Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
BPersVG
vom 15.03.1974
"Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. Maerz 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 7 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 15.6.1980 Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. BPersVG Anhang EV
Inhaltsuebersicht
ERSTER TEIL
Personalvertretungen im Bundesdienst
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 11
Zweites Kapitel Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat,
Personalversammlung §§ 12 bis 56
Erster Abschnitt Wahl und Zusammensetzung des Personalrates §§ 12 bis 25
Zweiter Amtszeit des Personalrates
Abschnitt §§ 26 bis 31
Dritter Geschaeftsfuehrung des Personalrates
Abschnitt §§ 32 bis 45
Vierter Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
Abschnitt §§ 46, 47
Fuenfter Personalversammlung
Abschnitt §§ 48 bis 52
Sechster Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
Abschnitt §§ 53 bis 56
Drittes Kapitel Jugendvertretung und Jugendversammlung §§ 57 bis 64
Viertes Kapitel Vertretung der nichtstaendig Beschaeftigten § 65
Fuenftes Kapitel Beteiligung der Personalvertretung §§ 66 bis 82
Erster Abschnitt Allgemeines §§ 66 bis 68
Zweiter Formen und Verfahren der Mitbestimmung und
Abschnitt Mitwirkung §§ 69 bis 74
Dritter Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu
Abschnitt beteiligen ist §§ 75 bis 81
Vierter Beteiligung der Stufenvertretungen und des
Abschnitt Gesamtpersonalrates § 82
Sechstes Kapitel Gerichtliche Entscheidungen §§ 83, 84
Siebentes Vorschriften fuer besondere Verwaltungszweige und
Kapitel die Behandlung von Verschlusssachen §§ 85 bis 93
ZWEITER TEIL
Personalvertretungen in den Laendern
Erstes Kapitel Rahmenvorschriften fuer die Landesgesetzgebung §§ 94 bis 106
Zweites Kapitel Unmittelbar fuer die Laender geltende Vorschriften §§ 107 bis 109
DRITTER TEIL
Strafvorschriften (weggefallen)
VIERTER TEIL
Schlussvorschriften §§ 112 bis 119
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
-1-
Erster Teil
Personalvertretungen im Bundesdienst
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1
In den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Koerperschaften, Anstalten
und Stiftungen des oeffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes werden
Personalvertretungen gebildet. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehoeren
auch die Betriebsverwaltungen.
§ 2
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und
Tarifvertraege vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle
vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschaeftigten und
zur Erfuellung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in
der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung
des Dienststellenleiters oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle zu
gewaehren, soweit dem nicht unumgaengliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende
Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere
die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht
beruehrt.
§ 3
Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz
geregelt werden.
§ 4
(1) Beschaeftigte im oeffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten
und Arbeitnehmer einschliesslich der zu ihrer Berufsausbildung Beschaeftigten sowie
Richter, die an eine der in § 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer
nichtrichterlichen Taetigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind.
(2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze.
(3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschaeftigte, die nach dem fuer die
Dienststelle massgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmer sind
oder die als uebertarifliche Arbeitnehmer beschaeftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten
auch Beschaeftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.
(4) (weggefallen)
(5) Als Beschaeftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
1. Personen, deren Beschaeftigung ueberwiegend durch Beweggruende karitativer oder
religioeser Art bestimmt ist,
2. Personen, die ueberwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewoehnung, sittlichen
Besserung oder Erziehung beschaeftigt werden.
§ 5
-2-
Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Abs. 1 bezeichneten
Richter treten zur Gruppe der Beamten.
§ 6
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behoerden,
Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.
(2) Die einer Behoerde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behoerde bildet mit den
ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter
nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation
selbstaendig sind. Behoerden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der
obersten Dienstbehoerde unmittelbar nachgeordneten Behoerden, denen andere Dienststellen
nachgeordnet sind.
(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die raeumlich weit von dieser entfernt
liegen, gelten als selbstaendige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten
Beschaeftigten dies in geheimer Abstimmung beschliesst. Der Beschluss ist fuer die folgende
Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.
(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Koerperschaften gelten nur die
im Bundesdienst Beschaeftigten als zur Dienststelle gehoerig.
§ 7
Fuer die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich bei Verhinderung durch
seinen staendigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehoerden kann er
auch den Leiter der Abteilung fuer Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei
Bundesoberbehoerden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behoerden der Mittelstufe
auch den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zu seinem Vertreter bestimmen.
Das gleiche gilt fuer sonstige Beauftragte, sofern der Personalrat sich mit dieser
Beauftragung einverstanden erklaert.
§ 8
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, duerfen darin
nicht behindert und wegen ihrer Taetigkeit nicht benachteiligt oder beguenstigt werden;
dies gilt auch fuer ihre berufliche Entwicklung.
§ 9
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhaeltnis
nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz
stehenden Beschaeftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung
oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher
Beendigung des Berufsausbildungsverhaeltnisses nicht in ein Arbeitsverhaeltnis auf
unbestimmte Zeit zu uebernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des
Berufsausbildungsverhaeltnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei
Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhaeltnisses schriftlich vom Arbeitgeber
seine Weiterbeschaeftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber
im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhaeltnis ein Arbeitsverhaeltnis auf
unbestimmte Zeit als begruendet.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhaeltnis vor Ablauf
eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und
Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spaetestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhaeltnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,
1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhaeltnis nach den Absaetzen 2 oder 3 nicht begruendet
wird, oder
-3-
2. das bereits nach den Absaetzen 2 oder 3 begruendete Arbeitsverhaeltnis aufzuloesen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Beruecksichtigung aller
Umstaende die Weiterbeschaeftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und
Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.
(5) Die Absaetze 2 bis 4 sind unabhaengig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner
Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
§ 10
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder
wahrgenommen haben, haben ueber die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und
Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Abgesehen von den Faellen des § 68 Abs. 2 Satz
3 und des § 93 gilt die Schweigepflicht nicht fuer Mitglieder der Personalvertretung
und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenueber den uebrigen Mitgliedern der
Vertretung und fuer die in Satz 1 bezeichneten Personen gegenueber der zustaendigen
Personalvertretung; sie entfaellt ferner gegenueber der vorgesetzten Dienststelle, der
bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenueber dem Gesamtpersonalrat. Satz 2 gilt
auch fuer die Anrufung der Einigungsstelle.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht fuer Angelegenheiten oder Tatsachen, die
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung beduerfen.
§ 11
Erleidet ein Beamter anlaesslich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfuellung von
Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen
Unfallfuersorgevorschriften ein Dienstunfall waere, so sind diese Vorschriften
entsprechend anzuwenden.
Zweites Kapitel
Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat,
Personalversammlung
Erster Abschnitt
Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
§ 12
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fuenf Wahlberechtigte
beschaeftigen, von denen drei waehlbar sind, werden Personalraete gebildet.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind,
werden von der uebergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung
einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.
§ 13
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschaeftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr
vollendet haben, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in oeffentlichen
Angelegenheiten zu waehlen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschaeftigte, die am
Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezuege beurlaubt sind, sind
nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald
die Abordnung laenger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er
das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht fuer Beschaeftigte, die als
Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind.
-4-
Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass der Beschaeftigte binnen weiterer sechs
Monate in die alte Dienststelle zurueckkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des
Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Saetze 1 und 3 entsprechend in Faellen
einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender
arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschaeftigte in entsprechender Berufsausbildung
sind nur bei ihrer Stammbehoerde wahlberechtigt.
§ 14
(1) Waehlbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage
1. seit sechs Monaten dem Geschaeftsbereich ihrer obersten Dienstbehoerde angehoeren und
2. seit einem Jahr in oeffentlichen Verwaltungen oder von diesen gefuehrten Betrieben
beschaeftigt sind.
Nicht waehlbar ist, wer infolge Richterspruchs die Faehigkeit, Rechte aus oeffentlichen
Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Die in § 13 Abs. 3 genannten Personen sind nicht in eine Stufenvertretung waehlbar.
(3) Nicht waehlbar sind fuer die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in §
7 genannten Personen sowie Beschaeftigte, die zu selbstaendigen Entscheidungen in
Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
§ 15
(1) Besteht die oberste Dienstbehoerde oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so
bedarf es fuer die Waehlbarkeit nicht der Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 1.
(2) Die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 entfaellt, wenn nicht mindestens fuenfmal
soviel waehlbare Beschaeftigte jeder Gruppe vorhanden waeren, als nach den §§ 16 und 17 zu
waehlen sind.
§ 16
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Beschaeftigten
aus einer Person,
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschaeftigten
aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Beschaeftigten
aus fuenf Mitgliedern,
151 bis 300 Beschaeftigten
aus sieben Mitgliedern,
301 bis 600 Beschaeftigten
aus neun Mitgliedern,
601 bis 1.000 Beschaeftigten
aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhoeht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Beschaeftigten
um je zwei fuer je weitere angefangene 1.000, mit 5.001 und mehr Beschaeftigten um je
zwei fuer je weitere angefangene 2.000.
(2) Die Hoechstzahl der Mitglieder betraegt einunddreissig.
§ 17
(1) Sind in der Dienststelle Angehoerige verschiedener Gruppen beschaeftigt, so muss
jede Gruppe entsprechend ihrer Staerke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser
aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Staerke der Gruppen entscheidet
das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen
Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
-5-
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den
Grundsaetzen der Verhaeltniswahl.
(3) Eine Gruppe erhaelt mindestens
bei weniger als 51 Gruppenangehoerigen
einen Vertreter,
bei 51 bis 200 Gruppenangehoerigen
zwei Vertreter,
bei 201 bis 600 Gruppenangehoerigen
drei Vertreter,
bei 601 bis 1.000 Gruppenangehoerigen
vier Vertreter,
bei 1.001 bis 3.000 Gruppenangehoerigen
fuenf Vertreter,
bei 3.001 und mehr Gruppenangehoerigen
sechs Vertreter.
(4) Ein Personalrat, fuer den in § 16 Abs. 1 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht
aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebensoviel Beschaeftigte zaehlt wie die
beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der staerksten Gruppe zu.
(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fuenf Beschaeftigte angehoeren, erhaelt
nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschaeftigten der
Dienststelle umfasst. Erhaelt sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann
sich jeder Angehoerige dieser Gruppe durch Erklaerung gegenueber dem Wahlvorstand einer
anderen Gruppe anschliessen.
(6) Der Personalrat soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschaeftigungsarten
zusammensetzen.
(7) Die Geschlechter sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhaeltnis vertreten
sein.
§ 18
(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen kann abweichend
von § 17 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer
Abstimmung beschliesst.
(2) Fuer jede Gruppe koennen auch Angehoerige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. Die
Gewaehlten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, fuer die sie vorgeschlagen worden
sind. Satz 2 gilt auch fuer Ersatzmitglieder.
§ 19
(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewaehlt.
(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so waehlen die Beamten und
Arbeitnehmer ihre Vertreter (§ 17) je in getrennten Wahlgaengen, es sei denn, dass
die wahlberechtigten Angehoerigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen
Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschliessen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der
Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsaetzen der Verhaeltniswahl durchgefuehrt. Wird nur
ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. In Dienststellen, deren
Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit
gewaehlt. Das gleiche gilt fuer Gruppen, denen nur ein Vertreter im Personalrat zusteht.
(4) Zur Wahl des Personalrates koennen die wahlberechtigten Beschaeftigten und die in
der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschlaege machen. Jeder Wahlvorschlag
der Beschaeftigten muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten
Gruppenangehoerigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In
jedem Fall genuegt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehoerige. Die
nach § 14 Abs. 3 nicht waehlbaren Beschaeftigten duerfen keine Wahlvorschlaege machen oder
unterzeichnen.
-6-
(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag der
Beschaeftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschaeftigten
unterzeichnet sein; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) Werden bei gemeinsamer Wahl fuer eine Gruppe gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen,
muss der Wahlvorschlag von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Angehoerigen
der Gruppe unterzeichnet sein, fuer die sie vorgeschlagen sind. Absatz 4 Satz 3, 4 gilt
entsprechend.
(7) Jeder Beschaeftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
(8) Besteht in einer Dienststelle kein Personalrat, so koennen die in der Dienststelle
vertretenen Gewerkschaften zur Wahl des Personalrates Wahlvorschlaege machen. Auf diese
Wahlvorschlaege sind die Absaetze 4 bis 6 nicht anzuwenden.
(9) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet
sein; die Beauftragten muessen Beschaeftigte der Dienststelle sein und einer in der
Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehoeren. Bei Zweifeln an der Beauftragung kann
der Wahlvorstand verlangen, dass die Gewerkschaft die Beauftragung bestaetigt.
§ 20
(1) Spaetestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei
Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Sind in der
Dienststelle Angehoerige verschiedener Gruppen beschaeftigt, so muss jede Gruppe im
Wahlvorstand vertreten sein. Hat die Dienststelle weibliche und maennliche Beschaeftigte,
sollen dem Wahlvorstand Frauen und Maenner angehoeren. Je ein Beauftragter der in
der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des
Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrates kein Wahlvorstand,
so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten
oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur
Wahl des Wahlvorstandes ein. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Personalversammlung waehlt
sich einen Versammlungsleiter.
§ 21
Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 12 erfuellt, kein
Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl
des Wahlvorstandes ein. § 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 22
Findet eine Personalversammlung (§ 20 Abs. 2, § 21) nicht statt oder waehlt die
Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle
auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle
vertretenen Gewerkschaft.
§ 23
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzueglich einzuleiten; sie soll spaetestens nach
sechs Wochen stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so
beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder
einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl
eines neuen Wahlvorstandes ein. § 20 Abs. 2 Satz 3 und § 22 gelten entsprechend.
(2) Unverzueglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand oeffentlich die
Auszaehlung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt
es den Angehoerigen der Dienststelle durch Aushang bekannt. Dem Dienststellenleiter und
den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Niederschrift
zu uebersenden.
§ 24
-7-
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten
Sitten verstossenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der
Ausuebung des aktiven und passiven Wahlrechts beschraenkt werden. § 47 Abs. 1, 2 Satz 1
und 2 gilt fuer Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber entsprechend.
(2) Die Kosten der Wahl traegt die Dienststelle. Notwendige Versaeumnis von Arbeitszeit
infolge der Ausuebung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 20 bis 23 genannten
Personalversammlungen oder der Betaetigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der
Dienstbezuege oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Fuer die Mitglieder des Wahlvorstandes
gelten § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 46 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
§ 25
Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder
der Leiter der Dienststelle koennen binnen einer Frist von zwoelf Arbeitstagen, vom Tage
der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht
anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften ueber das Wahlrecht, die Waehlbarkeit
oder das Wahlverfahren verstossen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es
sei denn, dass durch den Verstoss das Wahlergebnis nicht geaendert oder beeinflusst werden
konnte.
Zweiter Abschnitt
Amtszeit des Personalrates
§ 26
Die regelmaessige Amtszeit des Personalrates betraegt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit
dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem
Ablauf seiner Amtszeit. Sie endet spaetestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 27
Abs. 1 die regelmaessigen Personalratswahlen stattfinden.
Fussnote
§ 26: Zur Anwendung vgl. § 116b Satz 1 und 3 F. ab 10.7.1989
§ 27
(1) Die regelmaessigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Maerz
bis 31. Mai statt.
(2) Ausserhalb dieser Zeit ist der Personalrat zu waehlen, wenn
1. mit Ablauf von vierundzwanzig Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Zahl
der regelmaessig Beschaeftigten um die Haelfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder
gesunken ist oder
2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrates auch nach Eintreten saemtlicher
Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist
oder
3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Ruecktritt beschlossen hat
oder
4. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgeloest ist oder
5. in der Dienststelle kein Personalrat besteht.
(3) In den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 fuehrt der Personalrat die Geschaefte
weiter, bis der neue Personalrat gewaehlt ist.
(4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten
war, durch kein Mitglied des Personalrates mehr vertreten, so waehlt diese Gruppe neue
Mitglieder.
-8-
(5) Hat ausserhalb des fuer die regelmaessigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes
eine Personalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl
folgenden naechsten Zeitraum der regelmaessigen Personalratswahlen neu zu waehlen. Hat
die Amtszeit des Personalrates zu Beginn des fuer die regelmaessigen Personalratswahlen
festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem
uebernaechsten Zeitraum der regelmaessigen Personalratswahlen neu zu waehlen.
Fussnote
§ 27 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 116b F. ab 10.7.1989
§ 28
(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle
vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes
aus dem Personalrat oder die Aufloesung des Personalrates wegen grober Vernachlaessigung
seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen
Pflichten beschliessen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gruenden den Ausschluss
eines Mitgliedes beantragen. Der Leiter der Dienststelle kann den Ausschluss eines
Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Aufloesung des Personalrates wegen grober
Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
(2) Ist der Personalrat aufgeloest, so setzt der Vorsitzende der Fachkammer des
Verwaltungsgerichtes einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzueglich eine Neuwahl
einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem
Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.
§ 29
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Amtes,
3. Beendigung des Dienstverhaeltnisses,
4. Ausscheiden aus der Dienststelle,
5. Verlust der Waehlbarkeit mit Ausnahme der Faelle des § 14 Abs. 2 Satz 1,
6. gerichtliche Entscheidung nach § 28,
7. Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, dass der Gewaehlte nicht
waehlbar war.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehoerigkeit
eines Mitgliedes nicht beruehrt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewaehlt hat.
§ 30
Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Fuehrung
der Dienstgeschaefte verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden
Disziplinarverfahrens vorlaeufig des Dienstes enthoben ist.
§ 31
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das
gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert ist.
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewaehlten Beschaeftigten
derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehoeren.
Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit
gewaehlt, so tritt der nicht gewaehlte Beschaeftigte mit der naechsthoeheren Stimmenzahl als
Ersatzmitglied ein.
(3) § 29 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehoerigkeit vor dem
Eintritt des Ersatzmitgliedes in den Personalrat.
-9-
(4) Im Falle des § 27 Abs. 2 Nr. 4 treten Ersatzmitglieder nicht ein.
Dritter Abschnitt
Geschaeftsfuehrung des Personalrates
§ 32
(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder
im Personalrat vertretenen Gruppe angehoeren. Die Vertreter jeder Gruppe waehlen das auf
sie entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand fuehrt die laufenden Geschaefte.
(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den
Vorsitz uebernimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seine
Stellvertreter. Dabei sind die Gruppen zu beruecksichtigen, denen der Vorsitzende nicht
angehoert, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten
Beschluesse. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der
Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehoert, gemeinsam mit einem der
Gruppe angehoerenden Vorstandsmitglied den Personalrat.
§ 33
Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so waehlt er aus seiner Mitte mit
einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder
des Personalrates aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewaehlt
worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die
die zweitgroesste Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehoerigen
der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren
Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu waehlen.
§ 34
(1) Spaetestens sechs Arbeitstage nach dem Wahltage hat der Wahlvorstand die Mitglieder
des Personalrates zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung
zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrates an. Er setzt die
Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des
Personalrates zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
Satz 3 gilt auch fuer die Ladung der Schwerbehindertenvertretung, der Mitglieder der
Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Vertreter der nichtstaendig Beschaeftigten,
soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben.
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates, der Mehrheit der
Vertreter einer Gruppe, des Leiters der Dienststelle, in Angelegenheiten, die besonders
schwerbeschaedigte Beschaeftigte betreffen, des Vertrauensmannes der Schwerbeschaedigten
oder in Angelegenheiten, die besonders die in § 57 genannten Beschaeftigten betreffen,
der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung hat der
Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt
ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(4) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen
anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdruecklich eingeladen ist, teil.
§ 35
Die Sitzungen des Personalrates sind nicht oeffentlich; sie finden in der Regel waehrend
der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf
die dienstlichen Erfordernisse Ruecksicht zu nehmen. Der Leiter der Dienststelle ist vom
Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verstaendigen.
- 10 -
§ 36
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des
Personalrates kann ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an
den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Falle sind der Zeitpunkt der Sitzung und
die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.
§ 37
(1) Die Beschluesse des Personalrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit
ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Personalrat ist nur beschlussfaehig, wenn mindestens die Haelfte seiner Mitglieder
anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulaessig.
§ 38
(1) Ueber die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird vom
Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.
(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehoerigen einer Gruppe betreffen, sind nach
gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung
berufen. Dies gilt nicht fuer eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend fuer Angelegenheiten, die lediglich die Angehoerigen
zweier Gruppen betreffen.
§ 39
(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe oder der Jugend- und
Auszubildendenvertretung einen Beschluss des Personalrates als eine erhebliche
Beeintraechtigung wichtiger Interessen der durch die vertretenen Beschaeftigten, so ist
auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von sechs Arbeitstagen vom Zeitpunkt der
Beschlussfassung an auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der
unter den Mitgliedern des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung
vertretenen Gewerkschaften, eine Verstaendigung versucht werden. Die Aussetzung eines
Beschlusses nach Satz 1 hat keine Verlaengerung einer Frist zur Folge.
(2) Nach Ablauf der Frist ist ueber die Angelegenheit neu zu beschliessen. Wird der erste
Beschluss bestaetigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Schwerbehindertenvertretung einen
Beschluss des Personalrates als eine erhebliche Beeintraechtigung wichtiger Interessen
der Schwerbeschaedigten erachtet.
§ 40
(1) Ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der von dieser
benannt wird, und die Schwerbehindertenvertretung koennen an allen Sitzungen des
Personalrates beratend teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die
besonders die in § 57 genannten Beschaeftigten betreffen, kann die gesamte Jugend-
und Auszubildendenvertretung beratend teilnehmen. Bei Beschluessen des Personalrates,
die ueberwiegend die in § 57 genannten Beschaeftigten betreffen, haben die Jugend- und
Auszubildendenvertreter Stimmrecht.
(2) An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die nichtstaendig Beschaeftigten
betreffen, koennen die in § 65 Abs. 1 bezeichneten Vertreter mit beratender Stimme
teilnehmen.
§ 41
(1) Ueber jede Verhandlung des Personalrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
mindestens den Wortlaut der Beschluesse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst
sind, enthaelt. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied
- 11 -
zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufuegen, in die sich
jeder Teilnehmer eigenhaendig einzutragen hat.
(2) Haben der Leiter der Dienststelle oder Beauftragte von Gewerkschaften an
der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift
abschriftlich zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzueglich
schriftlich zu erheben und der Niederschrift beizufuegen.
§ 42
Sonstige Bestimmungen ueber die Geschaeftsfuehrung koennen in einer Geschaeftsordnung
getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
beschliesst.
§ 43
Der Personalrat kann Sprechstunden waehrend der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort
bestimmt er im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle.
§ 44
(1) Die durch die Taetigkeit des Personalrates entstehenden Kosten traegt die
Dienststelle. Mitglieder des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Erfuellung ihrer
Aufgaben notwendig sind, Reisekostenverguetungen nach dem Bundesreisekostengesetz.
(2) Fuer die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschaeftsfuehrung hat die
Dienststelle in erforderlichem Umfang Raeume, den Geschaeftsbedarf und Bueropersonal zur
Verfuegung zu stellen.
(3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plaetze fuer Bekanntmachungen
und Anschlaege zur Verfuegung gestellt.
§ 45
Der Personalrat darf fuer seine Zwecke von den Beschaeftigten keine Beitraege erheben oder
annehmen.
Vierter Abschnitt
Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
§ 46
(1) Die Mitglieder des Personalrates fuehren ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Versaeumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemaessen Durchfuehrung der Aufgaben
des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezuege oder
des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfuellung
ihrer Aufgaben ueber die regelmaessige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen
Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewaehren.
(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Taetigkeit freizustellen,
wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemaessen
Durchfuehrung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden
Mitglieder hat der Personalrat zunaechst die nach § 32 Abs. 1 gewaehlten
Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewaehlten Ergaenzungsmitglieder und
schliesslich weitere Mitglieder zu beruecksichtigen. Bei weiteren Freistellungen
sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des
Hoechstzahlverfahrens zu beruecksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den
Grundsaetzen der Verhaeltniswahl durchgefuehrt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die
nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste
entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2)
bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der
- 12 -
fuer sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im
Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsaetzen der Verhaeltniswahl, teils
im Wege der Personenwahl gewaehlt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen
entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Hoechstzahlverfahren zu beruecksichtigen;
innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je
nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die
Freistellung darf nicht zur Beeintraechtigung des beruflichen Werdegangs fuehren.
(4) Von ihrer dienstlichen Taetigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in
Dienststellen mit in der Regel
300 bis 600 Beschaeftigtenein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschaeftigtenzwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschaeftigtendrei Mitglieder,
2.001 bis 3.000 Beschaeftigtenvier Mitglieder,
3.001 bis 4.000 Beschaeftigtenfuenf Mitglieder,
4.001 bis 5.000 Beschaeftigtensechs Mitglieder,
5.001 bis 6.000 Beschaeftigtensieben Mitglieder,
6.001 bis 7.000 Beschaeftigtenacht Mitglieder,
7.001 bis 8.000 Beschaeftigtenneun Mitglieder,
8.001 bis 9.000 Beschaeftigtenzehn Mitglieder,
9.001 bis 10.000 Beschaeftigtenelf Mitglieder.
In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschaeftigten ist fuer je angefangene weitere
2.000 Beschaeftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Saetzen 1 und 2 kann im
Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.
(5) Die von ihrer dienstlichen Taetigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder
erhalten eine monatliche Aufwandsentschaedigung. Nur teilweise, aber mindestens fuer
die Haelfte der regelmaessigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten
die Haelfte der Aufwandsentschaedigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Hoehe der
Aufwandsentschaedigung.
(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezuege fuer die
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit
diese Kenntnisse vermitteln, die fuer die Taetigkeit im Personalrat erforderlich sind.
(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates waehrend seiner
regelmaessigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezuege
fuer insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,
die von der Bundeszentrale fuer politische Bildung als geeignet anerkannt sind.
Beschaeftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes uebernehmen und nicht
zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz
1 fuer insgesamt vier Wochen.
§ 47
(1) Die ausserordentliche Kuendigung von Mitgliedern des Personalrates, die in einem
Arbeitsverhaeltnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates. Verweigert
der Personalrat seine Zustimmung oder aeussert er sich nicht innerhalb von drei
Arbeitstagen nach Eingang des Antrages, so kann das Verwaltungsgericht sie auf
Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die ausserordentliche Kuendigung
unter Beruecksichtigung aller Umstaende gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2) Mitglieder des Personalrates duerfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet
werden, wenn dies auch unter Beruecksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus
wichtigen dienstlichen Gruenden unvermeidbar ist. Als Versetzung im Sinne des Satzes
1 gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben
Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehoert zum Dienstort.
Die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrates bedarf der Zustimmung
des Personalrates.
- 13 -
(3) Fuer Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschaeftigte in entsprechender
Berufsausbildung gelten die Absaetze 1, 2 und die §§ 15, 16 des Kuendigungsschutzgesetzes
nicht. Absaetze 1 und 2 gelten ferner nicht bei der Versetzung oder Abordnung dieser
Beschaeftigten zu einer anderen Dienststelle im Anschluss an das Ausbildungsverhaeltnis.
Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschaeftigten im Personalrat ruht
unbeschadet des § 29, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung zu
einer anderen Dienststelle versetzt oder abgeordnet sind.
Fuenfter Abschnitt
Personalversammlung
§ 48
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschaeftigten der Dienststelle. Sie wird
vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht oeffentlich.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhaeltnissen eine gemeinsame Versammlung aller
Beschaeftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
§ 49
(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr in einer Personalversammlung
einen Taetigkeitsbericht zu erstatten.
(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch des Leiters der Dienststelle
oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschaeftigten verpflichtet, eine
Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf
die Tagesordnung zu setzen.
(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muss der Personalrat
vor Ablauf von zwoelf Arbeitstagen nach Eingang des Antrages eine Personalversammlung
nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine
Personalversammlung und keine Teilversammlung durchgefuehrt worden sind.
§ 50
(1) Die in § 49 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Leiters der Dienststelle
einberufenen Personalversammlungen finden waehrend der Arbeitszeit statt, soweit nicht
die dienstlichen Verhaeltnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der
Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezuege oder des Arbeitsentgeltes zur
Folge. Soweit in den Faellen des Satzes 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gruenden
ausserhalb der Arbeitszeit stattfinden muessen, ist den Teilnehmern Dienstbefreiung
in entsprechendem Umfang zu gewaehren. Fahrkosten, die durch die Teilnahme an
Personalversammlungen nach Satz 1 entstehen, werden in entsprechender Anwendung des
Bundesreisekostengesetzes erstattet.
(2) Andere Personalversammlungen finden ausserhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann
im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.
§ 51
Die Personalversammlung kann dem Personalrat Antraege unterbreiten und zu seinen
Beschluessen Stellung nehmen. Sie darf alle Angelegenheiten behandeln, die die
Dienststelle oder ihre Beschaeftigten unmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-
, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Frauenfoerderung und der
Vereinbarkeit von Familie und Beruf. § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 Satz 3 gelten fuer die
Personalversammlung entsprechend.
§ 52
(1) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und ein
Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehoert, sind
- 14 -
berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Der
Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten
Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung mitzuteilen. Ein beauftragtes Mitglied
der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates sowie ein Beauftragter der
Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht, koennen an der Personalversammlung
teilnehmen.
(2) Der Leiter der Dienststelle kann an der Personalversammlung teilnehmen. An
Versammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind oder zu denen er ausdruecklich
eingeladen ist, hat er teilzunehmen.
Sechster Abschnitt
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
§ 53
(1) Fuer den Geschaeftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behoerden der
Mittelstufe Bezirkspersonalraete, bei den obersten Dienstbehoerden Hauptpersonalraete
gebildet.
(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates werden von den zum Geschaeftsbereich
der Behoerde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrates von den zum
Geschaeftsbereich der obersten Dienstbehoerde gehoerenden Beschaeftigten gewaehlt.
(3) Die §§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1, 2, 6 und 7, §§ 18 bis 21 und 23 bis 25 gelten
entsprechend. § 14 Abs. 3 gilt nur fuer die Beschaeftigten der Dienststelle, bei der
die Stufenvertretung zu errichten ist. Eine Personalversammlung zur Bestellung des
Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. An ihrer Stelle uebt der Leiter
der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur
Bestellung des Wahlvorstandes nach § 20 Abs. 2, §§ 21 und 23 aus.
(4) Werden in einer Verwaltung die Personalraete und Stufenvertretungen gleichzeitig
gewaehlt, so fuehren die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstaende die Wahlen
der Stufenvertretungen im Auftrage des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch;
andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalraete oder, wenn solche nicht
bestehen, die Leiter der Dienststellen die oertlichen Wahlvorstaende fuer die Wahl der
Stufenvertretungen.
(5) In den Stufenvertretungen erhaelt jede Gruppe mindestens einen Vertreter. Besteht
die Stufenvertretung aus mehr als neun Mitgliedern, erhaelt jede Gruppe mindestens zwei
Vertreter. § 17 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 54
(1) Fuer die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 39, 40 Abs. 1, §§ 41, 42, 44,
45, 46 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, § 47 entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts anderes
bestimmt ist.
(2) § 34 Abs. 1 gilt mit der Massgabe, das die Mitglieder der Stufenvertretung
spaetestens zwoelf Arbeitstage nach dem Wahltag einzuberufen sind.
§ 55
In den Faellen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalraeten ein
Gesamtpersonalrat gebildet.
§ 56
Fuer den Gesamtpersonalrat gelten § 53 Abs. 2 und 3 und § 54 Abs. 1 Halbsatz 1
entsprechend.
Drittes Kapitel
- 15 -
Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und
Auszubildendenversammlung
§ 57
In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel
mindestens fuenf Beschaeftigte angehoeren, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben (jugendliche Beschaeftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung
befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und
Auszubildendenvertretungen gebildet.
§ 58
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 57 genannten Beschaeftigten. § 13 Abs. 1 gilt
entsprechend.
(2) Waehlbar sind Beschaeftigte, die am Wahltage noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet
haben. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 59
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 der in § 57 genannten Beschaeftigten
aus einem Jugend- und
Auszubildendenvertreter,
21 bis 50 der in § 57 genannten Beschaeftigten
aus drei Jugend- und
Auszubildendenvertretern,
51 bis 200 der in § 57 genannten Beschaeftigten
aus fuenf Jugend- und
Auszubildendenvertretern,
201 bis 300 der in § 57 genannten Beschaeftigten
aus sieben Jugend- und
Auszubildendenvertretern,
301 bis 1.000 der in § 57 genannten Beschaeftigten
aus elf Jugend- und
Auszubildendenvertretern,
mehr als 1.000 der in § 57 genannten Beschaeftigten
aus fuenfzehn Jugend- und
Auszubildendenvertretern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen
Beschaeftigungsarten der der Dienststelle angehoerenden in § 57 genannten Beschaeftigten
zusammensetzen.
(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend
ihrem Zahlenverhaeltnis vertreten sein.
§ 60
(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. § 19 Abs. 1, 3,
4 Satz 1, Abs. 5, 7 und 9, § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2
und § 25 gelten entsprechend.
(2) Die regelmaessige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung betraegt
zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt
noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer
Amtszeit. Die regelmaessigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden
alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Maerz bis 31. Mai statt. Die Amtszeit endet
spaetestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach Satz 3 die regelmaessigen Wahlen der
Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfinden. Fuer die Wahl der Jugend- und
- 16 -
Auszubildendenvertretung ausserhalb des Zeitraums fuer die regelmaessigen Wahlen gilt § 27
Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 und 5 entsprechend.
(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so
waehlt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Die §§ 28 bis 31 gelten entsprechend.
§ 61
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. Massnahmen, die den in § 57 genannten Beschaeftigten dienen, insbesondere in Fragen
der Berufsbildung, beim Personalrat zu beantragen,
2. darueber zu wachen, dass die zugunsten der in § 57 genannten Beschaeftigten
geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhuetungsvorschriften, Tarifvertraege,
Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgefuehrt werden,
3. Anregungen und Beschwerden von in § 57 genannten Beschaeftigten, insbesondere
in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt
erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken; die Jugend- und
Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 57 genannten Beschaeftigten ueber
den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat
bestimmt sich nach § 34 Abs. 3, §§ 39 und 40 Abs. 1.
(3) Zur Durchfuehrung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung
durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und
Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Personalrat die zur Durchfuehrung
ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfuegung stellt.
(4) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Besprechungen
zwischen Dienststellenleiter und Personalrat nach § 66 Abs. 1 beizuziehen, wenn
Angelegenheiten behandelt werden, die besonders in § 57 genannte Beschaeftigte
betreffen.
(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verstaendigung des Personalrates
Sitzungen abhalten; § 34 Abs. 1, 2 gilt sinngemaess. An den Sitzungen der Jugend- und
Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied
teilnehmen.
§ 62
Fuer die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 43 bis 45, § 46 Abs. 1, 2,
3 Satz 1 und 6, Abs. 6, 7 und § 67 Abs. 1 Satz 3 sinngemaess. § 47 gilt entsprechend mit
der Massgabe, dass die ausserordentliche Kuendigung, die Versetzung und die Abordnung von
Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrates
beduerfen. Fuer Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber gilt § 47 Abs. 1, 2 Satz 1
und 2 entsprechend.
§ 63
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend-
und Auszubildendenversammlung durchzufuehren. Diese soll moeglichst unmittelbar vor oder
nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden
der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der Personalratsvorsitzende
oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugend- und
Auszubildendenversammlung teilnehmen. Die fuer die Personalversammlung geltenden
Vorschriften sind sinngemaess anzuwenden. Ausser der in Satz 1 bezeichneten Jugend-
und Auszubildendenversammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des Leiters der
Dienststelle einberufene Versammlung waehrend der Arbeitszeit stattfinden.
§ 64
- 17 -
(1) Fuer den Geschaeftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit
Stufenvertretungen bestehen, bei den Behoerden der Mittelstufen Bezirks-
Jugend- und Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehoerden
Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Fuer die Jugend- und
Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 53 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 57 bis 62
entsprechend.
(2) In den Faellen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Jugend- und
Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Viertes Kapitel
Vertretung der nichtstaendig Beschaeftigten
§ 65
(1) Steigt waehrend der Amtszeit des Personalrates die Zahl der Beschaeftigten
voruebergehend um mehr als 20 Personen, die voraussichtlich nur fuer einen Zeitraum von
hoechstens sechs Monaten beschaeftigt werden, so waehlen die nichtstaendig Beschaeftigten in
geheimer Wahl
bei 21 bis 50 nichtstaendig Beschaeftigten
einen Vertreter,
bei 51 bis 100 nichtstaendig Beschaeftigten
zwei Vertreter,
bei mehr als 100 nichtstaendig Beschaeftigten
drei Vertreter.
Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Im uebrigen gelten
fuer die Wahl der Vertreter § 13 Abs. 1 und 3, §§ 14, 17 Abs. 6 und 7, §§ 19, 24 Abs.
1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und § 25 mit Ausnahme der Vorschriften ueber die Dauer der
Zugehoerigkeit zum Geschaeftsbereich der obersten Dienstbehoerde und zum oeffentlichen
Dienst entsprechend.
(2) Die Amtszeit der in Absatz 1 bezeichneten Vertreter endet mit Ablauf des fuer die
Beschaeftigung der nichtstaendig Beschaeftigten vorgesehenen Zeitraums oder mit Wegfall
der Voraussetzungen fuer ihre Wahl. § 26 Satz 2, § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und §§
28 bis 31 gelten entsprechend.
(3) Fuer die in Absatz 1 bezeichneten Vertreter gelten §§ 43 bis 45, § 46 Abs. 1, 2, 3
Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 3 sinngemaess.
(4) An den Sitzungen des Personalrates nehmen die in Absatz 1 bezeichneten Vertreter
nach Massgabe des § 40 Abs. 2 teil.
Fuenftes Kapitel
Beteiligung der Personalvertretung
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 66
(1) Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung sollen mindestens einmal
im Monat zu Besprechungen zusammentreten. In ihnen soll auch die Gestaltung des
Dienstbetriebes behandelt werden, insbesondere alle Vorgaenge, die die Beschaeftigten
wesentlich beruehren. Sie haben ueber strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur
Einigung zu verhandeln und Vorschlaege fuer die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
zu machen.
- 18 -
(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist,
die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeintraechtigen. Insbesondere duerfen
Dienststelle und Personalvertretung keine Massnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander
durchfuehren. Arbeitskaempfe tariffaehiger Parteien werden hierdurch nicht beruehrt.
(3) Aussenstehende Stellen duerfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der
Dienststelle nicht erzielt worden ist.
§ 67
(1) Dienststelle und Personalvertretung haben darueber zu wachen, dass alle Angehoerigen
der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede
Benachteiligung von Personen aus Gruenden ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen
Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalitaet, ihrer
Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder
gewerkschaftlichen Betaetigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer
sexuellen Identitaet unterbleibt. Dabei muessen sie sich so verhalten, dass das Vertrauen
der Verwaltungsangehoerigen in die Objektivitaet und Neutralitaet ihrer Amtsfuehrung nicht
beeintraechtigt wird. Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung haben jede
parteipolitische Betaetigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von
Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht beruehrt.
(2) Beschaeftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der
Betaetigung fuer ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschraenkt.
(3) Die Personalvertretung hat sich fuer die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der
Beschaeftigten einzusetzen.
§ 68
(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. Massnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehoerigen dienen, zu beantragen,
2. darueber zu wachen, dass die zugunsten der Beschaeftigten geltenden Gesetze,
Verordnungen, Tarifvertraege, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen
durchgefuehrt werden,
3. Anregungen und Beschwerden von Beschaeftigten entgegenzunehmen und, falls sie
berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre
Erledigung hinzuwirken,
4. die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbeschaedigter und sonstiger
schutzbeduerftiger, insbesondere aelterer Personen zu foerdern,
5. Massnahmen zur beruflichen Foerderung Schwerbeschaedigter zu beantragen,
5a. die Durchsetzung der tatsaechlichen Gleichberechtigung von Frauen und Maennern
insbesondere bei der Einstellung, Beschaeftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und
dem beruflichen Aufstieg, zu foerdern,
6. die Eingliederung auslaendischer Beschaeftigter in die Dienststelle und das
Verstaendnis zwischen ihnen und den deutschen Beschaeftigten zu foerdern,
7. mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Foerderung der Belange der in § 57
genannten Beschaeftigten eng zusammenzuarbeiten.
(2) Die Personalvertretung ist zur Durchfuehrung ihrer Aufgaben rechtzeitig und
umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfuer erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Personalakten duerfen nur mit Zustimmung des Beschaeftigten und nur von den von
ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. Dienstliche
Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschaeftigten der Personalvertretung zur Kenntnis
zu bringen.
Zweiter Abschnitt
Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung
- 19 -
§ 69
(1) Soweit eine Massnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur
mit seiner Zustimmung getroffen werden.
(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten
Massnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, dass der
Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Massnahme begruendet; der Personalrat
kann ausser in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begruendung verlangen.
Der Beschluss des Personalrates ueber die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der
Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Faellen kann
der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkuerzen. Die Massnahme
gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die
Zustimmung unter Angabe der Gruende schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden
oder Behauptungen tatsaechlicher Art vorgetragen werden, die fuer einen Beschaeftigten
unguenstig sind oder ihm nachteilig werden koennen, ist dem Beschaeftigten Gelegenheit zur
Aeusserung zu geben; die Aeusserung ist aktenkundig zu machen.
(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder
der Personalrat die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege den
uebergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen. In
Koerperschaften, Anstalten oder Stiftungen des oeffentlichen Rechtes ist als oberste
Dienstbehoerde das in ihrer Verfassung fuer die Geschaeftsfuehrung vorgesehene oberste
Organ anzurufen. In Zweifelsfaellen bestimmt die zustaendige oberste Bundesbehoerde
die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt der Leiter der Dienststelle
die Angelegenheit nach Satz 1 der uebergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies dem
Personalrat unter Angabe der Gruende mit.
(4) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehoerde und der bei ihr bestehenden
zustaendigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle (§
71); in den Faellen des § 77 Abs. 2 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der
Zustimmung vorliegt. Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklaerung
eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeifuehren zu wollen,
entscheiden. In den Faellen der §§ 76, 85 Abs. 1 Nr. 7 beschliesst die Einigungsstelle,
wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehoerde anschliesst, eine
Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehoerde entscheidet sodann endgueltig.
(5) Der Leiter der Dienststelle kann bei Massnahmen, die der Natur der Sache nach keinen
Aufschub dulden, bis zur endgueltigen Entscheidung vorlaeufige Regelungen treffen. Er hat
dem Personalrat die vorlaeufige Regelung mitzuteilen und zu begruenden und unverzueglich
das Verfahren nach den Absaetzen 2 bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen.
§ 70
(1) Beantragt der Personalrat eine Massnahme, die nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 und
11 bis 17 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der
Dienststelle vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich das
weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 4.
(2) Beantragt der Personalrat eine Massnahme, die nach anderen als den in Absatz 1 Satz
1 bezeichneten Vorschriften seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich
dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so
bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3; die oberste Dienstbehoerde
entscheidet endgueltig.
§ 71
(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehoerde gebildet. Sie besteht
aus je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehoerde und der bei ihr
bestehenden zustaendigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen
Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzern,
die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je ein Beamter und ein
Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamten
oder die im Arbeitsverhaeltnis stehenden Beschaeftigten. Kommt eine Einigung ueber
- 20 -
die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn der Praesident des
Bundesverwaltungsgerichts.
(2) Die Verhandlung ist nicht oeffentlich. Der obersten Dienstbehoerde und der
zustaendigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur muendlichen Aeusserung zu geben. Im
Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Aeusserung schriftlich erfolgen.
(3) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Sie kann den Antraegen der
Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit
gefasst. Er muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des
Haushaltsgesetzes, halten.
(4) Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen. Er bindet, abgesehen von den Faellen
des § 69 Abs. 4 Saetze 3, 5 die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des
Absatzes 3 enthaelt.
§ 72
(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Massnahme
vor der Durchfuehrung mit dem Ziele einer Verstaendigung rechtzeitig und eingehend mit
ihm zu eroertern.
(2) Aeussert sich der Personalrat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder haelt er bei
Eroerterung seine Einwendungen oder Vorschlaege nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte
Massnahme als gebilligt. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er dem Leiter der
Dienststelle die Gruende mitzuteilen. § 69 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrates nicht oder nicht in
vollem Umfange, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gruende
schriftlich mit.
(4) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen
drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstwege den uebergeordneten
Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung
vorlegen. Diese entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden
Stufenvertretung. § 69 Abs. 3 Saetze 2, 3 gilt entsprechend. Eine Abschrift seines
Antrages leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.
(5) Ist ein Antrag gemaess Absatz 4 gestellt, so ist die beabsichtigte Massnahme bis zur
Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.
(6) § 69 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 73
(1) Dienstvereinbarungen sind zulaessig, soweit sie dieses Gesetz ausdruecklich
vorsieht. Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind
schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise
bekanntzumachen.
(2) Dienstvereinbarungen, die fuer einen groesseren Bereich gelten, gehen den
Dienstvereinbarungen fuer einen kleineren Bereich vor.
§ 74
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, fuehrt die Dienststelle
durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb
eingreifen.
Dritter Abschnitt
Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen
ist
- 21 -
§ 75
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei
1. Einstellung,
2. Uebertragung einer hoeher oder niedriger zu bewertenden Taetigkeit, Hoeher- oder
Rueckgruppierung, Eingruppierung,
3. Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes
verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehoert zum
Dienstort),
4. Abordnung fuer eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a. Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes fuer eine Dauer von mehr als
drei Monaten,
5. Weiterbeschaeftigung ueber die Altersgrenze hinaus,
6. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschraenken,
7. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentaetigkeit.
(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei
1. Gewaehrung von Unterstuetzungen, Vorschuessen, Darlehen und entsprechenden sozialen
Zuwendungen,
2. Zuweisung und Kuendigung von Wohnungen, ueber die die Dienststelle verfuegt, sowie der
allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3. Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschaeftiger eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat
nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur
der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach
Abschluss jedes Kalendervierteljahres einen Ueberblick ueber die Unterstuetzungen und
entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Antraege und die Leistungen
gegenueberzustellen. Auskunft ueber die von den Antragstellern angefuehrten Gruende wird
hierbei nicht erteilt.
(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht
besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen ueber
1. Beginn und Ende der taeglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der
Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezuege und Arbeitsentgelte,
3. Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des
Erholungsurlaubs fuer einzelne Beschaeftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter
und den beteiligten Beschaeftigten kein Einverstaendnis erzielt wird,
4. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die
Aufstellung von Entlohnungsgrundsaetzen, die Einfuehrung und Anwendung von neuen
Entlohnungsmethoden und deren Aenderung sowie die Festsetzung der Akkord- und
Praemiensaetze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschliesslich der
Geldfaktoren,
5. Errichtung, Verwaltung und Aufloesung von Sozialeinrichtungen ohne Ruecksicht auf
ihre Rechtsform,
6. Durchfuehrung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7. Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen fuer Arbeitnehmer,
8. Inhalt von Personalfragebogen fuer Arbeitnehmer,
9. Beurteilungsrichtlinien fuer Arbeitnehmer,
10. Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsaerzten als Arbeitnehmer,
- 22 -
11. Massnahmen zur Verhuetung von Dienst- und Arbeitsunfaellen und sonstigen
Gesundheitsschaedigungen,
12. Grundsaetze ueber die Bewertung von anerkannten Vorschlaegen im Rahmen des
betrieblichen Vorschlagwesens,
13. Aufstellung von Sozialplaenen einschliesslich Plaenen fuer Umschulungen zum Ausgleich
oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschaeftigten infolge
von Rationalisierungsmassnahmen entstehen,
14. Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschaeftigten,
16. Gestaltung der Arbeitsplaetze,
17. Einfuehrung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das
Verhalten oder die Leistung der Beschaeftigten zu ueberwachen.
(4) Muss fuer Gruppen von Beschaeftigten die taegliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1)
nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmaessig
und kurzfristig festgesetzt werden, so beschraenkt sich die Mitbestimmung auf die
Grundsaetze fuer die Aufstellung der Dienstplaene, insbesondere fuer die Anordnung von
Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Ueberstunden.
(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag
geregelt sind oder ueblicherweise geregelt werden, koennen nicht Gegenstand einer
Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss
ergaenzender Dienstvereinbarungen ausdruecklich zulaesst.
§ 76
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei
1. Einstellung, Anstellung,
2. Befoerderung, Uebertragung eines anderen Amtes mit hoeherem Endgrundgehalt ohne
Aenderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer
Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3. Uebertragung einer hoeher oder niedriger zu bewertenden Taetigkeit,
4. Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle,
wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im
Sinne des Umzugskostenrechts gehoert zum Dienstort),
5. Abordnung fuer eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5a. Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes fuer eine Dauer von mehr als drei
Monaten,
6. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschraenken,
7. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentaetigkeit,
8. Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92 oder 95 des Bundesbeamtengesetzes auf
Teilzeitbeschaeftigung, Ermaessigung der regelmaessigen Arbeitszeit oder Urlaub,
9. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.
(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht
besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen ueber
1. Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen fuer Beamte,
2. Inhalt von Personalfragebogen fuer Beamte,
3. Beurteilungsrichtlinien fuer Beamte,
4. Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsaerzten als Beamte,
5. Massnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
6. allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschaeftigten,
7. Einfuehrung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
- 23 -
8. Erlass von Richtlinien ueber die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen,
Umgruppierungen und Kuendigungen,
9. Geltendmachung von Ersatzanspruechen gegen einen Beschaeftigten,
10. Massnahmen, die der Durchsetzung der tatsaechlichen Gleichberechtigung von Frauen
und Maennern, insbesondere bei der Einstellung, Beschaeftigung, Aus-, Fort- und
Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Faellen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschaeftigten
mit; dieser ist von der beabsichtigten Massnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu
setzen.
§ 77
(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschaeftigten,
der Beamten auf Zeit, der Beschaeftigten mit ueberwiegend wissenschaftlicher oder
kuenstlerischer Taetigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur
mit, wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 gelten nicht fuer die
in § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und fuer Beamtenstellen
von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwaerts.
(2) Der Personalrat kann in den Faellen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine
Zustimmung verweigern, wenn
1. die Massnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem
Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenfoerderplan oder eine
Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8
verstoesst oder
2. die durch Tatsachen begruendete Besorgnis besteht, dass durch die Massnahme der
betroffene Beschaeftigte oder andere Beschaeftigte benachteiligt werden, ohne dass
dies aus dienstlichen oder persoenlichen Gruenden gerechtfertigt ist, oder
3. die durch Tatsachen begruendete Besorgnis besteht, dass der Beschaeftigte oder
Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges
Verhalten stoeren werde.
§ 78
(1) Der Personalrat wirkt mit bei
1. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle fuer die
innerdienstlichen, sozialen und persoenlichen Angelegenheiten der Beschaeftigten
ihres Geschaeftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die
Spitzenorganisationen der zustaendigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu
beteiligen sind,
2. Aufloesung, Einschraenkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder
wesentlichen Teilen von ihnen,
3. Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,
4. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht
selbst beantragt haben,
5. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.
(2) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gilt fuer die Mitwirkung des Personalrates
§ 77 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 wird der
Personalrat nur auf Antrag des Beschaeftigten beteiligt; in diesen Faellen ist der
Beschaeftigte von der beabsichtigten Massnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 3 Einwendungen auf die in §
77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gruende stuetzen.
(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der
Personalrat anzuhoeren. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den
Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen
- 24 -
der uebergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend fuer die
Personalplanung.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend fuer Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Dienstraeumen.
(5) Vor grundlegenden Aenderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsablaeufen ist der
Personalrat anzuhoeren.
§ 79
(1) Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kuendigung durch den Arbeitgeber
mit. § 77 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Personalrat kann gegen die Kuendigung
Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht
1. bei der Auswahl des zu kuendigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder
nicht ausreichend beruecksichtigt worden sind,
2. die Kuendigung gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstoesst,
3. der zu kuendigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben
Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an
demselben Dienstort einschliesslich seines Einzugsgebietes weiterbeschaeftigt werden
kann,
4. die Weiterbeschaeftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder
Fortbildungsmassnahmen moeglich ist oder
5. die Weiterbeschaeftigung des Arbeitnehmers unter geaenderten Vertragsbedingungen
moeglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverstaendnis hiermit erklaert.
Wird dem Arbeitnehmer gekuendigt, obwohl der Personalrat nach Satz 3 Einwendungen gegen
die Kuendigung erhoben hat, so ist dem Arbeitnehmer mit der Kuendigung eine Abschrift der
Stellungnahme des Personalrates zuzuleiten, es sei denn, dass die Stufenvertretung in
der Verhandlung nach § 72 Abs. 4 Satz 2 die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(2) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Satz 4 nach dem Kuendigungsschutzgesetz
Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhaeltnis durch die Kuendigung nicht
aufgeloest ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach
Ablauf der Kuendigungsfrist bis zum rechtskraeftigen Abschluss des Rechtsstreits bei
unveraenderten Arbeitsbedingungen weiterbeschaeftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers
kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfuegung von der Verpflichtung zur
Weiterbeschaeftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder
mutwillig erscheint oder
2. die Weiterbeschaeftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen
Belastung des Arbeitgebers fuehren wuerde oder
3. der Widerspruch des Personalrates offensichtlich unbegruendet war.
(3) Vor fristlosen Entlassungen und ausserordentlichen Kuendigungen ist der Personalrat
anzuhoeren. Der Dienststellenleiter hat die beabsichtigte Massnahme zu begruenden. Hat
der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gruende dem Dienststellenleiter
unverzueglich, spaetestens innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.
(4) Eine Kuendigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.
§ 80
An Pruefungen, die eine Dienststelle von den Beschaeftigten ihres Bereichs abnimmt, kann
ein Mitglied des fuer diesen Bereich zustaendigen Personalrates, das von diesem benannt
ist, beratend teilnehmen.
§ 81
(1) Der Personalrat hat bei der Bekaempfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die fuer
den Arbeitsschutz zustaendigen Behoerden, die Traeger der gesetzlichen Unfallversicherung
und die uebrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu
- 25 -
unterstuetzen und sich fuer die Durchfuehrung der Vorschriften ueber den Arbeitsschutz und
die Unfallverhuetung in der Dienststelle einzusetzen.
(2) Der Dienststellenleiter und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet,
bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhuetung stehenden
Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder die von
ihm bestimmten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die
Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat
unverzueglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhuetung betreffenden Auflagen und
Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
(3) An den Besprechungen des Dienststellenleiters mit den Sicherheitsbeauftragten
im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat
beauftragte Personalratsmitglieder teil.
(4) Der Personalrat erhaelt die Niederschriften ueber Untersuchungen, Besichtigungen und
Besprechungen, zu denen er nach den Absaetzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Personalrat zu unterschreibenden Unfallanzeige
oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhaendigen.
Vierter Abschnitt
Beteiligung der Stufenvertretungen und des
Gesamtpersonalrates
§ 82
(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt
ist, ist an Stelle des Personalrates die bei der zustaendigen Dienststelle gebildete
Stufenvertretung zu beteiligen.
(2) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschaeftigte oder Dienststellen
betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Aeusserung. In
diesem Falle verdoppeln sich die Fristen der §§ 69 und 72.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer die Verteilung der Zustaendigkeit
zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat.
(4) Fuer die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates
gelten die §§ 69 bis 81 entsprechend.
(5) Werden im Geschaeftsbereich mehrstufige Verwaltungen personelle oder soziale
Massnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine fuer eine Beteiligung
an diesen Massnahmen zustaendige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die
Stufenvertretung bei der naechsthoeheren Dienststelle, zu deren Geschaeftsbereich die
entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehoeren, zu
beteiligen.
Sechstes Kapitel
Gerichtliche Entscheidungen
§ 83
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht,
entscheiden ausser in den Faellen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 ueber
1. Wahlberechtigung und Waehlbarkeit,
- 26 -
2. Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten
Vertreter sowie die Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und
Auszubildendenvertretungen,
3. Zustaendigkeit, Geschaeftsfuehrung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der
in den §§ 57, 65 genannten Vertreter,
4. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes ueber das Beschlussverfahren gelten
entsprechend.
§ 84
(1) Fuer die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den
Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu
bilden. Die Zustaendigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder
Teile von ihnen erstreckt werden.
(2) Die Fachkammer besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die
ehrenamtlichen Richter muessen Beschaeftigte im oeffentlichen Dienst des Bundes sein. Sie
werden je zur Haelfte durch die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle auf
Vorschlag
1. der unter den Beschaeftigten vertretenen Gewerkschaften und
2. der in § 1 bezeichneten Verwaltungen und Gerichte
berufen. Fuer die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung
zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes ueber ehrenamtliche
Richter entsprechend.
(3) Die Fachkammer wird taetig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach
Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen Besitzern. Unter den in Absatz 2 Satz 3 Nr. 1
bezeichneten Beisitzern muss sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden.
Siebentes Kapitel
Vorschriften fuer besondere Verwaltungszweige und die
Behandlung von Verschlusssachen
§ 85
(1) Fuer die Bundespolizei gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
1. Die Beschaeftigten der Bundespolizeibehoerden und der ihnen nachgeordneten
Dienststellen waehlen Bundespolizeipersonalvertretungen (Bundespolizeipersonalrat,
Bundespolizeibezirkspersonalrat, Bundespolizeihauptpersonalrat).
2. Polizeivollzugsbeamte sind nur wahlberechtigt (§ 13 Abs. 1), wenn sie am Wahltag
die Grundausbildung bereits beendet haben und nicht bei der Berufung in das
Beamtenverhaeltnis schriftlich erklaert haben, nur eine Dienstzeit von zwei Jahren
ableisten zu wollen.
3. In Angelegenheiten, die lediglich die Polizeivollzugsbeamten betreffen, die nach
Nummer 2 nicht wahlberechtigt sind, wirkt die Bundespolizeipersonalvertretung mit,
wenn ein Vertrauensmann (Absatz 2) dies im Einzelfalle beantragt.
4. Die in Nummer 3 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten werden bei der Ermittlung der
Zahl der vom Dienst freizustellenden Personalratsmitglieder nach § 46 Abs. 4 nicht
beruecksichtigt.
5. Die Vorschriften ueber die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten nicht fuer die
Polizeivollzugsbeamten.
6. Eine Beteiligung der Bundespolizeipersonalvertretung findet nicht statt bei
- 27 -
a) Anordnungen fuer Polizeivollzugsbeamte, durch die Einsatz oder Einsatzuebungen
geregelt werden,
b) der Einstellung von Polizeivollzugsbeamten fuer die Grundausbildung.
7. Die Bundespolizeipersonalvertretung bestimmt bei der Berufsfoerderung von
Polizeivollzugsbeamten mit, soweit der Beamte dies beantragt.
(2) Die Polizeivollzugsbeamten, die nach Absatz 1 Nr. 2 nicht das Wahlrecht zu
den Bundespolizeipersonalvertretungen besitzen, waehlen in jeder Einheit einen
Vertrauensmann und zwei Stellvertreter. Einheiten im Sinne des Satzes 1 sind die
Hundertschaften oder vergleichbare Einheiten und Dienststellen nach naeherer Bestimmung
des Bundesministers des Innern. Fuer die Wahl, die Amtszeit und die Aufgaben des
Vertrauensmannes gilt folgendes:
1. Wahlberechtigt und waehlbar sind ohne Ruecksicht auf ihr Alter die in Satz 1
genannten Polizeivollzugsbeamten; im uebrigen gelten § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 2
entsprechend.
2. Der Bundespolizeipersonalrat bestimmt spaetestens drei Wochen vor dem unter Nummer
4 Satz 2 genannten Zeitpunkt drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von
ihnen als Vorsitzenden. Hat der Bundespolizeipersonalrat den Wahlvorstand nicht
fristgemaess bestimmt oder besteht in der Dienststelle kein Bundespolizeipersonalrat,
so bestellt der Leiter der Dienststelle den Wahlvorstand.
3. Der Wahlvorstand hat unverzueglich eine Versammlung der Wahlberechtigten
einzuberufen. In dieser Versammlung ist die Wahl des Vertrauensmannes und seiner
Stellvertreter durchzufuehren. Gewaehlt wird durch Handaufheben. Widerspricht ein
Wahlberechtigter diesem Verfahren, so wird eine geheime Wahl mit Stimmzetteln
vorgenommen. § 24 gilt entsprechend.
4. Fuer die Amtszeit des Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter gelten § 29 Abs. 1
Nr. 2, 4, 5 und § 30 entsprechend. § 31 Abs. 1, 2 ist mit der Massgabe anzuwenden,
dass eine Neuwahl stattfindet, wenn nach Eintreten beider Stellvertreter kein
Vertrauensmann mehr vorhanden ist.
5. Fuer die Geschaeftsfuehrung und Rechtsstellung des Vertrauensmannes gelten die
§§ 43 bis 45, 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 6 entsprechend. Fuer die Aufgaben
und Befugnisse des Vertrauensmannes gelten § 2, § 47 Abs. 2, §§ 66 bis 68
entsprechend. In den Faellen des § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3, 14,
15, § 76 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, Abs. 2 Nr. 1, 5, 6, 9, § 78 Abs. 1 Nr. 4 ist,
soweit Polizeivollzugsbeamte, die nach Absatz 1 Nr. 2 nicht das Wahlrecht zu den
Bundespolizeipersonalvertretungen besitzen, betroffen sind, der Vertrauensmann
rechtzeitig von dem Dienststellenleiter zu hoeren, in den Faellen des § 76 Abs. 2 Nr.
9, § 78 Abs. 1 Nr. 4 jedoch nur auf Antrag des Betroffenen. Der Vertrauensmann kann
an den Sitzungen des Bundespolizeipersonalrates beratend teilnehmen; in den Faellen
des Absatzes 1 Nr. 3 hat er im Bundesgrenzschutzpersonalrat Stimmrecht.
(3) Die Dienstleistenden (§ 49 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August
1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2978) geaendert worden ist,) stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes
den Polizeivollzugsbeamten gleich, die nach Absatz 1 Nr. 2 nicht das Wahlrecht
zu den Bundesgrenzschutzpersonalvertretungen besitzen; sie waehlen gemeinsam mit
diesen den Vertrauensmann und dessen Stellvertreter (Absatz 2). Erleidet ein
Dienstleistender anlaesslich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfuellung von Pflichten
nach diesem Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche Schaedigung, die eine
Grenzschutzdienstbeschaedigung waere, so sind die dafuer geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden.
§ 86
Fuer den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
1. Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zur Zentrale des
Bundesnachrichtendienstes gehoeren, gelten als Dienststellen im Sinne des § 6 Abs.
- 28 -
1. In Zweifelsfaellen entscheidet der Leiter des Bundesnachrichtendienstes ueber die
Dienststelleneigenschaft.
2. Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht bei Personen, die zu einer
sicherheitsempfindlichen Taetigkeit nicht zugelassen sind.
3. In Faellen des § 28 Abs. 2 setzt der Leiter des Bundesnachrichtendienstes einen
Wahlvorstand ein.
4. Die Personalversammlungen finden nur in den Raeumen der Dienststelle statt, sie
werden in der Zentrale nur als Teilversammlungen durchgefuehrt. Ueber die Abgrenzung
entscheidet der Leiter des Bundesnachrichtendienstes.
5. Der Leiter der Dienststelle kann nach Anhoerung des Personalrates bestimmen, das
Beschaeftigte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben zwingend geboten
ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen.
6. Die Tagesordnung der Personalversammlung und die in der Personalversammlung sowie
im Taetigkeitsbericht zu behandelnden Punkte legt der Personalrat im Einvernehmen
mit dem Leiter der Dienststelle fest. Andere Punkte duerfen nicht behandelt werden.
Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Personalversammlungen teil.
7. In den Faellen des § 20 Abs. 2, der §§ 21 und 23 bestellt der Leiter der
Dienststelle den Wahlvorstand.
8. Die Beschaeftigten des Bundesnachrichtendienstes waehlen keine Stufenvertretung.
Soweit eine Stufenvertretung zustaendig ist, ist an ihrer Stelle der Personalrat
der Zentrale zu beteiligen. Erhebt der Personalrat Einwendungen gegen eine vom
Leiter des Bundesnachrichtendienstes beabsichtigte Massnahme, so entscheidet im
Falle des § 72 Abs. 4 nach Verhandlung mit dem Personalrat der Zentrale der Chef
des Bundeskanzleramtes endgueltig.
9. An die Stelle der Mitbestimmung und der Zustimmung tritt die Mitwirkung des
Personalrats.
10. § 93 ist mit folgender Massgabe anzuwenden:
a) Personalvertretungen bei Dienststellen im Sinne der Nummer 1 bilden keine
Ausschuesse, an ihre Stelle tritt der Ausschuss des Personalrates der Zentrale.
b) Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann ausser in den Faellen des § 93 Abs.
5 auch bei Vorliegen besonderer nachrichtendienstlicher Gruende Anordnungen im
Sinne des § 93 Abs. 5 treffen oder von einer Beteiligung absehen.
11. Bei Vorliegen besonderer Sicherheitsvorfaelle oder einer besonderen
Einsatzsituation, von der der Bundesnachrichtendienst ganz oder
teilweise betroffen ist, ruhen die Rechte und Pflichten der zustaendigen
Personalvertretungen. Beginn und Ende des Ruhens der Befugnisse der
Personalvertretung werden jeweils vom Leiter des Bundesnachrichtendienstes im
Einvernehmen mit dem Chef des Bundeskanzleramtes festgestellt.
12. Die Vorschriften ueber Aufgaben und Befugnisse der Gewerkschaften und
Arbeitgebervereinigungen, ihrer Beauftragten und Vertreter sowie § 12 Abs. 2, § 44
Abs. 3, §§ 55, 64 Abs. 2, §§ 70, 79 Abs. 2, § 81 Abs. 1, 5 sind nicht anzuwenden.
13. Soweit sich aus den Nummern 1 bis 12 nichts anderes ergibt, gelten die §§ 48 bis
52 des Soldatenbeteiligungsgesetzes entsprechend.
14. Fuer gerichtliche Entscheidungen nach § 83 Abs. 1 ist im ersten und letzten
Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht zustaendig. Im gerichtlichen Verfahren ist §
99 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
§ 87
Fuer das Bundesamt fuer Verfassungsschutz gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
1. Der Leiter des Bundesamtes fuer Verfassungsschutz kann nach Anhoerung des
Personalrates bestimmen, dass Beschaeftigte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen
Aufgaben dringend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen.
- 29 -
2. Die Vorschriften ueber eine Beteiligung von Vertretern oder Beauftragten der
Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen (§ 20 Abs. 1, §§ 36, 39 Abs. 1, § 52)
sind nicht anzuwenden.
3. Bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der Einigungsstelle sind
Angelegenheiten, die lediglich Beschaeftigte des Bundesamtes fuer Verfassungsschutz
betreffen, wie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH" zu
behandeln (§ 93), soweit nicht die zustaendige Stelle etwas anderes bestimmt.
§ 88
Fuer bundesunmittelbare Koerperschaften und Anstalten des oeffentlichen Rechts im Bereich
der Sozialversicherung und fuer die Bundesagentur fuer Arbeit gilt dieses Gesetz mit
folgenden Abweichungen:
1. Behoerden der Mittelstufe im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 sind die der
Hauptverwaltungsstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, denen andere
Dienststellen nachgeordnet sind.
2. Abweichend von § 7 Satz 1 handelt fuer die Koerperschaft oder Anstalt der Vorstand,
soweit ihm die Entscheidungsbefugnis vorbehalten ist; fuer die Agenturen fuer
Arbeit und die Regionaldirektionen der Bundesagentur fuer Arbeit handelt die
Geschaeftsfuehrung. Der Vorstand oder die Geschaeftsfuehrung kann sich durch eines
oder mehrere der jeweiligen Mitglieder vertreten lassen. § 7 Satz 3 und 4 bleibt
unberuehrt.
3. Als oberste Dienstbehoerde im Sinne des § 69 Abs. 3, 4 und des § 71 gilt der
Vorstand. § 69 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
§ 89
Fuer die Deutsche Bundesbank gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
1. Als Behoerden der Mittelstufe im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 gelten die
Landeszentralbanken, denen Zweiganstalten unterstehen.
2. Oberste Dienstbehoerde ist der Praesident der Deutschen Bundesbank. Der
Zentralbankrat gilt als oberste Dienstbehoerde, soweit ihm die Entscheidung zusteht,
§ 69 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3. Der Zentralbankrat, das Direktorium und der Vorstand einer Landeszentralbank koennen
sich durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder vertreten lassen. § 7 Satz 2 bleibt
unberuehrt.
§ 89a
-
§ 90
Fuer die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" gilt dieses Gesetz mit
folgenden Abweichungen:
1. Die Einrichtungen der Deutschen Welle am Sitz Koeln und die Einrichtungen der
Deutschen Welle am Sitz Berlin bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses
Gesetzes. Diese Aufteilung auf zwei Dienststellen bleibt bei Verlegung des Sitzes
von Koeln nach Bonn bestehen. Andere Einrichtungen der Deutschen Welle werden vom
Intendanten der Deutschen Welle einer Dienststelle zugeteilt. § 6 Abs. 3 findet
keine Anwendung.
2. Die Beschaeftigten in beiden Dienststellen waehlen - neben den oertlichen
Personalraeten - einen Gesamtpersonalrat. Dieser wirkt bei der
Entscheidung nach Nummer 1 Satz 3 mit. Er ist zustaendig fuer die Behandlung
dienststellenuebergreifender Angelegenheiten. Der Gesamtpersonalrat hat seinen
Sitzort am Sitz des Intendanten. Die fuer den Gesamtpersonalrat massgebenden
Bestimmungen finden im uebrigen entsprechende Anwendung.
- 30 -
3. Die Beschaeftigten im Sinne des § 57 in beiden Dienststellen waehlen - neben
den oertlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen - eine Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Sitzort der
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung ist am Sitzort des Gesamtpersonalrats.
Die fuer die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung massgebenden Bestimmungen
finden im uebrigen entsprechende Anwendung.
4. Leiter der Dienststellen ist der Intendant. Er gilt als oberste Dienstbehoerde
im Sinne dieses Gesetzes; § 69 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung. § 7 ist
entsprechend anzuwenden.
5. Beschaeftigte der Deutschen Welle im Sinne dieses Gesetzes sind die durch
Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit angestellten Beschaeftigten der Deutschen
Welle einschliesslich der zu ihrer Berufsausbildung Beschaeftigten. Beschaeftigte im
Sinne dieses Gesetzes sind nicht:
a) der Intendant, die Direktoren und der Justitiar,
b) Personen in einem arbeitnehmeraehnlichen Verhaeltnis, sonstige freie Mitarbeiter
und Personen, die auf Produktionsdauer beschaeftigt sind.
Beschaeftigte, die in einer Einrichtung der Deutschen Welle im Ausland eingesetzt
sind, sowie Volontaere sind nicht waehlbar.
6. § 44 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Massgabe Anwendung, dass an die Stelle des
Bundesreisekostengesetzes die Reisekostenordnung der Deutschen Welle tritt.
7. a) Bei Beschaeftigten, deren Verguetung sich nach der Verguetungsgruppe I des
Verguetungstarifvertrags der Deutschen Welle bemisst oder deren Verguetung ueber
der hoechsten Verguetungsgruppe liegt, wird der Personalrat in den Faellen des § 75
Abs. 1 und 3 Nr. 14 nicht beteiligt.
b) Bei im Programmbereich Beschaeftigten der Verguetungsgruppe II des
Verguetungstarifvertrags der Deutschen Welle tritt in Faellen des § 75 Abs. 1 an
die Stelle der Mitbestimmung des Personalrats die Mitwirkung.
c) Bei Beschaeftigten mit ueberwiegend wissenschaftlicher oder kuenstlerischer
Taetigkeit sowie bei Beschaeftigten, die massgeblich an der Programmgestaltung
beteiligt sind, bestimmt der Personalrat in den Faellen des § 75 Abs. 1 nur mit,
wenn sie dies beantragen. § 69 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 91
(1) Fuer Dienststellen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz mit folgenden
Abweichungen:
1. Ortskraefte sind nicht Beschaeftigte im Sinne des § 4.
2. Die Beschaeftigten sind nicht in eine Stufenvertretung oder in einen
Gesamtpersonalrat bei einer Dienststelle im Inland waehlbar.
3. Die nach § 13 wahlberechtigten Beschaeftigten im Geschaeftsbereich des Auswaertigen
Amtes im Ausland ohne die Dienststellen des Deutschen Archaeologischen Instituts
sind ausser zur Wahl des Personalrates ihrer Dienststelle auch zur Wahl des
Personalrates des Auswaertigen Amtes wahlberechtigt, jedoch nicht waehlbar. Zur
Wahl des Hauptpersonalrates des Auswaertigen Amtes sind sie nicht wahlberechtigt.
Soweit eine Stufenvertretung zustaendig waere, ist an ihrer Stelle der Personalrat
des Auswaertigen Amtes zu beteiligen. § 47 Abs. 2 gilt nicht fuer die nach Satz 1 zur
Wahl des Personalrates des Auswaertigen Amtes wahlberechtigten Beschaeftigten.
4. § 47 Abs. 2 gilt fuer Mitglieder von Personalraeten im Geschaeftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung im Ausland nur fuer die Dauer einer regelmaessigen
Amtszeit in dem durch § 26 festgelegten Umfang.
5. Fuer gerichtliche Entscheidungen nach § 83 ist das Verwaltungsgericht zustaendig, in
dessen Bezirk die oberste Dienstbehoerde ihren Sitz hat.
(2) In Dienststellen des Bundes im Ausland, in denen in der Regel mindestens fuenf
Ortskraefte (Absatz 1 Nr. 1) beschaeftigt sind, waehlen diese einen Vertrauensmann
- 31 -
und hoechstens zwei Stellvertreter. Gewaehlt wird durch Handaufheben; widerspricht
ein Wahlberechtigter diesem Verfahren, so wird eine geheime Wahl mit Stimmzetteln
vorgenommen. § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 gilt entsprechend. Die Amtszeit des
Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter betraegt zwei Jahre; im uebrigen gilt § 29
Abs. 1 sinngemaess. § 31 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass eine Neuwahl stattfindet,
wenn nach Eintreten der Stellvertreter kein Vertrauensmann mehr vorhanden ist.
Der Vertrauensmann nimmt Anregungen, Antraege und Beschwerden der Ortskraefte in
innerdienstlichen, sozialen und persoenlichen Angelegenheiten entgegen und vertritt
sie gegenueber dem Dienststellenleiter und dem Personalrat. Vor der Beschlussfassung
in Angelegenheiten, die die besonderen Interessen der Ortskraefte wesentlich beruehren,
hat der Personalrat dem Vertrauensmann Gelegenheit zur Aeusserung zu geben. Fuer den
Vertrauensmann gelten die §§ 43 bis 45, 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 3
sinngemaess.
§ 92
Fuer den Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gilt § 82 Abs. 5 mit
folgender Massgabe:
1. Werden personelle oder soziale Massnahmen von einer Dienststelle, bei der keine fuer
eine Beteiligung an diesen Massnahmen zustaendige Personalvertretung vorgesehen ist,
mit Wirkung fuer einzelne Beschaeftigte einer ihr nicht nachgeordneten Dienststelle
getroffen, so ist der Personalrat dieser Dienststelle von deren Leiter zu
beteiligen, nachdem zuvor ein Einvernehmen zwischen den Dienststellen ueber die
beabsichtigte Massnahme hergestellt worden ist.
2. Sind bei einer Dienststelle, bei der keine Stufenvertretung vorgesehen ist, zur
Vorbereitung von Entscheidungen nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 5
mit Wirkung fuer andere Dienststellen Ausschuesse gebildet, so hat die Dienststelle
die beabsichtigte Massnahme mit einem Mitglied der Stufenvertretung bei der
naechsthoeheren, den genannten Dienststellen uebergeordneten Dienststelle zu beraten.
Dieses Mitglied ist von der Stufenvertretung zu benennen. Nummer 1 ist nicht
anzuwenden.
§ 93
(1) Soweit eine Angelegenheit, an der eine Personalvertretung zu beteiligen ist,
als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH" eingestuft
ist, tritt an die Stelle der Personalvertretung ein Ausschuss. Dem Ausschuss gehoert
hoechstens je ein in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 gewaehlter Vertreter der
im Personalrat vertretenen Gruppen an. Die Mitglieder des Ausschusses muessen nach
den dafuer geltenden Bestimmungen ermaechtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des
in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Personalvertretungen bei
Dienststellen, die Behoerden der Mittelstufe nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuss;
an ihre Stelle tritt der Ausschuss des Bezirkspersonalrates.
(2) Wird der zustaendige Ausschuss nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuss
der bei der Dienststelle bestehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht
rechtzeitig gebildet wird, der Ausschuss der bei der obersten Dienstbehoerde bestehenden
Stufenvertretung zu beteiligen.
(3) Die Einigungsstelle (§ 71) besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Faellen
aus je einem Beisitzer, der von der obersten Dienstbehoerde und der bei ihr bestehenden
zustaendigen Personalvertretung bestellt wird, und einem unparteiischen Vorsitzenden,
die nach den dafuer geltenden Bestimmungen ermaechtigt sind, von Verschlusssachen des in
Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.
(4) §§ 40, 82 Abs. 2 und die Vorschriften ueber die Beteiligung der Gewerkschaften
und Arbeitgebervereinigungen in den §§ 36 und 39 Abs. 1 sind nicht anzuwenden.
Angelegenheiten, die als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-
VERTRAULICH" eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt.
(5) Die oberste Dienstbehoerde kann anordnen, dass in den Faellen des Absatzes
1 Satz 1 dem Ausschuss und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und
- 32 -
Auskuenfte nicht erteilt werden duerfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen
fuer das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Laender oder auf
Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 83 sind die
gesetzlichen Voraussetzungen fuer die Anordnung glaubhaft zu machen.
Zweiter Teil
Personalvertretungen in den Laendern
Erstes Kapitel
Rahmenvorschriften fuer die Landesgesetzgebung
§ 94
Fuer die Gesetzgebung der Laender sind die §§ 95 bis 106 Rahmenvorschriften.
§ 95
(1) In den Verwaltungen und Betrieben der Laender, Gemeinden, Gemeindeverbaende und
der sonstigen nicht bundesunmittelbaren Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des
oeffentlichen Rechts sowie in den Gerichten der Laender werden Personalvertretungen
gebildet; fuer Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschaeftigte in entsprechender
Berufsausbildung, Staatsanwaelte, Polizeibeamte und Angehoerige von Rundfunk- und
Fernsehanstalten sowie von Dienststellen, die bildenden, wissenschaftlichen oder
kuenstlerischen Zwecken dienen, koennen die Laender eine besondere Regelung unter
Beachtung des § 104 vorsehen.
(2) In den einzelnen Dienststellen ist die Bildung von Jugend- und
Auszubildendenvertretungen vorzusehen. Einem Vertreter der Jugend- und
Auszubildendenvertretung ist die Teilnahme an allen Sitzungen der Personalvertretung
mit beratender Stimme zu gestatten. Die Laender haben zu regeln, in welchen Faellen der
gesamten Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht mit beratender Stimme
und in welchen Faellen ihr das Stimmrecht in der Personalvertretung einzuraeumen ist.
(3) Der Schwerbehindertenvertretung ist die Teilnahme an allen Sitzungen der
Personalvertretung zu gestatten.
§ 96
Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber werden durch das
Personalvertretungsrecht nicht beruehrt.
§ 97
Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung darf eine von den gesetzlichen Vorschriften
abweichende Regelung des Personalvertretungsrechts nicht zugelassen werden.
§ 98
(1) Die Personalvertretungen werden in geheimer und unmittelbarer Wahl und bei
Vorliegen mehrerer Wahlvorschlaege nach den Grundsaetzen der Verhaeltniswahl gewaehlt.
(2) Sind in einer Dienststelle Angehoerige verschiedener Gruppen wahlberechtigt, so
waehlen die Angehoerigen jeder Gruppe ihre Vertreter in getrennten Wahlgaengen, sofern
nicht die Mehrheit der Wahlberechtigten jeder Gruppe in getrennter geheimer Abstimmung
die gemeinsame Wahl beschliesst.
(3) Ueber Angelegenheiten, die nur die Angehoerigen einer Gruppe betreffen, kann die
Personalvertretung nicht gegen den Willen dieser Gruppe beschliessen.
(4) Die Geschlechter sollen in den Personalvertretungen und den Jugend- und
Auszubildendenvertretungen entsprechend dem Zahlenverhaeltnis vertreten sein.
- 33 -
§ 99
(1) Wahl und Taetigkeit der Personalvertretungen und der Jugendvertretungen oder der
Jugend- und Auszubildendenvertretungen duerfen nicht behindert oder in einer gegen die
guten Sitten verstossenden Weise beeinflusst werden.
(2) Mitglieder der Personalvertretungen und der Jugendvertretungen oder der Jugend-
und Auszubildendenvertretungen duerfen gegen den Willen nur versetzt oder abgeordnet
werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gruenden auch unter Beruecksichtigung der
Mitgliedschaft in der Personalvertretung oder der Jugendvertretung sowie der Jugend-
und Auszubildendenvertretung unvermeidbar ist und die Personalvertretung zustimmt.
§ 100
(1) Die Mitglieder der Personalvertretungen fuehren ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Durch die Wahl und die Taetigkeit der Personalvertretungen duerfen den Beschaeftigten
wirtschaftliche Nachteile nicht entstehen.
(3) Die durch die Wahl und die Taetigkeit der Personalvertretungen entstehenden Kosten
traegt die Verwaltung.
§ 101
(1) Die Sitzungen der Personalvertretungen sind nicht oeffentlich.
(2) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen
oder wahrgenommen haben, haben ueber die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten
und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
(3) Den Personalvertretungen sind auf Verlangen die zur Durchfuehrung ihrer Aufgaben
erforderlichen Unterlagen zur Verfuegung zu stellen. Personalakten duerfen Mitgliedern
der Personalvertretungen nur mit Zustimmung des Beschaeftigten vorgelegt werden.
§ 102
(1) Die Personalvertretungen sind in angemessenen Zeitabstaenden neu zu waehlen.
(2) Die Personalvertretungen koennen wegen grober Vernachlaessigung ihrer gesetzlichen
Befugnisse oder wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten durch gerichtliche
Entscheidung aufgeloest werden. Das gleiche gilt fuer den Ausschluss einzelner Mitglieder.
§ 103
Die Personalvertretungen haben darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Beschaeftigten
geltenden Vorschriften und Bestimmungen durchgefuehrt werden.
§ 104
Die Personalvertretungen sind in innerdienstlichen, sozialen und personellen
Angelegenheiten der Beschaeftigten zu beteiligen; dabei soll eine Regelung angestrebt
werden, wie sie fuer Personalvertretungen in Bundesbehoerden in diesem Gesetz festgelegt
ist. Fuer den Fall der Nichteinigung zwischen der obersten Dienstbehoerde und der
zustaendigen Personalvertretung in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen,
soll die Entscheidung einer unabhaengigen Stelle vorgesehen werden, deren Mitglieder
von den Beteiligten bestellt werden. Entscheidungen, die wegen ihrer Auswirkungen
auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, insbesondere
Entscheidungen
in personellen Angelegenheiten der Beamten,
ueber die Gestaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes
einschliesslich der Auswahl der Lehrpersonen
und in organisatorischen Angelegenheiten,
duerfen jedoch nicht den Stellen entzogen werden, die der Volksvertretung verantwortlich
sind.
- 34 -
§ 105
Die Personalvertretungen haben gemeinsam mit dem Leiter der Dienststelle fuer eine
sachliche und gerechte Behandlung der Angelegenheiten der Beschaeftigten zu sorgen.
Insbesondere darf kein Beschaeftigter wegen seiner Abstammung, Religion, Nationalitaet,
Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betaetigung oder Einstellung, wegen seines
Geschlechtes oder wegen persoenlicher Beziehungen bevorzugt oder benachteiligt werden.
Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung haben jede parteipolitische
Betaetigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs-
und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht beruehrt.
§ 106
Zu gerichtlichen Entscheidungen sind die Verwaltungsgerichte berufen.
Zweites Kapitel
Unmittelbar fuer die Laender geltende Vorschriften
§ 107
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen,
duerfen darin nicht behindert und wegen ihrer Taetigkeit nicht benachteiligt oder
beguenstigt werden; dies gilt auch fuer ihre berufliche Entwicklung. § 9 gilt
entsprechend.
§ 108
(1) Die ausserordentliche Kuendigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der
Jugendvertretungen oder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstaende
sowie von Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhaeltnis stehen, bedarf der Zustimmung
der zustaendigen Personalvertretung. Verweigert die zustaendige Personalvertretung ihre
Zustimmung oder aeussert sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang
des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters
ersetzen, wenn die ausserordentliche Kuendigung unter Beruecksichtigung aller Umstaende
gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene
Arbeitnehmer Beteiligter.
(2) Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kuendigung des Arbeitsverhaeltnisses eines
Beschaeftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.
§ 109
Erleidet ein Beamter anlaesslich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfuellung von Pflichten
nach dem Personalvertretungsrecht einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen
Unfallfuersorgevorschriften ein Dienstunfall waere, so finden diese Vorschriften
entsprechende Anwendung.
Dritter Teil
Strafvorschriften
§§ 110, 111
-
Vierter Teil
Schlussvorschriften
§ 112
- 35 -
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen
und erzieherischen Einrichtungen ohne Ruecksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die
selbstaendige Ordnung eines Personalvertretungsrechtes ueberlassen.
§§ 113, 114
-
§ 115
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, zur Durchfuehrung der in den §§ 12 bis 25, 55
bis 57, 64, 65, 85 Abs. 2 sowie den §§ 86, 89a und 91 bezeichneten Wahlen durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu
erlassen ueber
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Waehlerlisten und die
Errechnung der Vertreterzahl,
2. die Frist fuer die Einsichtnahme in die Waehlerlisten und die Erhebung von
Einspruechen,
3. die Vorschlagslisten und die Frist fuer ihre Einreichung,
4. das Wahlausschreiben und die Fristen fuer seine Bekanntmachung,
5. die Stimmabgabe,
6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen fuer seine Bekanntmachung,
7. die Aufbewahrung der Wahlakten.
§ 116
-
§ 116a
(1) Die erstmaligen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die an die
Stelle der in § 57 in der Fassung des Gesetzes vom 15. Maerz 1974 (BGBl. I S. 693)
bezeichneten Jugendvertretungen treten, finden abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3
in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 1988 statt. Sie finden unabhaengig davon
statt, seit wann zum Zeitpunkt dieser Wahlen die bestehenden in Satz 1 genannten
Jugendvertretungen im Amt sind; § 27 Abs. 5 findet keine entsprechende Anwendung. Die
Amtszeit der gemaess Satz 1 erstmalig gewaehlten Jugend- und Auszubildendenvertretungen
endet spaetestens am 31. Mai 1991; die naechsten regelmaessigen Wahlen finden demgemaess in
der Zeit vom 1. Maerz bis 31. Mai 1991 statt.
(2) Die Rechte und Pflichten der bis zum Beginn der Amtszeit der erstmalig
gewaehlten Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehenden in Absatz 1 genannten
Jugendvertretungen richten sich im uebrigen nach diesem Gesetz in der Fassung des
Gesetzes vom 15. Maerz 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geaendert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1110).
(3) Wahlen zu den in Absatz 1 genannten Jugendvertretungen finden nicht statt, wenn
eine der Voraussetzungen fuer eine solche Wahl in entsprechender Anwendung des § 27 Abs.
2 Nr. 2 bis 5 nach dem Zeitpunkt eintritt, von dem an dieses Gesetz die Bildung von
Jugend- und Auszubildendenvertretungen vorsieht. Im uebrigen finden Wahlen zu den in
Absatz 1 genannten Jugendvertretungen nach dem 31. Juli 1988 nicht statt.
(4) Artikel 1 Satz 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2746) findet in den
in Absatz 3 genannten Faellen keine Anwendung.
(5) Wird eine in Absatz 1 genannte Jugendvertretung durch Gerichtsbeschluss aufgeloest,
so findet § 28 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung nur, wenn eine Verpflichtung
des Wahlvorstands zur Einleitung von Neuwahlen von Jugendvertretungen unter Beachtung
der Regelung nach Absatz 3 besteht. Die Wahrnehmung der Befugnisse und Pflichten
der Jugendvertretung durch den Wahlvorstand in entsprechender Anwendung des § 28
- 36 -
Abs. 2 Satz 3 endet mit dem Beginn der Amtszeit der erstmals gewaehlten Jugend- und
Auszubildendenvertretung.
§ 116b
§ 26 und § 27 Abs. 1 finden in der auf eine Amtszeit des Personalrats von vier Jahren
abstellenden Fassung erstmalig Anwendung auf Personalraete, die nach dem 28. Februar
1991 gewaehlt werden. Entsprechendes gilt fuer die auf vierundzwanzig Monate abstellende
Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 1. Auf vor dem 1. Maerz 1991 gewaehlte Personalraete finden
- unbeschadet des § 27 Abs. 5 - die Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 1 und Abs. 2
Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 15. Maerz 1974 (BGBl I S. 693) Anwendung.
§ 117
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen
verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geaendert werden, treten an
ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes
§ 118
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.
§ 119
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1974 in Kraft.
Schlussformel
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes
erforderliche Zustimmung erteilt.
- 37 -