Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
BPolBG

vom  03.06.1976



"Bundespolizeibeamtengesetz vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 6 G v. 5.2.2009 I 160

Fussnote

Das G wurde als Artikel 1 G 13.5 v. 3.6.1976 I 1357 (BGSPersG) vom Bundestag
beschlossen. Es ist gem. Art. 5 dieses G am 1.7.1976 in Kraft getreten.


Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977


Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. BPolG Anhang EV

Abschnitt I
Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fuer die Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei,
im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes und fuer den Inspekteur der
Bereitschaftspolizeien der Laender. Polizeivollzugsbeamte im Sinne des Satzes 1 sind
die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges
befugten Beamten; welche dieser Beamtengruppen im einzelnen dazu gehoeren, bestimmt der
Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung.

(2) Dieses Gesetz gilt auch fuer die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag.

§ 2 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die fuer Bundesbeamte allgemein geltenden
Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Laufbahnen
(1) Fuer die in § 1 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten bestehen folgende Laufbahnen:
1. in der Bundespolizei:
   a) die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,
   b) die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,
   c) die Laufbahn des hoeheren Polizeivollzugsdienstes;

2. im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes:
   a) die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,
   b) die Laufbahn des hoeheren Kriminaldienstes;

3. beim Deutschen Bundestag:
   a) die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,
   b) die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,
                                               -1-
      
                                                                              

   c) die Laufbahn des hoeheren Polizeivollzugsdienstes.


(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, die allgemeinen Vorschriften ueber die
Laufbahnen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Das
Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die besonderen Vorschriften fuer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten
Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Pruefungsordnungen) zu erlassen.

§ 4 Polizeidienstunfaehigkeit
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfaehig, wenn er den besonderen
gesundheitlichen Anforderungen fuer den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genuegt und
nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfaehigkeit innerhalb zweier
Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfaehigkeit), es sei denn, die auszuuebende Funktion
erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen
auf Dauer nicht mehr uneingeschraenkt.

(2) Die Polizeidienstunfaehigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des
Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines
beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.

(3) Die Bundesregierung kann jaehrlich bestimmen, in welchem Umfang fuer die
nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden
Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen fuer
Beamte des mittleren, des gehobenen und des hoeheren Dienstes beim Bund und bei den
bundesunmittelbaren Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen Rechts
vorbehalten werden.

§ 5
(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den
Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.

(2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr
vollenden. Fuer Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird
die Altersgrenze wie folgt angehoben:

          Geburtsjahr                  Anhebung                     Altersgrenze
         Geburtsmonat                 um Monate              Jahr                  Monat
               1952
             Januar                        1                  60                     1
            Februar                        2                  60                     2
               Maerz                        3                  60                     3
              April                        4                  60                     4
                Mai                        5                  60                     5
         Juni–Dezember                     6                  60                     6
               1953                        7                  60                     7
               1954                        8                  60                     8
               1955                        9                  60                     9
               1956                       10                  60                    10
               1957                       11                  60                    11
               1958                       12                  61                     0
               1959                       14                  61                     2
               1960                       16                  61                     4
               1961                       18                  61                     6
               1962                       20                  61                     8
               1963                       22                  61                    10

(3) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

§ 6

                                               -2-
      
                                                                              

-

Abschnitt II
Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei

§ 7 Ausbildung
Die Polizeivollzugsbeamten erhalten eine Ausbildung, die sie fuer eine Verwendung im
Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und in den entsprechenden Laufbahnen des
Polizeivollzugsdienstes der Laender befaehigen soll.

§ 8 Versetzung
(1) Die Versetzung eines Beamten, der noch nicht zehn Dienstjahre seit seiner
Einstellung in der Bundespolizei vollendet hat, in den Polizeivollzugsdienst eines
Landes bedarf nicht der Zustimmung des Beamten, wenn ein dienstliches Beduerfnis an
der Versetzung besteht und das neue Amt einer gleichwertigen Laufbahn angehoert wie
das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; zum
Endgrundgehalt gehoeren auch Amtszulagen und ruhegehaltfaehige Stellenzulagen.

(2) Der Polizeivollzugsbeamte kann auch in ein Amt einer Laufbahn ausserhalb
des Polizeivollzugsdienstes im oeffentlichen Dienst des Bundes oder einer
bundesunmittelbaren Koerperschaft, Anstalt oder Stiftung des oeffentlichen Rechts
versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Beduerfnis besteht und
wenn er die Befaehigung fuer diese Laufbahn besitzt. Besitzt er die Befaehigung nicht,
hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, waehrend seiner Zugehoerigkeit zur
Bundespolizei die ergaenzenden Kenntnisse und Faehigkeiten zu erwerben und die Befaehigung
durch erfolgreiche Unterweisung in den Aufgaben der neuen Laufbahn nachzuweisen.
Die fuer die Gestaltung der neuen Laufbahn zustaendige oberste Dienstbehoerde trifft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern Regelungen fuer die Unterweisung
und fuer die Feststellung ihres erfolgreichen Abschlusses. § 28 Abs. 3 Satz 3 des
Bundesbeamtengesetzes bleibt unberuehrt.

(3) Der Beamte ist vor einer Versetzung nach Absatz 1 oder 2 zu hoeren.

§ 9 Stellenvorbehalt
Die Bundesregierung kann jaehrlich bestimmen, in welchem Umfange Beamten der Laufbahn
des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Regel bis zur Besoldungsgruppe A 7 der
Bundesbesoldungsordnung freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen fuer
Beamte des mittleren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Koerperschaften,
Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen Rechts vorbehalten werden.

§ 10 Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft und Teilnahme an der
Gemeinschaftsverpflegung
(1) Die Polizeivollzugsbeamten, die noch nicht fuenf Dienstjahre abgeleistet oder
noch nicht das fuenfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sind auf Anordnung des
Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an
einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Polizeivollzugsbeamte koennen aus Anlass
besonderer Einsaetze sowie bei der Teilnahme an Lehrgaengen und Uebungen zum Wohnen in
einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung
voruebergehend verpflichtet werden.

§ 11 Freizeitausgleich bei Einsaetzen und Uebungen
Bei Einsaetzen und bei Uebungen von Verbaenden, Einheiten oder Teileinheiten
der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer
Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher
Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Uebung und die damit
                                            -3-
      
                                                                              

verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen beruecksichtigen muss. Die Entscheidung
trifft der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der
Freizeitausgleich soll gewaehrt werden, sobald die dienstlichen Verhaeltnisse es
zulassen, moeglichst innerhalb von drei Monaten.

§ 12 Erstattung der Kosten eines Studiums
Hat ein Polizeivollzugsbeamter, der sich zum Eintritt in die Bundespolizei verpflichtet
hat, auf Grund dieser Verpflichtung vor oder nach seiner Einstellung einen Studienplatz
an einer Hochschule erlangt, so muss er die vom Dienstherrn getragenen Kosten des
Studiums erstatten, wenn er entlassen wird, bevor er eine Dienstzeit von der
dreifachen Dauer des Studiums abgeleistet hat; dies gilt nicht, wenn er wegen
Polizeidienstunfaehigkeit entlassen wird, die nicht auf eigenes grobes Verschulden
zurueckzufuehren ist. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn
sie fuer den Beamten eine besondere Haerte bedeuten wuerde.

Abschnitt III
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 13 (weggefallen)
-

§ 14 Verweisungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
Wird in anderen Vorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen verwiesen, die
durch dieses Gesetz geaendert worden oder weggefallen sind, treten an ihre Stelle die
Vorschriften und Bezeichnungen nach den geaenderten Vorschriften.

§ 15 Verwaltungsvorschriften
Der Bundesminister des Innern erlaesst die zur Durchfuehrung dieses Gesetze erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften.




                                            -4-