Bundesreisekostengesetz (BRKG)
BRKG
vom 26.05.2005
"Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel
15 Abs. 51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 51 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis ab: 1.9.2005
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.5.2005 I 1418 vom Bundestag beschlossen. Es tritt
gem. Art. 18 Satz 1 dieses G am 1.9.2005 in Kraft. § 16 tritt am 1.6.2005 in Kraft.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenverguetung der Beamtinnen,
Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der
in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.
(2) Die Reisekostenverguetung umfasst
1. die Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4),
2. die Wegstreckenentschaedigung (§ 5),
3. das Tagegeld (§ 6),
4. das Uebernachtungsgeld (§ 7),
5. die Auslagenerstattung bei laengerem Aufenthalt am Geschaeftsort (§ 8),
6. die Aufwands- und Pauschverguetung (§ 9) sowie
7. die Erstattung sonstiger Kosten (§ 10).
§ 2 Dienstreisen
(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschaeften ausserhalb der
Dienststaette. Sie muessen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort,
schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass
eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des
Dienstgeschaefts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgefuehrt werden,
wenn sie aus dienstlichen Gruenden notwendig sind. Dienstreisen sind auch Reisen aus
Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.
(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der
Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststaette.
§ 3 Anspruch auf Reisekostenverguetung
(1) Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Verguetung der dienstlich veranlassten
notwendigen Reisekosten. Der Anspruch auf Reisekostenverguetung erlischt, wenn sie
nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise
schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zustaendigen Stellen koennen bis zum
Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der massgeblichen Kostenbelege
verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten
vorgelegt, kann der Verguetungsantrag insoweit abgelehnt werden.
(2) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer
Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenverguetung anzurechnen.
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(3) Bei Dienstreisen fuer eine auf Veranlassung der zustaendigen Behoerde ausgeuebte
Nebentaetigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenverguetung, die nicht
von anderer Stelle zu uebernehmen ist. Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren
Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.
§ 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung
(1) Entstandene Kosten fuer Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmaessig
verkehrenden Befoerderungsmitteln werden bis zur Hoehe der niedrigsten Befoerderungsklasse
erstattet. Fuer Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden koennen die entstandenen
Fahrtkosten der naechsthoeheren Klasse erstattet werden. Wurde aus dienstlichen oder
wirtschaftlichen Gruenden ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten
Flugklasse erstattet. Kosten einer hoeheren Klasse regelmaessig verkehrender
Befoerderungsmittel koennen erstattet werden, wenn dienstliche Gruende dies im Einzelfall
oder allgemein erfordern.
(2) Moegliche Fahrpreisermaessigungen sind zu beruecksichtigen. Fahrtkosten werden nicht
erstattet, wenn eine unentgeltliche Befoerderungsmoeglichkeit genutzt werden kann.
(3) Dienstreisenden, denen fuer Bahnfahrten die Kosten der niedrigsten
Befoerderungsklasse zu erstatten waeren, werden bei einem Grad der Behinderung von
mindestens 50 die Kosten der naechsthoeheren Klasse erstattet.
(4) Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein Taxi benutzt, werden die
entstandenen notwendigen Kosten erstattet.
§ 5 Wegstreckenentschaedigung
(1) Fuer Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Befoerderungsmitteln wird eine
Wegstreckenentschaedigung gewaehrt. Sie betraegt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder
eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurueckgelegter Strecke,
hoechstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehoerde kann den Hoechstbetrag auf 150 Euro
festsetzen, wenn dienstliche Gruende dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.
(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse,
betraegt die Wegstreckenentschaedigung 30 Cent je Kilometer zurueckgelegter Strecke. Das
erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder
Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.
(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschaeften regelmaessig ein Fahrrad,
wird Wegstreckenentschaedigung nach Massgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift
gemaess § 16 gewaehrt.
(4) Eine Wegstreckenentschaedigung wird Dienstreisenden nicht gewaehrt, wenn sie
1. eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfuegung gestellte Befoerderungsmoeglichkeit
nutzen konnten oder
2. von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem
Kraftwagen mitgenommen wurden.
§ 6 Tagegeld
(1) Als Ersatz von Mehraufwendungen fuer Verpflegung erhalten Dienstreisende ein
Tagegeld. Die Hoehe des Tagegeldes bemisst sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2
des Einkommensteuergesetzes. Besteht zwischen der Dienststaette oder der Wohnung und
der Stelle, an der das Dienstgeschaeft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird
Tagegeld nicht gewaehrt.
(2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem
zustehenden Tagegeld fuer das Fruehstueck 20 Prozent und fuer das Mittag- und Abendessen
je 40 Prozent des Tagegeldes fuer einen vollen Kalendertag einbehalten. Gleiches gilt,
wenn das Entgelt fuer Verpflegung in den erstattungsfaehigen Fahrt-, Uebernachtungs-
oder Nebenkosten enthalten ist. Die Saetze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn
Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne
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triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen. Die oberste Dienstbehoerde kann in besonderen
Faellen niedrigere Einbehaltungssaetze zulassen.
§ 7 Uebernachtungsgeld
(1) Fuer eine notwendige Uebernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Hoehere
Uebernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
(2) Uebernachtungsgeld wird nicht gewaehrt
1. fuer die Dauer der Benutzung von Befoerderungsmitteln,
2. bei Dienstreisen am oder zum Wohnort fuer die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort,
3. bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn
diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und
4. in den Faellen, in denen das Entgelt fuer die Unterkunft in den erstattungsfaehigen
Fahrt- oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Uebernachtung
aufgrund einer zu fruehen Ankunft am Geschaeftsort oder einer zu spaeten Abfahrt von
diesem zusaetzlich erforderlich wird.
§ 8 Auslagenerstattung bei laengerem Aufenthalt am Geschaeftsort
Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswaertigen Geschaeftsort
laenger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermaessigtes Tagegeld gewaehrt;
in besonderen Faellen kann die oberste Dienstbehoerde oder die von ihr ermaechtigte
Behoerde auf eine Ermaessigung des Tagegeldes verzichten. Notwendige Uebernachtungskosten
werden erstattet; ein pauschales Uebernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 wird nicht gewaehrt.
Als Reisebeihilfe fuer Heimfahrten werden fuer jeweils 14 Tage des Aufenthalts am
Geschaeftsort je nach benutztem Befoerderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Hoehe
des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1 genannten Betrages gewaehrt. Wird der
Geschaeftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen, wird fuer die Zeit des Aufenthalts in
der Wohnung Tagegeld nicht gewaehrt.
§ 9 Aufwands- und Pauschverguetung
(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemaess geringerer Aufwand fuer Verpflegung oder
Unterkunft als allgemein ueblich entsteht, erhalten nach naeherer Bestimmung der
obersten Dienstbehoerde oder der von ihr ermaechtigten Behoerde anstelle von Tagegeld,
Uebernachtungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2 eine entsprechende
Aufwandsverguetung. Diese kann auch nach Stundensaetzen bemessen werden.
(2) Die oberste Dienstbehoerde oder die von ihr ermaechtigte Behoerde kann fuer regelmaessige
oder gleichartige Dienstreisen anstelle der Reisekostenverguetung oder einzelner ihrer
Bestandteile eine Pauschverguetung gewaehren, die nach dem Durchschnitt der in einem
bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenverguetungen zu bemessen ist.
§ 10 Erstattung sonstiger Kosten
(1) Zur Erledigung des Dienstgeschaefts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis
9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.
(2) Entfaellt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu
vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz
abzugeltende Auslagen erstattet.
§ 11 Bemessung der Reisekostenverguetung in besonderen Faellen
(1) Fuer Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung wird das
Tagegeld fuer die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewaehrt; im Uebrigen gilt § 2
Abs. 2. Das Tagegeld wird fuer die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewaehrt, wenn
den Dienstreisenden vom naechsten Tag an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld zusteht;
daneben wird Uebernachtungsgeld (§ 7) gewaehrt. Fuer Dienstreisen im Sinne des Satzes 1
wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewaehrt, wenn fuer den vorhergehenden
Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewaehrt wird. Fuer ein- und zweitaegige
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Abordnungen oder Kommandierungen ist bei der Festsetzung der Reisekostenverguetung
abweichend von den Saetzen 1 bis 3 die gesamte Dauer der Abwesenheit von der Wohnung
oder bisherigen Dienststaette zugrunde zu legen.
(2) Fuer Reisen aus Anlass der Einstellung kann Reisekostenverguetung wie
fuer Dienstreisen gewaehrt werden; Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die
Reisekostenverguetung darf dabei nicht hoeher sein als der Betrag, der fuer eine
Dienstreise von der Wohnung zur Dienststaette zu erstatten waere.
(3) Reisekostenverguetung kann ferner gewaehrt werden
1. fuer Einstellungsreisen vor dem Wirksamwerden der Ernennung zur Beamtin, zum
Beamten, zur Richterin, zum Richter, zur Soldatin oder zum Soldaten und
2. fuer Reisen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit
oder wegen Dienstunfaehigkeit von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, von
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder von Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht
Wehrdienst leisten; dies gilt fuer Reisen in das Ausland nur bis zum inlaendischen
Grenzort oder dem inlaendischen Flughafen, von dem die Flugreise angetreten wird.
Die Absaetze 1 und 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Fuer Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im
dienstlichen Interesse liegen, koennen mit Zustimmung der obersten Dienstbehoerde oder
der von ihr ermaechtigten Behoerde entstandene Kosten bis zur Hoehe der fuer Dienstreisen
zustehenden Reisekostenverguetung erstattet werden.
(5) Uebernachten Dienstreisende in ihrer ausserhalb des Geschaeftsorts gelegenen
Wohnung, wird fuer jede Hin- und Rueckfahrt aus Anlass einer Uebernachtung als Ersatz der
Fahrtauslagen ein Betrag in Hoehe der Uebernachtungspauschale nach § 7 gewaehrt.
§ 12 Erkrankung waehrend einer Dienstreise
Erkranken Dienstreisende und werden sie in ein Krankenhaus aufgenommen, werden
fuer jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts die notwendigen Auslagen
fuer die Unterkunft am Geschaeftsort erstattet. Fuer eine Besuchsreise einer oder
eines Angehoerigen aus Anlass einer durch aerztliche Bescheinigung nachgewiesenen
lebensgefaehrlichen Erkrankung der oder des Dienstreisenden werden Fahrtauslagen gemaess §
4 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder § 5 Abs. 1 erstattet.
§ 13 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
(1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden, wird die Reisekostenverguetung so
bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgefuehrt worden waere. Die Reisekostenverguetung
nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsaechlichen Reiseverlauf ergebende nicht
uebersteigen. Werden Dienstreisen mit einem Urlaub von mehr als fuenf Arbeitstagen
verbunden, werden nur die zusaetzlich fuer die Erledigung des Dienstgeschaefts
entstehenden Kosten als Fahrtauslagen entsprechend den §§ 4 und 5 erstattet; Tage-
und Uebernachtungsgeld wird fuer die Dauer des Dienstgeschaefts sowie fuer die zusaetzliche
Reisezeit gewaehrt.
(2) Wird in besonderen Faellen angeordnet oder genehmigt, dass die Dienstreise
an einem voruebergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die
Reisekostenverguetung abweichend von Absatz 1 nach der Abreise von oder der Ankunft
an diesem Ort bemessen. Entsprechendes gilt, wenn in diesen Faellen die Dienstreise
an der Wohnung oder Dienststaette beginnt oder endet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Wird aus dienstlichen Gruenden die vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise
angeordnet, gilt die Rueckreise vom Urlaubsort unmittelbar oder ueber den Geschaeftsort
zur Dienststaette als Dienstreise, fuer die Reisekostenverguetung gewaehrt wird. Ausserdem
werden die Fahrtauslagen fuer die kuerzeste Reisestrecke von der Wohnung zum Urlaubsort,
an dem die Bediensteten die Anordnung erreicht, im Verhaeltnis des nicht ausgenutzten
Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise erstattet.
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(4) Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen, die durch
die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise verursacht worden
sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch fuer Aufwendungen, die
aus diesen Gruenden nicht ausgenutzt werden konnten; hinsichtlich der Erstattung von
Aufwendungen fuer die Hin- und Rueckfahrt ist Absatz 3 Satz 2 sinngemaess anzuwenden.
§ 14 Auslandsdienstreisen
(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins
Inland.
(2) Nicht als Auslandsdienstreisen gelten Dienstreisen der im Grenzverkehr taetigen
Beamtinnen und Beamten im Bereich auslaendischer Lokalgrenzbehoerden, zwischen solchen
Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung wegen
der besonderen Verhaeltnisse abweichende Vorschriften ueber die Reisekostenverguetung
fuer Auslandsdienstreisen bezueglich der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen,
der Fahrt- und Flugkosten, des Auslandstage- und Auslandsuebernachtungsgeldes, der
Reisebeihilfen, der Kriterien der Erstattung klimabedingter Bekleidung und anderer
Nebenkosten zu erlassen.
§ 15 Trennungsgeld
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die an einen Ort ausserhalb des
Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenverguetung abgeordnet werden, erhalten
fuer die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Beruecksichtigung
der haeuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die fuer
Abordnungen im Inland das Bundesministerium des Innern erlaesst. Diese Verordnung
ist auch anzuwenden fuer Abordnungen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins
Inland, soweit aufgrund der Ermaechtigung des Absatzes 2 keine Sonderregelungen
ergangen sind. Dasselbe gilt fuer Kommandierungen von Soldatinnen und Soldaten und die
voruebergehende dienstliche Taetigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.
Der Abordnung stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20
des Beamtenstatusgesetzes gleich.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend fuer Abordnungen ohne Zusage der
Umzugskostenverguetung im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland, soweit
die besonderen Beduerfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhaeltnisse im
Ausland es erfordern mit der Massgabe, dass das Auswaertige Amt die Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der
Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen erlaesst.
(3) Werden Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer
Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- und
Wohnort zugewiesen, koennen ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz
oder teilweise erstattet werden.
§ 16 Verwaltungsvorschriften
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlaesst das Bundesministerium des
Innern. Verwaltungsvorschriften zu den Sondervorschriften fuer die Reisekostenverguetung
fuer Auslandsdienstreisen erlaesst das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit
dem Auswaertigen Amt.
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