Verordnung ueber die Ruecknahme und
Entsorgung gebrauchter Batterien und
Akkumulatoren (Batterieverordnung - BattV)
BattV

vom  27.03.1998



"Batterieverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1486), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 2.7.2001 I 1486;
           geaendert durch Art. 7 G v. 9.9.2001 I 2331

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/157/EWG des
Rates vom 18. Maerz 1991 ueber gefaehrliche Stoffe enthaltende Batterien
und Akkumulatoren (ABl. EG Nr. L 78 S. 38) und der Richtlinie
93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der
Richtlinie 91/157/EWG des Rates ueber gefaehrliche Stoffe enthaltende
Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt
(ABl. EG Nr. L 264 S. 51).

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom
28. Maerz 1983 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geaendert
durch die Richtlinie 94/10/EG des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 23. Maerz 1996 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.

Fussnote

 Textnachweis ab: 3.4.1998 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EWGRL 157/91     (CELEX Nr: 391L0157)
       EWGRL 86/93      (CELEX Nr: 393L0086)
       EGRL 101/98      (CELEX Nr: 398L0101)
     Beachtung der
       EWGRL 189/83     (CELEX Nr: 383L0189)
       EGRL 34/98       (CELEX Nr: 398L0034)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
Ziel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfaellen durch Batterien zu
verringern, indem
1. bestimmte schadstoffhaltige Batterien nicht in Verkehr gebracht werden duerfen,
2. gebrauchte Batterien zurueckgenommen und entsprechend den Vorschriften des
   Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ordnungsgemaess und schadlos verwertet oder
   nicht verwertbare Batterien gemeinwohlvertraeglich beseitigt werden,
3. Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden sollen.

§ 2 Begriffsbestimmungen
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(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Batterien (schadstoffhaltige und sonstige Batterien):
   aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primaerzellen oder wiederaufladbaren
   Sekundaerzellen (Akkumulatoren) bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch
   unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;
2. schadstoffhaltige Batterien:
   a) Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
   b) Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten,
      ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien,
   c) Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber
      enthalten,
   d) Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten,
   e) Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten;

3. sonstige Batterien:
   Batterien, die nicht unter Nummer 2 fallen;
4. Starterbatterien:
   Batterien der Nummern 2 oder 3, die ueblicherweise in Kraftfahrzeugen zum Starten,
   Zuenden und Beleuchten eingesetzt werden.

(2) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer gewerbsmaessig oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmen oder oeffentlicher Einrichtungen im Geltungsbereich dieser
Verordnung
1. Batterien herstellt oder herstellen laesst, unabhaengig davon, ob oder mit welchem
   Markenzeichen er diese versieht; bei Batterien ohne Markenzeichen gilt derjenige
   als Hersteller, der sie als erster im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr
   bringt;
2. Batterien, gleichgueltig auf welcher Handelsstufe, in den Geltungsbereich dieser
   Verordnung einfuehrt und dort erstmals in Verkehr bringt.

(3) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Batterien, gleichgueltig auf welcher
Handelsstufe, auch im Versandhandel, an Endverbraucher abgibt.

(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2
oder 3 ferner derjenige, der Geraete mit eingebauten Batterien herstellt oder in Verkehr
bringt.

(5) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der Batterien oder Geraete
mit eingebauten Batterien nutzt.

Abschnitt 2
Ruecknahme-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten

§ 3 Pflichten von Herstellern und Vertreibern
Hersteller und Vertreiber duerfen Batterien oder in Geraeten eingebaute Batterien im
Geltungsbereich dieser Verordnung nur in Verkehr bringen, wenn sie sicherstellen, dass
der Endverbraucher Batterien nach Massgabe der §§ 4 und 5 zurueckgeben kann.

§ 4 Pflichten der Hersteller
(1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern gemaess § 5
zurueckgenommenen oder von einem oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger gemaess
§ 9 bereitgestellten Batterien unentgeltlich zurueckzunehmen und entsprechend den
Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten und nicht
verwertbare Batterien zu beseitigen.

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(2) Die Hersteller muessen die Ruecknahme gebrauchter Batterien dadurch sicherstellen,
dass sie ein gemeinsames Ruecknahmesystem einrichten oder sich an einem solchen
beteiligen, das die Anforderungen nach Satz 2 erfuellt. Das Ruecknahmesystem muss
1. fuer alle Hersteller zu gleichen Bedingungen zugaenglich sein,
2. alle Batterien unabhaengig von ihrer Art, Marke und Herkunft zuruecknehmen,
3. an den mit den Vertreibern vereinbarten Uebergabestellen oder an den Uebergabestellen
   der oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger bereitgestellte Batterien
   unentgeltlich abholen und einer Verwertung oder Beseitigung zufuehren,
4. unentgeltlich an den Uebergabestellen geeignete Sammelcontainer bereitstellen,
5. Entsorgungsleistungen wie Logistik, Ruecknahme, Transport, Sortieren, Verwerten von
   Batterien und Beseitigen nicht verwertbarer Batterien in einem Verfahren, das eine
   Vergabe im Wettbewerb sichert, fuer maximal drei Jahre ausschreiben,
6. die Finanzierung dadurch sicherstellen, dass die nach Ruecknahme, Verwertung und
   Beseitigung verbleibenden Kosten einschliesslich Umsatzsteuer und notwendiger
   Gemeinkosten auf die einzelnen Hersteller im Verhaeltnis ihres Anteils am jeweiligen
   Vorjahresabsatz (gemessen an der Masse der Batterien, untergliedert nach Systemen
   und Typengruppen) aufgeteilt und von den einzelnen Herstellern entsprechende
   Beitraege eingezogen werden,
7. mindestens jaehrlich die Kosten fuer die Ruecknahme, das Sortieren, Verwerten
   und Beseitigen der zurueckgenommenen Batterien, untergliedert nach Systemen und
   Typengruppen, offenlegen.
Das Ruecknahmesystem kann Herstellern, die dem Ruecknahmesystem nicht angehoeren, die
Kosten fuer die Sortierung, Verwertung oder Beseitigung aussortierter Batterien in
Rechnung stellen.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, sofern ein Hersteller der zustaendigen Behoerde
nachweist, dass er ein eigenes Ruecknahmesystem fuer die von ihm in Verkehr gebrachten
Batterien eingerichtet hat. Dieses System muss spaetestens zum Ende des zweiten Jahres
nach Errichtung eine Ruecklaufquote sicherstellen, welche auch von dem gemeinsamen
Ruecknahmesystem nach Absatz 2 erreicht wird. In diesem Fall kann der Hersteller die
Ruecknahme nach Absatz 1 auf Batterien der Art und Marke beschraenken, die von ihm
in Verkehr gebracht werden. Er hat dem Vertreiber und den oeffentlich-rechtlichen
Entsorgungstraegern die Kosten zu erstatten, welche diesen durch das Aussortieren und
Ueberlassen der vom Hersteller in Verkehr gebrachten Batterien entstehen.

(4) Absatz 2 gilt nicht fuer Hersteller der in § 8 genannten Batterien, soweit
eine Vereinbarung nach dieser Vorschrift getroffen wurde, oder fuer Hersteller von
Starterbatterien.

(5) Andienungs- und Ueberlassungspflichten nach § 13 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes gelten nicht fuer die Dauer der Ruecknahme unsortierter Batterien
sowie fuer Starterbatterien oder fuer die in § 8 genannten Batterien.

§ 5 Pflichten der Vertreiber
(1) Wer als Vertreiber Batterien an Endverbraucher abgibt, ist verpflichtet, vom
Endverbraucher Batterien in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Naehe
unentgeltlich zurueckzunehmen. Im Versandhandel ist die Ruecknahme durch geeignete
Rueckgabemoeglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewaehrleisten.
Die Ruecknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschraenkt sich auf Batterien der Art, die der
Vertreiber in seinem Sortiment fuehrt oder gefuehrt hat, sowie auf die Menge, deren sich
Endverbraucher ueblicherweise entledigen.

(2) Der Vertreiber ist verpflichtet, die von ihm zurueckgenommenen Batterien einem
Ruecknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes
Ruecknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem zu ueberlassen. § 4 Abs. 3 Satz
4 bleibt unberuehrt.

(3) Absatz 2 gilt nicht fuer Starterbatterien oder die in § 8 genannten Batterien.


                                            -3-
      
                                                                              

(4) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 6 Starterbatterien
(1) Vertreiber, die Starterbatterien an Endverbraucher abgeben, sind zusaetzlich
verpflichtet, ein Pfand in Hoehe von 7,50 Euro einschliesslich Umsatzsteuer zu erheben,
wenn der Endverbraucher im Zeitpunkt des Kaufs der neuen Batterie keine gebrauchte
Starterbatterie zurueckgibt. Das Pfand ist bei Rueckgabe einer Starterbatterie zu
erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung zusaetzlich eine Pfandmarke
ausgeben und die Pfanderstattung mit der Rueckgabe der Pfandmarke verbinden. Bei einer
Pfanderstattung nach den Saetzen 2 und 3 ist fuer Starterbatterien, die vor dem 1. Januar
2002 ausgegeben wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr.
2866/98 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) zu Grunde zu legen.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 koennen Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige
wirtschaftliche Unternehmen oder oeffentliche Einrichtungen sind, Art und Ort der
Rueckgabe mit dem Vertreiber vereinbaren.

(3) Werden Starterbatterien eingebaut in Fahrzeugen an den Endverbraucher ab- oder
weitergegeben, so entfaellt die Pfandpflicht.

§ 7 Pflichten des Endverbrauchers
(1) Der Endverbraucher ist verpflichtet, Batterien, die Abfaelle sind, an einen
Vertreiber oder an von den oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraegern dafuer
eingerichteten Ruecknahmestellen zurueckzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 koennen Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige
wirtschaftliche Unternehmen oder oeffentliche Einrichtungen sind, den Ort der Rueckgabe
mit dem gemeinsamen Ruecknahmesystem nach § 4 Abs. 2 als auch mit Herstellern, die ein
eigenes System nach § 4 Abs. 3 eingerichtet haben, vereinbaren.

§ 8 Ausnahmen
Fuer Batterien, die fuer besondere Zwecke, insbesondere als Antriebsbatterien oder
ortsfeste Batterien, in gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen
oder oeffentlichen Einrichtungen eingesetzt werden, koennen Hersteller, Vertreiber und
Endverbraucher die Art der Ruecknahme sowie die Kosten fuer die Ruecknahme, Verwertung und
Beseitigung abweichend von den §§ 4 und 5 vereinbaren.

§ 9 Mitwirkung der oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger
(1) Neben den Vertreibern sind die oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger ebenfalls
verpflichtet, gebrauchte Batterien unentgeltlich anzunehmen, die private Endverbraucher
oder Betreiber von Kleingewerbe in stationaeren oder ortsbeweglichen Sammeleinrichtungen
fuer schadstoffhaltige Abfaelle aus privaten Haushaltungen und Kleingewerben abgeben.

(2) Die oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger sind verpflichtet, die von ihnen gemaess
Absatz 1 angenommenen Batterien einem Ruecknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2
oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Ruecknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet
hat, diesem zur Abholung unentgeltlich bereitzustellen. § 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt
unberuehrt.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer Starterbatterien oder die in § 8 genannten
Batterien.

§ 10 Erfolgskontrolle
(1) Das gemeinsame Ruecknahmesystem der Hersteller legt der fuer die Abfallwirtschaft
zustaendigen obersten Landesbehoerde oder einer von ihr benannten Behoerde bis zum 31.
Maerz jeden Jahres eine nachpruefbare Dokumentation vor, die Auskunft gibt ueber
1. die Masse der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten Batterien,
   untergliedert nach Systemen und Typengruppen,


                                            -4-
      
                                                                              

2. die Masse der im vorangegangenen Jahr zurueckgenommenen Batterien, untergliedert
   nach Systemen und Typengruppen,
3. die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse sowie
4. die fuer die Sortierung, Verwertung und Beseitigung insgesamt gezahlten Preise,
   untergliedert nach Systemen und Typengruppen.
Fuer Hersteller mit einem eigenen Ruecknahmesystem nach § 4 Abs. 3 gilt Satz 1
entsprechend. Fuer Vertreiber von Starterbatterien sowie Hersteller von in § 8 genannten
Batterien gilt Satz 1 entsprechend. Die Dokumentation ist drei Jahre lang vorzuhalten.

(2) Hersteller, die ein eigenes Ruecknahmesystem nach § 4 Abs. 3 einrichten oder aus dem
gemeinsamen Ruecknahmesystem nach § 4 Abs. 2 austreten, haben dies innerhalb von drei
Monaten der zustaendigen Behoerde schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Ruecknahme gilt fuer Batterien mit Annahme an einer Sortieranlage und fuer
Starterbatterien und in § 8 genannte Batterien mit Beginn der Behandlung, spaetestens
mit Annahme an einer Entsorgungsanlage als abgeschlossen.

Abschnitt 3
Kennzeichnung, Verkehrsverbote

§ 11 Kennzeichnung
(1) Der Hersteller hat schadstoffhaltige Batterien vor dem Inverkehrbringen mit
einer Kennzeichnung nach Anhang 1 zu versehen. Sind schadstoffhaltige Batterien
vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt oder in das Gebiet der Europaeischen
Gemeinschaften eingefuehrt worden, koennen sie noch sechs Monate nach Inkrafttreten
dieser Verordnung ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Schadstoffhaltige
Batterien gemaess § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, die vor dem 1. September 2001 hergestellt
oder in das Gebiet der Europaeischen Gemeinschaften eingefuehrt wurden, koennen noch neun
Monate ab diesem Zeitpunkt ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.

(2) Zusaetzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulaessig, sofern sie dem Verbraucher
weitere Informationen ueber die Verwertung der Batterien geben und nicht im Widerspruch
zu einer Kennzeichnung nach Absatz 1 stehen.

§ 12 Hinweispflicht
Wer gewerbsmaessig Batterien an private Verbraucher abgibt, hat an fuer den Verbraucher
gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf
hinzuweisen,
1. dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer
   Naehe unentgeltlich zurueckgegeben werden koennen,
2. dass der Endverbraucher zur Rueckgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet
   ist und
3. welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1 und 3 haben.
Wer Batterien im Versandhandel abgibt, hat die Information gemaess Satz 1 Nr. 1 bis 3 in
der Warensendung und in den Katalogen zu geben.

§ 13 Verbote
(1) Es ist verboten, Batterien oder in Geraeten eingebaute Batterien mit einem
Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent in Verkehr zu bringen.
Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt
von hoechstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot ausgenommen.

(2) Es ist verboten, Geraete in Verkehr zu bringen, die
1. schadstoffhaltige Batterien enthalten und


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2. nicht so gestaltet sind, dass nach Ende der Lebensdauer der Batterie eine muehelose
   Entnahme der Batterie durch den Verbraucher gewaehrleistet ist.
Satz 1 gilt nicht fuer Geraete der in Anhang 2 genannten Geraetegruppen.

(3) Ein Inverkehrbringen im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, soweit
1. die Bundeswehr zur Aufrechterhaltung einzelner technischer Systeme auf den Einsatz
   von Batterien der in Absatz 1 genannten Art nicht verzichten kann,
2. gewaehrleistet ist, dass diese Batterien unmittelbar nach Gebrauch an den Hersteller
   zurueckgegeben werden, und
3. der Hersteller sich gegenueber der Bundeswehr verpflichtet hat, diese Batterien
   zurueckzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
   Abfallgesetzes zu verwerten oder nicht verwertete Batterien zu beseitigen.

§ 14 Geraete mit fest eingebauten Batterien
Fuer Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher von Geraeten der in Anhang 2 genannten
Geraetegruppen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs.
2 und § 9 sinngemaess fuer das ganze Geraet, es sei denn, dass fuer das Geraet eine
Ruecknahmeverpflichtung nach anderen Vorschriften besteht. Hersteller solcher Geraete
haben vor dem Inverkehrbringen eine Information fuer den Endverbraucher beizufuegen, die
ihn auf die im Geraet eingebauten schadstoffhaltigen Batterien und auf die Verpflichtung
zur ordnungsgemaessen Rueckgabe des Geraetes hinweist.

Abschnitt 4
Beauftragung Dritter, Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Beauftragung Dritter
Soweit sich Hersteller und Vertreiber zur Erfuellung der in dieser Verordnung bestimmten
Pflichten Dritter bedienen, gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    entgegen § 3 Batterien in Verkehr bringt,
2.    entgegen § 4 Abs. 1, Batterien nicht zuruecknimmt,
3.    entgegen § 4 Abs. 1 zurueckgenommene Batterien nicht verwertet oder nicht
      ordnungsgemaess beseitigt,
4.    entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Ruecknahme von Batterien nicht sicherstellt,
5.    entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, Batterien nicht zuruecknimmt oder einem
      Ruecknahmesystem nicht ueberlaesst,
6.    entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht
      rechtzeitig erstattet,
7.    entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, eine
      Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
      vorlegt,
8.    entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig, nicht
      in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
9.    entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 schadstoffhaltige Batterien nicht, nicht richtig,
      nicht vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
      kennzeichnet,
10.   entgegen § 12 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht in
      der vorgeschriebenen Weise gibt,
                                             -6-
        
                                                                                

11.    entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Batterien oder Geraete in Verkehr
       bringt oder
12.    entgegen § 14 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
       nicht rechtzeitig beifuegt.

§ 17 (Inkrafttreten)
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Anhang 1
1. Kennzeichnungspflichtige Batterien sind mit einem der beiden nachstehenden Zeichen,
   bestehend aus einer durchgestrichenen Muelltonne und dem chemischen Symbol des fuer
   die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls zu versehen.
   Die Entscheidung, welches Zeichen verwendet wird, trifft der nach § 11 Abs. 1 zur
   Kennzeichnung Verpflichtete. Beide Zeichen haben die gleiche Bedeutung.

      ... (nicht darstellbares Muster der Zeichen,
      Fundstelle: BGBl. I 1998, 662)
2. Die Abmessungen des Zeichens betragen 3 vom Hundert der groessen Seitenflaeche der
   Batterie, hoechstens jedoch 5 cm x 5 cm. Bei zylindrischen Batterien nimmt das
   Zeichen 3 vom Hundert des halben Zylindermantels ein, hoechstens jedoch 5 cm x 5 cm.
   Betraegt die Groesse des Zeichens auf Grund der Abmessungen der Batterie weniger
   als 0,5 cm x 0,5 cm, kann das Zeichen in der Groesse 1 cm x 1 cm auf die Verpackung
   gedruckt werden.
3. Das chemische Symbol (Cd, Hg oder Pb) wird unter dem Zeichen abgebildet.
   Die Abmessung des Symbols betraegt mindestens ein Viertel der fuer das Zeichen
   vorgeschriebenen Abmessung.
4. Zeichen und Symbol muessen so gestaltet und angebracht sein, dass sie gut sichtbar,
   leserlich und dauerhaft sind.

Anhang 2 Verzeichnis der gemaess § 13 Abs. 2 Satz 2 ausgenommenen
Geraetegruppen
1. Geraete, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingeloetet, eingeschweisst oder
   auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, um eine ununterbrochene
   Stromversorgung fuer intensive industrielle Zwecke zu gewaehrleisten und um
   Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs- und Bueroautomatisationsgeraeten zu
   sichern, sofern die Verwendung der schadstoffhaltigen Batterien technisch notwendig
   ist.
2. Geraete, die wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken dienen und Referenzzellen
   enthalten, sowie schadstoffhaltige Batterien enthaltende medizinische Geraete, die
   zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen dienen, sowie Herzschrittmacher,
   sofern deren ununterbrochenes Funktionieren unerlaesslich ist und die Batterien nur
   durch Fachpersonal entfernt werden koennen.
3. Tragbare Geraete, wenn das Ersetzen der schadstoffhaltigen Batterien durch nicht
   qualifiziertes Personal eine Gefahr fuer den Benutzer darstellen oder den Einsatz
   der Geraete beeintraechtigen koennte, und Arbeitsgeraete, die in sehr empfindlicher
   Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein fluechtiger Stoffe, verwendet werden.
4. Geraete, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingeloetet, eingeschweisst oder
   auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, soweit diese Geraete der
   Sicherheit des Benutzers dienen und eine feste Verbindung der schadstoffhaltigen
   Batterie mit dem Geraet fuer die Funktionsfaehigkeit des Geraetes erforderlich ist.




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