Verordnung zur Ermittlung des Barwerts
einer auszugleichenden Versorgung nach
§ 1587a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des
Buergerlichen Gesetzbuchs (Barwert-
Verordnung)
BarwertV
vom 24.06.1977
"Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014)"
Die V tritt gem. § 7 Satz 2 idF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b V v. 26.5.2003 I 728 mWv
1.6.2006 ausser Kraft. Die Geltung der V ist durch § 7 Satz 2 idF d. Art. 1 Nr. 3 V v.
3.5.2006 I 1144 ueber den 31.5.2006 hinaus bis zum 30.6.2008 u. durch § 7 idF d. Art. 1
Nr. 2 V v. 2.6.2008 I 969 ueber den 30.6.2008 hinaus verlaengert worden.
V aufgeh. durch Art. 23 Nr. 1 G v. 3.4.2009 I 700 mWv 1.9.2009
Fussnote
Textnachweis ab: 1.7.1977
Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. BarwertV Anhang EV, nicht mehr anzuwenden
Eingangsformel
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 20 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und
Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) eingefuegten § 1587a Abs. 3
Nr. 2 und Abs. 4 des Buergerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 400-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 Barwert zur Errechnung des Versorgungsausgleichs
(1) Fuer die Ermittlung des Wertunterschiedes ist bei
a) den in § 1587a Abs. 2 Nr. 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen
oder Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
b) den in § 1587a Abs. 2 Nr. 4 des Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichneten sonstigen
Renten oder aehnlichen wiederkehrenden Leistungen, die der Versorgung wegen Alters
oder verminderter Erwerbsfaehigkeit zu dienen bestimmt sind, oder Anwartschaften
hierauf
die Regelaltersrente zugrunde zu legen, die sich ergaebe, wenn ihr Barwert als Beitrag
in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wuerde. Dies gilt nicht, wenn ihr
Wert in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in § 1587a Abs. 2
Nr. 1 und 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Versorgungen und Anwartschaften
(volldynamische Versorgungen) und sie daher mit diesen unmittelbar vergleichbar
sind; dies gilt ferner nicht in den Faellen des Buchstaben b, wenn die Leistungen
ausschliesslich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsruecklage
gewaehrt werden. Einer Anwartschaft steht die Aussicht auf eine Versorgung gleich.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Leistungen aus den in § 1587a Abs.
2 Nr. 5 des Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten oder Rentenanwartschaften
auf Grund eines Versicherungsvertrages nicht oder nicht ausschliesslich aus einem
Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsruecklage gewaehrt werden.
-1-
(3) Der Barwert ist nach Massgabe der folgenden Vorschriften aus den Tabellen zu
ermitteln, die dieser Verordnung anliegen.
§ 2 Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen
Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung
(1) Der Barwert einer Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung, deren Wert
zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht in gleicher Weise steigt wie der Wert einer
volldynamischen Versorgung, wird ermittelt, indem der Jahresbetrag der nach § 1587a
Abs. 2 Nr. 3 oder 4 des Buergerlichen Gesetzbuchs auszugleichenden Versorgung mit dem
Kapitalisierungsfaktor vervielfacht wird, der sich aus den anliegenden Tabellen 1 bis 3
ergibt.
(2) Ist eine Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfaehigkeit zugesagt
oder besteht aus sonstigen Gruenden hierauf eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 1
anzuwenden. Fuer jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des
65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 1 um 7,5 vom Hundert, mindestens
jedoch auf die sich nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Werte, zu erhoehen. Fuer jedes
Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt,
sind die Werte der Tabelle 1 um 5 vom Hundert, hoechstens aber um 35 vom Hundert, zu
kuerzen. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der
Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte der Tabelle 1 um 50 vom
Hundert zu erhoehen.
(3) Ist nur eine Altersversorgung zugesagt oder besteht aus sonstigen Gruenden hierauf
eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 2 anzuwenden. Fuer jedes Jahr, um das der Beginn
der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der
Tabelle 2 um 10,5 vom Hundert zu erhoehen. Fuer jedes Jahr, um das der Beginn der
Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle
2 um 8,5 vom Hundert, hoechstens aber um 65 vom Hundert, zu kuerzen. Steigt der Wert
der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen
Versorgung, so sind die Werte der Tabelle 2 um 65 vom Hundert zu erhoehen.
(4) Ist nur eine Versorgung wegen verminderter Erwerbsfaehigkeit zugesagt oder besteht
aus sonstigen Gruenden hierauf eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 3 anzuwenden.
Fuer jedes Jahr, um das das Hoechstalter fuer den Beginn der Rente wegen verminderter
Erwerbsfaehigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der
Tabelle 3 um 8,5 vom Hundert zu kuerzen. Fuer jedes Jahr, um das das Hoechstalter nach
der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 3 um 7 vom
Hundert, hoechstens aber um 25 vom Hundert, zu erhoehen. Steigt der Wert der Versorgung
ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung,
so sind die Werte der Tabelle 3 um 55 vom Hundert zu erhoehen. Der erhoehte Wert darf
bei Tabelle 3 jedoch nicht den Vervielfacher uebersteigen, der sich bei der Anwendung
der Tabelle 1 ergaebe. Bei einer steigenden Anwartschaft richtet sich der Jahresbetrag
der auszugleichenden Rente nach der Versorgung, die sich bei Eintritt der verminderter
Erwerbsfaehigkeit im Hoechstalter ergaebe.
(5) Ist der Wert einer Tabelle zu erhoehen oder zu kuerzen, weil der Beginn der
Altersrente oder das Hoechstalter fuer den Beginn der Rente vor oder nach Vollendung
des 65. Lebensjahrs liegt, so ist diese Erhoehung oder Kuerzung zunaechst ohne Ruecksicht
darauf durchzufuehren, ob der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise
steigt wie der Wert einer volldynamischen Versorgung. Steigt der Wert einer Versorgung
ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung,
so ist der nach Satz 1 erhoehte oder gekuerzte Wert um den massgebenden Vomhundertsatz zu
erhoehen.
§ 3 Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft
auf eine lebenslange Versorgung
(1) Der Barwert einer Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung, deren Wert nur
bis zum Leistungsbeginn in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen
Versorgung, wird ermittelt, indem der Jahresbetrag der nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 oder 4
-2-
des Buergerlichen Gesetzbuchs auszugleichenden Versorgung mit dem Kapitalisierungsfaktor
vervielfacht wird, der sich aus den anliegenden Tabellen 4 bis 6 ergibt.
(2) Ist eine Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfaehigkeit zugesagt
oder besteht aus sonstigen Gruenden hierauf eine Anwartschaft, so ist die Tabelle
4 anzuwenden. Fuer jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung
des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 4 um 4 vom Hundert, mindestens
jedoch auf die sich nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Werte, zu erhoehen. Fuer jedes
Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt,
sind die Werte der Tabelle 4 um 3,5 vom Hundert, hoechstens aber um 25 vom Hundert, zu
kuerzen.
(3) Ist nur eine Altersversorgung zugesagt oder besteht aus sonstigen Gruenden hierauf
eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 5 anzuwenden. Fuer jedes Jahr, um das der
Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte
der Tabelle 5 um 6,5 vom Hundert zu erhoehen. Fuer jedes Jahr, um das der Beginn der
Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 5
um 6 vom Hundert, hoechstens aber um 60 vom Hundert, zu kuerzen.
(4) Ist nur eine Versorgung wegen verminderter Erwerbsfaehigkeit zugesagt oder besteht
aus sonstigen Gruenden hierauf eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 6 anzuwenden.
Fuer jedes Jahr, um das das Hoechstalter fuer den Beginn der Rente wegen verminderter
Erwerbsfaehigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der
Tabelle 6 um 10,5 vom Hundert zu kuerzen. Fuer jedes Jahr, um das das Hoechstalter nach
der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 6 um 10 vom
Hundert, hoechstens aber um 50 vom Hundert, zu erhoehen. Der erhoehte Wert darf bei
Tabelle 6 jedoch nicht den Vervielfacher uebersteigen, der sich bei Anwendung der
Tabelle 4 ergaebe. Bei einer steigenden Anwartschaft richtet sich der Jahresbetrag der
auszugleichenden Rente nach der Versorgung, die sich ohne Beruecksichtigung der Dynamik
bei Eintritt der verminderter Erwerbsfaehigkeit im Hoechstalter ergaebe.
§ 4 Barwert einer Anwartschaft auf eine zeitlich begrenzte Versorgung
(1) Zur Ermittlung des Barwerts einer Anwartschaft auf eine zeitlich begrenzte
Versorgung ist zunaechst nach § 2 oder § 3 zu verfahren. Der danach ermittelte Betrag
ist gemaess Absatz 2 zu kuerzen.
(2) Fuer jedes Jahr, um das die in der Versorgungsregelung vorgesehene Laufzeit 10 Jahre
unterschreitet, ist ein Abschlag von 10 vom Hundert vorzunehmen. Wird eine Versorgung
allein wegen verminderter Erwerbsfaehigkeit nur bis zu dem in der Versorgungsregelung
vorgesehenen Hoechstalter gewaehrt, ist ein Abschlag von 50 vom Hundert vorzunehmen, wenn
sich nicht nach Satz 1 ein hoeherer Kuerzungsbetrag ergibt. Der Barwert ist jedoch nicht
hoeher als die Summe der vom Ende der Ehezeit an noch zu erwartenden Leistungen, wenn
unterstellt wird, dass der Versorgungsfall zum Ende der Ehezeit eingetreten ist.
§ 5 Barwert einer bereits laufenden, zumindest ab Leistungsbeginn nicht
volldynamischen Versorgung
(1) Der Barwert einer bereits laufenden lebenslangen Versorgung, deren Wert
zumindest ab Leistungsbeginn nicht in gleicher Weise steigt wie der Wert einer
volldynamischen Versorgung, wird ermittelt, indem der Jahresbetrag der nach § 1587a
Abs. 2 Nr. 3, 4 oder 5 des Buergerlichen Gesetzbuchs auszugleichenden Leistung mit
dem Kapitalisierungsfaktor vervielfacht wird, der sich aus der anliegenden Tabelle 7
ergibt.
(2) Zur Ermittlung des Barwerts einer bereits laufenden Versorgung, deren Wert
zumindest ab Leistungsbeginn nicht in gleicher Weise steigt wie der Wert einer
volldynamischen Versorgung und die zeitlich begrenzt ist, ist zunaechst nach Absatz
1 zu verfahren. Von dem danach ermittelten Betrag ist fuer jedes Jahr, um das die
Restlaufzeit 10 Jahre unterschreitet, ein Abschlag von 10 vom Hundert vorzunehmen.
Der Barwert ist jedoch nicht hoeher als die Summe der vom Ende der Ehezeit an noch zu
erwartenden Leistungen.
§ 6 Hoechstbetrag des Barwerts
-3-
Der nach den vorstehenden Vorschriften ermittelte Barwert ist soweit zu kuerzen,
als im Einzelfall die Entrichtung des Barwerts als Beitrag in der gesetzlichen
Rentenversicherung aus dieser zu einer hoeheren Rente fuehren wuerde, als sie der
Berechnung des Barwerts zugrunde gelegen hat.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1.Juli 1977 in Kraft.
Tabelle 1 Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht
volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters
und verminderter Erwerbsfaehigkeit (§ 2 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1145
Lebensalter zum Vervielfacher Lebensalter zum Vervielfacher
Ende der Ehezeit Ende der Ehezeit
bis 25 2,0 45 4,8
26 2,1 46 5,0
27 2,2 47 5,2
28 2,3 48 5,4
29 2,4 49 5,7
30 2,5 50 5,9
31 2,6 51 6,2
32 2,7 52 6,5
33 2,8 53 6,8
34 3,0 54 7,1
35 3,1 55 7,4
36 3,2 56 7,7
37 3,4 57 8,0
38 3,5 58 8,3
39 3,7 59 8,7
40 3,8 60 9,0
41 4,0 61 9,4
42 4,2 62 9,8
43 4,4 63 10,2
44 4,6 64 10,7
ab 65 11,0
Anmerkungen:
1. Fuer jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65.
Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 7,5 vom Hundert, mindestens
jedoch auf die sich nach Tabelle 2 und der Anmerkung 1 hierzu ergebenden Werte, zu
erhoehen; fuer jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des
65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 5 vom Hundert, hoechstens
aber um 35 vom Hundert, zu kuerzen.
2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert
einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 50 vom
Hundert zu erhoehen.
Tabelle 2 Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht
volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters
(§ 2 Abs. 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1146
Lebensalter zum Vervielfacher Lebensalter zum Vervielfacher
Ende der Ehezeit Ende der Ehezeit
bis 25 1,6 45 4,0
26 1,7 46 4,2
-4-
Lebensalter zum Vervielfacher Lebensalter zum Vervielfacher
Ende der Ehezeit Ende der Ehezeit
27 1,8 47 4,5
28 1,9 48 4,7
29 1,9 49 4,9
30 2,0 50 5,1
31 2,1 51 5,4
32 2,2 52 5,7
33 2,3 53 6,0
34 2,4 54 6,3
35 2,5 55 6,6
36 2,7 56 7,0
37 2,8 57 7,3
38 2,9 58 7,7
39 3,1 59 8,1
40 3,2 60 8,6
41 3,4 61 9,1
42 3,5 62 9,6
43 3,7 63 10,1
44 3,9 64 10,7
ab 65 11
Anmerkungen:
1. Fuer jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65.
Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 10,5 vom Hundert zu erhoehen;
fuer jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65.
Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 8,5 vom Hundert, hoechstens
aber um 65 vom Hundert, zu kuerzen.
2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert
einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 65 vom
Hundert zu erhoehen.
Tabelle 3 Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht
volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen
verminderter Erwerbsfaehigkeit (§ 2 Abs. 4)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1147
Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher
bis 29 1,2
30-39 1,7
40-45 2,4
46-51 3,0
52-60 3,5
61-62 2,6
63 1,6
64 0,6
ab 65 0,3
Anmerkungen:
1. Fuer jedes Jahr, um das das Hoechstalter fuer den Beginn der Rente wegen verminderter
Erwerbsfaehigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte
dieser Tabelle um 8,5 vom Hundert zu kuerzen; fuer jedes Jahr, um das das Hoechstalter
nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 7
vom Hundert, hoechstens aber um 25 vom Hundert, zu erhoehen.
2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert
einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 55 vom
Hundert zu erhoehen.
-5-
3. Der erhoehte Wert darf bei dieser Tabelle nicht den Vervielfacher uebersteigen, der
sich bei Anwendung der Tabelle 1 ergaebe.
Tabelle 4 Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen
Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter
Erwerbsfaehigkeit (§ 3 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1148
Lebensalter zum Vervielfacher Lebensalter zum Vervielfacher
Ende der Ehezeit Ende der Ehezeit
bis 25 9,7 45 10,1
26 9,7 46 10,1
27 9,7 47 10,1
28 9,8 48 10,1
29 9,8 49 10,2
30 9,8 50 10,2
31 9,8 51 10,3
32 9,8 52 10,3
33 9,8 53 10,3
34 9,8 54 10,4
35 9,8 55 10,4
36 9,9 56 10,5
37 9,9 57 10,5
38 9,9 58 10,6
39 9,9 59 10,7
40 9,9 60 10,7
41 10,0 61 10,8
42 10,0 62 10,8
43 10,0 63 10,9
44 10,0 64 11,0
ab 65 11,0
Anmerkung:
Fuer jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65.
Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 4 vom Hundert, mindestens
jedoch auf die sich nach der Tabelle 5 und der Anmerkung hierzu ergebenden Werte, zu
erhoehen; fuer jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65.
Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 3,5 vom Hundert, hoechstens aber um
25 vom Hundert, zu kuerzen.
Tabelle 5 Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen
Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters (§ 3 Abs. 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1149
Lebensalter zum Vervielfacher Lebensalter zum Vervielfacher
Ende der Ehezeit Ende der Ehezeit
bis 25 8,4 45 8,8
26 8,5 46 8,9
27 8,5 47 8,9
28 8,5 48 9,0
29 8,5 49 9,0
30 8,5 50 9,1
31 8,5 51 9,2
32 8,5 52 9,2
33 8,5 53 9,3
34 8,5 54 9,4
35 8,6 55 9,5
36 8,6 56 9,6
-6-
Lebensalter zum Vervielfacher Lebensalter zum Vervielfacher
Ende der Ehezeit Ende der Ehezeit
37 8,6 57 9,8
38 8,6 58 9,9
39 8,6 59 10,1
40 8,7 60 10,3
41 8,7 61 10,4
42 8,7 62 10,6
43 8,8 63 10,8
44 8,8 64 10,9
ab 65 11,0
Anmerkung:
Fuer jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65.
Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 6 vom Hundert zu erhoehen; fuer
jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres
liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 6,5 vom Hundert, hoechstens aber um 60 vom
Hundert, zu kuerzen.
Tabelle 6 Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen
Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen verminderter
Erwerbsfaehigkeit (§ 3 Abs. 4)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1150
Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher
bis 29 4,7
30-39 4,8
40-45 4,8
46-51 4,8
52-60 4,6
61-62 2,8
63 1,6
64 0,6
ab 65 0,3
Anmerkungen:
1. Fuer jedes Jahr, um das das Hoechstalter fuer den Beginn der Rente wegen verminderter
Erwerbsfaehigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte
dieser Tabelle um 10,5 vom Hundert zu kuerzen; fuer jedes Jahr, um das das
Hoechstalter nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser
Tabelle um 10 vom Hundert, hoechstens aber um 50 vom Hundert, zu erhoehen.
2. Der erhoehte Wert darf bei dieser Tabelle jedoch nicht den Vervielfacher
uebersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 4 ergaebe.
Tabelle 7 Barwert einer bereits laufenden lebenslangen und zumindest ab
Leistungsbeginn nicht volldynamischen Versorgung (§ 5)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1151
Lebensalter zum Vervielfacher Lebensalter zum Vervielfacher
Ende der Ehezeit Ende der Ehezeit
bis 25 11,5 55 12,3
26 11,6 56 12,3
27 11,6 57 12,3
28 11,7 58 12,2
29 11,7 59 12,1
30 11,8 60 12,0
-7-
Lebensalter zum Vervielfacher Lebensalter zum Vervielfacher
Ende der Ehezeit Ende der Ehezeit
31 11,8 61 11,8
32 11,8 62 11,6
33 11,9 63 11,4
34 11,9 64 11,1
35 11,9 65 10,8
36 11,9 66 10,5
37 11,9 67 10,2
38 11,9 68 9,8
39 12,0 69 9,5
40 12,0 70 9,2
41 12,0 71 8,9
42 12,0 72 8,5
43 12,0 73 8,2
44 12,1 74 7,9
45 12,1 75 7,5
46 12,1 76 7,2
47 12,1 77 6,9
48 12,2 78 6,6
49 12,2 79 6,3
50 12,2 80 6,0
51 12,3 81 5,7
52 12,3 82 5,5
53 12,3 83 5,2
54 12,3 84 4,9
ab 85 4,7
-8-