Wahlordnung zum
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)
BPersVWO

vom  23.09.1974



"Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3653), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28.
September 2005 (BGBl. I S. 2906) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 1.12.1994 I 3653;
           zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 28.9.2005 I 2906

Fussnote

Textnachweis ab: 26.9.1974


Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. BPersVWO Anhang EV

Inhaltsuebersicht
Erster Teil
    Wahl des Personalrates
         Erster Abschnitt
             Gemeinsame Vorschriften ueber Vorbereitung und Durchfuehrung der Wahl
                          § 1            Wahlvorstand, Wahlhelfer
                          § 2            Feststellung der Beschaeftigtenzahl,
                                         Waehlerverzeichnis
                          § 3            Einsprueche gegen das Waehlerverzeichnis
                          § 4            Vorabstimmungen
                          § 5            Ermittlung der Zahl der zu waehlenden
                                         Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze
                                         auf die Gruppen
                          § 6            Wahlausschreiben
                          § 7            Wahlvorschlaege, Einreichungsfrist
                          § 8            Inhalt der Wahlvorschlaege
                          § 9            Sonstige Erfordernisse
                          § 10           Behandlung der Wahlvorschlaege durch den
                                         Wahlvorstand, ungueltige Wahlvorschlaege
                          § 11           Nachfrist fuer die Einreichung von
                                         Wahlvorschlaegen
                          § 12           Bezeichnung der Wahlvorschlaege
                          § 13           Bekanntmachung der Wahlvorschlaege
                          § 14           Sitzungsniederschriften
                          § 15           Ausuebung des Wahlrechts, Stimmzettel,
                                         ungueltige Stimmabgabe
                          § 16           Wahlhandlung
                          § 17           Schriftliche Stimmabgabe
                          § 18           Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
                          § 19           Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von
                                         Dienststellen
                          § 20           Feststellung des Wahlergebnisses
                          § 21           Wahlniederschrift
                          § 22           Benachrichtigung der gewaehlten Bewerber
                          § 23           Bekanntmachung des Wahlergebnisses
                          § 24           Aufbewahrung der Wahlunterlagen

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         Zweiter Abschnitt
             Besondere Vorschriften fuer die Wahl mehrerer
             Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter
                  Erster Unterabschnitt
                      Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschlaege
                      (Verhaeltniswahl)
                           § 25           Voraussetzungen fuer Verhaeltniswahl,
                                          Stimmzettel, Stimmabgabe
                           § 26           Ermittlung der gewaehlten Gruppenvertreter bei
                                          Gruppenwahl
                           § 27           Ermittlung der gewaehlten Gruppenvertreter bei
                                          gemeinsamer Wahl
                  Zweiter Unterabschnitt
                      Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages (Personenwahl)
                           § 28           Voraussetzungen fuer Personenwahl, Stimmzettel,
                                          Stimmabgabe
                           § 29           Ermittlung der gewaehlten Bewerber
         Dritter Abschnitt
             Besondere Vorschriften fuer die Wahl eines Personalratsmitgliedes oder
             eines Gruppenvertreters (Personenwahl)
                           § 30           Voraussetzungen fuer Personenwahl, Stimmzettel,
                                          Stimmabgabe, Wahlergebnis
         Vierter Abschnitt
             Wahl der Vertreter der nichtstaendig Beschaeftigten
                           § 31           Vorbereitung und Durchfuehrung der Wahl
Zweiter Teil
    Wahl des Bezirkspersonalrates
                           § 32           Entsprechende Anwendungen der Vorschriften
                                          ueber die Wahl des Personalrates
                           § 33           Leitung der Wahl
                           § 34           Feststellung der Beschaeftigtenzahl,
                                          Waehlerverzeichnis
                           § 35           Ermittlung der Zahl der zu waehlenden
                                          Bezirkspersonalratsmitglieder, Verteilung der
                                          Sitze auf die Gruppen
                           § 36           Gleichzeitige Wahl
                           § 37           Wahlausschreiben
                           § 38           Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes
                           § 39           Sitzungsniederschriften
                           § 40           Stimmabgabe, Stimmzettel
                           § 41           Feststellung und Bekanntmachung des
                                          Wahlergebnisses
Dritter Teil
    Wahl des Hauptpersonalrates
                           § 42           Entsprechende Anwendung der Vorschriften ueber
                                          die Wahl des Bezirkspersonalrates
                           § 43           Leitung der Wahl
                           § 44           Durchfuehrung der Wahl nach Bezirken
Vierter Teil
    Wahl des Gesamtpersonalrates
                           § 45           Entsprechende Anwendung der Vorschriften ueber
                                          die Wahl des Personalrates
Fuenfter Teil
    Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter
                           § 46           Vorbereitung und Durchfuehrung der Wahl der
                                          Jugend- und Auszubildendenvertretung
                           § 47           Wahl der Jugend- und
                                          Auszubildendenstufenvertretungen
Sechster Teil
    Besondere Verwaltungszweige
                           § 48           Vertrauensmann in der Bundespolizei


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                           § 49            Personalvertretungen im
                                           Bundesnachrichtendienst
                           § 49a           Personalvertretungen bei der Deutschen
                                           Bundespost
                           § 50            Wahl einer Personalvertretung im Inland durch
                                           Beschaeftigte in Dienststellen des Bundes im
                                           Ausland
                           § 51            Vertrauensmann der Ortskraefte (§ 91 Abs. 2 des
                                           Gesetzes)
Siebter Teil
    Schlussvorschriften
                           § 52            Berechnung von Fristen
                           § 53            Uebergangsregelung
                           § 54            Inkrafttreten

Erster Teil
Wahl des Personalrates

Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften ueber Vorbereitung und Durchfuehrung
der Wahl

§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer
(1) Der Wahlvorstand fuehrt die Wahl des Personalrates durch. Er kann wahlberechtigte
Beschaeftigte seiner Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstuetzung bei der
Durchfuehrung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzaehlung bestellen. § 24 Abs. 2 Satz 2
und 3 des Gesetzes gilt auch fuer die Taetigkeit der Wahlhelfer.

(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfuellung seiner Aufgaben zu
unterstuetzen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfuegung zu stellen und,
wenn erforderlich, zu ergaenzen sowie die erforderlichen Auskuenfte zu erteilen. Fuer die
Vorbereitung und Durchfuehrung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang
Raeume, den Geschaeftsbedarf und Schreibkraefte zur Verfuegung stellen.

(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der
Ersatzmitglieder unverzueglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung in der
Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.

(4) Der Wahlvorstand fasst seine Beschluesse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner
Mitglieder.

(5) Der Wahlvorstand soll dafuer sorgen, dass auslaendische Beschaeftigte rechtzeitig ueber
das Wahlverfahren, die Aufstellung des Waehlerverzeichnisses und der Vorschlagslisten,
den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn noetig, in ihrer
Muttersprache, unterrichtet werden.

§ 2 Feststellung der Beschaeftigtenzahl, Waehlerverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel Beschaeftigten und ihre Verteilung
auf die Gruppen fest. Uebersteigt diese Zahl 50 nicht, stellt der Wahlvorstand ausserdem
die Zahl der nach § 13 des Gesetzes Wahlberechtigten fest.

(2) Der Wahlvorstand stellt ein nach Gruppen getrenntes Verzeichnis der
wahlberechtigten Beschaeftigten (Waehlerverzeichnis) auf. Innerhalb der Gruppen sind die
Anteile der Geschlechter festzustellen.

(3) Das Waehlerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzueglich nach Einleitung der Wahl
bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

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§ 3 Einsprueche gegen das Waehlerverzeichnis
(1) Jeder Beschaeftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich binnen sechs Arbeitstagen
seit Auslegung des Waehlerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen seine Richtigkeit
einlegen.

(2) Ueber den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzueglich. Die Entscheidung ist
dem Beschaeftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzueglich, spaetestens jedoch
einen Arbeitstag vor Beginn der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch
begruendet, so hat der Wahlvorstand das Waehlerverzeichnis zu berichtigen.

(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand das Waehlerverzeichnis
nochmals auf seine Vollstaendigkeit pruefen. Danach ist das Waehlerverzeichnis nur bei
Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter
Einsprueche, bei Eintritt oder Ausscheiden eines Beschaeftigten und bei Aenderung der
Gruppenzugehoerigkeit bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergaenzen.

§ 4 Vorabstimmungen
(1) Vorabstimmungen ueber
1. eine von § 17 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates
   auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) oder
2. die Durchfuehrung gemeinsamer Wahl (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes) oder
3. die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbstaendige
   Dienststelle (§ 6 Abs. 3 des Gesetzes)
werden nur beruecksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen sechs Arbeitstagen
seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht
wird, dass das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten
Beschaeftigten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und in den Faellen der
Nummern 1 und 2 nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. Dem
Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder in der Dienststelle, in den Faellen des
Satzes 1 Nr. 3 der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle, vertretenen Gruppe
angehoeren.

(2) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 auf die in Absatz 1
bezeichneten Fristen hinzuweisen.

§ 5 Ermittlung der Zahl der zu waehlenden Personalratsmitglieder,
Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu waehlenden Mitglieder des Personalrates
(§§ 16 und 17 Abs. 4 des Gesetzes). Ist eine von § 17 des Gesetzes abweichende
Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 des
Gesetzes) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung
der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 17 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes) nach dem
Hoechstzahlverfahren (Absaetze 2 und 3).

(2) Die Zahlen der der Dienststelle angehoerenden Beschaeftigten der einzelnen Gruppen (§
2 Abs. 1) werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt.
Auf die jeweils hoechste Teilzahl (Hoechstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis
alle Personalratssitze (§§ 16 und 17 Abs. 4 des Gesetzes) verteilt sind. Jede Gruppe
erhaelt soviel Sitze, wie Hoechstzahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen Hoechstzahlen
nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Hoechstzahlen nur noch zwei Sitze zu
verteilen, so entscheidet das Los.

(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze,
als ihr nach § 17 Abs. 3 des Gesetzes mindestens zustehen, so erhaelt sie die in § 17
Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der uebrigen
Gruppen vermindert sich entsprechend. Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten
Sitze zuerst gekuerzt. Ist bei gleichen Hoechstzahlen nur noch ein Sitz zu kuerzen,
entscheidet das Los, welche Gruppe den Sitz abzugeben hat. Sitze, die einer Gruppe nach
den Vorschriften des Gesetzes mindestens zustehen, koennen ihr nicht entzogen werden.
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(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche Anzahl von Angehoerigen, so
eruebrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Hoechstzahlverfahren; in diesen Faellen
entscheidet das Los, wem die hoehere Zahl von Sitzen zufaellt.

§ 6 Wahlausschreiben
(1) Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und spaetestens sechs Wochen vor dem letzten
Tag der Stimmabgabe erlaesst der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von saemtlichen
Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten
1.    Ort und Tag seines Erlasses,
2.    die Zahl der zu waehlenden Mitglieder des Personalrates, getrennt nach Gruppen,
2a.   Angaben ueber die Anteile der Geschlechter innerhalb der Dienststelle, getrennt
      nach Gruppen,
3.    Angaben darueber, ob die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgaengen waehlen
      (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen
      worden ist,
4.    die Angabe, wo und wann das Waehlerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht
      ausliegen,
5.    den Hinweis, dass nur Beschaeftigte waehlen koennen, die in das Waehlerverzeichnis
      eingetragen sind,
5a.   den Hinweis, dass die Geschlechter im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhaeltnis
      vertreten sein sollen,
6.    den Hinweis, dass Einsprueche gegen das Waehlerverzeichnis nur binnen sechs
      Arbeitstagen seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden
      koennen, der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
7.    die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschaeftigten, von denen ein Wahlvorschlag
      unterzeichnet sein muss, und den Hinweis, dass jeder Beschaeftigte fuer die Wahl des
      Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,
7a.   den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen
      Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss (§ 19 Abs. 9 des
      Gesetzes),
8.    die Aufforderung, Wahlvorschlaege binnen achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass
      des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen, der letzte Tag der
      Einreichungsfrist ist anzugeben,
9.    den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschlaege beruecksichtigt
      werden und dass nur gewaehlt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag
      aufgenommen ist,
10.   den Ort, an dem die Wahlvorschlaege bekanntgegeben werden,
11.   den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
12.   einen Hinweis auf die Moeglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls
      auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,
13.   den Ort und die Zeit der Stimmenauszaehlung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in
      der das Wahlergebnis abschliessend festgestellt wird,
14.   den Ort, an dem Einsprueche, Wahlvorschlaege und andere Erklaerungen gegenueber dem
      Wahlvorstand abzugeben sind.

(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens
vom Tage des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer oder an mehreren
geeigneten, den Wahlberechtigten zugaenglichen Stellen auszuhaengen und in gut lesbarem
Zustand zu erhalten.

(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens koennen vom Wahlvorstand jederzeit
berichtigt werden.

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(5) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 7 Wahlvorschlaege, Einreichungsfrist
(1) Zur Wahl des Personalrates koennen die wahlberechtigten Beschaeftigten und die in der
Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschlaege machen.

(2) Die Wahlvorschlaege sind binnen achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des
Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl sind fuer die
einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschlaege einzureichen.

§ 8 Inhalt der Wahlvorschlaege
(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten, wie
1. bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,
2. bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder
zu waehlen sind.

(2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander
aufzufuehren und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Ausser dem Familiennamen
sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die
Gruppenzugehoerigkeit und, soweit Sicherheitsbeduerfnisse nicht entgegenstehen, die
Beschaeftigungsstelle anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die
Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag darf keine Aenderungen
enthalten; gegebenenfalls ist ein neuer Wahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen.

(3) Jeder Wahlvorschlag der Beschaeftigten muss nach § 19 Abs. 4, 5 und 6 des Gesetzes
1. bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten
   Gruppenangehoerigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehoerigen,
2. bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten
   Beschaeftigten, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Beschaeftigten,
3. bei gemeinsamer Wahl, wenn gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen werden, von
   mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Angehoerigen der Gruppe, fuer die sie
   vorgeschlagen sind,
unterzeichnet sein. Bruchteile eines Zehntels oder Zwanzigstels werden auf ein
volles Zehntel oder Zwanzigstel aufgerundet. In jedem Falle genuegen bei Gruppenwahl
die Unterschriften von 50 wahlberechtigten Gruppenangehoerigen, bei gemeinsamer
Wahl die Unterschriften von 50 wahlberechtigten Beschaeftigten. Macht eine in der
Dienststelle vertretene Gewerkschaft einen Wahlvorschlag, so muss dieser von zwei
in der Dienststelle beschaeftigten Beauftragten, die einer der in der Dienststelle
vertretenen Gewerkschaften angehoeren, unterzeichnet sein. Hat der Wahlvorstand Zweifel,
ob eine Beauftragung durch eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft tatsaechlich
vorliegt, kann er verlangen, dass die Gewerkschaft den Auftrag bestaetigt; dies soll
schriftlich erfolgen. Entsprechendes gilt bei Zweifeln, ob ein Beauftragter einer in
der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft als Mitglied angehoert.

(4) Aus dem Wahlvorschlag der Beschaeftigten soll zu ersehen sein, welcher Beschaeftigte
zur Vertretung des Vorschlages gegenueber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von
Erklaerungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertreter).
Fehlt eine Angabe hierueber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster
Stelle steht. In den Faellen des Absatzes 3 Satz 4 kann die Gewerkschaft einen der
von ihr beauftragten Vorschlagsberechtigten oder einen anderen in der Dienststelle
Beschaeftigten, der Mitglied der Gewerkschaft ist, als Listenvertreter benennen.

(5) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden.

§ 9 Sonstige Erfordernisse
(1) Jeder Bewerber kann fuer die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag
vorgeschlagen werden.


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(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgefuehrten Bewerber
zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufuegen; die Zustimmung kann nicht widerrufen
werden.

(3) Jeder vorschlagsberechtigte Beschaeftigte (§ 8 Abs. 3) kann seine Unterschrift
zur Wahl des Personalrates rechtswirksam nur fuer einen Wahlvorschlag abgeben. Jede
vorschlagsberechtigte Gewerkschaft kann durch ihre Beauftragten rechtswirksam nur einen
Wahlvorschlag fuer jede Gruppe unterzeichnen lassen.

(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlaegen ist unzulaessig.

§ 10 Behandlung der Wahlvorschlaege durch den Wahlvorstand, ungueltige
Wahlvorschlaege
(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlaegen den Tag und die Uhrzeit des
Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten
Wahlvorschlages zu vermerken.

(2) Wahlvorschlaege, die ungueltig sind, insbesondere, weil die Bewerber nicht in
erkennbarer Reihenfolge aufgefuehrt sind, weil sie bei der Einreichung nicht die
erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht fristgerecht
eingereicht worden sind oder weil sie Aenderungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4),
gibt der Wahlvorstand unverzueglich nach Eingang unter Angabe der Gruende zurueck. Die
Zurueckziehung von Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlages beeintraechtigt
dessen Gueltigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberuehrt.

(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung
auf mehreren Wahlvorschlaegen benannt ist, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu
erklaeren, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese
Erklaerung nicht fristgerecht ab, so wird er von saemtlichen Wahlvorschlaegen gestrichen.

(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Beschaeftigten (§ 8 Abs. 3),
der mehrere Wahlvorschlaege unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestaetigung,
erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, aufzufordern, binnen drei
Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklaeren, welche Unterschrift er
aufrechterhaelt. Gibt der Beschaeftigte diese Erklaerung nicht fristgerecht ab, so zaehlt
seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag. Entsprechendes gilt fuer Wahlvorschlaege der
Gewerkschaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang stehen.

(5) Wahlvorschlaege, die
1. den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nicht entsprechen,
2. ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,
3. infolge von Streichungen gemaess Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von
   Unterschriften aufweisen,
hat der Wahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbestaetigung, erforderlichenfalls durch
eingeschriebenen Brief, mit der Aufforderung zurueckzugeben, die Maengel binnen drei
Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. Werden die Maengel nicht
fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschlaege ungueltig.

§ 11 Nachfrist fuer die Einreichung von Wahlvorschlaegen
(1) Ist nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2
bei Gruppenwahl nicht fuer jede Gruppe ein gueltiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl
ueberhaupt kein gueltiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort
durch Aushang an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehaengt ist,
bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlaegen innerhalb einer
Nachfrist von sechs Arbeitstagen auf.

(2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin,
dass eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat waehlen kann, wenn auch innerhalb der
Nachfrist fuer sie kein gueltiger Wahlvorschlag eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist


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der Wahlvorstand darauf hin, dass der Personalrat nicht gewaehlt werden kann, wenn auch
innerhalb der Nachfrist kein gueltiger Wahlvorschlag eingeht.

(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gueltige Wahlvorschlaege nicht ein, so gibt der
Wahlvorstand sofort bekannt
1. bei Gruppenwahl, fuer welche Gruppe oder fuer welche Gruppen keine Vertreter gewaehlt
   werden koennen,
2. bei gemeinsamer Wahl, dass diese Wahl nicht stattfinden kann.

§ 12 Bezeichnung der Wahlvorschlaege
(1) Nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 ermittelt der
Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Wahlvorschlaege auf dem Stimmzettel.
Finden Wahlen fuer Personalvertretungen mehrerer Stufen gleichzeitig statt, ist
fuer Wahlvorschlaege mit demselben Kennwort fuer die Wahlen auf allen Stufen die
Losentscheidung auf der obersten Stufe massgebend. Fuer Wahlvorschlaege, die an der
Losentscheidung auf der obersten Stufe nicht beteiligt sind, werden die folgenden
Plaetze auf dem Stimmzettel ausgelost. Die Listenvertreter (§ 8 Abs. 4) sind zu der
Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.

(2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschlaege mit den Familien- und Vornamen der
in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer
Wahl mit den Familien- und Vornamen der fuer die Gruppen an erster Stelle benannten
Bewerber. Bei Wahlvorschlaegen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das
Kennwort anzugeben.

§ 13 Bekanntmachung der Wahlvorschlaege
(1) Unverzueglich nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1,
spaetestens jedoch fuenf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand
die als gueltig anerkannten Wahlvorschlaege durch Aushang bis zum Abschluss der
Stimmabgabe an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Die Stimmzettel
sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.

(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschlaege werden nicht bekanntgemacht.

§ 14 Sitzungsniederschriften
Der Wahlvorstand fertigt ueber jede Sitzung, in der er einen Beschluss gefasst hat,
eine Niederschrift, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthaelt. Sie ist von
saemtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

§ 15 Ausuebung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungueltige Stimmabgabe
(1) Waehlen kann nur, wer in das Waehlerverzeichnis eingetragen ist.

(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeuebt.
Bei Gruppenwahl muessen die Stimmzettel fuer jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle
Stimmzettel dieselbe Groesse, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt
fuer die Wahlumschlaege. Gehoeren der Dienststelle auslaendische Beschaeftigte an, so sind
Musterstimmzettel nebst einer Uebersetzung in die Muttersprache der Beschaeftigten im
Wahllokal an gut sichtbarer Stelle auszuhaengen.

(3) Ist nach den Grundsaetzen der Verhaeltniswahl zu waehlen (§ 25 Abs. 1), so kann die
Stimme nur fuer den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach
den Grundsaetzen der Personenwahl zu waehlen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die
Stimme fuer die zu waehlenden einzelnen Bewerber abgegeben.

(4) Ungueltig sind Stimmzettel,
1. die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
2. die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,
3. aus denen sich der Wille des Waehlers nicht zweifelsfrei ergibt,
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4. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

(5) Mehrere in einem Wahlumschlag fuer eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich
lauten, werden als eine Stimme gezaehlt.

(6) Hat der Waehler einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen Wahlumschlag
versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rueckgabe der
unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer
Wahlumschlag auszuhaendigen. Der Wahlvorstand hat die zurueckgegebenen Unterlagen
unverzueglich in Gegenwart des Waehlers zu vernichten.

§ 16 Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass der Waehler den Stimmzettel im Wahlraum
unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Fuer die Aufnahme
der Umschlaege sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die
Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschliessen. Sie muessen so eingerichtet sein, dass die
eingeworfenen Umschlaege nicht vor Oeffnung der Urne entnommen werden koennen. Findet
Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgefuehrt werden;
in jedem Fall sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden.

(2) Ein Waehler, der durch koerperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert
ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe
bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich
auf die Erfuellung der Wuensche des Waehlers zur Stimmabgabe zu beschraenken. Die
Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Waehler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das
zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der
Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen
erlangt hat. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelfer duerfen nicht
zur Hilfeleistung herangezogen werden.

(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geoeffnet ist, muessen mindestens zwei
Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt
(§ 1 Abs. 1), genuegt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines
Wahlhelfers.

(4) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Urne ist festzustellen, ob der Waehler im
Waehlerverzeichnis eingetragen ist. Ist dies der Fall, uebergibt der Waehler den Umschlag
dem mit der Entgegennahme der Wahlumschlaege betrauten Mitglied des Wahlvorstandes,
das ihn in Gegenwart des Waehlers ungeoeffnet in die Wahlurne legt. Der Waehler kann
den Wahlumschlag auch selbst in die Urne legen, wenn das mit der Entgegennahme der
Wahlumschlaege betraute Mitglied des Wahlvorstandes es gestattet. Die Stimmabgabe ist im
Waehlerverzeichnis zu vermerken.

(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar
nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand fuer die
Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschliessen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder
die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschaedigung des Verschlusses unmoeglich ist. Bei
Wiedereroeffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzaehlung hat sich
der Wahlvorstand davon zu ueberzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.

§ 17 Schriftliche Stimmabgabe
(1) Einem wahlberechtigten Beschaeftigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist,
seine Stimme persoenlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen
1. die Wahlvorschlaege,
2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
3. eine vorgedruckte, vom Waehler abzugebende Erklaerung, in der dieser gegenueber dem
   Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persoenlich gekennzeichnet hat oder,
   soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person
   seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen sowie


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4. einen groesseren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender
   den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche
   Stimmabgabe" traegt,
auszuhaendigen oder zu uebersenden. Der Wahlvorstand soll dem Waehler ferner ein Merkblatt
ueber die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 2) aushaendigen oder
uebersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhaendigen oder zu
uebersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushaendigung oder Uebersendung im Waehlerverzeichnis
zu vermerken.

(2) Der Waehler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er
1. den Stimmzettel unbeobachtet persoenlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag legt,
2. die vorgedruckte Erklaerung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
3. den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene
   Erklaerung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) in dem Freiumschlag verschliesst und diesen so
   rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder uebergibt, dass er vor Abschluss der
   Stimmabgabe vorliegt.
Der Waehler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, die
in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Taetigkeiten durch eine Person seines Vertrauens
verrichten lassen.

§ 18 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
(1) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe oeffnet der Wahlvorstand in oeffentlicher
Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschlaege und entnimmt ihnen die
Wahlumschlaege und die vorgedruckten Erklaerungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Ist die
schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemaess erfolgt (§ 17 Abs. 2), so legt der Wahlvorstand
den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe im Waehlerverzeichnis ungeoeffnet in die
Wahlurne.

(2) Verspaetet eingehende Briefumschlaege hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk ueber den
Zeitpunkt des Eingangs ungeoeffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschlaege
sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeoeffnet zu vernichten, wenn
die Wahl nicht angefochten worden ist.

§ 19 Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen
Fuer die Beschaeftigten von
1. nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1
   Halbsatz 2 des Gesetzes selbstaendig sind, oder
2. Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die raeumlich weit von dieser entfernt
   liegen und nicht als selbstaendige Dienststellen nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes
   gelten,
kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchfuehren oder die
schriftliche Stimmabgabe anordnen. Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so
hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschaeftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten
Unterlagen zu uebersenden.

§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Unverzueglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand oeffentlich die
Auszaehlung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.

(2) Nach Oeffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den
Wahlumschlaegen und prueft ihre Gueltigkeit.

(3) Der Wahlvorstand zaehlt
1. im Falle der Verhaeltniswahl die auf jede Vorschlagsliste,
2. im Falle der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber
entfallenen gueltigen Stimmzettel zusammen.

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(4) Stimmzettel, ueber deren Gueltigkeit oder Ungueltigkeit der Wahlvorstand beschliesst,
weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den
uebrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

§ 21 Wahlniederschrift
(1) Ueber das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von
saemtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss
enthalten
1. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer
   Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen,
2. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gueltigen Stimmen, bei
   gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gueltigen Stimmen,
3. die Zahl der fuer jede Gruppe abgegebenen ungueltigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl
   die Summe aller abgegebenen ungueltigen Stimmen,
4. die fuer die Gueltigkeit oder die Ungueltigkeit zweifelhafter Stimmen massgebenden
   Gruende,
5. im Falle der Verhaeltniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen
   gueltigen Stimmen sowie die Errechnung der Hoechstzahlen und ihre Verteilung auf
   die Vorschlagslisten, im Falle der Personenwahl die Zahl der auf jeden Bewerber
   entfallenen gueltigen Stimmen,
6. die Namen der gewaehlten Bewerber.

(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des
Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 22 Benachrichtigung der gewaehlten Bewerber
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewaehlten unverzueglich
schriftlich gegen Empfangsbestaetigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen
Brief, von ihrer Wahl. Erklaert ein Gewaehlter nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang
der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als
angenommen.

§ 23 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der als Personalratsmitglieder
gewaehlten Bewerber durch zweiwoechigen Aushang an den Stellen bekannt, an denen das
Wahlausschreiben bekanntgemacht worden ist.

§ 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschlaege
fuer die schriftliche Stimmabgabe usw.) werden vom Personalrat mindestens bis zur
Durchfuehrung der naechsten Personalratswahl aufbewahrt.

Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften fuer die Wahl mehrerer
Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter

Erster Unterabschnitt
Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschlaege
(Verhaeltniswahl)

§ 25 Voraussetzungen fuer Verhaeltniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

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(1) Nach den Grundsaetzen der Verhaeltniswahl (Listenwahl) ist zu waehlen, wenn
1. bei Gruppenwahl fuer die betreffende Gruppe mehrere gueltige Wahlvorschlaege,
2. bei gemeinsamer Wahl mehrere gueltige Wahlvorschlaege
eingegangen sind. In diesen Faellen kann jeder Waehler seine Stimme nur fuer den gesamten
Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.

(2) Auf dem Stimmzettel sind   die Vorschlagslisten in der nach § 12 Abs. 1 ermittelten
Reihenfolge unter Angabe von   Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung
und Gruppenzugehoerigkeit der   an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei
gemeinsamer Wahl der fuer die   Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander
aufzufuehren; bei Listen, die   mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort
anzugeben.

(3) Der Waehler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, fuer die er
seine Stimme abgeben will.

§ 26 Ermittlung der gewaehlten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl
(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder
Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3
usw. geteilt. Auf die jeweils hoechste Teilzahl (Hoechstzahl) wird so lange ein Sitz
zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (§ 5) verteilt sind. Ist bei gleichen
Hoechstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Hoechstzahlen nur noch zwei
Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.

(2) Enthaelt eine Vorschlagsliste weniger Bewerber als ihr nach den Hoechstzahlen Sitze
zustehen wuerden, so fallen die ueberschuessigen Sitze den uebrigen Vorschlagslisten in der
Reihenfolge der naechsten Hoechstzahlen zu.

(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge
ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2) zu verteilen.

§ 27 Ermittlung der gewaehlten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl
(1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten
entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw.
geteilt. Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden getrennt, jedoch unter Verwendung
derselben Teilzahlen ermittelt. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Enthaelt eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den
Hoechstzahlen Sitze zustehen wuerden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den
Angehoerigen derselben Gruppe auf den uebrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der
naechsten Hoechstzahlen zu.

(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze
auf die Angehoerigen der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Benennung
verteilt.

Zweiter Unterabschnitt
Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages
(Personenwahl)

§ 28 Voraussetzungen fuer Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) Nach den Grundsaetzen der Personenwahl ist zu waehlen, wenn
1. bei Gruppenwahl fuer die betreffende Gruppe nur ein gueltiger Wahlvorschlag,
2. bei gemeinsamer Wahl nur ein gueltiger Wahlvorschlag
eingegangen ist. In diesen Faellen kann jeder Waehler nur solche Bewerber waehlen, die in
dem Wahlvorschlag aufgefuehrt sind.

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(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveraenderter
Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung
und Gruppenzugehoerigkeit uebernommen. Der Waehler hat auf dem Stimmzettel die Namen der
Bewerber anzukreuzen, fuer die er seine Stimme abgeben will. Der Waehler darf
1. bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als fuer die betreffende Gruppe
   Vertreter zu waehlen sind,
2. bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu
   waehlen sind.

§ 29 Ermittlung der gewaehlten Bewerber
(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils hoechsten auf sie
entfallenen Stimmenzahlen gewaehlt.

(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den
Bewerbern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils hoechsten auf sie entfallenen
Stimmenzahlen besetzt.

(3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften fuer die Wahl eines
Personalratsmitgliedes oder eines Gruppenvertreters
(Personenwahl)

§ 30 Voraussetzungen fuer Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe,
Wahlergebnis
(1) Nach den Grundsaetzen der Personenwahl ist zu waehlen, wenn
1. bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,
2. bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied
zu waehlen ist.

(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlaegen in alphabetischer
Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung
uebernommen.

(3) Der Waehler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, fuer den er
seine Stimme abgeben will.

(4) Gewaehlt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das Los.

Vierter Abschnitt
Wahl der Vertreter der nichtstaendig Beschaeftigten

§ 31 Vorbereitung und Durchfuehrung der Wahl
(1) Fuer die Vorbereitung und Durchfuehrung der Wahl der Vertreter der nichtstaendig
Beschaeftigten gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend mit der Abweichung, dass sich
die Zahl der Vertreter der nichtstaendig Beschaeftigten ausschliesslich aus § 65
Abs. 1 des Gesetzes ergibt, die den Gruppen zustehenden Vertreter ausschliesslich
nach dem Hoechstzahlverfahren errechnet werden und dass die Vorschriften ueber den
Minderheitenschutz (§ 17 Abs. 3 und 4 des Gesetzes) keine Anwendung finden. Dem
Wahlvorstand muss mindestens ein nach § 14 des Gesetzes waehlbarer Beschaeftigter
angehoeren.

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(2) Findet Gruppenwahl statt und erhaelt eine Gruppe bei der Verteilung der Sitze
auf die Gruppen nach dem Hoechstzahlverfahren keine Vertreter, so kann sich jeder
wahlberechtigte Angehoerige dieser Gruppe durch Erklaerung gegenueber dem Wahlvorstand
einer anderen Gruppe anschliessen.

Zweiter Teil
Wahl des Bezirkspersonalrates

§ 32 Entsprechende Anwendung der Vorschriften ueber die Wahl des
Personalrates
Fuer die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich
aus den §§ 33 bis 41 nichts anderes ergibt.

§ 33 Leitung der Wahl
(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrates. Die Durchfuehrung
der Wahl in den einzelnen Dienststellen uebernehmen die oertlichen Wahlvorstaende im
Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes.

(2) Der oertliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstandes
und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder und die dienstliche Anschrift seines
Vorsitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe
bekannt.

§ 34 Feststellung der Beschaeftigtenzahl, Waehlerverzeichnis
(1) Die oertlichen Wahlvorstaende stellen die Zahl der in den Dienststellen in der
Regel Beschaeftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen
unverzueglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.

(2) Die Aufstellung der Waehlerverzeichnisse und die Behandlung von Einspruechen ist
Aufgabe der oertlichen Wahlvorstaende. Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl
der wahlberechtigten Beschaeftigten, getrennt nach Gruppenzugehoerigkeit, unverzueglich
schriftlich mit. Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen.

§ 35 Ermittlung der Zahl der zu waehlenden Bezirkspersonalratsmitglieder,
Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu waehlenden Mitglieder des
Bezirkspersonalrates und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.

(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des Bezirkspersonalrates auf die
Gruppen nicht beschlossen worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5
Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 53 Abs. 5 des Gesetzes mindestens
zustehen, so erhaelt sie die in § 53 Abs. 5 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von
Sitzen.

§ 36 Gleichzeitige Wahl
Die Wahl des Bezirkspersonalrates soll moeglichst gleichzeitig mit der Wahl der
Personalraete in demselben Bezirk stattfinden.

§ 37 Wahlausschreiben
(1) Der Bezirkswahlvorstand erlaesst das Wahlausschreiben.

(2) Der oertliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer
oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugaenglichen Stellen durch Aushang in
gut lesbarem Zustande bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.

(3) Das Wahlausschreiben muss enthalten

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1.   Ort und Tag seines Erlasses,
2.   die Zahl der zu waehlenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates, getrennt nach
     Gruppen,
2a. Angaben ueber die Anteile der Geschlechter innerhalb des Geschaeftsbereichs,
    getrennt nach Gruppen,
3.   Angaben darueber, ob die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgaengen waehlen
     (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen
     worden ist,
4.   den Hinweis, dass nur Beschaeftigte waehlen koennen, die in das Waehlerverzeichnis
     eingetragen sind,
4a. den Hinweis, dass die Geschlechter im Bezirkspersonalrat entsprechend dem
    Zahlenverhaeltnis vertreten sein sollen,
5.   die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschaeftigten, von denen ein Wahlvorschlag
     unterzeichnet sein muss, und den Hinweis, dass jeder Beschaeftigte nur auf einem
     Wahlvorschlag benannt werden kann,
5a. den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer im Geschaeftsbereich der Behoerde der
    Mittelstufe vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss
    (§ 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 9 des Gesetzes),
6.   die Aufforderung, Wahlvorschlaege binnen achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass
     des Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen, der letzte Tag der
     Einreichungsfrist ist anzugeben,
7.   den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschlaege beruecksichtigt
     werden und dass nur gewaehlt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag
     aufgenommen ist,
8.   den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.

(4) Der oertliche Wahlvorstand ergaenzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
1. die Angabe, wo und wann das fuer die oertliche Dienststelle aufgestellte
   Waehlerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
2. den Hinweis, dass Einsprueche gegen das Waehlerverzeichnis nur binnen sechs
   Arbeitstagen seit seiner Auslegung schriftlich beim oertlichen Wahlvorstand
   eingelegt werden koennen, der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
3. den Ort, an dem die Wahlvorschlaege bekanntgegeben werden,
4. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
5. einen Hinweis auf die Moeglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf
   die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,
6. den Ort und die Zeit der Stimmenauszaehlung,
7. den Ort, an dem Einsprueche und andere Erklaerungen gegenueber dem Wahlvorstand
   abzugeben sind.

(5) Der oertliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten
Tag des Aushanges.

(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens koennen vom Bezirkswahlvorstand
jederzeit berichtigt werden.

(7) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 38 Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes
Bekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 sind in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben
in den Dienststellen auszuhaengen.

§ 39 Sitzungsniederschriften


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(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt ueber jede Sitzung, in der er einen Beschluss
gefasst hat, eine Niederschrift. Die Niederschrift ist von saemtlichen Mitgliedern des
Bezirkswahlvorstandes zu unterzeichnen.

(2) Die Niederschrift ueber die Sitzungen, in denen ueber Einsprueche gegen das
Waehlerverzeichnis entschieden ist, fertigt der oertliche Wahlvorstand.

§ 40 Stimmabgabe, Stimmzettel
Findet die Wahl des Bezirkspersonalrates zugleich mit der Wahl der Personalraete statt,
so kann fuer die Stimmabgabe zu beiden Wahlen derselbe Umschlag verwendet werden. Fuer
die Wahl des Bezirkspersonalrates sind Stimmzettel von anderer Farbe als fuer die Wahl
des Personalrates zu verwenden.

§ 41 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(1) Die oertlichen Wahlvorstaende zaehlen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder,
wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen
Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemaess § 21.

(2) Die Niederschrift ist unverzueglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem
Bezirkswahlvorstand eingeschrieben oder fernschriftlich zu uebersenden. Die bei der
Dienststelle entstandenen Unterlagen fuer die Wahl des Bezirkspersonalrates (§ 24)
werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.

(3) Der Bezirkswahlvorstand zaehlt unverzueglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn
Personenwahl stattgefunden hat, die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen
zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.

(4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirkspersonalrates gewaehlten Bewerber
feststehen, teilt sie der Bezirkswahlvorstand den oertlichen Wahlvorstaenden mit. Die
oertlichen Wahlvorstaende geben sie durch zweiwoechigen Aushang in der gleichen Weise wie
das Wahlausschreiben bekannt.

Dritter Teil
Wahl des Hauptpersonalrates

§ 42 Entsprechende Anwendung der Vorschriften ueber die Wahl des
Bezirkspersonalrates
Fuer die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend, soweit sich
aus den §§ 43 und 44 nichts anderes ergibt.

§ 43 Leitung der Wahl
Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrates.

§ 44 Durchfuehrung der Wahl nach Bezirken
(1) Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Behoerden der Mittelstufe bestehenden oder
auf sein Ersuchen bestellten oertlichen Wahlvorstaende beauftragen,
1. die von den oertlichen Wahlvorstaenden im Bereich der Behoerde der Mittelstufe
   festzustellenden Zahlen der in der Regel Beschaeftigten und ihre Verteilung auf die
   Gruppen zusammenzustellen,
2. die Zahl der im Bereich der Behoerde der Mittelstufe wahlberechtigten Beschaeftigten,
   getrennt nach ihrer Gruppenzugehoerigkeit und innerhalb der Gruppen nach den
   Anteilen der Geschlechter, festzustellen,
3. die bei den Dienststellen im Bereich der Behoerde der Mittelstufe festgestellten
   Wahlergebnisse zusammenzustellen,



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4. Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die uebrigen oertlichen Wahlvorstaende im
   Bereich der Behoerde der Mittelstufe weiterzuleiten.
Die Wahlvorstaende bei den Behoerden der Mittelstufe unterrichten in diesen Faellen die
uebrigen oertlichen Wahlvorstaende im Bereich der Behoerde der Mittelstufe darueber, dass die
in den Nummern 1 bis 3 genannten Angaben an sie einzusenden sind.

(2) Die Wahlvorstaende bei den Behoerden der Mittelstufe fertigen ueber die
Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) eine Niederschrift.

(3) Die Wahlvorstaende bei den Behoerden der Mittelstufe uebersenden dem Hauptwahlvorstand
unverzueglich eingeschrieben oder fernschriftlich die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2
genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift ueber die Zusammenstellung der
Wahlergebnisse (Absatz 2).

Vierter Teil
Wahl des Gesamtpersonalrates

§ 45 Entsprechende Anwendung der Vorschriften ueber die Wahl des
Personalrates
Fuer die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend.

Fuenfter Teil
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter

§ 46 Vorbereitung und Durchfuehrung der Wahl der Jugend- und
Auszubildendenvertretung
(1) Fuer die Vorbereitung und Durchfuehrung der Wahl der Jugend- und
Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28, 30 und § 31 Abs. 1 Satz
2 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu waehlenden Jugend- und
Auszubildendenvertreter ausschliesslich aus § 59 Abs. 1 des Gesetzes ergibt und dass die
Vorschriften ueber Gruppenwahl (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes), ueber den Minderheitenschutz
(§ 17 Abs. 3 und 4 des Gesetzes) und ueber die Zusammenfassung der Bewerber in den
Wahlvorschlaegen nach Gruppen (§ 8 Abs. 2 Satz 3) keine Anwendung finden.

(2) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu waehlen und ist die Wahl auf
Grund mehrerer Vorschlagslisten durchgefuehrt worden, so werden die Summen der auf die
einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach
durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils hoechste Teilzahl (Hoechstzahl) wird so lange
ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze (§ 59 Abs. 1 des Gesetzes) verteilt sind. § 26 Abs.
1 Satz 3, Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

(3) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu waehlen und ist die Wahl
auf Grund eines Wahlvorschlages durchgefuehrt worden, so sind die Bewerber in der
Reihenfolge der jeweils hoechsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewaehlt; bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 47 Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen
(1) Fuer die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen nach § 64 Abs.
1 des Gesetzes (Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretung, Haupt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung) gelten die §§ 33 bis 41, 43, 44 und 46 entsprechend. Fuer
in § 57 des Gesetzes genannte Beschaeftigte in nachgeordneten Dienststellen mit in der
Regel weniger als fuenf solchen Beschaeftigten fuehrt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand
die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen durch, in den genannten
nachgeordneten Dienststellen werden keine Wahlvorstaende bestellt; der Bezirks- oder
Hauptwahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe anordnen. In diesem Fall hat der


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Bezirks- oder Hauptwahlvorstand den wahlberechtigten in § 57 des Gesetzes genannten
Beschaeftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu uebersenden.

(2) Fuer die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 64 Abs. 2 des
Gesetzes gelten Absatz 1 und § 46 entsprechend.

Sechster Teil
Besondere Verwaltungszweige

§ 48 Vertrauensmann in der Bundespolizei
(1) Ist eine geheime Wahl mit Stimmzetteln vorzunehmen (§ 85 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 des
Gesetzes), so ist wie folgt zu verfahren:
Der Wahlvorstand verteilt unbeschriebene Stimmzettel von gleicher Farbe und Groesse.
Jeder Waehler schreibt den Namen eines Kandidaten auf seinen Stimmzettel, faltet
diesen so, dass der Name verdeckt wird, und uebergibt ihn dem Wahlvorstand. Dieser
legt den Stimmzettel in Gegenwart des Waehlers ungeoeffnet in einen dafuer bestimmten
Behaelter und haelt den Namen des Waehlers in einer Liste fest. Der Wahlvorstand trifft
Vorkehrungen, dass die Waehler ihren Stimmzettel unbeobachtet beschreiben koennen. Hat der
Wahlvorstand festgestellt, dass die Wahlhandlung beendet ist, zaehlt er unverzueglich und
ohne Unterbrechung oeffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.

(2) Zum Vertrauensmann gewaehlt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat.
Der Kandidat mit der zweithoechsten Stimmenzahl ist zum ersten Stellvertreter, der
mit der dritthoechsten Stimmenzahl zum zweiten Stellvertreter gewaehlt. Bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 49 Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst
Fuer den Bundesnachrichtendienst gilt diese Wahlordnung mit folgenden Abweichungen:
1. Bei der Erstellung der Wahlunterlagen sind die Sicherheitsbestimmungen des
   Bundesnachrichtendienstes zu beachten. An die Stelle der Bekanntmachung durch
   Aushang tritt die im Bundesnachrichtendienst uebliche Bekanntmachung. Die
   Bekanntmachungen muessen den Beschaeftigten fuer die Dauer der in den einzelnen
   Vorschriften bestimmten Zeitraeume zur Einsichtnahme waehrend der Dienststunden
   zugaenglich sein.
2. § 2 Abs. 3 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Beschaeftigten nur das
   Waehlerverzeichnis ihrer Gruppe einsehen duerfen.
3. Wird nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ein Abdruck des Wahlausschreibens ausgehaendigt oder
   versandt, so darf dieser nicht die Angaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 7 enthalten.
4. Die Beschaeftigten von Teilen einer Dienststelle, die raeumlich von dieser entfernt
   liegen, geben ihre Stimme schriftlich ab.

§ 49a
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§ 50 Wahl einer Personalvertretung im Inland durch Beschaeftigte in
Dienststellen des Bundes im Ausland
(1) Der Haupt- oder Bezirkswahlvorstand kann fuer die Wahl der Stufenvertretung durch
Beschaeftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland die schriftliche Stimmabgabe
anordnen. Entsprechendes gilt fuer die Wahl eines Gesamtpersonalrates.

(2) Auf die Wahl des Personalrates des Auswaertigen Amtes durch die in § 91 Abs. 1
Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Beschaeftigten sind die §§ 32 bis 41 sinngemaess
anzuwenden. Der Wahlvorstand kann fuer die Wahl durch die in Satz 1 bezeichneten
Beschaeftigten die schriftliche Stimmabgabe anordnen.


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(3) Wird nach Absatz 1 oder 2 die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, hat der
Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschaeftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten
Unterlagen zu uebersenden.

§ 51 Vertrauensmann der Ortskraefte
(§ 91 Abs. 2 des Gesetzes)
(1) Der Personalrat bestellt spaetestens drei Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit des
Vertrauensmannes der Ortskraefte drei Ortskraefte als Wahlvorstand und bestimmt einen
von ihnen als Vorsitzenden. Hat der Personalrat den Wahlvorstand nicht fristgemaess
bestellt oder besteht in der Dienststelle kein Personalrat, so bestellt der Leiter
der Dienststelle den Wahlvorstand. Sind Ortskraefte nicht oder nicht in ausreichender
Zahl zur Uebernahme des Wahlvorstandsamtes bereit, koennen wahlberechtigte Beschaeftigte
bestellt werden.

(2) Der Wahlvorstand hat unverzueglich eine Versammlung der Ortskraefte einzuberufen.
In dieser Versammlung ist die Wahl des Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter
durchzufuehren.

(3) Ist eine geheime Wahl mit Stimmzetteln vorzunehmen (§ 91 Abs. 2 Satz 2 des
Gesetzes), so ist wie folgt zu verfahren:
Der Wahlvorstand verteilt unbeschriebene Stimmzettel von gleicher Farbe und Groesse.
Jeder Waehler schreibt den Namen eines Kandidaten auf seinen Stimmzettel, faltet
diesen so, dass der Name verdeckt wird, und uebergibt ihn dem Wahlvorstand. Dieser
legt den Stimmzettel in Gegenwart des Waehlers ungeoeffnet in einen dafuer bestimmten
Behaelter und haelt den Namen des Waehlers in einer Liste fest. Der Wahlvorstand trifft
Vorkehrungen, dass die Waehler ihren Stimmzettel unbeobachtet beschreiben koennen. Hat der
Wahlvorstand festgestellt, dass die Wahlhandlung beendet ist, zaehlt er unverzueglich und
ohne Unterbrechung oeffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.

(4) Zum Vertrauensmann gewaehlt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat.
Der Kandidat mit der zweithoechsten Stimmenzahl ist zum ersten Stellvertreter, der
mit der dritthoechsten Stimmenzahl zum zweiten Stellvertreter gewaehlt. Bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das Los.

Siebter Teil
Schlussvorschriften

§ 52 Berechnung von Fristen
Fuer die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186
bis 193 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Arbeitstage im Sinne
dieser Wahlordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen
Feiertage.

§ 53 Uebergangsregelung
Fuer Wahlen, zu deren Durchfuehrung der Wahlvorstand spaetestens vor dem 1. Oktober 2005
bestellt worden ist, ist die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz in der bis
zum 30. September 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 54 (Inkrafttreten)
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