Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG)
BSZG

vom  29.12.2003



"Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 464), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 50 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"

Stand:   Neugefasst durch Bek. v. 28.2.2005 I 464;
         Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 50 G v. 5.2.2009 I 160
G aufgeh. durch Art. 17 Abs. 10 Satz 2 G v. 5.2.2009 I 160 mWv 1.1.2011

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2004
Das G wurde als Artikel 2 d. G v. 29.12.2003 I 3076 (HBeglG 2004) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 29 Abs. 1 dieses G am 1.1.2004
in Kraft getreten.

§ 1 Berechtigter Personenkreis
(1) Eine jaehrliche Sonderzahlung erhalten nach diesem Gesetz
1. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes,
2. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit
   Anspruch auf Besoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes),
3. Empfaengerinnen und Empfaenger von Amtsbezuegen des Bundes,
4. Empfaengerinnen und Empfaenger, denen Versorgungsbezuege zustehen, die der Bund oder
   eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Koerperschaft, Anstalt oder Stiftung des
   oeffentlichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61 des Gesetzes zur Regelung der
   Rechtsverhaeltnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in
   der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) zu tragen
   haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte, ehrenamtliche Richterinnen
und ehrenamtliche Richter des Bundes. Ausgenommen sind auch die Mitglieder der
Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretaerinnen und Parlamentarischen
Staatssekretaere sowie die Empfaengerinnen und Empfaenger laufender Versorgungsbezuege aus
einem dieser Amtsverhaeltnisse.

§ 2 Dienst- und Amtsbezuege
(1)Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gehoert, hat
Anspruch auf eine Sonderzahlung in Hoehe von 5 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010
jedoch nur in Hoehe von 2,5 Prozent, der fuer das Kalenderjahr zustehenden Bezuege
aus einem der Rechtsverhaeltnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Die im Rahmen einer
Beschaeftigung bei der Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG oder Deutschen
Telekom AG zustehenden Bezuege bleiben fuer die Berechnung der Sonderzahlung nach
Satz 1 ausser Betracht, wenn jeweils eine Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 2 des
Postpersonalrechtsgesetzes in Kraft getreten ist. Eine Teilnahme der Sonderzahlung
an allgemeinen Anpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes ist durch Gesetz zu
regeln; in den Jahren 2008 und 2009 nimmt die Sonderzahlung an diesen Anpassungen teil.
Fuer Empfaengerinnen und Empfaenger mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A
8 erhoeht sich die Sonderzahlung um den Festbetrag von 125 Euro. Die §§ 7 und 54 des
Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Bezuege im Sinne des Absatzes 1 sind

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1. bei Dienstbezuegen das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts-, Stellen-,
   Ausgleichs- und Ueberleitungszulagen, Zuschuesse nach den §§ 4 und 6 sowie die Zulage
   nach § 5 der Zweiten Besoldungs-Uebergangsverordnung, Zuschuesse zum Grundgehalt
   fuer Professorinnen und Professoren der Bundesbesoldungsordnung C (§ 77 des
   Bundesbesoldungsgesetzes), Zulagen nach Nummer 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zur
   Bundesbesoldungsordnung W, Leistungsbezuege nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes,
   soweit diese nicht als Einmalzahlung gewaehrt werden,
2. bei Amtsbezuegen das Amtsgehalt,
3. bei Anwaerterbezuegen der Anwaertergrundbetrag, der Familienzuschlag, der
   Anwaertersonderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen sowie der Zuschuss
   nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten Besoldungs-Uebergangsverordnung,
4. beim Ausbildungsgeld fuer Sanitaetsoffizier-Anwaerterinnen und -Anwaerter der
   Grundbetrag und der Familienzuschlag.

(3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezuegen fuer den Monat Dezember zu zahlen.

§ 3 Sonderregelungen bei Dienst- und Amtsbezuegen
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 hat Anspruch auf eine Sonderzahlung, wer vor dem
1. Dezember mit Versorgungsbezuegen ausscheidet. In diesem Fall sind die bis zum
Ausscheiden zustehenden Bezuege massgebend. Die Sonderzahlung ist spaetestens drei Monate
nach dem Ausscheiden zu zahlen.

(2) Entsteht waehrend des Kalenderjahres erstmalig ein Anspruch nach § 2 und besteht
fuer die Gewinnung des Empfaengers oder der Empfaengerin von Dienstbezuegen ein dringendes
dienstliches Beduerfnis, kann die Sonderzahlung in Hoehe von bis zu 5 Prozent, in den
Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Hoehe von 2,5 Prozent, der Bezuege aus einem der
Rechtsverhaeltnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 festgesetzt werden, die fuer das gesamte
Kalenderjahr zugestanden haetten.

(3) Wenn voruebergehend Bezuege nach § 2 Abs. 2 wegen der Ableistung des
Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit nur
fuer einen Teil des Kalenderjahres zustehen, berechnet sich die Sonderzahlung nach den
Bezuegen, die fuer das ganze Kalenderjahr ohne diese Zeiten zugestanden haetten.

§ 4 Versorgungsbezuege
(1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 gehoert, hat vor
Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung
in Hoehe von 4,17 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Hoehe von 2,085
Prozent, der Versorgungsbezuege fuer das Kalenderjahr. Zuschlaege nach den §§ 50a bis 50e
des Beamtenversorgungsgesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes
bleiben unberuecksichtigt. Die Sonderzahlung nimmt nicht an den allgemeinen Anpassungen
nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes teil.

(2) Versorgungsbezuege sind
1. Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzueglich des
   Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
   und § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Soldatenversorgungsgesetzes,
2. Uebergangsgeld fuer ausgeschiedene Empfaengerinnen und Empfaenger von Amtsbezuegen,
3. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes ueber die Gewaehrung einer
   jaehrlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998
   (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003
   (BGBl. I S. 1798) geaendert worden ist.

(3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Versorgungsbezuegen fuer den Monat Dezember
zu zahlen.

§ 4a Abzug fuer Pflegeleistungen


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(1) Der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vermindert sich um den haelftigen Prozentsatz
nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der fuer das Kalenderjahr
gezahlten Versorgungsbezuege (§ 4 Abs. 2) und des Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1.

(2) Die Verminderung betraegt hoechstens den haelftigen Prozentsatz nach § 55 Abs.
1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Beitragsbemessungsgrenze in der
Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).

(3) Der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vermindert sich im Jahr 2004 um 0,85 Prozent der
Versorgungsbezuege fuer die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) und des sich aus
den Versorgungsbezuegen fuer die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) ergebenden
Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1. Die Verminderung betraegt hoechstens 0,85 Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch), hoechstens 266,79 Euro.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Uebergangsgebuehrnisse und
Ausgleichsbezuege nach den §§ 11 und 11a des Soldatenversorgungsgesetzes fuer ehemalige
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit.

§ 5 Ausschlusstatbestaende
(1) Werden Bezuege im Rahmen eines Disziplinarverfahrens teilweise einbehalten oder
gelten kraft Gesetzes in voller Hoehe als einbehalten, besteht nur ein Anspruch auf eine
Sonderzahlung, wenn einbehaltene Bezuege nachzuzahlen sind.

(2) Empfaengerinnen und Empfaenger von Versorgungsbezuegen, die einen Unterhaltsbeitrag
oder eine Unterhaltsleistung durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung erhalten,
haben keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung.

§ 6 Besoldungsdurchschnitt
Veraenderungen der Besoldungsstruktur durch dieses Gesetz sind bei der Festsetzung des
Besoldungsdurchschnitts nach § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes zu beruecksichtigen.

§ 7 Foerderung der Leistungsbesoldung
Zur Foerderung der Leistungsbesoldung wird jaehrlich ein Prozentsatz der Aufwendungen
fuer die Sonderzahlungen des Vorjahres aus dem Bundeshaushalt zur Verfuegung gestellt.
Die zur Durchfuehrung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlaesst das
Bundesministerium des Innern.

§ 8 Schlussbestimmung
Das Gesetz ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 fuer den Bund die durch Artikel 18
Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004
vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) aufgehobenen Gesetze.




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