Verordnung ueber die Bestaetigung der
Umstellungsrechnung und das Verfahren
der Zuteilung und des Erwerbs von
Ausgleichsforderungen (BUZAV)
BUZAV
vom 29.10.1990
"Verordnung ueber die Bestaetigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der
Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3738), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26.
September 1995 (BGBl. I S. 1194) geaendert worden ist"
Stand: Neufassung durch Bek. v. 7.12.1994 I 3738;
geaendert durch Art. 1 V v. 26.9.1995 I 1194
Fussnote
Textnachweis ab: 4.11.1990
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Geldinstitute Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 im Waehrungsgebiet der Mark der
Deutschen Demokratischen Republik befugt Bankgeschaefte nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes
ueber das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I
S. 1472) betrieben haben; die Befugnis kann auf Gesetz, Verordnung, behoerdlicher
Anordnung oder behoerdlicher Erlaubnis beruhen,
2. Aussenhandelsbetriebe Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 im Waehrungsgebiet
der Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Auftrag staatlicher Stellen im
Rahmen des Aussenhandels- und Valutamonopols Geschaefte mit Unternehmen oder Laendern
ausserhalb des Waehrungsgebietes der Mark der Deutschen Demokratischen Republik
betrieben haben. Dazu rechnen auch Unternehmen, die den Geschaeftsbetrieb von
Aussenhandelsbetrieben ganz oder teilweise zum Zwecke der Abwicklung uebernommen
haben, hinsichtlich des abzuwickelnden Vermoegens.
§ 2 Einreichung von Unterlagen
(1) Geldinstitute und Aussenhandelsbetriebe haben dem Bundesaufsichtsamt fuer das
Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) und der Deutschen Bundesbank bis zum 15. Maerz 1991
1. die nach der Anordnung ueber den Abschluss der Buchfuehrung in Mark der Deutschen
Demokratischen Republik zum 30. Juni 1990 vom 27. Juni 1990 (GBl. der DDR Teil I
Nr. 40 S. 593) aufgestellte, gepruefte und bestaetigte Schlussbilanz sowie Gewinn- und
Verlustrechnung zum 30. Juni 1990 in Mark der Deutschen Demokratischen Republik,
2. die nach dem D-Markbilanzgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,
1169) aufgestellte, gepruefte, festgestellte und mit einem Bestaetigungsvermerk
versehene Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark fuer den 1. Juli 1990 nebst Anhang und
vergleichender Darstellung,
3. eine Versicherung der Geschaeftsleiter, dass sie dem Pruefer alle Unterlagen vorgelegt
haben, die mit der Waehrungsumstellung in Zusammenhang stehen oder stehen koennen,
und ihn ueber alle Geschaeftsvorgaenge unterrichtet haben, die mit einer eventuellen
Umgestaltung der Geschaeftstaetigkeit seit dem 1. Maerz 1990 zusammenhaengen, sowie
4. den Bericht ueber die Pruefung der Eroeffnungsbilanz
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einzureichen. Geldinstitute haben ferner den zum Stichtag 1. Juli 1990 ausgefuellten
Vordruck 10410/07.90 der Deutschen Bundesbank (Berechnung der Kennziffern der
Grundsaetze gemaess §§ 10 und 11 des Gesetzes ueber das Kreditwesen - Grundsatz I -)
(Anlage) einzureichen.
(2) Haben Aussenhandelsbetriebe oder Geldinstitute nach §§ 21, 22 des D-
Markbilanzgesetzes eine Konzerneroeffnungsbilanz und einen Konzernanhang aufzustellen,
so sind diese Unterlagen sowie der Bericht ueber die Pruefung der Konzerneroeffnungsbilanz
und des Konzernanhangs bis zum 15. Maerz 1991 dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
Bundesbank einzureichen.
§ 3 Bestaetigung der Umstellungsrechnung
Das Bundesaufsichtsamt prueft anhand der in § 2 genannten Unterlagen, ob die
Vermoegenswerte und Verbindlichkeiten in Mark der Deutschen Demokratischen Republik nach
dem D-Markbilanzgesetz umgestellt worden sind und bestaetigt die Umstellungsrechnung. Es
ist nicht an den Bestaetigungsvermerk des Pruefers gebunden.
§ 4 Zuteilung von Ausgleichsforderungen der Geldinstitute und
Aussenhandelsbetriebe
(1) Das Bundesaufsichtsamt teilt Geldinstituten Forderungen gegen den Ausgleichsfonds
Waehrungsumstellung als Ausgleichsforderungen so zu, dass die Vermoegenswerte ausreichen,
um die aus der Einfuehrung der Waehrung der Deutschen Mark und der Waehrungsumstellung in
der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschliesslich
der Rueckstellungen zu decken und ferner ein Eigenkapital in der Hoehe auszuweisen,
dass es mindestens 4 vom Hundert der Bilanzsumme und die Auslastung des nach § 10 des
Gesetzes ueber das Kreditwesen vom Bundesaufsichtsamt erlassenen Grundsatzes I in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1985 (BAnz. S. 15302) hoechstens das 13fache
betraegt.
(2) Das Bundesaufsichtsamt teilt Aussenhandelsbetrieben Forderungen gegen den
Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung als Ausgleichsforderungen so zu, dass die
Vermoegenswerte ausreichen, um die aus der Einfuehrung der Waehrung der Deutschen Mark
und der Waehrungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden
Verbindlichkeiten einschliesslich der Rueckstellungen zu decken.
(3) Die Vermoegenswerte und Verbindlichkeiten der Geldinstitute und Aussenhandelsbetriebe
ergeben sich aus deren geprueften und festgestellten Eroeffnungsbilanzen zum 1. Juli
1990.
(4) Die Ausgleichsforderungen werden auf volle einhundert Deutsche Mark abgerundet
zugeteilt.
§ 5 Zuteilung von Forderungen des Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung
(1) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung Forderungen
gegen Geldinstitute zu, soweit deren Vermoegenswerte die aus der Einfuehrung der
Waehrung der Deutschen Mark und der Waehrungsumstellung in der Deutschen Demokratischen
Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschliesslich der Rueckstellungen sowie das
Eigenkapital gemaess § 4 Abs. 1 ueberschreiten.
(2) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung Forderungen
gegen Aussenhandelsbetriebe zu, soweit deren Vermoegenswerte die aus der Einfuehrung der
Waehrung der Deutschen Mark und der Waehrungsumstellung in der Deutschen Demokratischen
Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschliesslich der Rueckstellungen
ueberschreiten.
(3) Hat das Bundesaufsichtsamt dem Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung eine Forderung
gegen ein Geldinstitut oder einen Aussenhandelsbetrieb zugeteilt, teilt es dem
betroffenen Unternehmen mit, dass dieses eine entsprechende Ausgleichsverbindlichkeit
gegenueber dem Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung hat.
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(4) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung die
Hoehe der gegen ihn gerichteten Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und
2 sowie seiner Forderungen nach Absatz 1 und 2 mit. Soweit die gegen ihn
gerichteten Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 insgesamt hoeher sind
als seine Forderungen nach Absatz 1 und 2, teilt das Bundesaufsichtsamt dem
Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung eine Forderung gegen das Sondervermoegen des Bundes
"Kreditabwicklungsfonds" zu. Der fortgeschriebene Saldo der Ausgleichsforderungen nach
§ 4 Abs. 1 und 2 sowie der Forderungen nach Absatz 1 und 2 wird dem Ausgleichsfonds
Waehrungsumstellung einmal monatlich bestaetigt. Die Bestaetigung gilt als Zuteilung.
(5) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 6 Verzinsung und Tilgung
(1) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und die Forderungen des
Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden unbeschadet des
Zeitpunktes ihrer Zuteilung beginnend mit dem 1. Juli 1990 vierteljaehrlich nachtraeglich
verzinst. Bei der erstmaligen Zuteilung einer Forderung oder des Teils einer Forderung
sind die Zinsen fuer im Zeitpunkt der Zuteilung bereits abgelaufene Zinsperioden binnen
sechs Wochen nach Erlass des Zuteilungsbescheides zu leisten. Die Zinsen sind auf den
Teil des Kapitalbetrags zu entrichten, der noch nicht getilgt wurde. Der Zinssatz
entspricht dem Angebotssatz fuer Einlagen in Deutscher Mark unter Banken fuer einen der
Zinsperiode entsprechenden Zeitraum in Frankfurt am Main (3-Monats-FIBOR). Fuer die
jeweilige Zinsperiode ist bis einschliesslich 30. Juni 1991 der 3-Monats-FIBOR-Satz
vom zweiten Geschaeftstag vor Beginn der Zinsperiode massgebend (entsprechend § 2 Abs. 3
der Bedingungen fuer die Anleihe der Bundesrepublik Deutschland von 1990 - Wertpapier-
Kennummer 113 478 - ohne den darin vorgesehenen Abschlag). Mit Wirkung vom 1. Juli
1991 gilt fuer die Verzinsung der am zweiten Geschaeftstag vor dem Beginn der Zinsperiode
in Frankfurt am Main von Telerate im FIBOR-Fixing ermittelte und auf der Telerate
Bildschirmseite 22.000 veroeffentlichte Satz. Im Falle hoeherer Gewalt, die eine Eingabe
und Ermittlung ueber Telerate ausschliesst, werden die Quotierungen an die Deutsche
Bundesbank gemeldet, die fuer eine entsprechend zeitnahe Veroeffentlichung sorgt.
(2) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und die Forderungen des
Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden beginnend mit dem
1. Juli 1995 jaehrlich nachtraeglich in Hoehe von 2,5 vom Hundert des Nennwertes getilgt,
erstmals am 1. Juli 1996; der Schuldner ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres
zur weitergehenden teilweisen oder vollstaendigen Tilgung berechtigt, sofern er
seine Tilgungsabsicht und die Hoehe des zu tilgenden Betrages dem Ausgleichsfonds
Waehrungsumstellung sechs Wochen vorher schriftlich angezeigt hat.
§ 7 Vorlaeufigkeit der Zuteilung
(1) Alle Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und Forderungen nach § 5 Abs.
1, 2 und 4 werden bis zum Ablauf des Geschaeftsjahres, das vor dem Jahr 1995 endet,
vorlaeufig zugeteilt. Vorlaeufige Zuteilungen nach Satz 1 werden vor der endgueltigen
Zuteilung geaendert, es sei denn, dass die Berichtigung von Wertansaetzen eine Aenderung
der Zuteilung um einen Betrag von weniger als zehntausend Deutsche Mark zur Folge
haette.
(2) Geldinstitute und Aussenhandelsbetriebe sind verpflichtet, das Bundesaufsichtsamt
ueber jede Berichtigung eines Wertansatzes nach § 36 des D-Markbilanzgesetzes zu
unterrichten. Sie haben hierzu einen mit dem Bestaetigungsvermerk des Abschlusspruefers
versehenen Auszug aus dem betreffenden Pruefungsbericht auch dann einzureichen, wenn das
Bundesaufsichtsamt den vollstaendigen Pruefungsbericht nach anderen Rechtsvorschriften
erhaelt.
(3) Uebertraegt ein Geldinstitut oder Aussenhandelsbetrieb die Gesamtheit seiner
Vermoegenswerte und Verbindlichkeiten, die der Eroeffnungsbilanz zugrunde liegen,
einem anderen Unternehmen, so hat das Geldinstitut oder der Aussenhandelsbetrieb
dies unverzueglich dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen. Das uebernehmende Unternehmen
hat die uebertragenen Vermoegenswerte und Verbindlichkeiten bis zur Feststellung des
Jahresabschlusses fuer das im Jahre 1994 endende Geschaeftsjahr in seinen Buechern
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gesondert zu erfassen und fortzufuehren. Absatz 2 gilt fuer das uebernehmende Unternehmen
entsprechend.
(4) Ergibt sich bei der endgueltigen Zuteilung, dass vorlaeufig zugeteilte
Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und Forderungen nach § 5 Abs. 1, 2 und 4
auf Grund der Berichtigung von Wertansaetzen und einer Aenderung der Eroeffnungsbilanzen
zu hoch oder zu niedrig bemessen waren, sind zuviel gezahlte Zinsen zurueckzuzahlen,
nicht gezahlte Zinsen nachzuzahlen, und zwar jeweils innerhalb von sechs Wochen nach
der endgueltigen Zuteilung. Satz 1 gilt entsprechend bei einer Aenderung vorlaeufiger
Zuteilungen nach Absatz 1 Satz 2.
§ 7a Vorab-Zuteilung
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann nach Vorliegen der in § 2 genannten Unterlagen
vorab vorlaeufig Geldinstituten gemaess § 4 Abs. 1 bis zur Hoehe von 80 vom Hundert und
Aussenhandelsbetrieben gemaess § 4 Abs. 2 auf Antrag der Gesellschafter bis zur Hoehe von
50 vom Hundert der sich aus den geprueften und festgestellten DM-Eroeffnungsbilanzen zum
1. Juli 1990 ergebenden Ausgleichsforderungen zuteilen. Bei Geldinstituten kann die
Vorab-Zuteilung auf bis zu 90 vom Hundert der in der zum 31. Dezember 1993 gemaess § 36
D-Markbilanzgesetzes geaenderten DM-Eroeffnungsbilanz ausgewiesenen Ausgleichsforderung
und bei Aussenhandelsbetrieben auf Antrag der Gesellschafter auf bis zu 90 vom
Hundert der in der zum 31. Dezember 1991 geaenderten DM-Eroeffnungsbilanz ausgewiesenen
Ausgleichsforderung erhoeht werden. Die Vorab-Zuteilungen stehen unter dem Vorbehalt der
abschliessenden Zuteilung nach Bestaetigung der Umstellungsrechnung. § 7 Abs. 4 und § 8
Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung vorab vorlaeufig
Forderungen gegen Geldinstitute gemaess § 5 Abs. 1 und gegen Aussenhandelsbetriebe gemaess
§ 5 Abs. 2 nach Vorliegen von deren in § 2 genannten Unterlagen bis zur Hoehe von 80
vom Hundert der sich aus den geprueften und festgestellten DM-Eroeffnungsbilanzen zum
1. Juli 1990 ergebenden Ausgleichsverbindlichkeiten, auf Antrag der Gesellschafter der
Aussenhandelsbetriebe auch bis zur Hoehe von 100 vom Hundert zuteilen. Absatz 1 Satz 2
und § 7 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
§ 8 Abtretung, Verpfaendung und Umwandlung von Ausgleichsforderungen in
Inhaberschuldverschreibungen
(1) Zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 koennen abgetreten, beliehen
und verpfaendet werden.
(2) Auf Antrag des Glaeubigers sind endgueltig zugeteilte Ausgleichsforderungen nach §
4 Abs. 1 und 2 vom Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung in Inhaberschuldverschreibungen
umzuwandeln. Vorlaeufig zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und
2 koennen bis zur Hoehe des vom Bundesaufsichtsamt festgesetzten Betrages in
Inhaberschuldverschreibungen umgewandelt werden, jedoch nicht ueber 75 vom Hundert
hinaus. Der Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung hat die Summe der Nennbetraege der
umgewandelten Ausgleichsforderungen in einer Globalurkunde zu verbriefen, die beim
Deutschen Kassenverein zugunsten der Berechtigten hinterlegt wird. Die Ausgabe von
Einzelurkunden ist ausgeschlossen. Der Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung macht die
Emissionsbedingungen fuer die Inhaberschuldverschreibungen im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Sind vorlaeufig zugeteilte Ausgleichsforderungen in Inhaberschuldverschreibungen
umgewandelt worden und ergibt sich auf Grund der Berichtigung von Wertansaetzen und
einer Aenderung der Eroeffnungsbilanz, dass sie zu hoch bemessen waren, so sind dem
Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung nicht umgewandelte Ausgleichsforderungen oder
Inhaberschuldverschreibungen in entsprechendem Umfang zu uebertragen. Soweit eine
Uebertragung nicht moeglich ist, ist der Betrag, um den die Ausgleichsforderungen zu hoch
bemessen waren, in Geld zu erstatten.
§ 9 Pruefungen und Eingriffsbefugnisse des Bundesaufsichtsamtes
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann Auskuenfte ueber alle mit der Waehrungsumstellung und
der Zuteilung von Ausgleichsforderungen zusammenhaengenden Geschaeftsangelegenheiten
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sowie die Vorlegung der Buecher und Schriften, auch soweit sie Vorgaenge vor dem 1. Juli
1990 betreffen, und die Vorlage eines Sachverstaendigengutachtens fuer die Bewertung
bestimmter Vermoegensgegenstaende und Schulden verlangen. Es kann insbesondere pruefen,
ob Ansprueche gegen fruehere Anteilseigner vollstaendig erfasst sind. Es kann sich bei der
Durchfuehrung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
(2) Werden die in § 2 genannten Unterlagen nicht fristgerecht, der in § 7 Abs. 2
genannte Pruefungsauszug nicht unverzueglich eingereicht oder Anordnungen nach Absatz
1 nicht unverzueglich befolgt, so kann das Bundesaufsichtsamt seine Verfuegungen mit
Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.
(3) Das Bundesaufsichtsamt entscheidet ueber die Zuteilung einer Ausgleichsforderung
nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie einer Forderung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 auch ohne Antrag.
§ 10
(Inkrafttreten)
Anlage (zu § 2 Abs. 1)
Berechnung der Kennziffern der Grundsaetze gemaess §§ 10 und 11 des Gesetzes
ueber das Kreditwesen
- Bekanntmachung Nr. 1/69 des Bundesaufsichtsamtes fuer das Kreditwesen,
zuletzt geaendert mit Bekanntmachung vom 23. September 1988 -
(Inhalt: Nicht darstellbarer Vordruck,
Fundstelle: BGBl. I 1994, 3742)
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