Verordnung zur fleischhygienerechtlichen
Untersuchung von geschlachteten Rindern
auf BSE (BSE-Untersuchungsverordnung -
BSEUntersV)
BSEUntersV

vom  01.12.2000



"BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002
(BGBl. I S. 3730; 2004 I S. 1405), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461) geaendert worden ist"

Stand:   Neugefasst durch Bek. v. 18. 9.2002 I 3730; 2004, 1405;
         zuletzt geaendert durch Art. 3 V v. 11.12.2008 I 2461
Diese V tritt gem. § 4 Abs. 2 am 5.6.2001 ausser Kraft, sofern nicht mit Zustimmung
des Bundesrates etwas anderes geregelt wird. § 4 Abs. 2 aufgeh. durch Art. 1 V v.
23.5.2001 I 982 mWv 29.5.2001; dadurch ist die Geltung dieser V ueber den 5.6.2001
hinaus verlaengert worden.

Fussnote

 Textnachweis ab: 6.12.2000
Ueberschrift: Kurzbezeichnung und Buchstabenabkuerzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 V v.
17.7.2002 I 2698 mWv 26.7.2002

§ 1 Durchfuehrung von BSE-Tests
(1) Die Untersuchung von Rindern, einschliesslich Wasserbueffeln und Bisons, nach
Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe a und b der Verordnung
(EG) Nr. 999/2001 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001
mit Vorschriften zur Verhuetung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler
spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
erfolgt im Rahmen der Labortests nach Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe f der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
besonderen Verfahrensvorschriften fuer die amtliche Ueberwachung von zum menschlichen
Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L
226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.

(1a) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe a und
b und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 2.1 und 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
sind die Untersuchungen von Rindern einschliesslich Wasserbueffeln und Bisons, soweit sie
im Inland geboren und gehalten worden sind, erst bei den ueber 48 Monate alten Tieren
durchzufuehren.

(2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I
Nr. 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zustaendige Behoerde zulassen, dass die
Genusstauglichkeitskennzeichnung des Fleisches erfolgt, bevor ein negatives Ergebnis
der Untersuchung nach Absatz 1 vorliegt, sofern sichergestellt ist, dass das Fleisch
erst nach Vorliegen des negativen Ergebnisses aus dem Schlachtbetrieb befoerdert wird.

§ 2 Probenahme
Die Probenahme hat so zu erfolgen, dass eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches
ausgeschlossen ist.

§ 3 Betriebseigene Kontrollen

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Die zustaendige Behoerde hat auf Antrag Untersuchungen entsprechend § 1 Abs. 1 im Rahmen
betriebseigener Kontrollen bei Rindern, die nicht einer amtlichen Untersuchung nach § 1
Abs. 1 zu unterziehen sind, zu genehmigen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Die Probenahme erfolgt unter Aufsicht des amtlichen Untersuchungspersonals.
2. Die Durchfuehrung der Probenahme und der Labortests sowie die Fuehrung der Nachweise
   ueber die betriebseigenen Kontrollen erfolgt entsprechend § 2 nach Massgabe des
   Anhanges III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.
3. Die Labortests werden in einem Labor durchgefuehrt, das die Anforderungen des
   Artikels 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europaeischen
   Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 ueber amtliche Kontrollen zur
   Ueberpruefung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der
   Bestimmungen ueber Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191
   S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an die dort vorgesehene Benennung erfuellt.
4. Der Antragsteller verpflichtet sich, auf die Genusstauglichkeitskennzeichnung
   nach Artikel 5 Nr. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bis zum Vorliegen des
   Untersuchungsergebnisses zu verzichten.

§ 4 Massnahmen nach Feststellung von BSE
(1) Wird bei einem geschlachteten Rind im Rahmen einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1
oder § 3 die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen, so hat die zustaendige
Behoerde das Fleisch, das durch die oder infolge der Schlachtung des Rindes nach
Massgabe des Absatzes 2 als mit infektioesem Material verunreinigt anzusehen ist, zu
beschlagnahmen und die Beseitigung nach den fuer Material der Kategorie 1 im Sinne des
Artikels 4 Abs. 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften fuer nicht fuer den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung geltenden Vorschriften anzuordnen.

(2) Zusaetzlich zu den in Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A
Abschnitt I Nr. 6.5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezeichneten Schlachtkoerpern ist
das Fleisch als verunreinigt im Sinne des Absatzes 1 anzusehen, das von allen nach der
Schlachtung des Rindes, bei dem die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen
wurde, geschlachteten Rindern stammt. Satz 1 gilt nicht, soweit
1. der Schlagbolzen, sofern nicht ein Betaeubungsverfahren angewendet wird, bei dem die
   Schaedelhoehle nicht eroeffnet wird,
2. das Messer fuer das Absetzen des Kopfes,
3. die Saegeblaetter oder Saegebaender der Rueckenspaltsaege, sofern nicht das Rueckenmark
   vor der Spaltung der Wirbelsaeule vollstaendig entfernt wird,
4. die Geraete oder die Geraeteteile zum Entfernen des Rueckenmarks, die unmittelbar mit
   Rueckenmark in Beruehrung kommen und
5. alle sonstigen Geraete oder Geraeteteile und Schutzkleidungen, wie Schutzhandschuhe,
   die mit infektioesem Material verunreinigt sein koennen,
nach der Schlachtung des Rindes, bei dem die Bovine Spongiforme Enzephalopathie
nachgewiesen wurde, ausgetauscht oder nach Massgabe des Absatzes 3 gereinigt und
desinfiziert worden sind.

(3) Die Reinigung nach Absatz 2 Satz 2 ist mit heissem Wasser (ohne Hochdruck),
die Desinfektion nach Absatz 2 Satz 2 ist mit einer Natriumhypochloritloesung, die
mindestens 2 Prozent freies Chlor enthaelt, oder mit 1 N (4 Prozent) Natronlauge
durchzufuehren. Die Desinfektion nach Satz 1 ist so durchzufuehren, dass die
Einwirkungszeit der Desinfektionsmittel mindestens 60 Minuten und ihre Temperatur
bei Verwendung von 1 N (4 Prozent) Natronlauge mindestens 20 Grad C betraegt. Die
zustaendige Behoerde kann die Anwendung anderer Desinfektionsverfahren gestatten, die in
ihrer Wirksamkeit der nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durchgefuehrten Desinfektion
entsprechen.

§ 5 Nachweise ueber die Abgabe von Fleisch
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(1) Wer in einem Schlachthof im Sinne des Anhangs I Nr. 1.16 der Verordnung (EG) Nr.
853/2004 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen
Hygienevorschriften fuer Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr.
L 226 S. 22) frisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Abs. 1 zu untersuchen
sind oder nach § 3 untersucht werden, hat hinsichtlich der untersuchten Rinder
Nachweise ueber deren Ohrmarkennummern nach § 27 Abs. 3 der Viehverkehrsverordnung,
deren Schlachtdatum und deren Alter zu fuehren.

(2) Die Nachweise sind in uebersichtlicher Weise geordnet und in fortlaufender Weise zu
fuehren. Sie sind zwei Jahre lang, beginnend mit dem Tag der Schlachtung, aufzubewahren
und der zustaendigen Behoerde auf Verlangen vorzulegen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 5 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig
   fuehrt oder
2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwei Jahre
   aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

§ 7 (Inkrafttreten, Ausserkrafttreten)
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