 60
Aufhebung, Aenderung und Begruendung von
Rechten ................................. § 61
Gemeinschaftliches Eigentum; besondere
rechtliche Verhaeltnisse ................. § 62
Uebergang von Rechtsverhaeltnissen auf die
Abfindung ............................... § 63
Geldleistungen ........................... § 64
Hinterlegung und Verteilungsverfahren .... § 65
Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans § 66
Umlegungskarte ........................... § 67
Umlegungsverzeichnis ..................... § 68
Bekanntmachung des Umlegungsplans,
Einsichtnahme ........................... § 69
Zustellung des Umlegungsplans ............ § 70
Inkrafttreten des Umlegungsplans ......... § 71
Wirkungen der Bekanntmachung ............. § 72
Aenderung des Umlegungsplans .............. § 73
Berichtigung der oeffentlichen Buecher ..... § 74
Einsichtnahme in den Umlegungsplan ....... § 75
Vorwegnahme der Entscheidung ............. § 76
Vorzeitige Besitzeinweisung .............. § 77
Verfahrens- und Sachkosten ............... § 78
Abgaben- und Auslagenbefreiung ........... § 79
-3-
Zweiter Abschnitt
Vereinfachte Umlegung
Zweck, Anwendungsbereich, Zustaendigkeiten § 80
Geldleistungen ........................... § 81
Beschluss ueber die vereinfachte Umlegung . § 82
Bekanntmachung und Rechtswirkungen der
vereinfachten Umlegung .................. § 83
Berichtigung der oeffentlichen Buecher ..... § 84
Fuenfter Teil
Enteignung
Erster Abschnitt
Zulaessigkeit der Enteignung
Enteignungszweck ......................... § 85
Gegenstand der Enteignung ................ § 86
Voraussetzungen fuer die Zulaessigkeit der
Enteignung .............................. § 87
Enteignung aus zwingenden
staedtebaulichen Gruenden ................. § 88
Veraeusserungspflicht ...................... § 89
Enteignung von Grundstuecken zur
Entschaedigung in Land ................... § 90
Ersatz fuer entzogene Rechte .............. § 91
Umfang, Beschraenkung und Ausdehnung der
Enteignung .............................. § 92
Zweiter Abschnitt
Entschaedigung
Entschaedigungsgrundsaetze ................. § 93
Entschaedigungsberechtigter und
Entschaedigungsverpflichteter ............ § 94
Entschaedigung fuer den Rechtsverlust ...... § 95
Entschaedigung fuer andere
Vermoegensnachteile ...................... § 96
Behandlung der Rechte der
Nebenberechtigten ....................... § 97
Schulduebergang ........................... § 98
Entschaedigung in Geld .................... § 99
Entschaedigung in Land .................... § 100
Entschaedigung durch Gewaehrung anderer
Rechte .................................. § 101
Rueckenteignung ........................... § 102
Entschaedigung fuer die Rueckenteignung ..... § 103
Dritter Abschnitt
Enteignungsverfahren
Enteignungsbehoerde ....................... § 104
Enteignungsantrag ........................ § 105
Beteiligte ............................... § 106
Vorbereitung der muendlichen Verhandlung .. § 107
Einleitung des Enteignungsverfahrens und
Anberaumung des Termins zur muendlichen
Verhandlung; Enteignungsvermerk ......... § 108
Genehmigungspflicht ...................... § 109
Einigung ................................. § 110
Teileinigung ............................. § 111
Entscheidung der Enteignungsbehoerde ...... § 112
Enteignungsbeschluss ..................... § 113
Lauf der Verwendungsfrist ................ § 114
Verfahren bei der Entschaedigung durch
-4-
Gewaehrung anderer Rechte ................ § 115
Vorzeitige Besitzeinweisung .............. § 116
Ausfuehrung des Enteignungsbeschlusses .... § 117
Hinterlegung ............................. § 118
Verteilungsverfahren ..................... § 119
Aufhebung des Enteignungsbeschlusses ..... § 120
Kosten ................................... § 121
Vollstreckbarer Titel .................... § 122
Sechster Teil
Erschliessung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Erschliessungslast ........................ § 123
Erschliessungsvertrag ..................... § 124
Bindung an den Bebauungsplan ............. § 125
Pflichten des Eigentuemers ................ § 126
Zweiter Abschnitt
Erschliessungsbeitrag
Erhebung des Erschliessungsbeitrags ....... § 127
Umfang des Erschliessungsaufwands ......... § 128
Beitragsfaehiger Erschliessungsaufwand ..... § 129
Art der Ermittlung des beitragsfaehigen
Erschliessungsaufwands ................... § 130
Massstaebe fuer die Verteilung des
Erschliessungsaufwands ................... § 131
Regelung durch Satzung ................... § 132
Gegenstand und Entstehung der
Beitragspflicht ......................... § 133
Beitragspflichtiger ...................... § 134
Faelligkeit und Zahlung des Beitrags ...... § 135
Siebter Teil
Massnahmen fuer den Naturschutz
Pflichten des Vorhabentraegers;
Durchfuehrung durch die Gemeinde;
Kostenerstattung ........................ § 135a
Verteilungsmassstaebe fuer die Abrechnung ... § 135b
Satzungsrecht ............................ § 135c
Zweites Kapitel
Besonderes Staedtebaurecht
Erster Teil
Staedtebauliche Sanierungsmassnahmen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Staedtebauliche Sanierungsmassnahmen ....... § 136
Beteiligung und Mitwirkung der
Betroffenen ............................. § 137
Auskunftspflicht ......................... § 138
Beteiligung und Mitwirkung oeffentlicher
Aufgabentraeger .......................... § 139
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung und Durchfuehrung
Vorbereitung ............................. § 140
Vorbereitende Untersuchungen ............. § 141
Sanierungssatzung ........................ § 142
-5-
Bekanntmachung der Sanierungssatzung,
Sanierungsvermerk ....................... § 143
Genehmigungspflichtige Vorhaben und
Rechtsvorgaenge .......................... § 144
Genehmigung .............................. § 145
Durchfuehrung ............................. § 146
Ordnungsmassnahmen ........................ § 147
Baumassnahmen ............................. § 148
Kosten- und Finanzierungsuebersicht ....... § 149
Ersatz fuer Aenderungen von Einrichtungen,
die der oeffentlichen Versorgung dienen .. § 150
Abgaben- und Auslagenbefreiung ........... § 151
Dritter Abschnitt
Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
Anwendungsbereich ........................ § 152
Bemessung von Ausgleichs- und
Entschaedigungsleistungen, Kaufpreise,
Umlegung ................................ § 153
Ausgleichsbetrag des Eigentuemers ......... § 154
Anrechung auf den Ausgleichsbetrag,
Absehen ................................. § 155
Ueberleitungsvorschriften zur
foermlichen Festlegung ................... § 156
Kosten und Finanzierung der
Sanierungsmassnahme ...................... § 156a
Vierter Abschnitt
Sanierungstraeger und andere Beauftragte
Erfuellung von Aufgaben fuer die Gemeinde .. § 157
Voraussetzungen fuer die Beauftragung als
Sanierungstraeger ........................ § 158
Erfuellung der Aufgaben als
Sanierungstraeger ........................ § 159
Treuhandvermoegen ......................... § 160
Sicherung des Treuhandvermoegens .......... § 161
Fuenfter Abschnitt
Abschluss der Sanierung
Aufhebung der Sanierungssatzung .......... § 162
Fortfall von Rechtswirkungen fuer einzelne
Grundstuecke ............................. § 163
Anspruch auf Rueckuebertragung ............. § 164
Sechster Abschnitt
Staedtebaufoerderung
Einsatz von Staedtebaufoerderungsmitteln ... § 164a
Verwaltungsvereinbarung .................. § 164b
Zweiter Teil
Staedtebauliche Entwicklungsmassnahmen
Staedtebauliche Entwicklungsmassnahmen ..... § 165
Zustaendigkeit und Aufgaben ............... § 166
Erfuellung von Aufgaben fuer die Gemeinde;
Entwicklungstraeger ...................... § 167
Uebernahmeverlangen ....................... § 168
Besondere Vorschriften fuer den
staedtebaulichen Entwicklungsbereich ..... § 169
Sonderregelung fuer Anpassungsgebiete ..... § 170
Kosten und Finanzierung der
Entwicklungsmassnahme .................... § 171
-6-
Dritter Teil
Stadtumbau
Stadtumbaumassnahmen ...................... § 171a
Stadtumbaugebiet, staedtebauliches
Entwicklungskonzept ..................... § 171b
Stadtumbauvertrag ........................ § 171c
Sicherung von Durchfuehrungsmassnahmen ..... § 171d
Vierter Teil
Soziale Stadt
Massnahmen der Sozialen Stadt ............. § 171e
Fuenfter Teil
Private Initiativen
Private Initiativen zur Stadtentwicklung,
Landesrecht ............................. § 171f
Sechster Teil
Erhaltungssatzung und staedtebauliche Gebote
Erster Abschnitt
Erhaltungssatzung
Erhaltung baulicher Anlagen und der
Eigenart von Gebieten
(Erhaltungssatzung) ..................... § 172
Genehmigung, Uebernahmeanspruch ........... § 173
Ausnahmen ................................ § 174
Zweiter Abschnitt
Staedtebauliche Gebote
Allgemeines .............................. § 175
Baugebot ................................. § 176
Modernisierungs- und
Instandsetzungsgebot .................... § 177
Pflanzgebot .............................. § 178
Rueckbau- und Entsiegelungsgebot .......... § 179
Siebter Teil
Sozialplan und Haerteausgleich
Sozialplan ............................... § 180
Haerteausgleich ........................... § 181
Achter Teil
Miet- und Pachtverhaeltnisse
Aufhebung von Miet- oder
Pachtverhaeltnissen ...................... § 182
Aufhebung von Miet- oder Pacht-
verhaeltnissen ueber unbebaute Grundstuecke § 183
Aufhebung anderer Vertragsverhaeltnisse ... § 184
Entschaedigung bei Aufhebung von Miet-
oder Pachtverhaeltnissen ................. § 185
Verlaengerung von Miet- oder
Pachtverhaeltnissen ...................... § 186
Neunter Teil
Staedtebauliche Massnahmen im Zusammenhang mit
Massnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
Abstimmung von Massnahmen; Bauleitplanung
und Massnahmen zur Verbesserung der
Agrarstruktur ........................... § 187
Bauleitplanung und Flurbereinigung ....... § 188
Ersatzlandbeschaffung .................... § 189
-7-
Flurbereinigung aus Anlass einer
staedtebaulichen Massnahme ................ § 190
Vorschriften ueber den Verkehr mit land-
und forstwirtschaftlichen Grundstuecken .. § 191
Drittes Kapitel
Sonstige Vorschriften
Erster Teil
Wertermittlung
Gutachterausschuss ....................... § 192
Aufgaben des Gutachterausschusses ........ § 193
Verkehrswert ............................. § 194
Kaufpreissammlung ........................ § 195
Bodenrichtwerte .......................... § 196
Befugnisse des Gutachterausschusses ...... § 197
Oberer Gutachterausschuss ................ § 198
Ermaechtigungen ........................... § 199
Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften; Zustaendigkeiten;
Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Grundstuecke; Rechte an Grundstuecken;
Baulandkataster ......................... § 200
Ersatzmassnahmen .......................... § 200a
Begriff der Landwirtschaft ............... § 201
Schutz des Mutterbodens .................. § 202
Zweiter Abschnitt
Zustaendigkeiten
Abweichende Zustaendigkeitsregelung ....... § 203
Gemeinsamer Flaechennutzungsplan,
Bauleitplanung bei Bildung von
Planungsverbaenden und bei Gebiets- oder
Bestandsaenderung ........................ § 204
Planungsverbaende ......................... § 205
Oertliche und sachliche Zustaendigkeit ..... § 206
Dritter Abschnitt
Verwaltungsverfahren
Von Amts wegen bestellter Vertreter ...... § 207
Anordnungen zur Erforschung des
Sachverhalts ............................ § 208
Vorarbeiten auf Grundstuecken ............. § 209
Wiedereinsetzung ......................... § 210
Belehrung ueber Rechtsbehelfe ............. § 211
Vorverfahren ............................. § 212
Entfall der aufschiebenden Wirkung ....... § 212a
Ordnungswidrigkeiten ..................... § 213
Vierter Abschnitt
Planerhaltung
Beachtlichkeit der Verletzung von
Vorschriften ueber die Aufstellung
des Flaechennutzungsplans und der
Satzungen; ergaenzendes Verfahren ........ § 214
Frist fuer die Geltendmachung der
Verletzung von Vorschriften ............. § 215
(weggefallen) ............................ § 215a
-8-
Aufgaben im Genehmigungsverfahren ........ § 216
Dritter Teil
Verfahren vor den Kammern (Senaten)
fuer Baulandsachen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung ..... § 217
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand .... § 218
Oertliche Zustaendigkeit der Landgerichte .. § 219
Zusammensetzung der Kammern fuer
Baulandsachen ........................... § 220
Allgemeine Verfahrensvorschriften ........ § 221
Beteiligte ............................... § 222
Anfechtung von Ermessensentscheidungen ... § 223
Entfall der aufschiebenden Wirkung im
Umlegungsverfahren und bei vorzeitiger
Besitzeinweisung ....................... § 224
Vorzeitige Ausfuehrungsanordnung .......... § 225
Urteil ................................... § 226
Saeumnis eines Beteiligten ................ § 227
Kosten des Verfahrens .................... § 228
Berufung, Beschwerde ..................... § 229
Revision ................................. § 230
Einigung ................................. § 231
Weitere Zustaendigkeit der Kammern (Senate)
fuer Baulandsachen ....................... § 232
Viertes Kapitel
Ueberleitungs- und Schlussvorschriften
Erster Teil
Ueberleitungsvorschriften
Allgemeine Ueberleitungsvorschriften ...... § 233
Ueberleitungsvorschriften fuer das
Vorkaufsrecht ........................... § 234
Ueberleitungsvorschriften fuer
staedtebauliche Sanierungs- und
Entwicklungsmassnahmen ................... § 235
Ueberleitungsvorschriften fuer das Baugebot
und die Erhaltung baulicher Anlagen ..... § 236
(weggefallen) ............................ § 237
Ueberleitungsvorschrift fuer
Entschaedigungen ......................... § 238
Ueberleitungsvorschrift fuer die
Grenzregelung ........................... § 239
(weggefallen) ............................ § 240
(weggefallen )............................ § 241
Ueberleitungsvorschriften fuer die
Erschliessung ............................ § 242
Ueberleitungsvorschriften fuer das
Massnahmengesetz zum Baugesetzbuch
und das Bundesnaturschutzgesetz ......... § 243
Ueberleitungsvorschriften fuer das
Europarechtsanpassungsgesetz Bau ........ § 244
Ueberleitungsvorschriften fuer den
Stadtumbau, die Soziale Stadt und
die Foerderung staedtebaulicher Massnahmen § 245
(weggefallen) ............................ § 245a
Ueberleitungsvorschriften fuer Vorhaben im
Aussenbereich ............................. § 245b
(weggefallen) ............................ § 245c
Zweiter Teil
-9-
Schlussvorschriften
Sonderregelungen fuer einzelne Laender ..... § 246
Ueberschwemmungsgebiete, ueberschwemmungs-
gefaehrdete Gebiete ...................... § 246a
Sonderregelungen fuer Berlin als Hauptstadt
der Bundesrepublik Deutschland .......... § 247
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c)
Anlage 2 (zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
Erstes Kapitel
Allgemeines Staedtebaurecht
Erster Teil
Bauleitplanung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsaetze der Bauleitplanung
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der
Grundstuecke in der Gemeinde nach Massgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu
leiten.
(2) Bauleitplaene sind der Flaechennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der
Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitplaene aufzustellen, sobald und soweit es fuer die
staedtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von
Bauleitplaenen und staedtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann
auch nicht durch Vertrag begruendet werden.
(4) Die Bauleitplaene sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitplaene sollen eine nachhaltige staedtebauliche Entwicklung, die die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschuetzenden Anforderungen auch in Verantwortung
gegenueber kuenftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl
der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewaehrleisten. Sie sollen dazu
beitragen, eine menschenwuerdige Umwelt zu sichern und die natuerlichen Lebensgrundlagen
zu schuetzen und zu entwickeln, auch in Verantwortung fuer den allgemeinen Klimaschutz,
sowie die staedtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu
erhalten und zu entwickeln.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitplaene sind insbesondere zu beruecksichtigen:
1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhaeltnisse und die
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevoelkerung,
2. die Wohnbeduerfnisse der Bevoelkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler
Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevoelkerung und die
Anforderungen Kosten sparenden Bauens sowie die Bevoelkerungsentwicklung,
3. die sozialen und kulturellen Beduerfnisse der Bevoelkerung, insbesondere
die Beduerfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen,
unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Maenner sowie die Belange des
Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
- 10 -
4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener
Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die
erhaltenswerten Ortsteile, Strassen und Plaetze von geschichtlicher, kuenstlerischer
oder staedtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des oeffentlichen Rechts
festgestellten Erfordernisse fuer Gottesdienst und Seelsorge,
7. die Belange des Umweltschutzes, einschliesslich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefuege zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische
Vielfalt,
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europaeischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes,
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevoelkerung insgesamt,
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgueter und sonstige Sachgueter,
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfaellen und
Abwaessern,
f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie,
g) die Darstellungen von Landschaftsplaenen sowie von sonstigen Plaenen,
insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h) die Erhaltung der bestmoeglichen Luftqualitaet in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfuellung von bindenden Beschluessen der Europaeischen
Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht ueberschritten werden,
i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach
den Buchstaben a, c und d,
8. die Belange
a) der Wirtschaft, auch ihrer mittelstaendischen Struktur im Interesse einer
verbrauchernahen Versorgung der Bevoelkerung,
b) der Land- und Forstwirtschaft,
c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplaetzen,
d) des Post- und Telekommunikationswesens,
e) der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser,
f) der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9. die Belange des Personen- und Gueterverkehrs und der Mobilitaet der Bevoelkerung,
einschliesslich des oeffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten
Verkehrs, unter besonderer Beruecksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung
von Verkehr ausgerichteten staedtebaulichen Entwicklung,
10. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen
Anschlussnutzung von Militaerliegenschaften,
11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen staedtebaulichen
Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen staedtebaulichen
Planung,
12. die Belange des Hochwasserschutzes.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitplaene sind die oeffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwaegen.
- 11 -
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs ueber die Aufstellung von Bauleitplaenen gelten
auch fuer ihre Aenderung, Ergaenzung und Aufhebung.
§ 1a Ergaenzende Vorschriften zum Umweltschutz
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitplaene sind die nachfolgenden Vorschriften zum
Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur
Verringerung der zusaetzlichen Inanspruchnahme von Flaechen fuer bauliche Nutzungen die
Moeglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung
von Flaechen, Nachverdichtung und andere Massnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen
sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Mass zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als
Wald oder fuer Wohnzwecke genutzte Flaechen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt
werden. Die Grundsaetze nach den Saetzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 in der Abwaegung zu
beruecksichtigen.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeintraechtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfaehigkeit des Naturhaushalts in
seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung
nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwaegung nach § 1 Abs. 7 zu
beruecksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen
nach den §§ 5 und 9 als Flaechen oder Massnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer
nachhaltigen staedtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des
Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, koennen die Darstellungen und
Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von
Darstellungen und Festsetzungen koennen auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11
oder sonstige geeignete Massnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten
Flaechen getroffen werden. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe
bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulaessig waren.
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b in seinen fuer
die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck massgeblichen Bestandteilen erheblich
beeintraechtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes
ueber die Zulaessigkeit und Durchfuehrung von derartigen Eingriffen einschliesslich der
Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden.
§ 2 Aufstellung der Bauleitplaene
(1) Die Bauleitplaene sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der
Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsueblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitplaene benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei koennen
sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen
sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitplaene sind die Belange, die fuer die Abwaegung von
Bedeutung sind (Abwaegungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Fuer die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird eine
Umweltpruefung durchgefuehrt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die
Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu fuer jeden
Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange
fuer die Abwaegung erforderlich ist. Die Umweltpruefung bezieht sich auf das, was
nach gegenwaertigem Wissensstand und allgemein anerkannten Pruefmethoden sowie nach
Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden
kann. Das Ergebnis der Umweltpruefung ist in der Abwaegung zu beruecksichtigen. Wird
eine Umweltpruefung fuer das Plangebiet oder fuer Teile davon in einem Raumordnungs-
, Flaechennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgefuehrt, soll die Umweltpruefung
in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgefuehrten Bauleitplanverfahren
auf zusaetzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschraenkt werden. Liegen
Landschaftsplaene oder sonstige Plaene nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind deren
Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltpruefung heranzuziehen.
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§ 2a Begruendung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht
Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begruendung
beizufuegen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens
1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2. in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der
Umweltpruefung nach § 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begruendung.
§ 3 Beteiligung der Oeffentlichkeit
(1) Die Oeffentlichkeit ist moeglichst fruehzeitig ueber die allgemeinen Ziele und Zwecke
der Planung, sich wesentlich unterscheidende Loesungen, die fuer die Neugestaltung oder
Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen
der Planung oeffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Aeusserung und Eroerterung
zu geben. Von der Unterrichtung und Eroerterung kann abgesehen werden, wenn
1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet
und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2. die Unterrichtung und Eroerterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Eroerterung schliesst sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an,
wenn die Eroerterung zu einer Aenderung der Planung fuehrt.
(2) Die Entwuerfe der Bauleitplaene sind mit der Begruendung und den nach Einschaetzung
der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen fuer die
Dauer eines Monats oeffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben
dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfuegbar sind, sind mindestens
eine Woche vorher ortsueblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass
Stellungnahmen waehrend der Auslegungsfrist abgegeben werden koennen, dass nicht
fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung ueber den Bauleitplan
unberuecksichtigt bleiben koennen und, bei Aufstellung eines Bebauungsplans, dass
ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulaessig ist, soweit mit ihm
Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung
nicht oder verspaetet geltend gemacht wurden, aber haetten geltend gemacht werden
koennen. Die nach § 4 Abs. 2 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt
werden. Die fristgemaess abgegebenen Stellungnahmen sind zu pruefen; das Ergebnis ist
mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem
Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die
Einsicht in das Ergebnis ermoeglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Pruefung
waehrend der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsueblich bekannt zu machen. Bei
der Vorlage der Bauleitplaene nach § 6 oder § 10 Abs. 2 sind die nicht beruecksichtigten
Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufuegen.
§ 4 Beteiligung der Behoerden
(1) Die Behoerden und sonstigen Traeger oeffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung beruehrt werden kann, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz
1 zu unterrichten und zur Aeusserung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltpruefung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern. Hieran schliesst sich
das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Aeusserung zu einer Aenderung der Planung
fuehrt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behoerden und sonstigen Traeger oeffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung beruehrt werden kann, zum Planentwurf
und der Begruendung ein. Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben;
die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen
verlaengern. In den Stellungnahmen sollen sich die Behoerden und sonstigen Traeger
oeffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschraenken; sie haben auch Aufschluss
ueber von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Massnahmen
sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die fuer die staedtebauliche Entwicklung und
Ordnung des Gebiets bedeutsam sein koennen. Verfuegen sie ueber Informationen, die fuer
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die Ermittlung und Bewertung des Abwaegungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese
Informationen der Gemeinde zur Verfuegung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten
die Behoerden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die
Durchfuehrung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen auf die Umwelt hat.
§ 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung
(1) Die Vorschriften ueber die Oeffentlichkeits- und Behoerdenbeteiligung dienen
insbesondere der vollstaendigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der
Planung beruehrten Belange.
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach
§ 4 Abs. 1, die Auslegung nach § 3 Abs. 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der
Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 durchgefuehrt werden.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4
Abs. 2 geaendert oder ergaenzt, ist er erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen
erneut einzuholen. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den
geaenderten oder ergaenzten Teilen abgegeben werden koennen; hierauf ist in der erneuten
Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung und die
Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkuerzt werden. Werden durch die Aenderung oder
Ergaenzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzuege der Planung nicht beruehrt, kann
die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Aenderung oder Ergaenzung betroffene
Oeffentlichkeit sowie die beruehrten Behoerden und sonstigen Traeger oeffentlicher Belange
beschraenkt werden.
(4) Bei der Oeffentlichkeits- und Behoerdenbeteiligung koennen ergaenzend elektronische
Informationstechnologien genutzt werden. Soweit die Gemeinde den Entwurf des
Bauleitplans und die Begruendung in das Internet einstellt, koennen die Stellungnahmen
der Behoerden und sonstigen Traeger oeffentlicher Belange durch Mitteilung von Ort und
Dauer der oeffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und der Internetadresse eingeholt
werden; die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit
der Empfaenger hierfuer einen Zugang eroeffnet hat. Die Gemeinde hat bei Anwendung von
Satz 2 Halbsatz 1 der Behoerde oder dem sonstigen Traeger oeffentlicher Belange auf dessen
Verlangen einen Entwurf des Bauleitplans und der Begruendung zu uebermitteln; § 4 Abs. 2
Satz 2 bleibt unberuehrt.
(5) Bei Bauleitplaenen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben
koennen, sind die Gemeinden und Behoerden des Nachbarstaates nach den Grundsaetzen der
Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei
Bauleitplaenen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben koennen,
dieser nach den Vorschriften des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung zu
beteiligen; fuer die Stellungnahmen der Oeffentlichkeit und Behoerden des anderen Staates,
einschliesslich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind
abweichend von den Vorschriften des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung
die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplaenen
eine grenzueberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der
Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.
(6) Stellungnahmen, die im Verfahren der Oeffentlichkeits- und Behoerdenbeteiligung
nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, koennen bei der Beschlussfassung ueber den
Bauleitplan unberuecksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte
und nicht haette kennen muessen und deren Inhalt fuer die Rechtmaessigkeit des Bauleitplans
nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt fuer in der Oeffentlichkeitsbeteiligung abgegebene
Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zur
Oeffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.
§ 4b Einschaltung eines Dritten
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Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die
Vorbereitung und Durchfuehrung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem
Dritten uebertragen.
§ 4c Ueberwachung
Die Gemeinden ueberwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der
Durchfuehrung der Bauleitplaene eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen fruehzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Massnahmen zur
Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe
b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Ueberwachungsmassnahmen und die
Informationen der Behoerden nach § 4 Abs. 3.
Zweiter Abschnitt
Vorbereitender Bauleitplan (Flaechennutzungsplan)
§ 5 Inhalt des Flaechennutzungsplans
(1) Im Flaechennutzungsplan ist fuer das ganze Gemeindegebiet die sich aus der
beabsichtigten staedtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den
voraussehbaren Beduerfnissen der Gemeinde in den Grundzuegen darzustellen. Aus dem
Flaechennutzungsplan koennen Flaechen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden,
wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzuege nicht beruehrt werden und die
Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem spaeteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der
Begruendung sind die Gruende hierfuer darzulegen.
(2) Im Flaechennutzungsplan koennen insbesondere dargestellt werden:
1. die fuer die Bebauung vorgesehenen Flaechen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen
Nutzung (Bauflaechen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete)
sowie nach dem allgemeinen Mass der baulichen Nutzung; Bauflaechen, fuer die eine
zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2. die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung
mit Guetern und Dienstleistungen des oeffentlichen und privaten Bereichs,
insbesondere mit den der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und
Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen
kirchlichen und mit sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden
Gebaeuden und Einrichtungen, sowie die Flaechen fuer Sport- und Spielanlagen;
3. die Flaechen fuer den ueberoertlichen Verkehr und fuer die oertlichen Hauptverkehrszuege;
4. die Flaechen fuer Versorgungsanlagen, fuer die Abfallentsorgung und
Abwasserbeseitigung, fuer Ablagerungen sowie fuer Hauptversorgungs- und
Hauptabwasserleitungen;
5. die Gruenflaechen, wie Parkanlagen, Dauerkleingaerten, Sport-, Spiel-, Zelt- und
Badeplaetze, Friedhoefe;
6. die Flaechen fuer Nutzungsbeschraenkungen oder fuer Vorkehrungen zum Schutz gegen
schaedliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7. die Wasserflaechen, Haefen und die fuer die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flaechen
sowie die Flaechen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des
Wasserabflusses freizuhalten sind;
8. die Flaechen fuer Aufschuettungen, Abgrabungen oder fuer die Gewinnung von Steinen,
Erden und anderen Bodenschaetzen;
9. a) die Flaechen fuer die Landwirtschaft und
b) Wald;
10. die Flaechen fuer Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft.
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(2a) Flaechen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des
Flaechennutzungsplans koennen den Flaechen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu
erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.
(2b) Fuer Darstellungen des Flaechennutzungsplans mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3
Satz 3 koennen sachliche Teilflaechennutzungsplaene aufgestellt werden.
(3) Im Flaechennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:
1. Flaechen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen aeussere
Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmassnahmen gegen
Naturgewalten erforderlich sind;
2. Flaechen, unter denen der Bergbau umgeht oder die fuer den Abbau von Mineralien
bestimmt sind;
3. fuer bauliche Nutzungen vorgesehene Flaechen, deren Boeden erheblich mit
umweltgefaehrdenden Stoffen belastet sind.
(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen
Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschuetzte Mehrheiten von
baulichen Anlagen sollen nachrichtlich uebernommen werden. Sind derartige Festsetzungen
in Aussicht genommen, sollen sie im Flaechennutzungsplan vermerkt werden.
(4a) Festgesetzte Ueberschwemmungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich uebernommen werden. Noch nicht festgesetzte
Ueberschwemmungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 5 sowie ueberschwemmungsgefaehrdete
Gebiete im Sinne des § 31c des Wasserhaushaltsgesetzes sollen im Flaechennutzungsplan
vermerkt werden.
(5) Dem Flaechennutzungsplan ist eine Begruendung mit den Angaben nach § 2a beizufuegen.
§ 6 Genehmigung des Flaechennutzungsplans
(1) Der Flaechennutzungsplan bedarf der Genehmigung der hoeheren Verwaltungsbehoerde.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flaechennutzungsplan nicht
ordnungsgemaess zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses
Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
(3) Koennen Versagungsgruende nicht ausgeraeumt werden, kann die hoehere Verwaltungsbehoerde
raeumliche oder sachliche Teile des Flaechennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.
(4) Ueber die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden; die hoehere
Verwaltungsbehoerde kann raeumliche und sachliche Teile des Flaechennutzungsplans vorweg
genehmigen. Aus wichtigen Gruenden kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehoerde
von der zustaendigen uebergeordneten Behoerde verlaengert werden, in der Regel jedoch nur
bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlaengerung in Kenntnis zu setzen.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von
Gruenden abgelehnt wird.
(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsueblich bekannt zu machen. Mit der
Bekanntmachung wird der Flaechennutzungsplan wirksam. Ihm ist eine zusammenfassende
Erklaerung beizufuegen ueber die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse
der Oeffentlichkeits- und Behoerdenbeteiligung in dem Flaechennutzungsplan beruecksichtigt
wurden, und aus welchen Gruenden der Plan nach Abwaegung mit den geprueften, in Betracht
kommenden anderweitigen Planungsmoeglichkeiten gewaehlt wurde. Jedermann kann den
Flaechennutzungsplan, die Begruendung und die zusammenfassende Erklaerung einsehen und
ueber deren Inhalt Auskunft verlangen.
(6) Mit dem Beschluss ueber eine Aenderung oder Ergaenzung des Flaechennutzungsplans kann
die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flaechennutzungsplan in der Fassung, die er durch
die Aenderung oder Ergaenzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.
§ 7 Anpassung an den Flaechennutzungsplan
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Oeffentliche Planungstraeger, die nach § 4 oder § 13 beteiligt worden sind, haben ihre
Planungen dem Flaechennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht
widersprochen haben. Der Widerspruch ist bis zum Beschluss der Gemeinde einzulegen.
Macht eine Veraenderung der Sachlage eine abweichende Planung erforderlich, haben
sie sich unverzueglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen. Kann ein Einvernehmen
zwischen der Gemeinde und dem oeffentlichen Planungstraeger nicht erreicht werden, kann
der oeffentliche Planungstraeger nachtraeglich widersprechen. Der Widerspruch ist nur
zulaessig, wenn die fuer die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich
aus dem Flaechennutzungsplan ergebenden staedtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich
ueberwiegen. Im Falle einer abweichenden Planung ist § 37 Abs. 3 auf die durch die
Aenderung oder Ergaenzung des Flaechennutzungsplans oder eines Bebauungsplans, der aus
dem Flaechennutzungsplan entwickelt worden ist und geaendert, ergaenzt oder aufgehoben
werden musste, entstehenden Aufwendungen und Kosten entsprechend anzuwenden; § 38 Satz
3 bleibt unberuehrt.
Dritter Abschnitt
Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
§ 8 Zweck des Bebauungsplans
(1) Der Bebauungsplan enthaelt die rechtsverbindlichen Festsetzungen fuer die
staedtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage fuer weitere, zum Vollzug dieses
Gesetzbuchs erforderliche Massnahmen.
(2) Bebauungsplaene sind aus dem Flaechennutzungsplan zu entwickeln. Ein
Flaechennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die
staedtebauliche Entwicklung zu ordnen.
(3) Mit der Aufstellung, Aenderung, Ergaenzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann
gleichzeitig auch der Flaechennutzungsplan aufgestellt, geaendert oder ergaenzt werden
(Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flaechennutzungsplan bekannt gemacht
werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan
aus den kuenftigen Darstellungen des Flaechennutzungsplans entwickelt sein wird.
(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geaendert, ergaenzt oder aufgehoben werden, bevor
der Flaechennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gruende es erfordern und wenn
der Bebauungsplan der beabsichtigten staedtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets
nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder
Bestandsaenderungen von Gemeinden oder anderen Veraenderungen der Zustaendigkeit fuer
die Aufstellung von Flaechennutzungsplaenen ein Flaechennutzungsplan fort, kann ein
vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flaechennutzungsplan
ergaenzt oder geaendert ist.
§ 9 Inhalt des Bebauungsplans
(1) Im Bebauungsplan koennen aus staedtebaulichen Gruenden festgesetzt werden:
1. die Art und das Mass der baulichen Nutzung;
2. die Bauweise, die ueberbaubaren und die nicht ueberbaubaren Grundstuecksflaechen sowie
die Stellung der baulichen Anlagen;
2a. vom Bauordnungsrecht abweichende Masse der Tiefe der Abstandsflaechen;
3. fuer die Groesse, Breite und Tiefe der Baugrundstuecke Mindestmasse und aus Gruenden des
sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden fuer Wohnbaugrundstuecke auch
Hoechstmasse;
4. die Flaechen fuer Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften fuer die Nutzung
von Grundstuecken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflaechen
sowie die Flaechen fuer Stellplaetze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5. die Flaechen fuer den Gemeinbedarf sowie fuer Sport- und Spielanlagen;
6. die hoechstzulaessige Zahl der Wohnungen in Wohngebaeuden;
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7. die Flaechen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebaeude, die mit Mitteln der
sozialen Wohnraumfoerderung gefoerdert werden koennten, errichtet werden duerfen;
8. einzelne Flaechen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebaeude errichtet werden
duerfen, die fuer Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9. der besondere Nutzungszweck von Flaechen;
10. die Flaechen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11. die Verkehrsflaechen sowie Verkehrsflaechen besonderer Zweckbestimmung,
wie Fussgaengerbereiche, Flaechen fuer das Parken von Fahrzeugen, Flaechen fuer
das Abstellen von Fahrraedern sowie den Anschluss anderer Flaechen an die
Verkehrsflaechen; die Flaechen koennen auch als oeffentliche oder private Flaechen
festgesetzt werden;
12. die Versorgungsflaechen;
13. die Fuehrung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -
leitungen;
14. die Flaechen fuer die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschliesslich der
Rueckhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie fuer Ablagerungen;
15. die oeffentlichen und privaten Gruenflaechen, wie Parkanlagen, Dauerkleingaerten,
Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplaetze, Friedhoefe;
16. die Wasserflaechen sowie die Flaechen fuer die Wasserwirtschaft, fuer
Hochwasserschutzanlagen und fuer die Regelung des Wasserabflusses;
17. die Flaechen fuer Aufschuettungen, Abgrabungen oder fuer die Gewinnung von Steinen,
Erden und anderen Bodenschaetzen;
18. a) die Flaechen fuer die Landwirtschaft und
b) Wald;
19. die Flaechen fuer die Errichtung von Anlagen fuer die Kleintierhaltung wie
Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20. die Flaechen oder Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft;
21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines
Erschliessungstraegers oder eines beschraenkten Personenkreises zu belastenden
Flaechen;
22. die Flaechen fuer Gemeinschaftsanlagen fuer bestimmte raeumliche Bereiche wie
Kinderspielplaetze, Freizeiteinrichtungen, Stellplaetze und Garagen;
23. Gebiete, in denen
a) zum Schutz vor schaedlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur
beschraenkt verwendet werden duerfen,
b) bei der Errichtung von Gebaeuden bestimmte bauliche Massnahmen fuer den Einsatz
erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden muessen;
24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflaechen und ihre Nutzung,
die Flaechen fuer besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schaedlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder
zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und
sonstigen technischen Vorkehrungen;
25. fuer einzelne Flaechen oder fuer ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie fuer
Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der fuer landwirtschaftliche Nutzungen oder
Wald festgesetzten Flaechen
a) das Anpflanzen von Baeumen, Straeuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b) Bindungen fuer Bepflanzungen und fuer die Erhaltung von Baeumen, Straeuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewaessern;
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26. die Flaechen fuer Aufschuettungen, Abgrabungen und Stuetzmauern, soweit sie zur
Herstellung des Strassenkoerpers erforderlich sind.
(1a) Flaechen oder Massnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 koennen auf den
Grundstuecken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an
anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem
anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flaechen oder Massnahmen zum Ausgleich
an anderer Stelle koennen den Grundstuecken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz
oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch fuer Massnahmen auf von der Gemeinde
bereitgestellten Flaechen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Faellen festgesetzt werden, dass bestimmte der
in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
1. fuer einen bestimmten Zeitraum zulaessig oder
2. bis zum Eintritt bestimmter Umstaende zulaessig oder unzulaessig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.
(2a) Fuer im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung
zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung
der Bevoelkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan
festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulaessigen
baulichen Nutzungen zulaessig oder nicht zulaessig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen
werden koennen; die Festsetzungen koennen fuer Teile des raeumlichen Geltungsbereichs
des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein
hierauf bezogenes staedtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr.
11 zu beruecksichtigen, das Aussagen ueber die zu erhaltenden oder zu entwickelnden
zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthaelt. In
den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen fuer Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen
dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen
Aufstellung foermlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Hoehenlage festgesetzt werden.
Festsetzungen nach Absatz 1 fuer uebereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige
Teile baulicher Anlagen koennen gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit
Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Gelaendeoberflaeche
vorgesehen sind.
(4) Die Laender koennen durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht
beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden koennen
und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung
finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
1. Flaechen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen aeussere
Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmassnahmen gegen
Naturgewalten erforderlich sind;
2. Flaechen, unter denen der Bergbau umgeht oder die fuer den Abbau von Mineralien
bestimmt sind;
3. Flaechen, deren Boeden erheblich mit umweltgefaehrdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen sowie Denkmaeler
nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich uebernommen werden, soweit
sie zu seinem Verstaendnis oder fuer die staedtebauliche Beurteilung von Baugesuchen
notwendig oder zweckmaessig sind.
(6a) Festgesetzte Ueberschwemmungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich uebernommen werden. Noch nicht festgesetzte
Ueberschwemmungsgebiete im Sinne des § 31b Abs. 5 sowie ueberschwemmungsgefaehrdete
Gebiete im Sinne des § 31c des Wasserhaushaltsgesetzes sollen im Bebauungsplan vermerkt
werden.
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(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines raeumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begruendung mit den Angaben nach § 2a beizufuegen.
§ 9a Verordnungsermaechtigung
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen ueber
1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplaenen ueber
a) die Art der baulichen Nutzung,
b) das Mass der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
c) die Bauweise sowie die ueberbaubaren und die nicht ueberbaubaren
Grundstuecksflaechen;
2. die in den Baugebieten zulaessigen baulichen und sonstigen Anlagen;
3. die Zulaessigkeit der Festsetzung nach Massgabe des § 9 Abs. 3 ueber verschiedenartige
Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulaessige bauliche und
sonstige Anlagen;
4. die Ausarbeitung der Bauleitplaene einschliesslich der dazugehoerigen Unterlagen sowie
ueber die Darstellung des Planinhalts, insbesondere ueber die dabei zu verwendenden
Planzeichen und ihre Bedeutung.
§ 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans
(1) Die Gemeinde beschliesst den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungsplaene nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 beduerfen der
Genehmigung der hoeheren Verwaltungsbehoerde. § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich
ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsueblich bekannt zu
machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begruendung und der zusammenfassenden Erklaerung
nach Absatz 4 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; ueber den Inhalt ist auf Verlangen
Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan
eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst fuer Satzungen vorgeschriebenen
Veroeffentlichung.
(4) Dem Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklaerung beizufuegen ueber die
Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Oeffentlichkeits- und
Behoerdenbeteiligung in dem Bebauungsplan beruecksichtigt wurden, und aus welchen
Gruenden der Plan nach Abwaegung mit den geprueften, in Betracht kommenden anderweitigen
Planungsmoeglichkeiten gewaehlt wurde.
Vierter Abschnitt
Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
§ 11 Staedtebaulicher Vertrag
(1) Die Gemeinde kann staedtebauliche Vertraege schliessen. Gegenstaende eines
staedtebaulichen Vertrages koennen insbesondere sein:
1. die Vorbereitung oder Durchfuehrung staedtebaulicher Massnahmen durch den
Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehoeren auch die Neuordnung der
Grundstuecksverhaeltnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Massnahmen
sowie die Ausarbeitung der staedtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls
des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde fuer das gesetzlich vorgesehene
Planaufstellungsverfahren bleibt unberuehrt;
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2. die Foerderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele,
insbesondere die Grundstuecksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer
Bedingung, die Durchfuehrung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Abs. 3, die Deckung
des Wohnbedarfs von Bevoelkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen
sowie des Wohnbedarfs der ortsansaessigen Bevoelkerung;
3. die Uebernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde fuer
staedtebauliche Massnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung
oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehoert auch die Bereitstellung von
Grundstuecken;
4. entsprechend den mit den staedtebaulichen Planungen und Massnahmen verfolgten Zielen
und Zwecken die Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Waerme-Kopplung sowie von
Solaranlagen fuer die Waerme-, Kaelte- und Elektrizitaetsversorgung.
(2) Die vereinbarten Leistungen muessen den gesamten Umstaenden nach angemessen sein. Die
Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulaessig, wenn er
auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung haette.
(3) Ein staedtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch
Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulaessigkeit anderer staedtebaulicher Vertraege bleibt unberuehrt.
§ 12 Vorhaben- und Erschliessungsplan
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulaessigkeit von
Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabentraeger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde
abgestimmten Plans zur Durchfuehrung der Vorhaben und der Erschliessungsmassnahmen
(Vorhaben- und Erschliessungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur
Durchfuehrung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs-
und Erschliessungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1
verpflichtet (Durchfuehrungsvertrag). Die Begruendung des Planentwurfs hat die nach §
2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Fuer die grenzueberschreitende Beteiligung ist
eine Uebersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes
ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung notwendig ist. Fuer den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergaenzend die Absaetze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabentraegers ueber die Einleitung des
Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemaessen Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des
Vorhabentraegers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
fuer erforderlich haelt, informiert die Gemeinde diesen ueber den voraussichtlich
erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltpruefung nach § 2 Abs. 4 unter Beteiligung
der Behoerden nach § 4 Abs. 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschliessungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschliessungsplans ist die Gemeinde
bei der Bestimmung der Zulaessigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9
und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22
bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene
Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschliessungsplans Festsetzungen nach §
9 fuer oeffentliche Zwecke trifft, kann gemaess § 85 Abs. 1 Nr. 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fuer den Bereich des Vorhaben-
und Erschliessungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der
Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung
allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 festzusetzen,
dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulaessig sind, zu deren
Durchfuehrung sich der Vorhabentraeger im Durchfuehrungsvertrag verpflichtet. Aenderungen
des Durchfuehrungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchfuehrungsvertrags sind
zulaessig.
(4) Einzelne Flaechen ausserhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschliessungsplans koennen
in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
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(5) Ein Wechsel des Vorhabentraegers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung
darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Durchfuehrung des Vorhaben- und Erschliessungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1
gefaehrdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschliessungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1
durchgefuehrt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung koennen
Ansprueche des Vorhabentraegers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der
Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
§ 13 Vereinfachtes Verfahren
(1) Werden durch die Aenderung oder Ergaenzung eines Bauleitplans die Grundzuege der
Planung nicht beruehrt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem
Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der naeheren Umgebung ergebende
Zulaessigkeitsmassstab nicht wesentlich veraendert oder enthaelt er lediglich Festsetzungen
nach § 9 Abs. 2a, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
1. die Zulaessigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchfuehrung
einer Umweltvertraeglichkeitspruefung nach Anlage 1 zum Gesetz ueber die
Umweltvertraeglichkeitspruefung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet
oder begruendet wird und
2. keine Anhaltspunkte fuer eine Beeintraechtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgueter bestehen.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
1. von der fruehzeitigen Unterrichtung und Eroerterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
abgesehen werden,
2. der betroffenen Oeffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener
Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgefuehrt werden,
3. den beruehrten Behoerden und sonstigen Traegern oeffentlicher Belange Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung
nach § 4 Abs. 2 durchgefuehrt werden.
Wird nach Satz 1 Nr. 2 die betroffene Oeffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht
des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltpruefung nach § 2 Abs. 4, von
dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfuegbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklaerung
nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der
Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltpruefung
abgesehen wird.
§ 13a Bebauungsplaene der Innenentwicklung
(1) Ein Bebauungsplan fuer die Wiedernutzbarmachung von Flaechen, die Nachverdichtung
oder andere Massnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im
beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten
Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulaessige Grundflaeche im Sinne des
§ 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Groesse der Grundflaeche festgesetzt wird
von insgesamt
1. weniger als 20.000 Quadratmetern, wobei die Grundflaechen mehrerer Bebauungsplaene,
die in einem engen sachlichen, raeumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt
werden, mitzurechnen sind, oder
2. 20.000 Quadratmetern bis weniger als 70.000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer
ueberschlaegigen Pruefung unter Beruecksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes
genannten Kriterien die Einschaetzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan
voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4
Satz 4 in der Abwaegung zu beruecksichtigen waeren (Vorpruefung des Einzelfalls);
die Behoerden und sonstigen Traeger oeffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche
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durch die Planung beruehrt werden koennen, sind an der Vorpruefung des Einzelfalls zu
beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulaessige Grundflaeche noch eine Groesse der
Grundflaeche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Flaeche massgeblich,
die bei Durchfuehrung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das
beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die
Zulaessigkeit von Vorhaben begruendet wird, die einer Pflicht zur Durchfuehrung einer
Umweltvertraeglichkeitspruefung nach dem Gesetz ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung
oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen,
wenn Anhaltspunkte fuer eine Beeintraechtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgueter bestehen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
1. gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1
entsprechend;
2. kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flaechennutzungsplans abweicht,
auch aufgestellt werden, bevor der Flaechennutzungsplan geaendert oder ergaenzt
ist; die geordnete staedtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht
beeintraechtigt werden; der Flaechennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung
anzupassen;
3. soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von
Arbeitsplaetzen, zur Versorgung der Bevoelkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung
von Infrastrukturvorhaben in der Abwaegung in angemessener Weise Rechnung getragen
werden;
4. gelten in den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund der
Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz
5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulaessig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsueblich
bekannt zu machen,
1. dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchfuehrung einer
Umweltpruefung nach § 2 Abs. 4 aufgestellt werden soll, in den Faellen des Absatzes 1
Satz 2 Nr. 2 einschliesslich der hierfuer wesentlichen Gruende, und
2. wo sich die Oeffentlichkeit ueber die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die
wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die
Oeffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung aeussern kann, sofern
keine fruehzeitige Unterrichtung und Eroerterung im Sinne des § 3 Abs. 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsueblichen Bekanntmachung nach § 2
Abs. 1 Satz 2 verbunden werden. In den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 erfolgt die
Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorpruefung des Einzelfalls.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend fuer die Aenderung und Ergaenzung eines
Bebauungsplans.
Zweiter Teil
Sicherung der Bauleitplanung
Erster Abschnitt
Veraenderungssperre und Zurueckstellung von Baugesuchen
§ 14 Veraenderungssperre
(1) Ist ein Beschluss ueber die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann
die Gemeinde zur Sicherung der Planung fuer den kuenftigen Planbereich eine
Veraenderungssperre mit dem Inhalt beschliessen, dass
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1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefuehrt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt
werden duerfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veraenderungen von Grundstuecken und
baulichen Anlagen, deren Veraenderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden duerfen.
(2) Wenn ueberwiegende oeffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veraenderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung ueber Ausnahmen
trifft die Baugenehmigungsbehoerde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veraenderungssperre baurechtlich
genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Massgabe des
Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausfuehrung vor dem Inkrafttreten
der Veraenderungssperre haette begonnen werden duerfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und
die Fortfuehrung einer bisher ausgeuebten Nutzung werden von der Veraenderungssperre nicht
beruehrt.
(4) Soweit fuer Vorhaben im foermlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im
staedtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 besteht,
sind die Vorschriften ueber die Veraenderungssperre nicht anzuwenden.
§ 15 Zurueckstellung von Baugesuchen
(1) Wird eine Veraenderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die
Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veraenderungssperre noch
nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehoerde auf Antrag der Gemeinde die
Entscheidung ueber die Zulaessigkeit von Vorhaben im Einzelfall fuer einen Zeitraum bis
zu zwoelf Monaten auszusetzen, wenn zu befuerchten ist, dass die Durchfuehrung der Planung
durch das Vorhaben unmoeglich gemacht oder wesentlich erschwert werden wuerde. Wird
kein Baugenehmigungsverfahren durchgefuehrt, wird auf Antrag der Gemeinde an Stelle der
Aussetzung der Entscheidung ueber die Zulaessigkeit eine vorlaeufige Untersagung innerhalb
einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorlaeufige Untersagung
steht der Zurueckstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit fuer Vorhaben im foermlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im
staedtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 besteht,
sind die Vorschriften ueber die Zurueckstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden;
mit der foermlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des staedtebaulichen
Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid ueber die Zurueckstellung des Baugesuchs nach
Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehoerde die Entscheidung ueber
die Zulaessigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 fuer einen Zeitraum bis zu
laengstens einem Jahr nach Zustellung der Zurueckstellung des Baugesuchs auszusetzen,
wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flaechennutzungsplan aufzustellen, zu aendern
oder zu ergaenzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 erreicht werden
sollen, und zu befuerchten ist, dass die Durchfuehrung der Planung durch das Vorhaben
unmoeglich gemacht oder wesentlich erschwert werden wuerde. Auf diesen Zeitraum ist die
Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zustaendigen Behoerde bis zur Zustellung
der Zurueckstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum fuer die
Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist
nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von
dem Bauvorhaben foermlich Kenntnis erhalten hat, zulaessig.
§ 16 Beschluss ueber die Veraenderungssperre
(1) Die Veraenderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2) Die Gemeinde hat die Veraenderungssperre ortsueblich bekannt zu machen. Sie kann auch
ortsueblich bekanntmachen, dass eine Veraenderungssperre beschlossen worden ist; § 10
Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 17 Geltungsdauer der Veraenderungssperre
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(1) Die Veraenderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren ausser Kraft. Auf die
Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurueckstellung eines Baugesuchs
nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein
Jahr verlaengern.
(2) Wenn besondere Umstaende es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem
weiteren Jahr nochmals verlaengern.
(3) Die Gemeinde kann eine ausser Kraft getretene Veraenderungssperre ganz oder teilweise
erneut beschliessen, wenn die Voraussetzungen fuer ihren Erlass fortbestehen.
(4) Die Veraenderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise ausser Kraft zu
setzen, sobald die Voraussetzungen fuer ihren Erlass weggefallen sind.
(5) Die Veraenderungssperre tritt in jedem Fall ausser Kraft, sobald und soweit die
Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
(6) Mit der foermlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des staedtebaulichen
Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veraenderungssperre nach § 14 ausser Kraft.
Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs.
1 ausgeschlossen ist.
§ 18 Entschaedigung bei Veraenderungssperre
(1) Dauert die Veraenderungssperre laenger als vier Jahre ueber den Zeitpunkt ihres
Beginns oder der ersten Zurueckstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 hinaus,
ist den Betroffenen fuer dadurch entstandene Vermoegensnachteile eine angemessene
Entschaedigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften ueber die Entschaedigung im
Zweiten Abschnitt des Fuenften Teils sowie § 121 gelten entsprechend; dabei ist der
Grundstueckswert zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des
Dritten Teils zu entschaedigen waere.
(2) Zur Entschaedigung ist die Gemeinde verpflichtet. Der Entschaedigungsberechtigte kann
Entschaedigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermoegensnachteile
eingetreten sind. Er kann die Faelligkeit des Anspruchs dadurch herbeifuehren, dass er
die Leistung der Entschaedigung schriftlich bei dem Entschaedigungspflichtigen beantragt.
Kommt eine Einigung ueber die Entschaedigung nicht zustande, entscheidet die hoehere
Verwaltungsbehoerde. Fuer den Bescheid ueber die Festsetzung der Entschaedigung gilt § 122
entsprechend.
(3) Auf das Erloeschen des Entschaedigungsanspruchs findet § 44 Abs. 4 mit der Massgabe
Anwendung, dass bei einer Veraenderungssperre, die die Sicherung einer Festsetzung nach
§ 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 zum Gegenstand hat, die Erloeschensfrist fruehestens ab
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans beginnt. In der Bekanntmachung nach § 16 Abs.
2 ist auf die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
Zweiter Abschnitt
Teilung von Grundstuecken; Gebiete mit
Fremdenverkehrsfunktionen
§ 19 Teilung von Grundstuecken
(1) Die Teilung eines Grundstuecks ist die dem Grundbuchamt gegenueber abgegebene oder
sonst wie erkennbar gemachte Erklaerung des Eigentuemers, dass ein Grundstuecksteil
grundbuchmaessig abgeschrieben und als selbstaendiges Grundstueck oder als ein Grundstueck
zusammen mit anderen Grundstuecken oder mit Teilen anderer Grundstuecke eingetragen
werden soll.
(2) Durch die Teilung eines Grundstuecks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans duerfen
keine Verhaeltnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
§ 20
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(weggefallen)
§ 21
(weggefallen)
§ 22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile ueberwiegend durch den Fremdenverkehr gepraegt
sind, koennen in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen,
dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
die Begruendung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des
Wohnungseigentumsgesetzes) der Genehmigung unterliegt. Dies gilt entsprechend fuer die
in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte. Voraussetzung
fuer die Bestimmung ist, dass durch die Begruendung oder Teilung der Rechte die
vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung des Gebiets fuer den Fremdenverkehr und
dadurch die geordnete staedtebauliche Entwicklung beeintraechtigt werden kann. Die
Zweckbestimmung eines Gebiets fuer den Fremdenverkehr ist insbesondere anzunehmen bei
Kurgebieten, Gebieten fuer die Fremdenbeherbergung, Wochenend- und Ferienhausgebieten,
die im Bebauungsplan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, sowie bei sonstigen Gebieten mit
Fremdenverkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebaeude mit
Fremdenbeherbergung gepraegt sind.
(2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsueblich bekannt zu machen. Sie kann die
Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 vornehmen.
Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Beschluss ueber die Satzung, das Datum ihres
Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstuecke vor ihrer
Bekanntmachung rechtzeitig mit. Von der genauen Bezeichnung der betroffenen Grundstuecke
kann abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies
dem Grundbuchamt mitteilt.
(3) (weggefallen)
(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Begruendung oder Teilung
der Rechte die Zweckbestimmung des Gebiets fuer den Fremdenverkehr und dadurch die
staedtebauliche Entwicklung und Ordnung beeintraechtigt wird. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprueche Dritter erfuellt werden koennen,
zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im
Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt
eingegangen ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt werden. Die
Genehmigung kann erteilt werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die fuer den
Eigentuemer eine besondere Haerte bedeuten.
(5) Ueber die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehoerde im Einvernehmen mit der
Gemeinde. Ueber die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei
der Baugenehmigungsbehoerde zu entscheiden. Kann die Pruefung des Antrags in dieser Zeit
nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller
mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlaengern, der notwendig ist, um
die Pruefung abschliessen zu koennen; hoechstens jedoch um drei Monate. Die Genehmigung
gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Darueber hat die
Baugenehmigungsbehoerde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen. Das
Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des
Ersuchens der Genehmigungsbehoerde verweigert wird; dem Ersuchen gegenueber der Gemeinde
steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht
vorgeschrieben ist.
(6) Bei einem Grundstueck, das im Geltungsbereich einer Satzung nach Absatz 1 liegt,
darf das Grundbuchamt die von Absatz 1 erfassten Eintragungen in das Grundbuch nur
vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis gemaess Absatz 5 Satz 5
vorgelegt wird oder wenn die Freistellungserklaerung der Gemeinde gemaess Absatz 8
beim Grundbuchamt eingegangen ist. Ist dennoch eine Eintragung in das Grundbuch
vorgenommen worden, kann die Baugenehmigungsbehoerde, falls die Genehmigung erforderlich
war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Abs. 1
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der Grundbuchordnung bleibt unberuehrt. Der Widerspruch ist zu loeschen, wenn die
Baugenehmigungsbehoerde darum ersucht oder die Genehmigung erteilt ist.
(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentuemer von der Gemeinde unter den
Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 die Uebernahme des Grundstuecks verlangen. § 43 Abs. 1, 4
und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben oder im Einzelfall einzelne
Grundstuecke durch Erklaerung gegenueber dem Eigentuemer vom Genehmigungsvorbehalt
freizustellen, wenn die Voraussetzungen fuer den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind.
Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts sowie
die genaue Bezeichnung der hiervon betroffenen Grundstuecke unverzueglich mit. Von der
genauen Bezeichnung kann abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und
die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. Der Genehmigungsvorbehalt erlischt, wenn
die Mitteilung ueber seine Aufhebung beim Grundbuchamt eingegangen ist.
(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann neben der Bestimmung des
Genehmigungsvorbehalts die hoechstzulaessige Zahl der Wohnungen in Wohngebaeuden nach
Massgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 6 festgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1
ist der betroffenen Oeffentlichkeit und den beruehrten Behoerden und sonstigen Traegern
oeffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu
geben.
(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine Begruendung beizufuegen. In der
Begruendung zum Bebauungsplan (§ 9 Abs. 8) oder zur sonstigen Satzung ist darzulegen,
dass die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen fuer die Festlegung des Gebiets
vorliegen.
§ 23
(weggefallen)
Dritter Abschnitt
Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
§ 24 Allgemeines Vorkaufsrecht
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstuecken
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flaechen handelt, fuer die
nach dem Bebauungsplan eine Nutzung fuer oeffentliche Zwecke oder fuer Flaechen oder
Massnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,
2. in einem Umlegungsgebiet,
3. in einem foermlich festgelegten Sanierungsgebiet und staedtebaulichen
Entwicklungsbereich,
4. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchfuehrungsmassnahmen des
Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5. im Geltungsbereich eines Flaechennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flaechen
im Aussenbereich handelt, fuer die nach dem Flaechennutzungsplan eine Nutzung als
Wohnbauflaeche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6. in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebaeuden bebaut
werden koennen, soweit die Grundstuecke unbebaut sind, sowie
7. in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung
freizuhalten sind, insbesondere in Ueberschwemmungsgebieten.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der oeffentlichen
Auslegung ausgeuebt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen
Bebauungsplan aufzustellen, zu aendern oder zu ergaenzen. Im Falle der Nummer 5 kann
das Vorkaufsrecht bereits ausgeuebt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst
und ortsueblich bekannt gemacht hat, einen Flaechennutzungsplan aufzustellen, zu aendern
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oder zu ergaenzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der
kuenftige Flaechennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem
Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeuebt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies
rechtfertigt. Bei der Ausuebung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck
des Grundstuecks anzugeben.
§ 25 Besonderes Vorkaufsrecht
(1) Die Gemeinde kann
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an
unbebauten Grundstuecken begruenden;
2. in Gebieten, in denen sie staedtebauliche Massnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung
einer geordneten staedtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flaechen bezeichnen, an
denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstuecken zusteht.
Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstuecks ist
anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausuebung des Vorkaufsrechts moeglich
ist.
§ 26 Ausschluss des Vorkaufsrechts
Die Ausuebung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn
1. der Eigentuemer das Grundstueck an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die
mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwaegert oder in der Seitenlinie bis zum
dritten Grad verwandt ist,
2. das Grundstueck
a) von einem oeffentlichen Bedarfstraeger fuer Zwecke der Landesverteidigung, der
Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Polizei oder des Zivilschutzes oder
b) von Kirchen und Religionsgesellschaften des oeffentlichen Rechts fuer Zwecke des
Gottesdienstes oder der Seelsorge
gekauft wird,
3. auf dem Grundstueck Vorhaben errichtet werden sollen, fuer die ein in § 38 genanntes
Verfahren eingeleitet oder durchgefuehrt worden ist, oder
4. das Grundstueck entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen
und Zwecken der staedtebaulichen Massnahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf
ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstaende oder Maengel im Sinne des § 177 Abs.
2 und 3 Satz 1 aufweist.
§ 27 Abwendung des Vorkaufsrechts
(1) Der Kaeufer kann die Ausuebung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung
des Grundstuecks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der
staedtebaulichen Massnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist,
der Kaeufer in der Lage ist, das Grundstueck binnen angemessener Frist dementsprechend zu
nutzen, und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 hierzu verpflichtet.
Weist eine auf dem Grundstueck befindliche bauliche Anlage Missstaende oder Maengel
im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 auf, kann der Kaeufer die Ausuebung des
Vorkaufsrechts abwenden, wenn er diese Missstaende oder Maengel binnen angemessener
Frist beseitigen kann und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 zur
Beseitigung verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 auf
Antrag des Kaeufers um zwei Monate zu verlaengern, wenn der Kaeufer vor Ablauf dieser
Frist glaubhaft macht, dass er in der Lage ist, die in Satz 1 oder 2 genannten
Voraussetzungen zu erfuellen.
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(2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht
1. in den Faellen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
2. in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstueck fuer Zwecke der Umlegung (§ 45)
benoetigt wird.
§ 27a Ausuebung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
(1) Die Gemeinde kann
1. das ihr zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausueben, wenn das im
Wege der Ausuebung des Vorkaufsrechts zu erwerbende Grundstueck fuer Zwecke der
sozialen Wohnraumfoerderung oder die Wohnbebauung fuer Personengruppen mit besonderem
Wohnbedarf genutzt werden soll und der Dritte in der Lage ist, das Grundstueck
binnen angemessener Frist dementsprechend zu bebauen, und sich hierzu verpflichtet,
oder
2. das ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten
eines oeffentlichen Bedarfs- oder Erschliessungstraegers sowie das ihr nach § 24
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Sanierungs- oder
Entwicklungstraegers ausueben, wenn der Traeger einverstanden ist.
In den Faellen der Nummer 1 hat die Gemeinde bei der Ausuebung des Vorkaufsrechts
zugunsten eines Dritten die Frist, in der das Grundstueck fuer den vorgesehenen Zweck zu
verwenden ist, zu bezeichnen.
(2) Mit der Ausuebung des Vorkaufsrechts kommt der Kaufvertrag zwischen dem Beguenstigten
und dem Verkaeufer zustande. Die Gemeinde haftet fuer die Verpflichtung aus dem
Kaufvertrag neben dem Beguenstigten als Gesamtschuldnerin.
(3) Fuer den von dem Beguenstigten zu zahlenden Betrag und das Verfahren gilt § 28 Abs.
2 bis 4 entsprechend. Kommt der Beguenstigte seiner Verpflichtung nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 1 und Satz 2 nicht nach, soll die Gemeinde in entsprechender Anwendung des §
102 die Uebertragung des Grundstuecks zu ihren Gunsten oder zugunsten eines Bauwilligen
verlangen, der dazu in der Lage ist und sich verpflichtet, die Baumassnahmen innerhalb
angemessener Frist durchzufuehren. Fuer die Entschaedigung und das Verfahren gelten die
Vorschriften des Fuenften Teils ueber die Rueckenteignung entsprechend. Die Haftung der
Gemeinde nach § 28 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberuehrt.
§ 28 Verfahren und Entschaedigung
(1) Der Verkaeufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzueglich
mitzuteilen; die Mitteilung des Verkaeufers wird durch die Mitteilung des Kaeufers
ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufvertraegen den Kaeufer als Eigentuemer in
das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausuebung oder das Nichtbestehen
des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es
nicht ausgeuebt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darueber unverzueglich
ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausuebung des
Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags
durch Verwaltungsakt gegenueber dem Verkaeufer ausgeuebt werden. Die §§ 463, 464
Abs. 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Buergerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach
Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs
auf Uebereignung des Grundstuecks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die
Gemeinde traegt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Loeschung. Das
Vorkaufsrecht ist nicht uebertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausuebung
des Vorkaufsrechts erloeschen rechtsgeschaeftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde
nach Ausuebung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentuemerin eingetragen, kann sie
das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Uebereignungsanspruchs des Kaeufers im
Grundbuch eingetragene Vormerkung zu loeschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn
die Ausuebung des Vorkaufsrechts fuer den Kaeufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach
dem Verkehrswert des Grundstuecks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn
- 29 -
der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren
Weise deutlich ueberschreitet. In diesem Falle ist der Verkaeufer berechtigt, bis zum
Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts ueber die Ausuebung des
Vorkaufsrechts vom Vertrag zurueckzutreten. Auf das Ruecktrittsrecht sind die §§ 346 bis
349 und 351 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkaeufer
vom Vertrag zurueck, traegt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des
Verkehrswerts. Tritt der Verkaeufer vom Vertrag nicht zurueck, erlischt nach Ablauf
der Ruecktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkaeufers aus dem Kaufvertrag,
der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstueck zu uebertragen. In diesem Falle geht das
Eigentum an dem Grundstueck auf die Gemeinde ueber, wenn auf Ersuchen der Gemeinde
der Uebergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Fuehrt die Gemeinde
das Grundstueck nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausuebung des
Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkaeufer einen Betrag in Hoehe des
Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. §
44 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 43 Abs. 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend
anzuwenden.
(4) In den Faellen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden
Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fuenften Teils, wenn der Erwerb
des Grundstuecks fuer die Durchfuehrung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach
dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden koennte. Mit der Unanfechtbarkeit
des Bescheids ueber die Ausuebung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkaeufers
aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstueck zu uebertragen. In
diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstueck auf die Gemeinde ueber, wenn auf
Ersuchen der Gemeinde der Uebergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann fuer das Gemeindegebiet oder fuer saemtliche Grundstuecke einer
Gemarkung auf die Ausuebung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten.
Sie kann den Verzicht jederzeit fuer zukuenftig abzuschliessende Kaufvertraege widerrufen.
Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsueblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt
dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklaerung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausuebung
ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit
nicht ein Widerruf erklaert ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeuebt und sind einem Dritten dadurch
Vermoegensnachteile entstanden, hat sie dafuer Entschaedigung zu leisten, soweit
dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstuecks zustand, bevor ein
gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher
landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben
worden sind, begruendet worden ist. Die Vorschriften ueber die Entschaedigung im Zweiten
Abschnitt des Fuenften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung ueber die
Entschaedigung nicht zustande, entscheidet die hoehere Verwaltungsbehoerde.
Dritter Teil
Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung;
Entschaedigung
Erster Abschnitt
Zulaessigkeit von Vorhaben
§ 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften
(1) Fuer Vorhaben, die die Errichtung, Aenderung oder Nutzungsaenderung von baulichen
Anlagen zum Inhalt haben, und fuer Aufschuettungen und Abgrabungen groesseren Umfangs sowie
fuer Ausschachtungen, Ablagerungen einschliesslich Lagerstaetten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere oeffentlich-rechtliche
Vorschriften bleiben unberuehrt.
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§ 30 Zulaessigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen
baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen ueber die Art und das Mass
der baulichen Nutzung, die ueberbaubaren Grundstuecksflaechen und die oertlichen
Verkehrsflaechen enthaelt, ist ein Vorhaben zulaessig, wenn es diesen Festsetzungen nicht
widerspricht und die Erschliessung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein
Vorhaben zulaessig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschliessung
gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht erfuellt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulaessigkeit von Vorhaben im
Uebrigen nach § 34 oder § 35.
§ 31 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans koennen solche Ausnahmen zugelassen werden,
die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdruecklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzuege
der Planung nicht beruehrt werden und
1. Gruende des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung staedtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchfuehrung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Haerte
fuehren wuerde
und wenn die Abweichung auch unter Wuerdigung nachbarlicher Interessen mit den
oeffentlichen Belangen vereinbar ist.
§ 32 Nutzungsbeschraenkungen auf kuenftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-,
Versorgungs- und Gruenflaechen
Sind ueberbaute Flaechen in dem Bebauungsplan als Baugrundstuecke fuer den Gemeinbedarf
oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Gruenflaechen festgesetzt, duerfen auf ihnen
Vorhaben, die eine wertsteigernde Aenderung baulicher Anlagen zur Folge haben, nur
zugelassen und fuer sie Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nur erteilt
werden, wenn der Bedarfs- oder Erschliessungstraeger zustimmt oder der Eigentuemer fuer
sich und seine Rechtsnachfolger auf Ersatz der Werterhoehung fuer den Fall schriftlich
verzichtet, dass der Bebauungsplan durchgefuehrt wird. Dies gilt auch fuer die dem
Bebauungsplan nicht widersprechenden Teile einer baulichen Anlage, wenn sie fuer sich
allein nicht wirtschaftlich verwertbar sind oder wenn bei der Enteignung die Uebernahme
der restlichen ueberbauten Flaechen verlangt werden kann.
§ 33 Zulaessigkeit von Vorhaben waehrend der Planaufstellung
(1) In Gebieten, fuer die ein Beschluss ueber die Aufstellung eines Bebauungsplans
gefasst ist, ist ein Vorhaben zulaessig, wenn
1. die Oeffentlichkeits- und Behoerdenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a
Abs. 2 bis 5 durchgefuehrt worden ist,
2. anzunehmen ist, dass das Vorhaben den kuenftigen Festsetzungen des Bebauungsplans
nicht entgegensteht,
3. der Antragsteller diese Festsetzungen fuer sich und seine Rechtsnachfolger
schriftlich anerkennt und
4. die Erschliessung gesichert ist.
(2) In Faellen des § 4a Abs. 3 Satz 1 kann vor der erneuten Oeffentlichkeits- und
Behoerdenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Aenderung
oder Ergaenzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in
Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfuellt sind.
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(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgefuehrt, kann ein Vorhaben vor
Durchfuehrung der Oeffentlichkeits- und Behoerdenbeteiligung zugelassen werden, wenn die
in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfuellt sind. Der betroffenen
Oeffentlichkeit und den beruehrten Behoerden und sonstigen Traegern oeffentlicher Belange
ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener
Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
§ 34 Zulaessigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulaessig, wenn es
sich nach Art und Mass der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstuecksflaeche,
die ueberbaut werden soll, in die Eigenart der naeheren Umgebung einfuegt und die
Erschliessung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhaeltnisse
muessen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeintraechtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der naeheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf
Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulaessigkeit
des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet
allgemein zulaessig waere; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulaessigen Vorhaben
ist § 31 Abs. 1, im Uebrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 duerfen keine schaedlichen Auswirkungen auf
zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten
sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfuegens in die Eigenart der naeheren Umgebung nach Absatz 1
Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
1. der Erweiterung, Aenderung, Nutzungsaenderung oder Erneuerung eines zulaessigerweise
errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs oder der Erweiterung, Aenderung oder
Erneuerung einer zulaessigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken dient,
2. staedtebaulich vertretbar ist und
3. auch unter Wuerdigung nachbarlicher Interessen mit den oeffentlichen Belangen
vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe
Versorgung der Bevoelkerung beeintraechtigen oder schaedliche Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben koennen.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
1. die Grenzen fuer im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2. bebaute Bereiche im Aussenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
wenn die Flaechen im Flaechennutzungsplan als Bauflaeche dargestellt sind,
3. einzelne Aussenbereichsflaechen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile
einbeziehen, wenn die einbezogenen Flaechen durch die bauliche Nutzung des
angrenzenden Bereichs entsprechend gepraegt sind.
Die Satzungen koennen miteinander verbunden werden.
(5) Voraussetzung fuer die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3
ist, dass
1. sie mit einer geordneten staedtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2. die Zulaessigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchfuehrung
einer Umweltvertraeglichkeitspruefung nach Anlage 1 zum Gesetz ueber die
Umweltvertraeglichkeitspruefung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begruendet
wird und
3. keine Anhaltspunkte fuer eine Beeintraechtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgueter bestehen.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 koennen einzelne Festsetzungen nach
§ 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist entsprechend
- 32 -
anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sind ergaenzend § 1a Abs. 2 und
3 und § 9 Abs. 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begruendung mit den Angaben
entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 beizufuegen.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind die
Vorschriften ueber die Oeffentlichkeits- und Behoerdenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz
1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
§ 35 Bauen im Aussenbereich
(1) Im Aussenbereich ist ein Vorhaben nur zulaessig, wenn oeffentliche Belange nicht
entgegenstehen, die ausreichende Erschliessung gesichert ist und wenn es
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten
Teil der Betriebsflaeche einnimmt,
2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3. der oeffentlichen Versorgung mit Elektrizitaet, Gas,
Telekommunikationsdienstleistungen, Waerme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder
einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen
Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im
Aussenbereich ausgefuehrt werden soll,
5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,
6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nummer 1
oder 2 oder eines Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem
Anschluss solcher Anlagen an das oeffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden
Voraussetzungen:
a) das Vorhaben steht in einem raeumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b) die Biomasse stammt ueberwiegend aus dem Betrieb oder ueberwiegend aus diesem und
aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer
Tierhaltung betreibt,
c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d) die installierte elektrische Leistung der Anlage ueberschreitet nicht 0,5 MW
oder
7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken
oder der Entsorgung radioaktiver Abfaelle dient.
(2) Sonstige Vorhaben koennen im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausfuehrung oder
Benutzung oeffentliche Belange nicht beeintraechtigt und die Erschliessung gesichert ist.
(3) Eine Beeintraechtigung oeffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das
Vorhaben
1. den Darstellungen des Flaechennutzungsplans widerspricht,
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des
Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3. schaedliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4. unwirtschaftliche Aufwendungen fuer Strassen oder andere Verkehrseinrichtungen, fuer
Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, fuer die Sicherheit oder Gesundheit oder fuer
sonstige Aufgaben erfordert,
5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des
Denkmalschutzes oder die natuerliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert
beeintraechtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6. Massnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeintraechtigt, die Wasserwirtschaft
oder den Hochwasserschutz gefaehrdet,
- 33 -
7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befuerchten
laesst oder
8. die Funktionsfaehigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stoert.
Raumbedeutsame Vorhaben duerfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen;
oeffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen,
soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung
abgewogen worden sind. Oeffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr.
2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfuer durch Darstellungen im
Flaechennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle
erfolgt ist.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht
entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flaechennutzungsplans oder eines
Landschaftsplans widersprechen, die natuerliche Eigenart der Landschaft beeintraechtigen
oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befuerchten
lassen, soweit sie im Uebrigen aussenbereichsvertraeglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
1. die Aenderung der bisherigen Nutzung eines Gebaeudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Vorhaben dient einer zweckmaessigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b) die aeussere Gestalt des Gebaeudes bleibt im wesentlichen gewahrt,
c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht laenger als sieben Jahre zurueck,
d) das Gebaeude ist vor mehr als sieben Jahren zulaessigerweise errichtet worden,
e) das Gebaeude steht im raeumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f) im Falle der Aenderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1
Nr. 1 zulaessigen Wohnungen hoechstens drei Wohnungen je Hofstelle und
g) es wird eine Verpflichtung uebernommen, keine Neubebauung als Ersatz fuer die
aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse
der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich,
2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebaeudes an gleicher Stelle unter
folgenden Voraussetzungen:
a) das vorhandene Gebaeude ist zulaessigerweise errichtet worden,
b) das vorhandene Gebaeude weist Missstaende oder Maengel auf,
c) das vorhandene Gebaeude wird seit laengerer Zeit vom Eigentuemer selbst genutzt und
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebaeude fuer den
Eigenbedarf des bisherigen Eigentuemers oder seiner Familie genutzt wird; hat der
Eigentuemer das vorhandene Gebaeude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentuemer
erworben, der es seit laengerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebaeude fuer den
Eigenbedarf des Eigentuemers oder seiner Familie genutzt wird,
3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulaessigerweise errichteten, durch Brand,
Naturereignisse oder andere aussergewoehnliche Ereignisse zerstoerten, gleichartigen
Gebaeudes an gleicher Stelle,
4. die Aenderung oder Nutzungsaenderung von erhaltenswerten, das Bild der
Kulturlandschaft praegenden Gebaeuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn
das Vorhaben einer zweckmaessigen Verwendung der Gebaeude und der Erhaltung des
Gestaltwerts dient,
5. die Erweiterung eines Wohngebaeudes auf bis zu hoechstens zwei Wohnungen unter
folgenden Voraussetzungen:
a) das Gebaeude ist zulaessigerweise errichtet worden,
b) die Erweiterung ist im Verhaeltnis zum vorhandenen Gebaeude und unter
Beruecksichtigung der Wohnbeduerfnisse angemessen und
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c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme,
dass das Gebaeude vom bisherigen Eigentuemer oder seiner Familie selbst genutzt
wird,
6. die bauliche Erweiterung eines zulaessigerweise errichteten gewerblichen Betriebs,
wenn die Erweiterung im Verhaeltnis zum vorhandenen Gebaeude und Betrieb angemessen
ist.
In den Faellen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfuegige Erweiterungen des neuen
Gebaeudes gegenueber dem beseitigten oder zerstoerten Gebaeude sowie geringfuegige
Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebaeudes zulaessig.
(5) Die nach den Absaetzen 1 bis 4 zulaessigen Vorhaben sind in einer flaechensparenden,
die Bodenversiegelung auf das notwendige Mass begrenzenden und den Aussenbereich
schonenden Weise auszufuehren. Fuer Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere
Zulaessigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklaerung abzugeben, das Vorhaben nach
dauerhafter Aufgabe der zulaessigen Nutzung zurueckzubauen und Bodenversiegelungen
zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zulaessigen Nutzungsaenderung ist
die Rueckbauverpflichtung zu uebernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2
zulaessigen Nutzungsaenderung entfaellt sie. Die Baugenehmigungsbehoerde soll durch nach
Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung
nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Uebrigen soll
sie in den Faellen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige
Anlage nach Durchfuehrung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann fuer bebaute Bereiche im Aussenbereich, die nicht ueberwiegend
landwirtschaftlich gepraegt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht
vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne
des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im
Flaechennutzungsplan ueber Flaechen fuer die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder
die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befuerchten lassen. Die Satzung
kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben
dienen. In der Satzung koennen naehere Bestimmungen ueber die Zulaessigkeit getroffen
werden. Voraussetzung fuer die Aufstellung der Satzung ist, dass
1. sie mit einer geordneten staedtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2. die Zulaessigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchfuehrung
einer Umweltvertraeglichkeitspruefung nach Anlage 1 zum Gesetz ueber die
Umweltvertraeglichkeitspruefung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begruendet
wird und
3. keine Anhaltspunkte fuer eine Beeintraechtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgueter bestehen.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften ueber die Oeffentlichkeits- und
Behoerdenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend
anzuwenden. § 10 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die
Anwendung des Absatzes 4 unberuehrt.
§ 36 Beteiligung der Gemeinde und der hoeheren Verwaltungsbehoerde
(1) Ueber die Zulaessigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im
bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehoerde im Einvernehmen mit der
Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn
in einem anderen Verfahren ueber die Zulaessigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten
Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht fuer Vorhaben der in § 29 Abs. 1
bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulaessigkeit von
Vorhaben nach § 30 Abs. 1, stellen die Laender sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig
vor Ausfuehrung des Vorhabens ueber Massnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach
den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Faellen des § 35 Abs. 2 und 4 kann die
Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder fuer bestimmte Faelle festlegen,
dass die Zustimmung der hoeheren Verwaltungsbehoerde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der hoeheren Verwaltungsbehoerde
duerfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gruenden versagt
- 35 -
werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der hoeheren Verwaltungsbehoerde
gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens
der Genehmigungsbehoerde verweigert werden; dem Ersuchen gegenueber der Gemeinde steht
die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht
vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zustaendige Behoerde kann ein rechtswidrig
versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
§ 37 Bauliche Massnahmen des Bundes und der Laender
(1) Macht die besondere oeffentliche Zweckbestimmung fuer bauliche Anlagen des Bundes
oder eines Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf
Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen oder ist das Einvernehmen
mit der Gemeinde nach § 14 oder § 36 nicht erreicht worden, entscheidet die hoehere
Verwaltungsbehoerde.
(2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken
der Bundespolizei oder dem zivilen Bevoelkerungsschutz dienen, ist nur die Zustimmung
der hoeheren Verwaltungsbehoerde erforderlich. Vor Erteilung der Zustimmung hat diese
die Gemeinde zu hoeren. Versagt die hoehere Verwaltungsbehoerde ihre Zustimmung oder
widerspricht die Gemeinde dem beabsichtigten Bauvorhaben, entscheidet das zustaendige
Bundesministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und im Benehmen
mit der zustaendigen Obersten Landesbehoerde.
(3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durchfuehrung von Massnahmen nach den Absaetzen 1
und 2 Aufwendungen fuer Entschaedigungen nach diesem Gesetzbuch, sind sie ihr vom Traeger
der Massnahmen zu ersetzen. Muss infolge dieser Massnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt,
geaendert, ergaenzt oder aufgehoben werden, sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten
zu ersetzen.
(4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstuecken errichtet werden, die nach dem
Landbeschaffungsgesetz beschafft werden, sind in dem Verfahren nach § 1 Abs. 2 des
Landbeschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde oder der hoeheren Verwaltungsbehoerde nach
den Absaetzen 1 und 2 zulaessigen Einwendungen abschliessend zu eroertern. Eines Verfahrens
nach Absatz 2 bedarf es in diesem Fall nicht.
§ 38 Bauliche Massnahmen von ueberoertlicher Bedeutung auf
Grund von Planfeststellungsverfahren; oeffentlich zugaengliche
Abfallbeseitigungsanlagen
Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der
Planfeststellung fuer Vorhaben von ueberoertlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes fuer die Errichtung und den Betrieb oeffentlich
zugaenglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37
nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; staedtebauliche Belange sind zu
beruecksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberuehrt. § 37 Abs. 3 ist anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Entschaedigung
§ 39 Vertrauensschaden
Haben Eigentuemer oder in Ausuebung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte
im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans
Vorbereitungen fuer die Verwirklichung von Nutzungsmoeglichkeiten getroffen, die sich
aus dem Bebauungsplan ergeben, koennen sie angemessene Entschaedigung in Geld verlangen,
soweit die Aufwendungen durch die Aenderung, Ergaenzung oder Aufhebung des Bebauungsplans
an Wert verlieren. Dies gilt auch fuer Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen
Vorschriften, die fuer die Erschliessung des Grundstuecks erhoben wurden.
§ 40 Entschaedigung in Geld oder durch Uebernahme
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(1) Sind im Bebauungsplan
1. Flaechen fuer den Gemeinbedarf sowie fuer Sport- und Spielanlagen,
2. Flaechen fuer Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf,
3. Flaechen mit besonderem Nutzungszweck,
4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzflaechen und Flaechen fuer besondere Anlagen
und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen,
5. Verkehrsflaechen,
6. Versorgungsflaechen,
7. Flaechen fuer die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschliesslich der Rueckhaltung
und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie fuer Ablagerungen,
8. Gruenflaechen,
9. Flaechen fuer Aufschuettungen, Abgrabungen oder fuer die Gewinnung von Steinen, Erden
und anderen Bodenschaetzen,
10. Flaechen fuer Gemeinschaftsstellplaetze und Gemeinschaftsgaragen,
11. Flaechen fuer Gemeinschaftsanlagen,
12. von der Bebauung freizuhaltende Flaechen,
13. Wasserflaechen, Flaechen fuer die Wasserwirtschaft, Flaechen fuer
Hochwasserschutzanlagen und Flaechen fuer die Regelung des Wasserabflusses,
14. Flaechen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
festgesetzt, ist der Eigentuemer nach Massgabe der folgenden Absaetze zu entschaedigen,
soweit ihm Vermoegensnachteile entstehen. Dies gilt in den Faellen des Satzes 1 Nr. 1 in
Bezug auf Flaechen fuer Sport- und Spielanlagen sowie des Satzes 1 Nr. 4 und 10 bis 14
nicht, soweit die Festsetzungen oder ihre Durchfuehrung den Interessen des Eigentuemers
oder der Erfuellung einer ihm obliegenden Rechtspflicht dienen.
(2) Der Eigentuemer kann die Uebernahme der Flaechen verlangen,
1. wenn und soweit es ihm mit Ruecksicht auf die Festsetzung oder Durchfuehrung des
Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstueck zu behalten
oder es in der bisherigen oder einer anderen zulaessigen Art zu nutzen, oder
2. wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgefuehrt werden duerfen und dadurch die bisherige
Nutzung einer baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird.
Der Eigentuemer kann an Stelle der Uebernahme die Begruendung von Miteigentum oder eines
geeigneten Rechts verlangen, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans nicht die
Entziehung des Eigentums erfordert.
(3) Dem Eigentuemer ist eine angemessene Entschaedigung in Geld zu leisten, wenn und
soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgefuehrt werden duerfen und dadurch die bisherige
Nutzung seines Grundstuecks wirtschaftlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen
des Uebernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend gemacht
werden. Der zur Entschaedigung Verpflichtete kann den Entschaedigungsberechtigten auf den
Uebernahmeanspruch verweisen, wenn das Grundstueck fuer den im Bebauungsplan festgesetzten
Zweck alsbald benoetigt wird.
§ 41 Entschaedigung bei Begruendung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und
bei Bindungen fuer Bepflanzungen
(1) Sind im Bebauungsplan Flaechen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
zu belasten sind, kann der Eigentuemer unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2
verlangen, dass an diesen Flaechen einschliesslich der fuer die Leitungsfuehrungen
erforderlichen Schutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44 Abs. 1 und 2 Bezeichneten
begruendet wird. Dies gilt nicht fuer die Verpflichtung zur Duldung solcher oertlichen
Leitungen, die der Erschliessung und Versorgung des Grundstuecks dienen. Weitergehende
Rechtsvorschriften, nach denen der Eigentuemer zur Duldung von Versorgungsleitungen
verpflichtet ist, bleiben unberuehrt.
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(2) Sind im Bebauungsplan Bindungen fuer Bepflanzungen und fuer die Erhaltung von Baeumen,
Straeuchern, sonstigen Bepflanzungen und Gewaessern sowie das Anpflanzen von Baeumen,
Straeuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, ist dem Eigentuemer eine angemessene
Entschaedigung in Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser Festsetzungen
1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die ueber das bei ordnungsgemaesser
Bewirtschaftung erforderliche Mass hinausgehen, oder
2. eine wesentliche Wertminderung des Grundstuecks eintritt.
§ 42 Entschaedigung bei Aenderung oder Aufhebung einer zulaessigen Nutzung
(1) Wird die zulaessige Nutzung eines Grundstuecks aufgehoben oder geaendert und tritt
dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstuecks ein, kann der
Eigentuemer nach Massgabe der folgenden Absaetze eine angemessene Entschaedigung in Geld
verlangen.
(2) Wird die zulaessige Nutzung eines Grundstuecks innerhalb einer Frist von sieben
Jahren ab Zulaessigkeit aufgehoben oder geaendert, bemisst sich die Entschaedigung nach
dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstuecks auf Grund der zulaessigen Nutzung und
seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Aenderung ergibt.
(3) Wird die zulaessige Nutzung eines Grundstuecks nach Ablauf der in Absatz 2
bezeichneten Frist aufgehoben oder geaendert, kann der Eigentuemer nur eine Entschaedigung
fuer Eingriffe in die ausgeuebte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der
Aufhebung oder Aenderung der zulaessigen Nutzung die Ausuebung der verwirklichten Nutzung
oder die sonstigen Moeglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstuecks,
die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmoeglich gemacht oder wesentlich
erschwert werden. Die Hoehe der Entschaedigung hinsichtlich der Beeintraechtigung des
Grundstueckswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstuecks
auf Grund der ausgeuebten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1
bezeichneten Beschraenkungen ergibt.
(4) Entschaedigungen fuer Eingriffe in ausgeuebte Nutzungen bleiben unberuehrt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschaedigung nach Absatz 2, wenn der
Eigentuemer an der Verwirklichung eines der zulaessigen Nutzung entsprechenden Vorhabens
vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veraenderungssperre oder eine
befristete Zurueckstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben
infolge der Aufhebung oder Aenderung der zulaessigen Nutzung des Grundstuecks nicht mehr
verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder ueber
die bodenrechtliche Zulaessigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht
erteilt worden und kann der Eigentuemer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Aenderung
der zulaessigen Nutzung des Grundstuecks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen
oder ist die Verwirklichung dadurch fuer ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden,
kann der Eigentuemer in Hoehe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstuecks
unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des
Grundstuecks, der sich infolge der Aufhebung oder Aenderung der zulaessigen Nutzung
ergibt, Entschaedigung verlangen.
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer
Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche
Zulaessigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden
und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der
Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt
der Antragstellung zulaessige Nutzung aufgehoben oder geaendert worden ist, bemisst sich
die Entschaedigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn
ueber einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag
oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulaessigkeit
eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist
nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine
Genehmigung innerhalb der Frist haette erteilt werden koennen.
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(8) In den Faellen der Absaetze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschaedigung nicht,
wenn der Eigentuemer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben
zu verwirklichen. Der Eigentuemer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft
und Moeglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.
(9) Wird die zulaessige Nutzung eines Grundstuecks aufgehoben, besteht auch der
Uebernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentuemer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich
aus Absatz 2 ergebender vermoegensrechtlicher Schutz der zulaessigen Nutzung fuer sein
Grundstueck besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist
endet.
§ 43 Entschaedigung und Verfahren
(1) Ist die Entschaedigung durch Uebernahme des Grundstuecks oder durch Begruendung eines
Rechts zu leisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Eigentuemer die
Entziehung des Eigentums oder die Begruendung des Rechts verlangen. Der Eigentuemer
kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums oder auf Begruendung des Rechts bei der
Enteignungsbehoerde stellen. Auf die Entziehung des Eigentums oder die Begruendung des
Rechts finden die Vorschriften des Fuenften Teils entsprechend Anwendung.
(2) Ist die Entschaedigung in Geld zu leisten und kommt eine Einigung ueber die
Geldentschaedigung nicht zustande, entscheidet die hoehere Verwaltungsbehoerde. Die
Vorschriften ueber die Entschaedigung im Zweiten Abschnitt des Fuenften Teils sowie
§ 121 gelten entsprechend. Fuer Bescheide ueber die Festsetzung der zu zahlenden
Geldentschaedigung gilt § 122 entsprechend.
(3) Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und 41 Abs. 1 vor, ist eine Entschaedigung
nur nach diesen Vorschriften zu gewaehren. In den Faellen der §§ 40 und 41 sind
solche Wertminderungen nicht zu beruecksichtigen, die bei Anwendung des § 42 nicht zu
entschaedigen waeren.
(4) Bodenwerte sind nicht zu entschaedigen, soweit sie darauf beruhen, dass
1. die zulaessige Nutzung auf dem Grundstueck den allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhaeltnisse oder an die Sicherheit der auf dem Grundstueck oder im
umliegenden Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder
2. in einem Gebiet staedtebauliche Missstaende im Sinne des § 136 Abs. 2 und 3 bestehen
und die Nutzung des Grundstuecks zu diesen Missstaenden wesentlich beitraegt.
(5) Nach Vorliegen der Entschaedigungsvoraussetzungen bleiben Werterhoehungen
unberuecksichtigt, die eingetreten sind, nachdem der Entschaedigungsberechtigte in
der Lage war, den Antrag auf Festsetzung der Entschaedigung in Geld zu stellen, oder
ein Angebot des Entschaedigungspflichtigen, die Entschaedigung in Geld in angemessener
Hoehe zu leisten, abgelehnt hat. Hat der Entschaedigungsberechtigte den Antrag auf
Uebernahme des Grundstuecks oder Begruendung eines geeigneten Rechts gestellt und hat
der Entschaedigungspflichtige daraufhin ein Angebot auf Uebernahme des Grundstuecks oder
Begruendung des Rechts zu angemessenen Bedingungen gemacht, gilt § 95 Abs. 2 Nr. 3
entsprechend.
§ 44 Entschaedigungspflichtige, Faelligkeit und Erloeschen der
Entschaedigungsansprueche
(1) Zur Entschaedigung ist der Beguenstigte verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung zu
seinen Gunsten einverstanden ist. Ist ein Beguenstigter nicht bestimmt oder liegt sein
Einverstaendnis nicht vor, ist die Gemeinde zur Entschaedigung verpflichtet. Erfuellt der
Beguenstigte seine Verpflichtung nicht, ist dem Eigentuemer gegenueber auch die Gemeinde
verpflichtet; der Beguenstigte hat der Gemeinde Ersatz zu leisten.
(2) Dient die Festsetzung der Beseitigung oder Minderung von Auswirkungen, die von der
Nutzung eines Grundstuecks ausgehen, ist der Eigentuemer zur Entschaedigung verpflichtet,
wenn er mit der Festsetzung einverstanden war. Ist der Eigentuemer auf Grund anderer
gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, Auswirkungen, die von der Nutzung seines
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Grundstuecks ausgehen, zu beseitigen oder zu mindern, ist er auch ohne Einverstaendnis
zur Entschaedigung verpflichtet, soweit er durch die Festsetzung Aufwendungen erspart.
Erfuellt der Eigentuemer seine Verpflichtungen nicht, gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
Die Gemeinde soll den Eigentuemer anhoeren, bevor sie Festsetzungen trifft, die zu einer
Entschaedigung nach Satz 1 oder 2 fuehren koennen.
(3) Der Entschaedigungsberechtigte kann Entschaedigung verlangen, wenn die in den §§ 39
bis 42 bezeichneten Vermoegensnachteile eingetreten sind. Er kann die Faelligkeit des
Anspruchs dadurch herbeifuehren, dass er die Leistung der Entschaedigung schriftlich
bei dem Entschaedigungspflichtigen beantragt. Entschaedigungsleistungen in Geld sind
ab Faelligkeit mit 2 vom Hundert ueber dem Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen
Gesetzbuchs jaehrlich zu verzinsen. Ist Entschaedigung durch Uebernahme des Grundstuecks zu
leisten, findet auf die Verzinsung § 99 Abs. 3 Anwendung.
(4) Ein Entschaedigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermoegensnachteile
eingetreten sind, die Faelligkeit des Anspruchs herbeigefuehrt wird.
(5) In der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 ist auf die Vorschriften des Absatzes 3 Satz
1 und 2 sowie des Absatzes 4 hinzuweisen.
Vierter Teil
Bodenordnung
Erster Abschnitt
Umlegung
§ 45 Zweck und Anwendungsbereich
Zur Erschliessung oder Neugestaltung von Gebieten koennen bebaute und unbebaute
Grundstuecke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form
und Groesse fuer die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmaessig gestaltete Grundstuecke
entstehen. Die Umlegung kann
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder
2. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus
der Eigenart der naeheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des §
30 Abs. 3 hinreichende Kriterien fuer die Neuordnung der Grundstuecke ergeben,
durchgefuehrt werden.
§ 46 Zustaendigkeit und Voraussetzungen
(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung
anzuordnen und durchzufuehren, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines
Bebauungsplans oder aus Gruenden einer geordneten staedtebaulichen Entwicklung zur
Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulaessigen
Nutzung erforderlich ist.
(2) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung bestimmen,
1. dass von der Gemeinde Umlegungsausschuesse mit selbstaendigen
Entscheidungsbefugnissen fuer die Durchfuehrung der Umlegung gebildet werden,
2. in welcher Weise die Umlegungsausschuesse zusammenzusetzen und mit welchen
Befugnissen sie auszustatten sind,
3. dass der Umlegungsausschuss die Entscheidung ueber Vorgaenge nach § 51 von geringer
Bedeutung einer Stelle uebertragen kann, die seine Entscheidungen vorbereitet,
4. dass zur Entscheidung ueber einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren Obere
Umlegungsausschuesse gebildet werden und wie diese Ausschuesse zusammenzusetzen sind,
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5. dass die Flurbereinigungsbehoerde oder eine andere geeignete Behoerde verpflichtet
ist, auf Antrag der Gemeinde (Umlegungsstelle) die im Umlegungsverfahren zu
treffenden Entscheidungen vorzubereiten.
(3) Auf die Anordnung und Durchfuehrung einer Umlegung besteht kein Anspruch.
(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchfuehrung der Umlegung auf die
Flurbereinigungsbehoerde oder eine andere geeignete Behoerde fuer das Gemeindegebiet oder
Teile des Gemeindegebiets uebertragen. Die Einzelheiten der Uebertragung einschliesslich
der Mitwirkungsrechte der Gemeinde koennen in einer Vereinbarung zwischen ihr und der
die Umlegung durchfuehrenden Behoerde geregelt werden. Die Gemeinde kann die Vorbereitung
der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie die zur Durchfuehrung
der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben oeffentlich
bestellten Vermessungsingenieuren uebertragen.
(5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuss fuer einzelne Faelle oder bestimmte
Gebiete die Befugnis zur Ausuebung eines ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zustehenden
Vorkaufsrechts uebertragen; die Gemeinde kann die Uebertragung jederzeit widerrufen.
Das Recht der Gemeinde, nach der Uebertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als
Umlegungszwecken auszuueben, bleibt unberuehrt. Ansprueche Dritter werden durch die Saetze
1 und 2 nicht begruendet.
§ 47 Umlegungsbeschluss
(1) Die Umlegung wird nach Anhoerung der Eigentuemer durch einen Beschluss der
Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu
bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstuecke sind einzeln aufzufuehren.
(2) Soll die Umlegung fuer den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden,
kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht
aufgestellt ist. In diesem Fall muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss ueber die
Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in Kraft getreten sein.
§ 48 Beteiligte
(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte
1. die Eigentuemer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstuecke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten
Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstueck oder an einem das
Grundstueck belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstueck oder
an einem das Grundstueck belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf
Befriedigung aus dem Grundstueck oder eines persoenlichen Rechts, das zum Erwerb, zum
Besitz oder zur Nutzung des Grundstuecks berechtigt oder den Verpflichteten in der
Benutzung des Grundstuecks beschraenkt,
4. die Gemeinde,
5. unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 die Bedarfstraeger und
6. die Erschliessungstraeger.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in
dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur
Beschlussfassung ueber den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1) erfolgen.
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem
Anmeldenden unverzueglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr
zu beteiligen.
(4) Der im Grundbuch eingetragene Glaeubiger einer Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld, fuer die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat
auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklaerung darueber abzugeben, ob ein anderer die
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Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person
des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 49 Rechtsnachfolge
Wechselt die Person eines Beteiligten waehrend eines Umlegungsverfahrens, so tritt sein
Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt
des Uebergangs des Rechts befindet.
§ 50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
(1) Der Umlegungsbeschluss ist in der Gemeinde ortsueblich bekannt zu machen.
(2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses hat die Aufforderung zu enthalten,
innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur
Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.
(3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist angemeldet
oder nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein
Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen,
wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt.
(4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor
der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der
Beteiligte, dem gegenueber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsakts zuerst in
Lauf gesetzt worden ist.
(5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absaetzen 3 und 4 sowie nach § 51 ist in der
Bekanntmachung hinzuweisen.
§ 51 Verfuegungs- und Veraenderungssperre
(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71
duerfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle
1. ein Grundstueck geteilt oder Verfuegungen ueber ein Grundstueck und ueber Rechte an
einem Grundstueck getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die
einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstuecks
oder Grundstuecksteils eingeraeumt wird, oder Baulasten neu begruendet, geaendert oder
aufgehoben werden;
2. erhebliche Veraenderungen der Erdoberflaeche oder wesentlich wertsteigernde sonstige
Veraenderungen der Grundstuecke vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde
bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Aenderungen solcher Anlagen
vorgenommen werden;
4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder
geaendert werden.
Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im foermlich festgelegten Sanierungsgebiet nur,
wenn und soweit eine Genehmigungspflicht nach § 144 nicht besteht.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veraenderungssperre baurechtlich
genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Massgabe des
Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausfuehrung vor dem Inkrafttreten
der Veraenderungssperre haette begonnen werden duerfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und
die Fortfuehrung einer bisher ausgeuebten Nutzung werden von der Veraenderungssperre nicht
beruehrt.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass
das Vorhaben die Durchfuehrung der Umlegung unmoeglich machen oder wesentlich erschweren
wuerde. § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und ausser bei Verfuegungen ueber Grundstuecke und
ueber Rechte an Grundstuecken auch unter Bedingungen oder Befristungen erteilt werden.
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Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die
hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach
Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurueckzutreten. Auf das Ruecktrittsrecht
sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(5) Uebertraegt der Umlegungsausschuss auf Grund einer Verordnung nach § 46 Abs.
2 Nr. 3 der dort bezeichneten Stelle Entscheidungen ueber Vorgaenge nach Absatz 1,
unterliegt diese Stelle seinen Weisungen; bei Einlegung von Rechtsbehelfen tritt
der Umlegungsausschuss an ihre Stelle. Der Umlegungsausschuss kann die Uebertragung
jederzeit widerrufen.
§ 52 Umlegungsgebiet
(1) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, dass die Umlegung sich zweckmaessig
durchfuehren laesst. Es kann aus raeumlich getrennten Flaechen bestehen.
(2) Einzelne Grundstuecke, die die Durchfuehrung der Umlegung erschweren, koennen von der
Umlegung ganz oder teilweise ausgenommen werden.
(3) Unwesentliche Aenderungen des Umlegungsgebiets koennen bis zum Beschluss ueber
die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) von der Umlegungsstelle nach
vorheriger Anhoerung der Eigentuemer der betroffenen Grundstuecke auch ohne ortsuebliche
Bekanntmachung vorgenommen werden. Die Aenderung wird mit ihrer Bekanntgabe an die
Eigentuemer der betroffenen Grundstuecke wirksam.
§ 53 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
(1) Die Umlegungsstelle fertigt eine Karte und ein Verzeichnis der Grundstuecke
des Umlegungsgebiets an (Bestandskarte und Bestandsverzeichnis). Die Bestandskarte
weist mindestens die bisherige Lage und Form der Grundstuecke des Umlegungsgebiets
und die auf ihnen befindlichen Gebaeude aus und bezeichnet die Eigentuemer. In dem
Bestandsverzeichnis sind fuer jedes Grundstueck mindestens aufzufuehren
1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentuemer,
2. die grundbuch- und katastermaessige Bezeichnung, die Groesse und die im
Liegenschaftskataster angegebene Nutzungsart der Grundstuecke unter Angabe von
Strasse und Hausnummer sowie
3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschraenkungen.
(2) Die Bestandskarte und die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten Teile des
Bestandsverzeichnisses sind auf die Dauer eines Monats in der Gemeinde oeffentlich
auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor der Auslegung
ortsueblich bekannt zu machen.
(3) Betrifft die Umlegung nur wenige Grundstuecke, so genuegt an Stelle der ortsueblichen
Bekanntmachung die Mitteilung an die Eigentuemer und die Inhaber sonstiger Rechte,
soweit sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind oder ihr Recht bei der Umlegungsstelle
angemeldet haben.
(4) In den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 bezeichneten Teil des Bestandsverzeichnisses ist
die Einsicht jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
§ 54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk
(1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt und der fuer die Fuehrung des
Liegenschaftskatasters zustaendigen Stelle die Einleitung (§ 47) des Umlegungsverfahrens
und die nachtraeglichen Aenderungen des Umlegungsgebiets (§ 52) mit. Das Grundbuchamt
hat in die Grundbuecher der umzulegenden Grundstuecke einzutragen, dass das
Umlegungsverfahren eingeleitet ist (Umlegungsvermerk).
(2) Das Grundbuchamt und die fuer die Fuehrung des Liegenschaftskatasters zustaendige
Stelle haben die Umlegungsstelle von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach
dem Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen
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Grundstuecke und im Liegenschaftskataster vorgenommen sind oder vorgenommen werden. § 22
Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem
Umlegungsbeschluss Kenntnis, soweit dieser das Grundstueck betrifft, das Gegenstand des
Vollstreckungsverfahrens ist.
§ 55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse
(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstuecke werden nach ihrer Flaeche rechnerisch
zu einer Masse vereinigt (Umlegungsmasse).
(2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Flaechen auszuscheiden und der Gemeinde oder
dem sonstigen Erschliessungstraeger zuzuteilen, die nach dem Bebauungsplan festgesetzt
sind oder aus Gruenden der geordneten staedtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der
nach § 34 zulaessigen Nutzung erforderlich sind als
1. oertliche Verkehrsflaechen fuer Strassen, Wege einschliesslich Fuss- und Wohnwege und fuer
Plaetze sowie fuer Sammelstrassen,
2. Flaechen fuer Parkplaetze, Gruenanlagen einschliesslich Kinderspielplaetze und
Anlagen zum Schutz gegen schaedliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, soweit sie nicht schon Bestandteil der in Nummer 1
genannten Verkehrsanlagen sind, sowie fuer Regenklaer- und Regenueberlaufbecken, wenn
die Flaechen ueberwiegend den Beduerfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets dienen
sollen.
Zu den vorweg auszuscheidenden Flaechen gehoeren auch die Flaechen zum Ausgleich im Sinne
des § 1a Abs. 3 fuer die in Satz 1 genannten Anlagen. Gruenflaechen nach Satz 1 Nr. 2
koennen auch bauflaechenbedingte Flaechen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 umfassen.
(3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der sonstige Erschliessungstraeger fuer von
ihnen in die Umlegungsmasse eingeworfene Flaechen nach Absatz 2 abgefunden.
(4) Die verbleibende Masse ist die Verteilungsmasse.
(5) Sonstige Flaechen, fuer die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung fuer oeffentliche
Zwecke festgesetzt ist, koennen einschliesslich der Flaechen zum Ausgleich im Sinne des
§ 1a Abs. 3 ausgeschieden und dem Bedarfs- oder Erschliessungstraeger zugeteilt werden,
wenn dieser geeignetes Ersatzland, das auch ausserhalb des Umlegungsgebiets liegen
kann, in die Verteilungsmasse einbringt. Die Umlegungsstelle soll von dieser Befugnis
Gebrauch machen, wenn dies zur alsbaldigen Durchfuehrung des Bebauungsplans zweckmaessig
ist.
§ 56 Verteilungsmassstab
(1) Fuer die Errechnung der den beteiligten Grundeigentuemern an der Verteilungsmasse
zustehenden Anteile (Sollanspruch) ist entweder von dem Verhaeltnis der Flaechen oder
dem Verhaeltnis der Werte auszugehen, in dem die frueheren Grundstuecke vor der Umlegung
zueinander gestanden haben. Der Massstab ist von der Umlegungsstelle nach pflichtmaessigem
Ermessen unter gerechter Abwaegung der Interessen der Beteiligten je nach Zweckmaessigkeit
einheitlich zu bestimmen.
(2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann die Verteilungsmasse auch nach einem
anderen Massstab aufgeteilt werden.
§ 57 Verteilung nach Werten
Geht die Umlegungsstelle von dem Verhaeltnis der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse
in dem Verhaeltnis verteilt, in dem die zu beruecksichtigenden Eigentuemer an der
Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentuemer soll ein Grundstueck mindestens mit dem
Verkehrswert zugeteilt werden, den sein frueheres Grundstueck auch unter Beruecksichtigung
der Pflicht zur Bereitstellung von Flaechen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3
im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Fuer die zuzuteilenden Grundstuecke ist
der Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln.
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Dabei sind Wertaenderungen, die durch die Umlegung bewirkt werden, zu beruecksichtigen;
sollen Grundstuecke in Bezug auf Flaechen nach § 55 Abs. 2 erschliessungsbeitragspflichtig
zugeteilt werden, bleiben Wertaenderungen insoweit unberuecksichtigt. Unterschiede
zwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen.
§ 58 Verteilung nach Flaechen
(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhaeltnis der Flaechen aus, hat sie von den
eingeworfenen Grundstuecken unter Anrechnung des Flaechenabzugs nach § 55 Abs. 2 einen
Flaechenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen
werden, die durch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den Faellen des § 57 Satz 4
Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberuecksichtigt. Der Flaechenbeitrag darf in Gebieten,
die erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur
bis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen Flaeche betragen. Die Umlegungsstelle kann statt
eines Flaechenbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden Geldbeitrag erheben.
Soweit der Umlegungsvorteil den Flaechenbeitrag nach Satz 1 uebersteigt, ist der Vorteil
in Geld auszugleichen.
(2) Kann das neue Grundstueck nicht in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt
werden, so sind dadurch begruendete Wertunterschiede in Flaeche oder Geld auszugleichen.
(3) Fuer die Bemessung von Geldbeitraegen und Ausgleichsleistungen sind die
Wertverhaeltnisse im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses massgebend.
§ 59 Zuteilung und Abfindung
(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentuemern dem Umlegungszweck entsprechend nach
Moeglichkeit Grundstuecke einschliesslich Flaechen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3
in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstuecke und entsprechend
den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.
(2) Soweit es unter Beruecksichtigung der oeffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht
moeglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsaechlich zuzuteilen,
findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften ueber
die Entschaedigung im Zweiten Abschnitt des Fuenften Teils entsprechend anzuwenden,
soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch
unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den
Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch
mehr als nur unwesentlich ueberschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulaessige
Nutzung ermoeglicht.
(3) Beantragt ein Eigentuemer, der im Umlegungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder
Geschaeftsraum aufgeben muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstueck erhaelt, dass fuer
ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten
Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung
moeglich ist.
(4) Mit Einverstaendnis der betroffenen Eigentuemer koennen als Abfindung
1. Geld oder
2. Grundeigentum ausserhalb des Umlegungsgebiets oder
3. die Begruendung von Miteigentum an einem Grundstueck, die Gewaehrung von
grundstuecksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder
sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und ausserhalb des Umlegungsgebiets
vorgesehen werden.
(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgefuehrt
wird, koennen Eigentuemer in Geld oder mit ausserhalb des Umlegungsgebiets gelegenen
Grundstuecken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfaehigen Grundstuecke
erhalten koennen oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des
Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstuecken ausserhalb
des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vorschriften ueber die
Entschaedigung im Zweiten Abschnitt des Fuenften Teils sind entsprechend anzuwenden.
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(6) Lehnt der Eigentuemer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten
Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung fuer eine groessere Anzahl von
Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in
diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentuemer in Geld
abzufinden. Die Vorschriften ueber die Entschaedigung im Zweiten Abschnitt des Fuenften
Teils sind entsprechend anzuwenden.
(7) Die Umlegungsstelle - der Umlegungsausschuss auf Antrag der Gemeinde - kann bei der
Zuteilung von Grundstuecken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den
Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den
Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.
(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgefuehrt wird,
sind im Umlegungsplan die Gebaeude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen,
die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in
Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Abs. 2) entgegenstehen. Die Eigentuemer und die
sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten
Gebaeude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung
zum Vollzug des Umlegungsplans durchfuehrt.
(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder
Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Rueckbau- oder Entsiegelungsgebot nach
den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberuehrt.
§ 60 Abfindung und Ausgleich fuer bauliche Anlagen, Anpflanzungen und
sonstige Einrichtungen
Fuer bauliche Anlagen, Anpflanzungen und fuer sonstige Einrichtungen ist nur
eine Geldabfindung zu gewaehren und im Falle der Zuteilung ein Ausgleich in Geld
festzusetzen, soweit das Grundstueck wegen dieser Einrichtungen einen ueber den Bodenwert
hinausgehenden Verkehrswert hat. Die Vorschriften ueber die Entschaedigung im Zweiten
Abschnitt des Fuenften Teils sind entsprechend anzuwenden.
§ 61 Aufhebung, Aenderung und Begruendung von Rechten
(1) Grundstuecksgleiche Rechte sowie andere Rechte an einem im Umlegungsgebiet gelegenen
Grundstueck oder an einem das Grundstueck belastenden Recht, ferner Ansprueche mit dem
Recht auf Befriedigung aus dem Grundstueck oder persoenliche Rechte, die zum Erwerb,
zum Besitz oder zur Nutzung eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstuecks berechtigen
oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstuecks beschraenken, koennen durch
den Umlegungsplan aufgehoben, geaendert oder neu begruendet werden. In Uebereinstimmung
mit den Zielen des Bebauungsplans oder zur Verwirklichung einer nach § 34 zulaessigen
Nutzung koennen zur zweckmaessigen und wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstuecke Flaechen
fuer Zuwege, gemeinschaftliche Hofraeume, Kinderspielplaetze, Freizeiteinrichtungen,
Stellplaetze, Garagen, Flaechen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 oder andere
Gemeinschaftsanlagen festgelegt und ihre Rechtsverhaeltnisse geregelt werden. Im
Landesrecht vorgesehene oeffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstueck
betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen (Baulast) koennen im Einvernehmen mit der
Baugenehmigungsbehoerde aufgehoben, geaendert oder neu begruendet werden.
(2) Soweit durch die Aufhebung, Aenderung oder Begruendung von Rechten oder Baulasten
Vermoegensnachteile oder Vermoegensvorteile entstehen, findet ein Ausgleich in Geld
statt. Fuer den Fall, dass Vermoegensnachteile entstehen, sind die Vorschriften ueber die
Entschaedigung im Zweiten Abschnitt des Fuenften Teils und ueber den Haerteausgleich nach §
181 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten auch fuer die nach § 55 Abs. 5 in die Verteilungsmasse
eingebrachten Grundstuecke.
§ 62 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche Verhaeltnisse
(1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und die Eigentuemer zustimmen, kann
gemeinschaftliches Eigentum an Grundstuecken geteilt werden.
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(2) Wenn einem Eigentuemer fuer mehrere verschiedenen Rechtsverhaeltnissen unterliegende
alte Grundstuecke oder Berechtigungen ein neues Grundstueck zugeteilt wird, so werden
entsprechend den verschiedenen Rechtsverhaeltnissen Bruchteile der Gesamtabfindung
bestimmt, die an die Stelle der einzelnen Grundstuecke oder Berechtigungen treten. In
diesen Faellen kann fuer jedes eingeworfene Grundstueck oder jede Berechtigung an Stelle
des Bruchteils ein besonderes Grundstueck zugeteilt werden.
(3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt wird (Absatz 1) oder einem Eigentuemer fuer
sein Grundstueck mehrere neue Grundstuecke zugeteilt werden, so kann die Umlegungsstelle
Grundpfandrechte und Reallasten, mit denen eingeworfene Grundstuecke belastet sind,
entsprechend den im Umlegungsverfahren ermittelten Werten auf die zuzuteilenden
Grundstuecke verteilen.
§ 63 Uebergang von Rechtsverhaeltnissen auf die Abfindung
(1) Die zugeteilten Grundstuecke treten hinsichtlich der Rechte an den alten
Grundstuecken und der diese Grundstuecke betreffenden Rechtsverhaeltnisse, die nicht
aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstuecke. Die oertlich gebundenen
oeffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstuecken ruhen, gehen auf die in deren
oertlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstuecke ueber.
(2) Erhaelt der Eigentuemer, dem ein neues Grundstueck zugeteilt wird, fuer das alte
Grundstueck zum Ausgleich von Wertunterschieden einen Geldausgleich oder nach § 59,
§ 60 oder § 61 eine Geldabfindung, so sind dinglich Berechtigte, deren Rechte durch
die Umlegung beeintraechtigt werden, insoweit auf den Geldanspruch des Eigentuemers
angewiesen.
§ 64 Geldleistungen
(1) Die Gemeinde ist Glaeubigerin und Schuldnerin der im Umlegungsplan festgesetzten
Geldleistungen.
(2) Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 71 faellig. Die Faelligkeit
der Ausgleichsleistungen fuer Mehrwerte (§§ 57 bis 61) kann bis zu laengstens zehn
Jahren hinausgeschoben werden; dabei kann vorgesehen werden, dass die Bezahlung dieser
Ausgleichsleistungen ganz oder teilweise in wiederkehrenden Leistungen erfolgt. In
den Faellen des Satzes 2 soll die Ausgleichsleistung ab Faelligkeit und bei Anfechtung
des Umlegungsplans lediglich wegen der Hoehe einer Geldleistung soll diese in Hoehe
des angefochtenen Betrags ab Inkrafttreten des Umlegungsplans dem Grund nach mit 2
vom Hundert ueber dem Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen Gesetzbuchs jaehrlich
verzinst werden.
(3) Die Verpflichtungen des Eigentuemers oder des Erbbauberechtigten zu Geldleistungen
nach den §§ 57 bis 61 gelten als Beitrag und ruhen als oeffentliche Last auf dem
Grundstueck oder dem Erbbaurecht.
(4) Wird zur Sicherung eines Kredits, der
1. der Errichtung von Neubauten, dem Wiederaufbau zerstoerter Gebaeude oder dem Ausbau
oder der Erweiterung bestehender Gebaeude oder
2. der Durchfuehrung notwendiger ausserordentlicher Instandsetzungen an Gebaeuden
auf dem belasteten Grundstueck dient, ein Grundpfandrecht bestellt, so kann fuer dieses
auf Antrag ein Befriedigungsvorrecht vor der oeffentlichen Last nach Absatz 3 oder einem
Teil derselben fuer den Fall der Zwangsvollstreckung in das Grundstueck bewilligt werden,
wenn dadurch die Sicherheit der oeffentlichen Last nicht gefaehrdet wird und die Zins-
und Tilgungssaetze fuer das Grundpfandrecht den ueblichen Jahresleistungen fuer erstrangige
Tilgungshypotheken entsprechen. Die Bewilligung kann von der Erfuellung von Bedingungen
abhaengig gemacht werden.
(5) Soweit die Kosten und Geldleistungen der Umlegung von einem Bedarfs- oder
Erschliessungstraeger verursacht sind, sind sie von ihm der Gemeinde zu erstatten.
(6) Die oeffentlichen Lasten (Absatz 3) sind im Grundbuch zu vermerken.
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§ 65 Hinterlegung und Verteilungsverfahren
Fuer die Hinterlegung von Geldleistungen und fuer das Verteilungsverfahren gelten die
Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend.
§ 66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans
(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Eroerterung mit den Eigentuemern
durch Beschluss aufzustellen. Er kann auch fuer Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt
werden (Teilumlegungsplan).
(2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen
tatsaechlichen und rechtlichen Aenderungen hervorgehen, die die im Umlegungsgebiet
gelegenen Grundstuecke erfahren. Der Umlegungsplan muss nach Form und Inhalt zur
Uebernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.
§ 67 Umlegungskarte
Die Umlegungskarte stellt den kuenftigen Zustand des Umlegungsgebiets dar. In die Karte
sind insbesondere die neuen Grundstuecksgrenzen und -bezeichnungen sowie die Flaechen im
Sinne des § 55 Abs. 2 einzutragen.
§ 68 Umlegungsverzeichnis
(1) Das Umlegungsverzeichnis fuehrt auf
1. die Grundstuecke, einschliesslich der ausserhalb des Umlegungsgebiets zugeteilten,
nach Lage, Groesse und Nutzungsart unter Gegenueberstellung des alten und neuen
Bestands mit Angabe ihrer Eigentuemer;
2. die Rechte an einem Grundstueck oder einem das Grundstueck belastenden Recht, ferner
Ansprueche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstueck oder persoenliche
Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstuecks berechtigen
oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstuecks beschraenken, soweit sie
aufgehoben, geaendert oder neu begruendet werden;
3. die Grundstueckslasten nach Rang und Betrag;
4. die Geldleistungen, deren Faelligkeit und Zahlungsart sowie der Wert der Flaechen
nach § 55 Abs. 2 bei einer insoweit erschliessungsbeitragspflichtigen Zuteilung;
5. diejenigen, zu deren Gunsten oder Lasten Geldleistungen festgesetzt sind;
6. die einzuziehenden und die zu verlegenden Flaechen im Sinne des § 55 Abs. 2 und die
Wasserlaeufe;
7. die Gebote nach § 59 Abs. 7 sowie
8. die Baulasten nach § 61 Abs. 1 Satz 3.
(2) Das Umlegungsverzeichnis kann fuer jedes Grundstueck gesondert aufgestellt werden.
§ 69 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme
(1) Die Umlegungsstelle hat den Beschluss ueber die Aufstellung des Umlegungsplans (§
66 Abs. 1) in der Gemeinde ortsueblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist
darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach Absatz 2
eingesehen werden kann und auszugsweise nach § 70 Abs. 1 Satz 1 zugestellt wird.
(2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
§ 70 Zustellung des Umlegungsplans
(1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan
zuzustellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu
benennenden Stelle nach § 69 Abs. 2 eingesehen werden kann.
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(2) Haelt die Umlegungsstelle Aenderungen des Umlegungsplans fuer erforderlich, so koennen
die Bekanntmachung und die Zustellung des geaenderten Umlegungsplans auf die von der
Aenderung Betroffenen beschraenkt werden.
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem
Umlegungsverzeichnis Kenntnis, soweit dieses das Grundstueck, das Gegenstand des
Vollstreckungsverfahrens ist, und die daran bestehenden Rechte betrifft.
§ 71 Inkrafttreten des Umlegungsplans
(1) Die Umlegungsstelle hat ortsueblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt
der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des
Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Hoehe einer
Geldabfindung anfechtbar ist.
(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle raeumliche und
sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich
die Entscheidung ueber eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans
nicht auswirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der
Inkraftsetzung zu unterrichten.
§ 72 Wirkungen der Bekanntmachung
(1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem
Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schliesst die
Einweisung der neuen Eigentuemer in den Besitz der zugeteilten Grundstuecke ein.
(2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu vollziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit
nach § 71 bekannt gemacht worden ist. Sie hat den Beteiligten die neuen Besitz-
und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs, zu
verschaffen.
§ 73 Aenderung des Umlegungsplans
Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
aendern, wenn
1. der Bebauungsplan geaendert wird,
2. eine rechtskraeftige Entscheidung eines Gerichts die Aenderung notwendig macht oder
3. die Beteiligten mit der Aenderung einverstanden sind.
§ 74 Berichtigung der oeffentlichen Buecher
(1) Die Umlegungsstelle uebersendet dem Grundbuchamt und der fuer die Fuehrung des
Liegenschaftskatasters zustaendigen Stelle eine beglaubigte Abschrift der Bekanntmachung
nach § 71 sowie eine beglaubigte Ausfertigung des Umlegungsplans und ersucht diese,
die Rechtsaenderungen in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzutragen
sowie den Umlegungsvermerk im Grundbuch zu loeschen. Dies gilt auch fuer ausserhalb des
Umlegungsgebiets zugeteilte Grundstuecke.
(2) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen die Umlegungskarte und das
Umlegungsverzeichnis als amtliches Verzeichnis der Grundstuecke im Sinne des § 2 Abs.
2 der Grundbuchordnung, wenn die fuer die Fuehrung des Liegenschaftskatasters zustaendige
Stelle auf diesen Urkunden bescheinigt hat, dass sie nach Form und Inhalt zur Uebernahme
in das Liegenschaftskataster geeignet sind. Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich,
wenn die Flurbereinigungsbehoerde die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis
gefertigt hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4).
§ 75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan
Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem
gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
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§ 76 Vorwegnahme der Entscheidung
Mit Einverstaendnis der betroffenen Rechtsinhaber koennen die Eigentums- und
Besitzverhaeltnisse fuer einzelne Grundstuecke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis
62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. Die §§ 70 bis 75 gelten
entsprechend.
§ 77 Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgefuehrt wird,
kann die Umlegungsstelle nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans, wenn das Wohl der
Allgemeinheit es erfordert,
1. vor Aufstellung des Umlegungsplans die Gemeinde oder den sonstigen Bedarfs- oder
Erschliessungstraeger in den Besitz der Grundstuecke, die in dem Bebauungsplan als
Flaechen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 21 oder des § 55 Abs. 2 und 5 festgesetzt sind,
einweisen;
2. nach Aufstellung des Umlegungsplans und Uebertragung der Grenzen der neuen
Grundstuecke in die Oertlichkeit auch sonstige am Umlegungsverfahren Beteiligte
in den Besitz der nach dem Umlegungsplan fuer sie vorgesehenen Grundstuecke oder
Nutzungsrechte einweisen.
(2) Das Wohl der Allgemeinheit kann die vorzeitige Einweisung in den Besitz
insbesondere erfordern
1. in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 zugunsten der Gemeinde oder eines sonstigen
Bedarfs- oder Erschliessungstraegers, wenn Massnahmen zur Verwirklichung des
Bebauungsplans bevorstehen und die Flaechen fuer die vorgesehenen Anlagen und
Einrichtungen der Erschliessung oder Versorgung des Gebiets benoetigt werden,
2. in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 zugunsten sonstiger Umlegungsbeteiligter, wenn
dringende staedtebauliche Gruende fuer die Verschaffung des Besitzes bestehen und wenn
diese Gruende die Interessen der Betroffenen an der weiteren Ausuebung des Besitzes
wesentlich ueberwiegen.
(3) Die §§ 116 und 122 gelten entsprechend.
§ 78 Verfahrens- und Sachkosten
Die Gemeinde traegt die Verfahrenskosten und die nicht durch Beitraege nach § 64 Abs. 3
gedeckten Sachkosten.
§ 79 Abgaben- und Auslagenbefreiung
(1) Geschaefte und Verhandlungen, die der Durchfuehrung oder Vermeidung der Umlegung
dienen, einschliesslich der Berichtigung der oeffentlichen Buecher, sind frei von Gebuehren
und aehnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen; dies gilt nicht fuer
die Kosten eines Rechtsstreits. Unberuehrt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen
Vorschriften.
(2) Die Abgabenfreiheit ist von der zustaendigen Behoerde ohne Nachpruefung anzuerkennen,
wenn die Umlegungsstelle versichert, dass ein Geschaeft oder eine Verhandlung der
Durchfuehrung oder Vermeidung der Umlegung dient.
Zweiter Abschnitt
Vereinfachte Umlegung
§ 80 Zweck, Anwendungsbereich, Zustaendigkeiten
(1) Die Gemeinde kann eine Umlegung im Sinne des § 45 als vereinfachte Umlegung
durchfuehren, wenn die in § 46 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und wenn
mit der Umlegung lediglich
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1. unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstuecke
oder Teile von Grundstuecken untereinander getauscht oder
2. Grundstuecke, insbesondere Splittergrundstuecke oder Teile von Grundstuecken,
einseitig zugeteilt
werden. Die auszutauschenden oder einseitig zuzuteilenden Grundstuecke oder
Grundstuecksteile duerfen nicht selbstaendig bebaubar sein. Eine einseitige Zuteilung muss
im oeffentlichen Interesse geboten sein.
(2) Auf die vereinfachte Umlegung sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts nur
anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts dies bestimmen. Einer Anordnung
der vereinfachten Umlegung durch die Gemeinde bedarf es nicht.
(3) Die vereinfachte Umlegung ist so durchzufuehren, dass jedem Eigentuemer nach dem
Verhaeltnis des Wertes seines frueheren Grundstuecks zum Wert der uebrigen Grundstuecke
moeglichst ein Grundstueck in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt wird. Eine
durch die vereinfachte Umlegung fuer den Grundstueckseigentuemer bewirkte Wertminderung
darf nur unerheblich sein. Mit Zustimmung der Eigentuemer koennen von den Saetzen 1 und 2
abweichende Regelungen getroffen werden.
(4) Im Rahmen des Verfahrens der vereinfachten Umlegung betroffene Dienstbarkeiten
und Baulasten nach Massgabe des § 61 Abs. 1 Satz 3 koennen neu geordnet und zu diesem
Zweck auch neu begruendet und aufgehoben werden. Betroffene Grundpfandrechte koennen
neugeordnet werden, wenn die Beteiligten dem vorgesehenen neuen Rechtszustand
zustimmen.
(5) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnungen bestimmen, dass die nach
Massgabe des § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gebildeten Umlegungsausschuesse auch vereinfachte
Umlegungsverfahren selbstaendig durchfuehren. Die Vorschriften des § 46 Abs. 4 zur
Uebertragung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehoerde oder eine andere geeignete
Behoerde sind fuer vereinfachte Umlegungsverfahren entsprechend anzuwenden.
§ 81 Geldleistungen
(1) Vorteile, die durch die vereinfachte Umlegung bewirkt werden, sind von den
Eigentuemern in Geld auszugleichen. Die Vorschriften ueber die Entschaedigung im Zweiten
Abschnitt des Fuenften Teils sind entsprechend anzuwenden.
(2) Glaeubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen ist die Gemeinde. Die Beteiligten
koennen mit Zustimmung der Gemeinde andere Vereinbarungen treffen. Die Geldleistungen
werden mit der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 faellig. § 64 Abs. 3, 4 und 6 ueber
Beitrag und oeffentliche Last ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde Glaeubigerin
der Geldleistungen ist.
(3) Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die vereinfachte Umlegung beeintraechtigt
werden, sind insoweit auf den Geldanspruch des Eigentuemers angewiesen. Fuer die
Hinterlegung von Geldleistungen und fuer das Verteilungsverfahren gelten die
Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend.
§ 82 Beschluss ueber die vereinfachte Umlegung
(1) Die Gemeinde setzt nach Eroerterung mit den Eigentuemern durch Beschluss die
neuen Grenzen sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit es erforderlich
ist, die Neuordnung und zu diesem Zweck auch die Neubegruendung und Aufhebung
von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten. Beteiligten, deren Rechte
ohne Zustimmung durch den Beschluss betroffen werden, ist vorher Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Der Beschluss muss nach Form und Inhalt zur Uebernahme in das
Liegenschaftskataster geeignet sein.
(2) Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Beschluss
zuzustellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss bei einer zu benennenden
Stelle eingesehen werden kann.
§ 83 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung
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(1) Die Gemeinde hat ortsueblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Beschluss
ueber die vereinfachte Umlegung unanfechtbar geworden ist. § 71 Abs. 2 ueber die
vorzeitige Inkraftsetzung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Mit der Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem
Beschluss ueber die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.
Die Bekanntmachung schliesst die Einweisung der neuen Eigentuemer in den Besitz der
zugeteilten Grundstuecke oder Grundstuecksteile ein. § 72 Abs. 2 ueber die Vollziehung ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Das Eigentum an ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstuecksteilen und
Grundstuecken geht lastenfrei auf die neuen Eigentuemer ueber; Unschaedlichkeitszeugnisse
sind nicht erforderlich. Sofern Grundstuecksteile oder Grundstuecke einem Grundstueck
zugeteilt werden, werden sie Bestandteil dieses Grundstuecks. Die dinglichen Rechte an
diesem Grundstueck erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstuecksteile und Grundstuecke.
Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten nur, soweit sich nicht aus einer Regelung nach § 80
Abs. 4 etwas anderes ergibt.
§ 84 Berichtigung der oeffentlichen Buecher
(1) Die Gemeinde uebersendet dem Grundbuchamt und der fuer die Fuehrung des
Liegenschaftskatasters zustaendigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses
ueber die vereinfachte Umlegung, teilt den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83
Abs. 1 mit und ersucht diese, die Rechtsaenderungen in das Grundbuch und in das
Liegenschaftskataster einzutragen. § 74 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Fuer die Kosten der vereinfachten Umlegung gelten die §§ 78 und 79 entsprechend.
Fuenfter Teil
Enteignung
Erster Abschnitt
Zulaessigkeit der Enteignung
§ 85 Enteignungszweck
(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um
1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstueck zu nutzen oder
eine solche Nutzung vorzubereiten,
2. unbebaute oder geringfuegig bebaute Grundstuecke, die nicht im Bereich eines
Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen,
insbesondere zur Schliessung von Bauluecken, entsprechend den baurechtlichen
Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzufuehren,
3. Grundstuecke fuer die Entschaedigung in Land zu beschaffen,
4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
5. Grundstuecke einer baulichen Nutzung zuzufuehren, wenn ein Eigentuemer die
Verpflichtung nach § 176 Abs. 1 oder 2 nicht erfuellt,
6. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172
Abs. 3 bis 5 bezeichneten Gruenden zu erhalten oder
7. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchfuehrungsmassnahmen des
Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Abs. 3 bezeichneten Gruenden zu
erhalten oder zu beseitigen.
(2) Unberuehrt bleiben
1. die Vorschriften ueber die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten
Zwecken,
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2. landesrechtliche Vorschriften ueber die Enteignung zu den in Absatz 1 Nr. 6
genannten Zwecken.
§ 86 Gegenstand der Enteignung
(1) Durch Enteignung koennen
1. das Eigentum an Grundstuecken entzogen oder belastet werden;
2. andere Rechte an Grundstuecken entzogen oder belastet werden;
3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von
Grundstuecken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von
Grundstuecken beschraenken; hierzu zaehlen auch Rueckuebertragungsansprueche nach dem
Vermoegensgesetz;
4. soweit es in den Vorschriften dieses Teils vorgesehen ist, Rechtsverhaeltnisse
begruendet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewaehren.
(2) Auf das Zubehoer eines Grundstuecks sowie auf Sachen, die nur zu einem
voruebergehenden Zweck mit dem Grundstueck verbunden oder in ein Gebaeude eingefuegt sind,
darf die Enteignung nur nach Massgabe des § 92 Abs. 4 ausgedehnt werden.
(3) Die fuer die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstuecken geltenden
Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begruendung der in Absatz 1 Nr. 2
bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.
§ 87 Voraussetzungen fuer die Zulaessigkeit der Enteignung
(1) Die Enteignung ist im Einzelnen Fall nur zulaessig, wenn das Wohl der Allgemeinheit
sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden
kann.
(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den
freihaendigen Erwerb des zu enteignenden Grundstuecks zu angemessenen Bedingungen, unter
den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes,
vergeblich bemueht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstueck
innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.
(3) Die Enteignung eines Grundstuecks zu dem Zweck, es fuer die bauliche Nutzung
vorzubereiten (§ 85 Abs. 1 Nr. 1) oder es der baulichen Nutzung zuzufuehren (§ 85
Abs. 1 Nr. 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines oeffentlichen Bedarfs- oder
Erschliessungstraegers erfolgen. In den Faellen des § 85 Abs. 1 Nr. 5 kann die Enteignung
eines Grundstuecks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die
Baumassnahmen innerhalb angemessener Frist durchzufuehren, und sich hierzu verpflichtet.
Soweit im foermlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde
zulaessig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungstraegers erfolgen.
(4) Die Zulaessigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des
Zweiten Kapitels nicht beruehrt.
§ 88 Enteignung aus zwingenden staedtebaulichen Gruenden
Wird die Enteignung eines Grundstuecks von der Gemeinde zu den in § 85 Abs. 1 Nr.
1 und 2 bezeichneten Zwecken aus zwingenden staedtebaulichen Gruenden beantragt, so
genuegt an Stelle des § 87 Abs. 2 der Nachweis, dass die Gemeinde sich ernsthaft um
den freihaendigen Erwerb dieses Grundstuecks zu angemessenen Bedingungen vergeblich
bemueht hat. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Enteignung eines im foermlich
festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstuecks zugunsten der Gemeinde oder eines
Sanierungstraegers beantragt wird.
§ 89 Veraeusserungspflicht
(1) Die Gemeinde hat Grundstuecke zu veraeussern,
1. die sie durch Ausuebung des Vorkaufsrechts erlangt hat oder
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2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie fuer eine bauliche Nutzung
vorzubereiten oder der baulichen Nutzung zuzufuehren.
Dies gilt nicht fuer Grundstuecke, die als Austauschland fuer beabsichtigte staedtebauliche
Massnahmen, zur Entschaedigung in Land oder fuer sonstige oeffentliche Zwecke benoetigt
werden. Die Veraeusserungspflicht entfaellt, wenn fuer das Grundstueck entsprechendes
Ersatzland hergegeben oder Miteigentum an einem Grundstueck uebertragen wurde oder
wenn grundstuecksgleiche Rechte, Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige
dingliche Rechte an einem Grundstueck begruendet oder gewaehrt wurden.
(2) Die Gemeinde soll ein Grundstueck veraeussern, sobald der mit dem Erwerb verfolgte
Zweck verwirklicht werden kann oder entfallen ist.
(3) Die Gemeinde hat die Grundstuecke unter Beruecksichtigung weiter Kreise der
Bevoelkerung an Personen zu veraeussern, die sich verpflichten, das Grundstueck innerhalb
angemessener Frist entsprechend den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und
Zwecken der staedtebaulichen Massnahme zu nutzen. Dabei sind in den Faellen des Absatzes
1 Satz 1 Nr. 1 die frueheren Kaeufer, in den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 die
frueheren Eigentuemer vorrangig zu beruecksichtigen.
(4) Die Gemeinde kann ihrer Veraeusserungspflicht nachkommen, indem sie
1. das Eigentum an dem Grundstueck uebertraegt,
2. grundstuecksgleiche Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder
3. sonstige dingliche Rechte
begruendet oder gewaehrt. Die Verschaffung eines Anspruchs auf den Erwerb solcher Rechte
steht ihrer Begruendung oder Gewaehrung oder der Eigentumsuebertragung gleich.
§ 90 Enteignung von Grundstuecken zur Entschaedigung in Land
(1) Die Enteignung von Grundstuecken zur Entschaedigung in Land (Ersatzland) ist
zulaessig, wenn
1. die Entschaedigung eines Eigentuemers nach § 100 in Land festzusetzen ist,
2. die Bereitstellung von Grundstuecken, die im Rahmen der beabsichtigten
staedtebaulichen Entwicklung als Ersatzland geeignet sind, weder aus dem Grundbesitz
des Enteignungsbeguenstigten noch aus dem Grundbesitz des Bundes, des Landes, einer
Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer juristischen Person des Privatrechts, an
der der Bund, das Land oder eine Gemeinde (Gemeindeverband) allein oder gemeinsam
ueberwiegend beteiligt sind, moeglich und zumutbar ist sowie
3. von dem Enteignungsbeguenstigten geeignete Grundstuecke freihaendig zu angemessenen
Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies moeglich und zumutbar ist, unter Angebot
geeigneten anderen Landes aus dem eigenen Vermoegen oder aus dem Besitzstand von
juristischen Personen des Privatrechts, an deren Kapital er ueberwiegend beteiligt
ist, nicht erworben werden koennen.
(2) Grundstuecke unterliegen nicht der Enteignung zur Entschaedigung in Land, wenn und
soweit
1. der Eigentuemer oder bei land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstuecken
auch der sonstige Nutzungsberechtigte auf das zu enteignende Grundstueck mit seiner
Berufs- oder Erwerbstaetigkeit angewiesen und ihm im Interesse der Erhaltung der
Wirtschaftlichkeit seines Betriebs die Abgabe nicht zuzumuten ist oder
2. die Grundstuecke oder ihre Ertraege unmittelbar oeffentlichen Zwecken oder
der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und
Gesundheitspflege, der Erziehung, der Koerperertuechtigung oder den Aufgaben der
Kirchen und anderer Religionsgesellschaften des oeffentlichen Rechts sowie deren
Einrichtungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(3) Ausserhalb des raeumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und ausserhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile koennen Grundstuecke zur Entschaedigung in Land nur
enteignet werden, wenn sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden sollen.
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(4) Die Enteignung zum Zweck der Entschaedigung eines Eigentuemers, dessen Grundstueck zur
Beschaffung von Ersatzland enteignet wird, ist unzulaessig.
§ 91 Ersatz fuer entzogene Rechte
Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte
zu ersetzen, ist nur zulaessig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Zweiten
Abschnitts vorgesehen ist. Fuer den Ersatz entzogener Rechte durch neue Rechte im
Wege der Enteignung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 gelten die in § 90 Abs. 1 und 2 fuer die
Enteignung zur Entschaedigung in Land getroffenen Vorschriften entsprechend.
§ 92 Umfang, Beschraenkung und Ausdehnung der Enteignung
(1) Ein Grundstueck darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur
Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des
Grundstuecks mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die
Enteignung hierauf zu beschraenken.
(2) Soll ein Grundstueck mit einem Erbbaurecht belastet werden, kann der Eigentuemer an
Stelle der Belastung die Entziehung des Eigentums verlangen. Soll ein Grundstueck mit
einem anderen Recht belastet werden, kann der Eigentuemer die Entziehung des Eigentums
verlangen, wenn die Belastung mit dem dinglichen Recht fuer ihn unbillig ist.
(3) Soll ein Grundstueck oder ein raeumlich oder wirtschaftlich zusammenhaengender
Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden, kann der Eigentuemer die Ausdehnung
der Enteignung auf das Restgrundstueck oder den Restbesitz insoweit verlangen, als
das Restgrundstueck oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder
wirtschaftlich genutzt werden kann.
(4) Der Eigentuemer kann verlangen, dass die Enteignung auf die in § 86 Abs. 2
bezeichneten Gegenstaende ausgedehnt wird, wenn und soweit er sie infolge der Enteignung
nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise angemessen verwerten kann.
(5) Ein Verlangen nach den Absaetzen 2 bis 4 ist schriftlich oder zur Niederschrift bei
der Enteignungsbehoerde bis zum Schluss der muendlichen Verhandlung geltend zu machen.
Zweiter Abschnitt
Entschaedigung
§ 93 Entschaedigungsgrundsaetze
(1) Fuer die Enteignung ist Entschaedigung zu leisten.
(2) Die Entschaedigung wird gewaehrt
1. fuer den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,
2. fuer andere durch die Enteignung eintretende Vermoegensnachteile.
(3) Vermoegensvorteile, die dem Entschaedigungsberechtigten (§ 94) infolge der Enteignung
entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschaedigung zu beruecksichtigen. Hat bei der
Entstehung eines Vermoegensnachteils ein Verschulden des Entschaedigungsberechtigten
mitgewirkt, so gilt § 254 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) Fuer die Bemessung der Entschaedigung ist der Zustand des Grundstuecks in dem
Zeitpunkt massgebend, in dem die Enteignungsbehoerde ueber den Enteignungsantrag
entscheidet. In den Faellen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem
Zeitpunkt massgebend, in dem diese wirksam wird.
§ 94 Entschaedigungsberechtigter und Entschaedigungsverpflichteter
(1) Entschaedigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung
beeintraechtigt wird und dadurch einen Vermoegensnachteil erleidet.
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(2) Zur Leistung der Entschaedigung ist der Enteignungsbeguenstigte verpflichtet. Wird
Ersatzland enteignet, so ist zur Entschaedigung derjenige verpflichtet, der dieses
Ersatzland fuer das zu enteignende Grundstueck beschaffen muss.
§ 95 Entschaedigung fuer den Rechtsverlust
(1) Die Entschaedigung fuer den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemisst
sich nach dem Verkehrswert (§ 194) des zu enteignenden Grundstuecks oder sonstigen
Gegenstands der Enteignung. Massgebend ist der Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die
Enteignungsbehoerde ueber den Enteignungsantrag entscheidet.
(2) Bei der Festsetzung der Entschaedigung bleiben unberuecksichtigt
1. Wertsteigerungen eines Grundstuecks, die in der Aussicht auf eine Aenderung der
zulaessigen Nutzung eingetreten sind, wenn die Aenderung nicht in absehbarer Zeit zu
erwarten ist;
2. Wertaenderungen, die infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind;
3. Werterhoehungen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Eigentuemer
zur Vermeidung der Enteignung ein Kauf- oder Tauschangebot des Antragstellers mit
angemessenen Bedingungen (§ 87 Abs. 2 Satz 1 und § 88) haette annehmen koennen, es
sei denn, dass der Eigentuemer Kapital oder Arbeit fuer sie aufgewendet hat;
4. wertsteigernde Veraenderungen, die waehrend einer Veraenderungssperre ohne Genehmigung
der Baugenehmigungsbehoerde vorgenommen worden sind;
5. wertsteigernde Veraenderungen, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens ohne
behoerdliche Anordnung oder Zustimmung der Enteignungsbehoerde vorgenommen worden
sind;
6. Vereinbarungen, soweit sie von ueblichen Vereinbarungen auffaellig abweichen und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie getroffen worden sind, um eine hoehere
Entschaedigungsleistung zu erlangen;
7. Bodenwerte, die nicht zu beruecksichtigen waeren, wenn der Eigentuemer eine
Entschaedigung in den Faellen der §§ 40 bis 42 geltend machen wuerde.
(3) Fuer bauliche Anlagen, deren Rueckbau jederzeit auf Grund oeffentlich-rechtlicher
Vorschriften entschaedigungslos gefordert werden kann, ist eine Entschaedigung nur
zu gewaehren, wenn es aus Gruenden der Billigkeit geboten ist. Kann der Rueckbau
entschaedigungslos erst nach Ablauf einer Frist gefordert werden, so ist die
Entschaedigung nach dem Verhaeltnis der restlichen zu der gesamten Frist zu bemessen.
(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstueck durch Rechte Dritter gemindert, die
an dem Grundstueck aufrechterhalten, an einem anderen Grundstueck neu begruendet oder
gesondert entschaedigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschaedigung fuer den
Rechtsverlust zu beruecksichtigen.
§ 96 Entschaedigung fuer andere Vermoegensnachteile
(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermoegensnachteile ist eine
Entschaedigung nur zu gewaehren, wenn und soweit diese Vermoegensnachteile nicht bei
der Bemessung der Entschaedigung fuer den Rechtsverlust beruecksichtigt sind. Die
Entschaedigung ist unter gerechter Abwaegung der Interessen der Allgemeinheit und der
Beteiligten festzusetzen, insbesondere fuer
1. den voruebergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigentuemer in seiner
Berufstaetigkeit, seiner Erwerbstaetigkeit oder in Erfuellung der ihm wesensgemaess
obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der
erforderlich ist, um ein anderes Grundstueck in der gleichen Weise wie das zu
enteignende Grundstueck zu nutzen;
2. die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstuecksteils oder eines
Teils eines raeumlich oder wirtschaftlich zusammenhaengenden Grundbesitzes bei dem
anderen Teil oder durch Enteignung des Rechts an einem Grundstueck bei einem anderen
Grundstueck entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der
Entschaedigung nach Nummer 1 beruecksichtigt ist;
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3. die notwendigen Aufwendungen fuer einen durch die Enteignung erforderlich werdenden
Umzug.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 95 Abs. 2 Nr. 3 anzuwenden.
§ 97 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
(1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstueck sowie persoenliche Rechte, die zum Besitz
oder zur Nutzung des Grundstuecks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung
des Grundstuecks beschraenken, koennen aufrechterhalten werden, soweit dies mit dem
Enteignungszweck vereinbar ist.
(2) Als Ersatz fuer ein Recht an einem Grundstueck, das nicht aufrechterhalten wird,
kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers das Ersatzland oder ein anderes Grundstueck
des Enteignungsbeguenstigten mit einem gleichen Recht belastet werden. Als Ersatz
fuer ein persoenliches Recht, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des
Rechtsinhabers ein Rechtsverhaeltnis begruendet werden, das ein Recht gleicher Art in
Bezug auf das Ersatzland oder auf ein anderes Grundstueck des Enteignungsbeguenstigten
gewaehrt. Als Ersatz fuer dingliche oder persoenliche Rechte eines oeffentlichen
Verkehrsunternehmens oder eines Traegers der oeffentlichen Versorgung mit Elektrizitaet,
Gas, Waerme oder Wasser, der auf diese zur Erfuellung seiner wesensgemaessen Aufgaben
angewiesen ist, sind auf seinen Antrag Rechte gleicher Art zu begruenden; soweit
dazu Grundstuecke des Enteignungsbeguenstigten nicht geeignet sind, koennen zu diesem
Zweck auch andere Grundstuecke in Anspruch genommen werden. Antraege nach Satz 3
muessen vor Beginn der muendlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der
Enteignungsbehoerde gestellt werden.
(3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder nicht durch neue Rechte ersetzt werden,
sind bei der Enteignung eines Grundstuecks gesondert zu entschaedigen
1. Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie Inhaber von Dienstbarkeiten und
Erwerbsrechten an dem Grundstueck,
2. Inhaber von persoenlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstuecks
berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstuecks ist,
3. Inhaber von persoenlichen Rechten, die zum Erwerb des Grundstuecks berechtigen oder
den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstuecks beschraenken.
(4) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten, nicht durch neue Rechte
ersetzt und nicht gesondert entschaedigt werden, haben bei der Enteignung eines
Grundstuecks Anspruch auf Ersatz des Werts ihres Rechts aus der Geldentschaedigung fuer
das Eigentum an dem Grundstueck, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt
entsprechend fuer die Geldentschaedigungen, die fuer den durch die Enteignung eintretenden
Rechtsverlust in anderen Faellen oder nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 festgesetzt werden.
§ 98 Schulduebergang
(1) Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem
anderen Grundstueck ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich persoenlich,
so uebernimmt der Enteignungsbeguenstigte die Schuld in Hoehe der Hypothek. Die §§ 415 und
416 des Buergerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend; als Veraeusserer im Sinne des § 416
ist der von der Enteignung Betroffene anzusehen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die
aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen Grundstueck ersetzt wird,
der von der Enteignung Betroffene zugleich persoenlich haftet, sofern er spaetestens in
dem nach § 108 anzuberaumenden Termin die gegen ihn bestehende Forderung unter Angabe
ihres Betrags und Grunds angemeldet und auf Verlangen der Enteignungsbehoerde oder eines
Beteiligten glaubhaft gemacht hat.
§ 99 Entschaedigung in Geld
(1) Die Entschaedigung ist in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit dieses
Gesetzbuch nichts anderes bestimmt. Auf Antrag des Eigentuemers kann die Entschaedigung
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in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt werden, wenn dies den uebrigen Beteiligten
zuzumuten ist.
(2) Fuer die Belastung eines Grundstuecks mit einem Erbbaurecht ist die Entschaedigung in
einem Erbbauzins zu leisten.
(3) Einmalige Entschaedigungsbetraege sind mit 2 vom Hundert ueber dem Basiszinssatz nach
§ 247 des Buergerlichen Gesetzbuchs jaehrlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem
die Enteignungsbehoerde ueber den Enteignungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzeitigen
Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt massgebend, in dem diese wirksam wird.
§ 100 Entschaedigung in Land
(1) Die Entschaedigung ist auf Antrag des Eigentuemers in geeignetem Ersatzland
festzusetzen, wenn er zur Sicherung seiner Berufstaetigkeit, seiner Erwerbstaetigkeit
oder zur Erfuellung der ihm wesensgemaess obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen
ist und
1. der Enteignungsbeguenstigte ueber als Ersatzland geeignete Grundstuecke verfuegt, auf
die er nicht mit seiner Berufstaetigkeit, seiner Erwerbstaetigkeit oder zur Erfuellung
der ihm wesensgemaess obliegenden Aufgaben angewiesen ist, oder
2. der Enteignungsbeguenstigte geeignetes Ersatzland nach pflichtmaessigem Ermessen der
Enteignungsbehoerde freihaendig zu angemessenen Bedingungen beschaffen kann oder
3. geeignetes Ersatzland durch Enteignung nach § 90 beschafft werden kann.
(2) Wird die Entschaedigung in Ersatzland festgesetzt, sind auch der Verwendungszweck
des Ersatzlands und die Frist, in der das Grundstueck zu dem vorgesehenen Zweck zu
verwenden ist, zu bezeichnen. Die §§ 102 und 103 gelten entsprechend.
(3) Unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 ist die Entschaedigung
auf Antrag des Eigentuemers auch dann in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn ein
Grundstueck enteignet werden soll, das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung
bebaut ist. Dies gilt nicht, wenn nach oeffentlich-rechtlichen Vorschriften der Rueckbau
des Gebaeudes jederzeit entschaedigungslos gefordert werden kann.
(4) Die Entschaedigung kann auf Antrag des Enteigneten oder Enteignungsbeguenstigten ganz
oder teilweise in Ersatzland festgesetzt werden, wenn diese Art der Entschaedigung nach
pflichtmaessigem Ermessen der Enteignungsbehoerde unter gerechter Abwaegung der Interessen
der Allgemeinheit und der Beteiligten billig ist und bei dem Enteignungsbeguenstigten
die in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(5) Auf die Ermittlung des Werts des Ersatzlands ist § 95 entsprechend anzuwenden.
Hierbei kann eine Werterhoehung beruecksichtigt werden, die das uebrige Grundvermoegen des
von der Enteignung Betroffenen durch den Erwerb des Ersatzlands ueber dessen Wert nach
Satz 1 hinaus erfaehrt. Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende
Grundstueck, so ist eine dem Wertunterschied entsprechende zusaetzliche Geldentschaedigung
festzusetzen. Hat das Ersatzland einen hoeheren Wert als das zu enteignende Grundstueck,
so ist festzusetzen, dass der Entschaedigungsberechtigte an den durch die Enteignung
Beguenstigten eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat.
Die Ausgleichszahlung wird mit dem nach § 117 Abs. 5 Satz 1 in der Ausfuehrungsanordnung
festgesetzten Tag faellig.
(6) Wird die Entschaedigung in Land festgesetzt, sollen dingliche oder persoenliche
Rechte, soweit sie nicht an dem zu enteignenden Grundstueck aufrechterhalten werden,
auf Antrag des Rechtsinhabers ganz oder teilweise nach Massgabe des § 97 Abs. 2 ersetzt
werden. Soweit dies nicht moeglich ist oder nicht ausreicht, sind die Inhaber der
Rechte gesondert in Geld zu entschaedigen; dies gilt fuer die in § 97 Abs. 4 bezeichneten
Berechtigungen nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem Eigentuemer nach Absatz 5 zu
gewaehrende zusaetzliche Geldentschaedigung gedeckt werden.
(7) Antraege nach den Absaetzen 1, 3, 4 und 6 sind schriftlich oder zur Niederschrift der
Enteignungsbehoerde zu stellen, und zwar in den Faellen der Absaetze 1, 3 und 4 vor Beginn
und im Falle des Absatzes 6 bis zum Schluss der muendlichen Verhandlung (§ 108).
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(8) Sind Miteigentum, grundstuecksgleiche Rechte oder Rechte nach dem
Wohnungseigentumsgesetz ebenso zur Sicherung der Berufs- oder Erwerbstaetigkeit des
Berechtigten oder zur Erfuellung der ihm wesensgemaess obliegenden Aufgaben geeignet,
koennen dem Eigentuemer diese Rechte an Stelle des Ersatzlands angeboten werden. Der
Eigentuemer ist in Geld abzufinden, wenn er die ihm nach Satz 1 angebotene Entschaedigung
ablehnt. § 101 bleibt unberuehrt.
(9) Hat der Eigentuemer nach Absatz 1 oder 3 einen Anspruch auf Ersatzland und beschafft
er sich mit Zustimmung des Enteignungsbeguenstigten ausserhalb des Enteignungsverfahrens
Ersatzland oder die in Absatz 8 bezeichneten Rechte selbst, so hat er gegen den
Enteignungsbeguenstigten einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen.
Der Enteignungsbeguenstigte ist nur insoweit zur Erstattung verpflichtet, als er
selbst Aufwendungen erspart. Kommt eine Einigung ueber die Erstattung nicht zustande,
entscheidet die Enteignungsbehoerde; fuer den Bescheid gilt § 122 entsprechend.
§ 101 Entschaedigung durch Gewaehrung anderer Rechte
(1) Der Eigentuemer eines zu enteignenden Grundstuecks kann auf seinen Antrag, wenn dies
unter Abwaegung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise entschaedigt
werden
1. durch Bestellung oder Uebertragung von Miteigentum an einem Grundstueck,
grundstuecksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz, sonstigen
dinglichen Rechten an dem zu enteignenden Grundstueck oder an einem anderen
Grundstueck des Enteignungsbeguenstigten oder
2. durch Uebertragung von Eigentum an einem bebauten Grundstueck des
Enteignungsbeguenstigten oder
3. durch Uebertragung von Eigentum an einem Grundstueck des Enteignungsbeguenstigten, das
mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut werden soll.
Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 und dem zu enteignenden
Grundstueck gilt § 100 Abs. 5 entsprechend.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss bis zum Schluss der muendlichen Verhandlung
schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehoerde gestellt werden.
§ 102 Rueckenteignung
(1) Der enteignete fruehere Eigentuemer kann verlangen, dass das enteignete Grundstueck zu
seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rueckenteignung), wenn und soweit
1. der durch die Enteignung Beguenstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstueck
nicht innerhalb der festgesetzten Fristen (§ 113 Abs. 2 Nr. 3 und § 114) zu
dem Enteignungszweck verwendet oder den Enteignungszweck vor Ablauf der Frist
aufgegeben hat oder
2. die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Uebereignung nach § 89 nicht erfuellt hat.
(2) Die Rueckenteignung kann nicht verlangt werden, wenn
1. der Enteignete selbst das Grundstueck im Wege der Enteignung nach den Vorschriften
dieses Gesetzbuchs oder des Baulandbeschaffungsgesetzes erworben hatte oder
2. ein Verfahren zur Enteignung des Grundstuecks nach diesem Gesetzbuch zugunsten eines
anderen Bauwilligen eingeleitet worden ist und der enteignete fruehere Eigentuemer
nicht glaubhaft macht, dass er das Grundstueck binnen angemessener Frist zu dem
vorgesehenen Zweck verwenden wird.
(3) Der Antrag auf Rueckenteignung ist binnen zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs
bei der zustaendigen Enteignungsbehoerde einzureichen. § 206 des Buergerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend. Der Antrag ist nicht mehr zulaessig, wenn in den Faellen des Absatzes
1 mit der zweckgerechten Verwendung begonnen oder die Veraeusserung oder Ausgabe
des Grundstuecks in Erbbaurecht vor Eingang des Antrags bei der Enteignungsbehoerde
eingeleitet worden ist.
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(4) Die Enteignungsbehoerde kann die Rueckenteignung ablehnen, wenn das Grundstueck
erheblich veraendert oder ganz oder ueberwiegend Entschaedigung in Land gewaehrt worden
ist.
(5) Der fruehere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften
dieses Gesetzbuchs aufgehoben ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten
Voraussetzungen verlangen, dass ein gleiches Recht an dem frueher belasteten Grundstueck
zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begruendet wird. Die Vorschriften ueber die
Rueckenteignung gelten entsprechend.
(6) Fuer das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122 entsprechend.
§ 103 Entschaedigung fuer die Rueckenteignung
Wird dem Antrag auf Rueckenteignung stattgegeben, so hat der Antragsteller dem von
der Rueckenteignung Betroffenen Entschaedigung fuer den Rechtsverlust zu leisten. § 93
Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. Ist dem Antragsteller bei der ersten Enteignung
eine Entschaedigung fuer andere Vermoegensnachteile gewaehrt worden, so hat er diese
Entschaedigung insoweit zurueckzugewaehren, als die Nachteile auf Grund der Rueckenteignung
entfallen. Die dem Eigentuemer zu gewaehrende Entschaedigung darf den bei der ersten
Enteignung zugrunde gelegten Verkehrswert des Grundstuecks nicht uebersteigen, jedoch
sind Aufwendungen zu beruecksichtigen, die zu einer Werterhoehung des Grundstuecks gefuehrt
haben. Im Uebrigen gelten die Vorschriften ueber die Entschaedigung im Zweiten Abschnitt
entsprechend.
Dritter Abschnitt
Enteignungsverfahren
§ 104 Enteignungsbehoerde
(1) Die Enteignung wird von der hoeheren Verwaltungsbehoerde durchgefuehrt
(Enteignungsbehoerde).
(2) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an den
Entscheidungen der Enteignungsbehoerde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben.
§ 105 Enteignungsantrag
Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende
Grundstueck liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen
eines Monats der Enteignungsbehoerde vor.
§ 106 Beteiligte
(1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte
1. der Antragsteller,
2. der Eigentuemer und diejenigen, fuer die ein Recht an dem Grundstueck oder an einem
das Grundstueck belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung
gesichert ist,
3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstueck oder
an einem das Grundstueck belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf
Befriedigung aus dem Grundstueck oder eines persoenlichen Rechts, das zum Erwerb,
zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstuecks berechtigt oder die Benutzung des
Grundstuecks beschraenkt,
4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentuemer und die Inhaber der in den
Nummern 2 und 3 genannten Rechte hinsichtlich des Ersatzlands,
5. die Eigentuemer der Grundstuecke, die durch eine Enteignung nach § 91 betroffen
werden, und
6. die Gemeinde.
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(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte,
in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehoerde zugeht. Die Anmeldung kann
spaetestens bis zum Schluss der muendlichen Verhandlung mit den Beteiligten erfolgen.
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Enteignungsbehoerde dem
Anmeldenden unverzueglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr
zu beteiligen.
(4) Der im Grundbuch eingetragene Glaeubiger einer Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld, fuer die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger
hat auf Verlangen der Enteignungsbehoerde eine Erklaerung darueber abzugeben, ob ein
anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben
hat; die Person eines Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend.
§ 107 Vorbereitung der muendlichen Verhandlung
(1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt durchgefuehrt werden. Die
Enteignungsbehoerde soll schon vor der muendlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen,
die erforderlich sind, um das Verfahren tunlichst in einem Verhandlungstermin zu
erledigen. Sie hat dem Eigentuemer, dem Antragsteller sowie den Behoerden, fuer deren
Geschaeftsbereich die Enteignung von Bedeutung ist, Gelegenheit zur Aeusserung zu geben.
Bei der Ermittlung des Sachverhalts hat die Enteignungsbehoerde ein Gutachten des
Gutachterausschusses (§ 192) einzuholen, wenn Eigentum entzogen oder ein Erbbaurecht
bestellt werden soll.
(2) Die Enteignungsbehoerde hat die Landwirtschaftsbehoerde zu hoeren, wenn
landwirtschaftlich genutzte Grundstuecke, die ausserhalb des raeumlichen Geltungsbereichs
eines Bebauungsplans liegen, zur Entschaedigung in Land enteignet werden sollen.
(3) Enteignungsverfahren koennen miteinander verbunden werden. Sie sind zu verbinden,
wenn die Gemeinde es beantragt. Verbundene Enteignungsverfahren koennen wieder getrennt
werden.
§ 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur
muendlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk
(1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung eines Termins zu einer muendlichen
Verhandlung mit den Beteiligten eingeleitet. Zu der muendlichen Verhandlung sind
der Antragsteller, der Eigentuemer des betroffenen Grundstuecks, die sonstigen aus
dem Grundbuch ersichtlichen Beteiligten und die Gemeinde zu laden. Die Ladung ist
zuzustellen. Die Ladungsfrist betraegt einen Monat.
(2) Das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde kann bereits eingeleitet werden,
wenn
1. der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 ausgelegen hat und
2. mit den Beteiligten die Verhandlungen nach § 87 Abs. 2 gefuehrt und die von ihnen
gegen den Entwurf des Bebauungsplans fristgemaess vorgebrachten Anregungen eroertert
worden sind. Die Gemeinde kann in demselben Termin die Verhandlungen nach § 87 Abs.
2 fuehren und die Anregungen eroertern.
Das Verfahren ist so zu foerdern, dass der Enteignungsbeschluss ergehen kann, sobald der
Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist. Eine Einigung nach § 110 oder § 111 kann
auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfolgen.
(3) Die Ladung muss enthalten
1. die Bezeichnung des Antragstellers und des betroffenen Grundstuecks,
2. den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit dem Hinweis, dass der Antrag mit
den ihm beigefuegten Unterlagen bei der Enteignungsbehoerde eingesehen werden kann,
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3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag moeglichst vor
der muendlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehoerde schriftlich einzureichen oder
zur Niederschrift zu erklaeren, und
4. den Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen ueber den Enteignungsantrag und andere im
Verfahren zu erledigende Antraege entschieden werden kann.
(4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf einem Antrag auf Entschaedigung in
Land beruht, muss ausser dem in Absatz 3 vorgeschriebenen Inhalt auch die Bezeichnung
des Eigentuemers, dessen Entschaedigung in Land beantragt ist, und des Grundstuecks, fuer
das die Entschaedigung in Land gewaehrt werden soll, enthalten.
(5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist unter Bezeichnung des betroffenen
Grundstuecks und des im Grundbuch als Eigentuemer Eingetragenen sowie des ersten Termins
der muendlichen Verhandlung mit den Beteiligten ortsueblich bekannt zu machen. In der
Bekanntmachung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre Rechte spaetestens in der
muendlichen Verhandlung wahrzunehmen mit dem Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen ueber
den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Antraege entschieden werden
kann.
(6) Die Enteignungsbehoerde teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des
Enteignungsverfahrens mit. Sie ersucht das Grundbuchamt, in das Grundbuch des
betroffenen Grundstuecks einzutragen, dass das Enteignungsverfahren eingeleitet
ist (Enteignungsvermerk); ist das Enteignungsverfahren beendigt, ersucht die
Enteignungsbehoerde das Grundbuchamt, den Enteignungsvermerk zu loeschen. Das
Grundbuchamt hat die Enteignungsbehoerde von allen Eintragungen zu benachrichtigen,
die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch des
betroffenen Grundstuecks vorgenommen sind und vorgenommen werden.
(7) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
eingetragen, gibt die Enteignungsbehoerde dem Vollstreckungsgericht von der Einleitung
des Enteignungsverfahrens Kenntnis, soweit dieses das Grundstueck betrifft, das
Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.
§ 109 Genehmigungspflicht
(1) Von der Bekanntmachung ueber die Einleitung des Enteignungsverfahrens an beduerfen
die in § 51 bezeichneten Rechtsvorgaenge, Vorhaben und Teilungen der schriftlichen
Genehmigung der Enteignungsbehoerde.
(2) Die Enteignungsbehoerde darf die Genehmigung nur versagen, wenn Grund zu der Annahme
besteht, dass der Rechtsvorgang, das Vorhaben oder die Teilung die Verwirklichung des
Enteignungszwecks unmoeglich machen oder wesentlich erschweren wuerde.
(3) Sind Rechtsvorgaenge oder Vorhaben nach Absatz 1 vor der Bekanntmachung zu erwarten,
kann die Enteignungsbehoerde anordnen, dass die Genehmigungspflicht nach Absatz 1
bereits zu einem frueheren Zeitpunkt eintritt. Die Anordnung ist ortsueblich bekannt zu
machen und dem Grundbuchamt mitzuteilen.
(4) § 51 Abs. 2 und § 116 Abs. 6 gelten entsprechend.
§ 110 Einigung
(1) Die Enteignungsbehoerde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehoerde eine Niederschrift ueber
die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 113 Abs. 2
entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmaechtigter des
Eigentuemers bedarf einer oeffentlich beglaubigten Vollmacht.
(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss
gleich. § 113 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 111 Teileinigung
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Einigen sich die Beteiligten nur ueber den Uebergang oder die Belastung des Eigentums
an dem zu enteignenden Grundstueck, jedoch nicht ueber die Hoehe der Entschaedigung, so
ist § 110 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Enteignungsbehoerde hat anzuordnen,
dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Hoehe der zu erwartenden Entschaedigung zu
leisten ist, soweit sich aus der Einigung nichts anderes ergibt. Im Uebrigen nimmt das
Enteignungsverfahren seinen Fortgang.
§ 112 Entscheidung der Enteignungsbehoerde
(1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die Enteignungsbehoerde
auf Grund der muendlichen Verhandlung durch Beschluss ueber den Enteignungsantrag, die
uebrigen gestellten Antraege sowie ueber die erhobenen Einwendungen.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Enteignungsbehoerde vorab ueber den Uebergang
oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstueck oder ueber sonstige
durch die Enteignung zu bewirkende Rechtsaenderungen zu entscheiden. In diesem Fall hat
die Enteignungsbehoerde anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Hoehe der
zu erwartenden Entschaedigung zu leisten ist.
(3) Gibt die Enteignungsbehoerde dem Enteignungsantrag statt, so entscheidet sie
zugleich
1. darueber, welche Rechte der in § 97 bezeichneten Berechtigten an dem Gegenstand der
Enteignung aufrechterhalten bleiben,
2. darueber, mit welchen Rechten der Gegenstand der Enteignung, das Ersatzland oder ein
anderes Grundstueck belastet werden,
3. darueber, welche Rechtsverhaeltnisse begruendet werden, die Rechte der in § 86 Abs. 1
Nr. 3 und 4 bezeichneten Art gewaehren,
4. im Falle der Entschaedigung in Ersatzland ueber den Eigentumsuebergang oder die
Enteignung des Ersatzlands.
§ 113 Enteignungsbeschluss
(1) Der Beschluss der Enteignungsbehoerde ist den Beteiligten zuzustellen. Der Beschluss
ist mit einer Belehrung ueber Zulaessigkeit, Form und Frist des Antrags auf gerichtliche
Entscheidung (§ 217) zu versehen.
(2) Gibt die Enteignungsbehoerde dem Enteignungsantrag statt, so muss der Beschluss
(Enteignungsbeschluss) bezeichnen
1. die von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbeguenstigten;
2. die sonstigen Beteiligten;
3. den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das Grundstueck zu dem
vorgesehenen Zweck zu verwenden ist;
4. den Gegenstand der Enteignung, und zwar
a) wenn das Eigentum an einem Grundstueck Gegenstand der Enteignung ist, das
Grundstueck nach Groesse, grundbuchmaessiger, katastermaessiger und sonst ueblicher
Bezeichnung; im Falle der Enteignung eines Grundstuecksteils ist zu seiner
Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Vermessungsrisse und -karten) Bezug zu
nehmen, die von einer zu Fortfuehrungsvermessungen befugten Stelle oder von einem
oeffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind,
b) wenn ein anderes Recht an einem Grundstueck Gegenstand einer selbstaendigen
Enteignung ist, dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmaessiger Bezeichnung,
c) wenn ein persoenliches Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von
Grundstuecken berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung von Grundstuecken
beschraenkt, Gegenstand einer selbstaendigen Enteignung ist, dieses Recht nach
seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,
d) die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenstaende, wenn die Enteignung auf diese
ausgedehnt wird;
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5. bei der Belastung eines Grundstuecks mit einem Recht die Art, den Inhalt, soweit er
durch Vertrag bestimmt werden kann, sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten und
das Grundstueck;
6. bei der Begruendung eines Rechts der in Nummer 4 Buchstabe c bezeichneten Art den
Inhalt des Rechtsverhaeltnisses und die daran Beteiligten;
7. die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhaeltnisse vor und nach der Enteignung;
8. die Art und Hoehe der Entschaedigungen und die Hoehe der Ausgleichszahlungen nach §
100 Abs. 5 Satz 4 und § 101 Abs. 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und an wen sie zu
leisten sind; Geldentschaedigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene
nach § 97 Abs. 4 zu entschaedigen sind, muessen von den sonstigen Geldentschaedigungen
getrennt ausgewiesen werden;
9. bei der Entschaedigung in Land das Grundstueck in der in Nummer 4 Buchstabe a
bezeichneten Weise.
(3) In den Faellen der §§ 111 und 112 Abs. 2 ist der Enteignungsbeschluss entsprechend
zu beschraenken.
(4) Kann ein Grundstuecksteil noch nicht entsprechend Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a
bezeichnet werden, so kann der Enteignungsbeschluss ihn auf Grund fester Merkmale
in der Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintragung in einen Lageplan bezeichnen.
Wenn das Ergebnis der Vermessung vorliegt, ist der Enteignungsbeschluss durch einen
Nachtragsbeschluss anzupassen.
(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung
eingetragen, gibt die Enteignungsbehoerde dem Vollstreckungsgericht von dem
Enteignungsbeschluss Kenntnis, wenn dem Enteignungsantrag stattgegeben worden ist.
§ 114 Lauf der Verwendungsfrist
(1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 zu
verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsaenderung.
(2) Die Enteignungsbehoerde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlaengern,
wenn
1. der Enteignungsbeguenstigte nachweist, dass er den Enteignungszweck ohne Verschulden
innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfuellen kann, oder
2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger
nachweist, dass er den Enteignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht
erfuellen kann.
Der enteignete fruehere Eigentuemer ist vor der Entscheidung ueber die Verlaengerung zu
hoeren.
§ 115 Verfahren bei der Entschaedigung durch Gewaehrung anderer Rechte
(1) Soll die Entschaedigung des Eigentuemers eines zu enteignenden Grundstuecks nach § 101
festgesetzt werden und ist die Bestellung, Uebertragung oder die Ermittlung des Werts
eines der dort bezeichneten Rechte im Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses
noch nicht moeglich, kann die Enteignungsbehoerde, wenn es der Eigentuemer unter
Bezeichnung eines Rechts beantragt, im Enteignungsbeschluss neben der Festsetzung der
Entschaedigung in Geld dem Enteignungsbeguenstigten aufgeben, binnen einer bestimmten
Frist dem von der Enteignung Betroffenen ein Recht der bezeichneten Art zu angemessenen
Bedingungen anzubieten.
(2) Bietet der Enteignungsbeguenstigte binnen der bestimmten Frist ein Recht der
bezeichneten Art nicht an oder einigt er sich mit dem von der Enteignung Betroffenen
nicht, so wird ihm ein solches Recht auf Antrag zugunsten des von der Enteignung
Betroffenen durch Enteignung entzogen. Die Enteignungsbehoerde setzt den Inhalt
des Rechts fest, soweit dessen Inhalt durch Vereinbarung bestimmt werden kann. Die
Vorschriften dieses Teils ueber das Verfahren und die Entschaedigung sind entsprechend
anzuwenden.
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(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der
bestimmten Frist gestellt werden.
§ 116 Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist die sofortige Ausfuehrung der beabsichtigten Massnahme aus Gruenden des Wohls
der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die Enteignungsbehoerde den Antragsteller
auf Antrag durch Beschluss in den Besitz des von dem Enteignungsverfahren betroffenen
Grundstuecks einweisen. Die Besitzeinweisung ist nur zulaessig, wenn ueber sie in einer
muendlichen Verhandlung verhandelt worden ist. Der Beschluss ueber die Besitzeinweisung
ist dem Antragsteller, dem Eigentuemer und dem unmittelbaren Besitzer zuzustellen. Die
Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehoerde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen
nach Zustellung der Anordnung ueber die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen.
(2) Die Enteignungsbehoerde kann die vorzeitige Besitzeinweisung von der Leistung einer
Sicherheit in Hoehe der voraussichtlichen Entschaedigung und von der vorherigen Erfuellung
anderer Bedingungen abhaengig machen. Auf Antrag des Inhabers eines Rechts, das zum
Besitz oder zur Nutzung des Grundstuecks berechtigt, ist die Einweisung von der Leistung
einer Sicherheit in Hoehe der ihm voraussichtlich zu gewaehrenden Entschaedigung abhaengig
zu machen. Die Anordnung ist dem Antragsteller, dem Besitzer und dem Eigentuemer
zuzustellen.
(3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der
Eingewiesene Besitzer. Der Eingewiesene darf auf dem Grundstueck das von ihm im
Enteignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben ausfuehren und die dafuer erforderlichen
Massnahmen treffen.
(4) Der Eingewiesene hat fuer die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden
Vermoegensnachteile Entschaedigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch
die Verzinsung der Geldentschaedigung (§ 99 Abs. 3) ausgeglichen werden. Art und
Hoehe der Entschaedigung werden durch die Enteignungsbehoerde spaetestens in dem in §
113 bezeichneten Beschluss festgesetzt. Wird der Beschluss ueber Art und Hoehe der
Entschaedigung vorher erlassen, so ist er den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen
zuzustellen. Die Entschaedigung fuer die Besitzeinweisung ist ohne Ruecksicht darauf,
ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird, zu dem in Absatz 1 Satz 4
bezeichneten Zeitpunkt faellig.
(5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen hat die
Enteignungsbehoerde den Zustand des Grundstuecks vor der Besitzeinweisung in einer
Niederschrift feststellen zu lassen, soweit er fuer die Besitzeinweisungs- oder die
Enteignungsentschaedigung von Bedeutung ist. Den Beteiligten ist eine Abschrift der
Niederschrift zu uebersenden.
(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist die vorzeitige Besitzeinweisung
aufzuheben und der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen.
Der Eingewiesene hat fuer alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen
besonderen Nachteile Entschaedigung zu leisten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 117 Ausfuehrung des Enteignungsbeschlusses
(1) Ist der Enteignungsbeschluss oder sind die Entscheidungen nach § 112
Abs. 2 nicht mehr anfechtbar, so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die
Enteignungsbehoerde die Ausfuehrung des Enteignungsbeschlusses oder der Vorabentscheidung
an (Ausfuehrungsanordnung), wenn der durch die Enteignung Beguenstigte die
Geldentschaedigung, im Falle der Vorabentscheidung die nach § 112 Abs. 2 Satz 2
festgesetzte Vorauszahlung gezahlt oder in zulaessiger Weise unter Verzicht auf das
Recht der Ruecknahme hinterlegt hat. Auf Antrag des Entschaedigungsberechtigten kann im
Falle des § 112 Abs. 2 die Enteignungsbehoerde die Ausfuehrungsanordnung davon abhaengig
machen, dass der durch die Enteignung Beguenstigte im Uebrigen fuer einen angemessenen
Betrag Sicherheit leistet.
(2) In den Faellen des § 111 ist auf Antrag eines Beteiligten die Ausfuehrungsanordnung
zu erlassen, wenn der durch die Enteignung Beguenstigte den zwischen den Beteiligten
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unstreitigen Entschaedigungsbetrag gezahlt oder in zulaessiger Weise unter Verzicht auf
das Recht der Ruecknahme hinterlegt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, soweit sich
nicht aus der Einigung etwas anderes ergibt.
(3) Im Falle des § 113 Abs. 4 ist auf Antrag eines Beteiligten die Ausfuehrungsanordnung
zu erlassen, wenn der durch die Enteignung Beguenstigte die im Enteignungsbeschluss
in Verbindung mit dem Nachtragsbeschluss festgesetzte Geldentschaedigung gezahlt
oder zulaessigerweise unter Verzicht auf das Recht der Ruecknahme hinterlegt hat. Der
Nachtragsbeschluss braucht nicht unanfechtbar zu sein.
(4) Die Ausfuehrungsanordnung ist allen Beteiligten zuzustellen, deren Rechtsstellung
durch den Enteignungsbeschluss betroffen wird. Die Ausfuehrungsanordnung ist der
Gemeinde abschriftlich mitzuteilen, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene
Grundstueck liegt. § 113 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5) Mit dem in der Ausfuehrungsanordnung festzusetzenden Tag wird der bisherige
Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluss geregelten neuen Rechtszustand ersetzt.
Gleichzeitig entstehen die nach § 113 Abs. 2 Nr. 6 begruendeten Rechtsverhaeltnisse; sie
gelten von diesem Zeitpunkt an als zwischen den an dem Rechtsverhaeltnis Beteiligten
vereinbart.
(6) Die Ausfuehrungsanordnung schliesst die Einweisung in den Besitz des enteigneten
Grundstuecks und des Ersatzlands zu dem festgesetzten Tag ein.
(7) Die Enteignungsbehoerde uebersendet dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift
des Enteignungsbeschlusses und der Ausfuehrungsanordnung und ersucht es, die
Rechtsaenderungen in das Grundbuch einzutragen.
§ 118 Hinterlegung
(1) Geldentschaedigungen, aus denen andere Berechtigte nach § 97 Abs. 4 zu befriedigen
sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Ruecknahme zu hinterlegen, soweit
mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung ueber die Auszahlung nicht
nachgewiesen ist. Die Hinterlegung erfolgt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das
von der Enteignung betroffene Grundstueck liegt; § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes
gilt entsprechend.
(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden
hierdurch nicht beruehrt.
§ 119 Verteilungsverfahren
(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands kann jeder Beteiligte sein Recht an der
hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor
den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen
Verteilungsverfahrens beantragen.
(2) Fuer das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zustaendig, in dessen Bezirk
das von der Enteignung betroffene Grundstueck liegt; in Zweifelsfaellen gilt § 2 des
Zwangsversteigerungsgesetzes entsprechend.
(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften ueber die Verteilung des Erloeses
im Falle der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen entsprechend anzuwenden:
1. Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluss zu eroeffnen;
2. die Zustellung des Eroeffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als
Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das
Grundstueck schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren
beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;
3. das Verteilungsgericht hat bei Eroeffnung des Verfahrens von Amts wegen das
Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten
Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts
sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten
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vorhandenen Eintragungen sowie die spaeter eingetragenen Veraenderungen und
Loeschungen aufzunehmen;
4. bei dem Verfahren sind die in § 97 Abs. 4 bezeichneten Entschaedigungsberechtigten
nach Massgabe des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu beruecksichtigen, wegen
der Ansprueche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur fuer die Zeit bis zur
Hinterlegung.
(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erloeses im
Falle einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer
anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass diese
andere Stelle auch fuer das Verteilungsverfahren nach den Absaetzen 1 bis 3 zustaendig
ist. Wird die Aenderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die
Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die
Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.
§ 120 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses
(1) Ist die Ausfuehrungsanordnung noch nicht ergangen, so hat die Enteignungsbehoerde den
Enteignungsbeschluss auf Antrag aufzuheben, wenn der durch die Enteignung Beguenstigte
die ihm durch den Enteignungsbeschluss auferlegten Zahlungen nicht innerhalb eines
Monats nach dem Zeitpunkt geleistet hat, in dem der Beschluss unanfechtbar geworden
ist. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, dem eine nicht gezahlte Entschaedigung
zusteht oder der nach § 97 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen ist.
(2) Vor der Aufhebung ist der durch die Enteignung Beguenstigte zu hoeren. Der
Aufhebungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen und der Gemeinde und dem
Grundbuchamt abschriftlich mitzuteilen.
§ 121 Kosten
(1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn der Antrag auf Enteignung
abgelehnt oder zurueckgenommen wird. Wird dem Antrag auf Enteignung stattgegeben,
so hat der Entschaedigungsverpflichtete die Kosten zu tragen. Wird einem Antrag auf
Rueckenteignung stattgegeben, so hat der von der Rueckenteignung Betroffene die Kosten zu
tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten abgelehnt oder zurueckgenommen, sind
diesem die durch die Behandlung seines Antrags verursachten Kosten aufzuerlegen, wenn
sein Antrag offensichtlich unbegruendet war.
(2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
Die Gebuehren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmaechtigten
sind erstattungsfaehig, wenn die Zuziehung eines Bevollmaechtigten notwendig war.
Aufwendungen fuer einen Bevollmaechtigten, fuer den Gebuehren und Auslagen gesetzlich nicht
vorgesehen sind, koennen nur bis zur Hoehe der gesetzlichen Gebuehren und Auslagen von
Rechtsbeistaenden erstattet werden.
(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden
sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen
zuzurechnen.
(4) Die Kosten des Verfahrens richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
Die Enteignungsbehoerde setzt die Kosten im Enteignungsbeschluss oder durch besonderen
Beschluss fest. Der Beschluss bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder
eines sonstigen Bevollmaechtigten notwendig war.
§ 122 Vollstreckbarer Titel
(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber die
Vollstreckung von Urteilen in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt
1. aus der Niederschrift ueber eine Einigung wegen der in ihr bezeichneten Leistungen;
2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbeschluss wegen der zu zahlenden
Geldentschaedigung oder einer Ausgleichszahlung;
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3. aus einem Beschluss ueber die vorzeitige Besitzeinweisung oder deren Aufhebung wegen
der darin festgesetzten Leistungen.
Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszahlung ist erst zulaessig, wenn die
Ausfuehrungsanordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle
des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbehoerde ihren Sitz hat
und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhaengig ist, von dem Urkundsbeamten
der Geschaeftsstelle dieses Gerichts. In den Faellen der §§ 731, 767 bis 770, 785,
786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Enteignungsbehoerde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.
Sechster Teil
Erschliessung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 123 Erschliessungslast
(1) Die Erschliessung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen
gesetzlichen Vorschriften oder oeffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen
obliegt.
(2) Die Erschliessungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und
des Verkehrs kostenguenstig hergestellt werden und spaetestens bis zur Fertigstellung der
anzuschliessenden baulichen Anlagen benutzbar sein.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschliessung besteht nicht.
(4) Die Unterhaltung der Erschliessungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen
Vorschriften.
§ 124 Erschliessungsvertrag
(1) Die Gemeinde kann die Erschliessung durch Vertrag auf einen Dritten uebertragen.
(2) Gegenstand des Erschliessungsvertrages koennen nach Bundes- oder nach Landesrecht
beitragsfaehige sowie nicht beitragsfaehige Erschliessungsanlagen in einem bestimmten
Erschliessungsgebiet in der Gemeinde sein. Der Dritte kann sich gegenueber der
Gemeinde verpflichten, die Erschliessungskosten ganz oder teilweise zu tragen; dies
gilt unabhaengig davon, ob die Erschliessungsanlagen nach Bundes- oder Landesrecht
beitragsfaehig sind. § 129 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
(3) Die vertraglich vereinbarten Leistungen muessen den gesamten Umstaenden nach
angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit der Erschliessung stehen. Hat die
Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 erlassen und lehnt sie das
zumutbare Angebot eines Dritten ab, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschliessung
vorzunehmen, ist sie verpflichtet, die Erschliessung selbst durchzufuehren.
(4) Der Erschliessungsvertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch
Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
§ 125 Bindung an den Bebauungsplan
(1) Die Herstellung der Erschliessungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 setzt einen
Bebauungsplan voraus.
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so duerfen diese Anlagen nur hergestellt werden,
wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.
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(3) Die Rechtmaessigkeit der Herstellung von Erschliessungsanlagen wird durch Abweichungen
von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beruehrt, wenn die Abweichungen mit den
Grundzuegen der Planung vereinbar sind und
1. die Erschliessungsanlagen hinter den Festsetzungen zurueckbleiben oder
2. die Erschliessungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemaessen
Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen
Grundstuecke nicht wesentlich beeintraechtigen.
§ 126 Pflichten des Eigentuemers
(1) Der Eigentuemer hat das Anbringen von
1. Haltevorrichtungen und Leitungen fuer Beleuchtungskoerper der Strassenbeleuchtung
einschliesslich der Beleuchtungskoerper und des Zubehoers sowie
2. Kennzeichen und Hinweisschildern fuer Erschliessungsanlagen
auf seinem Grundstueck zu dulden. Er ist vorher zu benachrichtigen.
(2) Der Erschliessungstraeger hat Schaeden, die dem Eigentuemer durch das Anbringen oder
das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstaende entstehen, zu beseitigen; er
kann statt dessen eine angemessene Entschaedigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung
ueber die Entschaedigung nicht zustande, so entscheidet die hoehere Verwaltungsbehoerde;
vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hoeren.
(3) Der Eigentuemer hat sein Grundstueck mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu
versehen. Im Uebrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
Zweiter Abschnitt
Erschliessungsbeitrag
§ 127 Erhebung des Erschliessungsbeitrags
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands
fuer Erschliessungsanlagen einen Erschliessungsbeitrag nach Massgabe der folgenden
Vorschriften.
(2) Erschliessungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
1. die oeffentlichen zum Anbau bestimmten Strassen, Wege und Plaetze;
2. die oeffentlichen aus rechtlichen oder tatsaechlichen Gruenden mit Kraftfahrzeugen
nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fusswege,
Wohnwege);
3. Sammelstrassen innerhalb der Baugebiete; Sammelstrassen sind oeffentliche Strassen,
Wege und Plaetze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschliessung der
Baugebiete notwendig sind;
4. Parkflaechen und Gruenanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplaetzen, soweit sie
Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach
staedtebaulichen Grundsaetzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschliessung
notwendig sind;
5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schaedliche Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der
Erschliessungsanlagen sind.
(3) Der Erschliessungsbeitrag kann fuer den Grunderwerb, die Freilegung und fuer Teile der
Erschliessungsanlagen selbstaendig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben fuer Anlagen zu erheben, die nicht Erschliessungsanlagen im
Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberuehrt. Dies gilt insbesondere fuer Anlagen zur
Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizitaet, Gas, Waerme und Wasser.
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§ 128 Umfang des Erschliessungsaufwands
(1) Der Erschliessungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten fuer
1. den Erwerb und die Freilegung der Flaechen fuer die Erschliessungsanlagen;
2. ihre erstmalige Herstellung einschliesslich der Einrichtungen fuer ihre Entwaesserung
und ihre Beleuchtung;
3. die Uebernahme von Anlagen als gemeindliche Erschliessungsanlagen.
Der Erschliessungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem
Vermoegen bereitgestellten Flaechen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den
Kosten fuer den Erwerb der Flaechen fuer Erschliessungsanlagen gehoert im Falle einer
erschliessungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1
Satz 1 auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4.
(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beitraege zu den Kosten fuer
Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschliessungsanlagen zu erheben, bleibt dieses
Recht unberuehrt. Die Laender koennen bestimmen, dass die Kosten fuer die Beleuchtung der
Erschliessungsanlagen in den Erschliessungsaufwand nicht einzubeziehen sind.
(3) Der Erschliessungsaufwand umfasst nicht die Kosten fuer
1. Bruecken, Tunnels und Unterfuehrungen mit den dazugehoerigen Rampen;
2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstrassen sowie von Landstrassen I. und
II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Strassen keine groessere Breite als ihre
anschliessenden freien Strecken erfordern.
§ 129 Beitragsfaehiger Erschliessungsaufwand
(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschliessungsaufwands koennen Beitraege
nur insoweit erhoben werden, als die Erschliessungsanlagen erforderlich sind, um die
Bauflaechen und die gewerblich zu nutzenden Flaechen entsprechend den baurechtlichen
Vorschriften zu nutzen (beitragsfaehiger Erschliessungsaufwand). Soweit Anlagen nach §
127 Abs. 2 von dem Eigentuemer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher
Vorschriften verlangt werden, duerfen Beitraege nicht erhoben werden. Die Gemeinden
tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfaehigen Erschliessungsaufwands.
(2) Kosten, die ein Eigentuemer oder sein Rechtsvorgaenger bereits fuer
Erschliessungsmassnahmen aufgewandt hat, duerfen bei der Uebernahme als gemeindliche
Erschliessungsanlagen nicht erneut erhoben werden.
§ 130 Art der Ermittlung des beitragsfaehigen Erschliessungsaufwands
(1) Der beitragsfaehige Erschliessungsaufwand kann nach den tatsaechlich entstandenen
Kosten oder nach Einheitssaetzen ermittelt werden. Die Einheitssaetze sind nach den
in der Gemeinde ueblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer
Erschliessungsanlagen festzusetzen.
(2) Der beitragsfaehige Erschliessungsaufwand kann fuer die einzelne Erschliessungsanlage
oder fuer bestimmte Abschnitte einer Erschliessungsanlage ermittelt werden.
Abschnitte einer Erschliessungsanlage koennen nach oertlich erkennbaren Merkmalen
oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten,
Umlegungsgebieten, foermlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Fuer
mehrere Anlagen, die fuer die Erschliessung der Grundstuecke eine Einheit bilden, kann der
Erschliessungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
§ 131 Massstaebe fuer die Verteilung des Erschliessungsaufwands
(1) Der ermittelte beitragsfaehige Erschliessungsaufwand fuer eine Erschliessungsanlage ist
auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstuecke zu verteilen. Mehrfach erschlossene
Grundstuecke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschliessungseinheit
(§ 130 Abs. 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschliessungsaufwands nur einmal zu
beruecksichtigen.
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(2) Verteilungsmassstaebe sind
1. die Art und das Mass der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2. die Grundstuecksflaechen;
3. die Grundstuecksbreite an der Erschliessungsanlage.
Die Verteilungsmassstaebe koennen miteinander verbunden werden.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden,
sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulaessig ist, die
Massstaebe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung
nach Art und Mass entsprochen wird.
§ 132 Regelung durch Satzung
Die Gemeinden regeln durch Satzung
1. die Art und den Umfang der Erschliessungsanlagen im Sinne des § 129,
2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Hoehe des
Einheitssatzes,
3. die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und
4. die Merkmale der endgueltigen Herstellung einer Erschliessungsanlage.
§ 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstuecke, fuer die eine bauliche oder gewerbliche
Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden duerfen.
Erschlossene Grundstuecke, fuer die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht
festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung
Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung
anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstuecke nach Satz 2 der Beitragspflicht
unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegruendende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgueltigen Herstellung der
Erschliessungsanlagen, fuer Teilbetraege, sobald die Massnahmen, deren Aufwand durch die
Teilbetraege gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Uebernahme durch die Gemeinde.
(3) Fuer ein Grundstueck, fuer das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem
Umfang entstanden ist, koennen Vorausleistungen auf den Erschliessungsbeitrag bis zur
Hoehe des voraussichtlichen endgueltigen Erschliessungsbeitrags verlangt werden, wenn
ein Bauvorhaben auf dem Grundstueck genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung
der Erschliessungsanlagen begonnen worden ist und die endgueltige Herstellung der
Erschliessungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung
ist mit der endgueltigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende
nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des
Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurueckverlangt
werden, wenn die Erschliessungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar
ist. Der Rueckzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert
ueber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jaehrlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann
Bestimmungen ueber die Abloesung des Erschliessungsbeitrags im ganzen vor Entstehung der
Beitragspflicht treffen.
§ 134 Beitragspflichtiger
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Beitragsbescheids Eigentuemer des Grundstuecks ist. Ist das Grundstueck mit einem
Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentuemers
beitragspflichtig. Ist das Grundstueck mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach
Artikel 233 § 4 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche belastet, so
ist der Inhaber dieses Rechts an Stelle des Eigentuemers beitragspflichtig. Mehrere
Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind
- 71 -
die einzelnen Wohnungs- und Teileigentuemer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil
beitragspflichtig.
(2) Der Beitrag ruht als oeffentliche Last auf dem Grundstueck, im Falle des Absatzes
1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen
Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
§ 135 Faelligkeit und Zahlung des Beitrags
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids faellig.
(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Haerten im Einzelfall, insbesondere
soweit dies zur Durchfuehrung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen,
dass der Erschliessungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die
Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der
Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht ueber zwei Jahre hinaus erstreckt werden.
(3) Laesst die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschliessungsbeitrag
durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in hoechstens zehn Jahresleistungen
zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Hoehe und Zeitpunkt der Faelligkeit der
Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit hoechstens 2 vom
Hundert ueber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jaehrlich zu verzinsen. Die
Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des
Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.
(4) Werden Grundstuecke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so
lange zinslos zu stunden, wie das Grundstueck zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit
des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch fuer die Faelle
der Nutzungsueberlassung und Betriebsuebergabe an Familienangehoerige im Sinne des § 15
der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstuecke als
Kleingaerten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.
(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschliessungsbeitrags
ganz oder teilweise absehen, wenn dies im oeffentlichen Interesse oder zur Vermeidung
unbilliger Haerten geboten ist. Die Freistellung kann auch fuer den Fall vorgesehen
werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.
(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberuehrt.
Siebter Teil
Massnahmen fuer den Naturschutz
§ 135a Pflichten des Vorhabentraegers; Durchfuehrung durch die Gemeinde;
Kostenerstattung
(1) Festgesetzte Massnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 sind vom
Vorhabentraeger durchzufuehren.
(2) Soweit Massnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstuecken nach § 9 Abs. 1a
zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese an Stelle und auf Kosten der Vorhabentraeger
oder der Eigentuemer der Grundstuecke durchfuehren und auch die hierfuer erforderlichen
Flaechen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Massnahmen
zum Ausgleich koennen bereits vor den Baumassnahmen und der Zuordnung durchgefuehrt
werden.
(3) Die Kosten koennen geltend gemacht werden, sobald die Grundstuecke, auf denen
Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden duerfen. Die Gemeinde
erhebt zur Deckung ihres Aufwands fuer Massnahmen zum Ausgleich einschliesslich der
Bereitstellung hierfuer erforderlicher Flaechen einen Kostenerstattungsbetrag. Die
Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Massnahmen zum Ausgleich durch die
Gemeinde. Der Betrag ruht als oeffentliche Last auf dem Grundstueck.
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(4) Die landesrechtlichen Vorschriften ueber kommunale Beitraege einschliesslich der
Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.
§ 135b Verteilungsmassstaebe fuer die Abrechnung
Soweit die Gemeinde Massnahmen zum Ausgleich nach § 135a Abs. 2 durchfuehrt, sind die
Kosten auf die zugeordneten Grundstuecke zu verteilen. Verteilungsmassstaebe sind
1. die ueberbaubare Grundstuecksflaeche,
2. die zulaessige Grundflaeche,
3. die zu erwartende Versiegelung oder
4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
Die Verteilungsmassstaebe koennen miteinander verbunden werden.
§ 135c Satzungsrecht
Die Gemeinde kann durch Satzung regeln
1. Grundsaetze fuer die Ausgestaltung von Massnahmen zum Ausgleich entsprechend den
Festsetzungen eines Bebauungsplans,
2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
3. die Art der Kostenermittlung und die Hoehe des Einheitssatzes entsprechend § 130,
4. die Verteilung der Kosten nach § 135b einschliesslich einer Pauschalierung der
Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
5. die Voraussetzungen fuer die Anforderung von Vorauszahlungen,
6. die Faelligkeit des Kostenerstattungsbetrags.
Zweites Kapitel
Besonderes Staedtebaurecht
Erster Teil
Staedtebauliche Sanierungsmassnahmen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 136 Staedtebauliche Sanierungsmassnahmen
(1) Staedtebauliche Sanierungsmassnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche
Vorbereitung und zuegige Durchfuehrung im oeffentlichen Interesse liegen, werden nach den
Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgefuehrt.
(2) Staedtebauliche Sanierungsmassnahmen sind Massnahmen, durch die ein Gebiet zur
Behebung staedtebaulicher Missstaende wesentlich verbessert oder umgestaltet wird.
Staedtebauliche Missstaende liegen vor, wenn
1. das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen
Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhaeltnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden
Menschen nicht entspricht oder
2. das Gebiet in der Erfuellung der Aufgaben erheblich beeintraechtigt ist, die ihm nach
seiner Lage und Funktion obliegen.
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(3) Bei der Beurteilung, ob in einem staedtischen oder laendlichen Gebiet staedtebauliche
Missstaende vorliegen, sind insbesondere zu beruecksichtigen
1. die Wohn- und Arbeitsverhaeltnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden
und arbeitenden Menschen in Bezug auf
a) die Belichtung, Besonnung und Belueftung der Wohnungen und Arbeitsstaetten,
b) die bauliche Beschaffenheit von Gebaeuden, Wohnungen und Arbeitsstaetten,
c) die Zugaenglichkeit der Grundstuecke,
d) die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstaetten,
e) die Nutzung von bebauten und unbebauten Flaechen nach Art, Mass und Zustand,
f) die Einwirkungen, die von Grundstuecken, Betrieben, Einrichtungen oder
Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Laerm, Verunreinigungen und
Erschuetterungen,
g) die vorhandene Erschliessung;
2. die Funktionsfaehigkeit des Gebiets in bezug auf
a) den fliessenden und ruhenden Verkehr,
b) die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfaehigkeit des Gebiets unter
Beruecksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
c) die infrastrukturelle Erschliessung des Gebiets, seine Ausstattung mit
Gruenflaechen, Spiel- und Sportplaetzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs,
insbesondere unter Beruecksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses
Gebiets im Verflechtungsbereich.
(4) Staedtebauliche Sanierungsmassnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen
dazu beitragen, dass
1. die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den sozialen,
hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
2. die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur unterstuetzt wird,
3. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen
an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevoelkerung und der
Bevoelkerungsentwicklung entspricht oder
4. die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fortentwickelt werden, die
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des
Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die oeffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwaegen.
§ 137 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
Die Sanierung soll mit den Eigentuemern, Mietern, Paechtern und sonstigen Betroffenen
moeglichst fruehzeitig eroertert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der
Sanierung und zur Durchfuehrung der erforderlichen baulichen Massnahmen angeregt und
hierbei im Rahmen des Moeglichen beraten werden.
§ 138 Auskunftspflicht
(1) Eigentuemer, Mieter, Paechter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines
Grundstuecks, Gebaeudes oder Gebaeudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind
verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft ueber die Tatsachen zu
erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbeduerftigkeit eines Gebiets oder
zur Vorbereitung oder Durchfuehrung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen
Daten koennen insbesondere Angaben der Betroffenen ueber ihre persoenlichen Lebensumstaende
im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich ueber die Berufs-, Erwerbs- und
Familienverhaeltnisse, das Lebensalter, die Wohnbeduerfnisse, die sozialen Verflechtungen
sowie ueber die oertlichen Bindungen, erhoben werden.
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(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten duerfen nur zu Zwecken der
Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Gemeinde
erhoben, duerfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden; die Gemeinde darf die
Daten an andere Beauftragte im Sinne des § 157 sowie an die hoehere Verwaltungsbehoerde
weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung
der foermlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Daten zu loeschen. Soweit die
erhobenen Daten fuer die Besteuerung erforderlich sind, duerfen sie an die Finanzbehoerden
weitergegeben werden.
(3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind bei Aufnahme ihrer Taetigkeit nach
Massgabe des Absatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen nach Beendigung ihrer
Taetigkeit fort.
(4) Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 Satz 2
bis 4 ueber die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der
Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.
§ 139 Beteiligung und Mitwirkung oeffentlicher Aufgabentraeger
(1) Der Bund, einschliesslich seiner Sondervermoegen, die Laender, die Gemeindeverbaende
und die sonstigen Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen Rechts
sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchfuehrung von
staedtebaulichen Sanierungsmassnahmen unterstuetzen.
(2) § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 1 bis 4 und 6 sind bei der Vorbereitung und Durchfuehrung
der Sanierung auf Behoerden und sonstige Traeger oeffentlicher Belange sinngemaess
anzuwenden. Die Traeger oeffentlicher Belange haben die Gemeinde auch ueber Aenderungen
ihrer Absichten zu unterrichten.
(3) Ist eine Aenderung von Zielen und Zwecken der Sanierung oder von Massnahmen
und Planungen der Traeger oeffentlicher Belange, die aufeinander abgestimmt wurden,
beabsichtigt, haben sich die Beteiligten unverzueglich miteinander ins Benehmen zu
setzen.
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung und Durchfuehrung
§ 140 Vorbereitung
Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst
1. die vorbereitenden Untersuchungen,
2. die foermliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
3. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
4. die staedtebauliche Planung; hierzu gehoert auch die Bauleitplanung oder eine
Rahmenplanung, soweit sie fuer die Sanierung erforderlich ist,
5. die Eroerterung der beabsichtigten Sanierung,
6. die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
7. einzelne Ordnungs- und Baumassnahmen, die vor einer foermlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets durchgefuehrt werden.
§ 141 Vorbereitende Untersuchungen
(1) Die Gemeinde hat vor der foermlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die
vorbereitenden Untersuchungen durchzufuehren oder zu veranlassen, die erforderlich
sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen ueber die Notwendigkeit der Sanierung, die
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sozialen, strukturellen und staedtebaulichen Verhaeltnisse und Zusammenhaenge sowie die
anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchfuehrbarkeit der Sanierung im Allgemeinen.
Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen
erstrecken, die sich fuer die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen
in ihren persoenlichen Lebensumstaenden im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich
voraussichtlich ergeben werden.
(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn hinreichende
Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen.
(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss ueber den
Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluss ist ortsueblich bekannt zu
machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.
(4) Mit der ortsueblichen Bekanntmachung des Beschlusses ueber den Beginn der
vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 ueber die Beteiligung
und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und
Mitwirkung oeffentlicher Aufgabentraeger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf
die Durchfuehrung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 und auf die Beseitigung
einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der foermlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets wird ein Bescheid ueber die Zurueckstellung des Baugesuchs sowie ein
Bescheid ueber die Zurueckstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1
zweiter Halbsatz unwirksam.
§ 142 Sanierungssatzung
(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine staedtebauliche Sanierungsmassnahme
durchgefuehrt werden soll, durch Beschluss foermlich als Sanierungsgebiet festlegen
(foermlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen,
dass sich die Sanierung zweckmaessig durchfuehren laesst. Einzelne Grundstuecke, die von der
Sanierung nicht betroffen werden, koennen aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen
werden.
(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flaechen ausserhalb des
foermlich festgelegten Sanierungsgebiets
1. fuer Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur raeumlich zusammenhaengenden Unterbringung
von Bewohnern oder Betrieben aus dem foermlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
2. fuer die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden muessen (Ersatz- und Ergaenzungsgebiete), kann die
Gemeinde geeignete Gebiete fuer diesen Zweck foermlich festlegen. Fuer die foermliche
Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die fuer foermlich festgelegte
Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) Die Gemeinde beschliesst die foermliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung
(Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen.
Bei dem Beschluss ueber die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist
festzulegen, in der die Sanierung durchgefuehrt werden soll; die Frist soll 15 Jahre
nicht ueberschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgefuehrt werden,
kann die Frist durch Beschluss verlaengert werden.
(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts
auszuschliessen, wenn sie fuer die Durchfuehrung der Sanierung nicht erforderlich ist
und die Durchfuehrung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes
Sanierungsverfahren); in diesem Fall kann in der Sanierungssatzung auch die
Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2
ausgeschlossen werden.
§ 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk
(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung ortsueblich bekannt zu machen. Sie kann
auch ortsueblich bekanntmachen, dass eine Sanierungssatzung beschlossen worden ist;
§ 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach den
Saetzen 1 und 2 ist - ausser im vereinfachten Sanierungsverfahren - auf die Vorschriften
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des Dritten Abschnitts hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung
rechtsverbindlich.
(2) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung
mit und hat hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstuecke einzeln
aufzufuehren. Das Grundbuchamt hat in die Grundbuecher dieser Grundstuecke einzutragen,
dass eine Sanierung durchgefuehrt wird (Sanierungsvermerk). § 54 Abs. 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden. Die Saetze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in der
Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 ausgeschlossen ist.
§ 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgaenge
(1) Im foermlich festgelegten Sanierungsgebiet beduerfen der schriftlichen Genehmigung
der Gemeinde
1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Massnahmen;
2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhaeltnis ueber den
Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstuecks, Gebaeudes oder Gebaeudeteils auf
bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlaengert wird.
(2) Im foermlich festgelegten Sanierungsgebiet beduerfen der schriftlichen Genehmigung
der Gemeinde
1. die rechtsgeschaeftliche Veraeusserung eines Grundstuecks und die Bestellung und
Veraeusserung eines Erbbaurechts;
2. die Bestellung eines das Grundstueck belastenden Rechts; dies gilt nicht fuer die
Bestellung eines Rechts, das mit der Durchfuehrung von Baumassnahmen im Sinne des §
148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;
3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in
Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschaefte begruendet wird; ist der schuldrechtliche
Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausfuehrung dieses Vertrags vorgenommene
dingliche Rechtsgeschaeft als genehmigt;
4. die Begruendung, Aenderung oder Aufhebung einer Baulast;
5. die Teilung eines Grundstuecks.
(3) Die Gemeinde kann fuer bestimmte Faelle die Genehmigung fuer das foermlich festgelegte
Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsueblich
bekannt zu machen.
(4) Keiner Genehmigung beduerfen
1. Vorhaben und Rechtsvorgaenge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungstraeger fuer das
Treuhandvermoegen als Vertragsteil oder Eigentuemer beteiligt ist;
2. Rechtsvorgaenge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der
gesetzlichen Erbfolge;
3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der foermlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nr.
1, von denen die Gemeinde nach Massgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt
hat und mit deren Ausfuehrung vor dem Inkrafttreten der Veraenderungssperre haette
begonnen werden duerfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortfuehrung einer
bisher ausgeuebten Nutzung;
4. Rechtsvorgaenge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung
dienen;
5. der rechtsgeschaeftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38
einbezogenen Grundstuecks durch den Bedarfstraeger.
§ 145 Genehmigung
(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5
ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer
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Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die
Baugenehmigungsbehoerde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes
2 ist ueber die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der
Baugenehmigungsbehoerde zu entscheiden; § 22 Abs. 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Massgabe
entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist hoechstens um zwei Monate verlaengert
werden darf.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass
das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschliesslich der Teilung eines Grundstuecks oder die
damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchfuehrung der Sanierung unmoeglich machen oder
wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen wuerde.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt
wird, dass die Beteiligten fuer den Fall der Durchfuehrung der Sanierung fuer sich und
ihre Rechtsnachfolger
1. in den Faellen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 auf Entschaedigung fuer die durch das Vorhaben
herbeigefuehrten Werterhoehungen sowie fuer werterhoehende Aenderungen, die auf Grund
der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2. in den Faellen des § 144 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3 auf Entschaedigung fuer
die Aufhebung des Rechts sowie fuer werterhoehende Aenderungen verzichten, die auf
Grund dieser Rechte vorgenommen werden.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Faellen des § 144 Abs. 1 auch befristet
oder bedingt erteilt werden. § 51 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die
Genehmigung kann auch vom Abschluss eines staedtebaulichen Vertrags abhaengig gemacht
werden, wenn dadurch Versagungsgruende im Sinne des Absatzes 2 ausgeraeumt werden.
(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentuemer von der Gemeinde die Uebernahme
des Grundstuecks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Ruecksicht auf die Durchfuehrung
der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstueck zu behalten oder
es in der bisherigen oder einer anderen zulaessigen Art zu nutzen. Liegen die Flaechen
eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch ausserhalb
des foermlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentuemer von der Gemeinde
die Uebernahme saemtlicher Grundstuecke des Betriebs verlangen, wenn die Erfuellung
des Uebernahmeverlangens fuer die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die
Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die ausserhalb
des foermlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstuecke nicht mehr in
angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden koennen. Kommt eine
Einigung ueber die Uebernahme nicht zustande, kann der Eigentuemer die Entziehung des
Eigentums an dem Grundstueck verlangen. Fuer die Entziehung des Eigentums sind die
Vorschriften des Fuenften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Abs.
1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(6) § 22 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt
oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darueber auf Antrag eines Beteiligten ein
Zeugnis auszustellen.
§ 146 Durchfuehrung
(1) Die Durchfuehrung umfasst die Ordnungsmassnahmen und die Baumassnahmen innerhalb des
foermlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung
erforderlich sind.
(2) Auf Grundstuecken, die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen, und
auf den in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstuecken duerfen im Rahmen staedtebaulicher
Sanierungsmassnahmen einzelne Ordnungs- und Baumassnahmen nur mit Zustimmung des
Bedarfstraegers durchgefuehrt werden. Der Bedarfstraeger soll seine Zustimmung erteilen,
wenn auch unter Beruecksichtigung seiner Aufgaben ein ueberwiegendes oeffentliches
Interesse an der Durchfuehrung der Sanierungsmassnahmen besteht.
(3) Die Gemeinde kann die Durchfuehrung der Ordnungsmassnahmen und die Errichtung oder
Aenderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 auf Grund eines Vertrags ganz oder teilweise dem Eigentuemer ueberlassen. Ist die
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zuegige und zweckmaessige Durchfuehrung der vertraglich uebernommenen Massnahmen nach Satz
1 durch einzelne Eigentuemer nicht gewaehrleistet, hat die Gemeinde insoweit fuer die
Durchfuehrung der Massnahmen zu sorgen oder sie selbst zu uebernehmen.
§ 147 Ordnungsmassnahmen
Die Durchfuehrung der Ordnungsmassnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehoeren
1. die Bodenordnung einschliesslich des Erwerbs von Grundstuecken,
2. der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
3. die Freilegung von Grundstuecken,
4. die Herstellung und Aenderung von Erschliessungsanlagen sowie
5. sonstige Massnahmen, die notwendig sind, damit die Baumassnahmen durchgefuehrt werden
koennen.
Als Ordnungsmassnahme gilt auch die Bereitstellung von Flaechen und die Durchfuehrung
von Massnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie gemaess § 9 Abs. 1a
an anderer Stelle den Grundstuecken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu
erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind. Durch die Sanierung bedingte
Erschliessungsanlagen einschliesslich Ersatzanlagen koennen ausserhalb des foermlich
festgelegten Sanierungsgebiets liegen.
§ 148 Baumassnahmen
(1) Die Durchfuehrung von Baumassnahmen bleibt den Eigentuemern ueberlassen, soweit die
zuegige und zweckmaessige Durchfuehrung durch sie gewaehrleistet ist; der Gemeinde obliegt
jedoch
1. fuer die Errichtung und Aenderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen
und
2. die Durchfuehrung sonstiger Baumassnahmen, soweit sie selbst Eigentuemerin ist oder
nicht gewaehrleistet ist, dass diese vom einzelnen Eigentuemer zuegig und zweckmaessig
durchgefuehrt werden.
Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und
Folgeeinrichtungen koennen ausserhalb des foermlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.
(2) Zu den Baumassnahmen gehoeren
1. die Modernisierung und Instandsetzung,
2. die Neubebauung und die Ersatzbauten,
3. die Errichtung und Aenderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sowie
4. die Verlagerung oder Aenderung von Betrieben.
Als Baumassnahmen gelten auch Massnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3,
soweit sie auf den Grundstuecken durchgefuehrt werden, auf denen Eingriffe in Natur und
Landschaft zu erwarten sind.
§ 149 Kosten- und Finanzierungsuebersicht
(1) Die Gemeinde hat nach dem Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungsuebersicht
aufzustellen. Die Uebersicht ist mit den Kosten- und Finanzierungsvorstellungen anderer
Traeger oeffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Sanierung beruehrt wird,
abzustimmen und der hoeheren Verwaltungsbehoerde vorzulegen.
(2) In der Kostenuebersicht hat die Gemeinde die Kosten der Gesamtmassnahme darzustellen,
die ihr voraussichtlich entstehen. Die Kosten anderer Traeger oeffentlicher Belange fuer
Massnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung sollen nachrichtlich angegeben werden.
(3) In der Finanzierungsuebersicht hat die Gemeinde ihre Vorstellungen ueber die Deckung
der Kosten der Gesamtmassnahme darzulegen. Finanzierungs- und Foerderungsmittel auf
anderer gesetzlicher Grundlage sowie die Finanzierungsvorstellungen anderer Traeger
oeffentlicher Belange sollen nachrichtlich angegeben werden.
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(4) Die Kosten- und Finanzierungsuebersicht kann mit Zustimmung der nach Landesrecht
zustaendigen Behoerde auf den Zeitraum der mehrjaehrigen Finanzplanung der Gemeinde
beschraenkt werden. Das Erfordernis, die staedtebauliche Sanierungsmassnahme innerhalb
eines absehbaren Zeitraums durchzufuehren, bleibt unberuehrt.
(5) Die Gemeinde und die hoehere Verwaltungsbehoerde koennen von anderen Traegern
oeffentlicher Belange Auskunft ueber deren eigene Absichten im foermlich festgelegten
Sanierungsgebiet und ihre Kosten- und Finanzierungsvorstellungen verlangen.
(6) Die hoehere Verwaltungsbehoerde kann von der Gemeinde Ergaenzungen oder Aenderungen
der Kosten- und Finanzierungsuebersicht verlangen. Sie hat fuer ein wirtschaftlich
sinnvolles Zusammenwirken der Gemeinde und der anderen Traeger oeffentlicher Belange bei
der Durchfuehrung ihrer Massnahmen zu sorgen und die Gemeinde bei der Beschaffung von
Foerderungsmitteln aus oeffentlichen Haushalten zu unterstuetzen.
§ 150 Ersatz fuer Aenderungen von Einrichtungen, die der oeffentlichen
Versorgung dienen
(1) Stehen in einem foermlich festgelegten Sanierungsgebiet Anlagen der oeffentlichen
Versorgung mit Elektrizitaet, Gas, Wasser, Waerme, Telekommunikationsdienstleistungen
oder Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Durchfuehrung der Sanierung nicht
mehr zur Verfuegung und sind besondere Aufwendungen erforderlich, die ueber das bei
ordnungsgemaesser Wirtschaft erforderliche Mass hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz oder
die Verlegung dieser Anlagen, hat die Gemeinde dem Traeger der Aufgabe die ihm dadurch
entstehenden Kosten zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Traeger der Aufgabe im
Zusammenhang damit entstehen, sind auszugleichen.
(2) Kommt eine Einigung ueber den Erstattungsbetrag nicht zustande, entscheidet die
hoehere Verwaltungsbehoerde.
§ 151 Abgaben- und Auslagenbefreiung
(1) Frei von Gebuehren und aehnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen sind
Geschaefte und Verhandlungen
1. zur Vorbereitung oder Durchfuehrung von staedtebaulichen Sanierungsmassnahmen,
2. zur Durchfuehrung von Erwerbsvorgaengen,
3. zur Gruendung oder Aufloesung eines Unternehmens, dessen Geschaeftszweck
ausschliesslich darauf gerichtet ist, als Sanierungstraeger taetig zu werden.
(2) Die Abgabenbefreiung gilt nicht fuer die Kosten eines Rechtsstreits. Unberuehrt
bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Erwerbsvorgaenge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind
1. der Erwerb eines Grundstuecks durch eine Gemeinde oder durch einen Rechtstraeger im
Sinne der §§ 157 und 205 zur Vorbereitung oder Durchfuehrung von staedtebaulichen
Sanierungsmassnahmen. Hierzu gehoert auch der Erwerb eines Grundstuecks zur Verwendung
als Austausch- oder Ersatzland im Rahmen von staedtebaulichen Sanierungsmassnahmen;
2. der Erwerb eines Grundstuecks durch eine Person, die zur Vorbereitung oder
Durchfuehrung von staedtebaulichen Sanierungsmassnahmen oder zur Verwendung als
Austausch- oder Ersatzland ein Grundstueck uebereignet oder verloren hat. Die
Abgabenbefreiung wird nur gewaehrt
a) beim Erwerb eines Grundstuecks im Sanierungsgebiet, in dem das uebereignete
oder verlorene Grundstueck liegt, bis zum Abschluss der staedtebaulichen
Sanierungsmassnahme,
b) in anderen Faellen bis zum Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt
ab, in dem das Grundstueck uebereignet oder verloren wurde;
3. der Erwerb eines im foermlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstuecks,
soweit die Gegenleistung in der Hingabe eines in demselben Sanierungsgebiet
gelegenen Grundstuecks besteht;
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4. der Erwerb eines Grundstuecks, der durch die Begruendung, das Bestehen oder die
Aufloesung eines Treuhandverhaeltnisses im Sinne des § 160 oder des § 161 bedingt
ist.
Dritter Abschnitt
Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
§ 152 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im foermlich festgelegten Sanierungsgebiet
anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren
durchgefuehrt wird.
§ 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschaedigungsleistungen, Kaufpreise,
Umlegung
(1) Sind auf Grund von Massnahmen, die der Vorbereitung oder Durchfuehrung der Sanierung
im foermlich festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den Vorschriften dieses
Gesetzbuchs Ausgleichs- oder Entschaedigungsleistungen zu gewaehren, werden bei deren
Bemessung Werterhoehungen, die lediglich durch die Aussicht auf die Sanierung, durch
ihre Vorbereitung oder ihre Durchfuehrung eingetreten sind, nur insoweit beruecksichtigt,
als der Betroffene diese Werterhoehungen durch eigene Aufwendungen zulaessigerweise
bewirkt hat. Aenderungen in den allgemeinen Wertverhaeltnissen auf dem Grundstuecksmarkt
sind zu beruecksichtigen.
(2) Liegt bei der rechtsgeschaeftlichen Veraeusserung eines Grundstuecks sowie bei der
Bestellung oder Veraeusserung eines Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert fuer das
Grundstueck oder das Recht ueber dem Wert, der sich in Anwendung des Absatzes 1 ergibt,
liegt auch hierin eine wesentliche Erschwerung der Sanierung im Sinne des § 145 Abs.
2. Dies gilt nicht, wenn in den Faellen des § 154 Abs. 3 Satz 2 oder 3 die Verpflichtung
zur Entrichtung des Ausgleichsbetrags erloschen ist.
(3) Die Gemeinde oder der Sanierungstraeger darf beim Erwerb eines Grundstuecks keinen
hoeheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des Absatzes
1 ergibt. In den Faellen des § 144 Abs. 4 Nr. 4 und 5 darf der Bedarfstraeger keinen
hoeheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1
ergibt.
(4) Bei der Veraeusserung nach den §§ 89 und 159 Abs. 3 ist das Grundstueck zu dem
Verkehrswert zu veraeussern, der sich durch die rechtliche und tatsaechliche Neuordnung
des foermlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt. § 154 Abs. 5 ist dabei auf den
Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, der der durch die Sanierung bedingten
Werterhoehung des Grundstuecks entspricht.
(5) Im foermlich festgelegten Sanierungsgebiet sind
1. Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 2 und im Falle der
Geldabfindung nach § 59 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie den §§ 60 und 61 Abs. 2
entsprechend anzuwenden;
2. Wertaenderungen, die durch die rechtliche und tatsaechliche Neuordnung des foermlich
festgelegten Sanierungsgebiets eintreten, bei der Ermittlung von Werten nach § 57
Satz 3 und 4 und im Falle des Geldausgleichs nach § 59 Abs. 2 sowie den §§ 60 und
61 Abs. 2 zu beruecksichtigen;
3. § 58 nicht anzuwenden.
§ 154 Ausgleichsbetrag des Eigentuemers
(1) Der Eigentuemer eines im foermlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen
Grundstuecks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag
in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhoehung des Bodenwerts
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seines Grundstuecks entspricht. Miteigentuemer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs-
und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentuemer nur entsprechend ihrem
Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im foermlich festgelegten Sanierungsgebiet
Erschliessungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 hergestellt, erweitert oder verbessert,
sind Vorschriften ueber die Erhebung von Beitraegen fuer diese Massnahmen auf Grundstuecke
im foermlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend
fuer die Anwendung der Vorschrift ueber die Erhebung von Kostenerstattungsbetraegen im
Sinne des § 135a Abs. 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhoehung des Bodenwerts des Grundstuecks besteht
aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich fuer das Grundstueck ergeben wuerde,
wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgefuehrt worden waere (Anfangswert),
und dem Bodenwert, der sich fuer das Grundstueck durch die rechtliche und tatsaechliche
Neuordnung des foermlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend
von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) fuer
die Erweiterung oder Verbesserung von Erschliessungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2
Nr. 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung
fuer den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafuer, dass die sanierungsbedingte
Erhoehung der Bodenwerte der Grundstuecke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich ueber
der Haelfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher
Hoehe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert
nicht uebersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag
fuer das jeweilige Grundstueck nach dem Verhaeltnis seiner Flaeche zur Gesamtflaeche;
als Gesamtflaeche ist die Flaeche des Sanierungsgebiets ohne die Flaechen fuer die
Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Abs. 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu
entrichten. Die Gemeinde kann die Abloesung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung
zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmassnahme auch ein hoeherer
Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag
des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn
der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein
berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit
ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird
einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids faellig. Vor der Festsetzung des
Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme
und Eroerterung der fuer die Wertermittlung seines Grundstuecks massgeblichen Verhaeltnisse
sowie der nach § 155 Abs. 1 anrechenbaren Betraege innerhalb angemessener Frist zu
geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als oeffentliche Last auf dem Grundstueck.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentuemers in ein
Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die
Verpflichtung bei Faelligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfuellen. Die
Darlehensschuld ist mit hoechstens 6 vom Hundert jaehrlich zu verzinsen und mit 5
vom Hundert zuzueglich der ersparten Zinsen jaehrlich zu tilgen. Der Tilgungssatz
kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen
niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im oeffentlichen
Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Haerten oder zur Vermeidung einer von
dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der
Grundstuecksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung,
Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor
einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einraeumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentuemern auf den nach den Absaetzen 1 bis 4 zu
entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstueck
eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung
zulaessig ist; die Absaetze 1 bis 5 sind sinngemaess anzuwenden.
§ 155 Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen
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(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen,
1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder Bodenwerterhoehungen des
Grundstuecks, die bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem
Enteignungsverfahren beruecksichtigt worden sind; fuer Umlegungsverfahren bleibt
Absatz 2 unberuehrt,
2. die Bodenwerterhoehungen des Grundstuecks, die der Eigentuemer zulaessigerweise
durch eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit der Eigentuemer gemaess § 146 Abs. 3
Ordnungsmassnahmen durchgefuehrt oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne
des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 errichtet oder geaendert hat, sind jedoch die ihm
entstandenen Kosten anzurechnen,
3. die Bodenwerterhoehungen des Grundstuecks, die der Eigentuemer beim Erwerb des
Grundstuecks als Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften der Nummern 1 und 2
sowie des § 154 entsprechenden Betrag zulaessigerweise bereits entrichtet hat.
(2) Ein Ausgleichsbetrag entfaellt, wenn eine Umlegung nach Massgabe des § 153 Abs. 5
durchgefuehrt worden ist.
(3) Die Gemeinde kann fuer das foermlich festgelegte Sanierungsgebiet oder fuer zu
bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags
absehen, wenn
1. eine geringfuegige Bodenwerterhoehung gutachtlich ermittelt worden ist und
2. der Verwaltungsaufwand fuer die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem Verhaeltnis
zu den moeglichen Einnahmen steht.
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen werden, bevor die Sanierung
abgeschlossen ist.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder
teilweise absehen, wenn dies im oeffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger
Haerten geboten ist. Die Freistellung kann auch vor Abschluss der Sanierung erfolgen.
(5) Im Uebrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften ueber kommunale Beitraege
einschliesslich der Bestimmungen ueber die Stundung und den Erlass entsprechend
anzuwenden.
(6) Sind dem Eigentuemer Kosten der Ordnungsmassnahmen oder Kosten fuer die Errichtung
oder Aenderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 entstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit sie ueber den nach
§ 154 und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Erstattung nicht
vertraglich ausgeschlossen wurde.
§ 156 Ueberleitungsvorschriften zur foermlichen Festlegung
(1) Beitragspflichten fuer Erschliessungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2, die vor
der foermlichen Festlegung entstanden sind, bleiben unberuehrt. Entsprechendes gilt fuer
Kostenerstattungsbetraege im Sinne des § 135a Abs. 3.
(2) Hat die Umlegungsstelle vor der foermlichen Festlegung des Sanierungsgebiets in
einem Umlegungsverfahren, das sich auf Grundstuecke im Gebiet bezieht, den Umlegungsplan
nach § 66 Abs. 1 aufgestellt oder ist eine Vorwegentscheidung nach § 76 getroffen
worden, bleibt es dabei.
(3) Hat die Enteignungsbehoerde vor der foermlichen Festlegung des Sanierungsgebiets den
Enteignungsbeschluss nach § 113 fuer ein in dem Gebiet gelegenes Grundstueck erlassen
oder ist eine Einigung nach § 110 beurkundet worden, sind die Vorschriften des Ersten
Kapitels weiter anzuwenden.
§ 156a Kosten und Finanzierung der Sanierungsmassnahme
(1) Ergibt sich nach der Durchfuehrung der staedtebaulichen Sanierungsmassnahme und
der Uebertragung eines Treuhandvermoegens des Sanierungstraegers auf die Gemeinde bei
ihr ein Ueberschuss der bei der Vorbereitung und Durchfuehrung der staedtebaulichen
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Sanierungsmassnahme erzielten Einnahmen ueber die hierfuer getaetigten Ausgaben, so ist
dieser Ueberschuss auf die Eigentuemer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstuecke
zu verteilen. Massgebend sind die Eigentumsverhaeltnisse bei der Bekanntmachung des
Beschlusses ueber die foermliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Ist nach diesem
Zeitpunkt das Eigentum gegen Entgelt uebertragen worden, so steht der auf das
Grundstueck entfallende Anteil dem frueheren Eigentuemer und dem Eigentuemer, der zu einem
Ausgleichsbetrag nach § 154 herangezogen worden ist, je zur Haelfte zu.
(2) Die auf die einzelnen Grundstuecke entfallenden Anteile des Ueberschusses sind nach
dem Verhaeltnis der Anfangswerte der Grundstuecke im Sinne des § 154 Abs. 2 zu bestimmen.
(3) Die Gemeinde hat bei der Errechnung des Ueberschusses Zuschuesse abzuziehen, die
ihr oder Eigentuemern aus Mitteln eines anderen oeffentlichen Haushalts zur Deckung
von Kosten der Vorbereitung oder Durchfuehrung der Sanierungsmassnahme gewaehrt worden
sind. Im Uebrigen bestimmt sich das Verfahren zur Verteilung des Ueberschusses nach
landesrechtlichen Regelungen.
Vierter Abschnitt
Sanierungstraeger und andere Beauftragte
§ 157 Erfuellung von Aufgaben fuer die Gemeinde
(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfuellung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung
oder Durchfuehrung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen. Sie
darf jedoch die Aufgabe,
1. staedtebauliche Sanierungsmassnahmen durchzufuehren, die der Gemeinde nach den §§ 146
bis 148 obliegen,
2. Grundstuecke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder Durchfuehrung der Sanierung
im Auftrag der Gemeinde zu erwerben,
3. der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften,
nur einem Unternehmen (Sanierungstraeger) uebertragen, das die Voraussetzungen fuer die
Uebernahme der Aufgaben als Sanierungstraeger nach § 158 erfuellt.
(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleitplaene und die Aufgaben eines fuer
eigene Rechnung taetigen Sanierungstraegers nicht demselben Unternehmen oder einem
rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhaengigen Unternehmen uebertragen.
§ 158 Voraussetzungen fuer die Beauftragung als Sanierungstraeger
Dem Unternehmen koennen die Aufgaben als Sanierungstraeger nur uebertragen werden, wenn
1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen taetig oder von einem Bauunternehmen
abhaengig ist,
2. das Unternehmen nach seiner Geschaeftstaetigkeit und seinen wirtschaftlichen
Verhaeltnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungstraegers
ordnungsgemaess zu erfuellen,
3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jaehrlichen Pruefung
seiner Geschaeftstaetigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhaeltnisse unterliegt, sich
einer derartigen Pruefung unterworfen hat oder unterwirft,
4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die
erforderliche geschaeftliche Zuverlaessigkeit besitzen.
§ 159 Erfuellung der Aufgaben als Sanierungstraeger
(1) Der Sanierungstraeger erfuellt die ihm von der Gemeinde uebertragenen Aufgaben
nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 im eigenen Namen fuer Rechnung der Gemeinde als
deren Treuhaender oder im eigenen Namen fuer eigene Rechnung. Die ihm von der Gemeinde
uebertragene Aufgabe nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfuellt er im eigenen Namen fuer
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Rechnung der Gemeinde als deren Treuhaender. Der Sanierungstraeger hat der Gemeinde auf
Verlangen Auskunft zu erteilen.
(2) Die Gemeinde und der Sanierungstraeger legen mindestens die Aufgaben, die
Rechtsstellung, in der sie der Sanierungstraeger zu erfuellen hat, eine von der Gemeinde
hierfuer zu entrichtende angemessene Verguetung und die Befugnis der Gemeinde zur
Erteilung von Weisungen durch schriftlichen Vertrag fest. Der Vertrag bedarf nicht der
Form des § 311b Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs. Er kann von jeder Seite nur aus
wichtigem Grund gekuendigt werden.
(3) Der Sanierungstraeger ist verpflichtet, die Grundstuecke, die er nach Uebertragung der
Aufgabe zur Vorbereitung oder Durchfuehrung der Sanierung erworben hat, nach Massgabe
des § 89 Abs. 3 und 4 und unter Beachtung der Weisungen der Gemeinde zu veraeussern. Er
hat die Grundstuecke, die er nicht veraeussert hat, der Gemeinde anzugeben und auf ihr
Verlangen an Dritte oder an sie zu veraeussern.
(4) Ist in dem von dem Erwerber an den Sanierungstraeger entrichteten Kaufpreis ein
Betrag enthalten, der nach den §§ 154 und 155 vom Eigentuemer zu tragen waere, hat der
Sanierungstraeger diesen Betrag an die Gemeinde abzufuehren oder mit ihr zu verrechnen.
In den Faellen des § 153 Abs. 4 Satz 2 hat der Sanierungstraeger Ansprueche aus dem
Darlehen auf Verlangen entweder an die Gemeinde abzutreten und empfangene Zinsen und
Tilgungen an sie abzufuehren oder sie mit ihr zu verrechnen.
(5) Der Sanierungstraeger hat fuer die Grundstuecke, deren Eigentuemer er bleibt, an die
Gemeinde Ausgleichsbetraege nach Massgabe der §§ 154 und 155 zu entrichten.
(6) Kuendigt die Gemeinde im Falle der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das
Vermoegen des fuer eigene Rechnung taetigen Sanierungstraegers den mit diesem geschlossenen
Vertrag, kann sie vom Insolvenzverwalter verlangen, ihr die im foermlich festgelegten
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstuecke, die der Sanierungstraeger nach Uebertragung
der Aufgaben zur Vorbereitung oder Durchfuehrung der Sanierung erworben hat, gegen
Erstattung der vom Sanierungstraeger erbrachten Aufwendungen zu uebereignen. Der
Insolvenzverwalter ist verpflichtet, der Gemeinde ein Verzeichnis dieser Grundstuecke zu
uebergeben. Die Gemeinde kann ihren Anspruch nur binnen sechs Monaten nach Uebergabe des
Grundstuecksverzeichnisses geltend machen. Im Uebrigen haftet die Gemeinde den Glaeubigern
von Verbindlichkeiten aus der Durchfuehrung der Ordnungsmassnahmen wie ein Buerge, soweit
sie aus dem Vermoegen des Sanierungstraegers im Insolvenzverfahren keine vollstaendige
Befriedigung erlangt haben.
(7) (weggefallen)
§ 160 Treuhandvermoegen
(1) Ist dem Sanierungstraeger eine Aufgabe als Treuhaender der Gemeinde uebertragen,
erfuellt er sie mit einem Treuhandvermoegen in eigenem Namen fuer Rechnung der Gemeinde.
Der Sanierungstraeger erhaelt von der Gemeinde fuer den Rechtsverkehr eine Bescheinigung
ueber die Uebertragung der Aufgabe als Treuhaender. Er soll bei Erfuellung der Aufgabe
seinem Namen einen das Treuhandverhaeltnis kennzeichnenden Zusatz hinzufuegen.
(2) Der als Treuhaender taetige Sanierungstraeger hat das in Erfuellung der Aufgabe
gebildete Treuhandvermoegen getrennt von anderem Vermoegen zu verwalten.
(3) Zum Treuhandvermoegen gehoeren die Mittel, die die Gemeinde dem Sanierungstraeger
zur Erfuellung der Aufgabe zur Verfuegung stellt. Zum Treuhandvermoegen gehoert auch, was
der Sanierungstraeger mit Mitteln des Treuhandvermoegens oder durch ein Rechtsgeschaeft,
das sich auf das Treuhandvermoegen bezieht, oder auf Grund eines zum Treuhandvermoegen
gehoerenden Rechts oder als Ersatz fuer die Zerstoerung, Beschaedigung oder Entziehung
eines zum Treuhandvermoegen gehoerenden Gegenstands erwirbt.
(4) Die Gemeinde gewaehrleistet die Erfuellung der Verbindlichkeiten, fuer die der
Sanierungstraeger mit dem Treuhandvermoegen haftet. Mittel, die der Sanierungstraeger
darlehensweise von einem Dritten erhaelt, gehoeren nur dann zum Treuhandvermoegen, wenn
die Gemeinde der Darlehensaufnahme schriftlich zugestimmt hat. Das Gleiche gilt fuer
eigene Mittel, die der Sanierungstraeger einbringt.
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(5) Grundstuecke im foermlich festgelegten Sanierungsgebiet, die der Sanierungstraeger vor
oder nach Uebertragung der Aufgabe mit Mitteln, die nicht zum Treuhandvermoegen gehoeren,
oder unter Hergabe von eigenem Austauschland erworben hat, hat er auf Verlangen der
Gemeinde gegen Ersatz seiner Aufwendungen in das Treuhandvermoegen zu ueberfuehren. Dabei
sind als Grundstueckswerte die Werte zu beruecksichtigen, die sich in Anwendung des § 153
Abs. 1 ergeben.
(6) Der als Treuhaender taetige Sanierungstraeger hat der Gemeinde nach Beendigung
seiner Taetigkeit Rechenschaft abzulegen. Er hat nach Beendigung seiner Taetigkeit
das Treuhandvermoegen einschliesslich der Grundstuecke, die er nicht veraeussert hat, auf
die Gemeinde zu uebertragen. Von der Uebertragung an haftet die Gemeinde an Stelle des
Sanierungstraegers fuer die noch bestehenden Verbindlichkeiten, fuer die dieser mit dem
Treuhandvermoegen gehaftet hat.
(7) Der Sanierungstraeger darf vor der Uebertragung nach Absatz 6 die Grundstuecke des
Treuhandvermoegens, die er unter Hergabe von entsprechendem nicht zum Treuhandvermoegen
gehoerendem eigenem Austauschland oder mindestens zwei Jahre, bevor ihm die Gemeinde
einen mit der Sanierung zusammenhaengenden Auftrag erteilt hat, erworben und in
das Treuhandvermoegen ueberfuehrt hat, in sein eigenes Vermoegen zurueckueberfuehren.
Sind die von ihm in das Treuhandvermoegen ueberfuehrten Grundstuecke veraeussert oder im
Rahmen der Ordnungsmassnahmen zur Bildung neuer Grundstuecke verwendet oder sind ihre
Grenzen veraendert worden, kann der Sanierungstraeger andere Grundstuecke, die wertmaessig
seinen in das Treuhandvermoegen ueberfuehrten Grundstuecken entsprechen, in sein eigenes
Vermoegen zurueckueberfuehren; er bedarf hierzu der Genehmigung der Gemeinde. Er hat dem
Treuhandvermoegen den Verkehrswert der Grundstuecke zu erstatten, der sich durch die
rechtliche und tatsaechliche Neuordnung des foermlich festgelegten Sanierungsgebiets
ergibt.
§ 161 Sicherung des Treuhandvermoegens
(1) Der Sanierungstraeger haftet Dritten mit dem Treuhandvermoegen nicht fuer
Verbindlichkeiten, die sich nicht auf das Treuhandvermoegen beziehen.
(2) Wird in das Treuhandvermoegen wegen einer Verbindlichkeit, fuer die der
Sanierungstraeger nicht mit dem Treuhandvermoegen haftet, die Zwangsvollstreckung
betrieben, kann die Gemeinde auf Grund des Treuhandverhaeltnisses gegen die
Zwangsvollstreckung nach Massgabe des § 771 der Zivilprozessordnung Widerspruch,
der Sanierungstraeger unter entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung Einwendungen geltend machen.
(3) Im Falle der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des
Sanierungstraegers gehoert das Treuhandvermoegen nicht zur Insolvenzmasse. Kuendigt die
Gemeinde das Treuhandverhaeltnis, so hat der Insolvenzverwalter das Treuhandvermoegen auf
die Gemeinde zu uebertragen und bis zur Uebertragung zu verwalten. Von der Uebertragung
an haftet die Gemeinde an Stelle des Sanierungstraegers fuer die Verbindlichkeiten,
fuer die dieser mit dem Treuhandvermoegen gehaftet hat. Die mit der Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens verbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich der Verbindlichkeiten
nicht ein. § 418 des Buergerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Fuenfter Abschnitt
Abschluss der Sanierung
§ 162 Aufhebung der Sanierungssatzung
(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
1. die Sanierung durchgefuehrt ist oder
2. die Sanierung sich als undurchfuehrbar erweist oder
3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gruenden aufgegeben wird oder
4. die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 fuer die Durchfuehrung der Sanierung festgelegte
Frist abgelaufen ist.
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Sind diese Voraussetzungen nur fuer einen Teil des foermlich festgelegten
Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung fuer diesen Teil aufzuheben.
(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die foermliche Festlegung des
Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung
ist ortsueblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsueblich bekanntmachen,
dass eine Satzung zur Aufhebung der foermlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der
Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu loeschen.
§ 163 Fortfall von Rechtswirkungen fuer einzelne Grundstuecke
(1) Die Gemeinde kann die Sanierung fuer ein Grundstueck als abgeschlossen erklaeren, wenn
entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung
1. das Grundstueck bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder
2. das Gebaeude modernisiert oder instandgesetzt ist.
Auf Antrag des Eigentuemers hat die Gemeinde die Sanierung fuer das Grundstueck als
abgeschlossen zu erklaeren.
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die
Durchfuehrung der Sanierung fuer einzelne Grundstuecke durch Bescheid an die Eigentuemer
fuer abgeschlossen erklaeren, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende
Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne
Gefaehrdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem spaeteren Zeitpunkt moeglich ist.
Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklaerung besteht in diesem Fall nicht.
(3) Mit der Erklaerung entfaellt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 fuer dieses
Grundstueck. Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu loeschen.
§ 164 Anspruch auf Rueckuebertragung
(1) Wird die Sanierungssatzung aus den in § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 bezeichneten
Gruenden aufgehoben oder ist im Falle der Aufhebung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
die Sanierung nicht durchgefuehrt worden, hat der fruehere Eigentuemer eines Grundstuecks
einen Anspruch gegenueber dem jeweiligen Eigentuemer auf Rueckuebertragung dieses
Grundstuecks, wenn es die Gemeinde oder der Sanierungstraeger von ihm nach der foermlichen
Festlegung des Sanierungsgebiets zur Durchfuehrung der Sanierung freihaendig oder nach
den Vorschriften dieses Gesetzbuchs ohne Hergabe von entsprechendem Austauschland,
Ersatzland oder Begruendung von Rechten der in § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten
Art erworben hatte.
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn
1. das Grundstueck als Baugrundstueck fuer den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-,
Versorgungs- oder Gruenflaeche in einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder fuer
sonstige oeffentliche Zwecke benoetigt wird oder
2. der fruehere Eigentuemer selbst das Grundstueck im Wege der Enteignung erworben hatte
oder
3. der Eigentuemer mit der zweckgerechten Verwendung des Grundstuecks begonnen hat oder
4. das Grundstueck auf Grund des § 89 oder des § 159 Abs. 3 an einen Dritten veraeussert
wurde oder
5. die Grundstuecksgrenzen erheblich veraendert worden sind.
(3) Die Rueckuebertragung kann nur binnen zwei Jahren seit der Aufhebung der
Sanierungssatzung verlangt werden.
(4) Der fruehere Eigentuemer hat als Kaufpreis den Verkehrswert zu zahlen, den das
Grundstueck im Zeitpunkt der Rueckuebertragung hat.
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(5) Ein Anspruch auf Rueckenteignung nach § 102 bleibt unberuehrt. Die dem Eigentuemer zu
gewaehrende Entschaedigung nach § 103 bemisst sich nach dem Verkehrswert des Grundstuecks,
der sich auf Grund des rechtlichen und tatsaechlichen Zustands im Zeitpunkt der
Aufhebung der foermlichen Festlegung ergibt.
Sechster Abschnitt
Staedtebaufoerderung
§ 164a Einsatz von Staedtebaufoerderungsmitteln
(1) Zur Deckung der Kosten der einheitlichen Vorbereitung und zuegigen Durchfuehrung der
staedtebaulichen Sanierungsmassnahme als Einheit (Gesamtmassnahme) werden Finanzierungs-
und Foerderungsmittel (Staedtebaufoerderungsmittel) eingesetzt. Fuer Massnahmen im
Zusammenhang mit der Sanierung, deren Finanzierung oder Foerderung auf anderer
gesetzlicher Grundlage beruht, sollen die in den jeweiligen Haushaltsgesetzen zur
Verfuegung gestellten Finanzierungs- oder Foerderungsmittel so eingesetzt werden, dass
die Massnahmen im Rahmen der Sanierung durchgefuehrt werden koennen.
(2) Staedtebaufoerderungsmittel koennen eingesetzt werden fuer
1. die Vorbereitung von Sanierungsmassnahmen (§ 140),
2. die Durchfuehrung von Ordnungsmassnahmen nach § 147 einschliesslich Entschaedigungen,
soweit durch sie kein bleibender Gegenwert erlangt wird; zu den Kosten der
Ordnungsmassnahmen gehoeren nicht die persoenlichen oder sachlichen Kosten der
Gemeindeverwaltung,
3. die Durchfuehrung von Baumassnahmen nach § 148,
4. die Gewaehrung einer angemessenen Verguetung von nach Massgabe dieses Gesetzes
beauftragten Dritten,
5. die Verwirklichung des Sozialplans nach § 180 sowie die Gewaehrung eines
Haerteausgleichs nach § 181.
(3) Staedtebaufoerderungsmittel koennen fuer Modernisierungs- und Instandsetzungsmassnahmen
im Sinne des § 177 eingesetzt werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt dies
auch fuer entsprechende Massnahmen, zu deren Durchfuehrung sich der Eigentuemer gegenueber
der Gemeinde vertraglich verpflichtet hat, sowie fuer darueber hinausgehende Massnahmen,
die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebaeudes dienen,
das wegen seiner geschichtlichen, kuenstlerischen oder staedtebaulichen Bedeutung
erhalten bleiben soll.
§ 164b Verwaltungsvereinbarung
(1) Der Bund kann zur Foerderung staedtebaulicher Sanierungsmassnahmen nach Artikel
104b des Grundgesetzes den Laendern nach Massgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes
Finanzhilfen fuer Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbaende nach einem in
gleicher Weise geltenden, allgemeinen und sachgerechten Massstab gewaehren. Der Massstab
und das Naehere fuer den Einsatz der Finanzhilfen werden durch Verwaltungsvereinbarung
zwischen Bund und Laendern festgelegt.
(2) Schwerpunkt fuer den Einsatz solcher Finanzhilfen sind
1. die Staerkung von Innenstaedten und Ortsteilzentren in ihrer staedtebaulichen
Funktion unter besonderer Beruecksichtigung des Wohnungsbaus sowie der Belange des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
2. die Wiedernutzung von Flaechen, insbesondere der in Innenstaedten brachliegenden
Industrie-, Konversions- oder Eisenbahnflaechen, zur Errichtung von Wohn- und
Arbeitsstaetten, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen unter Beruecksichtigung ihrer
funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungsmischung) sowie von umweltschonenden,
kosten- und flaechensparenden Bauweisen,
3. staedtebauliche Massnahmen zur Behebung sozialer Missstaende.
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Zweiter Teil
Staedtebauliche Entwicklungsmassnahmen
§ 165 Staedtebauliche Entwicklungsmassnahmen
(1) Staedtebauliche Entwicklungsmassnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche
Vorbereitung und zuegige Durchfuehrung im oeffentlichen Interesse liegen, werden nach den
Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgefuehrt.
(2) Mit staedtebaulichen Entwicklungsmassnahmen nach Absatz 1 sollen Ortsteile und
andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung fuer die
staedtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten
Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer
staedtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugefuehrt werden.
(3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine staedtebauliche Entwicklungsmassnahme
durchgefuehrt werden soll, durch Beschluss foermlich als staedtebaulichen
Entwicklungsbereich festlegen, wenn
1. die Massnahme den Zielen und Zwecken nach Absatz 2 entspricht,
2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchfuehrung der staedtebaulichen
Entwicklungsmassnahme erfordert, insbesondere zur Deckung eines erhoehten Bedarfs an
Wohn- und Arbeitsstaetten, zur Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
oder zur Wiedernutzung brachliegender Flaechen,
3. die mit der staedtebaulichen Entwicklungsmassnahme angestrebten Ziele und Zwecke
durch staedtebauliche Vertraege nicht erreicht werden koennen oder Eigentuemer der von
der Massnahme betroffenen Grundstuecke unter entsprechender Beruecksichtigung des §
166 Abs. 3 nicht bereit sind, ihre Grundstuecke an die Gemeinde oder den von ihr
beauftragten Entwicklungstraeger zu dem Wert zu veraeussern, der sich in Anwendung des
§ 169 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 ergibt,
4. die zuegige Durchfuehrung der Massnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums
gewaehrleistet ist.
Die oeffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwaegen.
(4) Die Gemeinde hat vor der foermlichen Festlegung des staedtebaulichen
Entwicklungsbereichs die vorbereitenden Untersuchungen durchzufuehren oder
zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen ueber die
Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu gewinnen. Die §§ 137 bis 141 sind
entsprechend anzuwenden.
(5) Der staedtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu begrenzen, dass sich die
Entwicklung zweckmaessig durchfuehren laesst. Einzelne Grundstuecke, die von der Entwicklung
nicht betroffen werden, koennen aus dem Bereich ganz oder teilweise ausgenommen werden.
Grundstuecke, die den in § 26 Nr. 2 und § 35 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Zwecken dienen,
die in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstuecke sowie Grundstuecke, fuer die nach § 1 Abs.
2 des Landbeschaffungsgesetzes ein Anhoerungsverfahren eingeleitet worden ist, und
bundeseigene Grundstuecke, bei denen die Absicht, sie fuer Zwecke der Landesverteidigung
zu verwenden, der Gemeinde bekannt ist, duerfen nur mit Zustimmung des Bedarfstraegers in
den staedtebaulichen Entwicklungsbereich einbezogen werden. Der Bedarfstraeger soll seine
Zustimmung erteilen, wenn auch bei Beruecksichtigung seiner Aufgaben ein ueberwiegendes
oeffentliches Interesse an der Durchfuehrung der staedtebaulichen Entwicklungsmassnahme
besteht.
(6) Die Gemeinde beschliesst die foermliche Festlegung des staedtebaulichen
Entwicklungsbereichs als Satzung (Entwicklungssatzung). In der Entwicklungssatzung ist
der staedtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen.
(7) Der Entwicklungssatzung ist eine Begruendung beizufuegen. In der Begruendung sind die
Gruende darzulegen, die die foermliche Festlegung des entwicklungsbeduerftigen Bereichs
rechtfertigen.
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(8) Der Beschluss der Entwicklungssatzung ist ortsueblich bekannt zu machen. § 10 Abs.
3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach Satz 1 ist
auf die Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145 und 153 Abs. 2 hinzuweisen. Mit der
Bekanntmachung wird die Entwicklungssatzung rechtsverbindlich.
(9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Entwicklungssatzung
mit. Sie hat hierbei die von der Entwicklungssatzung betroffenen Grundstuecke einzeln
aufzufuehren. Das Grundbuchamt hat in die Grundbuecher dieser Grundstuecke einzutragen,
dass eine staedtebauliche Entwicklungsmassnahme durchgefuehrt wird (Entwicklungsvermerk).
§ 54 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 166 Zustaendigkeit und Aufgaben
(1) Die Entwicklungsmassnahme wird von der Gemeinde vorbereitet und durchgefuehrt,
sofern nicht nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen wird. Die Gemeinde hat
fuer den staedtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungsplaene aufzustellen
und, soweit eine Aufgabe nicht nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einem anderen
obliegt, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um die vorgesehene Entwicklung im
staedtebaulichen Entwicklungsbereich zu verwirklichen.
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafuer zu schaffen, dass ein funktionsfaehiger
Bereich entsprechend der beabsichtigten staedtebaulichen Entwicklung und Ordnung
entsteht, der nach seinem wirtschaftlichen Gefuege und der Zusammensetzung seiner
Bevoelkerung den Zielen und Zwecken der staedtebaulichen Entwicklungsmassnahme entspricht
und in dem eine ordnungsgemaesse und zweckentsprechende Versorgung der Bevoelkerung mit
Guetern und Dienstleistungen sichergestellt ist.
(3) Die Gemeinde soll die Grundstuecke im staedtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben.
Dabei soll sie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die bisherigen Eigentuemer
einen spaeteren Erwerb von Grundstuecken oder Rechten im Rahmen des § 169 Abs. 6
anstreben. Die Gemeinde soll von dem Erwerb eines Grundstuecks absehen, wenn
1. bei einem baulich genutzten Grundstueck die Art und das Mass der baulichen Nutzung
bei der Durchfuehrung der Entwicklungsmassnahme nicht geaendert werden sollen oder
2. der Eigentuemer eines Grundstuecks, dessen Verwendung nach den Zielen und Zwecken der
staedtebaulichen Entwicklungsmassnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit
bestimmbar ist, in der Lage ist, das Grundstueck binnen angemessener Frist
dementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu verpflichtet.
Erwirbt die Gemeinde ein Grundstueck nicht, ist der Eigentuemer verpflichtet, einen
Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu entrichten, der der durch die Entwicklungsmassnahme
bedingten Erhoehung des Bodenwerts seines Grundstuecks entspricht.
(4) Die Vorbereitung und Durchfuehrung der Entwicklungsmassnahme kann einem
Planungsverband nach § 205 Abs. 4 uebertragen werden.
§ 167 Erfuellung von Aufgaben fuer die Gemeinde; Entwicklungstraeger
(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfuellung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung
oder Durchfuehrung der staedtebaulichen Entwicklungsmassnahme obliegen, eines geeigneten
Beauftragten, insbesondere eines Entwicklungstraegers, bedienen. § 157 Abs. 1 Satz 2 und
§ 158 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Entwicklungstraeger erfuellt die ihm von der Gemeinde uebertragenen Aufgaben in
eigenem Namen fuer Rechnung der Gemeinde als deren Treuhaender. § 159 Abs. 1 Satz 3 und
Abs. 2 sowie die §§ 160 und 161 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Entwicklungstraeger ist verpflichtet, die Grundstuecke des Treuhandvermoegens nach
Massgabe des § 169 Abs. 5 bis 8 zu veraeussern; er ist dabei an Weisungen der Gemeinde
gebunden.
§ 168 Uebernahmeverlangen
Der Eigentuemer eines im staedtebaulichen Entwicklungsbereich gelegenen Grundstuecks
kann von der Gemeinde die Uebernahme des Grundstuecks verlangen, wenn es ihm mit
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Ruecksicht auf die Erklaerung zum staedtebaulichen Entwicklungsbereich oder den Stand
der Entwicklungsmassnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstueck
zu behalten oder in der bisherigen oder einer anderen zulaessigen Art zu nutzen. Die
Vorschrift des § 145 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 169 Besondere Vorschriften fuer den staedtebaulichen Entwicklungsbereich
(1) Im staedtebaulichen Entwicklungsbereich sind entsprechend anzuwenden
1. die §§ 137, 138 und 139 (Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen;
Auskunftspflicht; Beteiligung und Mitwirkung oeffentlicher Aufgabentraeger),
2. § 142 Abs. 2 (Ersatz- und Ergaenzungsgebiete),
3. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgaenge;
Genehmigung),
4. die §§ 146 bis 148 (Durchfuehrung; Ordnungsmassnahmen; Baumassnahmen),
5. die §§ 150 und 151 (Ersatz fuer Aenderungen von Einrichtungen, die der oeffentlichen
Versorgung dienen; Abgaben- und Auslagenbefreiung),
6. § 153 Abs. 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs- und Entschaedigungsleistungen;
Kaufpreise),
7. die §§ 154 bis 156, ohne § 154 Abs. 2a (Ausgleichsbetrag des Eigentuemers;
Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen; Ueberleitungsvorschriften zur
foermlichen Festlegung),
8. §§ 162 bis 164 (Abschluss der Massnahme),
9. die §§ 164a und 164b (Einsatz von Staedtebaufoerderungsmitteln;
Verwaltungsvereinbarung),
10. § 191 (Vorschriften ueber den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen
Grundstuecken).
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten Kapitels ueber die Bodenordnung sind
im staedtebaulichen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.
(3) Die Enteignung ist im staedtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Bebauungsplan
zugunsten der Gemeinde oder des Entwicklungstraegers zur Erfuellung ihrer Aufgaben
zulaessig. Sie setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihaendigen
Erwerb des Grundstuecks zu angemessenen Bedingungen bemueht hat. Die §§ 85, 87, 88 und 89
Abs. 1 bis 3 sind im staedtebaulichen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.
(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstuecke ist § 153 Abs. 1 mit der
Massgabe entsprechend anzuwenden, dass in den Gebieten, in denen sich kein von dem
innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert abweichender Verkehrswert gebildet hat, der
Wert massgebend ist, der in vergleichbaren Faellen im gewoehnlichen Geschaeftsverkehr auf
dem allgemeinen Grundstuecksmarkt dort zu erzielen waere, wo keine Entwicklungsmassnahmen
vorgesehen sind.
(5) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstuecke, die sie zur Durchfuehrung der
Entwicklungsmassnahme freihaendig oder nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs erworben
hat, nach Massgabe der Absaetze 6 bis 8 zu veraeussern mit Ausnahme der Flaechen, die als
Baugrundstuecke fuer den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Gruenflaechen
in einem Bebauungsplan festgesetzt sind oder fuer sonstige oeffentliche Zwecke oder als
Austauschland oder zur Entschaedigung in Land benoetigt werden.
(6) Die Grundstuecke sind nach ihrer Neuordnung und Erschliessung unter Beruecksichtigung
weiter Kreise der Bevoelkerung und unter Beachtung der Ziele und Zwecke der
Entwicklungsmassnahme an Bauwillige zu veraeussern, die sich verpflichten, dass sie
die Grundstuecke innerhalb angemessener Frist entsprechend den Festsetzungen des
Bebauungsplans und den Erfordernissen der Entwicklungsmassnahme bebauen werden. Dabei
sind zunaechst die frueheren Eigentuemer zu beruecksichtigen. Auf die Veraeusserungspflicht
ist § 89 Abs. 4 anzuwenden. Zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzte
Grundstuecke sind Land- oder Forstwirten anzubieten, die zur Durchfuehrung der
Entwicklungsmassnahme Grundstuecke uebereignet haben oder abgeben mussten.
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(7) Die Gemeinde hat bei der Veraeusserung dafuer zu sorgen, dass die Bauwilligen die
Bebauung in wirtschaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge derart durchfuehren, dass die
Ziele und Zwecke der staedtebaulichen Entwicklung erreicht werden und die Vorhaben
sich in den Rahmen der Gesamtmassnahme einordnen. Sie hat weiter sicherzustellen,
dass die neugeschaffenen baulichen Anlagen entsprechend den Zielen und Zwecken der
staedtebaulichen Entwicklungsmassnahme dauerhaft genutzt werden.
(8) Zur Finanzierung der Entwicklung ist das Grundstueck oder das Recht zu dem
Verkehrswert zu veraeussern, der sich durch die rechtliche und tatsaechliche Neuordnung
des staedtebaulichen Entwicklungsbereichs ergibt. § 154 Abs. 5 ist auf den Teil
des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, der der durch die Entwicklung bedingten
Werterhoehung des Grundstuecks entspricht.
§ 170 Sonderregelung fuer Anpassungsgebiete
Ergeben sich aus den Zielen und Zwecken der staedtebaulichen Entwicklungsmassnahme
in einem im Zusammenhang bebauten Gebiet Massnahmen zur Anpassung an die vorgesehene
Entwicklung, kann die Gemeinde dieses Gebiet in der Entwicklungssatzung foermlich
festlegen (Anpassungsgebiet). Das Anpassungsgebiet ist in der Entwicklungssatzung
zu bezeichnen. Die foermliche Festlegung darf erst erfolgen, wenn entsprechend § 141
vorbereitende Untersuchungen durchgefuehrt worden sind. In dem Anpassungsgebiet sind
neben den fuer staedtebauliche Entwicklungsmassnahmen geltenden Vorschriften mit Ausnahme
des § 166 Abs. 3 und des § 169 Abs. 2 bis 8 die Vorschriften ueber staedtebauliche
Sanierungsmassnahmen entsprechend anzuwenden, mit Ausnahme der §§ 136, 142 und 143.
§ 171 Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmassnahme
(1) Einnahmen, die bei der Vorbereitung und Durchfuehrung der Entwicklungsmassnahme
entstehen, sind zur Finanzierung der Entwicklungsmassnahme zu verwenden. Ergibt sich
nach der Durchfuehrung der staedtebaulichen Entwicklungsmassnahme und der Uebertragung
eines Treuhandvermoegens des Entwicklungstraegers auf die Gemeinde bei ihr ein Ueberschuss
der bei der Vorbereitung und Durchfuehrung der staedtebaulichen Entwicklungsmassnahme
erzielten Einnahmen ueber die hierfuer getaetigten Ausgaben, so ist dieser Ueberschuss in
entsprechender Anwendung des § 156a zu verteilen.
(2) Die Gemeinde hat entsprechend § 149 nach dem Stand der Planung eine Kosten- und
Finanzierungsuebersicht aufzustellen. Zu beruecksichtigen sind die Kosten, die nach den
Zielen und Zwecken der Entwicklung erforderlich sind.
Dritter Teil
Stadtumbau
§ 171a Stadtumbaumassnahmen
(1) Stadtumbaumassnahmen in Stadt- und Ortsteilen, deren einheitliche und zuegige
Durchfuehrung im oeffentlichen Interesse liegen, koennen auch an Stelle von oder ergaenzend
zu sonstigen Massnahmen nach diesem Gesetzbuch nach den Vorschriften dieses Teils
durchgefuehrt werden.
(2) Stadtumbaumassnahmen sind Massnahmen, durch die in von erheblichen staedtebaulichen
Funktionsverlusten betroffenen Gebieten Anpassungen zur Herstellung nachhaltiger
staedtebaulicher Strukturen vorgenommen werden. Erhebliche staedtebauliche
Funktionsverluste liegen insbesondere vor, wenn ein dauerhaftes Ueberangebot an
baulichen Anlagen fuer bestimmte Nutzungen, namentlich fuer Wohnzwecke, besteht oder zu
erwarten ist.
(3) Stadtumbaumassnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen insbesondere dazu
beitragen, dass
1. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Entwicklung von Bevoelkerung und
Wirtschaft angepasst wird,
2. die Wohn- und Arbeitsverhaeltnisse sowie die Umwelt verbessert werden,
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3. innerstaedtische Bereiche gestaerkt werden,
4. nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen einer neuen Nutzung zugefuehrt werden,
5. einer anderen Nutzung nicht zufuehrbare bauliche Anlagen zurueckgebaut werden,
6. freigelegte Flaechen einer nachhaltigen staedtebaulichen Entwicklung oder einer
hiermit vertraeglichen Zwischennutzung zugefuehrt werden,
7. innerstaedtische Altbaubestaende erhalten werden.
§ 171b Stadtumbaugebiet, staedtebauliches Entwicklungskonzept
(1) Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem Stadtumbaumassnahmen durchgefuehrt werden
sollen, durch Beschluss als Stadtumbaugebiet fest. Es ist in seinem raeumlichen Umfang
so festzulegen, dass sich die Massnahmen zweckmaessig durchfuehren lassen.
(2) Grundlage fuer den Beschluss nach Absatz 1 ist ein von der Gemeinde aufzustellendes
staedtebauliches Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und Massnahmen (§ 171a Abs. 3) im
Stadtumbaugebiet schriftlich darzustellen sind. Die oeffentlichen und privaten Belange
sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwaegen.
(3) Die §§ 137 und 139 sind bei der Vorbereitung und Durchfuehrung der
Stadtumbaumassnahmen entsprechend anzuwenden.
(4) Die §§ 164a und 164b sind im Stadtumbaugebiet entsprechend anzuwenden.
§ 171c Stadtumbauvertrag
Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung ihres staedtebaulichen
Entwicklungskonzeptes die Moeglichkeit nutzen, Stadtumbaumassnahmen auf der Grundlage
von staedtebaulichen Vertraegen im Sinne des § 11 insbesondere mit den beteiligten
Eigentuemern durchzufuehren. Gegenstaende der Vertraege koennen insbesondere auch sein
1. die Durchfuehrung des Rueckbaus baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist
und die Kostentragung fuer den Rueckbau;
2. der Verzicht auf die Ausuebung von Anspruechen nach den §§ 39 bis 44;
3. der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten Eigentuemern.
§ 171d Sicherung von Durchfuehrungsmassnahmen
(1) Die Gemeinde kann durch Satzung ein Gebiet bezeichnen, das ein festgelegtes
Stadtumbaugebiet (§ 171b Abs. 1) oder Teile davon umfasst und in dem zur Sicherung
und sozialvertraeglichen Durchfuehrung von Stadtumbaumassnahmen die in § 14 Abs. 1
bezeichneten Vorhaben und sonstigen Massnahmen der Genehmigung beduerfen.
(2) Ist der Beschluss ueber die Aufstellung einer Satzung nach Absatz 1 gefasst und
ortsueblich bekannt gemacht, ist § 15 Abs. 1 auf die Durchfuehrung der Vorhaben und
Massnahmen im Sinne von Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) In den Faellen des Absatzes 1 darf die Genehmigung nur versagt werden,
um einen den staedtebaulichen und sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf
der Stadtumbaumassnahmen auf der Grundlage des von der Gemeinde aufgestellten
staedtebaulichen Entwicklungskonzeptes (§ 171b Abs. 2) oder eines Sozialplans (§ 180)
zu sichern. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Beruecksichtigung des
Allgemeinwohls ein Absehen von dem Vorhaben oder der Massnahme wirtschaftlich nicht
zumutbar ist.
(4) Die §§ 138, 173 und 174 sind im Gebiet der Satzung nach Absatz 1 entsprechend
anzuwenden.
Vierter Teil
Soziale Stadt
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§ 171e Massnahmen der Sozialen Stadt
(1) Staedtebauliche Massnahmen der Sozialen Stadt in Stadt- und Ortsteilen, deren
einheitliche und zuegige Durchfuehrung im oeffentlichen Interesse liegen, koennen auch
an Stelle von oder ergaenzend zu sonstigen Massnahmen nach diesem Gesetzbuch nach den
Vorschriften dieses Teils durchgefuehrt werden.
(2) Staedtebauliche Massnahmen der Sozialen Stadt sind Massnahmen zur Stabilisierung
und Aufwertung von durch soziale Missstaende benachteiligten Ortsteilen oder anderen
Teilen des Gemeindegebiets, in denen ein besonderer Entwicklungsbedarf besteht. Soziale
Missstaende liegen insbesondere vor, wenn ein Gebiet auf Grund der Zusammensetzung
und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich
benachteiligt ist. Ein besonderer Entwicklungsbedarf liegt insbesondere vor, wenn
es sich um benachteiligte innerstaedtische oder innenstadtnah gelegene Gebiete oder
verdichtete Wohn- und Mischgebiete handelt, in denen es einer aufeinander abgestimmten
Buendelung von investiven und sonstigen Massnahmen bedarf.
(3) Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem die Massnahmen durchgefuehrt werden sollen,
durch Beschluss fest. Es ist in seinem raeumlichen Umfang so festzulegen, dass sich die
Massnahmen zweckmaessig durchfuehren lassen.
(4) Grundlage fuer den Beschluss nach Absatz 3 ist ein von der Gemeinde unter
Beteiligung der Betroffenen (§ 137) und der oeffentlichen Aufgabentraeger (§ 139)
aufzustellendes Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und Massnahmen schriftlich
darzustellen sind. Das Entwicklungskonzept soll insbesondere Massnahmen enthalten, die
der Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhaeltnisse sowie der Schaffung und Erhaltung
sozial stabiler Bewohnerstrukturen dienen.
(5) Bei der Erstellung des Entwicklungskonzeptes und bei seiner Umsetzung sollen
die Beteiligten in geeigneter Form einbezogen und zur Mitwirkung angeregt werden.
Die Gemeinde soll die Beteiligten im Rahmen des Moeglichen fortlaufend beraten
und unterstuetzen. Dazu kann im Zusammenwirken von Gemeinde und Beteiligten eine
Koordinierungsstelle eingerichtet werden. Soweit erforderlich, soll die Gemeinde zur
Verwirklichung und zur Foerderung der mit dem Entwicklungskonzept verfolgten Ziele
sowie zur Uebernahme von Kosten mit den Eigentuemern und sonstigen Massnahmentraegern
staedtebauliche Vertraege schliessen.
(6) Die §§ 164a und 164b sind im Gebiet nach Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Dabei
ist § 164a Abs. 1 Satz 2 ueber den Einsatz von Finanzierungs- und Foerdermitteln auf
Grund anderer gesetzlicher Grundlage insbesondere auch auf sonstige Massnahmen im Sinne
des Absatzes 2 Satz 3 anzuwenden.
Fuenfter Teil
Private Initiativen
§ 171f Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht
Nach Massgabe des Landesrechts koennen unbeschadet sonstiger Massnahmen nach
diesem Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung
standortbezogene Massnahmen durchgefuehrt werden, die auf der Grundlage eines mit den
staedtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der Staerkung oder Entwicklung
von Bereichen der Innenstaedte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie
von sonstigen fuer die staedtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. Zur
Finanzierung der Massnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands
koennen durch Landesrecht Regelungen getroffen werden.
Sechster Teil
Erhaltungssatzung und staedtebauliche Gebote
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Erster Abschnitt
Erhaltungssatzung
§ 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten
(Erhaltungssatzung)
(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete
bezeichnen, in denen
1. zur Erhaltung der staedtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner
staedtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevoelkerung (Absatz 4) oder
3. bei staedtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rueckbau, die Aenderung oder die Nutzungsaenderung baulicher Anlagen der Genehmigung
beduerfen. In den Faellen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die Errichtung baulicher
Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Die
Landesregierungen werden ermaechtigt, fuer die Grundstuecke in Gebieten einer Satzung
nach Satz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von hoechstens fuenf
Jahren zu bestimmen, dass die Begruendung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§
1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebaeuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu
dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als
Verbot im Sinne des § 135 des Buergerlichen Gesetzbuchs. In den Faellen des Satzes 4 ist
§ 22 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 6 und 8 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Beschluss ueber die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und
ortsueblich bekannt gemacht, ist § 15 Abs. 1 auf die Durchfuehrung eines Vorhabens im
Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
(3) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 darf die Genehmigung nur versagt
werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild praegt oder sonst
von staedtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder kuenstlerischer Bedeutung
ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden,
wenn die staedtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage
beeintraechtigt wird.
(4) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 darf die Genehmigung
nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevoelkerung aus besonderen
staedtebaulichen Gruenden erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter
Beruecksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen
von der Begruendung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr
zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn
1. die Aenderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemaessen
Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Beruecksichtigung der
bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
2. das Grundstueck zu einem Nachlass gehoert und Wohnungseigentum oder Teileigentum
zugunsten von Miterben oder Vermaechtnisnehmern begruendet werden soll,
3. das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehoerige
des Eigentuemers veraeussert werden soll,
4. ohne die Genehmigung Ansprueche Dritter auf Uebertragung von Wohnungseigentum oder
Teileigentum nicht erfuellt werden koennen, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden
des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5. das Gebaeude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begruendung von Wohnungseigentum
oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6. sich der Eigentuemer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begruendung von
Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veraeussern; eine Frist nach § 577a
Abs. 2 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs verkuerzt sich um sieben Jahre. Die Frist
nach § 577a Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs entfaellt.
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In den Faellen des Satzes 3 Nr. 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die
Veraeusserung von Wohnungseigentum an dem Gebaeude waehrend der Dauer der Verpflichtung
der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der
Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der
Verpflichtung.
(5) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 darf die Genehmigung nur versagt werden,
um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines
Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn
die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 173 Genehmigung, Uebernahmeanspruch
(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung
oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung
durch die Baugenehmigungsbehoerde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im
Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird ueber die in § 172 Abs. 3 bis 5
bezeichneten Belange entschieden.
(2) Wird in den Faellen des § 172 Abs. 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentuemer
von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 die Uebernahme des
Grundstuecks verlangen. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend
anzuwenden.
(3) Vor der Entscheidung ueber den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem
Eigentuemer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die fuer die Entscheidung
erheblichen Tatsachen zu eroertern. In den Faellen des § 172 Abs. 4 und 5 hat sie auch
Mieter, Paechter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hoeren.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere ueber den Schutz und die Erhaltung
von Denkmaelern, bleiben unberuehrt.
§ 174 Ausnahmen
(1) § 172 ist nicht auf Grundstuecke anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten
Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstuecke.
(2) Befindet sich ein Grundstueck der in Absatz 1 bezeichneten Art im Geltungsbereich
einer Erhaltungssatzung, hat die Gemeinde den Bedarfstraeger hiervon zu unterrichten.
Beabsichtigt der Bedarfstraeger ein Vorhaben im Sinne des § 172 Abs. 1, hat er dies der
Gemeinde anzuzeigen. Der Bedarfstraeger soll auf Verlangen der Gemeinde von dem Vorhaben
absehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die die Gemeinde berechtigen wuerden, die
Genehmigung nach § 172 zu versagen, und wenn die Erhaltung oder das Absehen von der
Errichtung der baulichen Anlage dem Bedarfstraeger auch unter Beruecksichtigung seiner
Aufgaben zuzumuten ist.
Zweiter Abschnitt
Staedtebauliche Gebote
§ 175 Allgemeines
(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176), ein Modernisierungs- oder
Instandsetzungsgebot (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rueckbau- oder
Entsiegelungsgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die Massnahme vorher mit den
Betroffenen eroertern. Die Gemeinde soll die Eigentuemer, Mieter, Paechter und sonstigen
Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer Moeglichkeiten beraten, wie die Massnahme
durchgefuehrt werden kann und welche Finanzierungsmoeglichkeiten aus oeffentlichen Kassen
bestehen.
(2) Die Anordnung von Massnahmen nach den §§ 176 bis 179 setzt voraus, dass die
alsbaldige Durchfuehrung der Massnahmen aus staedtebaulichen Gruenden erforderlich ist;
- 96 -
bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann dabei auch ein dringender Wohnbedarf der
Bevoelkerung beruecksichtigt werden.
(3) Mieter, Paechter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchfuehrung der
Massnahmen nach den §§ 176 bis 179 zu dulden.
(4) Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstuecke anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2
bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstuecke. Liegen
fuer diese Grundstuecke die Voraussetzungen fuer die Anordnung eines Gebots nach den §§
176 bis 179 vor, soll auf Verlangen der Gemeinde der Bedarfstraeger die entsprechenden
Massnahmen durchfuehren oder ihre Durchfuehrung dulden, soweit dadurch nicht die Erfuellung
seiner Aufgaben beeintraechtigt wird.
(5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere ueber den Schutz und die Erhaltung
von Denkmaelern, bleiben unberuehrt.
§ 176 Baugebot
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentuemer durch
Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist
1. sein Grundstueck entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen oder
2. ein vorhandenes Gebaeude oder eine vorhandene sonstige bauliche Anlage den
Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen.
(2) Das Baugebot kann ausserhalb der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete, aber innerhalb
im Zusammenhang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbebaute oder geringfuegig
bebaute Grundstuecke entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer
baulichen Nutzung zuzufuehren, insbesondere zur Schliessung von Bauluecken.
(3) Ist die Durchfuehrung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gruenden einem Eigentuemer
nicht zuzumuten, hat die Gemeinde von dem Baugebot abzusehen.
(4) Der Eigentuemer kann von der Gemeinde die Uebernahme des Grundstuecks verlangen,
wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Durchfuehrung des Vorhabens aus wirtschaftlichen
Gruenden nicht zuzumuten ist. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind
entsprechend anzuwenden.
(5) Ist die Durchfuehrung eines Baugebots nur moeglich, wenn zuvor eine bauliche Anlage
oder Teile davon beseitigt werden, ist der Eigentuemer mit dem Baugebot auch zur
Beseitigung verpflichtet. § 179 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 43 Abs. 2 und 5 sowie § 44 Abs.
3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(6) Ist fuer ein Grundstueck eine andere als bauliche Nutzung festgesetzt, sind die
Absaetze 1 und 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung verbunden werden, innerhalb einer
zu bestimmenden angemessenen Frist den fuer eine bauliche Nutzung des Grundstuecks
erforderlichen Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.
(8) Kommt der Eigentuemer der Verpflichtung nach Absatz 7 auch nach
Vollstreckungsmassnahmen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann das
Enteignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 auch vor Ablauf der Frist nach Absatz 1
eingeleitet werden.
(9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des
Baugebots vorliegen; die Vorschriften ueber die Zulaessigkeit der Enteignung bleiben
unberuehrt. Bei der Bemessung der Entschaedigung bleiben Werterhoehungen unberuecksichtigt,
die nach Unanfechtbarkeit des Baugebots eingetreten sind, es sei denn, dass der
Eigentuemer die Werterhoehungen durch eigene Aufwendungen zulaessigerweise bewirkt hat.
§ 177 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot
(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder aeusseren Beschaffenheit
Missstaende oder Maengel auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder
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Instandsetzung moeglich ist, kann die Gemeinde die Beseitigung der Missstaende durch
ein Modernisierungsgebot und die Behebung der Maengel durch ein Instandsetzungsgebot
anordnen. Zur Beseitigung der Missstaende und zur Behebung der Maengel ist der Eigentuemer
der baulichen Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die Modernisierung oder
Instandsetzung angeordnet wird, sind die zu beseitigenden Missstaende oder zu behebenden
Maengel zu bezeichnen und eine angemessene Frist fuer die Durchfuehrung der erforderlichen
Massnahmen zu bestimmen.
(2) Missstaende liegen insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhaeltnisse entspricht.
(3) Maengel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinfluesse
oder Einwirkungen Dritter
1. die bestimmungsgemaesse Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich
beeintraechtigt wird,
2. die bauliche Anlage nach ihrer aeusseren Beschaffenheit das Strassen- oder Ortsbild
nicht nur unerheblich beeintraechtigt oder
3. die bauliche Anlage erneuerungsbeduerftig ist und wegen ihrer staedtebaulichen,
insbesondere geschichtlichen oder kuenstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.
Kann die Behebung der Maengel einer baulichen Anlage nach landesrechtlichen Vorschriften
auch aus Gruenden des Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmaelern verlangt werden, darf
das Instandsetzungsgebot nur mit Zustimmung der zustaendigen Landesbehoerde erlassen
werden. In dem Bescheid ueber den Erlass des Instandsetzungsgebots sind die auch aus
Gruenden des Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmassnahmen besonders zu bezeichnen.
(4) Der Eigentuemer hat die Kosten der von der Gemeinde angeordneten Massnahmen insoweit
zu tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die sich daraus
ergebenden Kapitalkosten sowie die zusaetzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus
Ertraegen der baulichen Anlage aufbringen kann. Sind dem Eigentuemer Kosten entstanden,
die er nicht zu tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine
andere Stelle einen Zuschuss zu ihrer Deckung gewaehrt. Dies gilt nicht, wenn der
Eigentuemer auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst
zu tragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann,
dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. Die
Gemeinde kann mit dem Eigentuemer den Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine
Berechnung im Einzelfall als Pauschale in Hoehe eines bestimmten Vomhundertsatzes der
Modernisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinbaren.
(5) Der vom Eigentuemer zu tragende Kostenanteil wird nach der Durchfuehrung der
Modernisierungs- oder Instandsetzungsmassnahmen unter Beruecksichtigung der Ertraege
ermittelt, die fuer die modernisierte oder instandgesetzte bauliche Anlage bei
ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden koennen; dabei sind die mit einem
Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer staedtebaulichen Sanierungsmassnahme oder einer
sonstigen staedtebaulichen Massnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu beruecksichtigen.
§ 178 Pflanzgebot
Die Gemeinde kann den Eigentuemer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstueck innerhalb
einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Abs. 1 Nr. 25
getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.
§ 179 Rueckbau- und Entsiegelungsgebot
(1) Die Gemeinde kann den Eigentuemer verpflichten zu dulden, dass eine bauliche Anlage
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ganz oder teilweise beseitigt wird, wenn sie
1. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entspricht und ihnen nicht angepasst
werden kann oder
2. Missstaende oder Maengel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist, die auch
durch eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden koennen.
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Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend fuer die sonstige Wiedernutzbarmachung von dauerhaft
nicht mehr genutzten Flaechen, bei denen der durch Bebauung oder Versiegelung
beeintraechtigte Boden in seiner Leistungsfaehigkeit erhalten oder wiederhergestellt
werden soll; die sonstige Wiedernutzbarmachung steht der Beseitigung nach Satz 1
gleich. Diejenigen, fuer die ein Recht an dem Grundstueck oder an einem das Grundstueck
belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, das
nicht zur Nutzung berechtigt, sollen von dem Bescheid benachrichtigt werden, wenn sie
von der Beseitigung betroffen werden. Unberuehrt bleibt das Recht des Eigentuemers, die
Beseitigung selbst vorzunehmen.
(2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der
Beseitigung angemessener Ersatzwohnraum fuer die Bewohner unter zumutbaren Bedingungen
zur Verfuegung steht. Strebt der Inhaber von Raum, der ueberwiegend gewerblichen oder
beruflichen Zwecken dient (Geschaeftsraum), eine anderweitige Unterbringung an, soll
der Bescheid nur vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung anderer geeigneter
Geschaeftsraum unter zumutbaren Bedingungen zur Verfuegung steht.
(3) Entstehen dem Eigentuemer, Mieter, Paechter oder sonstigen Nutzungsberechtigten
durch die Beseitigung Vermoegensnachteile, hat die Gemeinde angemessene Entschaedigung
in Geld zu leisten. Der Eigentuemer kann an Stelle der Entschaedigung nach Satz 1
von der Gemeinde die Uebernahme des Grundstuecks verlangen, wenn es ihm mit Ruecksicht
auf das Rueckbau- oder Entsiegelungsgebot wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist,
das Grundstueck zu behalten. § 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind
entsprechend anzuwenden.
Siebter Teil
Sozialplan und Haerteausgleich
§ 180 Sozialplan
(1) Wirken sich Bebauungsplaene, staedtebauliche Sanierungsmassnahmen, staedtebauliche
Entwicklungsmassnahmen oder Stadtumbaumassnahmen voraussichtlich nachteilig auf die
persoenlichen Lebensumstaende der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen
aus, soll die Gemeinde Vorstellungen entwickeln und mit den Betroffenen eroertern, wie
nachteilige Auswirkungen moeglichst vermieden oder gemildert werden koennen. Die Gemeinde
hat den Betroffenen bei ihren eigenen Bemuehungen, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden
oder zu mildern, zu helfen, insbesondere beim Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie
beim Umzug von Betrieben; soweit oeffentliche Leistungen in Betracht kommen koennen, soll
die Gemeinde hierauf hinweisen. Sind Betroffene nach ihren persoenlichen Lebensumstaenden
nicht in der Lage, Empfehlungen und anderen Hinweisen der Gemeinde zur Vermeidung
von Nachteilen zu folgen oder Hilfen zu nutzen oder sind aus anderen Gruenden weitere
Massnahmen der Gemeinde erforderlich, hat die Gemeinde geeignete Massnahmen zu pruefen.
(2) Das Ergebnis der Eroerterungen und Pruefungen nach Absatz 1 sowie die voraussichtlich
in Betracht zu ziehenden Massnahmen der Gemeinde und die Moeglichkeiten ihrer
Verwirklichung sind schriftlich darzustellen (Sozialplan).
(3) Steht die Verwirklichung einer Durchfuehrungsmassnahme durch einen anderen als die
Gemeinde bevor, kann die Gemeinde verlangen, dass der andere im Einvernehmen mit ihr
die sich aus Absatz 1 ergebenden Aufgaben uebernimmt. Die Gemeinde kann diese Aufgaben
ganz oder teilweise auch selbst uebernehmen und dem anderen die Kosten auferlegen.
§ 181 Haerteausgleich
(1) Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die Gemeinde bei der Durchfuehrung dieses
Gesetzbuchs zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile - auch im
sozialen Bereich - auf Antrag einen Haerteausgleich in Geld gewaehren
1. einem Mieter oder Paechter, wenn das Miet- oder Pachtverhaeltnis mit Ruecksicht auf
die Durchfuehrung staedtebaulicher Massnahmen aufgehoben oder enteignet worden ist;
2. einer gekuendigten Vertragspartei, wenn die Kuendigung zur Durchfuehrung
staedtebaulicher Massnahmen erforderlich ist; dies gilt entsprechend, wenn ein Miet-
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oder Pachtverhaeltnis vorzeitig durch Vereinbarung der Beteiligten beendigt wird;
die Gemeinde hat zu bestaetigen, dass die Beendigung des Rechtsverhaeltnisses im
Hinblick auf die alsbaldige Durchfuehrung der staedtebaulichen Massnahmen geboten ist;
3. einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung des Rechtsverhaeltnisses die vermieteten
oder verpachteten Raeume ganz oder teilweise voruebergehend unbenutzbar sind und die
Gemeinde bestaetigt hat, dass dies durch die alsbaldige Durchfuehrung staedtebaulicher
Massnahmen bedingt ist;
4. einem Mieter oder Paechter fuer die Umzugskosten, die dadurch entstehen, dass er nach
der Raeumung seiner Wohnung voruebergehend anderweitig untergebracht worden ist und
spaeter ein neues Miet- oder Pachtverhaeltnis in dem Gebiet begruendet wird, sofern
dies im Sozialplan vorgesehen ist.
Voraussetzung ist, dass der Nachteil fuer den Betroffenen in seinen persoenlichen
Lebensumstaenden eine besondere Haerte bedeutet, eine Ausgleichs- oder
Entschaedigungsleistung nicht zu gewaehren ist und auch ein Ausgleich durch sonstige
Massnahmen nicht erfolgt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf andere Vertragsverhaeltnisse, die zum
Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstuecks, Gebaeudes oder Gebaeudeteils oder einer
sonstigen baulichen Einrichtung berechtigen.
(3) Ein Haerteausgleich wird nicht gewaehrt, soweit der Antragsteller es unterlassen hat
und unterlaesst, den wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare Massnahmen, insbesondere
unter Einsatz eigener oder fremder Mittel abzuwenden.
Achter Teil
Miet- und Pachtverhaeltnisse
§ 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhaeltnissen
(1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Sanierung im foermlich
festgelegten Sanierungsgebiet, der Entwicklung im staedtebaulichen Entwicklungsbereich
oder eine Massnahme nach den §§ 176 bis 179 die Aufhebung eines Miet- oder
Pachtverhaeltnisses, kann die Gemeinde das Rechtsverhaeltnis auf Antrag des Eigentuemers
oder im Hinblick auf ein staedtebauliches Gebot mit einer Frist von mindestens sechs
Monaten, bei einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstueck nur zum Schluss
eines Pachtjahres aufheben.
(2) Die Gemeinde darf ein Mietverhaeltnis ueber Wohnraum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt
der Beendigung des Mietverhaeltnisses angemessener Ersatzwohnraum fuer den Mieter und
die zu seinem Hausstand gehoerenden Personen zu zumutbaren Bedingungen zur Verfuegung
steht. Strebt der Mieter oder Paechter von Geschaeftsraum eine anderweitige Unterbringung
an, soll die Gemeinde das Miet- oder Pachtverhaeltnis nur aufheben, wenn im Zeitpunkt
der Beendigung des Rechtsverhaeltnisses anderer geeigneter Geschaeftsraum zu zumutbaren
Bedingungen zur Verfuegung steht.
(3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder Paechters von Geschaeftsraum im foermlich
festgelegten Sanierungsgebiet oder in einem staedtebaulichen Entwicklungsbereich
infolge der Durchfuehrung staedtebaulicher Sanierungsmassnahmen oder staedtebaulicher
Entwicklungsmassnahmen wesentlich beeintraechtigt und ist ihm deshalb die Fortsetzung des
Miet- oder Pachtverhaeltnisses nicht mehr zuzumuten, kann die Gemeinde auf Antrag des
Mieters oder Paechters das Rechtsverhaeltnis mit einer Frist von mindestens sechs Monaten
aufheben.
§ 183 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhaeltnissen ueber unbebaute
Grundstuecke
(1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans fuer ein unbebautes Grundstueck eine
andere Nutzung vorgesehen und ist die alsbaldige Aenderung der Nutzung beabsichtigt,
kann die Gemeinde auf Antrag des Eigentuemers Miet- oder Pachtverhaeltnisse aufheben, die
sich auf das Grundstueck beziehen und der neuen Nutzung entgegenstehen.
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(2) Auf die Aufhebung ist § 182 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
§ 184 Aufhebung anderer Vertragsverhaeltnisse
Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere schuldrechtliche Vertragsverhaeltnisse
anzuwenden, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstuecks, Gebaeudes oder
Gebaeudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen.
§ 185 Entschaedigung bei Aufhebung von Miet- oder Pachtverhaeltnissen
(1) Ist ein Rechtsverhaeltnis auf Grund des § 182, des § 183 oder des § 184 aufgehoben
worden, ist den Betroffenen insoweit eine angemessene Entschaedigung in Geld zu leisten,
als ihnen durch die vorzeitige Beendigung des Rechtsverhaeltnisses Vermoegensnachteile
entstehen. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fuenften Teils des Ersten
Kapitels sind entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Entschaedigung ist die Gemeinde verpflichtet. Kommt eine Einigung ueber die
Entschaedigung nicht zustande, entscheidet die hoehere Verwaltungsbehoerde.
(3) Wird ein Pachtvertrag ueber kleingaertnerisch genutztes Land nach § 182, § 183 oder
§ 184 aufgehoben, ist die Gemeinde ausser zur Entschaedigung nach Absatz 1 auch zur
Bereitstellung oder Beschaffung von Ersatzland verpflichtet. Bei der Entschaedigung
in Geld ist die Bereitstellung oder Beschaffung des Ersatzlands angemessen zu
beruecksichtigen. Die hoehere Verwaltungsbehoerde kann die Gemeinde von der Verpflichtung
zur Bereitstellung oder Beschaffung von Ersatzland befreien, wenn die Gemeinde
nachweist, dass sie zur Erfuellung ausserstande ist.
§ 186 Verlaengerung von Miet- oder Pachtverhaeltnissen
Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Paechters ein Miet- oder Pachtverhaeltnis
ueber Wohn- oder Geschaeftsraum im foermlich festgelegten Sanierungsgebiet, im
staedtebaulichen Entwicklungsbereich oder im Hinblick auf Massnahmen nach den §§ 176 bis
179 verlaengern, soweit dies zur Verwirklichung des Sozialplans erforderlich ist.
Neunter Teil
Staedtebauliche Massnahmen im Zusammenhang mit Massnahmen zur
Verbesserung der Agrarstruktur
§ 187 Abstimmung von Massnahmen; Bauleitplanung und Massnahmen zur
Verbesserung der Agrarstruktur
(1) Bei der Vorbereitung und Durchfuehrung staedtebaulicher Massnahmen sind Massnahmen zur
Verbesserung der Agrarstruktur, insbesondere auch die Ergebnisse der Vorplanung nach
§ 1 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur
und des Kuestenschutzes", zu beruecksichtigen. Ist zu erwarten, dass Massnahmen zur
Verbesserung der Agrarstruktur zu Auswirkungen auf die bauliche Entwicklung des
Gemeindegebiets fuehren, hat die Gemeinde darueber zu befinden, ob Bauleitplaene
aufzustellen sind und ob sonstige staedtebauliche Massnahmen durchgefuehrt werden sollen.
(2) Bei der Aufstellung von Bauleitplaenen hat die obere Flurbereinigungsbehoerde
zu pruefen, ob im Zusammenhang damit eine Flurbereinigung oder andere Massnahmen zur
Verbesserung der Agrarstruktur einzuleiten sind.
(3) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehoerde und, sofern die Massnahmen zur
Verbesserung der Agrarstruktur von anderen Stellen durchgefuehrt werden, diese bei den
Vorarbeiten zur Aufstellung der Bauleitplaene moeglichst fruehzeitig zu beteiligen.
§ 188 Bauleitplanung und Flurbereinigung
(1) Ist eine Flurbereinigung auf Grund des Flurbereinigungsgesetzes in einer Gemeinde
nach Mitteilung der Flurbereinigungsbehoerde beabsichtigt oder ist sie bereits
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angeordnet, ist die Gemeinde verpflichtet, rechtzeitig Bauleitplaene aufzustellen,
es sei denn, dass sich die Flurbereinigung auf die bauliche Entwicklung des
Gemeindegebiets voraussichtlich nicht auswirkt.
(2) Die Flurbereinigungsbehoerde und die Gemeinde sind verpflichtet, ihre das
Gemeindegebiet betreffenden Absichten moeglichst fruehzeitig aufeinander abzustimmen.
Die Planungen sollen bis zum Abschluss der Flurbereinigung nur geaendert werden, wenn
zwischen der Flurbereinigungsbehoerde und der Gemeinde Uebereinstimmung besteht oder wenn
zwingende Gruende die Aenderung erfordern.
§ 189 Ersatzlandbeschaffung
(1) Wird bei einer staedtebaulichen Massnahme ein land- oder forstwirtschaftlicher
Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem Eigentuemer
des Betriebs auch klaeren, ob er einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
oder land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich bei dem in
Anspruch genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes,
ist die zustaendige Siedlungsbehoerde des Landes zu beteiligen.
(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder Bereitstellung geeigneten
Ersatzlands bemuehen und ihr gehoerende Grundstuecke als Ersatzland zur Verfuegung stellen,
soweit sie diese nicht fuer die ihr obliegenden Aufgaben benoetigt.
§ 190 Flurbereinigung aus Anlass einer staedtebaulichen Massnahme
(1) Werden fuer staedtebauliche Massnahmen land- oder forstwirtschaftliche
Grundstuecke in Anspruch genommen, kann auf Antrag der Gemeinde mit Zustimmung
der hoeheren Verwaltungsbehoerde nach § 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes ein
Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende
Landverlust auf einen groesseren Kreis von Eigentuemern verteilt oder Nachteile fuer die
allgemeine Landeskultur, die durch die staedtebaulichen Massnahmen entstehen, vermieden
werden sollen. Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet werden, wenn ein
Bebauungsplan noch nicht rechtsverbindlich ist. In diesem Fall muss der Bebauungsplan
vor Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans (§ 59 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes)
in Kraft getreten sein. Die Gemeinde ist Traeger des Unternehmens im Sinne des § 88 des
Flurbereinigungsgesetzes.
(2) Die vorzeitige Ausfuehrung des Flurbereinigungsplans nach § 63 des
Flurbereinigungsgesetzes kann bereits angeordnet werden, wenn der Flurbereinigungsplan
bekannt gegeben ist.
(3) Die Zulaessigkeit einer Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs bleibt
auch nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens unberuehrt.
§ 191 Vorschriften ueber den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen
Grundstuecken
Im raeumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Sanierungssatzung sind
die Vorschriften ueber den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstuecken
nicht anzuwenden, es sei denn, dass es sich um die Veraeusserung der Wirtschaftsstelle
eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder solcher Grundstuecke handelt, die
im Bebauungsplan als Flaechen fuer die Landwirtschaft oder als Wald ausgewiesen sind.
Drittes Kapitel
Sonstige Vorschriften
Erster Teil
Wertermittlung
§ 192 Gutachterausschuss
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(1) Zur Ermittlung von Grundstueckswerten und fuer sonstige Wertermittlungen werden
selbstaendige, unabhaengige Gutachterausschuesse gebildet.
(2) Die Gutachterausschuesse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren
Gutachtern.
(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von
Grundstueckswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und
duerfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstuecke der Gebietskoerperschaft,
fuer deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. Fuer die Ermittlung
der Bodenrichtwerte ist ein Bediensteter der zustaendigen Finanzbehoerde mit Erfahrung in
der steuerlichen Bewertung von Grundstuecken als Gutachter vorzusehen.
(4) Die Gutachterausschuesse bedienen sich einer Geschaeftsstelle.
§ 193 Aufgaben des Gutachterausschusses
(1) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten ueber den Verkehrswert von bebauten und
unbebauten Grundstuecken sowie Rechten an Grundstuecken, wenn
1. die fuer den Vollzug dieses Gesetzbuchs zustaendigen Behoerden bei der Erfuellung der
Aufgaben nach diesem Gesetzbuch,
2. die fuer die Feststellung des Werts eines Grundstuecks oder der Entschaedigung fuer
ein Grundstueck oder ein Recht an einem Grundstueck auf Grund anderer gesetzlicher
Vorschriften zustaendigen Behoerden,
3. die Eigentuemer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am
Grundstueck und Pflichtteilsberechtigte, fuer deren Pflichtteil der Wert des
Grundstuecks von Bedeutung ist, oder
4. Gerichte und Justizbehoerden
es beantragen. Unberuehrt bleiben Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften.
(2) Der Gutachterausschuss kann ausser ueber die Hoehe der Entschaedigung fuer
den Rechtsverlust auch Gutachten ueber die Hoehe der Entschaedigung fuer andere
Vermoegensnachteile erstatten.
(3) Der Gutachterausschuss fuehrt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt
Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten.
(4) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder
vereinbart ist.
(5) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentuemer zu uebersenden.
§ 194 Verkehrswert
Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf
den sich die Ermittlung bezieht, im gewoehnlichen Geschaeftsverkehr nach den rechtlichen
Gegebenheiten und tatsaechlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der
Lage des Grundstuecks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Ruecksicht
auf ungewoehnliche oder persoenliche Verhaeltnisse zu erzielen waere.
§ 195 Kaufpreissammlung
(1) Zur Fuehrung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand
verpflichtet, Eigentum an einem Grundstueck gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches,
zu uebertragen oder ein Erbbaurecht zu begruenden, von der beurkundenden Stelle in
Abschrift dem Gutachterausschuss zu uebersenden. Dies gilt auch fuer das Angebot und
die Annahme eines Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend
fuer die Einigung vor einer Enteignungsbehoerde, den Enteignungsbeschluss, den Beschluss
ueber die Vorwegnahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Beschluss ueber die
Aufstellung eines Umlegungsplans, den Beschluss ueber eine vereinfachte Umlegung und fuer
den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren.
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(2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zustaendigen Finanzamt fuer Zwecke der Besteuerung
uebermittelt werden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten den Gerichten oder
Staatsanwaltschaften vorzulegen sind, bleiben unberuehrt.
(3) Auskuenfte aus der Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem Interesse nach Massgabe
landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Abs. 2 Nr. 4).
§ 196 Bodenrichtwerte
(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind fuer jedes Gemeindegebiet durchschnittliche
Lagewerte fuer den Boden unter Beruecksichtigung des unterschiedlichen
Entwicklungszustands, mindestens jedoch fuer erschliessungsbeitragspflichtiges oder
erschliessungsbeitragsfreies Bauland, zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten
Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben wuerde, wenn
der Boden unbebaut waere. Die Bodenrichtwerte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,
jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln. Fuer Zwecke der steuerlichen
Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergaenzenden Vorgaben der
Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag
der fuer den Vollzug dieses Gesetzbuchs zustaendigen Behoerden sind Bodenrichtwerte fuer
einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.
(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualitaet des Bodens durch einen Bebauungsplan oder
andere Massnahmen geaendert, sind bei der naechsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte
auf der Grundlage der geaenderten Qualitaet auch Bodenrichtwerte bezogen auf die
Wertverhaeltnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung fuer steuerliche Zwecke
zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zustaendige Finanzamt darauf
verzichtet.
(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veroeffentlichen und dem zustaendigen Finanzamt
mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschaeftsstelle Auskunft ueber die Bodenrichtwerte
verlangen.
§ 197 Befugnisse des Gutachterausschusses
(1) Der Gutachterausschuss kann muendliche oder schriftliche Auskuenfte von
Sachverstaendigen und von Personen einholen, die Angaben ueber das Grundstueck und, wenn
das zur Ermittlung von Geldleistungen im Umlegungsverfahren, von Ausgleichsbetraegen und
von Enteignungsentschaedigungen erforderlich ist, ueber ein Grundstueck, das zum Vergleich
herangezogen werden soll, machen koennen. Er kann verlangen, dass Eigentuemer und
sonstige Inhaber von Rechten an einem Grundstueck die zur Fuehrung der Kaufpreissammlung
und zur Begutachtung notwendigen Unterlagen vorlegen. Der Eigentuemer und der Besitzer
des Grundstuecks haben zu dulden, dass Grundstuecke zur Auswertung von Kaufpreisen und
zur Vorbereitung von Gutachten betreten werden. Wohnungen duerfen nur mit Zustimmung der
Wohnungsinhaber betreten werden.
(2) Alle Gerichte und Behoerden haben dem Gutachterausschuss Rechts- und Amtshilfe
zu leisten. Das Finanzamt erteilt dem Gutachterausschuss Auskuenfte ueber Grundstuecke,
soweit dies zur Ermittlung von Ausgleichsbetraegen und Enteignungsentschaedigungen
erforderlich ist.
§ 198 Oberer Gutachterausschuss
(1) Bei Bedarf koennen Obere Gutachterausschuesse fuer den Bereich einer oder mehrerer
hoeherer Verwaltungsbehoerden gebildet werden, auf die die Vorschriften ueber die
Gutachterausschuesse entsprechend anzuwenden sind.
(2) Der Obere Gutachterausschuss hat auf Antrag eines Gerichts ein Obergutachten zu
erstatten, wenn schon das Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt.
§ 199 Ermaechtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung Vorschriften ueber die Anwendung gleicher Grundsaetze bei der Ermittlung
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der Verkehrswerte und bei der Ableitung der fuer die Wertermittlung erforderlichen Daten
zu erlassen.
(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Bildung und das Taetigwerden der Gutachterausschuesse und der Oberen
Gutachterausschuesse, soweit in diesem Gesetzbuch nicht bereits geschehen, die
Mitwirkung der Gutachter und deren Ausschluss im Einzelfall,
2. die Aufgaben des Vorsitzenden,
3. die Einrichtung und die Aufgaben der Geschaeftsstelle,
4. die Fuehrung und Auswertung der Kaufpreissammlung, die Ermittlung der
Bodenrichtwerte sowie die Veroeffentlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten
der Wertermittlung und die Erteilung von Auskuenften aus der Kaufpreissammlung,
5. die Uebermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehoerden zur Fuehrung und Auswertung
der Kaufpreissammlung,
6. die Uebertragung weiterer Aufgaben auf den Gutachterausschuss und den Oberen
Gutachterausschuss und
7. die Entschaedigung der Mitglieder des Gutachterausschusses und des Oberen
Gutachterausschusses
zu regeln.
Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften; Zustaendigkeiten;
Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 200 Grundstuecke; Rechte an Grundstuecken; Baulandkataster
(1) Die fuer Grundstuecke geltenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind entsprechend
auch auf Grundstuecksteile anzuwenden.
(2) Die fuer das Eigentum an Grundstuecken bestehenden Vorschriften sind, soweit dieses
Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstuecksgleiche Rechte
anzuwenden.
(3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flaechen in Karten oder
Listen auf der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur- und Flurstuecksnummern,
Strassennamen und Angaben zur Grundstuecksgroesse enthaelt (Baulandkataster). Sie kann
die Flaechen in Karten oder Listen veroeffentlichen, soweit der Grundstueckseigentuemer
nicht widersprochen hat. Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veroeffentlichung einen
Monat vorher oeffentlich bekannt zu geben und dabei auf das Widerspruchsrecht der
Grundstueckseigentuemer hinzuweisen.
§ 200a Ersatzmassnahmen
Darstellungen fuer Flaechen zum Ausgleich und Festsetzungen fuer Flaechen oder Massnahmen
zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 umfassen auch Ersatzmassnahmen. Ein unmittelbarer
raeumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit
dies mit einer geordneten staedtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung
sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
§ 201 Begriff der Landwirtschaft
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen-
und Weidewirtschaft einschliesslich Tierhaltung, soweit das Futter ueberwiegend auf
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den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehoerenden, landwirtschaftlich genutzten Flaechen
erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die
berufsmaessige Imkerei und die berufsmaessige Binnenfischerei.
§ 202 Schutz des Mutterbodens
Mutterboden, der bei der Errichtung und Aenderung baulicher Anlagen sowie bei
wesentlichen anderen Veraenderungen der Erdoberflaeche ausgehoben wird, ist in nutzbarem
Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schuetzen.
Zweiter Abschnitt
Zustaendigkeiten
§ 203 Abweichende Zustaendigkeitsregelung
(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behoerde kann im Einvernehmen mit der
Gemeinde durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die nach diesem Gesetzbuch der Gemeinde
obliegenden Aufgaben auf eine andere Gebietskoerperschaft uebertragen werden oder auf
einen Verband, an dessen Willensbildung die Gemeinde mitwirkt.
(2) Durch Landesgesetz koennen Aufgaben der Gemeinden nach diesem Gesetzbuch
auf Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder vergleichbare
gesetzliche Zusammenschluesse von Gemeinden, denen nach Landesrecht oertliche
Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde obliegen, uebertragen werden. In dem Landesgesetz
ist zu regeln, wie die Gemeinden an der Aufgabenerfuellung mitwirken.
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetzbuch der
hoeheren Verwaltungsbehoerde zugewiesenen Aufgaben auf andere staatliche Behoerden,
Landkreise oder kreisfreie Gemeinden uebertragen.
(4) Unterliegen die Planungsbereiche gemeinsamer Flaechennutzungsplaene (§ 204)
oder von Flaechennutzungsplaenen und Satzungen eines Planungsverbands (§ 205) der
Zustaendigkeit verschiedener hoeherer Verwaltungsbehoerden, ist die Oberste Landesbehoerde
fuer die Entscheidung im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren zustaendig. Liegen die
Geltungsbereiche in verschiedenen Laendern, entscheiden die Obersten Landesbehoerden im
gegenseitigen Einvernehmen.
§ 204 Gemeinsamer Flaechennutzungsplan, Bauleitplanung bei Bildung von
Planungsverbaenden und bei Gebiets- oder Bestandsaenderung
(1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemeinsamen Flaechennutzungsplan aufstellen,
wenn ihre staedtebauliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und
Beduerfnisse bestimmt wird oder ein gemeinsamer Flaechennutzungsplan einen gerechten
Ausgleich der verschiedenen Belange ermoeglicht. Ein gemeinsamer Flaechennutzungsplan
soll insbesondere aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung oder wenn
Einrichtungen und Anlagen des oeffentlichen Verkehrs, sonstige Erschliessungsanlagen
sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung
erfordern. Der gemeinsame Flaechennutzungsplan kann von den beteiligten Gemeinden nur
gemeinsam aufgehoben, geaendert oder ergaenzt werden; die Gemeinden koennen vereinbaren,
dass sich die Bindung nur auf bestimmte raeumliche oder sachliche Teilbereiche
erstreckt. Ist eine gemeinsame Planung nur fuer raeumliche oder sachliche Teilbereiche
erforderlich, genuegt an Stelle eines gemeinsamen Flaechennutzungsplans eine Vereinbarung
der beteiligten Gemeinden ueber bestimmte Darstellungen in ihren Flaechennutzungsplaenen.
Sind die Voraussetzungen fuer eine gemeinsame Planung nach Satz 1 und 4 entfallen oder
ist ihr Zweck erreicht, koennen die beteiligten Gemeinden den Flaechennutzungsplan fuer
ihr Gemeindegebiet aendern oder ergaenzen; vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens ist
die Zustimmung der hoeheren Verwaltungsbehoerde erforderlich.
(2) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder Bestand geaendert oder geht die Zustaendigkeit
zur Aufstellung von Flaechennutzungsplaenen auf Verbaende oder sonstige kommunale
Koerperschaften ueber, gelten unbeschadet abweichender landesrechtlicher Regelungen
bestehende Flaechennutzungsplaene fort. Dies gilt auch fuer raeumliche und sachliche Teile
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der Flaechennutzungsplaene. Die Befugnis und die Pflicht der Gemeinde, eines Verbands
oder einer sonstigen Koerperschaft, fortgeltende Flaechennutzungsplaene aufzuheben oder
fuer das neue Gemeindegebiet zu ergaenzen oder durch einen neuen Flaechennutzungsplan zu
ersetzen, bleiben unberuehrt.
(3) Verfahren zur Aufstellung, Aenderung, Ergaenzung oder Aufhebung von Bebauungsplaenen
koennen nach einer Gebiets- oder Bestandsaenderung in ihrem jeweiligen Stand
fortgefuehrt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei Bildung von Planungsverbaenden und fuer
Zusammenschluesse nach § 205 Abs. 6. Die hoehere Verwaltungsbehoerde kann verlangen, dass
bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt werden.
§ 205 Planungsverbaende
(1) Gemeinden und sonstige oeffentliche Planungstraeger koennen sich zu einem
Planungsverband zusammenschliessen, um durch gemeinsame zusammengefasste Bauleitplanung
den Ausgleich der verschiedenen Belange zu erreichen. Der Planungsverband tritt nach
Massgabe seiner Satzung fuer die Bauleitplanung und ihre Durchfuehrung an die Stelle der
Gemeinden.
(2) Kommt ein Zusammenschluss nach Absatz 1 nicht zustande, koennen die Beteiligten
auf Antrag eines Planungstraegers zu einem Planungsverband zusammengeschlossen werden,
wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit dringend geboten ist. Ist der Zusammenschluss aus
Gruenden der Raumordnung geboten, kann den Antrag auch die fuer die Landesplanung nach
Landesrecht zustaendige Stelle stellen. Ueber den Antrag entscheidet die Landesregierung.
Sind Planungstraeger verschiedener Laender beteiligt, erfolgt der Zusammenschluss nach
Vereinbarung zwischen den beteiligten Landesregierungen. Sollen der Bund oder eine
bundesunmittelbare Koerperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt werden,
erfolgt der Zusammenschluss nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der
Landesregierung, sofern die beteiligte Behoerde des Bundes oder der bundesunmittelbaren
Koerperschaft oder Anstalt dem Zusammenschluss durch die Landesregierung widerspricht.
(3) Kommt eine Einigung ueber die Satzung oder ueber den Plan unter den Mitgliedern nicht
zustande, stellt die zustaendige Landesbehoerde eine Satzung oder einen Plan auf und
legt sie dem Planungsverband zur Beschlussfassung vor. Einigen sich die Mitglieder
ueber diese Satzung oder diesen Plan nicht, setzt die Landesregierung die Satzung
oder den Plan fest. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Bund oder
eine bundesunmittelbare Koerperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt,
wird die Satzung oder der Plan nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und
der Landesregierung festgesetzt, sofern die beteiligte Behoerde des Bundes oder der
bundesunmittelbaren Koerperschaft oder Anstalt der Festsetzung durch die Landesregierung
widerspricht.
(4) Dem Planungsverband koennen nach Massgabe der Satzung die Aufgaben der Gemeinde, die
ihr nach diesem Gesetzbuch obliegen, uebertragen werden.
(5) Der Planungsverband ist aufzuloesen, wenn die Voraussetzungen fuer den
Zusammenschluss entfallen sind oder der Zweck der gemeinsamen Planung erreicht ist.
Kommt ein uebereinstimmender Beschluss ueber die Aufloesung nicht zustande, ist unter
den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Aufloesung auf Antrag eines Mitglieds
anzuordnen; im Uebrigen ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Nach Aufloesung des
Planungsverbands gelten die von ihm aufgestellten Plaene als Bauleitplaene der einzelnen
Gemeinden.
(6) Ein Zusammenschluss nach dem Zweckverbandsrecht oder durch besondere Landesgesetze
wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.
(7) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleitplaenen nach den Absaetzen 1 bis
3 oder 6 uebertragen, sind die Entwuerfe der Bauleitplaene mit Begruendung vor der
Beschlussfassung hierueber oder der Festsetzung nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 den
Gemeinden, fuer deren Gebiet der Bauleitplan aufstellt werden soll, zur Stellungnahme
innerhalb angemessener Frist zuzuleiten. Auf die Behandlung der von den Gemeinden
fristgemaess vorgebrachten Anregungen ist § 3 Abs. 2 Satz 4 und 6 entsprechend
anzuwenden.
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§ 206 Oertliche und sachliche Zustaendigkeit
(1) Oertlich zustaendig ist die Behoerde, in deren Bereich das betroffene Grundstueck
liegt. Werden Grundstuecke betroffen, die oertlich oder wirtschaftlich zusammenhaengen
und demselben Eigentuemer gehoeren, und liegen diese Grundstuecke im Bereich mehrerer nach
diesem Gesetzbuch sachlich zustaendiger Behoerden, so wird die oertlich zustaendige Behoerde
durch die naechsthoehere gemeinsame Behoerde bestimmt.
(2) Ist eine hoehere Verwaltungsbehoerde nicht vorhanden, so ist die Oberste
Landesbehoerde zugleich hoehere Verwaltungsbehoerde.
Dritter Abschnitt
Verwaltungsverfahren
§ 207 Von Amts wegen bestellter Vertreter
Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der
zustaendigen Behoerde einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen
1. fuer einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder fuer eine Person, deren
Beteiligung ungewiss ist,
2. fuer einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt oder dessen
Aufenthalt zwar bekannt, der aber an der Besorgung seiner Vermoegensangelegenheiten
verhindert ist,
3. fuer einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich nicht innerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzbuchs befindet, wenn er der Aufforderung der zustaendigen Behoerde,
einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen
ist,
4. fuer Gesamthandseigentuemer oder Eigentuemer nach Bruchteilen sowie fuer mehrere
Inhaber eines sonstigen Rechts an einem Grundstueck oder an einem das Grundstueck
belastenden Recht, wenn sie der Aufforderung der zustaendigen Behoerden, einen
gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Fristen nicht
nachgekommen sind,
5. bei herrenlosen Grundstuecken zur Wahrung der aus dem Eigentum sich ergebenden
Rechte und Pflichten.
Fuer die Bestellung und fuer das Amt des Vertreters gelten die Vorschriften des
Buergerlichen Gesetzbuchs fuer die Pflegschaft entsprechend.
§ 208 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts
Die Behoerden koennen zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, dass
1. Beteiligte persoenlich erscheinen,
2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter
bezogen hat,
3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldglaeubiger die in ihrem Besitz
befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
Fuer den Fall, dass ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld
bis zu fuenfhundert Euro angedroht und festgesetzt werden. Ist Beteiligter eine
juristische Person oder eine nichtrechtsfaehige Personenvereinigung, so ist das
Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen
ihn festzusetzen. Androhung und Festsetzung koennen wiederholt werden.
§ 209 Vorarbeiten auf Grundstuecken
(1) Eigentuemer und Besitzer haben zu dulden, dass Beauftragte der zustaendigen Behoerden
zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Massnahmen
Grundstuecke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder
aehnliche Arbeiten ausfuehren. Die Absicht, solche Arbeiten auszufuehren, ist den
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Eigentuemern oder Besitzern vorher bekannt zu geben. Wohnungen duerfen nur mit Zustimmung
der Wohnungsinhaber betreten werden.
(2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulaessige Massnahme dem Eigentuemer oder Besitzer
unmittelbare Vermoegensnachteile, so ist dafuer von der Stelle, die den Auftrag erteilt
hat, eine angemessene Entschaedigung in Geld zu leisten; kommt eine Einigung ueber die
Geldentschaedigung nicht zustande, so entscheidet die hoehere Verwaltungsbehoerde; vor der
Entscheidung sind die Beteiligten zu hoeren. Hat eine Enteignungsbehoerde den Auftrag
erteilt, so hat der Antragsteller, in dessen Interesse die Enteignungsbehoerde taetig
geworden ist, dem Betroffenen die Entschaedigung zu leisten; kommt eine Einigung ueber
die Geldentschaedigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehoerde die Entschaedigung
fest; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hoeren.
§ 210 Wiedereinsetzung
(1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche oder auf
Grund dieses Gesetzbuchs bestimmte Frist fuer eine Verfahrenshandlung einzuhalten, so
ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewaehren.
(2) Die nach § 32 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zustaendige Behoerde kann
nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den
durch das bisherige Verfahren herbeigefuehrten neuen Rechtszustand aendern wuerde, eine
Entschaedigung festsetzen.
§ 211 Belehrung ueber Rechtsbehelfe
Den nach diesem Gesetzbuch ergehenden Verwaltungsakten ist eine Erklaerung beizufuegen,
durch die der Beteiligte ueber den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben
ist, ueber die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und ueber die Frist
belehrt wird.
§ 212 Vorverfahren
(1) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein nach dem
Vierten oder Fuenften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag
auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine
Rechtmaessigkeit und Zweckmaessigkeit in einem Vorverfahren nachgeprueft worden ist; das
Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu
regeln.
(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen
1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,
2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie
3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116
keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist
entsprechend anzuwenden.
§ 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung
eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des
Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Abs. 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154
durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 213 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Plaene oder
Unterlagen vorlegt, um einen beguenstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen
belastenden Verwaltungsakt zu verhindern;
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2. Pfaehle, Pfloecke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt,
veraendert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt;
3. einer in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b festgesetzten
Bindung fuer Bepflanzungen und fuer die Erhaltung von Baeumen, Straeuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewaessern dadurch zuwiderhandelt, dass diese
beseitigt, wesentlich beeintraechtigt oder zerstoert werden;
4. eine bauliche Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1 Satz
1) oder einer Satzung ueber die Durchfuehrung von Stadtumbaumassnahmen (§ 171d Abs. 1)
ohne Genehmigung rueckbaut oder aendert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer
Geldbusse bis zu fuenfhundert Euro, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbusse
bis zu zehntausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbusse bis zu
fuenfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Vierter Abschnitt
Planerhaltung
§ 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften ueber die Aufstellung
des Flaechennutzungsplans und der Satzungen; ergaenzendes Verfahren
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist fuer die
Rechtswirksamkeit des Flaechennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur
beachtlich, wenn
1. entgegen § 2 Abs. 3 die von der Planung beruehrten Belange, die der Gemeinde bekannt
waren oder haetten bekannt sein muessen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend
ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das
Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2. die Vorschriften ueber die Oeffentlichkeits- und Behoerdenbeteiligung nach § 3 Abs.
2, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 und 5 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 (auch in
Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1), § 22 Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 6 Satz 1 sowie §
35 Abs. 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung
der Vorschriften einzelne Personen, Behoerden oder sonstige Traeger oeffentlicher
Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich
waren oder in der Entscheidung beruecksichtigt worden sind, oder einzelne Angaben
dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfuegbar sind, gefehlt haben,
oder der Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (auch in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1) gefehlt hat, oder bei Anwendung des § 13
Abs. 3 Satz 2 die Angabe darueber, dass von einer Umweltpruefung abgesehen wird,
unterlassen wurde, oder bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 oder des § 13 (auch
in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1) die Voraussetzungen fuer die Durchfuehrung der
Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3. die Vorschriften ueber die Begruendung des Flaechennutzungsplans und der Satzungen
sowie ihrer Entwuerfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5,
§ 9 Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die
Begruendung des Flaechennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollstaendig
ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf
den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begruendung hierzu nur in unwesentlichen
Punkten unvollstaendig ist;
4. ein Beschluss der Gemeinde ueber den Flaechennutzungsplan oder die Satzung nicht
gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des
Flaechennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden
ist.
Soweit in den Faellen des Satzes 1 Nr. 3 die Begruendung in wesentlichen Punkten
unvollstaendig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein
berechtigtes Interesse dargelegt wird.
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(2) Fuer die Rechtswirksamkeit der Bauleitplaene ist auch unbeachtlich, wenn
1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbstaendigen Bebauungsplans (§ 8
Abs. 2 Satz 2) oder an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gruende fuer die
Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem
Flaechennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem
Flaechennutzungsplan ergebende geordnete staedtebauliche Entwicklung beeintraechtigt
worden ist;
3. der Bebauungsplan aus einem Flaechennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen
Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
einschliesslich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstossen worden ist, ohne dass die geordnete
staedtebauliche Entwicklung beeintraechtigt worden ist.
(2a) Fuer Bebauungsplaene, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a aufgestellt worden
sind, gilt ergaenzend zu den Absaetzen 1 und 2 Folgendes:
1. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und der Vorschriften
ueber das Verhaeltnis des Bebauungsplans zum Flaechennutzungsplan ist fuer die
Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch unbeachtlich, wenn sie darauf beruht,
dass die Voraussetzung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 unzutreffend beurteilt worden ist.
2. Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Abs. 3 ist fuer die Rechtswirksamkeit des
Bebauungsplans unbeachtlich.
3. Beruht die Feststellung, dass eine Umweltpruefung unterbleiben soll, auf einer
Vorpruefung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, gilt die Vorpruefung als
ordnungsgemaess durchgefuehrt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 durchgefuehrt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei
ist unbeachtlich, wenn einzelne Behoerden oder sonstige Traeger oeffentlicher Belange
nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein fuer die Rechtswirksamkeit des
Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 nicht
vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den
Bebauungsplan nicht die Zulaessigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum
Gesetz ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung begruendet wird; andernfalls besteht
ein fuer die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Fuer die Abwaegung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung
ueber den Flaechennutzungsplan oder die Satzung massgebend. Maengel, die Gegenstand der
Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, koennen nicht als Maengel der Abwaegung geltend
gemacht werden; im Uebrigen sind Maengel im Abwaegungsvorgang nur erheblich, wenn sie
offensichtlich und auf das Abwaegungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flaechennutzungsplan oder die Satzung koennen durch ein ergaenzendes Verfahren zur
Behebung von Fehlern auch rueckwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 215 Frist fuer die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften
(1) Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Beruecksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der
Vorschriften ueber das Verhaeltnis des Bebauungsplans und des Flaechennutzungsplans
und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Maengel des Abwaegungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flaechennutzungsplans
oder der Satzung schriftlich gegenueber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung
begruendenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
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(2) Bei Inkraftsetzung des Flaechennutzungsplans oder der Satzung ist auf die
Voraussetzungen fuer die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die
Rechtsfolgen hinzuweisen.
§ 215a
(weggefallen)
§ 216 Aufgaben im Genehmigungsverfahren
Die Verpflichtung der fuer das Genehmigungsverfahren zustaendigen Behoerde, die Einhaltung
der Vorschriften zu pruefen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die
Rechtswirksamkeit eines Flaechennutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt
unberuehrt.
Dritter Teil
Verfahren vor den Kammern (Senaten) fuer Baulandsachen
§ 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fuenften Teil des Ersten Kapitels sowie nach
den §§ 18, 28 Abs. 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, § 126 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 181,
§ 209 Abs. 2 oder § 210 Abs. 2 koennen nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung
angefochten werden. Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte auf Grund
dieses Gesetzbuchs, fuer die die Anwendung des Zweiten Abschnitts des Fuenften Teils des
Ersten Kapitels vorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren nach dem Vierten oder
Fuenften Teil des Ersten Kapitels erlassen werden, sowie auf Streitigkeiten ueber die
Hoehe der Geldentschaedigung nach § 190 in Verbindung mit § 88 Nr. 7 und § 89 Abs. 2 des
Flurbereinigungsgesetzes. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die
Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen Leistung sowie
eine Feststellung begehrt werden. Ueber den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer
fuer Baulandsachen.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustellung des Verwaltungsakts bei
der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsuebliche
Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist der Antrag binnen
sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat ein Vorverfahren (§ 212)
stattgefunden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung des
Bescheids, der das Vorverfahren beendet hat.
(3) Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll
die Erklaerung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten
Antrag enthalten. Er soll die Gruende sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die
zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat den Antrag mit ihren Akten
unverzueglich dem zustaendigen Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der
Stelle noch nicht abgeschlossen, so sind statt der Akten Abschriften der bedeutsamen
Aktenstuecke vorzulegen.
§ 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die Frist nach § 217 Abs.
2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag vom Landgericht, Kammer fuer Baulandsachen,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewaehren, wenn er den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einreicht und die
Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begruenden, glaubhaft macht. Gegen die Entscheidung
ueber den Antrag findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht, Senat fuer
Baulandsachen, statt. Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versaeumten Frist an
gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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(2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein Enteignungsbeschluss und ist der bisherige
Rechtszustand bereits durch den neuen Rechtszustand ersetzt (§ 117 Abs. 5), so kann
das Gericht im Falle der Wiedereinsetzung den Enteignungsbeschluss nicht aufheben
und hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung oder der Art der Entschaedigung nicht
aendern.
§ 219 Oertliche Zustaendigkeit der Landgerichte
(1) Oertlich zustaendig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die den
Verwaltungsakt erlassen hat, ihren Sitz hat.
(2) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung die Verhandlung und
Entscheidung ueber Antraege auf gerichtliche Entscheidung einem Landgericht fuer die
Bezirke mehrerer Landgerichte zuweisen, wenn die Zusammenfassung fuer eine Foerderung
oder schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. Die Landesregierungen koennen
diese Ermaechtigung auf die Landesjustizverwaltungen uebertragen.
§ 220 Zusammensetzung der Kammern fuer Baulandsachen
(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Kammern fuer Baulandsachen gebildet.
Die Kammer fuer Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei Richtern des
Landgerichts einschliesslich des Vorsitzenden sowie einem hauptamtlichen Richter eines
Verwaltungsgerichts. Die Vorschriften ueber den Einzelrichter sind nicht anzuwenden.
(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die fuer den Fall ihrer Verhinderung
erforderlichen Vertreter werden von der fuer die Verwaltungsgerichtsbarkeit zustaendigen
Obersten Landesbehoerde auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
§ 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften
(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den
Gerichten anhaengig werden, sind die bei Klagen in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten
geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis
231 nichts anderes ergibt. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht
anzuwenden.
(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach
Anhoerung der Beteiligten auch solche Tatsachen beruecksichtigen, die von ihnen nicht
vorgebracht worden sind.
(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Antraege auf gerichtliche Entscheidung
gestellt, so wird ueber sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.
(4) Die Vorschriften ueber die Vorauszahlung der Gebuehr fuer das Verfahren im Allgemeinen
nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.
§ 222 Beteiligte
(1) Wer an dem Verfahren, in dem der Verwaltungsakt erlassen worden ist, Beteiligter
war, ist auch in dem gerichtlichen Verfahren Beteiligter, wenn seine Rechte oder
Pflichten durch die Entscheidung des Gerichts betroffen werden koennen. In dem
gerichtlichen Verfahren ist auch die Stelle Beteiligte, die den Verwaltungsakt erlassen
hat.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist den uebrigen in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Beteiligten, soweit sie bekannt sind, zuzustellen.
(3) Auf die Beteiligten sind die fuer die Parteien geltenden Vorschriften der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. § 78 der Zivilprozessordnung gilt in dem
Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht nur fuer Beteiligte, die Antraege
in der Hauptsache stellen.
§ 223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen
- 113 -
Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ermaechtigt ist, nach ihrem
Ermessen zu handeln, kann der Antrag nur darauf gestuetzt werden, dass die Entscheidung
rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens ueberschritten sind
oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermaechtigung nicht entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht worden ist. Dies gilt nicht, soweit in dem Verwaltungsakt ueber einen
Anspruch auf eine Geldleistung entschieden worden ist.
§ 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung im Umlegungsverfahren und bei
vorzeitiger Besitzeinweisung
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen
1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,
2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie
3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116
hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist
entsprechend anzuwenden.
§ 225 Vorzeitige Ausfuehrungsanordnung
Ist nur noch die Hoehe einer Geldentschaedigung streitig, so kann das Gericht auf Antrag
des Enteignungsbeguenstigten beschliessen, dass die Enteignungsbehoerde die Ausfuehrung
des Enteignungsbeschlusses anzuordnen hat. In dem Beschluss kann bestimmt werden, dass
der Enteignungsbeguenstigte fuer den im Streit befindlichen Betrag Sicherheit zu leisten
hat. Die Ausfuehrungsanordnung darf erst ergehen, wenn der Enteignungsbeguenstigte die
festgesetzte Geldentschaedigung gezahlt oder zulaessigerweise unter Verzicht auf das
Recht der Ruecknahme hinterlegt hat.
§ 226 Urteil
(1) Ueber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird durch Urteil entschieden.
(2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der einen Anspruch auf eine
Geldleistung betrifft, fuer begruendet erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt zu
aendern. Wird in anderen Faellen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung fuer begruendet
erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt aufzuheben und erforderlichenfalls
auszusprechen, dass die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, verpflichtet
ist, in der Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweit zu
entscheiden.
(3) Einen Enteignungsbeschluss kann das Gericht auch aendern, wenn der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung nicht einen Anspruch auf Geldleistung betrifft. Es darf in
diesem Falle ueber den Antrag des Beteiligten hinaus, der den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt hat, den Enteignungsbeschluss auch aendern, soweit ein anderer
Beteiligter es beantragt hat; dabei ist eine Aenderung des Enteignungsbeschlusses
zum Nachteil dessen, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat,
nicht statthaft. Wird ein Enteignungsbeschluss geaendert, so ist § 113 Abs. 2
entsprechend anzuwenden. Wird ein Enteignungsbeschluss aufgehoben oder hinsichtlich des
Gegenstands der Enteignung geaendert, so gibt das Gericht im Falle des § 113 Abs. 5 dem
Vollstreckungsgericht von seinem Urteil Kenntnis.
(4) Ist von mehreren Antraegen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Antrag zur
Endentscheidung reif, so soll das Gericht hierueber ein Teilurteil nur erlassen, wenn es
zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint.
§ 227 Saeumnis eines Beteiligten
(1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt
hat, in einem Termin zur muendlichen Verhandlung, so kann auch dann muendlich verhandelt
werden, wenn einer der anderen Beteiligten nicht erscheint. Ueber einen Antrag, den ein
nichterschienener Beteiligter in einer frueheren muendlichen Verhandlung gestellt hat,
kann nach Lage der Akten entschieden werden.
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(2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt
hat, in einem Termin zur muendlichen Verhandlung nicht, so kann jeder andere Beteiligte
eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen.
(3) Die §§ 332 bis 335, 336 Abs. 2 und § 337 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend. Im Uebrigen sind die Vorschriften ueber die Versaeumnisurteile nicht
anzuwenden.
§ 228 Kosten des Verfahrens
(1) Soweit der Beteiligte obsiegt, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt hat, gilt, wenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch stehende
Antraege in der Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung der Kostenbestimmungen der
Zivilprozessordnung die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, als unterliegende
Partei.
(2) Ueber die Erstattung der Kosten eines Beteiligten, der zur Hauptsache keinen
Antrag gestellt hat, entscheidet das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach billigem
Ermessen.
§ 229 Berufung, Beschwerde
(1) Ueber die Berufung und die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, Senat fuer
Baulandsachen, in der Besetzung mit zwei Richtern des Oberlandesgerichts einschliesslich
des Vorsitzenden und einem hauptamtlichen Richter eines Oberverwaltungsgerichts. § 220
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung die Verhandlung und
Entscheidung ueber die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der
Kammern fuer Baulandsachen einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht
fuer die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuweisen, wenn die Zusammenfassung
fuer eine Foerderung oder schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist.
Die Landesregierungen koennen diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen.
§ 230 Revision
Ueber die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof.
§ 231 Einigung
Einigen sich die Beteiligten waehrend eines gerichtlichen Verfahrens, das eine
Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. Das Gericht tritt an
die Stelle der Enteignungsbehoerde.
§ 232 Weitere Zustaendigkeit der Kammern (Senate) fuer Baulandsachen
Die Laender koennen durch Gesetz den Kammern und Senaten fuer Baulandsachen die
Verhandlung und Entscheidung ueber Massnahmen der Enteignung und enteignungsgleiche
Eingriffe, die die in § 86 genannten Gegenstaende betreffen und auf Landesrecht beruhen
oder nach Landesrecht vorgenommen werden, und ueber Entschaedigungsansprueche uebertragen
sowie die Vorschriften dieses Teils fuer anwendbar erklaeren.
Viertes Kapitel
Ueberleitungs- und Schlussvorschriften
Erster Teil
Ueberleitungsvorschriften
§ 233 Allgemeine Ueberleitungsvorschriften
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(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesaenderung
foermlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften
abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich
vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, koennen
diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgefuehrt werden.
(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur
Planerhaltung sind auch auf Flaechennutzungsplaene und Satzungen entsprechend anzuwenden,
die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind.
Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes
unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von
Flaechennutzungsplaenen und Satzungen auch weiterhin fuer die Rechtswirksamkeit dieser
Flaechennutzungsplaene und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind fuer vor
dem Inkrafttreten einer Gesetzesaenderung in Kraft getretene Flaechennutzungsplaene und
Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesaenderung geltenden Vorschriften ueber
die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Maengeln
der Abwaegung und von sonstigen Vorschriften einschliesslich ihrer Fristen weiterhin
anzuwenden.
(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder uebergeleitete
Plaene, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.
§ 234 Ueberleitungsvorschriften fuer das Vorkaufsrecht
(1) Fuer das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des Verkaufsfalls geltenden
staedtebaurechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundesbaugesetzes erlassen worden sind,
gelten als Satzungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weiter.
§ 235 Ueberleitungsvorschriften fuer staedtebauliche Sanierungs- und
Entwicklungsmassnahmen
(1) Auf staedtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmassnahmen, fuer die vor dem
Inkrafttreten einer Gesetzesaenderung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften
der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen oder der Voruntersuchungen beschlossen
worden ist, sind abweichend von § 233 Abs. 1 die Vorschriften dieses Gesetzes
anzuwenden; abgeschlossene Verfahrensschritte bleiben unberuehrt. Ist eine
staedtebauliche Entwicklungsmassnahme jedoch vor dem 1. Juli 1987 foermlich festgelegt
worden, sind die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung
weiter anzuwenden; wird zur zweckmaessigen Durchfuehrung entsprechend den Zielen und
Zwecken einer solchen Entwicklungsmassnahme eine Aenderung des Geltungsbereichs der
Entwicklungsmassnahmeverordnung erforderlich, ist § 53 in Verbindung mit § 1 des
Staedtebaufoerderungsgesetzes weiter anzuwenden.
(2) Ist eine staedtebauliche Sanierungsmassnahme vor dem 1. Januar 1998 foermlich
festgelegt worden und ist nach der Sanierungssatzung nur die Genehmigungspflicht nach
§ 144 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ausgeschlossen, bedarf
eine Teilung auch weiterhin der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Gemeinde
hat dem Grundbuchamt Sanierungssatzungen im Sinne des Satzes 1 in entsprechender
Anwendung des ab dem 1. Januar 1998 geltenden § 143 Abs. 2 Satz 1 bis 3 unverzueglich
nachtraeglich mitzuteilen.
(3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141
Abs. 4 auf Beschluesse ueber den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen, die vor dem 1.
Mai 1993 bekannt gemacht worden sind, nicht anzuwenden.
(4) Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, sind
spaetestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 eine
andere Frist fuer die Durchfuehrung der Sanierung festgelegt worden.
§ 236 Ueberleitungsvorschriften fuer das Baugebot und die Erhaltung
baulicher Anlagen
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(1) § 176 Abs. 9 ist auf Enteignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden, wenn
der Eigentuemer die Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfuellt, das nach dem 31. Mai
1990 angeordnet worden ist.
(2) § 172 Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt nicht fuer die Bildung von Teil- und
Wohnungseigentum, dessen Eintragung vor dem 26. Juni 1997 beantragt worden ist.
Dies gilt auch, wenn ein Anspruch auf Bildung oder Uebertragung von Teil- und
Wohnungseigentum vor dem 26. Juni 1997 durch eine Vormerkung gesichert wurde. § 172
in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung ist auch auf Satzungen, die vor dem 1.
Januar 1998 ortsueblich bekannt gemacht worden sind, anzuwenden.
§ 237
(weggefallen)
§ 238 Ueberleitungsvorschrift fuer Entschaedigungen
Wurde durch die Aenderung des § 34 des Bundesbaugesetzes durch das Gesetz zur
Aenderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 die bis dahin zulaessige Nutzung
eines Grundstuecks aufgehoben oder wesentlich geaendert, ist eine Entschaedigung in
entsprechender Anwendung der §§ 42, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 und des § 44 Abs. 1 Satz
2, Abs. 3 und 4 zu gewaehren; dies gilt nicht, soweit in dem Zeitpunkt, in dem nach
§ 44 Abs. 3 bis 5 Entschaedigung verlangt werden kann, eine entsprechende Aufhebung
oder Aenderung der zulaessigen Nutzung auch nach § 34 des Bundesbaugesetzes in der
bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung haette eintreten koennen, ohne dass die
Aufhebung oder Aenderung nach § 44 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember
1976 geltenden Fassung zu entschaedigen gewesen waere. Wird durch die Aenderung des § 34
durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 die bis dahin zulaessige
Nutzung eines Grundstuecks aufgehoben oder wesentlich geaendert, ist Satz 1 entsprechend
anzuwenden.
§ 239 Ueberleitungsvorschrift fuer die Grenzregelung
Hat die Gemeinde den Beschluss ueber die Grenzregelung (§ 82 in der vor dem 20. Juli
2004 geltenden Fassung) vor dem 20. Juli 2004 gefasst, sind die Vorschriften des
Zweiten Abschnitts des Vierten Teils des Ersten Kapitels in der vor dem 20. Juli 2004
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§§ 240 und 241
(weggefallen)
§ 242 Ueberleitungsvorschriften fuer die Erschliessung
(1) Fuer vorhandene Erschliessungsanlagen, fuer die eine Beitragspflicht auf Grund der bis
zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem
Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfuellung von Anliegerbeitragspflichten langfristige
Vertraege oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere ueber das Ansammeln von Mitteln fuer
den Strassenbau in Strassenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, koennen die Laender
ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.
(3) § 125 Abs. 3 ist auch auf Bebauungsplaene anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in
Kraft getreten sind.
(4) § 127 Abs. 2 Nr. 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli
1987 endgueltig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht
nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.
(5) Ist fuer einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund
der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des
Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der
Erhebung des Erschliessungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund
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der oertlichen Verhaeltnisse, insbesondere unter Beruecksichtigung des Nutzens des
Kinderspielplatzes fuer die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1.
Juli 1987 entstandene Beitraege anzuwenden, wenn
1. der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2. er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden
ist.
(6) § 128 Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des
Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli
1987 ortsueblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 ueber die Stundung des Beitrags fuer landwirtschaftlich
genutzte Grundstuecke (§ 135 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die
Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Abs. 4 dieses Gesetzbuchs
anzuwenden.
(8) § 124 Abs. 2 Satz 2 ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschliessungsvertraegen
anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Vertraege ist §
129 Abs. 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.
(9) Fuer Erschliessungsanlagen oder Teile von Erschliessungsanlagen in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits
hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschliessungsbeitrag nicht erhoben
werden. Bereits hergestellte Erschliessungsanlagen oder Teile von Erschliessungsanlagen
sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den oertlichen Ausbaugepflogenheiten
entsprechend fertiggestellten Erschliessungsanlagen oder Teile von Erschliessungsanlagen.
Leistungen, die Beitragspflichtige fuer die Herstellung von Erschliessungsanlagen oder
Teilen von Erschliessungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschliessungsbeitrag
anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermaechtigt, bei Bedarf Ueberleitungsregelungen
durch Rechtsverordnung zu treffen.
§ 243 Ueberleitungsvorschriften fuer das Massnahmengesetz zum Baugesetzbuch
und das Bundesnaturschutzgesetz
(1) § 233 ist auf Verfahren, Plaene, Satzungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage
des Massnahmengesetzes zum Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft getreten oder wirksam
geworden sind, entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 foermlich eingeleitet worden
sind, kann die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31.
Dezember 1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden.
§ 244 Ueberleitungsvorschriften fuer das Europarechtsanpassungsgesetz Bau
(1) Abweichend von § 233 Abs. 1 werden Verfahren fuer Bauleitplaene und Satzungen nach
§ 34 Abs. 4 Satz 1 und § 35 Abs. 6, die nach dem 20. Juli 2004 foermlich eingeleitet
worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften
dieses Gesetzes zu Ende gefuehrt.
(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14.
Maerz 1999 bis zum 20. Juli 2004 foermlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20.
Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20.
Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen
einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, koennen diese auch nach den
Vorschriften dieses Gesetzes durchgefuehrt werden.
(3) § 4 Abs. 3 und § 4c gelten nur fuer Bauleitplaene, die nach Absatz 1 oder 2 nach den
Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende gefuehrt werden.
(4) (weggefallen)
(5) Die Gemeinden koennen Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20.
Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde
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hat diese Satzung ortsueblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch
in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der
Saetze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004
geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit
dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsuebliche Bekanntmachung
hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Loeschung eines von ihr nach § 20 Abs.
3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.
(6) Fuer eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden
Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden
Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in
der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni
2005 eine den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung
der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht
fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgaenge nicht mehr
anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Abs. 6 Satz 3 in der vor
dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist laengstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die
Baugenehmigungsbehoerde hat das Grundbuchamt um Loeschung eines von ihr nach § 20 Abs. 3
in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in
Verbindung mit § 20 Abs. 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten
Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder
die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.
(7) § 35 Abs. 5 Satz 2 gilt nicht fuer die Zulaessigkeit eines Vorhabens, das die
Nutzungsaenderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem
20. Juli 2004 zulaessigerweise aufgenommen worden ist.
§ 245 Ueberleitungsvorschriften fuer den Stadtumbau, die Soziale Stadt und
die Foerderung staedtebaulicher Massnahmen
(1) Ein von einer Gemeinde bis zum 20. Juli 2004 im Hinblick auf die
Verwaltungsvereinbarungen ueber die Gewaehrung von Finanzhilfen des Bundes an die
Laender nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes in seiner bis zum 20. Juli 2004
geltenden Fassung zur Foerderung staedtebaulicher Massnahmen beschlossenes Gebiet fuer
Stadtumbaumassnahmen sowie ein hierfuer aufgestelltes staedtebauliches Entwicklungskonzept
der Gemeinde gilt als Stadtumbaugebiet und staedtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne
des § 171b.
(2) Ein von der Gemeinde bis zum 20. Juli 2004 im Hinblick auf die
Verwaltungsvereinbarungen ueber die Gewaehrung von Finanzhilfen des Bundes an die Laender
nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden
Fassung zur Foerderung staedtebaulicher Massnahmen beschlossenes Gebiet fuer Massnahmen der
Sozialen Stadt sowie ein hierfuer aufgestelltes Konzept der Gemeinde gilt als Gebiet und
Entwicklungskonzept im Sinne des § 171e.
(3) Fuer die zur Foerderung staedtebaulicher Massnahmen bis zum 1. September 2006
geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen ueber die Gewaehrung von Finanzhilfen des Bundes
an die Laender nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes in seiner bis zum 1. September
2006 geltenden Fassung ist § 164b in seiner bis zum 12. September 2006 geltenden
Fassung bis zum 31. Dezember 2019 anzuwenden.
§ 245a
(weggefallen)
§ 245b Ueberleitungsvorschriften fuer Vorhaben im Aussenbereich
(1) (weggefallen)
(2) Die Laender koennen bestimmen, dass die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe
c nicht anzuwenden ist.
§ 245c
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(weggefallen)
Zweiter Teil
Schlussvorschriften
§ 246 Sonderregelungen fuer einzelne Laender
(1) In den Laendern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und
§ 190 Abs. 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann
bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.
(1a) Die Laender koennen bestimmen, dass Bebauungsplaene, die nicht der Genehmigung
beduerfen, und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1, § 35 Abs. 6 und § 165 Abs. 6 vor
ihrem Inkrafttreten der hoeheren Verwaltungsbehoerde anzuzeigen sind; dies gilt nicht
fuer Bebauungsplaene nach § 13. Die hoehere Verwaltungsbehoerde hat die Verletzung von
Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 rechtfertigen
wuerde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der
Bebauungsplan und die Satzungen duerfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die hoehere
Verwaltungsbehoerde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2
bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
(2) Die Laender Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle
der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche
Bestimmung treffen. Die Laender Berlin, Bremen und Hamburg koennen eine von § 10 Abs.
3, § 16 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 143 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Abs. 8
abweichende Regelung treffen.
(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Laender anzuwenden, die vor dem 1. Januar
2007 in Kraft getreten sind.
(4) Die Senate der Laender Berlin, Bremen und Hamburg werden ermaechtigt, die
Vorschriften dieses Gesetzbuchs ueber die Zustaendigkeit von Behoerden dem besonderen
Verwaltungsaufbau ihrer Laender anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt fuer die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) (weggefallen)
(7) Die Laender koennen bestimmen, dass § 34 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004
nicht fuer Einkaufszentren, grossflaechige Einzelhandelsbetriebe und sonstige grossflaechige
Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist.
Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulaessige Nutzung eines Grundstuecks
aufgehoben oder wesentlich geaendert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
§ 246a Ueberschwemmungsgebiete, ueberschwemmungsgefaehrdete Gebiete
Anlaesslich der Neubekanntmachung eines Flaechennutzungsplans nach § 6 Abs. 6 sollen
die in § 5 Abs. 4a bezeichneten Gebiete nach Massgabe dieser Bestimmung nachrichtlich
uebernommen und vermerkt werden.
§ 247 Sonderregelungen fuer Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik
Deutschland
(1) Bei der Aufstellung von Bauleitplaenen und sonstigen Satzungen nach diesem
Gesetzbuch soll in der Abwaegung den Belangen, die sich aus der Entwicklung Berlins
als Hauptstadt Deutschlands ergeben, und den Erfordernissen der Verfassungsorgane des
Bundes fuer die Wahrnehmung ihrer Aufgabe besonders Rechnung getragen werden.
(2) Die Belange und Erfordernisse nach Absatz 1 werden zwischen Bund und Berlin in
einem Gemeinsamen Ausschuss eroertert.
(3) Kommt es in dem Ausschuss zu keiner Uebereinstimmung, koennen die Verfassungsorgane
des Bundes ihre Erfordernisse eigenstaendig feststellen; sie haben dabei eine
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geordnete staedtebauliche Entwicklung Berlins zu beruecksichtigen. Die Bauleitplaene und
sonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch sind so anzupassen, dass den festgestellten
Erfordernissen in geeigneter Weise Rechnung getragen wird.
(4) Haben die Verfassungsorgane des Bundes Erfordernisse nach Absatz 3 Satz 1
festgestellt und ist zu deren Verwirklichung die Aufstellung eines Bauleitplans oder
einer sonstigen Satzung nach diesem Gesetzbuch geboten, soll der Bauleitplan oder die
Satzung aufgestellt werden.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) Die Entwicklung der Parlaments- und Regierungsbereiche in Berlin entspricht den
Zielen und Zwecken einer staedtebaulichen Entwicklungsmassnahme nach § 165 Abs. 2.
(8) Ist im Rahmen von Genehmigungs-, Zustimmungs- oder sonstigen Verfahren fuer
Vorhaben der Verfassungsorgane des Bundes Ermessen auszuueben oder sind Abwaegungen oder
Beurteilungen vorzunehmen, sind die von den Verfassungsorganen des Bundes entsprechend
Absatz 3 festgestellten Erfordernisse mit dem ihnen nach dem Grundgesetz zukommenden
Gewicht zu beruecksichtigen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c)
Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 besteht aus
1. einer Einleitung mit folgenden Angaben:
a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans,
einschliesslich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben
ueber Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten
Vorhaben, und
b) Darstellung der in einschlaegigen Fachgesetzen und Fachplaenen festgelegten Ziele
des Umweltschutzes, die fuer den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie
diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung beruecksichtigt wurden,
2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltpruefung
nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben der
a) Bestandsaufnahme der einschlaegigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands,
einschliesslich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich
beeinflusst werden,
b) Prognose ueber die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchfuehrung der Planung
und bei Nichtdurchfuehrung der Planung,
c) geplanten Massnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen und
d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmoeglichkeiten, wobei die Ziele und
der raeumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu beruecksichtigen sind,
3. folgenden zusaetzlichen Angaben:
a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren
bei der Umweltpruefung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der
Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Luecken
oder fehlende Kenntnisse,
b) Beschreibung der geplanten Massnahmen zur Ueberwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchfuehrung des Bauleitplans auf die Umwelt und
c) allgemein verstaendliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser
Anlage.
Anlage 2 (zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
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1. Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in Bezug auf
1.1 das Ausmass, in dem der Bebauungsplan einen Rahmen im Sinne des § 14b Abs. 3 des
Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung setzt;
1.2 das Ausmass, in dem der Bebauungsplan andere Plaene und Programme beeinflusst;
1.3 die Bedeutung des Bebauungsplans fuer die Einbeziehung umweltbezogener,
einschliesslich gesundheitsbezogener Erwaegungen, insbesondere im Hinblick auf
die Foerderung der nachhaltigen Entwicklung;
1.4 die fuer den Bebauungsplan relevanten umweltbezogenen, einschliesslich
gesundheitsbezogener Probleme;
1.5 die Bedeutung des Bebauungsplans fuer die Durchfuehrung nationaler und
europaeischer Umweltvorschriften.
2. Merkmale der moeglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen
Gebiete, insbesondere in Bezug auf
2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Haeufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;
2.2 den kumulativen und grenzueberschreitenden Charakter der Auswirkungen;
2.3 die Risiken fuer die Umwelt, einschliesslich der menschlichen Gesundheit (zum
Beispiel bei Unfaellen);
2.4 den Umfang und die raeumliche Ausdehnung der Auswirkungen;
2.6 die Bedeutung und die Sensibilitaet des voraussichtlich betroffenen Gebiets
auf Grund der besonderen natuerlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der
Intensitaet der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Beruecksichtigung der
Ueberschreitung von Umweltqualitaetsnormen und Grenzwerten;
2.5 folgende Gebiete:
2.6.1 im Bundesanzeiger gemaess § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europaeische
Vogelschutzgebiete,
2.6.2 Naturschutzgebiete gemaess § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht
bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,
2.6.3 Nationalparke gemaess § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits
von Nummer 2.6.1 erfasst,
2.6.4 Biosphaerenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemaess den §§ 25 und 26 des
Bundesnaturschutzgesetzes,
2.6.5 gesetzlich geschuetzte Biotope gemaess § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.6.6 Wasserschutzgebiete gemaess § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder
nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie
Ueberschwemmungsgebiete gemaess § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten
Umweltqualitaetsnormen bereits ueberschritten sind,
2.6.8 Gebiete mit hoher Bevoelkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und
Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Raeumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und
5 des Raumordnungsgesetzes,
2.6.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmaeler, Denkmalensembles,
Bodendenkmaeler oder Gebiete, die von der durch die Laender bestimmten
Denkmalschutzbehoerde als archaeologisch bedeutende Landschaften eingestuft
worden sind.
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