Bundeswahlordnung(BWO)
BWO
vom 28.08.1985
"Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S.
1376), zuletzt geaendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Maerz 2008 (BGBl. I S.
476)"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.4.2002 I 1376;
zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 27.3.2008 I 476
Hinweis: Aenderung durch Art. 1 G v. 3.12.2008 I 2378 textlich nachgewiesen,
dokumentarisch noch nicht bearbeitet
Fussnote
Textnachweis ab: 11.9.1985
Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
Wahlorgane (§§ 1 bis 11)
Bundeswahlleiter .............................. § 1
Landeswahlleiter .............................. § 2
Kreiswahlleiter ............................... § 3
Bildung der Wahlausschuesse .................... § 4
Taetigkeit der Wahlausschuesse .................. § 5
Wahlvorsteher und Wahlvorstand ................ § 6
Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand ...... § 7
Beweglicher Wahlvorstand ...................... § 8
Ehrenaemter .................................... § 9
Auslagenersatz fuer Inhaber von Wahlaemtern,
Erfrischungsgeld ............................. § 10
Geldbussen ..................................... § 11
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl (§§ 12 bis 48)
Erster Unterabschnitt
Wahlbezirke
Allgemeine Wahlbezirke ........................ § 12
Sonderwahlbezirke ............................. § 13
Zweiter Unterabschnitt
Waehlerverzeichnis
Fuehrung des Waehlerverzeichnisses .............. § 14
(weggefallen) ................................. § 15
Eintragung der Wahlberechtigten in das
Waehlerverzeichnis ............................ § 16
Zustaendigkeiten fuer die Eintragung in das
Waehlerverzeichnis ............................ § 17
Verfahren fuer die Eintragung in das
Waehlerverzeichnis auf Antrag ................. § 18
Benachrichtigung der Wahlberechtigten ......... § 19
-1-
Bekanntmachung ueber das Recht auf Einsicht in
das Waehlerverzeichnis und die Erteilung von
Wahlscheinen ................................. § 20
Einsicht in das Waehlerverzeichnis ............. § 21
Einspruch gegen das Waehlerverzeichnis und
Beschwerde ................................... § 22
Berichtigung des Waehlerverzeichnisses ......... § 23
Abschluss des Waehlerverzeichnisses ............ § 24
Dritter Unterabschnitt
Wahlscheine
Voraussetzungen fuer die Erteilung von
Wahlscheinen ................................. § 25
Zustaendige Behoerde, Form des Wahlscheines ..... § 26
Wahlscheinantraege ............................. § 27
Erteilung von Wahlscheinen .................... § 28
Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte
Personengruppen .............................. § 29
Vermerk im Waehlerverzeichnis .................. § 30
Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines
und Beschwerde ............................... § 31
Vierter Unterabschnitt
Wahlvorschlaege, Stimmzettel
Aufforderung zur Einreichung von
Wahlvorschlaegen .............................. § 32
Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des
Bundeswahlgesetzes genannten Parteien,
Beseitigung von Maengeln ...................... § 33
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschlaege ....... § 34
Vorpruefung der Kreiswahlvorschlaege durch den
Kreiswahlleiter .............................. § 35
Zulassung der Kreiswahlvorschlaege ............. § 36
Beschwerde gegen Entscheidungen des
Kreiswahlausschusses ......................... § 37
Bekanntmachung der Kreiswahlvorschlaege ........ § 38
Inhalt und Form der Landeslisten .............. § 39
Vorpruefung der Landeslisten durch den
Landeswahlleiter ............................. § 40
Zulassung der Landeslisten .................... § 41
Beschwerde gegen Entscheidungen des
Landeswahlausschusses ........................ § 42
Bekanntmachung der Landeslisten ............... § 43
Ausschluss von der Verbindung von Landeslisten § 44
Stimmzettel, Umschlaege fuer die Briefwahl ...... § 45
Fuenfter Unterabschnitt
Wahlraeume, Wahlzeit
Wahlraeume ..................................... § 46
Wahlzeit ...................................... § 47
Wahlbekanntmachung der Gemeindebehoerde ........ § 48
Dritter Abschnitt
Wahlhandlung (§§ 49 bis 66)
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
-2-
Ausstattung des Wahlvorstandes ................ § 49
Wahlzellen .................................... § 50
Wahlurnen ..................................... § 51
Wahltisch ..................................... § 52
Eroeffnung der Wahlhandlung .................... § 53
Oeffentlichkeit ................................ § 54
Ordnung im Wahlraum ........................... § 55
Stimmabgabe ................................... § 56
Stimmabgabe behinderter Waehler ................ § 57
(weggefallen) ................................. § 58
Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines ... § 59
Schluss der Wahlhandlung ...................... § 60
Zweiter Unterabschnitt
Besondere Regelungen
Wahl in Sonderwahlbezirken .................... § 61
Stimmabgabe in kleineren Krankenhaeusern und
kleineren Alten- oder Pflegeheimen ........... § 62
Stimmabgabe in Kloestern ....................... § 63
Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten
und Justizvollzugsanstalten .................. § 64
(weggefallen) ................................. § 65
Briefwahl ..................................... § 66
Vierter Abschnitt
Ermittlung und Feststellung
der Wahlergebnisse (§§ 67 bis 81)
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
im Wahlbezirk ................................. § 67
Zaehlung der Waehler ............................ § 68
Zaehlung der Stimmen ........................... § 69
Bekanntgabe des Wahlergebnisses ............... § 70
Schnellmeldungen, vorlaeufige Wahlergebnisse ... § 71
Wahlniederschrift ............................. § 72
Uebergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen .... § 73
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der
Ermittlung und Feststellung des
Briefwahlergebnisses ......................... § 74
Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und
Feststellung des Briefwahlergebnisses ........ § 75
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
im Wahlkreis ................................. § 76
Ermittlung und Feststellung des
Zweitstimmenergebnisses im Land .............. § 77
Abschliessende Ermittlung und Feststellung des
Ergebnisses der Landeslistenwahl ............. § 78
Bekanntmachung der endgueltigen Wahlergebnisse . § 79
Benachrichtigung der gewaehlten
Landeslistenbewerber ......................... § 80
Ueberpruefung der Wahl durch die Landeswahlleiter
und den Bundeswahlleiter ..................... § 81
Fuenfter Abschnitt
Nachwahl, Wiederholungswahl,
Berufung von Listennachfolgern (§§ 82 bis 84)
Nachwahl ...................................... § 82
Wiederholungswahl ............................. § 83
-3-
Berufung von Listennachfolgern ................ § 84
Sechster Abschnitt
Uebergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 85 bis 93)
(weggefallen) ................................. § 85
Oeffentliche Bekanntmachungen .................. § 86
Zustellungen, Versicherungen an Eides statt ... § 87
Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken ... § 88
Sicherung der Wahlunterlagen .................. § 89
Vernichtung von Wahlunterlagen ................ § 90
Stadtstaatklausel ............................. § 91
(Aenderung der Bundeswahlgeraeteverordnung) ..... § 92
(Inkrafttreten, Ausserkrafttreten) ............. § 93
Anlagen:
Anlage 1
(weggefallen)
Anlage 2
(zu § 18 Abs. 5)
Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis von
Wahlberechtigten, die ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland
leben, sowie Versicherung an Eides statt - Erst- und Zweitausfertigung -
und Merkblatt zum Antrag
Anlage 3
(zu § 19 Abs. 1)
Wahlbenachrichtigung
Anlage 4
(zu § 19 Abs. 2)
Wahlscheinantrag
Anlage 5
(zu § 20 Abs. 1)
Bekanntmachung der Gemeindebehoerde ueber das Recht auf Einsicht
in das Waehlerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Anlage 6
(zu § 20 Abs. 2)
Bekanntmachung der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland
im Ausland fuer Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundestag
Anlage 7
(weggefallen)
Anlage 8
(zu § 24 Abs. 1)
Beurkundung des Abschlusses des Waehlerverzeichnisses
durch die Gemeindebehoerde
Anlage 9
(zu § 26)
Wahlschein
Anlage 10
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)
Stimmzettelumschlag fuer die Briefwahl
-4-
- Vorder- und Rueckseite -
Anlage 11
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)
Wahlbriefumschlag
- Vorder- und Rueckseite -
Anlage 12
(zu § 28 Abs. 3)
Merkblatt zur Briefwahl
- Vorder- und Rueckseite -
Anlage 13
(zu § 34 Abs. 1)
Kreiswahlvorschlag
Anlage 14
(zu § 34 Abs. 4)
Unterstuetzungsunterschrift und Bescheinigung des
Wahlrechts (Kreiswahlvorschlag)
Anlage 15
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b)
Zustimmungserklaerung fuer Bewerber eines Kreiswahlvorschlages
mit der Versicherung an Eides statt
zur Parteimitgliedschaft fuer Bewerber eines Kreiswahlvorschlages einer Partei
Anlage 16
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2)
Bescheinigung der Waehlbarkeit
Anlage 17
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a)
Niederschrift ueber die Mitglieder-/Vertreterversammlung
zur Aufstellung des Bewerbers fuer den Wahlkreis
Anlage 18
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a)
Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung im Wahlkreis
Anlage 19
(zu § 36 Abs. 6)
Niederschrift ueber die Sitzung des Kreiswahlausschusses
zur Entscheidung ueber die Zulassung der eingereichten
Kreiswahlvorschlaege
Anlage 20
(zu § 39 Abs. 1)
Landesliste
Anlage 21
(zu § 39 Abs. 3)
Unterstuetzungsunterschrift und Bescheinigung des
Wahlrechts (Landesliste)
Anlage 22
(zu § 39 Abs. 4 Nr. 1)
Zustimmungserklaerung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft fuer Bewerbe
einer Landesliste
Anlage 23
(zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)
-5-
Niederschrift ueber die Mitglieder-/Vertreterversammlung
zur Aufstellung der Bewerber fuer die Landesliste
Anlage 24
(zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)
Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der
Landeslistenbewerber
Anlage 25
(zu § 44 Abs. 1)
Erklaerung ueber den Ausschluss von der Verbindung von
Landeslisten
Anlage 26
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1)
Stimmzettel
Anlage 27
(zu § 48 Abs. 1)
Wahlbekanntmachung der Gemeindebehoerde
Anlage 28
(zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4)
Schnellmeldung ueber das Ergebnis der Wahl
Anlage 29
(zu § 72 Abs. 1)
Wahlniederschrift (Urnenwahl)
Anlage 30
(zu § 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4)
Zusammenstellung der endgueltigen Ergebnisse der Wahl
Anlage 31
(zu § 75 Abs. 5)
Wahlniederschrift (Briefwahl)
Anlage 32
(zu § 76 Abs. 6)
Niederschrift ueber die Sitzung des Kreiswahlausschusses
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im
Wahlkreis
Anlage 33
(zu § 77 Abs. 4)
Niederschrift ueber die Sitzung des Landeswahlausschusses
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im
Land
Erster Abschnitt
Wahlorgane
§ 1 Bundeswahlleiter
Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit
ernannt. Das Bundesministerium des Innern macht die Namen des Bundeswahlleiters
und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit
Telekommunikationsanschluessen oeffentlich bekannt.
§ 2 Landeswahlleiter
-6-
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die
ernennende Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters
sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschluessen dem
Bundeswahlleiter mit und macht sie oeffentlich bekannt.
§ 3 Kreiswahlleiter
(1) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt.
Spaetestens hat die Ernennung alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu
erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die Namen und Anschriften ihrer Dienststellen
mit Telekommunikationsanschluessen dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter mit und
macht sie oeffentlich bekannt.
(2) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter ueben ihr Amt auch nach der Hauptwahl,
laengstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.
§ 4 Bildung der Wahlausschuesse
(1) Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter berufen alsbald
nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschuesse und fuer
jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer der Landeswahlausschuesse und der
Kreiswahlausschuesse sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen;
sie sollen moeglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschuesse sollen in der Regel die Parteien
in der Reihenfolge der bei der letzten Bundestagswahl in dem jeweiligen Gebiet
errungenen Zahlen der Zweitstimmen angemessen beruecksichtigt und die von ihnen
rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.
(3) Die Wahlausschuesse bestehen auch nach der Hauptwahl, laengstens bis zum Ablauf der
Wahlperiode, fort.
§ 5 Taetigkeit der Wahlausschuesse
(1) Die Wahlausschuesse sind ohne Ruecksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer
beschlussfaehig.
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er laedt die Beisitzer zu den
Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Ruecksicht auf die Zahl
der erschienenen Beisitzer beschlussfaehig ist.
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind oeffentlich bekannt zu machen.
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftfuehrer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn
er zugleich Beisitzer ist.
(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftfuehrer auf ihre Verpflichtung
zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit ueber die ihnen bei
ihrer amtlichen Taetigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stoeren, aus dem
Sitzungsraum zu verweisen.
(7) Ueber jede Sitzung ist vom Schriftfuehrer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom
Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftfuehrer zu unterzeichnen.
§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
(1) Vor jeder Wahl sind, nach Moeglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, fuer
jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 46 Abs. 2
mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu ernennen.
(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen moeglichst aus den Wahlberechtigten der
Gemeinde, nach Moeglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Der
Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes.
-7-
(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeindebehoerde vor Beginn
der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und
zur Verschwiegenheit ueber die ihnen bei ihrer amtlichen Taetigkeit bekannt gewordenen
Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes duerfen waehrend ihrer
Taetigkeit kein auf eine politische Ueberzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftfuehrer und dessen
Stellvertreter.
(5) Die Gemeindebehoerde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so ueber ihre
Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsmaessiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehoerde oder in ihrem Auftrag vom
Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im
Wahlraum zusammen.
(7) Der Wahlvorstand sorgt fuer die ordnungsmaessige Durchfuehrung der Wahl. Der
Wahlvorsteher leitet die Taetigkeit des Wahlvorstandes.
(8) Waehrend der Wahlhandlung muessen immer mindestens drei Mitglieder des
Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftfuehrer oder ihre
Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
(9) Der Wahlvorstand ist beschlussfaehig waehrend der Wahlhandlung, wenn mindestens drei
Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens
fuenf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftfuehrer oder
ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch
Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Ruecksicht auf die Beschlussfaehigkeit des
Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 3 auf ihre
Verpflichtung hinzuweisen.
(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehoerde dem Wahlvorstand die erforderlichen
Hilfskraefte zu Verfuegung.
§ 7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
Fuer die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstaende gilt § 6 entsprechend mit folgenden
Massgaben:
1.Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstaende nach § 8 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes
fuer einen Wahlkreis und bei der Bildung von Briefwahlvorstaenden nach § 8 Abs.
3 des Bundeswahlgesetzes fuer einzelne oder mehrere Gemeinden oder fuer einzelne
Kreise innerhalb eines Wahlkreises darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand
entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne
Wahlberechtigte gewaehlt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50
Wahlbriefe entfallen.
2.Wieviel Briefwahlvorstaende im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des
Bundeswahlgesetzes zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage
feststellen zu koennen, entscheidet die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle.
3.Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes fuer mehrere
Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der
Durchfuehrung der Briefwahl zu betrauen.
4.Die Mitglieder der Briefwahlvorstaende fuer die einzelnen Wahlkreise sind nach
Moeglichkeit aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises zu berufen, die am
Sitz des Kreiswahlleiters wohnen, bei Bildung von Briefwahlvorstaenden fuer einzelne
oder fuer mehrere Gemeinden oder fuer einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises nach
Moeglichkeit aus den Wahlberechtigten, die in den jeweiligen Gemeinden oder Kreisen
wohnen.
5.Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes
oeffentlich bekannt, weist den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter auf ihre
-8-
Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit
ueber die ihnen bei ihrer amtlichen Taetigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
hin, unterrichtet den Briefwahlvorstand ueber seine Aufgaben und beruft ihn ein;
Entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahlvorstaende fuer einen
Wahlkreis. Werden Briefwahlvorstaende fuer einzelne oder mehrere Gemeinden oder fuer
einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet, nimmt die jeweilige oder die
nach Nummer 3 betraute Gemeindebehoerde oder die Verwaltungsbehoerde des jeweiligen
Kreises diese Aufgaben wahr.
6.Der Briefwahlvorstand ist beschlussfaehig bei der Zulassung oder Zurueckweisung
der Wahlbriefe nach § 75 Abs. 1 und 2, wenn mindestens drei Mitglieder, bei
der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 75 Abs. 3, wenn
mindestens fuenf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftfuehrer
oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.
§ 8 Beweglicher Wahlvorstand
Fuer die Stimmabgabe in kleineren Krankenhaeusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen,
Kloestern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei
entsprechendem Beduerfnis und soweit moeglich bewegliche Wahlvorstaende gebildet werden.
Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zustaendigen Wahlbezirks
oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeindebehoerde
kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde
mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
§ 9 Ehrenaemter
Die Uebernahme eines Wahlehrenamtes koennen ablehnen
1.Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2.Mitglieder des Europaeischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines
Landtages,
3.Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,
4.Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fuersorge fuer ihre Familie die
Ausuebung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5.Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gruenden
oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde
gehindert sind, das Amt ordnungsmaessig auszuueben.
§ 10 Auslagenersatz fuer Inhaber von Wahlaemtern, Erfrischungsgeld
(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschuesse und Mitglieder der Wahlvorstaende erhalten,
wenn sie ausserhalb ihres Wahlbezirks taetig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten
in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes;
wenn sie ausserhalb ihres Wohnortes taetig werden, erhalten sie ausserdem Tage- und
Uebernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz.
(2) Ein Erfrischungsgeld von je 21 Euro, das auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen
ist, kann gewaehrt werden den Mitgliedern der Wahlausschuesse fuer die Teilnahme an einer
nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstaende fuer den Wahltag.
§ 11 Geldbussen
Geldbussen nach § 49a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes fliessen in die Kasse der
Gemeinde, in der der Betroffene in das Waehlerverzeichnis einzutragen ist, Geldbussen
nach § 49a Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes in die Kasse des Bundes.
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl
-9-
Erster Unterabschnitt
Wahlbezirke
§ 12 Allgemeine Wahlbezirke
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk.
Groessere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehoerde
bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den oertlichen Verhaeltnissen so abgegrenzt werden,
dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl moeglichst erleichtert wird.
Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten
eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne
Wahlberechtigte gewaehlt haben.
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkuenften wie Lagern, Unterkuenften der
Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen
auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.
(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden des
gleichen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk und Teile von Gemeinden, die von
Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit benachbarten Gemeinden oder Teilen von
Gemeinden eines anderen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei
bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchfuehrt.
§ 13 Sonderwahlbezirke
(1) Fuer Krankenhaeuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und
gleichartige Einrichtungen mit einer groesseren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen
Wahlraum ausserhalb der Einrichtung aufsuchen koennen, soll die Gemeindebehoerde bei
entsprechendem Beduerfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe fuer Wahlscheininhaber
bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen koennen zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.
Zweiter Unterabschnitt
Waehlerverzeichnis
§ 14 Fuehrung des Waehlerverzeichnisses
(1) Die Gemeindebehoerde legt vor jeder Wahl fuer jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 12)
ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum
und Wohnung an. Das Waehlerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren gefuehrt
werden.
(2) Das Waehlerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der
Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach
Ortsteilen, Strassen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthaelt je eine Spalte fuer
Vermerke ueber die Stimmabgabe und fuer Bemerkungen.
(3) Die Gemeindebehoerde sorgt dafuer, dass die Unterlagen fuer die Waehlerverzeichnisse
jederzeit so vollstaendig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt
werden koennen.
(4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so
legt jede Gemeindebehoerde das Waehlerverzeichnis fuer ihren Teil des Wahlbezirks an.
§ 15
- 10 -
(weggefallen)
§ 16 Eintragung der Wahlberechtigten in das Waehlerverzeichnis
(1) Von Amts wegen sind in das Waehlerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die
am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehoerde gemeldet sind
1.fuer eine Wohnung,
2.auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhaeltnisses als Kapitaen oder
Besatzungsmitglied fuer ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu fuehren
(§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes),
3.fuer ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragen ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes),
4.fuer eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3
des Bundeswahlgesetzes).
(2) Auf Antrag sind in das Waehlerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte
1.nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes,
a) (weggefallen)
b)die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewoehnlich aufhalten,
c)die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden
und nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Waehlerverzeichnis einzutragen
sind,
2.nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von
Amts wegen in das Waehlerverzeichnis einzutragen sind.
(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Waehlerverzeichnis
eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist fuer
das Waehlerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehoerde
des Zuzugsortes an, so wird er in das Waehlerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes
nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Waehlerverzeichnis eingetragener
Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde fuer eine Wohnung anmeldet,
bleibt in dem Waehlerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, fuer den er am Stichtag
gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung ueber die Regelung in den
Saetzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt
die Gemeindebehoerde des Zuzugsortes hiervon unverzueglich die Gemeindebehoerde des
Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Waehlerverzeichnis streicht. Wenn im
Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehoerde des Fortzugsortes eine Mitteilung ueber den
Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachtraeglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon
unverzueglich die Gemeindebehoerde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem
Waehlerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
(4) Fuer Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht fuer eine Wohnung gemeldet sind und sich
vor dem Beginn der Einsichtsfrist fuer das Waehlerverzeichnis bei der Meldebehoerde fuer
eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Waehlerverzeichnis
eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung
wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich
vor Beginn der Einsichtsfrist fuer das Waehlerverzeichnis bei der Meldebehoerde anmeldet,
Absatz 3 entsprechend.
(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist,
bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.
(7) Bevor eine Person in das Waehlerverzeichnis eingetragen wird, ist zu pruefen, ob
sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes erfuellt und ob sie
nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Erfolgt die
Eintragung in das Waehlerverzeichnis nur auf Antrag, ist ausserdem zu pruefen, ob ein
frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.
- 11 -
(8) Gibt eine Gemeindebehoerde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie
eine in das Waehlerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzueglich
zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen;
er ist auf diese Moeglichkeit hinzuweisen. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
Die Frist fuer die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und fuer die
Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem
zwoelften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
(9) Die Gemeindebehoerde hat spaetestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem
Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung
auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen
Personen hinzuweisen, wenn nach dem Landesmelderecht eine Meldepflicht fuer die sich in
den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.
§ 17 Zustaendigkeiten fuer die Eintragung in das Waehlerverzeichnis
(1) Zustaendig fuer die Eintragung in das Waehlerverzeichnis ist in den Faellen des
1.§ 16 Abs. 1 Nr. 1 die fuer die Wohnung zustaendige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die
fuer die Hauptwohnung zustaendige Gemeinde,
2.§ 16 Abs. 1 Nr. 2 die fuer den Sitz des Reeders zustaendige Gemeinde,
3.§ 16 Abs. 1 Nr. 3 die fuer den Heimatort des Binnenschiffes zustaendige Gemeinde,
4.§ 16 Abs. 1 Nr. 4 die fuer die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende
Einrichtung zustaendige Gemeinde.
(2) Zustaendig fuer die Eintragung in das Waehlerverzeichnis ist in den Faellen des
1. (weggefallen)
2.§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag
stellt,
3.§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c die fuer die Justizvollzugsanstalt oder die
entsprechende Einrichtung zustaendige Gemeinde,
4.(weggefallen)
5.§ 16 Abs. 2 Nr. 2 die Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der
Wahlberechtigte nach seiner Erklaerung vor seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt
gemeldet war. Satz 1 gilt auch fuer Seeleute, die seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet
auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie fuer Binnenschiffer, deren Schiff
nicht in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist,
und fuer die Angehoerigen ihres Hausstandes. Fuer Seeleute, die von einem Seeschiff,
das die Bundesflagge zu fuehren berechtigt war, abgemustert haben und im Anschluss
daran auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde am Sitz
des ehemaligen Reeders zustaendig. Fuer Binnenschiffer, die zuletzt auf einem in der
Bundesrepublik Deutschland im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff gefahren
sind und im Anschluss daran auf einem Binnenschiff, das nicht im Schiffsregister
in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, oder auf einem Seeschiff unter
fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zustaendig.
(3) Zustaendig fuer die Eintragung in das Waehlerverzeichnis ist in den Faellen des
1.§ 16 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,
2.§ 16 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte fuer eine Wohnung, bei
mehreren Wohnungen fuer die Hauptwohnung, gemeldet hat,
3.§ 16 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.
§ 18 Verfahren fuer die Eintragung in das Waehlerverzeichnis auf Antrag
(1) Der Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis ist schriftlich bis spaetestens
zum 21. Tage vor der Wahl bei der zustaendigen Gemeindebehoerde zu stellen. Er muss
Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten
enthalten. Sammelantraege sind, abgesehen von den Faellen des Absatzes 5, zulaessig;
- 12 -
sie muessen von allen aufgefuehrten Wahlberechtigten persoenlich und handschriftlich
unterzeichnet sein. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer
anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.
(2) (weggefallen)
(3) In den Faellen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im
Waehlerverzeichnis der Gemeinde zu fuehren, die nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 zustaendig ist,
auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehoerde des
Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.
(4) (weggefallen)
(5) In den Faellen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf
Eintragung in das Waehlerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehoerde gegenueber durch
Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis fuer seine Wahlberechtigung zu
erbringen und zu erklaeren, dass er in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen
Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis gestellt hat. Vordrucke und Merkblaetter
fuer die Antragstellung koennen bei den diplomatischen und berufskonsularischen
Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter
und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden. Bestehen Zweifel an Angaben des
Antragstellers, hat die Gemeindebehoerde den Sachverhalt unverzueglich aufzuklaeren.
Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Waehlerverzeichnis unverzueglich
durch Uebersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2, auf der die
Eintragung in das Waehlerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. Erhaelt der
Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehoerden ueber die Eintragung
desselben Antragstellers in das Waehlerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehoerde,
deren Unterrichtung ueber die Eintragung in das Waehlerverzeichnis nach der ersten
Mitteilung eingeht, unverzueglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das
Waehlerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom
Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehoerde hat den Wahlberechtigten im
Waehlerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.
(6) Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in
das Wahlgebiet zurueck und meldet er sich dort nach dem Stichtag, aber vor Beginn der
Einsichtsfrist fuer das Waehlerverzeichnis fuer eine Wohnung an, so wird er nur auf Antrag
und nur dann in das Waehlerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes eingetragen, wenn er
noch keinen Antrag nach Absatz 5 gestellt und dies der Gemeindebehoerde versichert hat.
Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darueber zu belehren. Die Gemeindebehoerde hat
den Bundeswahlleiter unverzueglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in
das Waehlerverzeichnis zu unterrichten. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 19 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
(1) Spaetestens am Tage vor der Bereithaltung des Waehlerverzeichnisses zur Einsichtnahme
benachrichtigt die Gemeindebehoerde jeden Wahlberechtigten, der in das Waehlerverzeichnis
eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. Die Mitteilung soll enthalten
1.den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
2.die Angabe des Wahlraumes,
3.die Angabe der Wahlzeit,
4.die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Waehlerverzeichnis eingetragen ist,
5.die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den
Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,
6.die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher
nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
7.die Belehrung ueber die Beantragung eines Wahlscheines und ueber die Uebersendung von
Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darueber enthalten,
a)dass der Wahlscheinantrag nur auszufuellen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem
anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl waehlen will,
- 13 -
b)unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 25 Abs. 1 und § 27
Abs. 4 Satz 3) und
c)dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden
kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht nachgewiesen wird (§ 27 Abs. 3).
Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 16 Abs. 2 bis 5 auf Antrag
in das Waehlerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen
gemaess Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzueglich nach der Eintragung zu erfolgen.
(2) Auf die Rueckseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck fuer einen
Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 4 aufzudrucken.
(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 16 Abs. 2 nur auf Antrag in das Waehlerverzeichnis
eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt
haben, finden die Absaetze 1 und 2 keine Anwendung.
(4) Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die fristgemaesse Benachrichtigung nach Absatz
1 infolge von Naturkatastrophen oder aehnlichen Ereignissen hoeherer Gewalt gestoert
ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet spaeter erfolgen kann. Wenn zu
besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor
der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter
Weise ueber die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind.
Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergaenzende Regelungen zur Anpassung
an die besonderen Verhaeltnisse treffen. Er macht die Gruende fuer die Stoerung, das
betroffene Gebiet, die von ihm fuer den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art
der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.
§ 20 Bekanntmachung ueber das Recht auf Einsicht in das Waehlerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
(1) Die Gemeindebehoerde macht spaetestens am 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der
Anlage 5 oeffentlich bekannt,
1.von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu
welchen Tagesstunden das Waehlerverzeichnis eingesehen werden kann,
2.dass bei der Gemeindebehoerde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch
Erklaerung zur Niederschrift Einspruch gegen das Waehlerverzeichnis eingelegt werden
kann (§ 22),
3.dass Wahlberechtigten, die in das Waehlerverzeichnis eingetragen sind, bis spaetestens
zum 21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und dass Wahlberechtigte,
die nur auf Antrag in das Waehlerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen
Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung
erhalten,
4.wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden
koennen (§§ 25ff.),
5.wie durch Briefwahl gewaehlt wird (§ 66).
(2) Die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik
Deutschland im Ausland machen unverzueglich nach der Bestimmung des Wahltages oeffentlich
bekannt,
1.unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende Deutsche an der Wahl zum Deutschen
Bundestag teilnehmen koennen,
2.wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Personenkreis, um an der Wahl
teilnehmen zu koennen, die Eintragung in ein Waehlerverzeichnis in der Bundesrepublik
Deutschland beantragen muss.
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaften durch mindestens eine
deutschsprachige Anzeige in jeweils einer ueberregionalen Tages- und Wochenzeitung, von
den Berufskonsulaten durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer regionalen
Tageszeitung vorzunehmen. Kann die Bekanntmachung in begruendeten Einzelfaellen nicht
- 14 -
erfolgen oder erscheint sie nicht gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im
Dienstgebaeude der Vertretung und, soweit moeglich, durch Unterrichtung der einzelnen
bekannten Betroffenen vorzunehmen.
§ 21 Einsicht in das Waehlerverzeichnis
(1) Die Gemeindebehoerde haelt das Waehlerverzeichnis mindestens am Ort der
Gemeindeverwaltung waehrend der allgemeinen Oeffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit.
Wird das Waehlerverzeichnis im automatisierten Verfahren gefuehrt, kann die Einsichtnahme
durch ein Datensichtgeraet ermoeglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen
(§ 23 Abs. 3) im Klartext gelesen werden koennen. Das Datensichtgeraet darf nur von einem
Bediensteten der Gemeindebehoerde bedient werden.
(2) (weggefallen)
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszuegen aus dem
Waehlerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulaessig, soweit dies im Zusammenhang mit der
Pruefung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszuege duerfen nur fuer
diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugaenglich gemacht werden.
§ 22 Einspruch gegen das Waehlerverzeichnis und Beschwerde
(1) Wer das Waehlerverzeichnis fuer unrichtig oder unvollstaendig haelt, kann innerhalb der
Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehoerde
einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der
Einspruchsfuehrer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(3) Will die Gemeindebehoerde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen
stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Aeusserung zu geben.
(4) Die Gemeindebehoerde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsfuehrer und dem Betroffenen
spaetestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulaessigen Rechtsbehelf
hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehoerde in der
Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Waehlerverzeichnisses
die Wahlbenachrichtigung zugehen laesst. In den Faellen des § 18 Abs. 5 und 6
unterrichtet sie unverzueglich die zustaendigen Stellen von der Eintragung.
(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehoerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung
Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich
oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehoerde einzulegen. Die Gemeindebehoerde legt die
Beschwerde mit den Vorgaengen unverzueglich dem Kreiswahlleiter vor. Der Kreiswahlleiter
hat ueber die Beschwerde spaetestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden;
Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der
Gemeindebehoerde bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im
Wahlpruefungsverfahren endgueltig.
§ 23 Berichtigung des Waehlerverzeichnisses
(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen
sowie die Vornahme sonstiger Aenderungen im Waehlerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen
Einspruch zulaessig. § 16 Abs. 2 bis 5, § 18 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 Satz 4 sowie § 30
bleiben unberuehrt.
(2) Ist das Waehlerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollstaendig, so kann
die Gemeindebehoerde den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht fuer
Maengel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 22 Abs. 3 bis 5 gilt
entsprechend. Die Frist fuer die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und
fuer die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen
behebbaren Maengel vor dem zwoelften Tage vor der Wahl bekannt werden.
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Aenderungen sind in der
Spalte "Bemerkungen" zu erlaeutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden
- 15 -
Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis
auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
(4) Nach Abschluss des Waehlerverzeichnisses koennen Aenderungen mit Ausnahme der in
Absatz 2 und in § 53 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.
§ 24 Abschluss des Waehlerverzeichnisses
(1) Das Waehlerverzeichnis ist spaetestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht frueher als
am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehoerde abzuschliessen. Sie stellt dabei
die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach dem Muster
der Anlage 8 beurkundet. Bei automatisierter Fuehrung des Waehlerverzeichnisses ist vor
der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Waehlerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk
vereinigt sind, werden von der Gemeindebehoerde, die die Wahl im Wahlbezirk durchfuehrt,
zum Waehlerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.
Dritter Unterabschnitt
Wahlscheine
§ 25 Voraussetzungen fuer die Erteilung von Wahlscheinen
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Waehlerverzeichnis eingetragen ist, erhaelt auf
Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Waehlerverzeichnis eingetragen ist, erhaelt
auf Antrag einen Wahlschein,
1.wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 oder
die Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 versaeumt hat,
2.wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 18 Abs.
1 oder § 22 Abs. 1 entstanden ist,
3.wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung
erst nach Abschluss des Waehlerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehoerde gelangt
ist.
§ 26 Zustaendige Behoerde, Form des Wahlscheines
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von der Gemeindebehoerde erteilt, in
deren Waehlerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder haette eingetragen
werden muessen.
§ 27 Wahlscheinantraege
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder muendlich bei der
Gemeindebehoerde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm,
Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische
Uebermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulaessig. Ein
behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen
Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.
(2) Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine
Wohnanschrift (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) Wer den Antrag fuer einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(4) Wahlscheine koennen bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden.
In den Faellen des § 25 Abs. 2 koennen Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr,
beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener ploetzlicher Erkrankung der
Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann;
- 16 -
in diesem Fall hat die Gemeindebehoerde vor Erteilung des Wahlscheines den fuer den
Wahlbezirk des Wahlberechtigten zustaendigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der
entsprechend § 53 Abs. 2 zu verfahren hat.
(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 2 nur auf Antrag in das Waehlerverzeichnis
eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines
Wahlbezirks waehlen.
(6) Verspaetet eingegangene schriftliche Antraege sind unbearbeitet mit den dazugehoerigen
Briefumschlaegen zu verpacken und vorlaeufig aufzubewahren.
§ 28 Erteilung von Wahlscheinen
(1) Wahlscheine duerfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschlaege durch den Landes- und den
Kreiswahlausschuss nach den §§ 26 und 28 des Bundeswahlgesetzes erteilt werden.
(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhaendig
unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann
eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt,
kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des
beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
(3) Dem Wahlschein sind beizufuegen
1.ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 26,
2.ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 10,
3.ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 11, auf dem die
vollstaendige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu uebersenden ist, sowie die Bezeichnung
der Gemeindebehoerde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die
Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind, und
4.ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 12.
Satz 1 gilt nicht in den Faellen des § 29 Abs. 1.
(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine
Wohnanschrift uebersandt oder amtlich ueberbracht, soweit sich aus dem Antrag keine
andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Postsendungen sind von der
Gemeindebehoerde freizumachen. Die Gemeindebehoerde uebersendet dem Wahlberechtigten
Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt,
dass er aus einem aussereuropaeischen Gebiet waehlen will, oder wenn dieses sonst geboten
erscheint.
(5) Holt der Wahlberechtigte persoenlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen
bei der Gemeindebehoerde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an
Ort und Stelle auszuueben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet
gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen
als den Wahlberechtigten persoenlich duerfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur
ausgehaendigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 27 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmaechtigte Person
nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehoerde vor
der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die
bevollmaechtigte Person auszuweisen.
(6) Ueber die erteilten Wahlscheine fuehrt die Gemeindebehoerde ein Wahlscheinverzeichnis,
in dem die Faelle des § 25 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten
werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der
Wahlscheine gefuehrt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im
Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte
im Waehlerverzeichnis gefuehrt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das
Waehlerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt,
dass dessen Erteilung nach § 25 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der
Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Waehlerverzeichnisses noch
- 17 -
Wahlscheine erteilt, so ist darueber ein besonderes Verzeichnis nach den Saetzen 1 bis 3
zu fuehren.
(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 25 Abs. 2 erteilt, hat die
Gemeindebehoerde bei Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes
unverzueglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten. § 18 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt
entsprechend.
(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im
Waehlerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein fuer ungueltig zu erklaeren. Die
Gemeindebehoerde fuehrt darueber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten
und die Nummer des fuer ungueltig erklaerten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat
das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindebehoerde verstaendigt den
Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstaende des Wahlkreises ueber die Ungueltigkeit des
Wahlscheines unterrichtet. In den Faellen des § 39 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes ist
im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der fuer ungueltig erklaerten Wahlscheine
in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Waehlers, der bereits an der
Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungueltig ist.
(9) Nach Abschluss des Waehlerverzeichnisses uebersendet die Gemeindebehoerde, sofern sie
nicht selbst oder eine andere Gemeindebehoerde oder die Verwaltungsbehoerde des Kreises
fuer die Durchfuehrung der Briefwahl zustaendig ist, dem Kreiswahlleiter auf schnellstem
Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachtraege zu diesem Verzeichnis
oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht fuer ungueltig erklaert worden sind, so
rechtzeitig, dass sie dort spaetestens am Wahltage vormittags eingehen. Ist eine andere
Gemeindebehoerde nach § 7 Nr. 3 mit der Durchfuehrung der Briefwahl betraut worden
oder ist die Verwaltungsbehoerde des Kreises zustaendig, hat die Gemeindebehoerde das
Verzeichnis und die Nachtraege oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten
Gemeindebehoerde oder der Verwaltungsbehoerde des Kreises zu uebersenden.
(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter
glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum
Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis
3 und Absatz 9 gelten entsprechend.
§ 29 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
(1) Die Gemeindebehoerde fordert spaetestens am achten Tage vor der Wahl von den
Leitungen
1.der Einrichtungen, fuer die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 13),
2.der kleineren Krankenhaeuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Kloester,
sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, fuer deren
Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§
8 und 62 bis 64),
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der
Einrichtung befinden oder dort beschaeftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung
waehlen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen
und uebersendet sie unmittelbar an diese.
(2) Die Gemeindebehoerde veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spaetestens am 13.
Tage vor der Wahl,
1.die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort
beschaeftigt sind und die in Waehlerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen
Wahlkreises gefuehrt werden, zu verstaendigen, dass sie in der Einrichtung nur waehlen
koennen, wenn sie sich von der Gemeindebehoerde, in deren Waehlerverzeichnis sie
eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
2.die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort
beschaeftigt sind und die in Waehlerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise
gefuehrt werden, zu verstaendigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem
Heimatwahlkreis ausueben koennen und sich dafuer von der Gemeindebehoerde, in deren
- 18 -
Waehlerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen
beschaffen muessen.
(3) Die Gemeindebehoerde ersucht spaetestens am 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile,
die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend
Absatz 2 Nr. 2 zu verstaendigen.
§ 30 Vermerk im Waehlerverzeichnis
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Waehlerverzeichnis in der
Spalte fuer den Vermerk ueber die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.
§ 31 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde
Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt
werden. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist fuer die Zustellung der
Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und fuer die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz
4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwoelften Tage vor der Wahl eingelegt worden
ist.
Vierter Unterabschnitt
Wahlvorschlaege, Stimmzettel
§ 32 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlaegen
(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Kreis- und Landeswahlleiter durch
oeffentliche Bekanntmachung zur moeglichst fruehzeitigen Einreichung der Wahlvorschlaege
auf und weisen auf die Voraussetzungen fuer die Einreichung von Wahlvorschlaegen nach
§ 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem
Zeitpunkt die Anzeigen nach § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes und die Wahlvorschlaege
eingereicht werden muessen und weisen auf die Bestimmungen ueber Inhalt und Form der
Wahlvorschlaege, auf die Zahl der in bestimmten Faellen beizubringenden Unterschriften
und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlaegen vorzulegenden Erklaerungen,
Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 20, 21 und 27 des Bundeswahlgesetzes).
(2) Der Bundeswahlleiter macht oeffentlich bekannt, wo und in welcher Frist und Form der
Ausschluss von der Listenverbindung einer Partei erklaert werden kann (§§ 7 und 29 des
Bundeswahlgesetzes).
§ 33 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes
genannten Parteien, Beseitigung von Maengeln
(1) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs
und prueft unverzueglich, ob sie den Anforderungen des Bundeswahlgesetzes entspricht.
Stellt er Maengel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand der Partei und fordert
ihn auf, behebbare Maengel rechtzeitig zu beseitigen; dabei hat er darauf hinzuweisen,
dass nach der Bestimmung des § 18 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes
1.nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Maengel an sich gueltiger Anzeigen behoben werden
koennen,
2.nach der Entscheidung ueber die Feststellung der Parteieigenschaft jede
Maengelbeseitigung ausgeschlossen ist,
3.der Vorstand der Partei gegen Verfuegungen des Bundeswahlleiters den
Bundeswahlausschuss anrufen kann.
(2) Der Bundeswahlleiter laedt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl
angezeigt haben, zu der Sitzung, in der ueber ihre Anerkennung als Partei fuer die
Wahl entschieden wird. Er legt dem Bundeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor
und berichtet ueber das Ergebnis der Vorpruefung. Vor der Beschlussfassung ist den
erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Aeusserung zu geben.
- 19 -
(3) Im Anschluss an die Feststellung nach § 18 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes gibt
der Bundeswahlleiter die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung unter
kurzer Angabe der Gruende bekannt. Die Entscheidung ist vom Bundeswahlleiter oeffentlich
bekanntzumachen.
§ 34 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschlaege
(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 eingereicht werden. Er
muss enthalten
1.Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift
(Hauptwohnung) des Bewerbers,
2.den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,
auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlaegen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes)
deren Kennwort.
Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Vertrauensperson enthalten.
(2) Kreiswahlvorschlaege von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des
Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter,
persoenlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land
keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muessen die
Kreiswahlvorschlaege von den Vorstaenden der naechstniedrigen Gebietsverbaende, in deren
Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemaess unterzeichnet sein. Die Unterschriften
des einreichenden Vorstandes genuegen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist
nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende
Vollmacht der anderen beteiligten Vorstaende vorliegt.
(3) Bei anderen Kreiswahlvorschlaegen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre
Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13) selbst zu leisten. Absatz 4 Nr. 3
und 4 gilt entsprechend.
(4) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises
unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblaettern nach Anlage
14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
1.Der Kreiswahlleiter liefert die Formblaetter auf Anforderung kostenfrei; er kann
sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung
sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden
Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass fuer
den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemaess den § 21 Abs. 5 des
Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist,
wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift
verwendet; die Angabe eines Postfachs genuegt nicht. Als Bezeichnung des Traegers
des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind ausserdem bei
Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese,
bei anderen Kreiswahlvorschlaegen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner
die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder
allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 des Bundeswahlgesetzes zu bestaetigen.
Der Kreiswahlleiter hat die in den Saetzen 2 bis 4 genannten Angaben im Kopf der
Formblaetter zu vermerken.
2.Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstuetzen, muessen die
Erklaerung auf dem Formblatt persoenlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der
Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung)
des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten
im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis fuer die
Wahlberechtigung durch die Angaben gemaess Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an
Eides statt zu erbringen.
3.Fuer jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der
Gemeindebehoerde, bei der er im Waehlerverzeichnis einzutragen ist, beizufuegen, dass
er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist.
Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Traeger des Wahlvorschlages bei
- 20 -
der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstuetzungsunterschriften zu
verbinden. Wer fuer einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss
nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstuetzt.
4.Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand
mehrere Kreiswahlvorschlaege unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen
Kreiswahlvorschlaegen ungueltig.
5.Kreiswahlvorschlaege von Parteien duerfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch
eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete
Unterschriften sind ungueltig.
(5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufuegen
1.die Erklaerung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15, dass er
seiner Aufstellung zustimmt und fuer keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur
Benennung als Bewerber gegeben hat,
2.eine Bescheinigung der zustaendigen Gemeindebehoerde nach dem Muster der Anlage 16,
dass der vorgeschlagene Bewerber waehlbar ist,
3.bei Kreiswahlvorschlaegen von Parteien
a)eine Ausfertigung der Niederschrift ueber die Beschlussfassung der Mitglieder- oder
Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines
Einspruchs nach § 21 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes auch eine Ausfertigung der
Niederschrift ueber die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 Satz 2 des
Bundeswahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift
soll nach dem Muster der Anlage 17 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach
dem Muster der Anlage 18 abgegeben werden;
b)eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenueber dem
Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15, dass er nicht Mitglied einer
anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; fuer die Abnahme
der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes
entsprechend,
4.die erforderliche Zahl von Unterstuetzungsunterschriften nebst Bescheinigungen des
Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3), sofern der Kreiswahlvorschlag
von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.
(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4 Nr. 3) und die Bescheinigung der
Waehlbarkeit (Absatz 5 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehoerde darf
fuer jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem
Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, fuer welchen Wahlvorschlag
die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
(7) Fuer Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und
sich dort auch sonst nicht gewoehnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des
Innern die Waehlbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der fuer den Wohnort des Bewerbers
zustaendigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu
beantragen.
§ 35 Vorpruefung der Kreiswahlvorschlaege durch den Kreiswahlleiter
(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag und bei Eingang
am letzten Tage der Einreichungsfrist ausserdem die Uhrzeit des Eingangs und uebersendet
dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort je einen Abdruck. Er prueft
unverzueglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschlaege vollstaendig sind und den
Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener
Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den
Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.
- 21 -
(3) Wird der Kreiswahlausschuss nach § 25 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes im
Maengelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er ueber die Verfuegung des Kreiswahlleiters
unverzueglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages
ist Gelegenheit zur Aeusserung zu geben.
§ 36 Zulassung der Kreiswahlvorschlaege
(1) Der Kreiswahlleiter laedt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschlaege zu der
Sitzung, in der ueber die Zulassung der Kreiswahlvorschlaege entschieden wird.
(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen
Kreiswahlvorschlaege vor und berichtet ihm ueber das Ergebnis der Vorpruefung.
(3) Der Kreiswahlausschuss prueft die eingegangenen Kreiswahlvorschlaege und beschliesst
ueber ihre Zulassung oder Zurueckweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen
Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Aeusserung zu geben.
(4) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschlaege mit
den in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben fest. Fehlt bei einem anderen
Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) das Kennwort oder erweckt
es den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder
ist es geeignet, Verwechslungen mit einem frueher eingereichten Kreiswahlvorschlag
hervorzurufen, so erhaelt der Kreiswahlvorschlag den Namen des Bewerbers als
Kennwort. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu
Verwechslungen Anlass, so fuegt der Kreiswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren
Wahlvorschlaegen eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuss eine
Unterscheidungsregelung getroffen (§ 41 Abs. 1), so gilt diese.
(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung
im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gruende bekannt und weist
auf den zulaessigen Rechtsbehelf hin.
(6) Die Niederschrift ueber die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 19
zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschlaege in der vom
Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufuegen.
(7) Nach der Sitzung uebersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und dem
Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf
ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, dem
Bundeswahlleiter auf Verlangen alle fuer die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen
Auskuenfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.
§ 37 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich
oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Bundeswahlleiter hat
seine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreiswahlleiter seine Beschwerde beim
Landeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben
oder Telefax als gewahrt. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzueglich den
Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter ueber die eingegangenen Beschwerden und
verfaehrt nach den Anweisungen des Landeswahlleiters.
(2) Der Landeswahlleiter laedt die Beschwerdefuehrer, die Vertrauenspersonen der
betroffenen Kreiswahlvorschlaege sowie den Kreiswahlleiter und den Bundeswahlleiter zu
der Sitzung, in der ueber die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist
Gelegenheit zur Aeusserung zu geben.
(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung
im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gruende bekannt und teilt
sie sofort dem Bundeswahlleiter mit.
§ 38 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschlaege
Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschlaege unter fortlaufenden
Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 30 Abs. 3 Satz 3 und 4 des
- 22 -
Bundeswahlgesetzes und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 43
Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie oeffentlich bekannt. Parteien, fuer die eine
Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer.
Die Bekanntmachung enthaelt fuer jeden Kreiswahlvorschlag die in § 34 Abs. 1
Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur
das Geburtsjahr des Bewerbers anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der
Einreichungsfrist gegenueber dem Kreiswahlleiter nach, dass fuer ihn im Melderegister
ein Sperrvermerk gemaess den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden
Landesmeldegesetzen eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine
Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genuegt nicht. Der
Kreiswahlleiter unterrichtet unverzueglich den Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter
ueber die Erreichbarkeitsanschrift.
§ 39 Inhalt und Form der Landeslisten
(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 eingereicht werden. Sie muss
enthalten
1.den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,
auch diese,
2.Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift
(Hauptwohnung) der Bewerber.
Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Vertrauensperson enthalten.
(2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des
Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter,
persoenlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen
Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist die Landesliste
von den Vorstaenden der naechstniedrigen Gebietsverbaende, die im Bereich des Landes
liegen, dem Satz 1 gemaess zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden
Vorstandes genuegen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz
1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstaende beibringt.
(3) Die in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien haben die nach §
27 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf
amtlichen Formblaettern nach Anlage 21 zu erbringen. Der Landeswahlleiter liefert
die Formblaetter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder
elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die
Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese
anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblaetter zu vermerken.
Im Uebrigen gilt § 34 Abs. 4 entsprechend.
(4) Der Landesliste sind beizufuegen
1.die Erklaerungen der vorgeschlagenen Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen
und fuer keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben
haben, sowie eine Versicherung an Eides statt gegenueber dem Landeswahlleiter, dass
sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind,
jeweils nach dem Muster der Anlage 22; fuer die Abnahme der Versicherung an Eides
statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend,
2.die Bescheinigungen der zustaendigen Gemeindebehoerden nach dem Muster der Anlage 16,
dass die vorgeschlagenen Bewerber waehlbar sind,
3.eine Ausfertigung der Niederschrift ueber die Beschlussfassung der Mitglieder-
oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre
Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, mit der nach § 21 Abs. 6
des Bundeswahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt, wobei sich die
Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der
Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die
Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 23 gefertigt, die Versicherung an Eides
statt nach dem Muster der Anlage 24 abgegeben werden,
- 23 -
4.die erforderliche Zahl von Unterstuetzungsunterschriften nebst Bescheinigungen
des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern es sich um einen
Landeswahlvorschlag einer in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Partei
handelt.
(5) § 34 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 40 Vorpruefung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter
(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am
letzten Tage der Einreichungsfrist ausserdem die Uhrzeit des Eingangs und uebersendet
dem Bundeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er prueft unverzueglich, ob die eingegangenen
Landeslisten vollstaendig sind und den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser
Verordnung entsprechen.
(2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, dass ein auf einer Landesliste vorgeschlagener
Bewerber noch auf einer anderen Landesliste vorgeschlagen worden ist, so weist er den
Landeswahlleiter des anderen Landes auf die Doppelbewerbung hin.
(3) Wird der Landeswahlausschuss nach § 27 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung
mit § 25 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes im Maengelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt §
35 Abs. 3 entsprechend.
§ 41 Zulassung der Landeslisten
(1) Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 39 Abs.
1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der massgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben
die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen
Anlass, so fuegt der Landeswahlausschuss einer Landesliste oder mehreren Landeslisten
eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
(2) Fuer das Verfahren gilt § 36 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Der Niederschrift
sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten
Fassung beizufuegen. Der Landeswahlleiter uebersendet dem Bundeswahlleiter sofort eine
Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen.
§ 42 Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landeswahlausschusses ist schriftlich
oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter einzulegen; der Landeswahlleiter hat
seine Beschwerde beim Bundeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch
Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt. Der Landeswahlleiter unterrichtet
unverzueglich den Bundeswahlleiter ueber die eingegangenen Beschwerden und verfaehrt nach
dessen Anweisungen.
(2) Der Bundeswahlleiter laedt die Beschwerdefuehrer, die Vertrauenspersonen der
betroffenen Landeslisten und den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der ueber die
Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Aeusserung zu
geben.
(3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung
im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gruende bekannt.
§ 43 Bekanntmachung der Landeslisten
(1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgueltig zugelassenen Landeslisten in der
durch § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter
fortlaufenden Nummern und macht sie oeffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthaelt
fuer jede Landesliste die in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des
Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber
bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenueber dem Landeswahlleiter nach, dass fuer ihn
im Melderegister ein Sperrvermerk gemaess den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes
entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift
(Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs
- 24 -
genuegt nicht. Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzueglich den Bundeswahlleiter ueber
die Erreichbarkeitsanschrift.
(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die Reihenfolge der
Landeslisten und die Familiennamen und Vornamen der ersten fuenf Bewerber mit.
§ 44 Ausschluss von der Verbindung von Landeslisten
(1) Die Erklaerung darueber, dass eine oder mehrere beteiligte Landeslisten
derselben Partei von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen (§ 7 des
Bundeswahlgesetzes), ist gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste gegenueber dem Bundeswahlleiter nach dem
Muster der Anlage 25 abzugeben. Sie muss die Bezeichnung der nicht zu verbindenden
Landeslisten unter Angabe der Partei (Kurzbezeichnung) und des Landes enthalten und
von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der jeweiligen
Landesliste persoenlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschlusserklaerung den Tag und bei Eingang
am letzten Tage der Erklaerungsfrist ausserdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prueft
unverzueglich die eingegangenen Ausschlusserklaerungen. Hat der Bundeswahlleiter
Bedenken gegen eine Ausschlusserklaerung, so teilt er dies der Vertrauensperson und der
stellvertretenden Vertrauensperson der Landesliste mit. § 25 des Bundeswahlgesetzes
gilt entsprechend.
(3) Lehnt der Bundeswahlausschuss einen Ausschluss von der Listenverbindung ab,
so teilt der Bundeswahlleiter dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste mit.
§ 45 Stimmzettel, Umschlaege fuer die Briefwahl
(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) gross und aus weissem oder
weisslichem Papier. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und
Faltung durch den Waehler andere Personen nicht erkennen koennen, wie er gewaehlt hat. Der
Stimmzettel enthaelt nach dem Muster der Anlage 26 je in der Reihenfolge und unter der
Nummer ihrer Bekanntmachung
1.fuer die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Kreiswahlvorschlaege
unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Standes und der
Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie des Namens der Partei, sofern sie
eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder des Kennworts bei anderen
Kreiswahlvorschlaegen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und rechts von dem Namen
jedes Bewerbers einen Kreis fuer die Kennzeichnung; bei einem Nachweis nach § 38 Satz
4 ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben,
2.fuer die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die zugelassenen Landeslisten unter
Angabe des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser,
sowie der Familiennamen und Vornamen der ersten fuenf Bewerber und links von der
Parteibezeichnung einen Kreis fuer die Kennzeichnung.
Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhaelt ein abgegrenztes Feld. Die
Stimmzettel muessen in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.
(2) (weggefallen)
(3) Die Stimmzettelumschlaege fuer die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) gross und
blau und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein.
(4) Die Wahlbriefumschlaege sollen etwa 12 x 17,6 cm gross und rot und nach dem Muster
der Anlage 11 beschriftet sein.
(5) Muster der Stimmzettel werden unverzueglich nach ihrer Fertigstellung den
Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen
erklaert haben, zur Verfuegung gestellt. Der Kreiswahlleiter weist den Gemeindebehoerden
die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeindebehoerden
die erforderlichen Wahlbriefumschlaege und Stimmzettelumschlaege fuer die Briefwahl.
- 25 -
Fuenfter Unterabschnitt
Wahlraeume, Wahlzeit
§ 46 Wahlraeume
(1) Die Gemeindebehoerde bestimmt fuer jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit moeglich,
stellen die Gemeinden Wahlraeume in Gemeindegebaeuden zur Verfuegung. Die Wahlraeume
sollen nach den oertlichen Verhaeltnissen so ausgewaehlt und eingerichtet werden,
dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Behinderten und anderen Menschen mit
Mobilitaetsbeeintraechtigung, die Teilnahme an der Wahl moeglichst erleichtert wird.
Die Gemeindebehoerden teilen fruehzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlraeume
barrierefrei sind.
(2) In groesseren Wahlbezirken, in denen sich die Waehlerverzeichnisse teilen lassen, kann
gleichzeitig in verschiedenen Gebaeuden oder in verschiedenen Raeumen desselben Gebaeudes
oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewaehlt werden. Fuer jeden Wahlraum oder
Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstaende in einem Wahlraum
taetig, so bestimmt die Gemeindebehoerde, welcher Vorstand fuer Ruhe und Ordnung im
Wahlraum sorgt.
§ 47 Wahlzeit
(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gruende es erfordern, die
Wahlzeit mit einem frueheren Beginn festsetzen.
§ 48 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehoerde
(1) Die Gemeindebehoerde macht spaetestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem
Muster der Anlage 27 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlraeume
oeffentlich bekannt; an Stelle der Aufzaehlung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und
ihren Wahlraeumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden.
Dabei weist die Gemeindebehoerde darauf hin,
1.dass der Waehler eine Erststimme und eine Zweitstimme hat,
2.dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
3.welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
4.in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewaehlt werden kann,
5.dass nach § 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur
einmal und nur persoenlich ausueben kann,
6.dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu
fuenf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt waehlt oder sonst ein
unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeifuehrt oder das Ergebnis verfaelscht oder eine
solche Tat versucht.
(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der
Anlage 27 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebaeudes, in dem
sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster
beizufuegen.
Dritter Abschnitt
Wahlhandlung
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
- 26 -
§ 49 Ausstattung des Wahlvorstandes
Die Gemeindebehoerde uebergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der
Wahlhandlung
1.das abgeschlossene Waehlerverzeichnis,
2.das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des
Waehlerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
3.amtliche Stimmzettel in genuegender Zahl,
4.Vordruck der Wahlniederschrift,
5.Vordruck der Schnellmeldung,
6.Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen
Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
7.Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der
Anlage 27,
8.Verschlussmaterial fuer die Wahlurne,
9.Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und
Wahlscheine.
§ 50 Wahlzellen
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehoerde eine Wahlzelle oder mehrere
Wahlzellen mit Tischen ein, in denen der Waehler seinen Stimmzettel unbeobachtet
kennzeichnen und falten kann. Die Wahlzellen muessen vom Tisch des Wahlvorstandes
aus ueberblickt werden koennen. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum
zugaenglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus
ueberblickt werden kann.
(2) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen.
§ 51 Wahlurnen
(1) Die Gemeindebehoerde sorgt fuer die erforderlichen Wahlurnen.
(2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Hoehe soll in der
Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenueberliegenden mindestens 35 cm
betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein
darf. Sie muss verschliessbar sein.
(3) Fuer die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand
koennen kleinere Wahlurnen verwendet werden.
§ 52 Wahltisch
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugaenglich sein.
An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
§ 53 Eroeffnung der Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorsteher eroeffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden
Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und
zur Verschwiegenheit ueber die ihnen bei ihrer amtlichen Taetigkeit bekanntgewordenen
Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor
Aufnahme ihrer Taetigkeit erteilt wird.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Waehlerverzeichnis nach
dem Verzeichnis der etwa nachtraeglich ausgestellten Wahlscheine (§ 28 Abs. 6 Satz 5),
indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgefuehrten Wahlberechtigten in der Spalte fuer
den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" eintraegt. Er berichtigt dementsprechend
die Abschlussbescheinigung des Waehlerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte
und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhaelt der Wahlvorsteher spaeter die
- 27 -
Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 27 Abs. 4 Satz 3, verfaehrt er
entsprechend den Saetzen 1 und 2.
(3) Der Wahlvorstand ueberzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne
leer ist. Der Wahlvorsteher verschliesst die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der
Wahlhandlung nicht mehr geoeffnet werden.
§ 54 Oeffentlichkeit
Waehrend der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat
jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Stoerung des Wahlgeschaefts moeglich ist.
§ 55 Ordnung im Wahlraum
Der Wahlvorstand sorgt fuer Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den
Zutritt zum Wahlraum.
§ 56 Stimmabgabe
(1) Wenn der Waehler den Wahlraum betritt, erhaelt er einen amtlichen Stimmzettel. Der
Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
(2) Der Waehler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel
und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der
Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Waehler und dieser nur so lange wie
notwendig in der Wahlzelle aufhaelt.
(3) Danach tritt der Waehler an den Tisch des Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine
Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung
nicht vorlegt, sich ueber seine Person auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftfuehrer den Namen des Waehlers im Waehlerverzeichnis gefunden hat,
die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurueckweisung des Waehlers
nach den Absaetzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der
Waehler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftfuehrer vermerkt
die Stimmabgabe im Waehlerverzeichnis in der dafuer bestimmten Spalte. Die Mitglieder
des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es
erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Waehlers so zu verlautbaren, dass sie
von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden koennen.
(5) (weggefallen)
(6) Der Wahlvorstand hat einen Waehler zurueckzuweisen, der
1.nicht in das Waehlerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
2.keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Waehlerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk
(§ 30) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im
Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
3.bereits einen Stimmabgabevermerk im Waehlerverzeichnis hat, es sei denn, er weist
nach, dass er noch nicht gewaehlt hat,
4.seinen Stimmzettel ausserhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat oder
5.seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder
ihn mit einem aeusserlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefaehrdenden
Kennzeichen versehen hat, oder
6.fuer den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten
Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die
Wahlurne werfen will.
Ein Waehler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im
Vertrauen auf die ihm uebersandte Benachrichtigung, dass er im Waehlerverzeichnis
eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der
Zurueckweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der Gemeindebehoerde bis 15.00 Uhr einen
Wahlschein beantragen kann.
- 28 -
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Waehlerverzeichnis eingetragenen
Person beanstanden zu muessen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes
Bedenken gegen die Zulassung eines Waehlers zur Stimmabgabe erhoben, so beschliesst
der Wahlvorstand ueber die Zulassung oder Zurueckweisung. Der Beschluss ist in der
Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Hat der Waehler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar
gemacht oder wird der Waehler nach Absatz 6 Nr. 4 bis 6 zurueckgewiesen, so ist ihm auf
Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhaendigen, nachdem er den alten Stimmzettel im
Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.
§ 57 Stimmabgabe behinderter Waehler
(1) Ein Waehler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer koerperlichen
Beeintraechtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst
in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der
Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann
auch ein vom Waehler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfuellung der Wuensche des Waehlers zu
beschraenken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Waehler die Wahlzelle aufsuchen,
soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der
Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Waehler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels
auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
§ 58 (weggefallen)
-
§ 59 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und uebergibt den
Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prueft den Wahlschein. Entstehen Zweifel ueber
die Gueltigkeit des Wahlscheines oder ueber den rechtmaessigen Besitz, so klaert sie der
Wahlvorstand nach Moeglichkeit und beschliesst ueber die Zulassung oder Zurueckweisung
des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher
behaelt den Wahlschein auch im Falle der Zurueckweisung ein.
§ 60 Schluss der Wahlhandlung
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da
ab duerfen nur noch die Waehler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum
befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Waehler
ihre Stimme abgegeben haben; § 54 ist zu beachten. Sodann erklaert der Wahlvorsteher die
Wahlhandlung fuer geschlossen.
Zweiter Unterabschnitt
Besondere Regelungen
§ 61 Wahl in Sonderwahlbezirken
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird jeder in der Einrichtung
anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen fuer den Wahlkreis gueltigen Wahlschein
hat.
(2) Es ist zulaessig, fuer die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene
Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.
- 29 -
(3) Die Gemeindebehoerde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung
einen geeigneten Wahlraum. Fuer die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks koennen
verschiedene Wahlraeume bestimmt werden. Die Gemeindebehoerde richtet den Wahlraum her.
(4) Die Gemeindebehoerde bestimmt die Wahlzeit fuer den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen
mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem
tatsaechlichen Beduerfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit
am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Moeglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz
6 hin.
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer koennen sich
unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel
auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die
Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 59 und 56 Abs. 4 bis 8. Dabei muss auch
bettlaegerigen Waehlern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu
kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Waehler,
die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf
hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson
in Anspruch nehmen koennen. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene
Wahlurne und die Wahlscheine unverzueglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu
bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter
Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit
dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den uebrigen Stimmen des
Sonderwahlbezirks ausgezaehlt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die Oeffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses soll noch Moeglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter
gewaehrleistet werden.
(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten
insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen
Wahlzeit ermittelt werden.
(10) Im Uebrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 62 Stimmabgabe in kleineren Krankenhaeusern und kleineren Alten- oder
Pflegeheimen
(1) Die Gemeindebehoerde soll bei entsprechendem Beduerfnis und soweit moeglich im
Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder
Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen fuer den Wahlkreis
gueltigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) waehlen.
(2) Die Gemeindebehoerde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der
Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt,
soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeindebehoerde richtet ihn
her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe
bekannt.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen
Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten-
oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfaehrt nach den §§ 59 und 56
Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Waehler, die sich bei
der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie
auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch
nehmen koennen. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die
Wahlscheine unverzueglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die
Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes
verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen
- 30 -
Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezaehlt. Der Vorgang
ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4) § 61 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im Uebrigen gelten die allgemeinen
Bestimmungen.
§ 63 Stimmabgabe in Kloestern
Die Gemeindebehoerde soll bei entsprechendem Beduerfnis und soweit moeglich im Benehmen
mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 62 regeln.
§ 64 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und
Justizvollzugsanstalten
(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die
Gemeindebehoerde bei entsprechendem Beduerfnis und soweit moeglich Gelegenheit geben, dass
die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen fuer den Wahlkreis gueltigen
Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) waehlen.
(2) Die Gemeindebehoerde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe
innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit.
Die Gemeindebehoerde richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort
und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafuer, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum
aufsuchen koennen.
(3) § 62 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Im Uebrigen gelten die
allgemeinen Bestimmungen.
§ 65
(weggefallen)
§ 66 Briefwahl
(1) Wer durch Briefwahl waehlt, kennzeichnet persoenlich den Stimmzettel, legt ihn
in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschliesst diesen, unterzeichnet die auf
dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe
des Ortes und Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und
den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschliesst den
Wahlbriefumschlag und uebersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen rechtzeitig
an die nach Absatz 2 zustaendige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der
Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes
bei der zustaendigen Stelle darf er nicht mehr zurueckgegeben werden.
(2) Die Wahlbriefe muessen bei dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, fuer den der
Wahlschein gueltig ist, eingehen. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des
Bundeswahlgesetzes Briefwahlvorstaende fuer einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb
eines Wahlkreises gebildet, muessen die Wahlbriefe bei der Gemeindebehoerde eingehen, die
die Wahlscheine ausgestellt hat; sind Briefwahlvorstaende fuer einzelne Kreise innerhalb
eines Wahlkreises gebildet, muessen die Wahlbriefe bei der Verwaltungsbehoerde des
Kreises eingehen, in dem die Gemeinden liegen, die die Wahlscheine ausgestellt haben.
(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag
zu legen; § 56 Abs. 8 gilt entsprechend. Fuer die Stimmabgabe behinderter Waehler gilt
§ 57 entsprechend. Hat der Waehler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen
lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl
zu bestaetigen, dass sie den Stimmzettel gemaess dem erklaerten Willen des Waehlers
gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) In Krankenhaeusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen,
Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie
Gemeinschaftsunterkuenften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet
gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der
Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den
- 31 -
Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum fuer die Ausuebung der Briefwahl zur
Verfuegung steht. § 56 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5) Die Gemeindebehoerde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet
spaetestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin.
Vierter Abschnitt
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das
Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest
1.die Zahl der Wahlberechtigten,
2.die Zahl der Waehler,
3.die Zahlen der gueltigen und ungueltigen Erststimmen,
4.die Zahlen der gueltigen und ungueltigen Zweitstimmen,
5.die Zahlen der fuer die einzelnen Bewerber abgegebenen gueltigen Erststimmen,
6.die Zahlen der fuer die einzelnen Landeslisten abgegebenen gueltigen Zweitstimmen.
§ 68 Zaehlung der Waehler
Vor dem Oeffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch
entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezaehlt.
Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Waehlerverzeichnis und die Zahl
der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter
Zaehlung keine Uebereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und,
soweit moeglich, zu erlaeutern.
§ 69 Zaehlung der Stimmen
(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezaehlt
worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende
Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1.nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und
Zweitstimme zweifelsfrei gueltig fuer den Bewerber und die Landesliste derselben Partei
abgegeben worden ist,
2.einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei
gueltig fuer Bewerber und Landeslisten verschiedener Traeger von Wahlvorschlaegen
abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder
Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gueltig und die andere Stimme nicht abgegeben worden
ist,
3.einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom
Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.
(2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1
Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, uebergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem
Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese pruefen, ob die
Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu jedem
Stapel laut an, fuer welchen Bewerber und fuer welche Landesliste er Stimmen enthaelt.
Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken,
so fuegen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) Hierauf prueft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1
Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, uebergeben werden.
Der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide Stimmen ungueltig sind.
- 32 -
(4) Danach zaehlen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die
vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absaetzen 2 und 3 geprueften
Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der fuer
die einzelnen Wahlvorschlaege abgegebenen gueltigen Stimmen sowie die Zahl der ungueltigen
Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift uebertragen.
(5) Sodann uebergibt der Beisitzer, der den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten
Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der
Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunaechst getrennt nach Zweitstimmen fuer die
einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, fuer welche Landesliste
die Zweitstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die
Erststimme abgegeben worden ist, sagt er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme
ungueltig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fuegt er
diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom
Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezaehlt. Anschliessend ordnet
der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird
entsprechend den Saetzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als
Zwischensummen in die Wahlniederschrift uebertragen.
(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand ueber die Gueltigkeit der Stimmen, die
auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die
Entscheidung muendlich bekannt und sagt bei gueltigen Stimmen an, fuer welchen Bewerber
oder fuer welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der
Rueckseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die
Zweitstimme fuer gueltig oder ungueltig erklaert worden sind und versieht die Stimmzettel
mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in
die Wahlniederschrift uebertragen.
(7) Die nach den Absaetzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungueltigen und fuer die
einzelnen Wahlvorschlaege abgegebenen Stimmen werden vom Schriftfuehrer in der
Wahlniederschrift zusammengezaehlt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer
ueberpruefen die Zusammenzaehlung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der
Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zaehlung der Stimmen, so ist diese
nach den Absaetzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gruende fuer die erneute Zaehlung sind in
der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln
1.die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme
abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen
ist,
2.die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,
3.die ungekennzeichneten Stimmzettel,
4.die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben
je fuer sich und behalten sie unter Aufsicht.
§ 70 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Im Anschluss an die Feststellungen nach § 67 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis
im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben muendlich bekannt. Es
darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 72) anderen als den in § 71 genannten
Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.
§ 71 Schnellmeldungen, vorlaeufige Wahlergebnisse
(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher
der Gemeindebehoerde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde
zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter meldet. Ist in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk
gebildet, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Kreiswahlleiter. Der
Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Wahlergebnisse in den kreisangehoerigen
Gemeinden ueber die Verwaltungsbehoerde des Kreises gemeldet werden.
- 33 -
(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch oder auf sonstigem
elektronischen Wege) erstattet. Sie enthaelt die Zahlen
1.der Wahlberechtigten,
2.der Waehler,
3.der gueltigen und ungueltigen Erststimmen,
4.der gueltigen und ungueltigen Zweitstimmen,
5.der fuer jeden Bewerber abgegebenen gueltigen Erststimmen,
6.der fuer jede Landesliste abgegebenen gueltigen Zweitstimmen.
(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindebehoerden
das vorlaeufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse
der Briefwahl (§ 75 Abs. 4) das vorlaeufige Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem
Landeswahlleiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewaehlt gelten kann. Der
Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort
und laufend weiter.
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das
vorlaeufige zahlenmaessige Wahlergebnis im Land und meldet es auf schnellstem Wege dem
Bundeswahlleiter.
(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeswahlleiter das
vorlaeufige Wahlergebnis im Wahlgebiet.
(6) Die Wahlleiter geben nach Durchfuehrung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften
moeglichen Ueberpruefungen die vorlaeufigen Wahlergebnisse muendlich oder in geeigneter
anderer Form bekannt.
(7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemeindebehoerden und Kreiswahlleiter werden
nach dem Muster der Anlage 28 erstattet. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art
und Weise der Uebermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse
der Wahlbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm mitzuteilen
sind. Die mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst dann bei der
Ermittlung des vorlaeufigen Wahlergebnisses im Land beruecksichtigen, wenn die Mitteilung
des Kreiswahlleiters nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt.
§ 72 Wahlniederschrift
(1) Ueber die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
ist vom Schriftfuehrer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen.
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu
unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist
der Grund hierfuer in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschluesse nach § 56 Abs. 7,
§ 59 Satz 3 und § 69 Abs. 6 sowie Beschluesse ueber Anstaende bei der Wahlhandlung oder
bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift
zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufuegen die Stimmzettel, ueber die der
Wahlvorstand nach § 69 Abs. 6 besonders beschlossen hat, sowie die Wahlscheine, ueber
die der Wahlvorstand nach § 59 Satz 3 besonders beschlossen hat.
(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzueglich der
Gemeindebehoerde zu uebergeben.
(3) Die Gemeindebehoerde uebersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer
Wahlvorstaende mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren
Wahlbezirken, so fuegt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen
Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 30 bei.
(4) Wahlvorsteher, Gemeindebehoerden und Verwaltungsbehoerden der Kreise sowie
Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen
Unbefugten nicht zugaenglich sind.
§ 73 Uebergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
- 34 -
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je fuer
sich
1.die Stimmzettel, geordnet und gebuendelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln,
auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten
Stimmzetteln,
2.(weggefallen)
3.die eingenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefuegt sind, versiegelt die einzelnen Pakete,
versieht sie mit Inhaltsangabe und uebergibt sie der Gemeindebehoerde. Bis zur Uebergabe
an die Gemeindebehoerde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die unter den
Nummern 1 bis 3 aufgefuehrten Unterlagen Unbefugten nicht zugaenglich sind.
(2) Die Gemeindebehoerde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der
Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 90). Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete
Unbefugten nicht zugaenglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehoerde die ihm nach § 49 zur Verfuegung
gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstaende sowie die eingenommenen
Wahlbenachrichtigungen zurueck.
(4) Die Gemeindebehoerde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung
dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so
bricht die Gemeindebehoerde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm
den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Ueber den Vorgang ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
§ 74 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und
Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1) Die fuer den Eingang der Wahlbriefe zustaendige Stelle (§ 66 Abs. 2) sammelt die
Wahlbriefe ungeoeffnet und haelt sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage
nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den
vom naechsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) (weggefallen)
(3) Die zustaendige Stelle, in den Faellen der Bildung eines Briefwahlvorstandes fuer
mehrere Gemeinden nach § 7 Nr. 3 die mit der Durchfuehrung der Briefwahl betraute
Gemeindebehoerde, verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstaende, uebergibt
jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis ueber die fuer ungueltig erklaerten Wahlscheine
sowie die Nachtraege dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine fuer ungueltig
erklaert worden sind (§ 28 Abs. 9), sorgt fuer die Bereitstellung und Ausstattung des
Wahlraumes und stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskraefte zur Verfuegung.
(4) Ist fuer mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, haben die
Gemeindebehoerden der mit der Durchfuehrung der Briefwahl betrauten Gemeindebehoerde alle
bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage
zuzuleiten und alle anderen noch vor Schluss der Wahlzeit bei ihnen eingegangenen
Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluss der Wahlzeit zuzuleiten.
(5) Verspaetet eingegangene Wahlbriefe werden von der zustaendigen Stelle angenommen,
mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeoeffnet verpackt.
Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die
Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 90). Sie hat sicherzustellen, dass das
Paket Unbefugten nicht zugaenglich ist.
§ 75 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des
Briefwahlergebnisses
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes oeffnet die
Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag.
Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis fuer ungueltig erklaerter Wahlscheine aufgefuehrt
- 35 -
oder werden Bedenken gegen die Gueltigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die
betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern
und spaeter entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den Uebrigen Wahlbriefen
entnommenen Stimmzettelumschlaege werden ungeoeffnet in die Wahlurne geworfen; die
Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschliesst der Briefwahlvorstand
ueber die Zulassung oder Zurueckweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand
zurueckzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des
Bundeswahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer
Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurueckgewiesenen Wahlbriefe sind in
der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurueckgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt
auszusondern, mit einem Vermerk ueber den Zurueckweisungsgrund zu versehen, wieder zu
verschliessen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurueckgewiesener Wahlbriefe
werden nicht als Waehler gezaehlt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 39 Abs. 4
Satz 2 des Bundeswahlgesetzes).
(3) Nachdem die Stimmzettelumschlaege den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne
geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und
stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 67 unter den Nummern 2 bis 6
bezeichneten Angaben fest. Die §§ 68 bis 70 gelten entsprechend mit der Massgabe, dass
die Stimmzettelumschlaege zunaechst ungeoeffnet zu zaehlen sind und leere Wahlumschlaege
entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 8 Nr. 3 sowie Wahlumschlaege, die
mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 69 Abs. 1
Satz 2, Abs. 6 und 8 Nr. 4 zu behandeln sind.
(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher
auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8
Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes Briefwahlvorstaende fuer einzelne oder mehrere Gemeinden
gebildet worden, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der fuer ihn
zustaendigen Gemeindebehoerde, die es in die Schnellmeldung fuer den Bereich der Gemeinde
uebernimmt; sind Briefwahlvorstaende fuer einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises
gebildet worden, meldet es der Briefwahlvorsteher der Verwaltungsbehoerde des Kreises,
die die Briefwahlergebnisse zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter weitermeldet. Die
Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 28 erstattet.
(5) Ueber die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des
Briefwahlergebnisses ist vom Schriftfuehrer eine Niederschrift nach dem Muster der
Anlage 31 zu fertigen. Dieser sind beizufuegen
1.die Stimmzettel und Stimmzettelumschlaege, ueber die der Briefwahlvorstand entsprechend
§ 69 Abs. 6 besonders beschlossen hat,
2.die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurueckgewiesen hat,
3.die Wahlscheine, ueber die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die
Wahlbriefe zurueckgewiesen wurden.
(6) Der Briefwahlvorsteher uebergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzueglich
dem Kreiswahlleiter. Sind Briefwahlvorstaende fuer einzelne oder mehrere Gemeinden
oder fuer einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet worden, ist die
Wahlniederschrift mit den Anlagen der Gemeindebehoerde oder der mit der Durchfuehrung
der Briefwahl betrauten Gemeindebehoerde oder der Verwaltungsbehoerde des Kreises zu
uebergeben. Die zustaendige Gemeindebehoerde oder die Verwaltungsbehoerde des Kreises
uebersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstaende mit den
Anlagen und fuegt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach
dem Muster der Anlage 30 bei. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 73 Abs. 1 und
uebergibt sie dem Kreiswahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist
(§ 90). Sind Briefwahlvorstaende fuer einzelne oder mehrere Gemeinden oder fuer einzelne
Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet worden, uebergibt der Briefwahlvorsteher die
Unterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese verfaehrt nach §
73 Abs. 2 bis 4. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.
- 36 -
(8) Im Uebrigen gelten fuer die Taetigkeit des Briefwahlvorstandes die fuer den
Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung nach
§ 71 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgueltigen Wahlergebnisses des Wahlkreises
nach § 76 uebernommen.
(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmaessige Befoerderung
von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder aehnlichen Ereignissen hoeherer
Gewalt gestoert war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung
des Ereignisses, spaetestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der zustaendigen Stelle
(§ 66 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Stoerung
spaetestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen waeren. Dabei gelten im Wahlgebiet
abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spaetestens vom zweiten Tag vor der Wahl
als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe
sind auf schnellstem Wege dem zustaendigen Briefwahlvorstand zur nachtraeglichen
Feststellung des Briefwahlergebnisses zu ueberweisen, sofern der Kreiswahlleiter
feststellt, dass die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht
ist. Wird diese Zahl fuer einzelne Briefwahlvorstaende unterschritten, bestimmt der
Kreiswahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die durch das Ereignis
betroffenen Wahlbriefe ueberwiesen werden; wird die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl
von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welcher
Briefwahlvorstand ueber die Zulassung oder Zurueckweisung der Wahlbriefe entscheidet
und welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises ueber die Gueltigkeit der abgegebenen
Stimmen entscheidet und die nachtraegliche Feststellung des Briefwahlergebnisses
trifft. Im Uebrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen
Verhaeltnisse im Einzelfall treffen.
§ 76 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
(1) Der Kreiswahlleiter prueft die Wahlniederschriften der Wahlvorstaende auf
Vollstaendigkeit und Ordnungsmaessigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften
das endgueltige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten
wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorstaenden geordnet nach dem Muster der Anlage 30
zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter fuer die Gemeinden und Kreise Zwischensummen,
im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes auch fuer die
Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen
Gruenden Bedenken gegen die Ordnungsmaessigkeit des Wahlgeschaefts, so klaert sie der
Kreiswahlleiter soweit wie moeglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss
das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest
1.die Zahl der Wahlberechtigten,
2.die Zahl der Waehler,
3.die Zahlen der gueltigen und ungueltigen Erststimmen,
4.die Zahlen der gueltigen und ungueltigen Zweitstimmen,
5.die Zahlen der fuer die einzelnen Bewerber abgegebenen gueltigen Erststimmen,
6.die Zahlen der fuer die einzelnen Landeslisten abgegebenen gueltigen Zweitstimmen.
Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen
und dabei auch ueber die Gueltigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschliessen.
Ungeklaerte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewaehlt
ist.
(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20
Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) oder der Bewerber einer Partei, fuer die im Land keine
Landesliste zugelassen ist, gewaehlt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen
Gemeindebehoerden die fuer diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fuegt ihnen
die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf
diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wieviel
- 37 -
Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes unberuecksichtigt bleiben und
bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.
(5) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den
in Absatz 2 Satz 1 sowie in den Absaetzen 3 und 4 bezeichneten Angaben muendlich bekannt.
(6) Die Niederschrift ueber die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage
32 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefuegte Zusammenstellung des
Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 30 sind von allen Mitgliedern des
Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem
Schriftfuehrer zu unterzeichnen.
(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewaehlten nach der muendlichen Bekanntgabe
des endgueltigen Wahlergebnisses und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1
des Bundeswahlgesetzes, bei einer Ersatzwahl (§ 48 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes)
auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes hin. Bei einer
Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er den Gewaehlten
mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 3 des
Bundeswahlgesetzes hin.
(8) Der Kreiswahlleiter uebersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf
schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der
dazugehoerigen Zusammenstellung.
(9) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Praesidenten des
Deutschen Bundestages sofort, wenn der gewaehlte Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei
einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt zudem der Kreiswahlleiter
sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes dem
Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sowie dem Praesidenten des Deutschen
Bundestages mit, an welchem Tag die Annahmeerklaerung des gewaehlten Bewerbers
eingegangen ist. Im Falle des § 45 Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit,
an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.
§ 77 Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land
(1) Der Landeswahlleiter prueft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschuesse und
stellt danach die endgueltigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (§
76 Abs. 2 und 4) nach dem Muster der Anlage 30 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss
das Zweitstimmenergebnis im Land und stellt fest
1.die Zahl der Wahlberechtigten,
2.die Zahl der Waehler,
3.die Zahlen der gueltigen und ungueltigen Zweitstimmen,
4.die Zahlen der fuer die einzelnen Landeslisten abgegebenen gueltigen Zweitstimmen und
5.im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes die Zahlen der fuer die
Sitzverteilung zu beruecksichtigenden Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten
(bereinigte Zahlen).
Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den
Feststellungen der Wahlvorstaende und Kreiswahlausschuesse vorzunehmen.
(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den
in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben muendlich bekannt.
(4) Die Niederschrift ueber die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 33
zu fertigen. § 76 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Landeswahlleiter uebersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung
der Niederschrift mit der Feststellung des Zweitstimmenergebnisses sowie eine
Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).
- 38 -
§ 78 Abschliessende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der
Landeslistenwahl
(1) Der Bundeswahlleiter prueft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschuesse. Er
stellt nach den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlausschuesse
1.die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder Partei zusammen und ermittelt
2.die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gueltigen Zweitstimmen,
3.den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der
Gesamtzahl der gueltigen Zweitstimmen,
4.die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze,
5.die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten und Listenverbindungen jeder
Partei,
6.die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des
Bundeswahlgesetzes von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind.
Er berechnet nach Massgabe des § 6 des Bundeswahlgesetzes die Stimmenzahlen der
einzelnen Landeslisten und Listenverbindungen der Parteien und verteilt die Sitze auf
die Landeslisten und Listenverbindungen. Entsprechend errechnet er, wie sich die auf
eine Listenverbindung entfallenden Sitze auf die einzelnen Landeslisten verteilen (§ 7
Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes).
(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss
das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt fuer das Wahlgebiet fest
1.die Zahl der Wahlberechtigten,
2.die Zahl der Waehler,
3.die Zahlen der gueltigen und ungueltigen Zweitstimmen,
4.die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gueltigen Zweitstimmen,
5.die Parteien, die nach § 6 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes
a)an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,
b)bei der Verteilung der Listensitze unberuecksichtigt bleiben,
6.die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Listenverbindungen entfallenen
Zweitstimmen,
7.die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Listenverbindungen und Landeslisten
entfallen,
8.welche Landeslistenbewerber gewaehlt sind.
Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den
Feststellungen der Landeswahlausschuesse vorzunehmen.
(3) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das
Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben muendlich
bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz
1 Nr. 8 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt.
(4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Landeslistenbewerber
gewaehlt sind.
§ 79 Bekanntmachung der endgueltigen Wahlergebnisse
(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, machen
1.der Kreiswahlleiter das endgueltige Wahlergebnis fuer den Wahlkreis mit den in § 76
Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben und dem Namen des gewaehlten Wahlkreisbewerbers,
- 39 -
2.der Landeswahlleiter das endgueltige Wahlergebnis fuer das Land mit den in § 76 Abs.
2 Satz 1 unter den Nummern 3 und 5 und in § 77 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben,
gegliedert nach Wahlkreisen, und den Namen der im Land gewaehlten Bewerber,
3.der Bundeswahlleiter das endgueltige Wahlergebnis fuer das Wahlgebiet mit den in §
78 Abs. 2 Satz 1 unter den Nummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben, der Verteilung
der Sitze auf die Parteien und anderen Traeger von Wahlvorschlaegen, gegliedert nach
Laendern, sowie den Namen der im Wahlgebiet gewaehlten Bewerber
oeffentlich bekannt.
(2) Eine Ausfertigung ihrer Bekanntmachungen uebersenden der Landeswahlleiter dem
Bundeswahlleiter und der Bundeswahlleiter dem Praesidenten des Deutschen Bundestages.
§ 80 Benachrichtigung der gewaehlten Landeslistenbewerber
(1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss fuer gewaehlt
erklaerten Landeslistenbewerber nach der muendlichen Bekanntgabe des endgueltigen
Wahlergebnisses durch den Bundeswahlleiter und weist sie auf die Vorschriften des
§ 45 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des
Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Gewaehlten mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1)
und weist sie auf die Vorschriften des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes hin.
(2) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Praesidenten des
Deutschen Bundestages sofort, wenn ein gewaehlter Bewerber die Wahl abgelehnt hat.
Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er sofort nach Ablauf
der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die
Annahmeerklaerungen der gewaehlten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl
abgelehnt haben. In den Faellen des § 45 Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er
mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.
§ 81 Ueberpruefung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den
Bundeswahlleiter
(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter pruefen, ob die Wahl
nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes, dieser Verordnung und der
Bundeswahlgeraeteverordnung vom 3. September 1975 (BGBl. I S. 2459) in der jeweils
geltenden Fassung durchgefuehrt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Pruefung entscheiden
sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des Wahlpruefungsgesetzes).
(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und ueber diesen
dem Bundeswahlleiter die bei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungsbehoerden der Kreise
vorhandenen Wahlunterlagen zu uebersenden. Der Bundeswahlleiter kann verlangen, dass ihm
die Landeswahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen uebersenden.
Fuenfter Abschnitt
Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von
Listennachfolgern
§ 82 Nachwahl
(1) Sobald feststeht, dass die Wahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers, infolge
hoeherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgefuehrt werden kann, sagt
der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht oeffentlich bekannt, dass eine Nachwahl
stattfinden wird. Er unterrichtet unverzueglich den Landeswahlleiter und dieser den
Bundeswahlleiter.
(2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahlvorschlags vor der Wahl, so
fordert der Kreiswahlleiter die Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden
Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muss
von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persoenlich und
handschriftlich unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 21 des Bundeswahlgesetzes
- 40 -
braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 des
Bundeswahlgesetzes bedarf es nicht.
(3) Bei der Nachwahl wird mit den fuer die Hauptwahl aufgestellten Waehlerverzeichnissen,
vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den fuer die Hauptwahl zugelassenen
Wahlvorschlaegen, in den fuer die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlraeumen und
vor den fuer die Hauptwahl gebildeten Wahlvorstaenden gewaehlt.
(4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers statt, so haben die fuer
die Hauptwahl erteilten Wahlscheine fuer die Nachwahl keine Gueltigkeit. Sie werden
von Amts wegen ersetzt. § 28 Abs. 3 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den
allgemeinen Vorschriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den nach
§ 66 Abs. 2 zustaendigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter
Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.
(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge hoeherer Gewalt oder aus sonstigem
Grund nicht durchgefuehrt werden konnte, so behalten die fuer die Hauptwahl erteilten
Wahlscheine fuer die Nachwahl Gueltigkeit. Neue Wahlscheine duerfen nur von Gemeinden des
Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.
(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere
Verhaeltnisse treffen.
(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl oeffentlich bekannt.
§ 83 Wiederholungswahl
(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im
Wahlpruefungsverfahren erforderlich ist.
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung
dieser Wahlbezirke nicht geaendert werden. Auch sonst soll die Wahl moeglichst in
denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstaende koennen
neu gebildet und Wahlraeume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmaessigkeiten bei der Aufstellung
und Behandlung von Waehlerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken
das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des
Waehlerverzeichnisses neu durchzufuehren, sofern sich aus der Wahlpruefungsentscheidung
keine Einschraenkungen ergeben.
(4) Waehler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im
Waehlerverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der
Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so koennen Wahlberechtigte, denen
fuer die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn
sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, fuer die die Wahl wiederholt
wird.
(5) Wahlscheine duerfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl
stattfindet, erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der
Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei
der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewaehlt haben, auf Antrag ihren
Wahlschein mit Gueltigkeitsvermerk fuer die Wiederholungswahl zurueck, wenn sie inzwischen
aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.
(6) Wahlvorschlaege koennen nur geaendert werden, wenn sich dies aus der
Wahlpruefungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr
waehlbar ist.
(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlpruefungsentscheidung Regelungen zur
Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhaeltnisse treffen.
§ 84 Berufung von Listennachfolgern
- 41 -
(1) Liegen die Voraussetzungen fuer eine Listennachfolge vor, so benachrichtigt der
Landeswahlleiter den naechsten Listenbewerber mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und
weist ihn auf die Vorschrift des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes hin. Er fordert ihn
auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklaeren, ob er die Nachfolge annimmt,
und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der die Liste einreichenden
Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden ist. Fuer die Abnahme
der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes
entsprechend.
(2) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter und dem Praesidenten des Deutschen
Bundestages Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung)
des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklaerung eingegangen ist,
sofort mit. Der Landeswahlleiter verfaehrt entsprechend, wenn ein Wahlkreisabgeordneter
ausscheidet und kein Listenbewerber nachfolgt. Im Falle des § 45 Abs. 3 Satz 3 des
Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden
ist.
(3) Der Bundeswahlleiter macht oeffentlich bekannt, welcher Bewerber in den Deutschen
Bundestag eingetreten ist, und uebersendet Abschrift der Bekanntmachung an den
Praesidenten des Deutschen Bundestages. Der Bundeswahlleiter verfaehrt entsprechend,
wenn ein Wahlkreisabgeordneter ausscheidet und kein Listenbewerber nachfolgt. Weist
ein Listennachfolger bis spaetestens vier Tage nach Eingang seiner Annahmeerklaerung
beim zustaendigen Landeswahlleiter gegenueber dem Bundeswahlleiter nach, dass fuer ihn
im Melderegister ein Sperrvermerk gemaess den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes
entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift
(Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs
genuegt nicht.
(4) Ein nicht gewaehlter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Listennachfolger, wenn
er dem Landeswahlleiter schriftlich seine Ablehnung erklaert. Die Ablehnung kann nicht
widerrufen werden.
Sechster Abschnitt
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
§ 85
(weggefallen)
§ 86 Oeffentliche Bekanntmachungen
(1) Die nach dem Bundeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen oeffentlichen
Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger,
den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder
Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die
Kreiswahlleiter und Verwaltungsbehoerden des Kreises in den Amtsblaettern oder Zeitungen,
die allgemein fuer Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Staedte des Wahlkreises
bestimmt sind, die Gemeindebehoerden in ortsueblicher Weise.
(2) Fuer die oeffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genuegt Aushang am oder im
Eingang des Sitzungsgebaeudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung
hat.
§ 87 Zustellungen, Versicherungen an Eides statt
(1) Fuer Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils
geltenden Fassung.
(2) Fuer die nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 abzugebende
Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehoerde zur Abnahme zustaendig.
§ 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
- 42 -
(1) Der Kreiswahlleiter beschafft
1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9), soweit nicht die Gemeindebehoerde diese im
Benehmen mit dem Kreiswahlleiter beschafft,
2. die Stimmzettelumschlaege fuer die Briefwahl (Anlage 10),
3. die Wahlbriefumschlaege (Anlage 11), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis
festzustellen ist,
4. die Merkblaetter fuer die Briefwahl (Anlage 12),
5. die Vordrucke fuer die Einreichung der Kreiswahlvorschlaege (Anlage 13),
6. die Formblaetter fuer Unterstuetzungsunterschriften fuer Kreiswahlvorschlaege (Anlage
14),
7. die Vordrucke fuer Zustimmungserklaerungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber
(Anlage 15),
8. die Stimmzettel (Anlage 26),
9. die Vordrucke fuer Schnellmeldungen (Anlage 28),
10. die Vordrucke fuer die Zusammenstellung der endgueltigen Wahlergebnisse (Anlage 30),
11. die Vordrucke fuer die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des
Briefwahlergebnisses (Anlage 31)
fuer seinen Wahlkreis, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung uebernimmt.
(2) Der Landeswahlleiter beschafft
1.(weggefallen)
2.die Vordrucke fuer die Einreichung der Landeswahlvorschlaege (Anlage 20),
3.die Formblaetter fuer Unterstuetzungsunterschriften fuer Landeswahlvorschlaege (Anlage
21),
4.die Vordrucke fuer Zustimmungserklaerungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerber
(Anlage 22),
5.die Vordrucke fuer die Bescheinigung der Waehlbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber
(Anlage 16),
6.die Vordrucke fuer die Niederschriften ueber die Aufstellung der Bewerber (Anlagen 17
und 23),
7.die Vordrucke fuer die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlagen 18
und 24).
(2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand
der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise
uebernehmen. Die Gemeindebehoerden uebermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm
benannten Stelle rechtzeitig die hierfuer benoetigten Daten und Unterlagen.
(3) Der Bundeswahlleiter beschafft die Antraege fuer ausserhalb des Wahlgebietes lebende
Wahlberechtigte zur Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag (Anlage 2) nebst
den Merkblaettern hierzu (noch Anlage 2) sowie die Vordrucke fuer die Erklaerung ueber den
Ausschluss von der Verbindung von Landeslisten (Anlage 25).
(4) Die Gemeindebehoerde beschafft die fuer die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen
Vordrucke, soweit nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung uebernehmen.
(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblaetter nach den Anlagen 2, 5, 8, 9, 13 bis
25, 27 bis 29 und 31 bis 33 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.
§ 89 Sicherung der Wahlunterlagen
(1) Die Waehlerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 28
Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1, die Formblaetter mit Unterstuetzungsunterschriften fuer
Wahlvorschlaege sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie
gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschuetzt sind.
- 43 -
(2) Auskuenfte aus Waehlerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen
nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1 duerfen nur Behoerden, Gerichten und sonstigen
amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie fuer den
Empfaenger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt
insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlpruefungsangelegenheiten und bei
wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtstraeger und fuer den oeffentlichen Dienst besonders
Verpflichtete duerfen Auskuenfte ueber Unterstuetzungsunterschriften fuer Wahlvorschlaege
nur Behoerden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann
erteilen, wenn die Auskunft zur Durchfuehrung der Wahl oder eines Wahlpruefungsverfahrens
oder zur Aufklaerung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
§ 90 Vernichtung von Wahlunterlagen
(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzueglich zu vernichten.
(2) Waehlerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2
und § 29 Abs. 1 sowie Formblaetter mit Unterstuetzungsunterschriften fuer Wahlvorschlaege
sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der
Bundeswahlleiter mit Ruecksicht auf ein schwebendes Wahlpruefungsverfahren etwas anderes
anordnet oder sie fuer die Strafverfolgungsbehoerde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von
Bedeutung sein koennen.
(3) Die uebrigen Wahlunterlagen koennen 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen
Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen
frueher vernichtet werden, soweit sie nicht fuer ein schwebendes Wahlpruefungsverfahren
oder fuer die Strafverfolgungsbehoerde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung
sein koennen.
§ 91 Stadtstaatklausel
In den Laendern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die
Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehoerde
uebertragen sind.
§ 92
(Aenderung der Bundeswahlgeraeteverordnung)
§ 93
(Inkrafttreten, Ausserkrafttreten)
Anlage 1
(weggefallen)
Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5)
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 3 -
8;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis
- Erstausfertigung -
Bitte
- fuellen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in
Druck- oder Maschinenschrift aus,
- trennen Sie nicht das Blatt "Erstausfertigung" vom Blatt
"Zweitausfertigung",
- beachten Sie die Erlaeuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
- das Zutreffende ankreuzen (X)
------------------------- ----------------------------
- 44 -
(1) I Gemeindebehoerde I (2) I Antrag gemaess § 18 Abs. 5 I
I I I der Bundeswahlordnung I
I ................... I I (BWO) auf Eintragung in I
I I I das Waehlerverzeichnis I
I ................... I I zur Bundestagswahl 20.. I
I I I und I
I ................... I I Wahlscheinantrag I
------------------------- ----------------------------
-------------------------------------------------------------------
I Familienname - ggf. auch Geburtsname - Vornamen I
I I
I-----------------------------------------------------------------I
I Tag Monat Jahr I
I Geburtsdatum I I I I I
I I I I I I I I I I I
I -------------------------------------- I
I Mein Familienname, unter dem ich zuletzt fuer eine Wohnung in I
I der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehoerde gemeldet I
I war I
I () ist unveraendert I
I () lautete damals: ............................................ I
I-----------------------------------------------------------------I
I Meine derzeitige Wohnung (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, I
(3) I Ort, Staat) I
I I
I-----------------------------------------------------------------I
I Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik I
(4) I Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt I
I folgende bei der Meldebehoerde gemeldete Wohnung(en) inne: I
I vom I bis zum I (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) I
I-----------------------------------------------------------------I
I I I I
I-----------------------------------------------------------------I
(5) I und bin fortgezogen am I nach (Ort, Staat) I
I (Datum der Abmeldung) I I
I-----------------------------------------------------------------I
I Ich bin im Besitz eines I Ausweis-Nummer I
(6) I I-------------------------------------I
I () Personalausweises I ausgestellt am: I von (ausstellende I
I () Reisepasses I I Behoerde) I
I-----------------------------------------------------------------I
(7) I Ich versichere gegenueber der Gemeindebehoerde an Eides statt:I
(8) I - Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des I
I Grundgesetzes, I
I() ich habe das 18. Lebensjahr () ich werde das 18. Lebensjahr I
I vollendet, bis zum Wahltag vollenden, I
(9) I - ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen, I
I - ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik I
I Deutschland*) I
I() dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne, I
(10) I() dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen I
I gewoehnlichen Aufenthalt, I
(11) I - ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das I
I Waehlerverzeichnis fuer die Wahl zum Deutschen Bundestag I
I gestellt. I
I-----------------------------------------------------------------I
I Mit ist bekannt, dass sich nach strafbar macht, wer durch falsche
I Angaben die Eintragung in das Waehlerverzeichnis erwirkt, und I
I wer unbefugt waehlt oder dies versucht. I
I Ich werde deshalb unverzueglich gegenueber der Gemeindebehoerde I
I diesen Antrag zuruecknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, I
I wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom I
- 45 -
I Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. I
I-----------------------------------------------------------------I
(12) I() Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige I
I Wohnung uebersandt werden. I
I-----------------------------------------------------------------I
I() Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift I
I uebersandt werden: I
I I
I ------------------------------------------------------------- I
I (Vor- und Familienname) I
I I
I ------------------------------------------------------------- I
I (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat) I
I-----------------------------------------------------------------I
(13) I I
I --------------------------------------------------------------- I
I Ort, Datum, I
I Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) I
I-----------------------------------------------------------------I
(14) I Ich versichere gegenueber der Gemeindebehoerde an Eides statt, I
I dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben I
I des Antragstellers ausgefuellt habe und die darin gemachten I
I Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. I
I I
I --------------------------------------------------------------- I
I Ort, Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
-------------------------------------------------------------------
*) Zu beruecksichtigen ist auch eine fruehere Wohnung oder ein frueherer
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thueringen zuzueglich des Gebiets des frueheren Berlin (Ost)).
Wird von der Gemeindebehoerde ausgefuellt. Rueckseite
der Erstausfertigung
Muster fuer amtliche Vermerke
------------------------------------------------------------------------
I 1 I Zustaendigkeit der Gemeindebehoerde () ja I
I I----------------------------------------------------------------I
I I() nein. Urschriftlich zustaendigkeitshalber abgegeben an die I
I I Gemeindebehoerde I
I I (Gemeindebehoerde) I
I I I
I I----------------------------------------------------------------I
I I Begruendung I
I I I
I I----------------------------------------------------------------I
I I (Ort, Datum) I Im Auftrag (Unterschrift des I
I I I Beauftragten der Gemeindebehoerde) I
I----------------------------------------------------------------------I
I 2 I Antragseingang I
I I am (Datum) I 21. Tag vor I Antragseingang I
I I I der Wahl I I
I I I = I () verspaetet () rechtzeitig I
I----------------------------------------------------------------------I
I 3 I Status als Deutscher () nein () ja I
I I nachgewiesen I
I----------------------------------------------------------------------I
I 4 I 18. Lebensjahr am Wahltag () nein () ja I
I I vollendet I
- 46 -
I----------------------------------------------------------------------I
I 5 I Weitere wahlrechtliche I
I I Voraussetzungen I
I I Mindestens dreimonatiger () nein () ja I
I I ununterbrochener Aufenthalt nach I
I I dem 23. Mai 1949 und vor dem I
I I Fortzug aus der Bundesrepublik I
I I Deutschland*) I
I----------------------------------------------------------------------I
I 6 I Wahlausschlussgrund () vorhanden () nicht I
I I vorhanden I
I I Ausschlussgrund: () § 13 Nr. 1 () § 13 Nr. 2 () § 13 Nr. 3 I
I I BWG BWG BWG I
I----------------------------------------------------------------------I
I 7 I Wahlrechtsvoraussetzungen I
I I erfuellt: nach § 12 Abs. 2 I
I I Satz 1 BWG () nein () ja I
I----------------------------------------------------------------------I
I 8 I Erteilung des Antrages I
I I----------------------------------------------------------------I
I I() Eintragung in das Waehler- I Bezeichnung des Wahlbezirks I
I I verzeichnis I I
I I----------------------------------------------------------------I
I I() Erteilung des Wahlscheines I Wahlscheinnummer I
I I I I
I I----------------------------------------------------------------I
I I() Vermerk ueber die Wahlscheinerteilung im Waehlerverzeichnis I
I I----------------------------------------------------------------I
I I() Absendung des Wahlscheines () Uebersendung der Zweit- I
I I und der Briefwahlunterlagen ausfertigung des Antrages an I
I I per Luftpost den Bundeswahlleiter I
I I am (Datum) am (Datum) I
I I I
I I----------------------------------------------------------------I
I I() Zurueckweisung (s. Anlage) I
------------------------------------------------------------------------
*) Zu beruecksichtigen ist auch eine fruehere Wohnung oder ein frueherer
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thueringen zuzueglich des Gebiets des frueheren Berlin (Ost)).
Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis
- Zweitausfertigung -
Bitte
- fuellen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in
Druck- oder Maschinenschrift aus,
- beachten Sie die Erlaeuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
- das Zutreffende ankreuzen (X)
------------------------- ----------------------------
(1) I Gemeindebehoerde I (2) I Antrag gemaess § 18 Abs. 5 I
I I I der Bundeswahlordnung I
I ................... I I (BWO) auf Eintragung in I
I I I das Waehlerverzeichnis I
I ................... I I zur Bundestagswahl 20.. I
I I I und I
I ................... I I Wahlscheinantrag I
------------------------- ----------------------------
-------------------------------------------------------------------
I Familienname - ggf. auch Geburtsname - Vornamen I
I I
I-----------------------------------------------------------------I
- 47 -
I Tag Monat Jahr I
I Geburtsdatum I I I I I
I I I I I I I I I I I
I -------------------------------------- I
I Mein Familienname, unter dem ich zuletzt fuer eine Wohnung in I
I der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehoerde gemeldet I
I war I
I () ist unveraendert I
I () lautete damals: ............................................ I
I-----------------------------------------------------------------I
I Meine derzeitige Wohnung (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, I
(3) I Ort, Staat) I
I I
I-----------------------------------------------------------------I
I Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik I
(4) I Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt I
I folgende bei der Meldebehoerde gemeldete Wohnung(en) inne: I
I vom I bis zum I (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) I
I-----------------------------------------------------------------I
I I I I
I-----------------------------------------------------------------I
(5) I und bin fortgezogen am I nach (Ort, Staat) I
I (Datum der Abmeldung) I I
I-----------------------------------------------------------------I
I Ich bin im Besitz eines I Ausweis-Nummer I
(6) I I-------------------------------------I
I () Personalausweises I ausgestellt am: I von (ausstellende I
I () Reisepasses I I Behoerde) I
I-----------------------------------------------------------------I
(7) I Ich versichere gegenueber der Gemeindebehoerde an Eides statt:I
(8) I - Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des I
I Grundgesetzes, I
I() ich habe das 18. Lebensjahr () ich werde das 18. Lebensjahr I
I vollendet, bis zum Wahltag vollenden, I
(9) I - ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen, I
I - ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik I
I Deutschland*) I
I() dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne, I
(10) I() dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen I
I gewoehnlichen Aufenthalt, I
(11) I - ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das I
I Waehlerverzeichnis fuer die Wahl zum Deutschen Bundestag I
I gestellt. I
I-----------------------------------------------------------------I
I Mit ist bekannt, dass sich nach strafbar macht, wer durch falsche
I Angaben die Eintragung in das Waehlerverzeichnis erwirkt, und I
I wer unbefugt waehlt oder dies versucht. I
I Ich werde deshalb unverzueglich gegenueber der Gemeindebehoerde I
I diesen Antrag zuruecknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, I
I wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom I
I Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. I
I-----------------------------------------------------------------I
(12) I() Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige I
I Wohnung uebersandt werden. I
I-----------------------------------------------------------------I
I() Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift I
I uebersandt werden: I
I I
I ------------------------------------------------------------- I
I (Vor- und Familienname) I
I I
I ------------------------------------------------------------- I
- 48 -
I (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat) I
I-----------------------------------------------------------------I
(13) I I
I --------------------------------------------------------------- I
I Ort, Datum, I
I Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) I
I-----------------------------------------------------------------I
(14) I Ich versichere gegenueber der Gemeindebehoerde an Eides statt, I
I dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben I
I des Antragstellers ausgefuellt habe und die darin gemachten I
I Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. I
I I
I --------------------------------------------------------------- I
I Ort, Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
-------------------------------------------------------------------
*) Zu beruecksichtigen ist auch eine fruehere Wohnung oder ein frueherer
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thueringen zuzueglich des Gebiets des frueheren Berlin (Ost)).
Rueckseite
der Zweitausfertigung
Datenerfassung
fuer den
Bundeswahlleiter ---------------------------------------
Statistisches Bundesamt I Vom Antragsteller nicht abzusenden. I
Zweigstelle Bonn I I
Postfach 17 03 77 I Wird von der Gemeindebehoerde ueber- I
I sandt. I
53029 Bonn ---------------------------------------
Betr.: Register nach § 18 Abs. 5 BWO
Der Antragsteller wird in das Waehlerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.
(Name und Anschrift der Gemeindebehoerde)
........................................ .................. ..........
Die Gemeinde gehoert zum Wahlkreis: ......................... ..........
(Nummer und Name des Wahlkreises)
(Ort, Datum)
.................. .................... .................. ..........
Im Auftrag
..............................
(Unterschrift des Beauftragten
der Gemeindebehoerde)
------------------------------------------------------------------------
Merkblatt
- 49 -
zu dem Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis
und zu der Versicherung an Eides statt
Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch fuer eine Wohnung gemeldet
sind, duerfen den Antrag nicht stellen.
(1) Zustaendige Gemeindebehoerde, an die der Antrag zu richten ist, ist die
Gemeindebehoerde der letzten - gemeldeten - Hauptwohnung in der Bundesrepublik
Deutschland *). Fuer Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Waehlerverzeichnis
einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 der
Bundeswahlordnung (BWO).
(2) Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis
Wahlberechtigte koennen an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsaetzlich nur
teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Waehlerverzeichnis
eingetragen sind. Deutsche, die ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in
der Bundesrepublik Deutschland nicht fuer eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf
foermlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides
statt in ein Waehlerverzeichnis eingetragen, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor
ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland
*) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewoehnlich aufgehalten haben. Entsprechendes
gilt fuer Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge fuehren, sowie fuer die
Angehoerigen ihres Hausstandes. Fuer jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt
(in Erst- und Zweitausfertigung) auszufuellen. Sammelantraege sind nicht moeglich. Der
Antrag sollte fruehestmoeglich gestellt werden; er muss spaetestens bis zum 21. Tage vor
der Wahl bei der zustaendigen Gemeindebehoerde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann
nicht verlaengert werden. Der in das Waehlerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte
erhaelt ueber die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden - bei fruehestmoeglicher
Antragstellung - der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag
uebersandt.Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland *) ist zu beachten:
-Wer bereits vor dem 35. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland*)
fortgezogen ist, muss seine Eintragung in das Waehlerverzeichnis beantragen.
-Wer erst nach dem 35. Tage vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin
abmeldet, braucht diesen Antrag nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts
wegen die Eintragung in das Waehlerverzeichnis.
Bei Rueckkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:
-Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurueckkehrt und sich hier vor dem 35. Tage vor
der Wahl fuer eine Wohnung anmeldet, darf diesen Antrag nicht stellen, weil er von
Amts wegen am Zuzugsort in ein Waehlerverzeichnis eingetragen wird.
-Wer sich vor dem 21. Tage vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht
mehr zu stellen, weil er auf Wunsch, den er bei der Anmeldung aeussern kann, in das
Waehlerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen
wird. Wurde aber bereits ein Antrag gestellt, so ist das Wahlrecht an dem Ort
auszuueben, wo der Antragsteller in das Waehlerverzeichnis eingetragen worden ist.
-Wer sich erst nach dem 21. Tage vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland
anmelden wird, muss diesen Antrag stellen, weil er sonst nicht mehr in ein
Waehlerverzeichnis eingetragen wird.
(3) Von Seeleuten, die auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden
Angaben auszufuellen: Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und
Staat).
(4) Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *) zuletzt
mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehoerde gemeldete
Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter
Wohnungen erfuellt, so sind auch diese anzugeben. Wenn der Antragsteller sich in
der Bundesrepublik Deutschland *) gewoehnlich aufgehalten hat, ohne fuer eine Wohnung
gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: "Mein Aufenthalt ist bekannt
- 50 -
der ................ " (Angabe der Gemeindebehoerde, der der gewoehnliche Aufenthalt
zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war). Von Seeleuten (siehe unter (3)), die
zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu fuehren berechtigt
war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden
Angaben auszufuellen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des
Reeders (Ort, Land).
(5) Von Seeleuten (siehe unter (3)) hier mit folgenden Angaben auszufuellen:
Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu fuehren
berechtigt war, Name und Nationalitaet des Seeschiffes unter fremder Flagge.
(6) Angaben nur fuer e i n Dokument erforderlich.
(7) Die Eintragung in das Waehlerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung
des Antragstellers fuer die Wahl zum Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss
die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.Auf die Strafbarkeit
einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine
der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfaellt, muss der Antrag
zurueckgenommen werden.
(8) Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, wer
1.die deutsche Staatsangehoerigkeit besitzt oder
2.als Fluechtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehoerigkeit oder als dessen
Ehegatte oder Abkoemmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.
Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat oder
3.als Spaetaussiedler oder als dessen nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe zum
Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre bestanden hat,
oder als dessen Abkoemmlinge Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden hat.
In Zweifelsfaellen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes empfiehlt sich eine Rueckfrage bei der naechsten deutschen diplomatischen
oder berufskonsularischen Vertretung.
(9) Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes
ausgeschlossen,
1.wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2.derjenige, fuer den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur
durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des
Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Angelegenheiten nicht erfasst,
3.wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des
Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
(10) Vergleiche unter (4) Absatz 2
Hier ankreuzen, wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland *)
gewoehnlich aufgehalten hat, ohne fuer eine Wohnung gemeldet zu sein.
(11) Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist
deshalb nicht zulaessig und waere eine strafbare Wahlfaelschung, wenn sich jemand an der
Bundestagswahl mehrfach beteiligen wuerde.
(12) Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem
Wahlkreis erfolgen, in dem der Wahlschein gueltig ist. Dann ist der Wahlschein dem
Wahlvorstand auszuhaendigen.
(13) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner
Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer koerperlichen
Beeintraechtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt
selbst auszufuellen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person.
Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die
Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Uebrigen zu Randnummer
(14).
- 51 -
(14) Bedient sich der Antragsteller wegen eines der in Randnummer (13) genannten
Gruende der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu
unterschreiben.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides
statt wird hingewiesen.
----------
*)
Zu beruecksichtigen ist auch eine fruehere Wohnung oder ein frueherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen zuzueglich des Gebiets des
frueheren Berlin (Ost)).
Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 9 -
10;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
1)
Wahlbenachrichtigung
Wahlbenachrichtigung fuer die
2)
Wahl zum Deutschen Bundestag
Wahltag: Sonntag, der ..............
Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Sehr geehrte Buergerin, sehr geehrter Buerger, Sie sind Freimachungsvermerk
in das Waehlerverzeichnis eingetragen und koennen im
unten angegebenen Wahlraum waehlen.
Bringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl mit und
halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass bereit.
Wenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises
oder durch Briefwahl waehlen wollen, benoetigen Sie
einen Wahlschein. Voraussetzung fuer die Erteilung eines
Wahlscheins ist ein Antrag.
Diesen koennen Sie mit rueckseitigem Muster stellen
und bei der zustaendigen Gemeindebehoerde abgeben oder
im frankierten Umschlag absenden. Sie koennen aber
auch ohne Verwendung des rueckseitigen Musters die
Erteilung eines Wahlscheins muendlich (nicht jedoch
telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragen.
In diesem Fall muessen Sie Ihren Familiennamen, Ihren
Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift
(Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben; um die
Angabe der unten abgedruckten Nummer, mit der Sie im
Waehlerverzeichnis eingetragen sind, wird gebeten.
Wahlscheinantraege werden nur bis zum........, 18.00
Uhr oder bei nachgewiesener ploetzlicher Erkrankung auch
noch bis zum Wahltage 15.00 Uhr entgegengenommen.
Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen werden auf dem Bei
Postwege uebersandt oder amtlich ueberbracht. Unzustellbarkeit
ist die
Wahlbenachrichtigung
unverzueglich
an den Absender
zurueckzusenden!
Sie koennen auch persoenlich bei der Gemeinde abgeholt Bei Umzug ist die
werden. Wer fuer einen anderen Wahlschein und Wahlbenachrichtigung
Briefwahlunterlagen beantragt, muss eine schriftliche nachzusenden und
Vollmacht vorlegen. Etwaige Unrichtigkeiten in Ihrer dem Absender die
nebenstehenden Anschrift teilen Sie bitte der Gemeinde neue Anschrift
mit. mitzuteilen!
3)
Herrn/Frau
Mit freundlichen Gruessen
- 52 -
4) Stadt Bonn Wahlraum:
Wahlbezirk/Waehlerverz.-
Die Schulgebaeude
Nr. 316/00345
Oberbuergermeisterin Agnesstrasse
1
53225
Bonn
1)
Muster fuer die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rueckseite ist ein
Vordruck fuer den Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken.
2)
Muster der Wahlbenachrichtigung kann auch fuer zeitgleiche Landtags- und
Kommunalwahlen verwendet werden.
3)
Anschrift: Die Nummer im Waehlerverzeichnis und die Nummer des Wahlbezirks koennen in
die Anschrift aufgenommen werden.
4)
Neben dem Absender koennen angegeben werden: Nummer des Wahlbezirks, Wahlraum und
Nummer im Waehlerverzeichnis.
Anlage 4 (zu § 19 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 11;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
------------------------------------------------------------------------
I Rueckseite der Wahlbenachrichtigung I
I Wahlscheinantrag 1) I
I (Wahlscheinantrag bitte bei der Gemeindebehoerde abgeben oder bei I
I Postversand im frankierten Umschlag absenden) I
------------------------------------------------------------------------
I Fuer I
I amtliche I
I Vermerke I
I An die ----------------------------- I
I Gemeindebehoerde .......... I Wahlscheinantrag nur aus- I I
I I fuellen, unterschreiben I I
I .......................... I und absenden, wenn Sie I I
I I n i c h t in ihrem Wahlraum, I I
I .......................... I sondern in einem anderen I I
I -------------------------- I Wahlbezirk ihres Wahl- I I
I I kreises oder durch Brief- I I
I I wahl waehlen wollen. I I
I ----------------------------- I
I Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines I
I fuer die umseitig angegebene Wahl ...................... I
I I
I
(Nachstehende Angaben bitte in Druckschrift)
I
I --------------------- I
I Ich beantrage die Erteilung eines I Wer den Antrag I I
I Wahlscheines - fuer I fuer einen anderen I I
I I stellt, muss durch I
I Familienname: ............................ I Vorlage einer I I
I I schriftlichen I I
I Vornamen: ................................ I Vollmacht nach- I I
I I weisen, dass er I I
I Geburtsdatum: ............................ I dazu berechtigt I I
I I ist. I I
I Wohnung: ................................. --------------------- I
I .......................................... I
I
- 53 -
(Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
I
I I
I Der Wahlschein I
I mit den Briefwahlunterlagen 2) I
I # - soll an meine obige Anschrift geschickt werden. I
I I
I # - soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden: I
I I
I ............................................................ I
I
(Vor- und Familienname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort,
I ggf. Staat)
I
I # - wird abgeholt. I
I ---------------------------------------------------------------------I
I Vollmacht I
I Ich bevollmaechtige zur Entgegennahme des Wahlscheins mit I
I Briefwahlunterlagen Herrn/Frau I
I I
I ................................................................... I
I
(Vor- und Familienname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
I
I I
I ................................................................... I
I
(Datum, (Unterschrift des Wahlberechtigten)
I
------------------------------------------------------------------------
I Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen I
I durch die von mir benannte Person nur abgeholt werden darf, wenn I
I eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevoll- I
I maechtigten Person in diesen Antrag genuegt) und von der bevoll- I
I maechtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten I
I werden. Die bevollmaechtigte Person hat der Gemeindebehoerde vor I
I Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie I
I nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen I
I hat sie sich auszuweisen. I
I I
I ................................................................... I
I
(Ort, Datum) (Unterschrift des Wahlberechtigten)
I
I ----------------------------------------------------------------------
I Erklaerung des Bevollmaechtigten I
I
(nicht vom Wahlberechtigten auszufuellen)
I
I I
I Hiermit bestaetige ich ............................................. I
I
(Name, Vorname)
I
I den Erhalt der Unterlagen und versichere gegenueber der Gemeinde- I
I behoerde, dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der I
I Empfangnahme der Briefwahlunterlagen vertrete. I
I I
I ................................................................... I
I
(Datum) (Unterschrift des Bevollmaechtigten)
I
I ----------------------------------------------------------------------
1) Muster fuer den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen.
- 54 -
2) Zutreffendes ankreuzen.
------------------------------------------------------------------------
Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 12
-13;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Bekanntmachung
der Gemeindebehoerde
ueber das Recht auf Einsicht in das
Waehlerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
fuer die Wahl zum Deutschen Bundestag
am .................................
1. Das Waehlerverzeichnis zur Bundestagswahl fuer die Gemeinde -
die Wahlbezirke der Gemeinde ............................
wird in der Zeit vom ................ bis ...............
(20. bis 16. Tag vor der Wahl)
waehrend der allgemeinen Oeffnungszeiten 1)
................................................................. 2)
(Ort der Einsichtnahme)
fuer Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder
Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollstaendigkeit der zu
seiner Person im Waehlerverzeichnis eingetragenen Daten ueberpruefen.
Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollstaendigkeit der
Daten von anderen im Waehlerverzeichnis eingetragenen Personen
ueberpruefen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen
sich eine Unrichtigkeit oder Unvollstaendigkeit des Waehlerverzeichnisses
ergeben kann. Das Recht auf Ueberpruefung besteht nicht hinsichtlich
der Daten von Wahlberechtigten, fuer die im Melderegister ein
Sperrvermerk gemaess den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes
entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.
Das Waehlerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren gefuehrt.
Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgeraet moeglich.3)
Waehlen kann nur, wer in das Waehlerverzeichnis eingetragen
ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Waehlerverzeichnis fuer unrichtig oder unvollstaendig haelt,
kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl,
spaetestens am .............. bis .......... Uhr, bei der Gemeindebehoerde 4)
(16. Tag vor der Wahl)
Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklaerung zur
Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Waehlerverzeichnis eingetragen sind,
erhalten bis spaetestens zum ........................................
(21. Tag vor der Wahl)
eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt,
wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Waehlerverzeichnis
einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht
nicht ausueben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Waehlerverzeichnis
eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahl-
unterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis
....................................................................
(Nummer und Name)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum
(Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
oder
- 55 -
durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhaelt auf Antrag
5.1 ein in das Waehlerverzeichnis eingetragener
Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Waehlerverzeichnis eingetragener
Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die
Antragsfrist auf Aufnahme in das Waehlerverzeichnis nach § 18
Abs. 1 der Bundeswahlordnung
(bis zum .............................)
oder die Einspruchsfrist gegen das Waehlerverzeichnis nach
§ 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung
(bis zum .............................) versaeumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf
der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung
oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahl-
ordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt
worden und die Feststellung erst nach Abschluss des
Waehlerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehoerde
gelangt ist.
Wahlscheine koennen von in das Waehlerverzeichnis eingetragenen
Wahlberechtigten bis zum ..........................................,
(2. Tag vor der Wahl)
18.00 Uhr, bei der Gemeindebehoerde muendlich, schriftlich oder elektronisch
beantragt werden.
Im Falle nachweislich ploetzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des
Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten
moeglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr,
gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte
Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor
der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Waehlerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte koennen
aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gruenden den Antrag
auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr,
stellen.
Wer den Antrag fuer einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt
ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung
der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhaelt der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief
zurueckzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt fuer die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen fuer einen
anderen ist nur moeglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme
der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen
wird und die bevollmaechtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte
vertritt; dies hat sie der Gemeindebehoerde vor Empfangnahme der Unterlagen
schriftlich zu versichern.
Auf Verlangen hat sich die bevollmaechtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Waehler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel
und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass
der Wahlbrief dort spaetestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere
Versendungsform ausschliesslich von ...5) unentgeltlich befoerdert. Er kann auch bei der
auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle angegeben werden.
- 56 -
....................., den ................
Die Gemeindebehoerde
...........................................
----------
1)
Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.
2)
Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die ihnen zugeteilten
Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.
3)
Nichtzutreffendes streichen.
4)
Dienststelle, Gebaeude und Zimmer angeben.
5)
Gemaess § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen
einsetzen.
Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 14;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Bekanntmachung
fuer Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundestag
Am .................... findet die Wahl zum Deutschen Bundestag statt.
Deutsche, die ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet
keine Wohnung mehr innehaben, koennen bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen
Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen.
Fuer ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie
1.nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland 1)
mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1) gewohnt
oder sich dort sonst gewoehnlich aufgehalten haben;
2.in ein Waehlerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese
Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen;
er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. Einem Antrag, der erst
am .................... 2) oder spaeter bei der zustaendigen Gemeindebehoerde eingeht,
kann nicht mehr entsprochen werden (§ 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung).
Antragsvordrucke (Formblaetter) sowie informierende Merkblaetter koennen bei
-den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik
Deutschland,
-dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77,
53029 BONN, GERMANY,
-den Kreiswahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland
angefordert werden.
Weitere Auskuenfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der
Bundesrepublik Deutschland. 3)
........................................................... ,
den ...............................................
........................................................... .....................................
(Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, Anschrift und
Dienststunden)
1)
Zu beruecksichtigen ist auch eine fruehere Wohnung oder ein frueherer Aufenthalt in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-
- 57 -
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen zuzueglich des Gebiets des frueheren
Berlin (Ost)).
2)
Einzufuegen den 20. Tag vor der Wahl.
3)
Hier koennen bei Veroeffentlichung durch die diplomatische Vertretung die Anschriften
und Dienststunden der berufskonsularischen Vertretungen im betreffenden Staat angefuegt
werden.
Anlage 7
(weggefallen)
Anlage 8 (zu § 24 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 16
Gemeinde .......................................... Wahlbezirk ....................................
Kreis .................................................
Wahlkreis ..........................................
Land .................................................
Beurkundung des Abschlusses des Waehlerverzeichnisses
fuer die Wahl zum Deutschen Bundestag am ............................
Die im Waehlerverzeichnis aufgefuehrten Personen sind fuer die Wahl zum Deutschen
Bundestag nach den Vorschriften der Bundeswahlordnung (§§ 16 bis 18) eingetragen
worden. Sie erfuellen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes und
sind nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Das Waehlerverzeichnis hat nach ortsueblicher Bekanntmachung
vom .... .......................... in der Zeit vom ..................... .........
bis .............................. fuer die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme
bereitgelegen.
Die Wahlbezirke und die Wahlraeume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsueblich
bekannt gemacht worden. 1)
Die Wahlbezirke und die Wahlraeume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den
Wahlberechtigten durch die Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl ausserdem
am ...................... ortsueblich bekannt gemacht worden. 1)
----------------- -----------------
Das Waehlerverzeichnis umfasst ... Blaetter. I Berichtigt I I Berichtigt I
I gemaess § 53 I I gemaess § 53 I
Kennbuchstabe I Abs. 2 Satz 2 I I Abs. 2 Satz 3 I
------- Wahl- I der Bundes- I I der Bundes- I
I A 1 I berechtigte I wahlordnung 2) I wahlordnung 3)
------- laut Waehler- I I I I
verzeichnis I I I I
ohne Sperr- I I I I
vermerk "W" I I I I
(Wahlschein) .... Personen I .... Personen I I .... Personen I
------- Wahl- I I I I
I A 2 I berechtigte I I I I
------- laut Waehler- I I I I
verzeichnis I I I I
mit Sperr- I I I I
vermerk "W" I I I I
(Wahlschein) .... Personen I .... Personen I I .... Personen I
------------- Im Waehler- I I I I
I A 1 + A 2 I verzeichnis I I I I
------------- insgesamt I I I I
eingetragen .... Personen I .... Personen I I .... Personen I
I -------- I I -------- I
I I I I
I ............, I I ............, I
I (Ort) I I (Ort) I
I I I I
- 58 -
I den ......... I I den ......... I
I I I I
I Der Wahl- I I Der Wahl- I
I vorsteher I I vorsteher I
I I I I
I ............. I I ............. I
----------------- -----------------
......................., den .............
(Dienstsiegel)
Die Gemeindebehoerde
..........................................
----------
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Nur ausfuellen, wenn nach Abschluss des Waehlerverzeichnisses an
eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
3) Nur ausfuellen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene)
Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
Anlage 9 (zu § 26)
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 17;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Wahlschein
------------------------------------------------------------------------
I ---------------------------------------------- I
I I Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt I I
I ---------------------------------------------- I
I I
I Wahlschein fuer die Wahl zum Deutschen Bundestag am ........... I
I (Zu den Ziffern 1) bis 4) finden Sie Hinweise in den Erlaeuterungen) I
I I
I Nur gueltig fuer den Wahlkreis ....... I
I Herr/Frau -------------------------------------I
I I I
I ....................... I Wahlschein-Nr. ................ I
I I Waehlerverzeichnis-Nr. ......... I
I ....................... I oder vorgesehener Wahlbezirk I
I I I
I ....................... I ............................ I
I I () 1) Wahlschein gem. § 25 Abs. 2 I
I ....................... I BWO. I
I -------------------------------------I
I -------------------------------------I
I I geboren am .................... I
I -------------------------------------I
I 2) wohnhaft in
(Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
I
I ................................................................. I
I kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem oben genannten I
I Wahlkreis teilnehmen I
I 1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines Personal- I
I ausweises oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem I
I beliebigen Wahlbezirk des obengenannten Wahlkreises I
I oder I
I 2. durch Briefwahl. I
I .................., den ........... I
I
(Dienstsiegel)
Die Gemeindebehoerde I
- 59 -
I ................................... I
I
(Unterschrift des mit der Erteilung I
I des Wahlscheines beauftragten I
I Bediensteten der Gemeinde/kann bei I
I automatischer Erstellung des I
I Wahlscheines entfallen)
I
I ------------------------------------------------------------ I
I I Achtung ! I I
I I Bitte nachfolgende Erklaerung vollstaendig ausfuellen und I I
I I unterschreiben. Dann den Wahlschein in den roten I I
I I Wahlbriefumschlag stecken. I I
I ------------------------------------------------------------ I
I Versicherung an Eides statt zur Briefwahl 3) I
I Ich versichere gegenueber dem Kreiswahlleiter/der Verwaltungsbehoerde I
I des Kreises/der mit der Durchfuehrung der Briefwahl betrauten I
I Gemeindebehoerde an Eides statt, dass ich den beigefuegten Stimmzettel
I persoenlich - als Hilfsperson 4) gemaess dem erklaerten Willen des I
I Waehlers - gekennzeichnet habe. I
I I
I ..................., den ................. I
I (Ort) (Datum) I
I I
I Unterschrift des Waehlers - oder - Unterschrift der Hilfsperson 4)
I -------- I
I I I
I ........................... I ............................... I
I (Vor- und Familienname) I (Vor- und Familienname) I
I I I
I I Weitere Angaben in Blockschrift! I
I I I
I I ............................... I
I I (Vor- und Familienname) I
I I I
I I ............................... I
I I (Strasse, Hausnummer) I
I I I
I I ............................... I
I I (Postleitzahl) (Wohnort) I
------------------------------------------------------------------------
Erlaeuterungen
1) Falls erforderlich, von der Gemeindebehoerde ankreuzen.
2) Nur ausfuellen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung
uebereinstimmt.
3) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an
Eides statt wird hingewiesen.
4) Waehler, die des Lesens unkundig oder wegen einer koerperlichen
Beeintraechtigung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen,
koennen sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson
muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die "Versicherung
an Eides statt zur Briefwahl" zu unterzeichnen. Ausserdem ist die
Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet,
die sie durch die Hilfestellung bei der Wahl des gehinderten
Waehlers erlangt hat. Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 18;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Vorderseite des Stimmzettelumschlags fuer die Briefwahl *)
(DIN C6) blau
------------------------------------------------------------------------
I I
- 60 -
I Stimmzettelumschlag I
I fuer die Briefwahl I
I I
I I
I I
I In diesen Stimmzettelumschlag I
I nur den S t i m m z e t t e l einlegen, I
I sodann den Stimmzettelumschlag z u k l e b e n . I
I I
I I
I I
I I
I I
I I
I I
I I
------------------------------------------------------------------------
Rueckseite des Stimmzettelumschlags fuer die Briefwahl
------------------------------------------------------------------------
I I
I Nur den Stimmzettel einlegen I
I und I
I den Stimmzettelumschlag zukleben. I
I I
I I
I I
I Sodann I
I I
I - den verschlossenen Stimmzettelumschlag und I
I - den Wahlschein mit der unterschriebenen I
I Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl I
I I
I in den r o t e n Wahlbriefumschlag einlegen I
I I
I I
I I
------------------------------------------------------------------------
*)
Bei zeitgleichen Landtags- oder Kommunalwahlen koennen auf der Vorderseite des
Stimmzettelumschlags nach dem Wort „Briefwahl“ die Woerter „bei der Bundestagswahl“
angefuegt werden.
Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 19;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Vorderseite des Wahlbriefumschlags
(etwa 12,0 x 17,6 cm) rot
------------------------------------------------------------------------
I I
I Ausgabestelle: ....................... ................. I
I (Gemeindebehoerde, Ort) . unentgeltlich . I
I Wahlschein-Nr.: ...................... . aussschliesslich. I
I -------------------------------------- . innerhalb der . I
I Wahlbezirk: ...................... 1) . Bundesrepublik. I
I . Deutschland . I
I . bei Versendung. I
I . durch ...2) . I
I ................. I
I I
- 61 -
I Wahlbrief I
I I
I An I
I I
I I
I .................................. 3) I
I I
I .................................. 4) I
I I
I .................................. 5) I
I I
------------------------------------------------------------------------
Rueckseite des Wahlbriefumschlags
------------------------------------------------------------------------
I In diesen Wahlbriefumschlag I
I muessen Sie einlegen I
I 1. den Wahlschein I
I und I
I 2. den verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag I
I mit dem darin befindlichen Stimmzettel. I
I I
I Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben. I
I I
I I
I I
I I
I I
I I
I I
------------------------------------------------------------------------
1)
Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk muessen angegeben werden.
2)
Gemaess § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen
einsetzen.
3)
Anstelle der Punktierung ist der Wahlbriefempfaenger gemaess § 66 Abs. 2 BWO
einzusetzen.
4)
Anstelle der Punktierung ist die Anschrift (Strasse und Hausnummer) des
Wahlbriefempfaengers - falls vorhanden, dessen Postfach - einzusetzen.
5)
Anstelle der Punktierung sind Postleitzahl und Bestimmungsort des
Wahlbriefempfaengers - falls vorhanden, die Postfach-Postleitzahl - einzusetzen.
Anlage 12 (zu § 28 Abs. 3)
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 20
- 21;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl
Sehr geehrte Waehlerin!
Sehr geehrter Waehler!
Anbei erhalten Sie die Unterlagen fuer die Wahl zum ........... Deutschen Bundestag in
dem auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreis:
- 62 -
1. den Wahlschein, 3. den amtlichen blauen
Stimmzettelumschlag,
2. den amtlichen weissen Stimmzettel, 4. den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.
Sie koennen an der Wahl teilnehmen
1.gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises
oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des auf
dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises
oder
2.gegen Einsendung des Wahlscheines an die fuer Sie zustaendige, auf dem
Wahlbriefumschlag angegebene Stelle des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises
durch Briefwahl.
Nach § 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht
nur einmal und nur persoenlich ausueben. Wer unbefugt waehlt oder sonst ein unrichtiges
Ergebnis einer Wahl herbeifuehrt oder das Ergebnis verfaelscht oder eine solche Tat
versucht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis
zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bitte nachstehende "Wichtige Hinweise fuer Briefwaehler" und umseitigen "Wegweiser fuer
die Briefwahl" genau beachten.
------------------------------------------------------------------------
Wichtige Hinweise fuer Briefwaehler
1. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gueltig, wenn in der unteren Haelfte des
Wahlscheines die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" mit der Unterschrift
versehen ist.
2. Den Wahlschein nicht in den blauen Stimmzettelumschlag legen, sondern mit diesem in
den roten Wahlbriefumschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungueltig.
3. Waehler, die des Lesens unkundig oder wegen einer koerperlichen Beeintraechtigung
gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, koennen sich der Hilfe einer
anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet
haben. Sie hat die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu unterzeichnen.
Ausserdem ist sie zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die
Hilfeleistung bei der Wahl des gehinderten Waehlers erlangt hat.
4. Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spaetestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei
dem auf dem Wahlbrief angegebenen Empfaenger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort
abgegeben werden.
Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spaetestens drei
Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den .... 20..), bei entfernt liegenden Orten
noch frueher, bei ...*) eingeliefert werden. Der Wahlbrief ist nicht freizumachen.
Wird eine besondere Befoerderungsform, gewuenscht, so muss das dafuer faellige -
zusaetzliche - Leistungsentgelt entrichtet werden.
Bei Befoerderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafuer faellige
Leistungsentgelt in voller Hoehe zu entrichten; ansonsten kann eine ordnungsgemaesse
Befoerderung nicht gewaehrleistet werden.
Ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief moeglichst bald und am
Schalter eines Postamtes eingeliefert sowie Luftpostbefoerderung verlangt werden.
Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsaetzlich
vollstaendig freizumachen. Deshalb muss fuer den Wahlbrief das im Einlieferungsland
zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift
das Bestimmungsland "ALLEMAGNE" oder "GERMANY" angeben. Falls ein Wahlberechtigter
Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch
die Post im Ausland befoerdern zu lassen, ist es ihm ueberlassen, den Wahlbrief in
einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben.
- 63 -
5. Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18.00 Uhr bei der zustaendigen Stelle eingehen,
werden nicht mehr beruecksichtigt.
*)
Rueckseite des Merkblatts zur Briefwahl
Wegweiser fuer die Briefwahl
------------------------------------------------------------------------
I ... (nicht darstellbares I
I Stimmzettel persoenlich ankreuzen. Muster) I
I 1. Sie haben zwei Stimmen: I
I Erststimme links, Zweitstimme rechts. I
I I
I----------------------------------------------------------------------I
I ... (nicht darstellbares I
I Muster) I
I 2. Stimmzettel in blauen Stimmzettelumschlag legen I
I und zukleben. I
I I
I----------------------------------------------------------------------I
I ... (nicht darstellbares I
I "Versicherung an Eides statt zur Muster) I
I 3. Briefwahl" auf dem Wahlschein mit I
I Ort, Datum und Unterschrift versehen. I
I I
I----------------------------------------------------------------------I
I ... (nicht darstellbares I
I Muster) I
I 4. Wahlschein zusammen mit blauem Stimmzettelumschlag I
I in den roten Wahlbriefumschlag stecken. I
I I
I----------------------------------------------------------------------I
I ... (nicht darstellbares I
I Roten Wahlbriefumschlag zukleben, Muster) I
I unfrankiert ...*) geben I
I 5. (ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland: I
I frankiert) oder in der darauf angegebenen I
I Stelle abgeben. I
I I
------------------------------------------------------------------------
Beachten Sie bitte, dass der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den
Stimmzettelumschlag zu legen ist!
*)
*)
Gemaess § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen
einsetzen.
*)
Gemaess § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen
einsetzen.
Anlage 13 (zu § 34 Abs. 1)
( Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 22 - 23; bzgl. der
einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
----------------------
An den I Saemtliche Angaben I
Kreiswahlleiter I in Maschinen- oder I
..................................... I Druckschrift I
..................................... ----------------------
-------------------------------------
- 64 -
Kreiswahlvorschlag
der 1) .................................................................
fuer die Wahl zum Deutschen Bundestag am ................................
im Wahlkreis ...........................................................
(Nummer und Name)
1. Auf Grund der §§ 18ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 34 der
Bundeswahlordnung wird als Bewerber vorgeschlagen:
Familienname: ......................................................
Vornamen: ..........................................................
Geburtsdatum: ......................................................
Geburtsort: ........................................................
Beruf oder Stand: ..................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Strasse, Hausnummer: ................................................
Postleitzahl, Wohnort: .............................................
2. Vertrauensperson fuer den Kreiswahlvorschlag ist:
....................................................................
(Familienname, Vornamen)
....................................................................
(Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
Stellvertretende Vertrauensperson ist:
....................................................................
(Familienname, Vornamen)
....................................................................
(Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
3. Dem Kreiswahlvorschlag sind .......... Anlagen beigefuegt, und zwar
a) Zustimmungserklaerung des Bewerbers mit der Versicherung an Eides statt
zur Parteimitgliedschaft des Bewerbers einer Partei,
b) Bescheinigung der Waehlbarkeit des Bewerbers,
c) .................... Unterstuetzungsunterschriften mit dem
Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner des Kreiswahl-
vorschlages 2), soweit diese nicht als Mitglied des Vorstandes
des Landesverbandes einer Partei oder, wenn Landesverbaende nicht
bestehen, als Mitglieder von Vorstaenden der naechstniedrigen
Gebietsverbaende, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnen,
d) eine Ausfertigung der Niederschrift ueber die Beschlussfassung der
Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst Versicherung an
Eides statt (§ 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes) 3),
e) der Nachweis, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche
Vollmacht der anderen beteiligten Vorstaende vorliegt. 4)
..................., den .............
(Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes
der Partei 4) oder von drei Wahlberechtigten 5))
...................... ...................... ......................
...................... ...................... ......................
(Vor- und Familienname (Vor- und Familienname (Vor- und Familienname
in Maschinen- oder in Maschinen- oder in Maschinen- oder
Druckschrift und Druckschrift und Druckschrift und
handschriftliche handschriftliche handschriftliche
Unterschrift) Unterschrift) Unterschrift)
...................... ...................... ......................
(Funktion) 6) (Funktion) 6) (Funktion) 6)
-----
1) Name der Partei und Anschrift (i.d.R. des Landesverbandes) sowie
ihre Kurzbezeichnung. Bei anderen Kreiswahlvorschlaegen (§ 20 Abs. 3
- 65 -
des Bundeswahlgesetzes) ist als Bezeichnung das Kennwort anzugeben.
2) Bei anderen Kreiswahlvorschlaegen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes)
und bei Kreiswahlvorschlaegen von solchen Parteien, die im Deutschen
Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf
Grund eigener Wahlvorschlaege ununterbrochen mit mindestens fuenf
Abgeordneten vertreten waren.
3) Nur bei Kreiswahlvorschlaegen von Parteien.
4) Kreiswahlvorschlaege von Parteien muessen von mindestens drei
Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder wenn Landesverbaende
nicht bestehen, von den Vorstaenden der naechstniedrigen
Gebietsverbaende, in deren Bereich der Wahlkreis liegt,
persoenlich und handschriftlich unterzeichnet sein,
oder es muss der Nachweis beigefuegt werden, dass dem
Landeswahlleiter eine entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten
Vorstaende vorliegt.
5) Bei anderen Kreiswahlvorschlaegen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes)
haben drei Unterzeichner ihre Unterschriften auf dem Kreiswahl-
vorschlag selbst zu leisten.
6) Entfaellt bei anderen Kreiswahlvorschlaegen (§ 20 Abs. 3 des
Bundeswahlgesetzes); stattdessen sind hier Familienname, Vornamen,
Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der in Anmerkung 5
bezeichneten Unterzeichner des Wahlvorschlages anzugeben, damit
diesen ihre Wahlrechtsbescheinigungen zugeordnet werden koennen.
Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4)
( Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 24 - 25; bzgl. der
einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Formblatt fuer eine Unterstuetzungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)
Eine Unterschrift ist nur gueltig, wenn sie der Unterzeichner persoenlich
und handschriftlich geleistet hat. Zu Kreiswahlvorschlaegen von Parteien
duerfen Unterschriften erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag
aufgestellt ist; vorher geleistete Unterschriften sind ungueltig. Jeder
Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Kreiswahl-
vorschlag unterstuetzen. Wer mehrere Kreiswahlvorschlaege unterzeichnet,
macht sich nach § 108d i.V. mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar.
Ausgegeben
(Dienstsiegel der ......................., den ...............
Dienststelle des Der Kreiswahlleiter
Kreiswahlleiters)
Unterstuetzungsunterschrift
(vollstaendig in Maschinen- oder Druckschrift ausfuellen)
------------------------------------------------------------------------
I Ich unterstuetze hiermit durch meine Unterschrift I
I----------------------------------------------------------------------I
I I den Kreiswahlvorschlag der .................................. I
I I (Name der Partei oder ihre Kurz- I
I A I ------ I
I I bezeichnung) I
I oder I---------------------------------------------------------------I
I ---- I den Kreiswahlvorschlag der .................................. I
I B I (Kennwort des anderen Kreiswahl- I
I I ------- I
I I vorschlages) I
I----------------------------------------------------------------------I
I bei der Wahl zum .......... Deutschen Bundestag, I
I in dem ............................................................. I
I (Familienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung -) 1) I
I als Bewerber im Wahlkreis .......................................... I
I (Nummer und Name) I
I benannt ist. I
I----------------------------------------------------------------------I
I .................................................................... I
I (Familienname) I
- 66 -
I .................................... ........................ I
I (Vornamen) (Geburtsdatum) I
I .................................................................... I
I (Strasse und Hausnummer - Hauptwohnung -) 2) I
I .................................................................... I
I (Postleitzahl, Wohnort - Hauptwohnung -) 2) I
I----------------------------------------------------------------------I
I Ich bin damit einverstanden, dass fuer mich eine Bescheinigung des I
I Wahlrechts eingeholt wird. 3) I
I----------------------------------------------------------------------I
I .......................... ....................................... I
I (Ort, Datum) (Persoenliche und handschriftliche I
I Unterschrift) I
------------------------------------------------------------------------
Zusatz fuer A
------------------------------------------------------------------------
I Ich unterstuetze hiermit durch meine Unterschrift I
I fuer den Fall der Nichtanerkennung der oben unter A genannten I
I Vereinigung als Partei den obigen Kreiswahlvorschlag als anderen I
I ------ ------- I
I Kreiswahlvorschlag unter dem Kennwort I
I ....................................... I
I (Kennwort des Kreiswahlvorschlages) I
I----------------------------------------------------------------------I
I .......................... ....................................... I
I (Ort, Datum) (Persoenliche und handschriftliche I
I Unterschrift) I
------------------------------------------------------------------------
------------------------------------------------------------------------
(Nicht vom Unterzeichner ausfuellen)
Bescheinigung des Wahlrechts 4)
Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfuellt die sonstigen
Voraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13
des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im oben
bezeichneten Wahlkreis wahlberechtigt.
......................., den ...............
Die Gemeindebehoerde
(Dienstsiegel) ............................................
----------
1) Wird bei der Anforderung des amtlichen Formblatts der Nachweis erbracht, dass fuer den
Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemaess den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes
entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung)
eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genuegt nicht.
2) Bei ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden
Wahlberechtigten ist der Nachweis fuer die Wahlberechtigung durch
die Angaben gemaess Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides
statt zu erbringen.
3) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst
einholen will, streichen.
4) Die Gemeindebehoerde darf das Wahlrecht nur einmal fuer einen
Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf
sie nicht festhalten, fuer welchen Wahlvorschlag die erteilte
Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners
muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
Bescheinigung des Wahlrechts 1) 2)
fuer die Wahl zum .......... Deutschen Bundestag
- 67 -
Herr/Frau
Familienname: ......................................................
Vornamen: ..........................................................
Geburtsdatum: ......................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Strasse, Hausnummer: ................................................
Postleitzahl, Wohnort: .............................................
ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Er/Sie erfuellt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des
Bundeswahlgesetzes,
ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen
und
ist im Wahlkreis .......................................................
(Nummer und Name)
wahlberechtigt.
......................., den ...............
Die Gemeindebehoerde
(Dienstsiegel) ............................................
-----
1) Muster fuer den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechts-
bescheinigung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 der Bundeswahlordnung.
2) Die Gemeindebehoerde darf das Wahlrecht nur einmal fuer einen
Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf
sie nicht festhalten, fuer welchen Wahlvorschlag die erteilte
Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners
muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b)
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 480 )
Zustimmungserklaerung fuer Bewerber eines Kreiswahlvorschlages
1
)
(von allen Wahlkreisbewerbern abzugeben)
Ich
Familienname: ......................................................
Vornamen: ..........................................................
Geburtsdatum: ......................................................
Geburtsort: ........................................................
Beruf oder Stand: ..................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Strasse, Hausnummer: ................................................
Postleitzahl, Wohnort: .............................................
stimme meiner Benennung als Bewerber im Kreiswahlvorschlag
der ....................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahl-
vorschlaegen das Kennwort)
im Wahlkreis ...........................................................
(Nummer und Name)
fuer die Wahl zum .......... Deutschen Bundestag zu.
Ich versichere, dass ich fuer keinen anderen Wahlkreis meine Zustimmung
zur Benennung als Bewerber gegeben habe.
Ich habe ausserdem meiner Benennung als Bewerber auf der Landesliste
der ....................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
im Land ................................................................
(Name des Landes)
- 68 -
zugestimmt.2)
................, den ............... ............................................
(Persoenliche und handschriftliche Unterschri
-------------------------------------------------------------------------------------------
Versicherung an Eides statt
zur Parteimitgliedschaft fuer Bewerber eines Kreiswahlvorschlages
(nur von Wahlkreisbewerbern einer Partei abzugeben)
Ich versichere gegenueber dem Kreiswahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer
anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei bin.3)
..............., den ................ .............................................
(Persoenliche und handschriftliche Unterschrif
-----
1
) Vollstaendig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfuellen.
2
) Nichtzutreffendes streichen.
3
) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
Anlage 16 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2)
( Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 27; bzgl. der
einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Bescheinigung der Waehlbarkeit
fuer die Wahl zum Deutschen Bundestag
am .................................
Herr/Frau
Familienname: ......................................................
Vornamen: ..........................................................
Geburtsdatum: ......................................................
Geburtsort: ........................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Strasse, Hausnummer: ................................................
Postleitzahl, Wohnort: .............................................
ist am Wahltag nach den heute vorliegenden Erkenntnissen Deutsche(r) im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht nach § 15 Abs. 2 des
Bundeswahlgesetzes von der Waehlbarkeit ausgeschlossen.
......................., den ...............
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehoerde
............................................
------------------------------------------------------------------------
Ich bin damit einverstanden, dass fuer mich eine Bescheinigung der
Waehlbarkeit eingeholt wird. *)
......................., den ...............
............................................
(Persoenliche und handschriftliche
Unterschrift des Bewerbers)
-----
*) Wenn der Bewerber die Bescheinigung seiner Waehlbarkeit selbst
einholt, streichen.
- 69 -
Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a)
( Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 28 - 30; bzgl. der
einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Felder bitte ausfuellen oder (x) ankreuzen
..............., den ..........
----------------------
(Ort)
I Saemtliche Angaben I
I in Maschinen- oder I
I Druckschrift I
----------------------
Niederschrift 1)
ueber die Mitglieder-/Vertreterversammlung 2) zur Aufstellung
des Wahlkreisbewerbers
der ..........................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
fuer den Wahlkreis ..........................................
(Nummer und Name)
zur Wahl zum .......... Deutschen Bundestag
........................................................................
(einberufende Stelle der Partei)
hatte am .................... durch ....................................
(Form der Einladung)
() 3) eine Mitgliederversammlung der Partei im Wahlkreis
(Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers
ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts
im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten
Mitglieder.)
() 3) die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von
Vertretern, die nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-
wahlgesetzes fuer die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers
gewaehlt worden sind.)
() 3) die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der
Satzung der Partei allgemein fuer bevorstehende Wahlen
nach § 21 Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewaehlte
Versammlung.)
auf den ...................., ............ Uhr,
nach ...................................................................
........................................................................
(Anschrift des Versammlungsraumes mit Strasse, Hausnummer,
Postleitzahl, Ort)
() 3) zum Zwecke der Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers
- 70 -
() 3) zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung ueber die Aufstellung
eines Wahlkreisbewerbers
einberufen.
Erschienen waren .......... stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter. 2) 4)
(Zahl)
Die Versammlung wurde geleitet von: .................................
(Vor- und Familienname)
Die Versammlung bestellte zum
Schriftfuehrer: .................................
(Vor- und Familienname)
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis
in der Zeit vom .......................... bis ......................
() 3) fuer die besondere Vertreterversammlung
() 3) fuer die allgemeine Vertreterversammlung
gewaehlt worden sind;
2. () 3) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf
Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist;
() 3) dass auf seine ausdrueckliche Frage von keinem Versammlungs-
teilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht
eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben
hat, angezweifelt wird;
3. () 3) dass nach der Satzung der Partei
() 3) dass nach den allgemein fuer Wahlen der Partei geltenden
Bestimmungen
() 3) dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss
als Bewerber gewaehlt ist, wer 5) ....................................
.....................................................................
.....................................................................
4. dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder
stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den
Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu vermerken hat;
5. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung
vorschlagsberechtigt war;
6. dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm
in angemessener Zeit vorzustellen.
Als Bewerber wurden vorgeschlagen:
1. .....................................................................
2. .....................................................................
3. .....................................................................
(Familiennamen, Vornamen, Anschriften)
Fuer die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder
anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die
Abstimmungsteilnehmer vermerkten den Namen des von ihnen gewuenschten
Bewerbers auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab.
Nach Schluss der Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und
verkuendet.
Es erhielten:
1. ........................................... ............. Stimmen
2. ........................................... ............. Stimmen
- 71 -
3. ........................................... ............. Stimmen
(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)
Stimmenthaltungen:
.............
Ungueltige Stimmen:
.............
---------------------
Zusammen: .............
=====================
Hiernach hat ...........................................................
(Familienname und Vornamen des erfolgreichen Bewerbers)
-- keiner der Vorgeschlagenen 2)
die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten.
In einem 2. Wahlgang 6) wurde zwischen folgenden Bewerbern
1. ...........................................................
2. ...........................................................
in der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt.
Dabei erhielten:
1. ........................................... ............. Stimmen
2. ........................................... ............. Stimmen
(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)
Stimmenthaltungen: .............
Ungueltige Stimmen: .............
---------------------
Zusammen: .............
=====================
Hiernach ist als Bewerber gewaehlt: .....................................
.....................................
.....................................
(Familienname, Vornamen und Anschrift - Hauptwohnung -)
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden
() 3) nicht erhoben.
() 3) erhoben, aber von der Versammlung zurueckgewiesen. Ueber die
Einzelheiten wurden erlaeuternde Niederschriften gefertigt, die
als Anlage(n) Nr. .......... bis Nr. .......... beigefuegt sind.
Die Versammlung beauftragte ........................................
........................................
(Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern)
neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darueber abzugeben, dass
die Anforderungen gemaess § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des
Bundeswahlgesetzes beachtet worden sind.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftfuehrer
................................ ................................
................................ ................................
(Vor- und Familienname des (Vor- und Familienname des
Unterzeichners in Maschinen- Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und oder Druckschrift und
handschriftliche Unterschrift) handschriftliche Unterschrift)
- 72 -
-----
1) Bei Aufstellung von Bewerbern gemaess § 21 Abs. 2 des
Bundeswahlgesetzes ist fuer jeden Wahlkreis eine gesonderte
Niederschrift zu erstellen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Zutreffendes ankreuzen.
4) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu fuehren, aus der
Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
5) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
6) Wenn nach dem Wahlverfahren vorgesehen.
Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a)
( Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 31; bzgl. der
einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Versicherung an Eides statt
Wir versichern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises .....................
(Nummer und Name)
an Eides statt, 1)
1. dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung 2)
der ....................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
im Wahlkreis
am .....................................................................
in .....................................................................
(Ort)
in geheimer Abstimmung beschlossen hat,
........................................................................
(Familienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung -)
........................................................................
als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der vorbezeichneten Partei fuer den
oben genannten Wahlkreis
zur Wahl zum .......... Deutschen Bundestag zu benennen;
2. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung
vorschlagsberechtigt war;
3. dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm
der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
................., den .........
Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung
bestimmten 2 Teilnehmer
................................ ................................
................................ ................................
(Vor- und Familienname des
Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und
handschriftliche Unterschrift)
................................
................................
(Vor- und Familiennamen der Unterzeichner
in Maschinen- oder Druckschrift und
handschriftliche Unterschrift)
-----
- 73 -
1) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an
Eides statt wird hingewiesen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6)
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 32 - 34;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Niederschrift
ueber die Sitzung des Kreiswahlausschusses
zur Entscheidung ueber die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschlaege
fuer die Wahl zum Deutschen Bundestag
am .................................
................., den .........
I. Zur Pruefung der eingereichten Kreiswahlvorschlaege fuer die
Bundestagswahl
am ...............................................................
im Wahlkreis .....................................................
(Nummer und Name)
und zur Entscheidung ueber ihre Zulassung trat heute nach
ordnungsgemaesser Ladung der Kreiswahlausschuss zusammen.
Es waren erschienen:
1. ....................................... als Vorsitzender/als
stellvertretender
Vorsitzender
2. ....................................... als Beisitzer
3. ....................................... als Beisitzer
4. ....................................... als Beisitzer
5. ....................................... als Beisitzer
6. ....................................... als Beisitzer
7. ....................................... als Beisitzer.
(Familiennamen, Vornamen, Wohnorte)
Ferner waren zugezogen:
.......................................... als Schriftfuehrer
...................................... und
.......................................... als Hilfskraefte.
Als Vertrauenspersonen fuer die Kreiswahlvorschlaege waren
erschienen:
1. Fuer ...........................................................
(Bezeichnung des Wahlvorschlages)
...........................................................
(Vor- und Familienname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl,
Wohnort)
2. Fuer ...........................................................
(Bezeichnung des Wahlvorschlages)
...........................................................
(Vor- und Familienname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl,
Wohnort)
- 74 -
usw.
II. Der Vorsitzende eroeffnete um .......... die Sitzung damit, dass er
die Beisitzer und den Schriftfuehrer auf ihre Verpflichtung zur
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit
ueber die ihnen bei ihrer amtlichen Taetigkeit bekannt gewordenen
Angelegenheiten hinwies. Er stellte fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung
der Sitzung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 der
Bundeswahlordnung oeffentlich bekannt gemacht und die Vertrauens-
personen aller eingereichten Kreiswahlvorschlaege schriftlich
- telefonisch - geladen worden sind.
III. Der Vorsitzende legte dem Kreiswahlausschuss folgende Kreiswahl-
vorschlaege vor:
1. ....................... eingegangen am ............ ...... Uhr
2. ....................... eingegangen am ............ ...... Uhr
3. ....................... eingegangen am ............ ...... Uhr
usw.
Er berichtete ueber das Ergebnis seiner Vorpruefung.
IV. Anhand der auf den Kreiswahlvorschlaegen befindlichen Eingangs-
vermerke wurde festgestellt, dass kein Kreiswahlvorschlag
- folgende Kreiswahlvorschlaege - verspaetet eingegangen ist -
sind -:
1. ....................... eingegangen am ..........., ...... Uhr
2. ....................... eingegangen am ..........., ...... Uhr.
Die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahl-
vorschlaege wurde(n) gehoert.
Der Kreiswahlausschuss wies sodann diese(n) Wahlvorschlag/Wahl-
vorschlaege durch Beschluss zurueck.
V. Bei der Pruefung der uebrigen Kreiswahlvorschlaege ergaben sich
keine/folgende Maengel
(Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben):
..................................................................
..................................................................
..................................................................
Zu den festgestellten Maengeln des/der Wahlvorschlages/Wahl-
vorschlaege wurde(n) die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen
Wahlvorschlages/Wahlvorschlaege gehoert.
VI. Auf Grund der festgestellten Maengel beschloss der Kreiswahlausschuss,
folgende Kreiswahlvorschlaege zurueckzuweisen:
1. ...............................................................
2. ...............................................................
usw.
VII. Die Namen/Die Kurzbezeichnung der Parteien .......................
..................................................................
gaben zu Verwechslungen Anlass.
Bei dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahl-
gesetzes) ................................ fehlte das Kennwort/war
das Kennwort geeignet, Verwechslungen hervorzurufen/erweckte das
Kennwort den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahl-
vorschlag einer Partei.
Die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/
Wahlvorschlaege wurde(n) dazu gehoert.
VIII. Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloss der Wahlausschuss,
- dem Wahlvorschlag ..................................... folgende
Unterscheidungsbezeichnung beizufuegen: .........................
- dem Wahlvorschlag ..................................... den
Bewerbernamen als Kennwort zu geben.
IX. Der Kreiswahlausschuss beschloss sodann, folgende Kreiswahl-
vorschlaege zuzulassen:
1. Kreiswahlvorschlag der ........................................
(Name der Partei und ihre
Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahl-
vorschlaegen das Kennwort)
- 75 -
........................................
(Familienname, Vornamen des Bewerbers)
........................................
(Beruf oder Stand)
........................................
(Geburtsdatum, Geburtsort)
........................................
(Strasse, Hausnummer)
........................................
(Postleitzahl, Wohnort - Hauptwohnung -)
------------------------------------------------------------------
2. Kreiswahlvorschlag der ........................................
........................................
........................................
........................................
........................................
........................................
------------------------------------------------------------------
usw.
X. Die Entscheidung des Kreiswahlausschusses erfolgte einstimmig./Der
Kreiswahlausschuss beschloss mit Stimmenmehrheit./Bei Stimmen-
gleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Sitzung war oeffentlich.
XI. Der Kreiswahlleiter gab die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der
Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der
Gruende bekannt und wies auf den zulaessigen Rechtsbehelf hin.
XII. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Kreiswahl-
leiter, den Beisitzern und dem Schriftfuehrer genehmigt und wie
folgt unterschrieben:
Die Beisitzer
Der Kreiswahlleiter
1. .............................
................................ 2. .............................
3. .............................
Der Schriftfuehrer 4. .............................
................................ 5. .............................
6. .............................
Anlage 20 (zu § 39 Abs. 1)
( Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 35; bzgl. der
einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
An den ----------------------
Landeswahlleiter I Saemtliche Angaben I
..................................... I in Maschinen- oder I
..................................... I Druckschrift I
------------------------------------- ----------------------
Landesliste
der ....................................................................
- 76 -
(Name der Partei und Anschrift - i.d.R. des
Landesverbandes - sowie ihre Kurzbezeichnung)
........................................................................
fuer die Wahl zum Deutschen Bundestag am ................................
1. Auf Grund der §§ 18ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 39 der
Bundeswahlordnung werden als Bewerber fuer das
Land ............................... 1) vorgeschlagen:
---------------------------------------------------------------------
I I I I I Anschrift I
I I Familienname I I Geburts- I (Hauptwohnung) I
I Lfd. I - I Beruf oder I datum I - Strasse, Haus- I
I Nr. I Vornamen I Stand I - I nummer I
I I I I Geburtsort I - Postleitzahl, I
I I I I I Wohnort I
I-------------------------------------------------------------------I
I I I I I I
I I ............ I I .......... I ................ I
I 1 I I I I I
I I ............ I I .......... I ................ I
I-------------------------------------------------------------------I
I I I I I I
I I ............ I I .......... I ................ I
I 2 I I I I I
I I ............ I I .......... I ................ I
---------------------------------------------------------------------
usw.
2. Vertrauensperson fuer die Landesliste ist:
......................................................................
(Familienname, Vorname)
......................................................................
(Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
Stellvertretende Vertrauensperson ist: ...............................
(Familienname, Vorname)
......................................................................
(Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
3. Der Landesliste sind .......... Anlagen beigefuegt, und zwar
a) ........ Zustimmungserklaerungen mit den Versicherungen an Eides statt
zur Parteimitgliedschaft der Bewerber,
b) ........ Bescheinigungen der Waehlbarkeit der Bewerber,
c) ........ Unterstuetzungsunterschriften mit dem Nachweis der
Wahlberechtigung der Unterzeichner, 2)
d) eine Ausfertigung der Niederschrift ueber die Beschlussfassung der
Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst Versicherung an
Eides statt (§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 des
Bundeswahlgesetzes),
e) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstaende. 3)
................., den .........
(Persoenliche und handschriftliche Unterschriften von drei Mitgliedern
des Vorstandes des Landesverbandes der Partei 3) 4))
.................... .................... ....................
(Name) (Name) (Name)
.................... .................... ....................
(Funktion) (Funktion) (Funktion)
- 77 -
-----
1) Bundesland angeben. Die Bewerber koennen unter Verwendung des
angegebenen Schemas auch in einer Anlage aufgefuehrt werden.
2) Bei Landeslisten von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem
Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschlaege
ununterbrochen mit mindestens fuenf Abgeordneten vertreten waren.
3) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genuegen, wenn dieser
innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche
Vollmacht der anderen beteiligten Vorstaende beibringt.
4) Die Landesliste muss von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes
des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter, persoenlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche
Landesorganisation, so muss die Landesliste von allen Vorstaenden der
naechstniedrigen Gebietsverbaende, die im Bereich des Landes liegen,
unterzeichnet sein. Siehe auch Anmerkung 3).
Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3)
( Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 36 - 37; bzgl. der
einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Formblatt fuer eine Unterstuetzungsunterschrift (Landesliste)
Eine Unterschrift ist nur gueltig, wenn sie der Unterzeichner persoenlich
und handschriftlich geleistet hat. Unterschriften duerfen erst gesammelt
werden, wenn die Landesliste aufgestellt ist. Vorher geleistete
Unterschriften sind ungueltig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner
Unterschrift nur eine Landesliste unterstuetzen. Wer mehrere Landeslisten
unterzeichnet, macht sich nach § 108d i.V. mit § 107a des Strafgesetz-
buches strafbar.
Ausgegeben
................., den .........
(Dienstsiegel der Dienststelle Der Landeswahlleiter
des Landeswahlleiters)
Unterstuetzungsunterschrift
Ich unterstuetze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste
der ....................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
bei der Wahl zum ........... Deutschen Bundestag
fuer das Land .........................................
-----------------------------------------
(Name des Landes)
------------------------------------------------------------------------
(Vollstaendig in Maschinen- oder Druckschrift ausfuellen)
Familienname: ..........................................................
Vornamen: ..............................................................
Geburtsdatum: ..........................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Strasse, Hausnummer: 1) .................................................
Postleitzahl, Wohnort: .................................................
Ich bin damit einverstanden, dass fuer mich eine Bescheinigung des
Wahlrechts eingeholt wird. 2)
.................., den .........
- 78 -
.................................
(Persoenliche und handschriftliche Unterschrift)
------------------------------------------------------------------------
(Nicht
vom Unterzeichner auszufuellen)
Bescheinigung des Wahlrechts 3)
Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfuellt die sonstigen
Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht
nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im
oben bezeichneten Land wahlberechtigt.
.................., den .........
Die Gemeindebehoerde
(Dienstsiegel)
.................................
-----
1) Bei ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden
Wahlberechtigten ist der Nachweis fuer die Wahlberechtigung durch
die Angaben gemaess Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides
statt zu erbringen.
2) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst
einholen will, streichen.
3) Die Gemeindebehoerde darf das Wahlrecht jeweils nur einmal fuer einen
Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf
sie nicht festhalten, fuer welchen Wahlvorschlag die erteilte
Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners
muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
Bescheinigung des Wahlrechts 1) 2)
fuer die Wahl zum Deutschen Bundestag
am .................................
Herr/Frau
Familienname: ..........................................................
Vornamen: ..............................................................
Geburtsdatum: ..........................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Strasse, Hausnummer: ....................................................
Postleitzahl, Wohnort: .................................................
ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Er/Sie erfuellt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des
Bundeswahlgesetzes,
ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen
und
ist im Land ............................................................
(Name des Landes)
wahlberechtigt.
.................., den .........
Die Gemeindebehoerde
(Dienstsiegel)
.................................
-----
- 79 -
1) Muster fuer den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechts-
bescheinigung nach § 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Nr. 3
der Bundeswahlordnung.
2) Die Gemeindebehoerde darf das Wahlrecht jeweils nur einmal fuer einen
Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf
sie nicht festhalten, fuer welchen Wahlvorschlag die erteilte
Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners
muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1)
( Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 38; bzgl. der
einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Zustimmungserklaerung und Versicherung an Eides statt
zur Parteimitgliedschaft fuer Bewerber einer Landesliste 1)
Ich
Familienname: ......................................................
Vornamen: ..........................................................
Geburtsdatum: ......................................................
Geburtsort: ........................................................
Beruf oder Stand: ..................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Strasse, Hausnummer: ................................................
Postleitzahl, Wohnort: .............................................
stimme meiner Benennung als Bewerber in der Landesliste
der ....................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
fuer das Land ...........................................................
(Name des Landes)
zur Wahl zum .......... Deutschen Bundestag
zu.
Ich versichere, dass ich fuer keine andere Landesliste im Wahlgebiet
meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben habe. Ich versichere gegenueber
dem Landeswahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der
den Wahlvorschlag einreichenden Partei bin. 2)
Ich habe ausserdem meiner Benennung als Bewerber in dem
Kreiswahlvorschlag
der ....................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen
Kreiswahlvorschlaegen das Kennwort)
fuer den Wahlkreis ......................................................
(Nummer und Name)
zugestimmt. 3)
.................., den .........
.................................
(Persoenliche und handschriftliche Unterschrift)
-----
1) Vollstaendig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfuellen.
2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt
wird hingewiesen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 23 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)
- 80 -
( Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 39 - 40; bzgl. der
einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Felder bitte ausfuellen oder (x) ankreuzen
..............., den ..........
----------------------
(Ort)
I Saemtliche Angaben I
I in Maschinen- oder I
I Druckschrift I
----------------------
Niederschrift
ueber die Mitglieder-/Vertreterversammlung 1) zur Aufstellung
der Bewerber fuer die Landesliste
der ..........................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
fuer das Land ..........................................
(Name des Landes)
zur Wahl zum .......... Deutschen Bundestag
........................................................................
(einberufende Stelle der Partei)
hatte am .................... durch ....................................
(Form der Einladung)
() 2) eine Mitgliederversammlung der Partei im Land
(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber fuer eine
Landesliste ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres
Zusammentritts im Land zum Deutschen Bundestag
wahlberechtigten Mitglieder.)
() 2) die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von
Vertretern, die nach § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21
Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes im Land fuer die
Aufstellung der Bewerber einer Landesliste fuer das Land
gewaehlt worden sind.)
() 2) die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von
Vertretern, die nach der Satzung der Partei allgemein fuer
bevorstehende Wahlen nach § 27 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewaehlt worden
sind.)
auf den ...................., ............ Uhr,
nach ...................................................................
........................................................................
(Anschrift des Versammlungsraumes mit Strasse, Hausnummer,
Postleitzahl, Ort)
zum Zwecke der Aufstellung einer Landesliste einberufen.
- 81 -
Erschienen waren .......... stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter. 1) 3)
(Zahl)
Die Versammlung wurde geleitet von: .................................
(Vor- und Familienname)
Die Versammlung bestellte zum
Schriftfuehrer: .................................
(Vor- und Familienname)
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Land
in der Zeit vom .......................... bis ......................
() 2) fuer die besondere Vertreterversammlung
() 2) fuer die allgemeine Vertreterversammlung
gewaehlt worden sind;
2. () 2) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf
Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist
() 2) dass auf seine ausdrueckliche Frage von keinem Versammlungs-
teilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht
eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben
hat, angezweifelt wird;
3. () 2) dass nach der Satzung der Partei
() 2) dass nach den allgemein fuer Wahlen der Partei geltenden
Bestimmungen
() 2) dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss
als Bewerber gewaehlt ist, wer 4)
.....................................................................
.....................................................................
4. dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder
stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die
Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) und die Reihenfolge
zu vermerken hat;
5. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung
vorschlagsberechtigt war;
6. dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm
in angemessener Zeit vorzustellen.
Die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge wurden in
der Weise durchgefuehrt, dass ueber die Bewerber
1. Nr. ......................................... einzeln
2. Nr. ......................................... gemeinsam
mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Fuer die Abstimmung
wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende
stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungs-
teilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewuenschten
Bewerber(s) auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab.
Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezaehlt, die
gewaehlten Bewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben.
Die einzelnen Wahlgaenge ergaben, dass fuer die Landesliste folgende
Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge aufgestellt sind: 5)
------------------------------------------------------------------------
I I I I I Anschrift I
I I Familienname I I Geburts- I (Hauptwohnung) I
I Lfd. I - I Beruf oder I datum I - Strasse, Haus- I
I Nr. I Vornamen I Stand I - I nummer I
I I I I Geburtsort I - Postleitzahl, I
- 82 -
I I I I I Wohnort I
I----------------------------------------------------------------------I
I I I I I I
I I ............ I I .......... I ................ I
I 1 I I I I I
I I ............ I I .......... I ................ I
I----------------------------------------------------------------------I
I I I I I I
I I ............ I I .......... I ................ I
I 2 I I I I I
I I ............ I I .......... I ................ I
------------------------------------------------------------------------
usw.
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden
() 2) nicht erhoben.
() 2) erhoben, aber von der Versammlung zurueckgewiesen. Ueber die
Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt, die als
Anlage(n) Nr. ............ bis Nr. ............ beigefuegt sind.
Die Versammlung beauftragte ........................................
........................................
(Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern)
neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darueber abzugeben, dass
die Anforderungen gemaess § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 3
Satz 1 bis 3 des Bundeswahlgesetzes beachtet worden sind.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftfuehrer
................................ ................................
................................ ................................
(Vor- und Familienname des (Vor- und Familienname des
Unterzeichners in Maschinen- Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift oder Druckschrift
und und
handschriftliche Unterschrift) handschriftliche Unterschrift)
-----
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Zutreffendes ankreuzen.
3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu fuehren, aus der
Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
4) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
5) Die Bewerber koennen unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch
in einer Anlage aufgefuehrt werden.
Anlage 24 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 41
Versicherung an Eides statt
Wir versichern dem Landeswahlleiter des Landes .........................
(Name des Landes)
an Eides statt,1)
1. dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung 2)
der ....................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
im Land
am .....................................................................
- 83 -
in .....................................................................
(Ort)
die Bewerber fuer die Landesliste der vorbezeichneten Partei
und ihre Reihenfolge auf der Landesliste
fuer das oben genannte Land
zur Wahl zum .......... Deutschen Bundestag
in geheimer Abstimmung
festgelegt hat;
2. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung
vorschlagsberechtigt war;
3. dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm
der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
................., den .........
Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung
bestimmten 2 Teilnehmer
................................ ................................
................................ ................................
(Vor- und Familienname des
Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und
handschriftliche Unterschrift)
................................
................................
(Vor- und Familiennamen der
Unterzeichner in Maschinen-
oder Druckschrift und
handschriftliche Unterschrift)
----------
1) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung
an Eides statt wird hingewiesen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 25 (zu § 44 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 42
Erklaerung
ueber den Ausschluss von der Verbindung von Landeslisten
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
65180 Wiesbaden
Als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson fuer die
Landesliste
der ....................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
fuer das Land ...........................................................
(Name des Landes)
erklaeren wir zur Wahl zum ..... Deutschen Bundestag
gemaess den §§ 7 und 29 des Bundeswahlgesetzes
den Ausschluss von der Verbindung dieser Landesliste mit folgenden
- 84 -
Landeslisten der oben genannten Partei:
1. ............................. ................................
2. ............................. ................................
3. ............................. ................................
(Bezeichnung der Landesliste) (Land)
usw.
Eine Bescheinigung des Landeswahlleiters fuer das Land ..................
.................., dass wir als Vertrauensperson und stellvertretende
Vertrauensperson fuer die Landesliste der genannten Partei in diesem
Land benannt sind, liegt bei/wird nachgereicht.
................., den .........
................................
................................
................................
(Vor- und Familienname,
Strasse, Hausnummer,
Postleitzahl, Wohnort, Fernruf
der Vertrauensperson)*)
................................
................................
................................
(... der stellvertretenden
Vertrauensperson)*)
----------
*) Saemtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift, Namen
ausserdem
in handschriftlicher Unterschrift.
Anlage 26 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1)
(Inhalt: nicht darstellbares Stimmzettelmuster,
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 43)
Anlage 27 (zu § 48 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 44
- 45;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Wahlbekanntmachung
1. Am .................................
findet die
Wahl zum ....... Deutschen Bundestag
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. 1)
2. Die Gemeinde 2) bildet einen Wahlbezirk.
Der Wahlraum wird in .................................. eingerichtet.
Die Gemeinde 3) ist in folgende ............. Wahlbezirke eingeteilt:
(Zahl)
- 85 -
Wahlbezirk 1: Ortsteil oestlich der Bahnlinie G-P
Wahlraum: Realschule in der Hauptstrasse
Wahlbezirk 2: Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P
Wahlraum: Saal der Gastwirtschaft "Zum Loewen"
Wahlbezirk 3: Teilort N.
Wahlraum: Grundschule des Teilortes N.
Die Gemeinde 4) ist in .......... allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. 5)
(Zahl)
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der
Zeit vom ........................... bis ............................
uebersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum
angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu waehlen hat.
Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstaende tritt/treten zur
Ermittlung des Briefwahlergebnisses um ............ Uhr in ..........
....................... zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks
waehlen, in dessen Waehlerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Waehler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis
oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewaehlt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Waehler erhaelt bei
Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehaendigt.
Jeder Waehler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthaelt jeweils unter fortlaufender Nummer
a) fuer die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der
Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschlaege unter Angabe der
Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser,
bei anderen Kreiswahlvorschlaegen ausserdem des Kennworts und rechts
von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis fuer die Kennzeichnung,
b) fuer die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung
der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch
dieser, und jeweils die Namen der ersten fuenf Bewerber der
zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung
einen Kreis fuer die Kennzeichnung.
Der Waehler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch
ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch
ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Waehler in einer Wahlzelle des Wahlraumes
oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise
gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind
oeffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeintraechtigung
des Wahlgeschaefts moeglich ist.
5. Waehler, die einen Wahlschein haben, koennen an der Wahl im Wahlkreis,
in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses
Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl waehlen will, muss sich von der Gemeindebehoerde
einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie
einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief
- 86 -
mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem
unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem
Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort
spaetestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann
auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur
persoenlich ausueben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt waehlt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl
herbeifuehrt oder das Ergebnis verfaelscht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist
strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
................., den .........
Die Gemeindebehoerde
................................
----------
1) Bei abweichender Festsetzung der Wahlzeit durch den
Landeswahlleiter ist die festgesetzte Wahlzeit einzusetzen.
2) Fuer Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.
3) Fuer Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.
4) Fuer Gemeinden, die in eine groessere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.
5) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzufuehren.
Anlage 28 (zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4)
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 46
- 47
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Wahlbezirk (Name oder Nr.) 1) ...................
Briefwahlvorstand Nr. 1) ........................
Gemeinde/Kreis 1) ...............................
Wahlkreis/Land 1) ...............................
Schnellmeldung
ueber das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag
am ............................
Die Meldung ist auf schnellstem Wege (z.B. telefonisch oder auf sonstigem
elektronischen Wege) zu erstatten:
vom Wahlvorsteher an Gemeindebehoerde/Kreiswahlleiter,
von der Gemeindebehoerde an Kreisverwaltungsbehoerde/
Kreiswahlleiter,
vom Briefwahlvorsteher an Gemeindebehoerde/Kreis-
verwaltungsbehoerde/Kreiswahlleiter,
vom Kreiswahlleiter an Landeswahlleiter,
vom Landeswahlleiter an Bundeswahlleiter.
-----------------
I Kennbuchstabe I 2)
-----------------
-------------
I A 1 + A 2 I Wahlberechtigte 3) ...............
-------------
-----
I B I Waehler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/ ...............
----- Urnen- und Briefwahl)1)
------------------------------------------------------------------------
-----
I C I Ungueltige Erststimmen ...............
-----
-----
- 87 -
I D I Gueltige Erststimmen ...............
-----
Von den gueltigen Erststimmen entfallen
auf
---------------------------------------
I Name der Partei - Kurzbezeichnung - I
I oder Kennwort des anderen I
I Kreiswahlvorschlages I Stimmenzahl
---------------------------------------
-------
I D 1 I 1. ................................... ...............
-------
-------
I D 2 I 2. ................................... ...............
-------
(usw. lt. Stimmzettel)
---------------
Zusammen ...............
Als gewaehlt gelten kann der
Bewerber 4)
.............................. ........................
(Name der Partei -
Kurzbezeichnung - oder
Kennwort des anderen
Kreiswahlvorschlages)
------------------------------------------------------------------------
-----
I E I Ungueltige Zweitstimmen ...............
-----
-----
I F I Gueltige Zweitstimmen ...............
-----
Von den gueltigen Zweitstimmen entfallen
auf
---------------------------------------
I Name der Partei - Kurzbezeichnung - I Stimmenzahl
---------------------------------------
-------
I F 1 I 1. ................................... ...............
-------
-------
I F 2 I 2. ................................... ...............
-------
(usw. lt. Stimmzettel)
---------------
Zusammen ...............
........................
(Unterschrift)
------------------------------------------------------------------------
Bei telefonischer Weitermeldung Hoerer erst auflegen,
wenn die Zahlen wiederholt sind.
Durchgegeben: Uhrzeit: Aufgenommen:
..................... ..................... ......................
(Unterschrift des (Unterschrift des
Meldenden) Aufnehmenden)
------------------------------------------------------------------------
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses
sofort weiterzugeben.
- 88 -
------------------------------------------------------------------------
----------
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Nach Abschnitt 4 der Wahlniederschrift Anlage 29, bei der Briefwahl
nach Abschnitt 4 der Wahlniederschrift Anlage 31, siehe auch die
Zusammenstellung der Wahlergebnisse in Anlage 30.
3) Vom Briefwahlvorstand nicht auszufuellen.
4) Nur in der Schnellmeldung des Kreiswahlleiters angegeben.
Anlage 29 (zu § 72 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 48
- 55;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
-----------------------------------------
I Gemeinde: I I () 1) Allgemeiner Wahlbezirk
I---------------------------------------I () 1) Sonderwahlbezirk
I Kreis: I I () 1) Wahlbezirk mit
I---------------------------------------I beweglichem Wahl-
I Wahlkreis: I I vorstand
I---------------------------------------I -----------------------
I Land: I I I Diese Wahlniederschrift
I---------------------------------------I I ist auf der I
I Wahlbezirk-Nr.: I I I letzten Seite von I
I
(Name oder Nummer)
I I allen Mitgliedern I
----------------------------------------- I des Wahlvorstandes I
I zu unterschreiben. I
-----------------------
Wahlniederschrift
ueber die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl
im Wahlbezirk
der Wahl zum Deutschen Bundestag
am ...............................
1. Wahlvorstand
Zu der Bundestagswahl waren fuer den Wahlbezirk vom Wahlvorstand
erschienen:
----------------------------------------------------------------
I Familienname I Vornamen I Funktion I
I--------------------------------------------------------------I
I 1. I I I als Wahlvorsteher I
I--------------------------------------------------------------I
I 2. I I I als stellvertretender I
I I I I Wahlvorsteher I
I--------------------------------------------------------------I
I 3. I I I als Schriftfuehrer I
I--------------------------------------------------------------I
I 4. I I I als Beisitzer I
I--------------------------------------------------------------I
I 5. I I I als Beisitzer I
I--------------------------------------------------------------I
I 6. I I I als Beisitzer I
I--------------------------------------------------------------I
I 7. I I I als Beisitzer I
I--------------------------------------------------------------I
I 8. I I I als Beisitzer I
I--------------------------------------------------------------I
- 89 -
I 9. I I I als Beisitzer I
----------------------------------------------------------------
Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen
Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvorsteher
folgenden anwesende oder herbeigerufene
Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Wahlvorstandes und
wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung
ihres Amtes und zur Verschwiegenheit ueber die ihnen bei ihrer
amtlichen Taetigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin:
----------------------------------------------------------------
I Familienname I Vornamen I Uhrzeit I
I--------------------------------------------------------------I
I 1. I I I I
I--------------------------------------------------------------I
I 2. I I I I
I--------------------------------------------------------------I
I 3. I I I I
----------------------------------------------------------------
Als Hilfskraefte waren zugezogen:
----------------------------------------------------------------
I Familienname I Vornamen I Aufgabe I
I--------------------------------------------------------------I
I 1. I I I I
I--------------------------------------------------------------I
I 2. I I I I
I--------------------------------------------------------------I
I 3. I I I I
----------------------------------------------------------------
2. Wahlhandlung
2.1 Der Wahlvorsteher eroeffnete die Wahlhandlung damit, dass er die
anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit
ueber die ihnen bei ihrer amtlichen Taetigkeit bekannt gewordenen
Angelegenheiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises
an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Taetigkeit sicher. Er belehrte
sie ueber ihre Aufgaben.
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen
im Wahlraum vor.
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in
ordnungsgemaessem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die
Wahlurne
() 1) versiegelt.
() 1) verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den Schluessel
in Verwahrung.
2.3 Damit die Waehler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen
konnten, waren im Wahlraum Wahlzellen oder Tische mit
Sichtblenden oder Nebenraeume, die nur vom Wahlraum aus
betretbar waren, hergerichtet:
Zahl der Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden: .............
Zahl der Nebenraeume: .............
Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahlzellen oder Tische
mit Sichtblenden oder Eingaenge zu den Nebenraeumen
ueberblickt werden.
2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um .......... Uhr .......... Minuten
begonnen.
2.5 () 1) Ein Verzeichnis ueber nachtraeglich ausgestellte
Wahlscheine lag nicht vor. Das Waehlerverzeichnis
war nicht zu berichtigen.
() 1) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher
das Waehlerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachtraeglich
erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der
- 90 -
nachtraeglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten
in der Spalte fuer die Stimmabgabe den Vermerk "Wahlschein"
oder den Buchstaben "W" eintrug. Der Wahlvorsteher
berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung
der Gemeindebehoerde; diese Berichtigung wurde von ihm
abgezeichnet.
() 1) Der Wahlvorsteher berichtigte spaeter entsprechend das
Waehlerverzeichnis und die dazugehoerige Abschlussbescheinigung
unter Beruecksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte
Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine.
2.6 () 1) Besondere Vorfaelle waehrend der Wahlhandlung waren nicht zu
verzeichnen.
() 1) Soweit sich besondere Vorfaelle ereigneten (z.B. Zurueckweisung
von Waehlern in den Faellen des § 56 Abs. 6 und 7 und des § 59
der Bundeswahlordnung), wurden Niederschriften angefertigt;
sie sind als Anlagen Nr. ........ bis ........ beigefuegt.
2.7 () 1) Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung ueber die Ungueltigkeit von
Wahlscheinen nicht erhalten.
() 1) Der Wahlvorstand wurde vom .............. unterrichtet,
dass folgende(r) Wahlschein(e) fuer ungueltig erklaert
worden ist/sind:
(Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie
Wahlschein-Nr.)
................................................................
2.8 Im Wahlbezirk befindet sich 2)
() 1) das kleinere Krankenhaus/Alten- oder
Pflegeheim ...............................................,
(Bezeichnung)
() 1) das Kloster ..............................................,
(Bezeichnung)
() 1) die sozialtherapeutische Anstalt .........................,
(Bezeichnung)
() 1) die Justizvollzugsanstalt ................................,
(Bezeichnung)
fuer das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen
Wahlvorstand zugelassen hat. Die personelle Zusammensetzung
des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstaende fuer die
einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder des Wahlvorstandes
einschliesslich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters)
ist aus den dieser Niederschrift als Anlagen Nr. ........
bis Nr. .... beigefuegten besonderen Niederschriften ersichtlich.
Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der
Gemeindebehoerde bestimmten Wahlzeit in die Einrichtung(en)
und uebergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel.
Er wies die Wahlberechtigten, die sich bei der
Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten,
darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des
Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen koennen. Die
Waehler hatten die Moeglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu
kennzeichnen.
Nach Pruefung der Wahlscheine warfen die Waehler ihre gefalteten
Stimmzettel in die vom beweglichen Wahlvorstand mitgebrachte
verschlossene Wahlurne. Soweit ein Waehler es wuenschte, warf
der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den gefalteten
Stimmzettel in die Wahlurne. Der bewegliche Wahlvorstand
vereinnahmte die Wahlscheine und brachte nach Schluss der
Stimmabgabe die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen
Wahlscheine unverzueglich in den Wahlraum zurueck. Hier verblieb
die verschlossene Wahlurne bis zum Schluss der Wahlhandlung unter
staendiger Aufsicht des Wahlvorstandes.
2.9 Im Sonderwahlbezirk begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in
die Krankenzimmer und verfuhr wie unter 2.8 beschrieben. 3)
- 91 -
2.10 Um 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit
bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden
Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum
Wahlraum wurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesenden
Waehler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die
Oeffentlichkeit wieder hergestellt.
Um ........ Uhr ........ Minuten erklaerte der Wahlvorsteher die
Wahl fuer geschlossen. Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten
Stimmzettel entfernt.
3. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im
Wahlbezirk
3.1 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden
unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe und ohne
Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des
stellvertretenden Wahlvorstehers vorgenommen.
Zunaechst wurde die Wahlurne geoeffnet; die Stimmzettel wurden
entnommen - und mit dem Inhalt der Wahlurne(n) des/der
beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstaende vermischt. 3) Der
Wahlvorsteher ueberzeugte sich, dass die Wahlurne leer war.
3.2 a) Sodann wurden die Stimmzettel gezaehlt.
Die Zaehlung ergab .......... Stimmzettel (= Waehler (B)).
-------------------------
I An entsprechender I
I Stelle in Abschnitt 4 I
I eintragen. I
-------------------------
b) Daraufhin wurden die im Waehler-
verzeichnis eingetragenen
Stimmabgabevermerke gezaehlt.
Die Zaehlung ergab .......... Vermerke.
c) Mit Wahlschein haben
gewaehlt .......... Personen (= (B 1)).
-------------------
b) + c) zusammen .......... Personen.
() 1) Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl der Stimmzettel
unter a) ueberein.
() 1) Die Gesamtzahl b) + c) war um ........ groesser/kleiner 3)
als die Zahl der Stimmzettel.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter
Zaehlung herausstellte, erklaert sich aus folgenden Gruenden:
..........................................................
..........................................................
..........................................................
..........................................................
3.3 Der Schriftfuehrer uebertrug aus der (ggf. berichtigten)
Bescheinigung ueber den Abschluss des Waehlerverzeichnisses die
Zahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben
-------------
I A 1 + A 2 I der Wahlniederschrift.
-------------
3.4 Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahl-
vorstehers folgende Stimmzettelstapel und behielten sie
unter Aufsicht:
3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die
Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gueltig fuer den
Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben
worden waren, getrennt nach Stimmen fuer die einzelnen
Landeslisten,
b) einen Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die
Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gueltig fuer Bewerber
und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagstraeger abgegeben
- 92 -
worden waren, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die
Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gueltig
und die andere Stimme nicht abgegeben worden war,
c) einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln sowie
d) einen Stapel aus den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken
gaben und ueber die spaeter vom Wahlvorstand Beschluss
zu fassen war.
Der Stapel zu d) wurde von einem vom Wahlvorsteher dazu
bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer
Aufsicht hatten, uebergaben die einzelnen Stapel zu a) in der
Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander
zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem
Stellvertreter. Diese prueften, ob die Kennzeichnung der
Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu
jedem Stapel laut an, fuer welchen Bewerber und fuer welche
Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem
Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken,
so fuegten sie den Stimmzettel dem Stapel zu d) bei.
Nunmehr pruefte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den
ungekennzeichneten Stimmzetteln, die ihm hierzu von dem Beisitzer,
der sie in Verwahrung hatte, uebergeben wurden. Der
Wahlvorsteher sagte an, dass hier beide Stimmen ungueltig sind.
Danach zaehlten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer
nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel unter
gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der
fuer die einzelnen Bewerber und Landeslisten abgegebenen Stimmen
sowie die Zahl der ungueltigen Erst- und Zweitstimmen. Die so
ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I)
vom Schriftfuehrer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar sowohl
unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) als auch
unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).
3.4.3 Sodann uebergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel
unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem Wahlvorsteher.
3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunaechst getrennt nach
Zweitstimmen fuer die einzelnen Landeslisten und las bei jedem
Stimmzettel laut vor, fuer welche Landesliste die Zweitstimme
abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die
Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, dass die nicht
abgegebene Zweitstimme ungueltig ist, und bildete daraus einen
weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlass zu
Bedenken gaben, fuegte er dem Stapel zu d) bei.
Danach zaehlten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer
nacheinander die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel unter
gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der fuer
die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie der
ungueltigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen
wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftfuehrer in
Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl
nach Landeslisten (Zweitstimmen).
3.4.3.2 Anschliessend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem
Stapel zu b) neu, und zwar nach den fuer die einzelnen Bewerber
abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1
verfahren. Die so ermittelten Zahlen der fuer die einzelnen
Bewerber abgegebenen Stimmen und der ungueltigen Erststimmen
wurden ebenfalls als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftfuehrer
in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der
Wahl im Wahlkreis (Erststimmen).
3.4.4 Die Zaehlungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt:
() 1) Unstimmigkeiten bei der Zaehlung haben sich nicht
ergeben.
() 1) Da sich zahlenmaessige Abweichungen ergaben, zaehlten die
- 93 -
beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander
erneut.
Danach ergab sich Uebereinstimmung zwischen den Zaehlungen.
3.4.5 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand ueber die Gueltigkeit der
Stimmen, die auf den uebrigen in dem Stapel zu d)
ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der
Wahlvorsteher gab die Entscheidung muendlich bekannt und sagte
jeweils bei gueltigen Stimmen an, fuer welchen Bewerber oder fuer
welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte
auf der Rueckseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur
die Erststimme oder nur die Zweitstimme fuer gueltig oder ungueltig
erklaert worden waren, und versah die Stimmzettel mit
fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gueltigen und
ungueltigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom
Schriftfuehrer in Abschnitt 4 eingetragen.
3.4.6 Der Schriftfuehrer zaehlte die Zwischensummen der ungueltigen
Erst- und Zweitstimmen sowie der gueltigen Stimmen jeweils
fuer die einzelnen Wahlvorschlaege zusammen. Zwei vom Wahl-
vorsteher bestimmte Beisitzer ueberprueften die Zusammenzaehlung.
3.5 Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme
oder nur die Erststimme abgegeben worden waren, getrennt
nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,
b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben
worden war, getrennt nach den Wahlvorschlaegen, denen die
Stimmen zugefallen waren,
c) die ungekennzeichneten Stimmzettel und
d) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten,
je fuer sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Die in d) bezeichneten Stimmzettel sind als Anlagen unter den
fortlaufenden Nummern ........ bis ........ beigefuegt.
3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift
enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Wahlergebnis
im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher muendlich
bekanntgegeben.
4. Wahlergebnis
------------------------------------------
I Kennbuchstaben fuer die Zahlenangaben I 4)
------------------------------------------
-------
I A 1 I Wahlberechtigte laut Waehler-
------- verzeichnis ohne Sperrvermerk "W"
(Wahlschein) 5) .............
-------
I A 2 I Wahlberechtigte laut Waehler-
------- verzeichnis mit Sperrvermerk "W"
(Wahlschein) 5) .............
-------------
I A 1 + A 2 I Im Waehlerverzeichnis insgesamt
------------- eingetragene Wahlberechtigte 5) .............
-------
I B I Waehler insgesamt
------- (vgl. oben 3.2 a)) .............
-------
I B 1 I darunter Waehler mit Wahlschein
------- (vgl. oben 3.2 c)) .............
----------------------------------------------------------------
I Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 6) I
I--------------------------------------------------------------I
I I I ZS I ZS I ZS I Insgesamt I
I I I I I II I III I I
- 94 -
I I I---------------------------I
I C I Ungueltige Erststimmen I I I I I
----------------------------------------------------------------
Gueltige Erststimmen:
----------------------------------------------------------------
I I Von den gueltigen Erststimmen ZS I ZS I ZS I Insgesamt I
I I entfielen auf den Bewerber I I I II I III I I
I I (Vor- und Familienname des I I I I I
I I Bewerbers sowie Kurz- I I I I I
I I bezeichnung der Partei/bei I I I I I
I I anderen Kreiswahlvorschlaegen I I I I
I I das Kennwort - laut I I I I I
I I Stimmzettel -) I I I I I
I--------------------------------------------------------------I
I D1 I 1. ....................... I I I I I
I----I---------------------------------------------------------I
I D2 I 2. ....................... I I I I I
I----I---------------------------------------------------------I
I D3 I 3. ....................... I I I I I
I----I---------------------------------------------------------I
I D4 I 4. ....................... I I I I I
I----I---------------------------------------------------------I
I I usw. I I I I I
I----I---------------------------------------------------------I
I D I Gueltige Erststimmen I I I I I
I I insgesamt I I I I I
----------------------------------------------------------------
----------------------------------------------------------------
I Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) 7) I
I--------------------------------------------------------------I
I I I ZS I ZS I ZS I Insgesamt I
I I I I I II I III I I
I I I---------------------------I
I E I Ungueltige Zweitstimmen I I I I I
----------------------------------------------------------------
Gueltige Zweitstimmen:
----------------------------------------------------------------
I I Von den gueltigen Zweit- I ZS I ZS I ZS I Insgesamt I
I I stimmen entfielen auf die I I I II I III I I
I I Landesliste der (Kurz- I I I I I
I I bezeichnung der Partei I I I I I
I I - laut Stimmzettel -) I I I I I
I--------------------------------------------------------------I
I F1 I 1. ....................... I I I I I
I----I---------------------------------------------------------I
I F2 I 2. ....................... I I I I I
I----I---------------------------------------------------------I
I F3 I 3. ....................... I I I I I
I----I---------------------------------------------------------I
I F4 I 4. ....................... I I I I I
I----I---------------------------------------------------------I
I I usw. I I I I I
I----I---------------------------------------------------------I
I F I Gueltige Zweitstimmen I I I I I
I I insgesamt I I I I I
----------------------------------------------------------------
5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren
als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen:
................................................................
- 95 -
................................................................
Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende
Beschluesse:
................................................................
................................................................
5.2 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ........................
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine
erneute Zaehlung 8) der Stimmen, weil
................................................................
................................................................
(Angabe der Gruende)
Daraufhin wurde der Zaehlvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt.
Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis
fuer den Wahlbezirk wurde
() 1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
() 1) berichtigt 9)
und vom Wahlvorsteher muendlich bekanntgegeben.
5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck fuer die
Schnellmeldung 10) uebertragen und auf schnellstem Wege
telefonisch - durch ......................... - 3) an ...........
(Angabe der Uebermittlung)
.............. uebermittelt.
5.4 Waehrend der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, waehrend
der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens
fuenf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der
Wahlvorsteher und der Schriftfuehrer oder ihre Stellvertreter,
anwesend.
5.5 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses waren oeffentlich.
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des
Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.
-----------------------------
I Ort und Datum I
I I
-----------------------------
---------------------------- -----------------------------
I Der Wahlvorsteher I I Die uebrigen Beisitzer I
I I I---------------------------I
---------------------------- I I
---------------------------- I---------------------------I
I Der Stellvertreter I I I
I I I---------------------------I
---------------------------- I I
---------------------------- I---------------------------I
I Der Schriftfuehrer I I I
I I -----------------------------
----------------------------
5.7 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ........................
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift,
weil
................................................................
................................................................
(Angabe der Gruende)
5.8 Nach Schluss des Wahlgeschaefts wurden alle Stimmzettel und
Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen
beigefuegt sind, wie folgt geordnet, gebuendelt und in Papier
verpackt:
a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den fuer die
Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen geordnet und gebuendelt
sind,
- 96 -
b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme
abgegeben worden war,
c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen sowie
e) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.
Die Pakete zu a) bis d) wurden versiegelt und mit dem Namen der
Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks und der Inhaltsangabe
versehen.
5.9 Dem Beauftragten der Gemeindebehoerde wurden am ................,
........ Uhr, uebergeben
- diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
- die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
- das Waehlerverzeichnis,
- die Wahlurne - mit Schloss und Schluessel - 3) sowie
- alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur
Verfuegung gestellten Gegenstaende und Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
..................................
================================================================
Vom Beauftragten der Gemeindebehoerde wurde die Wahlniederschrift
mit allen darin verzeichneten Anlagen
am ............................., ............ Uhr, auf
Vollstaendigkeit ueberprueft und uebernommen.
..............................
(Unterschrift des Beauftragten
der Gemeindebehoerde)
Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift
mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren
Unterlagen Unbefugten nicht zugaenglich sind.
----------
1) Zutreffendes ankreuzen.
2) Wenn im Wahlbezirk kein beweglicher Wahlvorstand taetig war, ist
der gesamte Abschnitt 2.8 zu streichen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
4) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt.
Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung
bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der
Wahlniederschrift bezeichnet sind.
------- -------
5) Die Zahlenangaben fuer die Kennbuchstaben I A 1 I und I A 2 I und
------- -------
-------------
I A 1 + A 2 I sind der berichtigten Bescheinigung ueber den Abschluss
-------------
des Waehlerverzeichnisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5).
----- ----- -----
6) Summe I C I + I D I muss mit I B I uebereinstimmen.
----- ----- -----
----- ----- -----
7) Summe I E I + I F I muss mit I B I uebereinstimmen.
----- ----- -----
8) Wenn keine Nachzaehlung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt
5.2 zu streichen.
9) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder
auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht
loeschen oder radieren.
10) Nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung.
Anlage 30 (zu §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 6, 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78
Abs. 4)
(Inhalt: nicht darstellbare Zusammenstellung der endgueltigen Ergebnisse der Wahl zum
Deutschen Bundestag,
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 56 - 57)
Anlage 31 (zu § 75 Abs. 5)
- 97 -
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 58
- 64;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
-----------------------------------------
I Briefwahlvorstand-Nr.: I I
I---------------------------------------I
I Gemeinde(n) 1): I I ---------------------------
I---------------------------------------I I Diese Wahlniederschrift I
I Kreis 1): I I I ist auf der letzten I
I---------------------------------------I I Seite von allen I
I Wahlkreis 1): I I I Mitgliedern des I
I---------------------------------------I I Wahlvorstandes zu I
I Land: I I I unterschreiben. I
----------------------------------------- ---------------------------
Wahlniederschrift
ueber die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
der Wahl zum Deutschen Bundestag
am ...............................
1. Wahlvorstand
Zu der Bundestagswahl waren zur Ermittlung und Feststellung des
Ergebnisses der Briefwahl vom Briefwahlvorstand erschienen:
----------------------------------------------------------------
I Familienname I Vornamen I Funktion I
I--------------------------------------------------------------I
I 1. I I I als Wahlvorsteher I
I--------------------------------------------------------------I
I 2. I I I als stellvertretender I
I I I I Wahlvorsteher I
I--------------------------------------------------------------I
I 3. I I I als Schriftfuehrer I
I--------------------------------------------------------------I
I 4. I I I als Beisitzer I
I--------------------------------------------------------------I
I 5. I I I als Beisitzer I
I--------------------------------------------------------------I
I 6. I I I als Beisitzer I
I--------------------------------------------------------------I
I 7. I I I als Beisitzer I
I--------------------------------------------------------------I
I 8. I I I als Beisitzer I
I--------------------------------------------------------------I
I 9. I I I als Beisitzer I
----------------------------------------------------------------
Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen
Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvorsteher
folgende anwesende oder herbeigerufene
Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Wahlvorstandes und
wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung
ihres Amtes und zur Verschwiegenheit ueber die ihnen bei ihrer
amtlichen Taetigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:
----------------------------------------------------------------
I Familienname I Vornamen I Uhrzeit I
I--------------------------------------------------------------I
I 1. I I I I
I--------------------------------------------------------------I
I 2. I I I I
I--------------------------------------------------------------I
I 3. I I I I
----------------------------------------------------------------
- 98 -
Als Hilfskraefte waren zugezogen:
----------------------------------------------------------------
I Familienname I Vornamen I Aufgabe I
I--------------------------------------------------------------I
I 1. I I I I
I--------------------------------------------------------------I
I 2. I I I I
I--------------------------------------------------------------I
I 3. I I I I
----------------------------------------------------------------
2. Zulassung der Wahlbriefe
2.1 Der Wahlvorsteher eroeffnete die Verhandlung um ..... Uhr damit,
dass er die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre
Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit ueber die ihnen bei ihrer amtlichen Taetigkeit
bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies; er stellte die Erteilung
dieses Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Taetigkeit sicher.
Er belehrte sie ueber ihre Aufgaben.
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen
im Wahlraum vor.
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in
ordnungsgemaessem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die
Wahlurne
() 2) versiegelt.
() 2) verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den Schluessel
in Verwahrung.
2.3 Der Wahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm von/vom ..........
................................................................
(zustaendige Stelle)
- .......... Wahlbriefe uebergeben worden sind und eine
(Zahl)
Mitteilung, dass keine Wahlscheine fuer ungueltig erklaert worden
sind, uebergeben worden ist 3)
- und .......... Verzeichnis/Verzeichnisse - der fuer ungueltig
(Zahl)
erklaerten Wahlscheine - sowie .......... Nachtrag/Nachtraege -
(Zahl)
zu diesem(n) Verzeichnis/Verzeichnissen - uebergeben worden
ist/sind. - Die darin aufgefuehrten Wahlbriefe wurden
ausgesondert und spaeter dem Wahlvorstand zur Beschlussfassung
vorgelegt (siehe Nummer 2.6 der Wahlniederschrift). 3)
2.4 Hierauf oeffnete ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer die
Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein und den
Stimmzettelumschlag und uebergab beide dem Wahlvorsteher. Nachdem weder
der Wahlschein noch der Stimmzettelumschlag zu beanstanden war, wurde
der Stimmzettelumschlag ungeoeffnet in die Wahlurne gelegt. Die
Wahlscheine wurden gesammelt.
2.5 Ein Beauftragter des/der .......................................
ueberbrachte um .......... Uhr weitere ........... Wahlbriefe,
die am Wahltage bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen
Stelle noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangen waren. 4)
2.6 Es wurden - keine 3) - insgesamt .......... 3) Wahlbriefe
beanstandet.
Davon wurden durch Beschluss zurueckgewiesen
- 99 -
.......... Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder
kein gueltiger Wahlschein beigelegen hat,
.......... Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein
Stimmzettelumschlag beigefuegt war,
.......... Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch
der Stimmzettelumschlag verschlossen war,
.......... Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere
Stimmzettelumschlaege, aber nicht die gleiche Anzahl gueltiger
und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides
statt versehener Wahlscheine enthalten hat,
.......... Wahlbriefe, weil der Waehler oder die Hilfsperson
die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur
Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben
hat,
.......... Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimmzettelumschlag
benutzt worden war,
.......... Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag benutzt worden
war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis
gefaehrdenden Weise von den uebrigen abwich oder einen
deutlich fuehlbaren Gegenstand enthalten hat.
Zusammen: .......... Wahlbriefe.
Sie wurden samt Inhalt ausgesondert,
mit einem Vermerk ueber den Zurueckweisungsgrund versehen,
wieder verschlossen,
fortlaufend nummeriert und
der Wahlniederschrift beigefuegt.
Nach besonderer Beschlussfassung wurden .......... Wahlbriefe
zugelassen und nach Abschnitt 2.4 behandelt. War Anlass der
Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser der
Wahlniederschrift beigefuegt.
3. Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
3.1 Nachdem alle bis 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geoeffnet,
die Stimmzettelumschlaege entnommen und in die Wahlurne gelegt worden
waren, wurde die Wahlurne um .......... Uhr geoeffnet. Die
Stimmzettelumschlaege wurden entnommen. Der Wahlvorsteher ueberzeugte
sich, dass die Wahlurne leer war.
3.2 a) Sodann wurden die Stimmzettelumschlaege ungeoeffnet gezaehlt.
Die Zaehlung ergab .......... Stimmzettelumschlaege
----- -------
(= Waehler I B I; zugleich I B 1 I).
----- -------
b) Danach wurden die Wahlscheine gezaehlt.
Die Zaehlung ergab .......... Wahlscheine.
() 2) Die Zahl der Stimmzettelumschlaege und der Wahlscheine stimmte
ueberein.
() 2) Die Zahl der Stimmzettelumschlaege und der Wahlscheine stimmte
nicht ueberein.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter
Zaehlung herausstellte, erklaert sich aus folgenden Gruenden:
..........................................................
..........................................................
..........................................................
..........................................................
3.3 Der Schriftfuehrer uebertrug die Zahl der Waehler in Abschnitt 4
-----
Kennbuchstabe I B I der Wahlniederschrift.
-----
3.4 Nunmehr oeffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahl-
vorstehers die Stimmzettelumschlaege, nahmen die Stimmzettel heraus,
bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter
Aufsicht:
- 100 -
3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die
Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gueltig fuer den
Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben
worden waren, getrennt nach Stimmen fuer die einzelnen
Landeslisten,
b) einen Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die
Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gueltig fuer Bewerber
und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagstraeger abgegeben
worden waren, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die
Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gueltig
und die andere Stimme nicht abgegeben worden war,
c) einen Stapel mit den leeren Stimmzettelumschlaegen und den
ungekennzeichneten Stimmzetteln,
d) einen Stapel aus Stimmzettelumschlaegen, die mehrere Stimmzettel
enthalten, sowie
e) einen Stapel aus Stimmzettelumschlaegen und Stimmzetteln, die Anlass
zu Bedenken gaben und ueber die spaeter vom Wahlvorstand
Beschluss zu fassen war.
Die beiden Stapel zu d) und e) wurden von einem vom Wahl-
vorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer
Aufsicht hatten, uebergaben die einzelnen Stapel zu a) in der
Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander
zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem
Stellvertreter. Diese prueften, ob die Kennzeichnung der
Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu
jedem Stapel laut an, fuer welchen Bewerber und fuer welche
Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem
Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken,
so fuegten sie den Stimmzettel dem Stapel zu e) bei.
Nunmehr pruefte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den
ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Stimmzettelumschlaegen,
die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte,
uebergeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte an, dass hier beide
Stimmen ungueltig sind.
Danach zaehlten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer
nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel unter
gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der
fuer die einzelnen Bewerber und Landeslisten abgegebenen Stimmen
sowie die Zahl der ungueltigen Erst- und Zweitstimmen. Die so
ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I)
vom Schriftfuehrer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar sowohl
unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) als auch
unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).
3.4.3 Sodann uebergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel
unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem Wahlvorsteher.
3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunaechst getrennt nach
Zweitstimmen fuer die einzelnen Landeslisten und las bei jedem
Stimmzettel laut vor, fuer welche Landesliste die Zweitstimme
abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die
Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, dass die nicht
abgegebene Zweitstimme ungueltig ist, und bildete daraus einen
weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlass zu
Bedenken gaben, fuegte er dem Stapel zu e) bei.
Danach zaehlten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer
nacheinander die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel unter
gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der fuer
die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie der
ungueltigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen
wurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftfuehrer in
Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl
nach Landeslisten (Zweitstimmen).
- 101 -
3.4.3.2 Anschliessend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem
Stapel zu b) neu, und zwar nach den fuer die einzelnen Bewerber
abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1
verfahren. Die so ermittelten Zahlen der fuer die einzelnen
Bewerber abgegebenen Stimmen und der ungueltigen Erststimmen
wurden ebenfalls als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftfuehrer
in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der
Wahl im Wahlkreis (Erststimmen).
3.4.4 Die Zaehlungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt:
() 2) Unstimmigkeiten bei der Zaehlung haben sich nicht
ergeben.
() 2) Da sich zahlenmaessige Abweichungen ergaben, zaehlten die
beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander
erneut.
Danach ergab sich Uebereinstimmung zwischen den Zaehlungen.
3.4.5 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand ueber die Gueltigkeit der
Stimmen, die auf den uebrigen in den Stapeln zu d) und e)
ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der
Wahlvorsteher gab die Entscheidung muendlich bekannt und sagte
jeweils bei gueltigen Stimmen an, fuer welchen Bewerber oder fuer
welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte
auf der Rueckseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur
die Erststimme oder nur die Zweitstimme fuer gueltig oder ungueltig
erklaert worden waren, und versah die Stimmzettel mit
fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gueltigen und
ungueltigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom
Schriftfuehrer in Abschnitt 4 eingetragen.
3.4.6 Der Schriftfuehrer zaehlte die Zwischensummen der ungueltigen
Erst- und Zweitstimmen sowie der gueltigen Stimmen jeweils
fuer die einzelnen Wahlvorschlaege zusammen. Zwei vom Wahl-
vorsteher bestimmte Beisitzer ueberprueften die Zusammenzaehlung.
3.5 Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme
oder nur die Erststimme abgegeben worden waren, getrennt
nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,
b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben
worden war, getrennt nach den Wahlvorschlaegen, denen die
Stimmen zugefallen waren,
c) die leer abgegebenen Stimmzettelumschlaegen und die ungekennzeichneten
Stimmzettel,
d) die Stimmzettelumschlaege, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, mit
den zugehoerigen Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten und
die Stimmzettelumschlaege mit mehreren Stimmzetteln,
je fuer sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Die in d) bezeichneten Stimmzettelumschlaege und Stimmzettel sind als
Anlagen unter den fortlaufenden Nummern ........ bis ........
beigefuegt.
3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift
enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Briefwahl-
ergebnis festgestellt und vom Wahlvorsteher muendlich
bekannt gegeben.
4. Wahlergebnis
------------------------------------------
I Kennbuchstaben fuer die Zahlenangaben I 5)
------------------------------------------
------- -------
I B I = Waehler insgesamt (zugleich I B 1 I)
------- ------- .............
----------------------------------------------------------------
I Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 6) I
- 102 -
I--------------------------------------------------------------I
I I I ZS I ZS I ZS I Insgesamt I
I I I I I II I III I I
I I I---------------------------I
I C I Ungueltige Erststimmen I I I I I
----------------------------------------------------------------
Gueltige Erststimmen:
----------------------------------------------------------------
I I Von den gueltigen Erststimmen ZS I ZS I ZS I Insgesamt I
I I entfielen auf den Bewerber I I I II I III I I
I I
(Vor- und Familienname des I---------------------------I
I I Bewerbers sowie Kurz- I I I I I
I I bezeichnung der Partei/bei I I I I I
I I anderen Kreiswahlvorschlaegen I I I I
I I das Kennwort - laut I I I I I
I I Stimmzettel -)
I I I I I
I--------------------------------------------------------------I
I D1 I 1. ....................... I I I I I
I----I---------------------------------------------------------I
I D2 I 2. ....................... I I I I I
I----I---------------------------------------------------------I
I D3 I 3. ....................... I I I I I
I----I---------------------------------------------------------I
I D4 I 4. ....................... I I I I I
I----I---------------------------------------------------------I
I I usw. I I I I I
I----I---------------------------------------------------------I
I D I Gueltige Erststimmen I I I I I
I I insgesamt I I I I I
----------------------------------------------------------------
----------------------------------------------------------------
I Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) 7) I
I--------------------------------------------------------------I
I I I ZS I ZS I ZS I Insgesamt I
I I I I I II I III I I
I I I---------------------------I
I E I Ungueltige Zweitstimmen I I I I I
----------------------------------------------------------------
Gueltige Zweitstimmen:
----------------------------------------------------------------
I I Von den gueltigen Zweit- I ZS I ZS I ZS I Insgesamt I
I I stimmen entfielen auf die I I I II I III I I
I I Landesliste der
(Kurz- I---------------------------I
I I bezeichnung der Partei I I I I I
I I - laut Stimmzettel -)
I I I I I
I--------------------------------------------------------------I
I F1 I 1. ....................... I I I I I
I----I---------------------------------------------------------I
I F2 I 2. ....................... I I I I I
I----I---------------------------------------------------------I
I F3 I 3. ....................... I I I I I
I----I---------------------------------------------------------I
I F4 I 4. ....................... I I I I I
I----I---------------------------------------------------------I
I I usw. I I I I I
I----I---------------------------------------------------------I
I F I Gueltige Zweitstimmen I I I I I
I I insgesamt I I I I I
----------------------------------------------------------------
- 103 -
5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren
als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen:
................................................................
................................................................
Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende
Beschluesse:
................................................................
................................................................
5.2 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ........................
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine
erneute Zaehlung 8) der Stimmen, weil
................................................................
................................................................
(Angabe der Gruende)
Daraufhin wurde der Zaehlvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt.
Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis
fuer die Briefwahl wurde
() 2) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
() 2) berichtigt 9)
und vom Wahlvorsteher muendlich bekanntgegeben.
5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck fuer die
Schnellmeldung 10) uebertragen und auf schnellstem Wege
telefonisch - durch ......................... - 3) an ...........
(Angabe der Uebermittlung)
.............. uebermittelt.
5.4 Waehrend der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens
drei, waehrend der Ermittlung und Feststellung des Wahl-
ergebnisses mindestens fuenf Mitglieder des Wahlvorstandes,
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftfuehrer oder
ihre Stellvertreter, anwesend.
5.5 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die
Feststellung des Wahlergebnisses waren oeffentlich.
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des
Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.
-----------------------------
I Ort und Datum I
I I
-----------------------------
---------------------------- -----------------------------
I Der Wahlvorsteher I I Die uebrigen Beisitzer I
I I I---------------------------I
---------------------------- I I
---------------------------- I---------------------------I
I Der Stellvertreter I I I
I I I---------------------------I
---------------------------- I I
---------------------------- I---------------------------I
I Der Schriftfuehrer I I I
I I -----------------------------
----------------------------
5.7 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ........................
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil
................................................................
................................................................
(Angabe der Gruende)
- 104 -
5.8 Nach Schluss des Wahlgeschaefts wurden alle Stimmzettel und
Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen
beigefuegt sind, wie folgt geordnet, gebuendelt und in Papier
verpackt:
a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den fuer die
Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen geordnet und gebuendelt
sind,
b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme
abgegeben worden war,
c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
d) ein Paket mit den leer abgegebenen Stimmzettelumschlaegen sowie
e) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.
Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahl-
vorstandes sowie der Inhaltsangabe versehen.
5.9 Dem Beauftragten des/der ............................... wurden
am ......................, ........ Uhr, uebergeben
- diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
- die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
- das/die Verzeichnis/Verzeichnisse der fuer ungueltig erklaerten
Wahlscheine samt Nachtraegen/die Mitteilung, dass Wahlscheine
nicht fuer ungueltig erklaert worden sind, 3)
- die Wahlurne - mit Schloss und Schluessel - 3) sowie
- alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/der .............
..................... zur Verfuegung gestellten Gegenstaende und
Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
..................................
================================================================
Vom Beauftragten des/der .......... wurde die Wahlniederschrift
mit allen darin verzeichneten Anlagen
am ............................., ............ Uhr, auf
Vollstaendigkeit ueberprueft und uebernommen.
...............................
(Unterschrift des Beauftragten)
Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift
mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren
Unterlagen Unbefugten nicht zugaenglich sind.
----------
1) Eintragen, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene des
Wahlkreises, eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden
eingesetzt ist.
2) Zutreffendes ankreuzen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
4) Abschnitt 2.5 streichen, wenn keine weiteren Wahlbriefe zugeteilt
wurden.
5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt.
Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung
bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der
Wahlniederschrift bezeichnet sind.
----- ----- -----
6) Summe I C I + I D I muss mit I B I uebereinstimmen.
----- ----- -----
----- ----- -----
7) Summe I E I + I F I muss mit I B I uebereinstimmen.
----- ----- -----
8) Wenn keine Nachzaehlung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt
5.2 zu streichen.
9) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder
auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht
loeschen oder radieren.
10) Nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung.
- 105 -
Anlage 32 (zu § 76 Abs. 6)
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 65
- 67
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Wahlkreis .........................
Niederschrift
ueber die Sitzung des Kreiswahlausschusses
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
der Wahl zum Deutschen Bundestag
am ...............................
1. Zur Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Bundestagswahl
im Wahlkreis ......................................................
(Nummer und Name)
trat heute nach ordnungsgemaesser Ladung der Kreiswahlausschuss
zusammen.
Es waren erschienen:
-------------------------------------------------------------------
I 1. ................................ als Vorsitzender/als I
I stellvertretender I
I Vorsitzender I
I 2. ................................ als Beisitzer I
I 3. ................................ als Beisitzer I
I 4. ................................ als Beisitzer I
I 5. ................................ als Beisitzer I
I 6. ................................ als Beisitzer I
I 7. ................................ als Beisitzer I
I
(Familienname, Vorname, Wohnort)
I
-------------------------------------------------------------------
Ferner waren zugezogen:
-------------------------------------------------------------------
I .................................... als Schriftfuehrer sowie I
I ................................ und I
I .................................... als Hilfskraefte I
-------------------------------------------------------------------
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5
Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 der Bundeswahlordnung
oeffentlich bekannt gemacht worden.
2. Dem Kreiswahlausschuss lagen insgesamt ...............
(Zahl)
Wahlniederschriften der Wahlvorstaende fuer insgesamt ...............
(Zahl)
Wahlbezirke
(davon .......... Wahlvorstaende fuer .......... allgemeine
(Zahl) (Zahl)
Wahlbezirke,
.......... Wahlvorstaende fuer .......... Sonderwahlbezirke,
(Zahl) (Zahl)
.......... Wahlvorstaende zur Feststellung des Briefwahl-
- 106 -
(Zahl)
ergebnisses im Wahlkreis)
und die als Anlage beigefuegte Zusammenstellung der Ergebnisse
nach Wahlbezirken und Gemeinden zur Einsichtnahme vor.
2.1 Der Kreiswahlausschuss ermittelte, dass die Beschluesse der
Wahlvorstaende zu folgenden - keinen 1) Beanstandungen oder Bedenken
Anlass gaben:
...................................................................
...................................................................
Der Kreiswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen:2)
...................................................................
...................................................................
2.2 Der Kreiswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen in der
Wahlniederschrift
- des Wahlvorstandes ..............................................
(naehere Bezeichnung)
- des Briefwahlvorstandes .........................................
(naehere Bezeichnung)
vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden
Wahlniederschrift(en). 2)
2.3 Der Kreiswahlausschuss beschloss abweichend von den Entscheidungen
- des Wahlvorstandes ueber die Gueltigkeit von Stimmen im
Wahlbezirk
.................................................................
(naehere Bezeichnung)
- des Briefwahlvorstandes ueber die Gueltigkeit von Stimmen
.................................................................
(naehere Bezeichnung)
und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en)
sowie auf der Rueckseite der betreffenden Stimmzettel. 2)
Nicht aufgeklaert werden konnten folgende Bedenken. 2)
...................................................................
...................................................................
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse saemtlicher Wahlbezirke
einschliesslich des Ergebnisses der Briefwahl ergab folgende
Gesamtergebnisse fuer den Wahlkreis:
-----------------
I Kennbuchstabe I 3)
-----------------
-------
I A I Wahlberechtigte .................
-------
-------
I B I Waehler .................
-------
---------------------------------------------------------
-------
I C I Ungueltige Erststimmen .................
-------
-------
I D I Gueltige Erststimmen .................
-------
Von den gueltigen Erststimmen entfielen auf
---------------------------------------------------------
- 107 -
I Kurzbezeichnung der I
I Bewerber Partei/bei anderen Erststimmen I
I (Vor- und Kreiswahlvorschlaegen I
I Familienname) das Kennwort I
---------------------------------------------------------
-------
I D 1 I 1. .................. .................... ............
-------
-------
I D 2 I 2. .................. .................... ............
-------
-------
I D 3 I 3. .................. .................... ............
------- (usw. laut Stimmzettel)
---------------------------------------------------------
-------
I E I Ungueltige Zweitstimmen ............
-------
-------
I F I Gueltige Zweitstimmen ............
-------
Von den gueltigen Zweitstimmen entfielen auf
---------------------------------------------------------
I Landesliste (Kurzbezeichnung Zweitstimmen I
I der Partei) I
---------------------------------------------------------
-------
I F 1 I 1. ..................................... ...............
-------
-------
I F 2 I 2. ..................................... ...............
-------
-------
I F 3 I 3. ..................................... ...............
------- (usw. laut Stimmzettel)
4. Nach der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die als Anlage
zu dieser Niederschrift beigefuegte Zusammenstellung 4) nach
Wahlbezirken, Gemeinden, Kreisen und Briefwahlvorstaenden vom
Kreiswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftfuehrer
unterschrieben.
5. Der Kreiswahlausschuss stellte fest, dass der Bewerber
...................................................................
(Kreiswahlvorschlag Nr. ...........) die meisten Stimmen auf sich
vereinigt und damit im Wahlkreis gewaehlt ist.
Der Kreiswahlausschuss stellte fest, dass der Bewerber
...................................................................
(Kreiswahlvorschlag Nr. ...........) und der Bewerber
...................................................................
(Kreiswahlvorschlag Nr. ...........) die meisten Stimmen bei
Stimmengleichheit auf sich vereinigen. 2)
Daraufhin zog der Kreiswahlleiter das Los, das auf den Bewerber
...................................................................
(Kreiswahlvorschlag Nr. ...........) fiel. 2)
6. Da auf Grund der Wahl des Bewerbers ..............................
die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes
vorlagen, wurde anhand der angeforderten Stimmzettel und der den
Wahlniederschriften beigefuegten gueltigen Stimmzettel, auf denen
die Erststimme fuer den gewaehlten Bewerber abgegeben worden war,
ermittelt, fuer welche Landeslisten diese Waehler ihre Zweitstimmen
abgegeben haben. Der Kreiswahlausschuss stellte fest: 2)
Zahl der fuer den Bewerber abgegebenen gueltigen
Erststimmen .................
- 108 -
Auf diesen Stimmzetteln wurden abgegeben:
Ungueltige Zweitstimmen .................
Gueltige Zweitstimmen .................
Von den gueltigen Zweitstimmen entfielen auf
1. .......................................... .................
2. .......................................... .................
3. .......................................... .................
usw.
(Bezeichnung der Landeslisten)
und sind bei diesen Landeslisten abzusetzen.
7. Der Kreiswahlleiter gab das Wahlergebnis des Wahlkreises muendlich
bekannt.
Die Sitzung war oeffentlich.
Vorstehende Niederschrift wurde vom Kreiswahlleiter, den Beisitzern
und dem Schriftfuehrer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
................, den ............
(Ort)
Der Kreiswahlleiter Die Beisitzer
............................ 1. ...........................
2. ...........................
Der Schriftfuehrer 3. ...........................
4. ...........................
............................ 5. ...........................
6. ...........................
----------
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 30 zur
Bundeswahlordnung.
4) Nach dem Muster der Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.
Anlage 33 (zu § 77 Abs. 4)
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 68
- 69
Land ..............................
Niederschrift
ueber die Sitzung des Landeswahlausschusses
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
der Wahl zum Deutschen Bundestag
am ...............................
1. Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestagswahl
im Land ...........................................................
(Name des Landes)
trat heute nach ordnungsgemaesser Ladung der Landeswahlausschuss
zusammen.
Es waren erschienen:
-------------------------------------------------------------------
I 1. ................................ als Vorsitzender/als I
I stellvertretender I
I Vorsitzender I
I 2. ................................ als Beisitzer I
- 109 -
I 3. ................................ als Beisitzer I
I 4. ................................ als Beisitzer I
I 5. ................................ als Beisitzer I
I 6. ................................ als Beisitzer I
I 7. ................................ als Beisitzer I
I
(Familienname, Vorname, Wohnort)
I
-------------------------------------------------------------------
Ferner waren zugezogen:
-------------------------------------------------------------------
I .................................... als Schriftfuehrer sowie I
I ................................ und I
I .................................... als Hilfskraefte I
-------------------------------------------------------------------
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5
Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 der Bundeswahlordnung
oeffentlich bekannt gemacht worden.
2. Dem Landeswahlausschuss lagen die insgesamt ........ Wahlniederschriften
(Zahl)
der Kreiswahlausschuesse und die als Anlage beigefuegte
Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlkreisen zur Einsichtnahme vor.
2.1 Der Landeswahlausschuss ermittelte, dass die Niederschriften der
Kreiswahlausschuesse zu folgenden - keinen 1) Beanstandungen oder
Bedenken Anlass gaben:
...................................................................
...................................................................
Der Landeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen: 2)
...................................................................
...................................................................
2.2 Der Landeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen 2) in der
Wahlniederschrift
- des Wahlvorstandes ..............................................
(naehere Bezeichnung)
- des Briefwahlvorstandes .........................................
(naehere Bezeichnung)
- des Kreiswahlausschusses ........................................
(naehere Bezeichnung)
vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden
Wahlniederschrift(en).
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse saemtlicher Wahlkreise ergab
folgendes Gesamtergebnis fuer das Land:
-----------------
I Kennbuchstabe I3)
-----------------
-------
I A I Wahlberechtigte .................
-------
-------
I B I Waehler .................
-------
---------------------------------------------------------
-------
I E I Ungueltige Zweitstimmen .................
-------
- 110 -
-------
I F I Gueltige Zweitstimmen 4) .................
-------
Von den gueltigen Zweitstimmen 4)
entfielen auf die Landeslisten der Stimmen
-------
I F 1 I ................................. .................
-------
-------
I F 2 I ................................. .................
-------
-------
I F 3 I ................................. .................
-------
-------
I F 4 I ................................. .................
-------
(Name der Partei und ihre
Kurzbezeichnung)
usw.
4. Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage
zu dieser Niederschrift beigefuegte Zusammenstellung 5) nach
Wahlkreisen vom Landeswahlleiter, von den Beisitzern und vom
Schriftfuehrer unterschrieben.
5. Der Landeswahlleiter gab das Wahlergebnis des Landes muendlich
bekannt.
Die Sitzung war oeffentlich.
Vorstehende Niederschrift wurde vom Landeswahlleiter, den
Beisitzern und dem Schriftfuehrer genehmigt und wie folgt
unterschrieben:
................, den ............
(Ort)
Der Landeswahlleiter Die Beisitzer
............................ 1. ...........................
2. ...........................
Der Schriftfuehrer 3. ...........................
4. ...........................
............................ 5. ...........................
6. ...........................
----------
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 30 zur
Bundeswahlordnung.
4) Im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes sind die
"bereinigten" Zahlen anzugeben.
5) Nach dem Muster der Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.
- 111 -