Bundesnotarordnung (BNotO)
BNotO
vom 13.02.1937
"Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 2. April 2009
(BGBl. I S. 696) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch G v. 2.4.2009 I 696
Hinweis: Aenderung durch G v. 17.6.2009 I 1282 textlich nachgewiesen, dokumentarisch
noch nicht abschliessend bearbeitet
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 24. 8.1975 Massgaben fuer beigetr. Teil des Landes Berlin vgl. BNo
Das G gilt nicht im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe gem. § 115 Satz 1.
Das G ist in den beigetretenen fuenf Laendern (Art. 1 Abs. 1 EinigVtr) abweichend
von Anl. I Kap. III Sachg. A Abschn. I Nr. 8 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v.
23.9.1990 II 885, 921 gem. Art. 13 Abs. 1 nach Massgabe d. Abs. 2 bis 11 G v. 31.8.1998
I 2585 mWv 8.9.1998 I (BNotOuaAendG 3) in Kraft getreten; es gilt gem. Anl. I Kap. III
Sachg. A Abschn. IV Nr. 1 Buchst. b EinigVtr im beigetretenen Teil des Landes Berlin
mit Massgaben.
Inhaltsuebersicht
Erster Teil: Das Amt des Notars
1. Abschnitt:
Bestellung zum Notar §§ 1 bis 13
2. Abschnitt:
Ausuebung des Amtes §§ 14 bis 19a
3. Abschnitt:
Die Amtstaetigkeit §§ 20 bis 24
4. Abschnitt:
Sonstige Pflichten des
Notars §§ 25 bis 32
(weggefallen) §§ 33 bis 37
5. Abschnitt: Abwesenheit und
Verhinderung des Notars.
Notarvertreter §§ 38 bis 46
6. Abschnitt: Erloeschen des Amtes.
Vorlaeufige Amtsenthebung.
Notariatsverweser §§ 47 bis 64
7. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften fuer
das Verwaltungsverfahren § 64a
Zweiter Teil: Notarkammern und Bundesnotarkammer
1. Abschnitt: Notarkammern §§ 65 bis 75
2. Abschnitt: Bundesnotarkammer §§ 76 bis 91
Dritter Teil: Aufsicht. Disziplinarverfahren
1. Abschnitt: Aufsicht §§ 92 bis 94
2. Abschnitt: Disziplinarverfahren §§ 95 bis 110a
Vierter Teil: Uebergangs- und Schlussbestimmungen §§ 111 bis 119
Erster Teil
Das Amt des Notars
1. Abschnitt
Bestellung zum Notar
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§ 1
Als unabhaengige Traeger eines oeffentlichen Amtes werden fuer die Beurkundung von
Rechtsvorgaengen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den
Laendern Notare bestellt.
§ 2
Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschliesslich den
Vorschriften dieses Gesetzes. Sie fuehren ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung
Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.
§ 3
(1) Die Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausuebung auf Lebenszeit bestellt.
(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur
im Nebenberuf ausgeuebt worden ist, werden weiterhin ausschliesslich Rechtsanwaelte
fuer die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der fuer den Gerichtsbezirk zustaendigen
Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausuebung neben dem Beruf des
Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).
(3) (weggefallen)
Fussnote
§ 3 Abs. 2: Gilt nicht in den Laendern Hamburg und Rheinland-Pfalz gemaess § 116 Abs. 2;
idF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 26.3.2007 I 358 mWv 1.6.2007
§ 4
Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten
Rechtspflege entspricht. Dabei ist insbesondere das Beduerfnis nach einer angemessenen
Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer
geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu beruecksichtigen.
§ 5
Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehoeriger bestellt werden, der die Befaehigung
zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat.
§ 6
(1) Nur solche Bewerber sind zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persoenlichkeit und
ihren Leistungen fuer das Amt des Notars geeignet sind. Bewerber koennen nicht erstmals
zu Notaren bestellt werden, wenn sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist das sechzigste
Lebensjahr vollendet haben.
(2) In den Faellen des § 3 Abs. 2 soll in der Regel als Notar nur bestellt werden, wer
bei Ablauf der Bewerbungsfrist
1. mindestens fuenf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war und
2. seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen
Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt taetig ist.
(3) Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich
nach der persoenlichen und fachlichen Eignung unter Beruecksichtigung der die juristische
Ausbildung abschliessenden Staatspruefung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf
gezeigten Leistungen. In den Faellen des § 3 Abs. 2 koennen insbesondere in den
Notarberuf einfuehrende Taetigkeiten und die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen
Vorbereitungskursen, die von den beruflichen Organisationen veranstaltet werden, in
die Bewertung einbezogen werden. Die Dauer des Anwaerterdienstes ist in den Faellen des
§ 3 Abs. 1, die Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberufliche als Rechtsanwalt
taetig war, ist in den Faellen des § 3 Abs. 2 angemessen zu beruecksichtigen. Die
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Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung Bestimmungen ueber die Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten,
Zeiten eines Beschaeftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften, Zeiten der
Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit und Zeiten eines voruebergehenden
Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung
eines Kindes auf die Zeiten nach Satz 3 sowie bei einer erneuten Bestellung ueber
die Zeiten einer voruebergehenden Amtsniederlegung nach § 48b auf die bisherige
Amtstaetigkeit zu treffen.
§ 6a
Die Bestellung muss versagt werden, wenn der Bewerber weder nachweist, dass eine
Berufshaftpflichtversicherung (§ 19a) besteht, noch eine vorlaeufige Deckungszusage
vorlegt.
§ 6b
(1) Die Bewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln; dies gilt nicht bei einer
erneuten Bestellung nach einer voruebergehenden Amtsniederlegung gemaess § 48c.
(2) Die Bewerbung ist innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder von der
Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen.
(3) War ein Bewerber ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so
ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewaehren. Der Antrag ist
innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen
zur Begruendung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Die Bewerbung ist innerhalb der
Antragsfrist nachzuholen.
(4) Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern nach § 6 Abs. 3 sind nur solche
Umstaende zu beruecksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die
Landesjustizverwaltung kann fuer den Fall des § 7 Abs. 1 einen hiervon abweichenden
Zeitpunkt bestimmen.
§ 7
(1) Zur hauptberuflichen Amtsausuebung als Notar (§ 3 Abs. 1) soll in der Regel nur
bestellt werden, wer einen dreijaehrigen Anwaerterdienst als Notarassessor geleistet
hat und sich im Anwaerterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung
bewirbt.
(2) Die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um die Aufnahme in den
Anwaerterdienst ist nach der persoenlichen und fachlichen Eignung unter besonderer
Beruecksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschliessenden
Staatspruefung vorzunehmen. Bewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln; § 6b Abs.
2 bis 4 gilt entsprechend. Sie koennen auch dadurch ermittelt werden, dass ihnen die
Landesjustizverwaltung die Eintragung in eine staendig gefuehrte Liste der Bewerber
fuer eine bestimmte Dauer ermoeglicht. Die Fuehrung einer solchen Liste ist allgemein
bekanntzugeben.
(3) Der Notarassessor wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhoerung der Notarkammer
ernannt. Der Praesident der Notarkammer ueberweist den Notarassessor einem Notar. Er
verpflichtet den Notarassessor durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfuellung.
(4) Der Notarassessor steht waehrend des Anwaerterdienstes in einem oeffentlich-
rechtlichen Dienstverhaeltnis zum Staat. Er hat mit Ausnahme des § 19a dieselben
allgemeinen Amtspflichten und sonstige Pflichten wie der Notar. Er erhaelt vom Zeitpunkt
der Zuweisung ab fuer die Dauer des Anwaerterdienstes von der Notarkammer Bezuege,
die denen eines Richters auf Probe anzugleichen sind. Die Notarkammer erlaesst hierzu
Richtlinien und bestimmt allgemein oder im Einzelfall, ob und in welcher Hoehe der
Notar, dem der Notarassessor ueberwiesen ist, ihr zur Erstattung der Bezuege verpflichtet
ist.
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(5) Der Notarassessor ist von dem Notar in einer dem Zweck des Anwaerterdienstes
entsprechenden Weise zu beschaeftigen. Die naeheren Bestimmungen ueber die Ausbildung
des Notarassessors trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle durch
Rechtsverordnung.
(6) Der Anwaerterdienst endet
1. mit der Bestellung zum Notar,
2. mit der Entlassung aus dem Dienst.
(7) Der Notarassessor ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er seine Entlassung
beantragt. Er kann entlassen werden, wenn er
1. sich zur Bestellung zum Notar als ungeeignet erweist,
2. ohne hinreichenden Grund binnen einer von der Landesjustizverwaltung zu
bestimmenden Frist, die zwei Monate nicht uebersteigen soll, den Anwaerterdienst
nicht antritt,
3. nach Ableistung des dreijaehrigen Anwaerterdienstes sich ohne hinreichenden Grund um
eine ihm von der Landesjustizverwaltung angebotene Notarstelle nicht bewirbt, die
zuvor ausgeschrieben worden ist und die mangels geeigneter Bewerber nicht besetzt
werden konnte.
§ 7a
(1) Zur notariellen Fachpruefung wird auf Antrag zugelassen, wer seit drei Jahren zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und die Voraussetzungen fuer die Bestellung zum Notar
gemaess § 5 erfuellt.
(2) Die notarielle Fachpruefung dient dem Nachweis, dass und in welchem Grad ein
Rechtsanwalt fuer die Ausuebung des Notaramtes als Anwaltsnotar fachlich geeignet ist.
Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen muendlichen Teil.
(3) Die notarielle Fachpruefung dient der Bestenauslese. Die Einheitlichkeit der
Pruefungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewaehrleisten. Die Pruefung kann
an verschiedenen Orten durchgefuehrt werden.
(4) Der Pruefungsstoff der schriftlichen und der muendlichen Pruefung umfasst den gesamten
Bereich der notariellen Amtstaetigkeit. Die Pruefungsgebiete regelt das Bundesministerium
der Justiz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(5) Fuer die von den einzelnen Pruefern vorzunehmenden Bewertungen und die Bildung
der Pruefungsgesamtnote gelten die §§ 1 und 2 der Verordnung ueber eine Noten- und
Punkteskala fuer die erste und zweite juristische Staatspruefung vom 3. Dezember 1981
(BGBl. I S. 1243) entsprechend.
(6) Die schriftliche Pruefung ist mit einem Anteil von 75 vom Hundert, die muendliche
Pruefung ist mit einem Anteil von 25 vom Hundert bei dem Ergebnis der notariellen
Fachpruefung zu beruecksichtigen. Die notarielle Fachpruefung ist bestanden, wenn der
Pruefling mindestens die Gesamtpunktzahl 4,00 erreicht hat.
(7) Ist die Pruefung nicht bestanden oder fuer nicht bestanden erklaert worden, kann sie
einmal wiederholt werden. Eine bestandene Pruefung kann fruehestens nach drei Jahren ab
Bekanntgabe des Bescheides ueber das Ergebnis der notariellen Fachpruefung mit dem Ziel
der Notenverbesserung einmal wiederholt werden.
§ 7b
(1) Die schriftliche Pruefung umfasst vier fuenfstuendige Aufsichtsarbeiten. Sie dient
der Feststellung, ob der Pruefling die fuer die notarielle Taetigkeit notwendigen
Fachkenntnisse erworben hat und ob er faehig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen
Hilfsmitteln eine rechtlich einwandfreie und zweckmaessige Loesung fuer Aufgabenstellungen
der notariellen Praxis zu erarbeiten.
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(2) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Pruefern nacheinander bewertet. Die Namen der
Prueflinge duerfen den Pruefern vor Abschluss der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten
nicht bekannt werden. An der Korrektur der Bearbeitungen jeder einzelnen Aufgabe soll
mindestens ein Anwaltsnotar mitwirken. Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit
um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. Koennen sich die
Pruefer bei groesseren Abweichungen nicht einigen oder bis auf drei Punkte annaehern,
so entscheidet ein weiterer Pruefer; er kann sich fuer die Bewertung eines Pruefers
entscheiden oder eine zwischen den Bewertungen liegende Punktzahl festsetzen.
(3) Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten werden dem Pruefling mit der Ladung zur
muendlichen Pruefung bekannt gegeben. Wird mehr als eine Aufsichtsarbeit mit weniger als
4,00 Punkten bewertet oder liegt der Gesamtdurchschnitt aller Aufsichtsarbeiten unter
3,50 Punkten, so ist der Pruefling von der muendlichen Pruefung ausgeschlossen und hat die
notarielle Fachpruefung nicht bestanden.
§ 7c
(1) Die muendliche Pruefung umfasst einen Vortrag zu einer notariellen Aufgabenstellung
und ein Gruppenpruefungsgespraech, das unterschiedliche Pruefungsgebiete zum Gegenstand
haben soll. Das Pruefungsgespraech soll je Pruefling etwa eine Stunde dauern. In der Regel
sollen nicht mehr als fuenf Prueflinge gleichzeitig geprueft werden. In der muendlichen
Pruefung soll der Pruefling neben seinen Kenntnissen insbesondere auch unter Beweis
stellen, dass er die einem Notar obliegenden Pruefungs- und Belehrungspflichten sach-
und situationsgerecht auszuueben versteht.
(2) Die muendliche Pruefung wird durch einen Pruefungsausschuss abgenommen, der aus drei
Pruefern besteht. Sie muessen waehrend der gesamten Pruefung anwesend sein. Den Vorsitz
fuehrt ein auf Vorschlag der Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare
bestellt werden, bestellter Pruefer. Ein Pruefer soll Anwaltsnotar sein.
(3) Bei der muendlichen Pruefung koennen Vertreter der Notarkammern und der
Bundesnotarkammer, des Bundesministeriums der Justiz und der Landesjustizverwaltungen
anwesend sein. An den Beratungen nehmen nur die Mitglieder des Pruefungsausschusses
teil.
(4) Im Anschluss an die muendliche Pruefung bewerten die Pruefer den Vortrag und jeden
Abschnitt des Pruefungsgespraechs gemaess § 7a Abs. 5. Weichen die Bewertungen voneinander
ab, so gilt der Mittelwert. Sodann gibt der Pruefungsausschuss dem Pruefling die
Bewertungen bekannt. Eine naehere Erlaeuterung der Bewertungen kann nur sofort verlangt
werden und erfolgt nur muendlich.
§ 7d
(1) Ueber das Ergebnis der notariellen Fachpruefung erhaelt der Pruefling einen mit
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid. Ueber die bestandene
notarielle Fachpruefung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem die Pruefungsgesamtnote mit
Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Bei Wiederholung der notariellen
Fachpruefung wird ein Zeugnis nur im Fall der Notenverbesserung erteilt.
(2) Gegen Bescheide, denen eine Bewertung von Pruefungsleistungen zu Grunde liegt, ist
der Widerspruch gegeben. In anderen Faellen findet ein Vorverfahren nicht statt. Ueber
den Widerspruch, der binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides einzulegen
ist, entscheidet der Leiter des Pruefungsamtes.
(3) Pruefungsentscheidungen und sonstige Massnahmen im Zulassungs- und Pruefungsverfahren
koennen durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. § 111 gilt
entsprechend. Der Antrag ist gegen den Leiter des Pruefungsamtes zu richten. Ist nach
§ 7d Abs. 2 Satz 1 ein Widerspruchsverfahren durchzufuehren, beginnt die einmonatige
Antragsfrist mit Zustellung des Widerspruchsbescheids.
§ 7e
(1) Die Pruefung gilt als nicht bestanden, wenn der Pruefling ohne genuegende
Entschuldigung nach der Zulassung zur Pruefung zuruecktritt, eine Aufsichtsarbeit nicht
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oder nicht rechtzeitig abgibt oder zum Termin fuer die muendliche Pruefung nicht oder
nicht rechtzeitig erscheint.
(2) Wer nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund verhindert
war, eine oder mehrere Aufsichtsarbeiten anzufertigen oder rechtzeitig abzugeben,
kann die fehlenden Aufsichtsarbeiten erneut anfertigen; die bereits erbrachten
Pruefungsleistungen bleiben unberuehrt. Wer nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grund die muendliche Pruefung ganz oder teilweise versaeumt hat, kann diese
nachholen.
§ 7f
(1) Versucht ein Pruefling, das Ergebnis der notariellen Fachpruefung durch Benutzung
nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulaessige Hilfe Dritter oder sonstige Taeuschung zu
beeinflussen, so ist die betroffene Pruefungsleistung mit null Punkten zu bewerten. Im
Fall eines schweren oder wiederholten Taeuschungsversuchs ist die gesamte notarielle
Fachpruefung fuer nicht bestanden zu erklaeren.
(2) Wird ein schwerer Taeuschungsversuch nach der Verkuendung der Pruefungsgesamtnote
bekannt, kann die betroffene notarielle Fachpruefung fuer nicht bestanden erklaert werden.
(3) Ein Pruefling, der erheblich gegen die Ordnung verstoesst, kann von der Fortsetzung
der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder der muendlichen Pruefung ausgeschlossen
werden. Wird der Pruefling von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit
ausgeschlossen, so gilt diese als mit null Punkten bewertet. Im Fall eines wiederholten
Ausschlusses von der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder des Ausschlusses von der
muendlichen Pruefung gilt die notarielle Fachpruefung als nicht bestanden.
§ 7g
(1) Die Durchfuehrung der Pruefung obliegt dem bei der Bundesnotarkammer errichteten
„Pruefungsamt fuer die notarielle Fachpruefung bei der Bundesnotarkammer“ (Pruefungsamt).
(2) Das Pruefungsamt entscheidet ueber die Zulassung zur Pruefung, bestimmt die Pruefer
einschliesslich des weiteren Pruefers (§ 7b Abs. 2 Satz 5) sowie die Pruefungsausschuesse,
setzt die Pruefungstermine fest, laedt die Prueflinge, stellt das Pruefungsergebnis fest,
erteilt das Pruefungszeugnis, entscheidet ueber die Folgen eines Pruefungsverstosses
und ueber Widersprueche nach § 7d Abs. 2 Satz 1. Die naeheren Einzelheiten regelt das
Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
(3) Der Leiter des Pruefungsamtes vertritt das Amt im Zusammenhang mit der notariellen
Fachpruefung im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. Der Leiter und
sein staendiger Vertreter muessen die Befaehigung zum Richteramt haben. Sie werden im
Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt
werden, nach Anhoerung der Bundesnotarkammer durch das Bundesministerium der Justiz fuer
die Dauer von fuenf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist moeglich.
(4) Bei dem Pruefungsamt wird eine Aufgabenkommission eingerichtet. Sie bestimmt
die Aufgaben fuer die schriftliche Pruefung, entscheidet ueber die zugelassenen
Hilfsmittel und erarbeitet Vorschlaege fuer die muendlichen Pruefungen. Die Mitglieder der
Aufgabenkommission muessen ueber eine der in Absatz 6 Satz 1 aufgefuehrten Qualifikationen
verfuegen. Sie werden von dem Leiter des Pruefungsamtes im Einvernehmen mit dem
Verwaltungsrat fuer die Dauer von fuenf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist
moeglich. Die Mitglieder der Aufgabenkommission erhalten fuer ihre Taetigkeit eine
angemessene Verguetung.
(5) Bei dem Pruefungsamt wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. Er uebt die Fachaufsicht
ueber den Leiter des Pruefungsamtes und die Aufgabenkommission aus. Der Verwaltungsrat
besteht aus einem vom Bundesministerium der Justiz, einem von der Bundesnotarkammer und
drei einvernehmlich von den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare
bestellt werden, benannten Mitgliedern.
(6) Zu Pruefern werden vom Pruefungsamt fuer die Dauer von fuenf Jahren bestellt:
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1. Richter und Beamte mit der Befaehigung zum Richteramt, auch nach Eintritt
in den Ruhestand, auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz und der
Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden,
2. Notare und Notare ausser Dienst auf Vorschlag der Notarkammern und
3. sonstige Personen, die eine den in den Nummern 1 und 2 genannten Personen
gleichwertige Befaehigung haben, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz und den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt
werden.
Eine erneute Bestellung ist moeglich. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen
werden. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres scheiden die Pruefer aus; unberuehrt hiervon
bleibt die Mitwirkung in einem Widerspruchsverfahren.
(7) Die Pruefer sind bei Pruefungsentscheidungen sachlich unabhaengig und an Weisungen
nicht gebunden. Im Uebrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Pruefer der Aufsicht
des Pruefungsamtes. Fuer ihre Taetigkeit erhalten sie eine angemessene Verguetung.
§ 7h
(1) Fuer die Pruefung und fuer das erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebuehren an
die Bundesnotarkammer zu zahlen. Die Zulassung zur Pruefung erfolgt erst, wenn die
Pruefungsgebuehren bei der Bundesnotarkammer eingegangen sind. Tritt der Bewerber vor
Antritt der Pruefung zurueck, wird die Gebuehr fuer die Pruefung zu drei Vierteln erstattet.
Tritt der Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit fuer die letzte Aufsichtsarbeit
zurueck, ist die Gebuehr zur Haelfte zu erstatten. Eine Erstattung von Gebuehren im Fall
des § 7f ist ausgeschlossen.
(2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Hoehe der Gebuehren nach Absatz 1, die
Einzelheiten der Gebuehrenerhebung sowie die Verguetung des Leiters und der Bediensteten
des Pruefungsamtes, der Mitglieder der Aufgabenkommission und der Pruefer durch Satzung,
die der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz bedarf.
§ 7i
Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates naehere Einzelheiten der Organisation und des Geschaeftsablaufs des
Pruefungsamtes, der Auswahl und der Berufung der Pruefer, des Pruefungsverfahrens sowie
des Verfahrens zur Beschlussfassung im Verwaltungsrat.
§ 8
(1) Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. Die
Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhoerung der Notarkammer jederzeit
widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht
persoenlich ausueben.
(2) Der Notar darf keinen weiteren Beruf ausueben; § 3 Abs. 2 bleibt unberuehrt.
Der Anwaltsnotar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts, Steuerberaters,
Wirtschaftspruefers und vereidigten Buchpruefers ausueben.
(3) Der Notar bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde
1. zur Uebernahme einer Nebenbeschaeftigung gegen Verguetung, insbesondere zu einer
gewerblichen Taetigkeit,
2. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges
Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer
anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Taetigkeit nach Satz 1 mit dem oeffentlichen
Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhaengigkeit oder
Unparteilichkeit gefaehrden kann. Vor der Entscheidung ueber die Genehmigung ist die
Notarkammer anzuhoeren. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet
werden.
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(4) Nicht genehmigungspflichtig ist die Uebernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker,
Insolvenzverwalter, Schiedsrichter oder Vormund oder einer aehnlichen auf behoerdlicher
Anordnung beruhenden Stellung sowie eine wissenschaftliche, kuenstlerische oder
Vortragstaetigkeit.
§ 9
(1) Zur hauptberuflichen Amtsausuebung bestellte Notare duerfen sich nur mit am selben
Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausuebung verbinden oder mit ihnen
gemeinsame Geschaeftsraeume haben. Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten
Stellen werden ermaechtigt, um den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege
insbesondere im Hinblick auf die oertlichen Beduerfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu
tragen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1. dass eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausuebung oder eine gemeinsame Nutzung
der Geschaeftsraeume nach Satz 1 nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehoerde, die mit
Auflagen verbunden oder befristet werden kann, und nach Anhoerung der Notarkammer
zulaessig ist;
2. die Voraussetzungen der gemeinsamen Berufsausuebung oder die gemeinsame Nutzung
der Geschaeftsraeume, insbesondere zur Hoechstzahl der beteiligten Berufsangehoerigen
sowie die Anforderungen an die Begruendung, Fuehrung, Fortfuehrung und Beendigung der
Verbindung zur gemeinsamen Berufsausuebung oder Nutzung gemeinsamer Geschaeftsraeume.
(2) Anwaltsnotare duerfen sich nur miteinander, mit anderen Mitgliedern einer
Rechtsanwaltskammer, Patentanwaelten, Steuerberatern, Steuerbevollmaechtigten,
Wirtschaftspruefern und vereidigten Buchpruefern zur gemeinsamen Berufsausuebung verbinden
oder mit ihnen gemeinsame Geschaeftsraeume haben.
(3) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausuebung oder die gemeinsame Nutzung
der Geschaeftsraeume ist nur zulaessig, soweit hierdurch die persoenliche und
eigenverantwortliche Amtsfuehrung, Unabhaengigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht
beeintraechtigt wird.
§ 10
(1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. In Staedten von
mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil oder
Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden. Der Amtssitz darf unter Beachtung
der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhoerung der Notarkammer mit Zustimmung
des Notars verlegt werden. Fuer die Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf Grund
disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es der Zustimmung des Notars nicht.
(2) Der Notar hat an dem Amtssitz seine Geschaeftsstelle zu halten. Er hat seine
Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemaessen Wahrnehmung seiner Amtsgeschaefte
nicht beeintraechtigt wird; die Aufsichtsbehoerde kann ihn anweisen, seine Wohnung
am Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist. Beim
Anwaltsnotar muessen die Geschaeftsstelle und die Kanzlei nach § 27 Abs. 1 der
Bundesrechtsanwaltsordnung oertlich uebereinstimmen.
(3) Der Notar soll seine Geschaeftsstelle waehrend der ueblichen Geschaeftsstunden offen
halten.
(4) Dem Notar kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschaeftsstellen zu unterhalten;
ohne Genehmigung der Aufsichtsbehoerde ist er hierzu nicht befugt. Das gleiche gilt fuer
die Abhaltung auswaertiger Sprechtage.
§ 10a
(1) Der Amtsbereich des Notars ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen
Amtssitz hat. Die Landesjustizverwaltung kann nach den Erfordernissen einer geordneten
Rechtspflege die Grenzen des Amtsbereichs allgemein oder im Einzelfall mit der
Zuweisung des Amtssitzes abweichend festlegen und solche Festlegungen, insbesondere zur
Anpassung an eine Aenderung von Gerichtsbezirken, aendern.
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(2) Der Notar soll seine Urkundstaetigkeit (§§ 20 bis 22) nur innerhalb seines
Amtsbereichs ausueben, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden
ein Taetigwerden ausserhalb des Amtsbereichs gebieten.
(3) Urkundstaetigkeiten ausserhalb des Amtsbereichs hat der Notar der Aufsichtsbehoerde
oder nach deren Bestimmung der Notarkammer, der er angehoert, unverzueglich und unter
Angabe der Gruende mitzuteilen.
§ 11
(1) Der Amtsbezirk des Notars ist der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem er seinen
Amtssitz hat.
(2) Der Notar darf Urkundstaetigkeiten ausserhalb seines Amtsbezirks nur vornehmen, wenn
Gefahr im Verzuge ist oder die Aufsichtsbehoerde es genehmigt hat.
(3) Ein Verstoss beruehrt die Gueltigkeit der Urkundstaetigkeit nicht, auch wenn der Notar
die Urkundstaetigkeit ausserhalb des Landes vornimmt, in dem er zum Notar bestellt ist.
§ 11a
Der Notar ist befugt, einen im Ausland bestellten Notar auf dessen Ersuchen bei seinen
Amtsgeschaeften zu unterstuetzen und sich zu diesem Zweck ins Ausland zu begeben, soweit
nicht die Vorschriften des betreffenden Staates entgegenstehen. Er hat hierbei die ihm
nach deutschem Recht obliegenden Pflichten zu beachten. Ein im Ausland bestellter Notar
darf nur auf Ersuchen eines inlaendischen Notars im Geltungsbereich dieses Gesetzes
kollegiale Hilfe leisten; Satz 1 gilt entsprechend. Er hat hierbei die fuer einen
deutschen Notar geltenden Pflichten zu beachten.
§ 12
Die Notare werden von der Landesjustizverwaltung nach Anhoerung der Notarkammer durch
Aushaendigung einer Bestallungsurkunde bestellt. Die Urkunde soll den Amtsbezirk und den
Amtssitz des Notars bezeichnen und die Dauer der Bestellung (§ 3 Abs. 1 und 2) angeben.
§ 13
(1) Nach Aushaendigung der Bestallungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwoere bei Gott, dem Allmaechtigen und Allwissenden, die verfassungsmaessige
Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Notars gewissenhaft und unparteiisch zu
erfuellen, so wahr mir Gott helfe!"
Wird der Eid von einer Notarin geleistet, so treten an die Stelle der Woerter "eines
Notars" die Woerter "einer Notarin".
(2) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der
Worte "Ich schwoere" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Notar, der
Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. Der
Eid kann auch ohne religioese Beteuerung geleistet werden.
(3) Der Notar leistet den Eid vor dem Praesidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk er
seinen Amtssitz hat. Vor der Eidesleistung soll er keine Amtshandlung vornehmen.
2. Abschnitt
Ausuebung des Amtes
§ 14
(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er ist nicht Vertreter
einer Partei, sondern unabhaengiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten.
-9-
(2) Er hat seine Amtstaetigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht
vereinbar waere, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit
denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und ausserhalb seines Amtes der
Achtung und des Vertrauens, die dem Notaramt entgegengebracht werden, wuerdig zu zeigen.
Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstosses gegen die ihm
gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhaengigkeit
oder Parteilichkeit.
(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen
Vermittlungstaetigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstuecksgeschaefte zu vermitteln,
sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschaeften zu beteiligen oder im
Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Buergschaft oder eine sonstige Gewaehrleistung
zu uebernehmen. Er hat dafuer zu sorgen, dass sich auch die bei ihm beschaeftigten Personen
nicht mit derartigen Geschaeften befassen.
(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen.
Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Taetigkeit im
Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausuebt, sowie an einer Steuerberatungs-
oder Wirtschaftspruefungsgesellschaft zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen
mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame
Geschaeftsraeume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausuebt.
(6) Der Notar hat sich in dem fuer seine Amtstaetigkeit erforderlichen Umfang
fortzubilden.
§ 15
(1) Der Notar darf seine Urkundstaetigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu
einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.
(2) Ueber Beschwerden wegen Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Taetigkeit des
Notars entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar
seinen Amtssitz hat. Fuer das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) In Abweichung von Absatz 1 und 2 darf der Notar seine Amtstaetigkeit in den Faellen
der §§ 39a, 42 Abs. 4 des Beurkundungsgesetzes verweigern, soweit er nicht ueber die
notwendigen technischen Einrichtungen verfuegt. Der Notar muss jedoch spaetestens ab
dem 1. April 2006 ueber zumindest eine Einrichtung verfuegen, die Verfahren nach Satz 1
ermoeglicht.
§ 16
(1) Soweit es sich bei Amtstaetigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem
Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend.
(2) Der Notar kann sich der Ausuebung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.
§ 17
(1) Der Notar ist verpflichtet, fuer seine Taetigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen
Gebuehren zu erheben. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften die Gebuehrenbefreiung oder -
ermaessigung oder die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen,
sind Gebuehrenerlass und Gebuehrenermaessigung nur zulaessig, wenn sie durch eine sittliche
Pflicht oder durch eine auf den Anstand zu nehmende Ruecksicht geboten sind und die
Notarkammer allgemein oder im Einzelfall zugestimmt hat. In den Taetigkeitsbereichen
der Notarkasse und der Laendernotarkasse treten diese an die Stelle der Notarkammern.
Das Versprechen und Gewaehren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschaeft sowie
jede Beteiligung Dritter an den Gebuehren ist unzulaessig.
(2) Einem Beteiligten, dem nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung die
Prozesskostenhilfe zu bewilligen waere, hat der Notar seine Urkundstaetigkeit in
- 10 -
sinngemaesser Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vorlaeufig gebuehrenfrei
oder gegen Zahlung der Gebuehren in Monatsraten zu gewaehren.
§ 18
(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich
auf alles, was ihm bei Ausuebung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht
fuer Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
beduerfen.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfaellt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon
erteilen; ist ein Beteiligter verstorben oder eine Aeusserung von ihm nicht oder nur
mit unverhaeltnismaessigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an seiner Stelle die
Aufsichtsbehoerde die Befreiung erteilen.
(3) Bestehen im Einzelfall Zweifel ueber die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann
der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehoerde nachsuchen. Soweit diese die Pflicht
verneint, koennen daraus, dass sich der Notar geaeussert hat, Ansprueche gegen ihn nicht
hergeleitet werden.
(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erloeschen des Amtes bestehen.
§ 19
(1) Verletzt der Notar vorsaetzlich oder fahrlaessig die ihm einem anderen gegenueber
obliegende Amtspflicht, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Faellt dem Notar nur Fahrlaessigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen
werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag; das
gilt jedoch nicht bei Amtsgeschaeften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhaeltnis
zwischen dem Notar und dem Auftraggeber. Im uebrigen sind die Vorschriften des
Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten
begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an
Stelle des Notars besteht nicht.
(2) Hat ein Notarassessor bei selbstaendiger Erledigung eines Geschaefts der in §§ 23,
24 bezeichneten Art eine Pflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender
Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschaeft zur selbstaendigen Erledigung
ueberlassen, so haftet er neben dem Assessor als Gesamtschuldner; im Verhaeltnis
zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das
Dienstverhaeltnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates
nicht begruendet. Ist der Assessor als Vertreter des Notars taetig gewesen, so bestimmt
sich die Haftung nach § 46.
(3) Fuer Schadensersatzansprueche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne
Ruecksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschliesslich zustaendig.
Fussnote
§ 19: Aend. durch G v. 26.6.1981 I 553, gem. BVerfGE v. 19.10.1982 I 1493 mit Art. 70 GG
unvereinbar und daher nichtig
§ 19a
(1) Der Notar ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten
zur Deckung der Haftpflichtgefahren fuer Vermoegensschaeden, die sich aus seiner
Berufstaetigkeit und der Taetigkeit von Personen ergeben, fuer die er haftet.
Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschaeftsbetrieb befugten
Versicherungsunternehmen zu den nach Massgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes
eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden. Die Versicherung
muss fuer alle nach Satz 1 zu versichernden Haftpflichtgefahren bestehen und fuer jede
einzelne Pflichtverletzung gelten, die Haftpflichtansprueche gegen den Notar zur Folge
haben koennte.
(2) Vom Versicherungsschutz koennen ausgeschlossen werden
- 11 -
1. Ersatzansprueche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2. Ersatzansprueche aus der Taetigkeit im Zusammenhang mit der Beratung ueber
aussereuropaeisches Recht, es sei denn, dass die Amtspflichtverletzung darin besteht,
dass die Moeglichkeit der Anwendbarkeit dieses Rechts nicht erkannt wurde,
3. Ersatzansprueche wegen Veruntreuung durch Personal des Notars, soweit nicht
der Notar wegen fahrlaessiger Verletzung seiner Amtspflicht zur Ueberwachung des
Personals in Anspruch genommen wird.
Ist bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nur streitig, ob der Ausschlussgrund
gemaess Nummer 1 vorliegt, und lehnt der Berufshaftpflichtversicherer deshalb die
Regulierung ab, hat er gleichwohl bis zur Hoehe der fuer den Versicherer, der Schaeden
aus vorsaetzlicher Handlung deckt, geltenden Mindestversicherungssumme zu leisten.
Soweit der Berufshaftpflichtversicherer den Ersatzberechtigten befriedigt, geht der
Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Notar, die Notarkammer, den Versicherer
gemaess § 67 Abs. 3 Nr. 3 oder einen sonstigen Ersatzberechtigten auf ihn ueber. Der
Berufshaftpflichtversicherer kann von den Personen, fuer deren Verpflichtungen er gemaess
Satz 2 einzustehen hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
(3) Die Mindestversicherungssumme betraegt 500.000 Euro fuer jeden Versicherungsfall. Die
Leistungen des Versicherers fuer alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten
Schaeden duerfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt
werden. Der Versicherungsvertrag muss dem Versicherer die Verpflichtung auferlegen,
der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer den Beginn und die Beendigung oder
Kuendigung des Versicherungsvertrages sowie jede Aenderung des Versicherungsvertrages,
die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeintraechtigt, unverzueglich mitzuteilen.
Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass saemtliche Pflichtverletzungen bei
der Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschaeftes, moegen diese auf dem Verhalten des
Notars oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall
gelten.
(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu 1 vom Hundert der
Mindestversicherungssumme ist zulaessig.
(5) Zustaendige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist
die Landesjustizverwaltung.
(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Mindestversicherungssumme fuer die Pflichtversicherungen
nach Absatz 1 anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Aenderung
der wirtschaftlichen Verhaeltnisse einen hinreichenden Schutz der Geschaedigten
sicherzustellen.
3. Abschnitt
Die Amtstaetigkeit
§ 20
(1) Die Notare sind zustaendig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie
Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehoeren
insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschluessen, die Vornahme von
Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermoegensverzeichnissen, die Anlegung und
Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklaerungen sowie
die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.
(2) Die Notare sind auch zustaendig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken-
und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.
(3) Die Notare sind ferner zustaendig, freiwillige Versteigerungen durchzufuehren.
Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die
Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder
vermittelte Vermoegensauseinandersetzung veranlasst ist.
- 12 -
(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zustaendig.
(5) Inwieweit die Notare zur Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen
- einschliesslich der Erteilung von Zeugnissen nach §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung
-, zur Aufnahme von Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren sowie zur Anlegung
und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zustaendig sind,
bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
§ 21
(1) Die Notare sind zustaendig,
1. Bescheinigungen ueber eine Vertretungsberechtigung sowie
2. Bescheinigungen ueber das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person
oder Handelsgesellschaft, die Firmenaenderung, eine Umwandlung oder sonstige
rechtserhebliche Umstaende auszustellen,
wenn sich diese Umstaende aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem
aehnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein
Zeugnis des Registergerichts.
(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor ueber die
Eintragung Gewissheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in
eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muss. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das
Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.
§ 22
(1) Zur Abnahme von Eiden sowie zu eidlichen Vernehmungen sind die Notare nur
zustaendig, wenn der Eid oder die eidliche Vernehmung nach dem Recht eines auslaendischen
Staates oder nach den Bestimmungen einer auslaendischen Behoerde oder sonst zur
Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist.
(2) Die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen steht den Notaren in allen Faellen zu,
in denen einer Behoerde oder sonstigen Dienststelle eine tatsaechliche Behauptung oder
Aussage glaubhaft gemacht werden soll.
§ 23
Die Notare sind auch zustaendig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von
den Beteiligten uebergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu
uebernehmen; §§ 54a bis 54d des Beurkundungsgesetzes bleiben unberuehrt.
§ 24
(1) Zu dem Amt des Notars gehoert auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem
Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwuerfen
und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen
Vorschriften Beschraenkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor
Gerichten und Verwaltungsbehoerden zu vertreten.
(2) Nimmt ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, Handlungen der in Absatz 1
bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, dass er als Notar taetig geworden ist, wenn
die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschaefte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art
vorzubereiten oder auszufuehren. Im uebrigen ist im Zweifel anzunehmen, dass er als
Rechtsanwalt taetig geworden ist.
(3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermaechtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem
Grundbuchamt oder bei den Registerbehoerden Antraege zu stellen (insbesondere § 15 der
Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, §§ 129, 147 Abs. 1, §§ 159, 161 Abs.
1 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch
ermaechtigt, die von ihm gestellten Antraege zurueckzunehmen. Die Ruecknahmeerklaerung ist
wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine
Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.
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4. Abschnitt
Sonstige Pflichten des Notars
§ 25
(1) Der Notar darf Mitarbeiter mit Befaehigung zum Richteramt, Laufbahnpruefung fuer das
Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist nur beschaeftigen, soweit seine
persoenliche Amtsausuebung nicht gefaehrdet wird.
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermaechtigt, zur
Wahrung der Belange einer geordneten Rechtspflege durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
dass der Notar Mitarbeiter mit Befaehigung zum Richteramt, Laufbahnpruefung fuer das Amt
des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist nur beschaeftigen darf, wenn die
Aufsichtsbehoerde dies nach Anhoerung der Notarkammer genehmigt hat. Die Genehmigung kann
mit Auflagen verbunden oder befristet werden.
§ 26
Der Notar hat die bei ihm beschaeftigten Personen mit Ausnahme der Notarassessoren
und der ihm zur Ausbildung zugewiesenen Referendare bei der Einstellung nach
§ 1 des Verpflichtungsgesetzes foermlich zu verpflichten. Hierbei ist auf die
Bestimmungen in § 14 Abs. 4 und § 18 besonders hinzuweisen. Besteht ein einheitliches
Beschaeftigungsverhaeltnis zu mehreren Notaren, so genuegt es, wenn einer von ihnen die
Verpflichtung vornimmt.
§ 27
(1) Der Notar hat eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausuebung oder zur gemeinsamen
Nutzung der Geschaeftsraeume unverzueglich der Aufsichtsbehoerde und der Notarkammer
anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch fuer berufliche Verbindungen im Sinne von §
3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes. Anzuzeigen sind Name, Beruf, weitere
berufliche Taetigkeiten und Taetigkeitsort der Beteiligten. § 9 bleibt unberuehrt.
(2) Auf Anforderung hat der Notar der Aufsichtsbehoerde und der Notarkammer die
Vereinbarung ueber die gemeinsame Berufsausuebung oder die gemeinsame Nutzung der
Geschaeftsraeume vorzulegen.
§ 28
Der Notar hat durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung der Unabhaengigkeit und
Unparteilichkeit seiner Amtsfuehrung, insbesondere die Einhaltung der Mitwirkungsverbote
und weiterer Pflichten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Beurkundungsgesetzes
und der Kostenordnung sicherzustellen.
§ 29
(1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem oeffentlichen Amt
widersprechende Werbung zu unterlassen.
(2) Eine dem Notar in Ausuebung seiner Taetigkeiten nach § 8 erlaubte Werbung darf sich
nicht auf seine Taetigkeit als Notar erstrecken.
(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Abs. 3 mit nicht an seinem Amtssitz
taetigen Personen verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschaeftsraeume hat, darf seine
Amtsbezeichnung als Notar auf Drucksachen und anderen Geschaeftspapieren nur angeben,
wenn sie von seiner Geschaeftsstelle aus versandt werden und auch nur auf demjenigen
Amts- oder Namensschild fuehren, das an seinem Amtssitz auf seine Geschaeftsstelle
hinweist. In ueberoertlich verwendeten Verzeichnissen ist der Angabe der Amtsbezeichnung
ein Hinweis auf den Amtssitz hinzuzufuegen.
Fussnote
- 14 -
§ 29 Abs. 3 Satz 1: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit Art. 12 Abs. 1 GG
unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 8.3.2005 I 1413 - 1 BvR 2561/03 -
§ 30
(1) Der Notar hat bei der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses und von Referendaren
nach besten Kraeften mitzuwirken.
(2) Der Notar hat den von ihm beschaeftigten Auszubildenden eine sorgfaeltige
Fachausbildung zu vermitteln.
§ 31
Der Notar hat sich gegenueber Kollegen, Gerichten, Behoerden, Rechtsanwaelten und anderen
Beratern seiner Auftraggeber in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten.
§ 32
Der Notar hat das Bundesgesetzblatt Teil I, das Gesetzblatt des Landes, das
Bekanntmachungsblatt der Landesjustizverwaltung und das Verkuendungsblatt der
Bundesnotarkammer zu halten. Sind mehrere Notare zu gemeinsamer Berufsausuebung
verbunden, so genuegt der gemeinschaftliche Bezug je eines Stuecks.
§§ 33 bis 37
(weggefallen)
5. Abschnitt
Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
§ 38
Will sich der Notar laenger als eine Woche von seinem Amtssitz entfernen oder ist er aus
tatsaechlichen Gruenden laenger als eine Woche an der Ausuebung seines Amtes verhindert, so
hat er dies der Aufsichtsbehoerde unverzueglich anzuzeigen. Er bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehoerde, wenn die Abwesenheit von dem Amtssitz laenger als einen Monat dauern
soll.
§ 39
(1) Die Aufsichtsbehoerde kann dem Notar auf seinen Antrag fuer die Zeit seiner
Abwesenheit oder Verhinderung einen Vertreter bestellen; die Bestellung kann auch
von vornherein fuer die waehrend eines Kalenderjahres eintretenden Behinderungsfaelle
ausgesprochen werden (staendiger Vertreter). Die Bestellung soll in der Regel die Dauer
von einem Jahr nicht ueberschreiten.
(2) Im Fall der vorlaeufigen Amtsenthebung kann ein Vertreter auch ohne Antrag bestellt
werden. Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterlaesst, die Bestellung eines Vertreters zu
beantragen, obwohl er aus gesundheitlichen Gruenden zur ordnungsgemaessen Ausuebung seines
Amtes voruebergehend unfaehig ist.
(3) Zum Vertreter darf nur bestellt werden, wer faehig ist, das Amt eines Notars zu
bekleiden. Die staendige Vertretung soll nur einem Notar, Notarassessor oder Notar
ausser Dienst uebertragen werden; als staendiger Vertreter eines Anwaltsnotars kann nach
Anhoerung der Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt werden. Es soll - abgesehen
von den Faellen des Absatzes 2 - nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen
und zur Uebernahme des Amtes bereit ist. Fuer den Notar kann auch ein nach § 1896 des
Buergerlichen Gesetzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach § 1911 des Buergerlichen
Gesetzbuchs bestellter Pfleger den Antrag stellen und den Vertreter vorschlagen.
(4) Auf den Vertreter sind die fuer den Notar geltenden Vorschriften mit Ausnahme des §
19a entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
- 15 -
§ 40
(1) Der Vertreter wird durch schriftliche Verfuegung bestellt. Er hat, sofern er nicht
schon als Notar vereidigt ist, vor dem Beginn der Vertretung vor dem Praesidenten des
Landgerichts den Amtseid (§ 13) zu leisten. Ist er schon einmal als Vertreter eines
Notars nach § 13 vereidigt worden, so genuegt es, wenn er auf den frueher geleisteten Eid
hingewiesen wird.
(2) Die Bestellung des Vertreters kann jederzeit widerrufen werden.
§ 41
(1) Der Vertreter versieht das Amt auf Kosten des Notars. Er hat seiner Unterschrift
einen ihn als Vertreter kennzeichnenden Zusatz beizufuegen und Siegel und Stempel des
Notars zu gebrauchen.
(2) Er soll sich der Ausuebung des Amtes auch insoweit enthalten, als dem von ihm
vertretenen Notar die Amtsausuebung untersagt waere.
§ 42
Fuer vermoegensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Notar und dem Notarvertreter,
welche die Verguetung oder die Haftung fuer Amtspflichtverletzungen betreffen, sind
die Landgerichte ohne Ruecksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschliesslich
zustaendig.
§ 43
Der Notar hat dem ihm von Amts wegen bestellten Vertreter (§ 39 Abs. 2) eine
angemessene Verguetung zu zahlen.
§ 44
(1) Die Amtsbefugnis des Vertreters beginnt mit der Uebernahme des Amtes und endigt,
wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit der Uebergabe des Amtes an den
Notar. Waehrend dieser Zeit soll sich der Notar der Ausuebung seines Amtes enthalten.
(2) Die Amtshandlungen des Vertreters sind nicht deshalb ungueltig, weil die fuer seine
Bestellung nach § 39 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder spaeter
weggefallen sind.
§ 45
(1) Fuer die Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung kann der Notar, wenn ihm ein
Vertreter nicht bestellt ist, seine Akten einschliesslich der Verzeichnisse und Buecher
einem anderen Notar im Bezirk desselben oder eines benachbarten Amtsgerichts oder
dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, in Verwahrung geben. Die
Verwahrung durch einen anderen Notar ist dem Amtsgericht mitzuteilen.
(2) Der Notar oder das Amtsgericht, dem die Akten in Verwahrung gegeben sind, hat
an Stelle des abwesenden oder verhinderten Notars Ausfertigungen und Abschriften zu
erteilen und Einsicht der Akten zu gestatten.
(3) Hat der Notar fuer die Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung seine Akten nicht
nach Absatz 1 in Verwahrung gegeben und wird die Erteilung einer Ausfertigung oder
Abschrift aus den Akten oder die Einsicht der Akten verlangt, so hat das Amtsgericht,
in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, die Akten in Verwahrung zu nehmen und
die beantragte Amtshandlung vorzunehmen.
(4) Der Notar, der die Akten in Verwahrung hat, erteilt die Ausfertigungen und
beglaubigten Abschriften mit seiner Unterschrift und unter seinem Siegel oder Stempel.
Fuer die Erteilung der Ausfertigungen oder Abschriften durch das Amtsgericht gelten
die Vorschriften ueber die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften gerichtlicher
Urkunden. In dem Ausfertigungsvermerk soll auf die Abwesenheit oder Verhinderung des
Notars hingewiesen werden.
- 16 -
(5) Die Kosten fuer die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften stehen, wenn
die Akten durch einen Notar verwahrt werden, diesem und, wenn die Akten durch das
Amtsgericht verwahrt werden, der Staatskasse zu.
§ 46
Fuer eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Notar dem Geschaedigten neben
dem Vertreter als Gesamtschuldner. Im Verhaeltnis zwischen dem Notar und dem Vertreter
ist der Vertreter allein verpflichtet.
6. Abschnitt
Erloeschen des Amtes. Vorlaeufige Amtsenthebung.
Notariatsverweser
§ 47
Das Amt des Notars erlischt durch
1. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,
2. Entlassung (§ 48),
3. bestandskraeftigen Wegfall der Mitgliedschaft bei der fuer den Gerichtsbezirk
zustaendigen Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Abs. 2,
4. Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung (§ 49),
5. Amtsenthebung (§ 50),
6. Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil (§ 97),
7. voruebergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c).
§ 48
Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Das Verlangen muss
der Landesjustizverwaltung schriftlich erklaert werden. Die Entlassung ist von der
Landesjustizverwaltung fuer den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.
§ 48a
Die Notare erreichen mit dem Ende des Monats, in dem sie das siebzigste Lebensjahr
vollenden, die Altersgrenze.
§ 48b
(1) Wer als Notarin oder als Notar
1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
2. einen nach amtsaerztlichem Gutachten pflegebeduerftigen sonstigen Angehoerigen
tatsaechlich betreut oder pflegt, kann das Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehoerde
voruebergehend niederlegen.
(2) Die Dauer der Amtsniederlegung nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit der
Amtsniederlegung nach § 48c zwoelf Jahre nicht ueberschreiten.
§ 48c
(1) Erklaert der Notar mit dem Antrag auf Genehmigung der voruebergehenden
Amtsniederlegung nach § 48b, sein Amt innerhalb von hoechstens einem Jahr am bisherigen
Amtssitz wieder antreten zu wollen, wird er innerhalb dieser Frist dort erneut
bestellt. § 97 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Nach erneuter Bestellung am bisherigen Amtssitz ist eine nochmalige
Amtsniederlegung nach Absatz 1 innerhalb der naechsten beiden Jahre ausgeschlossen; §
- 17 -
48b bleibt unberuehrt. Die Dauer mehrfacher Amtsniederlegungen nach Absatz 1 darf drei
Jahre nicht ueberschreiten.
§ 49
Eine strafgerichtliche Verurteilung hat fuer den Notar den Amtsverlust in gleicher Weise
zur Folge wie fuer einen Landesjustizbeamten.
§ 50
(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,
1. wenn die Voraussetzungen des § 5 wegfallen oder sich nach der Bestellung
herausstellt, dass diese Voraussetzungen zu Unrecht als vorhanden angenommen
wurden;
2. wenn eine der Voraussetzungen vorliegt, unter denen die Ernennung eines
Landesjustizbeamten nichtig ist, fuer nichtig erklaert oder zurueckgenommen werden
muss;
3. wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4. wenn er ein besoldetes Amt uebernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3
genehmigungspflichtige Taetigkeit ausuebt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2
oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschliessung
der Landesjustizverwaltung ueber die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5. wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Taetigkeit ausuebt oder sich
entgegen den Bestimmungen von § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 mit anderen Personen zur
gemeinsamen Berufsausuebung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschaeftsraeume hat;
6. wenn er in Vermoegensverfall geraten ist; ein Vermoegensverfall wird vermutet, wenn
ein Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen des Notars eroeffnet oder der Notar in das
vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu fuehrende Verzeichnis (§ 26
Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
7. wenn er aus gesundheitlichen Gruenden nicht nur voruebergehend unfaehig ist, sein Amt
ordnungsgemaess auszuueben;
8. wenn seine wirtschaftlichen Verhaeltnisse, die Art seiner Wirtschaftsfuehrung oder
der Durchfuehrung von Verwahrungsgeschaeften die Interessen der Rechtsuchenden
gefaehrden;
9. wenn er wiederholt grob gegen Mitwirkungsverbote gemaess § 3 Abs. 1 des
Beurkundungsgesetzes verstoesst;
10. wenn er nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (§ 19a) unterhaelt.
(2) Liegt eine der Voraussetzungen vor, unter denen die Ernennung eines
Landesjustizbeamten fuer nichtig erklaert oder zurueckgenommen werden kann, so kann auch
der Notar seines Amtes enthoben werden.
(3) Die Amtsenthebung geschieht durch die Landesjustizverwaltung nach Anhoerung der
Notarkammer. Der Notar ist vorher zu hoeren. In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 5 bis
9 ist die Feststellung, ob die Voraussetzungen fuer die Amtsenthebung vorliegen, auf
Antrag des Notars durch Entscheidung des Disziplinargerichts zu treffen; der Antrag
ist nur innerhalb eines Monats zulaessig, nachdem dem Notar eroeffnet ist, dass und aus
welchem Grund seine Amtsenthebung in Aussicht genommen ist.
(4) In den auf die Amtsenthebung nach Absatz 1 Nr. 7 gerichteten Verfahren sind
fuer die Bestellung eines Pflegers fuer den Notar, der zur Wahrnehmung seiner Rechte
in dem Verfahren nicht in der Lage ist, fuer die Pflicht des Notars, sich aerztlich
untersuchen zu lassen, und fuer die Folgen einer Verweigerung seiner Mitwirkung die
Vorschriften entsprechend anzuwenden, die fuer Landesjustizbeamte gelten. Zum Pfleger
soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden. Die in diesen Vorschriften dem
Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.
§ 51
- 18 -
(1) Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein Amtssitz in einen anderen
Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind die Akten und Buecher des Notars sowie die
ihm amtlich uebergebenen Urkunden dem Amtsgericht in Verwahrung zu geben. Die
Landesjustizverwaltung kann die Verwahrung einem anderen Amtsgericht oder einem Notar
uebertragen. Die Vorschriften des § 45 Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
(2) Die Siegel und Stempel des Notars hat das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete
Amtsgericht zu vernichten.
(3) Wird ein Notar nach dem Erloeschen seines Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes
erneut in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem er seinen frueheren Amtssitz hatte, zum Notar
bestellt, so koennen ihm die nach Absatz 1 in Verwahrung genommenen Buecher und Akten
wieder ausgehaendigt werden.
(4) Wird der Amtssitz eines Notars in einen anderen Amtsgerichtsbezirk innerhalb
derselben Stadtgemeinde verlegt, so bleiben die Akten und Buecher in seiner Verwahrung.
Die Siegel und Stempel sind nicht abzuliefern.
(5) Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv und die Vernichtung von
Notariatsakten regelt die Landesjustizverwaltung. Sind Notariatsakten an ein
Staatsarchiv abgegeben worden, so werden Ausfertigungen, vollstreckbare Ausfertigungen
und Abschriften, wenn es sich um Urkunden eines noch in seinem Amt befindlichen Notars
oder um Urkunden handelt, die auf Grund des Absatzes 1 Satz 2 einem anderen Notar zur
Verwahrung uebergeben waren, vom Notar, sonst von dem Amtsgericht erteilt, in dessen
Bezirk der Notar seinen Sitz hatte. Die Vorschriften des § 45 Abs. 4 und 5 dieses
Gesetzes sowie des § 797 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§ 52
(1) Mit dem Erloeschen des Amtes verliert der Notar die Befugnis, die Bezeichnung
"Notar" zu fuehren. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erloeschen des
Amtes hinweisenden Zusatz gefuehrt werden.
(2) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausuebung bestellten Notars
durch Entlassung (§ 48), wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a) oder durch
Amtsenthebung aus den in § 50 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Gruenden erloschen, so kann die
Landesjustizverwaltung dem frueheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung
"Notar" mit dem Zusatz "ausser Dienst (a.D.)" weiterzufuehren. Das gleiche gilt fuer
einen Anwaltsnotar, wenn sein Amt durch Entlassung (§ 48) oder wegen Erreichens der
Altersgrenze (§ 48a) erloschen ist oder ihm nach Verzicht auf die Rechte aus der
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Erlaubnis erteilt worden ist, sich weiterhin
Rechtsanwalt zu nennen.
(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zur Fuehrung der Bezeichnung
"Notar ausser Dienst" zuruecknehmen, wenn Umstaende vorliegen, die bei einem Notar das
Erloeschen des Amtes aus den in § 47 Nr. 5 und 7 oder in § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und
8 bezeichneten Gruenden nach sich ziehen wuerden. Vor der Zuruecknahme ist der fruehere
Notar zu hoeren. Ist der fruehere Notar zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, so erlischt
die Befugnis, sich "Notar ausser Dienst" zu nennen, wenn er sich nach dem Wegfall seiner
Zulassung nicht weiterhin Rechtsanwalt nennen darf.
§ 53
(1) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausuebung bestellten Notars erloschen
oder ist sein Amtssitz verlegt worden, so bedarf ein anderer an dem Amtssitz
bereits ansaessiger Notar der Genehmigung der Landesjustizverwaltung, wenn er seine
Geschaeftsstelle in Raeume des ausgeschiedenen Notars verlegen oder einen in einem
besonderen Vertrauensverhaeltnis stehenden Angestellten in seine Geschaeftsstelle
uebernehmen will. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn dies im Interesse der
Rechtspflege geboten ist.
(2) Die Gueltigkeit der aus Anlass der Uebernahme oder Anstellung abgeschlossenen
Rechtsgeschaefte wird durch einen Verstoss gegen die Vorschrift des Absatzes 1 nicht
beruehrt.
- 19 -
§ 54
(1) Der Notar kann von der Aufsichtsbehoerde vorlaeufig seines Amtes enthoben werden,
1. wenn das Vormundschaftsgericht der Aufsichtsbehoerde eine Mitteilung nach § 69k des
Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemacht hat;
2. wenn sie die Voraussetzungen des § 50 fuer gegeben haelt;
3. wenn er sich laenger als zwei Monate ohne Zustimmung der Aufsichtsbehoerde ausserhalb
seines Amtssitzes aufhaelt.
(2) Ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, kann auch ohne Einleitung eines
foermlichen Disziplinarverfahrens durch das Disziplinargericht vorlaeufig seines
Amtes enthoben werden, wenn gegen ihn ein anwaltsgerichtliches Verfahren nach
der Bundesrechtsanwaltsordnung eingeleitet worden ist. Die Vorschriften ueber die
vorlaeufige Amtsenthebung nach Einleitung eines foermlichen Disziplinarverfahrens gelten
entsprechend.
(3) Wird ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, nach Einleitung eines
Disziplinarverfahrens vorlaeufig seines Amtes als Notar enthoben, so kann
das Disziplinargericht gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§ 150
der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhaengen, wenn zu erwarten ist, dass im
Disziplinarverfahren gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Abs. 1) erkannt werden
wird.
(4) Die Wirkungen der vorlaeufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein,
1. wenn gegen einen Notar im Strafverfahren die Untersuchungshaft angeordnet ist, fuer
deren Dauer;
2. wenn gegen einen Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, ein Berufs- oder
Vertretungsverbot nach § 150 oder ein Vertretungsverbot fuer das Gebiet des
Zivilrechts nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung verhaengt ist,
fuer dessen Dauer;
3. wenn gegen einen Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, die Ruecknahme
oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 16 der
Bundesrechtsanwaltsordnung mit sofortiger Vollziehung verfuegt ist, vom Zeitpunkt
der Zustellung der Verfuegung an fuer die Dauer ihrer Wirksamkeit.
(5) Die Vorschriften ueber die vorlaeufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung
eines Disziplinarverfahrens bleiben unberuehrt.
§ 55
(1) Im Fall der vorlaeufigen Amtsenthebung hat das Amtsgericht, wenn dem Notar kein
Vertreter bestellt ist, seine Akten und Buecher sowie Siegel, Stempel und Amtsschild fuer
die Dauer der vorlaeufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. § 45 Abs. 2, 4 und 5
gilt entsprechend.
(2) Der Notar hat sich waehrend der Dauer der vorlaeufigen Amtsenthebung jeder
Amtshandlung zu enthalten. Ein Verstoss beruehrt jedoch die Gueltigkeit der Amtshandlung
nicht. Amtsgeschaefte nach § 23 kann der Notar nicht mehr vornehmen.
§ 56
(1) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausuebung bestellten Notars erloschen
oder ist sein Amtssitz verlegt worden oder uebt im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 ein zur
hauptberuflichen Amtsausuebung bestellter Notar sein Amt nicht persoenlich aus, so soll
in der Regel an seiner Stelle ein Notarassessor oder eine sonstige zum Amt eines Notars
befaehigte Person damit betraut werden, das Amt des Notars voruebergehend wahrzunehmen
(Notariatsverwalter).
(2) Ist ein Anwaltsnotar durch Erloeschen des Amtes ausgeschieden, so kann an
seiner Stelle zur Abwicklung der Notariatsgeschaefte bis zur Dauer eines Jahres ein
Notariatsverwalter bestellt werden, wenn hierfuer ein Beduerfnis besteht. In begruendeten
- 20 -
Ausnahmefaellen kann diese Frist ueber ein Jahr hinaus verlaengert werden. Innerhalb der
ersten drei Monate ist der Notariatsverwalter berechtigt, auch neue Notariatsgeschaefte
vorzunehmen. Wird zur Abwicklung der Anwaltskanzlei ein Abwickler bestellt, so kann
dieser auch mit der Abwicklung der Notariatsgeschaefte als Notariatsverwalter betraut
werden.
(3) Hat ein Notar sein Amt nach § 48c voruebergehend niedergelegt, wird ein Verwalter
fuer die Dauer der Amtsniederlegung, laengstens fuer ein Jahr, bestellt.
(4) Ist ein Notar vorlaeufig seines Amtes enthoben, so kann ein Notariatsverwalter
bestellt werden, wenn die Bestellung eines Notarvertreters (§ 39 Abs. 2 Satz 1) nicht
zweckmaessig erscheint.
(5) Notarassessoren sind verpflichtet, das Amt eines Notariatsverwalters zu uebernehmen.
§ 57
(1) Der Notariatsverwalter untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, den fuer die
Notare geltenden Vorschriften.
(2) Der Notariatsverwalter wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhoerung der
Notarkammer durch Aushaendigung einer Bestallungsurkunde bestellt. Er hat, sofern er
nicht schon als Notar vereidigt ist, vor der Uebernahme seines Amtes vor dem Praesidenten
des Landgerichts den Amtseid (§ 13) zu leisten. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 58
(1) Der Notariatsverwalter uebernimmt die Akten und Buecher des Notars, an dessen Stelle
er bestellt ist, sowie die dem Notar amtlich uebergebenen Urkunden und Wertgegenstaende;
sind bei der Bestellung des Notariatsverwalters die Akten und Buecher bereits von dem
Amtsgericht in Verwahrung genommen (§ 51 Abs. 1 Satz 1), so sind sie in der Regel
zurueckzugeben.
(2) Der Notariatsverwalter fuehrt die von dem Notar begonnenen Amtsgeschaefte fort.
Die Kostenforderungen stehen dem Notariatsverwalter zu, soweit sie nach Uebernahme der
Geschaefte durch ihn faellig werden. Er muss sich jedoch im Verhaeltnis zum Kostenschuldner
die vor der Uebernahme der Geschaefte an den Notar gezahlten Vorschuesse anrechnen lassen.
(3) Soweit die Kostenforderungen dem ausgeschiedenen Notar oder dessen Rechtsnachfolger
zustehen, erteilt der Notariatsverwalter die vollstreckbare Ausfertigung der
Kostenberechnung (§ 155 der Kostenordnung); lehnt er die Erteilung ab, so steht dem
Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Beschwerde nach § 156 der Kostenordnung zu. Ist
dem Notar ein anderer Amtssitz zugewiesen, so bleibt er neben dem Notariatsverwalter
zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung befugt. Der Notariatsverwalter hat ihm
Einsicht in die Buecher und Akten zu gewaehren; die dadurch entstehenden Kosten traegt der
Notar.
§ 59
(1) Der Notariatsverwalter fuehrt sein Amt auf Rechnung der Notarkammer gegen eine von
dieser festzusetzende angemessene Verguetung. Er hat mit der Notarkammer, soweit nicht
eine andere Abrede getroffen wird, monatlich abzurechnen. Fuehrt er die der Notarkammer
zukommenden Betraege nicht ab, so koennen diese wie rueckstaendige Beitraege beigetrieben
werden.
(2) Die Notarkammer kann ein Aufrechnungs- oder Zurueckbehaltungsrecht an den Bezuegen
des Notariatsverwalters nur insoweit geltend machen, als diese pfaendbar sind oder als
sie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsaetzlicher unerlaubter Handlung hat.
(3) Die Notarkammer kann allgemein oder im Einzelfall eine von Absatz 1 Satz 1 und 2
abweichende Regelung treffen. Absatz 2 ist in diesem Fall nicht anwendbar.
§ 60
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(1) Die Ueberschuesse aus den auf Rechnung der Notarkammer durchgefuehrten
Notariatsverwaltungen muessen vorrangig zugunsten der Fuersorge fuer die Berufsangehoerigen
und ihre Hinterbliebenen verwendet werden.
(2) Verbleibende Ueberschuesse sind, soweit Versorgungseinrichtungen nach § 67 Abs. 4
Nr. 2 eingerichtet sind, diesen zuzuwenden. Bestehen Versorgungseinrichtungen nicht,
fliessen verbleibende Ueberschuesse der Notarkammer zu.
§ 61
(1) Fuer eine Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters haftet die Notarkammer
dem Geschaedigten neben dem Notariatsverwalter als Gesamtschuldner; im Verhaeltnis
zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter ist dieser allein verpflichtet.
Das gleiche gilt, soweit der Notariatsverwalter nach § 46 oder § 19 Abs. 2 fuer
Amtspflichtverletzungen eines Vertreters oder eines Notarassessors haftet. § 19 Abs.
1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anwendbar. Die Haftung der Notarkammer ist auf den
Betrag der Mindestversicherungssummen von nach Absatz 2 abzuschliessenden Versicherungen
beschraenkt.
(2) Die Notarkammer hat sich und den Notariatsverwalter gegen Verluste aus der
Haftung nach Absatz 1 durch Abschluss von Versicherungen zu sichern, die den in §§
19a und 67 Abs. 3 Nr. 3 gestellten Anforderungen genuegen muessen. Die Ansprueche aus
der Haftpflichtversicherung soll auch der Notariatsverwalter im eigenen Namen geltend
machen koennen.
(3) Eine Haftung des Staates fuer Amtspflichtverletzungen des Notariatsverwalters
besteht nicht.
§ 62
Fuer vermoegensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Notarkammer und dem
Notariatsverwalter, welche die Verguetung, die Abrechnung (§ 59) oder die Haftung fuer
Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Ruecksicht auf den Wert
des Streitgegenstandes ausschliesslich zustaendig.
§ 63
(1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Notarkammer
Akten und Buecher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht
vorzulegen.
(2) Die Pruefungsbefugnisse der Aufsichtsbehoerde bleiben unberuehrt.
§ 64
(1) Das Amt eines nach § 56 Abs. 1 bestellten Notariatsverwalters endigt, wenn ein
neuer Notar bestellt wird oder der vorlaeufig seines Amtes enthobene oder gemaess § 8 Abs.
1 Satz 2 an der persoenlichen Amtsausuebung verhinderte Notar sein Amt wieder uebernimmt.
Die Amtsbefugnis des Notariatsverwalters dauert fort, bis ihm die Beendigung des Amtes
von der Landesjustizverwaltung mitgeteilt ist. Die Landesjustizverwaltung kann die
Bestellung aus wichtigem Grunde vorzeitig widerrufen.
(2) Das Amt eines nach § 56 Abs. 2 bestellten Notariatsverwalters endigt mit Ablauf des
Zeitraums, fuer den er bestellt ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Uebernimmt nach der Beendigung des Amtes des Notariatsverwalters der fruehere
Notar das Amt wieder oder wird dem neu bestellten Notar gemaess § 51 Abs. 1 Satz
2 die Verwahrung der Akten und Buecher uebertragen, so fuehrt der Notar die von dem
Notariatsverwalter begonnenen Amtsgeschaefte fort. Die nach Uebernahme des Amtes
durch den Notar faellig werdenden Kostenforderungen stehen diesem zu. Er muss sich
jedoch im Verhaeltnis zum Kostenschuldner die vor der Uebernahme des Amtes an den
Notariatsverwalter gezahlten Vorschuesse anrechnen lassen.
(4) Die dem Notariatsverwalter zustehenden Kostenforderungen werden nach der Beendigung
seines Amtes von der Notarkammer im eigenen Namen eingezogen. §§ 154 bis 157 der
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Kostenordnung gelten entsprechend. Die Notarkammer kann den neu bestellten oder wieder
in sein Amt eingesetzten Notar damit beauftragen, die ausstehenden Forderungen auf ihre
Kosten einzuziehen.
7. Abschnitt
Allgemeinen Vorschriften fuer das Verwaltungsverfahren
§ 64a
(1) Die Landesjustizverwaltung ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bedient
sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemaessem Ermessen fuer erforderlich haelt.
(2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber, Notar oder Notarassessor soll bei der
Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverstaendnis
mit der Verwendung von Beweismitteln erklaeren. Sein Antrag auf Gewaehrung von
Rechtsvorteilen ist zurueckzuweisen, wenn die Landesjustizverwaltung infolge seiner
Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klaeren kann. Der
Bewerber, Notar oder Notarassessor ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(3) Gerichte und Behoerden uebermitteln personenbezogene Informationen, die fuer die
Bestellung zum Notar, zum Vertreter oder Notariatsverwalter, fuer die Ernennung zum
Notarassessor, fuer die Amtsenthebung eines Notars oder Entlassung eines Notarassessors
aus dem Dienst, fuer die Ruecknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder
Befreiung sowie zur Einleitung eines Verfahrens wegen ordnungswidrigen Verhaltens
oder Verletzung von Amtspflichten aus der Sicht der uebermittelnden Stelle erforderlich
sind, der fuer die Entscheidung zustaendigen Stelle, soweit hierdurch schutzwuerdige
Interessen des Betroffenen nicht beeintraechtigt werden oder das oeffentliche Interesse
das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen ueberwiegt. Die Uebermittlung unterbleibt,
wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Informationen ueber die
Hoehe rueckstaendiger Steuerschulden koennen entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der
Vorbereitung der Amtsenthebung gemaess § 50 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 8 uebermittelt werden;
die Notarkammer darf die ihr uebermittelten Steuerdaten nur fuer den Zweck verwenden, fuer
den sie ihr uebermittelt worden sind.
Zweiter Teil
Notarkammern und Bundesnotarkammer
1. Abschnitt
Notarkammern
§ 65
(1) Die Notare, die in einem Oberlandesgerichtsbezirk bestellt sind, bilden eine
Notarkammer. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann jedoch durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass mehrere Oberlandesgerichtsbezirke oder Teile von
Oberlandesgerichtsbezirken oder ein Oberlandesgerichtsbezirk mit Teilen eines anderen
Oberlandesgerichtsbezirks den Bezirk einer Notarkammer bilden.
(2) Die Notarkammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. Im Fall des Absatzes
1 Satz 2 bestimmt die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle den Sitz der
Notarkammer.
§ 66
(1) Die Notarkammer ist eine Koerperschaft des oeffentlichen Rechts. Die Satzung der
Notarkammer und ihre Aenderungen werden von der Versammlung der Kammer beschlossen;
sie beduerfen der Genehmigung der Landesjustizverwaltung und sind in einem von ihr
bezeichneten Blatt zu veroeffentlichen.
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(2) Die Landesjustizverwaltung fuehrt die Staatsaufsicht ueber die Notarkammer. Die
Aufsicht beschraenkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der
Notarkammer uebertragenen Aufgaben erfuellt werden.
(3) Am Schlusse des Geschaeftsjahrs legt die Notarkammer der Landesjustizverwaltung
einen Bericht ueber ihre Taetigkeit im abgelaufenen Jahr und ueber die Lage der im Bereich
der Kammer taetigen Notare und Notarassessoren vor.
§ 67
(1) Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare.
Sie hat ueber Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehoerden bei
ihrer Taetigkeit zu unterstuetzen, die Pflege des Notariatsrechts zu foerdern und fuer eine
gewissenhafte und lautere Berufsausuebung der Notare und Notarassessoren zu sorgen.
(2) Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien die Amtspflichten und sonstigen
Pflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und auf deren
Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung naeher zu bestimmen. § 66 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend. Die Richtlinien koennen naehere Regelungen enthalten:
1. zur Wahrung der Unabhaengigkeit und Unparteilichkeit des Notars,
2. fuer das nach § 14 Abs. 3 zu beachtende Verhalten,
3. zur Wahrung fremder Vermoegensinteressen,
4. zur Beachtung der Pflicht zur persoenlichen Amtsausuebung,
5. ueber die Begruendung, Fuehrung, Fortfuehrung und Beendigung der Verbindung zur
gemeinsamen Berufsausuebung oder sonstiger zulaessiger beruflicher Zusammenarbeit
sowie zur Nutzung gemeinsamer Geschaeftsraeume,
6. ueber die Art der nach § 28 zu treffenden Vorkehrungen,
7. fuer das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere ueber Bekanntgaben einer
Amtsstelle, Amts- und Namensschilder im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen
sowie Buerodrucksachen, Fuehrung weiterer Berufsbezeichnungen, Fuehrung von
Titeln, Auftreten des Notars in der Oeffentlichkeit und Fuehrung seines Namens in
Verzeichnissen,
8. fuer die Beschaeftigung und Ausbildung der Mitarbeiter,
9. ueber die bei der Vornahme von Beurkundungen ausserhalb des Amtsbereichs und der
Geschaeftsstelle zu beachtenden Grundsaetze,
10. ueber den erforderlichen Umfang der Fortbildung,
11. ueber die besonderen Berufspflichten im Verhaeltnis zu anderen Notaren, zu
Gerichten, Behoerden, Rechtsanwaelten und anderen Beratern seiner Auftraggeber.
(3) Ausser den der Notarkammer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben obliegt ihr,
1. Mittel fuer die berufliche Fortbildung der Notare, ihrer Hilfskraefte und
der Notarassessoren sowie fuer sonstige gemeinsame Lasten des Berufsstandes
bereitzustellen;
2. die Ausbildung und Pruefung der Hilfskraefte der Notare zu regeln;
3. Versicherungsvertraege zur Ergaenzung der Haftpflichtversicherung nach § 19a
abzuschliessen, um auch Gefahren aus solchen Pflichtverletzungen zu versichern,
die nicht durch Versicherungsvertraege nach § 19a gedeckt sind, weil die durch
sie verursachten Vermoegensschaeden die Deckungssumme uebersteigen oder weil sie
als vorsaetzliche Handlungen durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen vom
Versicherungsschutz ausgenommen sind. Fuer diese Versicherungsvertraege gilt, dass
die Versicherungssumme fuer jeden versicherten Notar und fuer jeden Versicherungsfall
mindestens 250.000 Euro fuer Schaeden aus wissentlichen Pflichtverletzungen und
mindestens 500.000 Euro fuer Schaeden aus sonstigen Pflichtverletzungen betragen
muss; die Leistungen des Versicherers fuer alle innerhalb eines Versicherungsjahres
von einem Notar verursachten Schaeden duerfen jedoch auf den vierfachen Betrag
der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. § 19a Abs. 6 ist entsprechend
anzuwenden. Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung
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bestimmten Stellen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung unter Beruecksichtigung
der moeglichen Schaeden Betraege zu bestimmen, bis zu denen die Gesamtleistung des
Versicherers fuer alle waehrend eines Versicherungsjahres von allen versicherten
Notaren verursachten Schaeden in den Versicherungsvertraegen begrenzt werden darf.
(4) Die Notarkammer kann
1. Fuersorgeeinrichtungen,
2. nach naeherer Regelung durch die Landesgesetzgebung Versorgungseinrichtungen,
3. allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen, die ohne rechtliche
Verpflichtung Leistungen bei nicht durch Versicherungsvertraege nach Absatz 3 Nr. 3
gedeckten Schaeden durch vorsaetzliche Handlungen von Notaren ermoeglichen,
unterhalten.
(5) Die Notarkammer kann die Stellung als Notar oder als Notariatsverwalter sowie
sonstige berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von qualifizierten Zertifikaten nach
dem Signaturgesetz bestaetigen. Die Notarkammer kann die Sperrung eines entsprechenden
qualifizierten Zertifikats verlangen.
(6) Die Notarkammer hat ferner Gutachten zu erstatten, die die Landesjustizverwaltung,
ein Gericht oder eine Verwaltungsbehoerde des Landes in Angelegenheiten der Notare
anfordert.
(7) Die Notarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben
wahrnehmen.
§ 68
Die Organe der Notarkammer sind der Vorstand und die Versammlung der Kammer.
§ 69
(1) Der Vorstand nimmt, unbeschadet der Vorschrift des § 70, die Befugnisse der
Notarkammer wahr. In dringenden Faellen beschliesst er an Stelle der Versammlung der
Kammer, deren Genehmigung nachzuholen ist.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Praesidenten, seinem Stellvertreter und weiteren
Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Versammlung der Kammer auf
vier Jahre gewaehlt.
(3) Sind in dem Bezirk einer Notarkammer zur hauptberuflichen Amtsausuebung bestellte
Notare und Anwaltsnotare bestellt, so muessen der Praesident und mindestens die Haelfte
der uebrigen Mitglieder des Vorstands zur hauptberuflichen Amtsausuebung bestellte Notare
sein.
§ 69a
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben - auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand
- ueber die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Taetigkeit im Vorstand ueber Notare,
Notarassessoren, Bewerber um das Amt des Notars und andere Personen bekannt werden,
Verschwiegenheit gegenueber jedermann zu wahren. Das gleiche gilt fuer Angestellte
der Notarkammern und der Einrichtungen nach § 67 Abs. 4 sowie fuer Notare und
Notarassessoren, die zur Mitarbeit in der Kammer oder in den Einrichtungen herangezogen
werden.
(2) In gerichtlichen Verfahren duerfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen ueber
solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Taetigkeit im Vorstand ueber Notare,
Notarassessoren, Bewerber um das Amt des Notars und andere Personen bekanntgeworden
sind, ohne Genehmigung nicht aussagen.
(3) Die Genehmigung erteilt der Vorstand der Notarkammer. Die Genehmigung soll nur
versagt werden, wenn Ruecksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Notarkammer
oder berechtigte Belange der Personen, ueber welche die Tatsachen bekanntgeworden sind,
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es unabwendbar erfordern. § 28 Abs. 2 des Gesetzes ueber das Bundesverfassungsgericht
bleibt unberuehrt.
§ 69b
(1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Geschaeftsordnung der Kammer
es zulaesst. Er uebertraegt den Abteilungen die Geschaefte, die sie selbstaendig fuehren.
(2) Jede Abteilung muss aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. Die
Mitglieder der Abteilung waehlen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden und
seinen Stellvertreter.
(3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer
Mitglieder fest, uebertraegt den Abteilungen die Geschaefte und bestimmt die Mitglieder
der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen
angehoeren. Die Anordnungen koennen im Laufe des Jahres nur geaendert werden, wenn dies
wegen Ueberlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung
einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.
(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermaechtigen, ihre Sitzungen ausserhalb des Sitzes
der Kammer abzuhalten.
(5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zustaendigkeit die Rechte und Pflichten des
Vorstandes.
(6) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es fuer angemessen haelt
oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.
§ 70
(1) Der Praesident vertritt die Kammer gerichtlich und aussergerichtlich.
(2) Der Praesident vermittelt den geschaeftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstands.
(3) Der Praesident fuehrt in den Sitzungen des Vorstands und in der Versammlung der
Kammer den Vorsitz.
(4) Durch die Satzung koennen dem Praesidenten weitere Aufgaben uebertragen werden.
§ 71
(1) Die Versammlung der Kammer wird durch den Praesidenten einberufen.
(2) Der Praesident muss die Versammlung der Kammer alljaehrlich einmal einberufen. Er muss
sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und
hierbei den Gegenstand angibt, der in der Versammlung behandelt werden soll.
(3) Die Versammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden
soll, schriftlich oder durch oeffentliche Einladung in den Blaettern, die durch die
Satzung bestimmt sind, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Tag, an dem die
Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.
In dringenden Faellen kann der Praesident die Versammlung mit kuerzerer Frist einberufen.
(4) Der Versammlung obliegt insbesondere,
1. die Satzung der Kammer nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu beschliessen;
2. die Richtlinien nach § 67 Abs. 2 zu beschliessen;
3. die Hoehe und die Faelligkeit der Beitraege zu bestimmen;
4. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand fuer die
gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
5. die Abrechnung des Vorstands ueber die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie ueber
die Verwaltung des Vermoegens zu pruefen und ueber die Entlastung zu beschliessen.
§ 72
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Die naeheren Bestimmungen ueber die Organe der Notarkammer und ihre Zustaendigkeiten
trifft die Satzung.
§ 73
(1) Die Notarkammer erhebt von den Notaren Beitraege, soweit dies zur Erfuellung ihrer
Aufgaben erforderlich ist.
(2) Rueckstaendige Beitraege koennen auf Grund einer von dem Praesidenten der Notarkammer
ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Kammer
versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften ueber die Vollstreckung der
Urteile in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden.
§ 74
(1) Die Notarkammer kann in Ausuebung ihrer Befugnisse von den Notaren und
Notarassessoren Auskuenfte, die Vorlage von Buechern und Akten sowie das persoenliche
Erscheinen vor den zustaendigen Organen der Kammer verlangen. Die Notarkammer
ist befugt, hierdurch erlangte Kenntnisse an die Einrichtungen nach § 67 Abs. 4
weiterzugeben, soweit diese von den Einrichtungen fuer die Erfuellung ihrer Aufgaben
benoetigt werden.
(2) Die Notarkammer kann zur Erzwingung der den Notaren oder Notarassessoren nach
Absatz 1 obliegenden Pflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch zu
wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend
Euro nicht uebersteigen. Das Zwangsgeld fliesst der Notarkammer zu; es wird wie ein
rueckstaendiger Beitrag beigetrieben.
§ 75
(1) Die Notarkammer ist befugt, Notaren und Notarassessoren bei ordnungswidrigem
Verhalten leichterer Art eine Ermahnung auszusprechen.
(2) Bevor die Ermahnung ausgesprochen wird, ist der Notar oder Notarassessor zu hoeren.
Eine Ermahnung darf nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit dem ordnungswidrigen
Verhalten mehr als fuenf Jahre verstrichen sind.
(3) Die Ermahnung ist zu begruenden. Sie ist dem Notar oder Notarassessor zuzustellen.
Eine Abschrift des Bescheides ist der Aufsichtsbehoerde mitzuteilen.
(4) Gegen den Bescheid kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach
der Zustellung schriftlich bei dem Vorstand der Notarkammer Einspruch einlegen. Ueber
den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Wird der Einspruch gegen die Ermahnung durch den Vorstand der Notarkammer
zurueckgewiesen, kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung des
Oberlandesgerichts als Disziplinargericht fuer Notare beantragen. Der Antrag ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung ueber den Einspruch schriftlich
einzureichen und zu begruenden. Das Oberlandesgericht entscheidet endgueltig durch
Beschluss. Auf das Verfahren des Gerichts sind im uebrigen die fuer Landesjustizbeamte
geltenden Vorschriften ueber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine
Disziplinarverfuegung entsprechend anzuwenden. Soweit nach diesen Vorschriften die
Kosten des Verfahrens dem Dienstherrn zur Last fallen, tritt an dessen Stelle die
Notarkammer.
(6) Die Ermahnung durch die Notarkammer laesst das Recht der Aufsichtsbehoerde zu
Massnahmen nach § 94 oder im Disziplinarwege unberuehrt. Macht die Aufsichtsbehoerde
von diesem Recht Gebrauch, erlischt die Befugnis der Notarkammer; eine bereits
ausgesprochene Ermahnung wird unwirksam. Hat jedoch das Oberlandesgericht die Ermahnung
aufgehoben, weil es ein ordnungswidriges Verhalten nicht festgestellt hat, ist die
Ausuebung der Aufsichts- und Disziplinarbefugnis wegen desselben Verhaltens nur
auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel zulaessig, die dem Gericht bei seiner
Entscheidung nicht bekannt waren.
- 27 -
2. Abschnitt
Bundesnotarkammer
§ 76
(1) Die Notarkammern werden zu einer Bundesnotarkammer zusammengeschlossen.
(2) Der Sitz der Bundesnotarkammer wird durch ihre Satzung bestimmt.
§ 77
(1) Die Bundesnotarkammer ist eine Koerperschaft des oeffentlichen Rechts.
(2) Das Bundesministerium der Justiz fuehrt die Staatsaufsicht ueber die
Bundesnotarkammer. Die Aufsicht beschraenkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung
beachtet, insbesondere die der Bundesnotarkammer uebertragenen Aufgaben erfuellt werden.
(3) Die Satzung der Bundesnotarkammer und ihre Aenderungen, die von der
Vertreterversammlung beschlossen werden, beduerfen der Genehmigung des
Bundesministeriums der Justiz.
§ 78
(1) Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfuellen.
Sie hat insbesondere
1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkammern angehen, die Auffassung der
einzelnen Notarkammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die
Auffassung der Mehrheit festzustellen;
2. in allen die Gesamtheit der Notarkammern beruehrenden Angelegenheiten die Auffassung
der Bundesnotarkammer den zustaendigen Gerichten und Behoerden gegenueber zur Geltung
zu bringen;
3. die Gesamtheit der Notarkammern gegenueber Behoerden und Organisationen zu vertreten;
4. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behoerde oder
Koerperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Notare
anfordert;
5. durch Beschluss der Vertreterversammlung Empfehlungen fuer die von den Notarkammern
nach § 67 Abs. 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen;
6. Richtlinien fuer die Ausbildung der Hilfskraefte der Notare aufzustellen.
(2) Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende
Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere Massnahmen ergreifen, die der
wissenschaftlichen Beratung der Notarkammern und ihrer Mitglieder, der Fortbildung von
Notaren, der Aus- und Fortbildung des beruflichen Nachwuchses und der Hilfskraefte der
Notare dienen.
§ 78a
(1) Die Bundesnotarkammer fuehrt ein automatisiertes Register ueber Vorsorgevollmachten
(Zentrales Vorsorgeregister). In dieses Register duerfen Angaben ueber Vollmachtgeber,
Bevollmaechtigte, die Vollmacht und deren Inhalt aufgenommen werden. Das
Bundesministerium der Justiz fuehrt die Rechtsaufsicht ueber die Registerbehoerde.
(2) Dem Vormundschaftsgericht und dem Landgericht als Beschwerdegericht wird
auf Ersuchen Auskunft aus dem Register erteilt. Die Auskunft kann im Wege der
Datenfernuebertragung erteilt werden. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Massnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu
treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit
der Daten gewaehrleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugaenglicher Netze sind dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschluesselungsverfahren anzuwenden.
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(3) Das Bundesministerium der Justiz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die naeheren Bestimmungen ueber die Einrichtung und Fuehrung des Registers,
die Auskunft aus dem Register und ueber Anmeldung, Aenderung, Eintragung, Widerruf und
Loeschung von Eintragungen zu treffen.
§ 78b
(1) Die Bundesnotarkammer kann fuer die Aufnahme von Erklaerungen in das Register nach §
78a Gebuehren erheben. Die Hoehe der Gebuehren richtet sich nach den mit der Einrichtung
und dauerhaften Fuehrung des Registers sowie den mit der Nutzung des Registers
durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachkosten. Hierbei kann insbesondere der
fuer die Anmeldung einer Eintragung gewaehlte Kommunikationsweg angemessen beruecksichtigt
werden.
(2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebuehren durch Satzung. Die Satzung bedarf der
Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz.
§ 78c
(1) Gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer nach den §§ 78a und 78b findet die
Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absaetzen etwas anderes
ergibt.
(2) Die Beschwerde ist bei der Bundesnotarkammer einzulegen. Diese kann der Beschwerde
abhelfen. Beschwerden, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Landgericht am Sitz der
Bundesnotarkammer vor.
(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulaessig.
§ 79
Die Organe der Bundesnotarkammer sind das Praesidium und die Vertreterversammlung.
§ 80
Das Praesidium besteht aus dem Praesidenten, zwei Stellvertretern und vier weiteren
Mitgliedern. Vier Mitglieder des Praesidiums muessen zur hauptberuflichen Amtsausuebung
bestellte Notare sein, drei Mitglieder muessen Anwaltsnotare sein. Ein Stellvertreter
muss ein zur hauptberuflichen Amtsausuebung bestellter Notar, ein Stellvertreter
Anwaltsnotar sein.
§ 81
(1) Das Praesidium wird von der Vertreterversammlung gewaehlt. Waehlbar ist jedes Mitglied
der Vertreterversammlung.
(2) Die Mitglieder des Praesidiums werden auf vier Jahre gewaehlt. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus, so ist in der auf sein Ausscheiden folgenden Vertreterversammlung fuer
den Rest seiner Wahlzeit ein neues Mitglied zu waehlen.
§ 81a
Fuer die Pflicht der Mitglieder des Praesidiums der Bundesnotarkammer, der von ihr
zur Mitarbeit herangezogenen Notare und Notarassessoren sowie der Angestellten der
Bundesnotarkammer zur Verschwiegenheit gilt § 69a entsprechend.
§ 82
(1) Der Praesident vertritt die Bundesnotarkammer gerichtlich und aussergerichtlich.
(2) In den Sitzungen des Praesidiums fuehrt der Praesident den Vorsitz.
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(3) Das Praesidium erstattet dem Bundesminister der Justiz jaehrlich einen schriftlichen
Bericht ueber die Taetigkeit der Bundesnotarkammer und des Praesidiums. Es zeigt ihm
ferner das Ergebnis der Wahlen zum Praesidium an.
§ 83
(1) Die Bundesnotarkammer fasst ihre Beschluesse regelmaessig auf Vertreterversammlungen.
(2) Die der Bundesnotarkammer in § 78 Abs. 1 Nr. 4 zugewiesenen Aufgaben erledigt
das Praesidium nach Anhoerung der Vertreterversammlung. In dringenden Faellen kann die
Anhoerung unterbleiben; die Mitglieder sind jedoch unverzueglich von den getroffenen
Massnahmen zu unterrichten.
§ 84
Die Notarkammern werden in der Vertreterversammlung durch ihre Praesidenten oder durch
ein anderes Mitglied vertreten.
§ 85
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Praesidenten einberufen. Er fuehrt den
Vorsitz in der Versammlung. Der Praesident muss sie einberufen, wenn das Praesidium
oder mindestens drei Notarkammern es beantragen. Der Antrag der Notarkammern soll
schriftlich gestellt werden und den Gegenstand angeben, der in der Vertreterversammlung
behandelt werden soll.
(2) In dringenden Faellen kann der Praesident die Vertreterversammlung mit einer
kuerzeren als der in der Satzung fuer die Einberufung vorgesehenen Frist einberufen.
Der Gegenstand, ueber den Beschluss gefasst werden soll, braucht in diesem Fall nicht
angegeben zu werden.
(3) Beschluesse der Vertreterversammlung koennen auch schriftlich oder telegrafisch
gefasst werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen.
§ 86
(1) In der Vertreterversammlung hat jede Notarkammer eine Stimme. Im Fall des § 65
Abs. 1 Satz 2 hat die Notarkammer so viele Stimmen, als sie Oberlandesgerichtsbezirke
oder Teile von Oberlandesgerichtsbezirken umfasst; jedoch bleibt hierbei ein Teil eines
Oberlandesgerichtsbezirks ausser Betracht, wenn die Zahl der in ihm zugelassenen Notare
geringer ist als die Zahl der Notare, die in einem nicht zu derselben Notarkammer
gehoerigen Teil des Oberlandesgerichtsbezirks zugelassen sind.
(2) Zu den Versammlungen koennen von jeder Notarkammer so viele Notare entsandt werden,
wie die Notarkammer Stimmen hat. Zu den Versammlungen koennen darueber hinaus auch Notare
zur gutachtlichen Aeusserung zu einzelnen Fragen zugelassen werden.
(3) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschluesse, soweit in diesem Gesetz oder in
der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; bei
Wahlen entscheidet das Los.
(4) Die Ausfuehrung von Beschluessen unterbleibt, wenn ihr eine Mehrheit von mindestens
drei Vierteln der Vertreter, die hauptberufliche Notare sind, oder von mindestens drei
Vierteln der Vertreter, die Anwaltsnotare sind, widerspricht.
§ 87
Das Praesidium hat der Vertreterversammlung ueber alle wichtigen Angelegenheiten zu
berichten.
§ 88
Die Mitglieder des Praesidiums und der Vertreterversammlung sind ehrenamtlich taetig.
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§ 89
Die naeheren Bestimmungen ueber die Organe der Bundesnotarkammer und ihre Befugnisse
trifft die Satzung.
§ 90
Die Bundesnotarkammer ist befugt, zur Erfuellung der ihr durch Gesetz oder Satzung
zugewiesenen Aufgaben von den Notarkammern Berichte und Gutachten einzufordern.
§ 91
(1) Die Bundesnotarkammer erhebt von den Notarkammern Beitraege, die zur Deckung des
persoenlichen und sachlichen Bedarfs bestimmt sind.
(2) Die Hoehe der Beitraege wird von der Vertreterversammlung festgesetzt.
Dritter Teil
Aufsicht. Disziplinarverfahren
1. Abschnitt
Aufsicht
§ 92
Das Recht der Aufsicht steht zu
1. dem Praesidenten des Landgerichts ueber die Notare und Notarassessoren des
Landgerichtsbezirks;
2. dem Praesidenten des Oberlandesgerichts ueber die Notare und Notarassessoren des
Oberlandesgerichtsbezirks;
3. der Landesjustizverwaltung ueber saemtliche Notare und Notarassessoren des Landes.
§ 93
(1) Den Aufsichtsbehoerden obliegt die regelmaessige Pruefung und Ueberwachung
der Amtsfuehrung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren. Zusaetzliche
Zwischenpruefungen und Stichproben sind ohne besonderen Anlass zulaessig. Bei einem
neubestellten Notar wird die erste Pruefung innerhalb der ersten zwei Jahre seiner
Taetigkeit vorgenommen.
(2) Gegenstand der Pruefung ist die ordnungsmaessige Erledigung der Amtsgeschaefte des
Notars. Die Pruefung erstreckt sich auch auf die Einrichtung der Geschaeftsstelle,
auf die Fuehrung und Aufbewahrung der Buecher, Verzeichnisse und Akten, auf die
ordnungsgemaesse automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, auf die
vorschriftsmaessige Verwahrung von Wertgegenstaenden, auf die rechtzeitige Anzeige
von Vertretungen sowie auf das Bestehen der Haftpflichtversicherung. In jedem Fall
ist eine groessere Anzahl von Urkunden und Nebenakten durchzusehen und dabei auch die
Kostenberechnung zu pruefen.
(3) Die Zustaendigkeit zur Durchfuehrung der Pruefung richtet sich nach den hierzu
erlassenen Bestimmungen der Landesjustizverwaltung. Die Aufsichtsbehoerde kann nach
Anhoerung der Notarkammer Notare zu Pruefungen hinzuziehen. Zur Durchsicht und Pruefung
der Verzeichnisse und Buecher und zur Pruefung der Kostenberechnungen und Abrechnungen
ueber Gebuehrenabgaben einschliesslich deren Einzugs sowie der Verwahrungsgeschaefte
und dergleichen duerfen auch Beamte der Justizverwaltung herangezogen werden;
eine Aufsichtsbefugnis steht diesen Beamten nicht zu. Soweit bei dem Notar die
Kostenberechnung bereits von einem Beauftragten der Notarkasse geprueft wird, ist eine
Pruefung nicht erforderlich.
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(4) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehoerden oder den von diesen mit der
Pruefung Beauftragten Akten, Verzeichnisse und Buecher sowie die in seiner Verwahrung
befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen und auszuhaendigen, Zugang zu den Anlagen
zu gewaehren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden,
sowie die notwendigen Aufschluesse zu geben. Personen, mit denen sich der Notar zur
gemeinsamen Berufsausuebung verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschaeftsraeume
hat oder hatte, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehoerden Auskuenfte zu erteilen und
Akten vorzulegen, soweit dies fuer die Pruefung der Einhaltung der Mitwirkungsverbote
erforderlich ist. Dies gilt auch fuer Dritte, mit denen eine berufliche Verbindung im
Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 besteht oder bestanden hat.
§ 94
(1) Die Aufsichtsbehoerden sind befugt, Notaren und Notarassessoren bei ordnungswidrigem
Verhalten und Pflichtverletzungen leichterer Art eine Missbilligung auszusprechen. § 75
Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Gegen die Missbilligung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats
nach der Zustellung schriftlich bei der Aufsichtsbehoerde, die die Missbilligung
ausgesprochen hat, Beschwerde einlegen. Die Aufsichtsbehoerde kann der Beschwerde
abhelfen. Hilft sie ihr nicht ab, entscheidet ueber die Beschwerde die naechsthoehere
Aufsichtsbehoerde. Die Entscheidung ist zu begruenden und dem Notar oder Notarassessor
zuzustellen. Wird die Beschwerde gegen die Missbilligung zurueckgewiesen, kann der Notar
oder Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht fuer
Notare beantragen. § 75 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Missbilligung laesst das Recht der Aufsichtsbehoerden zu Massnahmen im
Disziplinarwege unberuehrt. Macht die Aufsichtsbehoerde von diesem Recht Gebrauch,
wird die Missbilligung unwirksam. Hat jedoch das Oberlandesgericht die Missbilligung
aufgehoben, weil es ein ordnungswidriges Verhalten nicht festgestellt hat, ist eine
Ausuebung der Disziplinarbefugnis wegen desselben Sachverhalts nur auf Grund solcher
Tatsachen oder Beweismittel zulaessig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht
bekannt waren.
2. Abschnitt
Disziplinarverfahren
§ 95
Notare und Notarassessoren, die schuldhaft die ihnen obliegenden Amtspflichten
verletzen, begehen ein Dienstvergehen.
§ 95a
(1) Sind seit einem Dienstvergehen, das nicht eine zeitlich befristete oder dauernde
Entfernung aus dem Amt oder eine Entfernung vom bisherigen Amtssitz rechtfertigt,
mehr als fuenf Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulaessig. Diese Frist
wird durch die Verhaengung einer Disziplinarverfuegung und durch jede sie bestaetigende
Entscheidung sowie durch die Einleitung eines foermlichen Disziplinarverfahren
unterbrochen. Sie ist fuer die Dauer des foermlichen Disziplinarverfahrens gehemmt.
(2) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren
eingeleitet worden, so ist die Frist fuer die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.
§ 96
Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die fuer
Landesjustizbeamte geltenden Disziplinarvorschriften in der am 1. Maerz 2001 geltenden
Fassung noch bis zum 1. Januar 2010 entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften
den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben nimmt die Aufsichtsbehoerde wahr. Die
Befugnisse der Einleitungsbehoerde oder der ihr entsprechenden Dienststelle werden von
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der Landesjustizverwaltung ausgeuebt. Zum Untersuchungsfuehrer kann nur ein planmaessiger
Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestellt werden.
§ 97
(1) Im Disziplinarverfahren koennen folgende Massnahmen verhaengt werden:
Verweis,
Geldbusse,
Entfernung aus dem Amt.
Die Disziplinarmassnahmen des Verweises und der Geldbusse koennen nebeneinander verhaengt
werden.
(2) Gegen einen zur hauptberuflichen Amtsausuebung bestellten Notar kann als
Disziplinarmassnahme auch auf Entfernung vom bisherigen Amtssitz erkannt werden. In
diesem Fall hat die Landesjustizverwaltung dem Notar nach Rechtskraft der Entscheidung,
nachdem die Notarkammer gehoert worden ist, unverzueglich einen anderen Amtssitz
zuzuweisen. Neben der Entfernung vom bisherigen Amtssitz kann auch eine Geldbusse
verhaengt werden.
(3) Gegen einen Anwaltsnotar kann als Disziplinarmassnahme auch auf Entfernung aus dem
Amt auf bestimmte Zeit erkannt werden. In diesem Fall darf die erneute Bestellung zum
Notar nur versagt werden, wenn sich der Notar in der Zwischenzeit eines Verhaltens
schuldig gemacht hat, das ihn unwuerdig erscheinen laesst, das Amt eines Notars wieder
auszuueben.
(4) Geldbusse kann gegen Notare bis zu fuenfzigtausend Euro, gegen Notarassessoren bis zu
fuenftausend Euro verhaengt werden. Beruht die Handlung, wegen der eine Geldbusse verhaengt
wird, auf Gewinnsucht, so kann auf Geldbusse bis zum Doppelten des erzielten Vorteils
erkannt werden.
(5) Die Entfernung aus dem Amt (Absatz 1) hat bei einem Notar, der zugleich
Rechtsanwalt ist, zugleich die Ausschliessung aus der Rechtsanwaltschaft zur Folge.
§ 98
(1) Verweis und Geldbusse koennen durch Disziplinarverfuegung der Aufsichtsbehoerden
verhaengt werden.
(2) Der Praesident des Landgerichts kann Geldbussen gegen Notare nur bis zu zehntausend
Euro, gegen Notarassessoren nur bis zu eintausend Euro verhaengen.
§ 99
Als Disziplinargerichte fuer Notare sind im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht und
im zweiten Rechtszug der Bundesgerichtshof zustaendig.
§ 100
Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung
durch Rechtsverordnung die Aufgaben, die in diesem Gesetz dem Oberlandesgericht
als Disziplinargericht zugewiesen sind, fuer die Bezirke aller oder mehrerer
Oberlandesgerichte einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem obersten
Landesgericht uebertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
dienlich ist.
§ 101
Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung
mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmaessig angestellter Richter ist, und
einem Beisitzer, der Notar ist.
§ 102
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Der Vorsitzende und seine Stellvertreter, die mindestens Vorsitzende Richter
am Oberlandesgericht sein muessen, sowie die richterlichen Beisitzer und ihre
Stellvertreter werden von dem Praesidium des Oberlandesgerichts aus der Zahl der
staendigen Mitglieder des Oberlandesgerichts auf die Dauer von fuenf Jahren bestellt. Im
uebrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes und
§ 6 des Einfuehrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend.
§ 103
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von der Landesjustizverwaltung
ernannt. Sie werden einer Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Notarkammer
der Landesjustizverwaltung einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche
Zahl von Beisitzern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Notarkammer zu
hoeren. Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Notarkammer muss mindestens die Haelfte
mehr als die erforderliche Zahl von Notaren enthalten. Umfasst ein Oberlandesgericht
mehrere Bezirke von Notarkammern oder Teile von solchen Bezirken, so verteilt
die Landesjustizverwaltung die Zahl der Beisitzer auf die Bezirke der einzelnen
Notarkammern.
(2) Die Beisitzer duerfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Notarkammer angehoeren oder
bei der Notarkammer im Haupt- oder Nebenberuf taetig sein.
(3) Zum Beisitzer kann nur ein Notar ernannt werden, der das fuenfunddreissigste
Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens fuenf Jahren ohne Unterbrechung als Notar
taetig ist.
(4) Zum Beisitzer kann nicht ernannt werden ein Notar,
1. bei dem die Voraussetzungen fuer eine vorlaeufige Amtsenthebung gegeben sind,
2. gegen den ein Disziplinarverfahren oder, sofern der Notar zugleich als Rechtsanwalt
zugelassen ist, ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist,
3. gegen den die oeffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfaehigkeit zur
Bekleidung oeffentlicher Aemter zur Folge haben kann, erhoben ist,
4. gegen den in einem Disziplinarverfahren in den letzten fuenf Jahren auf einen
Verweis oder eine Geldbusse oder in den letzten zehn Jahren auf Entfernung vom
bisherigen Amtssitz oder auf Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt
worden ist,
5. gegen den in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren in den letzten fuenf Jahren ein
Verweis oder eine Geldbusse oder in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§
114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhaengt worden ist.
(5) Die Beisitzer werden fuer die Dauer von fuenf Jahren ernannt; sie koennen nach Ablauf
ihrer Amtszeit wieder berufen werden. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so wird fuer
den Rest der Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
§ 104
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare haben als solche waehrend der Dauer ihres
Amtes alle Rechte und Pflichten eines Berufsrichters. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Sie
erhalten aus der Staatskasse fuer den mit ihrer Taetigkeit verbundenen Aufwand eine
Entschaedigung, die sich auf das Eineinhalbfache des in § 153 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erster
Halbsatz der Kostenordnung genannten hoechsten Betrages belaeuft. Ausserdem haben sie
Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt- und Uebernachtungskosten nach Massgabe des § 153 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 4 der Kostenordnung.
(2) Ein Beisitzer ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben,
wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher der Ernennung entgegensteht. Ueber
den Antrag entscheidet der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts oder des obersten
Landesgerichts, das als Disziplinargericht zustaendig ist. Bei der Entscheidung duerfen
die Mitglieder des Disziplinargerichts (§ 102) nicht mitwirken. Vor der Entscheidung
sind der Notar und der Vorstand der Notarkammer zu hoeren. Die Entscheidung ist
endgueltig.
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(3) Das Amt des Beisitzers, der als Beisitzer bei dem Gericht des hoeheren Rechtszuges
berufen wird, endet mit dieser Berufung.
§ 105
Fuer die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten noch bis zum
1. Januar 2010 die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984), die zuletzt durch Artikel 19
Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geaendert worden ist, ueber die
Anfechtung von Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts entsprechend.
§ 106
Der Bundesgerichtshof entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung
mit dem Vorsitzenden, zwei Richtern und zwei Notaren als Beisitzern.
§ 107
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter, die mindestens Vorsitzende Richter
am Bundesgerichtshof sein muessen, sowie die richterlichen Beisitzer und ihre
Stellvertreter werden von dem Praesidium des Bundesgerichtshofs aus der Zahl der
staendigen Mitglieder des Bundesgerichtshofs auf die Dauer von fuenf Jahren bestellt. Im
uebrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes und
§ 6 des Einfuehrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend.
§ 108
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von dem Bundesministerium der
Justiz berufen. Sie werden einer Vorschlagsliste entnommen, die das Praesidium der
Bundesnotarkammer auf Grund von Vorschlaegen der Notarkammern dem Bundesministerium der
Justiz einreicht. Das Bundesministerium der Justiz bestimmt, welche Zahl von Beisitzern
erforderlich ist; er hat vorher das Praesidium der Bundesnotarkammer zu hoeren. Die
Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl von Notaren enthalten und sich je zur
Haelfte aus hauptberuflichen Notaren und Anwaltsnotaren zusammensetzen.
(2) Die Beisitzer duerfen nicht gleichzeitig dem Vorstand einer Notarkammer oder einem
anderen Disziplinargericht fuer Notare angehoeren oder bei einer Notarkammer im Haupt-
oder Nebenberuf taetig sein. Im uebrigen gelten § 103 Abs. 3 bis 5 und § 104 Abs. 1
Satz 2 bis 6 dieses Gesetzes sowie §§ 109 bis 111 der Bundesrechtsanwaltsordnung
entsprechend mit der Massgabe, dass vor der Entscheidung ueber die Amtsenthebung eines
Beisitzers auch das Praesidium der Bundesnotarkammer zu hoeren ist.
§ 109
Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind
die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984), die zuletzt durch Artikel 19 Abs. 3 des
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geaendert worden ist, ueber das Verfahren
des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen entsprechend anzuwenden. Die im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Bundesdisziplinaranwalt zustehenden
Befugnisse werden von dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof wahrgenommen.
§ 110
(1) Ob ueber eine Verfehlung eines Notars, der zugleich Rechtsanwalt ist, im
Disziplinarverfahren oder im anwaltsgerichtlichen Verfahren fuer Rechtsanwaelte zu
entscheiden ist, bestimmt sich danach, ob die Verfehlung vorwiegend mit dem Amt
als Notar oder der Taetigkeit als Rechtsanwalt im Zusammenhang steht. Ist dies
zweifelhaft oder besteht ein solcher Zusammenhang nicht, so ist, wenn es sich um einen
Anwaltsnotar handelt, im anwaltsgerichtlichen Verfahren fuer Rechtsanwaelte, andernfalls
im Disziplinarverfahren zu entscheiden.
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(2) Hat ein Anwaltsgericht oder ein Disziplinargericht sich zuvor rechtskraeftig fuer
zustaendig oder unzustaendig erklaert, so ist das andere Gericht an diese Entscheidung
gebunden.
§ 110a
(1) Eintragungen in den ueber den Notar gefuehrten Akten ueber einen Verweis oder eine
Geldbusse sind nach zehn Jahren zu tilgen, auch wenn sie nebeneinander verhaengt wurden.
Die ueber diese Disziplinarmassnahmen entstandenen Vorgaenge sind aus den ueber den Notar
gefuehrten Akten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist duerfen diese
Massnahmen bei weiteren Disziplinarmassnahmen nicht mehr beruecksichtigt werden.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmassnahme unanfechtbar
geworden ist.
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Notar ein Strafverfahren, ein
Disziplinarverfahren, ein anwaltsgerichtliches oder ein berufsgerichtliches Verfahren
schwebt, eine andere Disziplinarmassnahme oder eine anwaltsgerichtliche Massnahme
beruecksichtigt werden darf oder ein auf Geldbusse lautendes Urteil noch nicht
vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von Disziplinarmassnahmen nicht betroffen.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten fuer Ermahnungen durch die Notarkammer und fuer
Missbilligungen durch die Aufsichtsbehoerde entsprechend. Die Frist betraegt fuenf Jahre.
(6) Eintragungen ueber strafgerichtliche Verurteilungen oder ueber andere Entscheidungen
in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufs-
oder Amtspflichten, die nicht zu einer Disziplinarmassnahme, einer Ermahnung oder
Missbilligung gefuehrt haben, sind auf Antrag des Notars nach fuenf Jahren zu tilgen.
Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
Vierter Teil
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
§ 111
(1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung ergehen, koennen durch einen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdruecklich
bestimmt ist. Der Antrag kann nur darauf gestuetzt werden, dass der Verwaltungsakt
den Antragsteller in seinen Rechten beeintraechtige, weil er rechtswidrig sei. Soweit
die Landesjustizverwaltung ermaechtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann
der Antrag nur darauf gestuetzt werden, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
ueberschritten seien oder dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermaechtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur binnen eines Monats nach dem
Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Verfuegung dem Betroffenen bekanntgemacht worden
ist. Der Antrag ist auch zulaessig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts
ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden worden ist.
(3) Zustaendig fuer die Entscheidung ist im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht,
im zweiten Rechtszug der Bundesgerichtshof. Diese Gerichte entscheiden in der in
Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung. § 100 gilt entsprechend.
(4) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die sofortige Beschwerde
an den Bundesgerichtshof zulaessig. Im uebrigen gelten fuer das Verfahren § 37
Abs. 1 und 3, §§ 40, 41 und 42 Abs. 4 bis 6, fuer die Kosten §§ 200 bis 203 der
Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend; an die Stelle der Rechtsanwaltskammer
tritt die Landesjustizverwaltung. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen
einen Bescheid oder eine Verfuegung der Landesjustizverwaltung ist gegen die
Landesjustizverwaltung zu richten; das Gleiche gilt fuer Antraege auf gerichtliche
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Entscheidung, die darauf gestuetzt werden, dass die Landesjustizverwaltung innerhalb von
drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat. Vertretern der Landesjustizverwaltung,
dem Praesidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten der
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und Mitgliedern oder Vertretern des
Vorstandes der Notarkammer ist der Zutritt zu der Verhandlung gestattet; Gleiches gilt
im Taetigkeitsbereich der Notarkasse fuer ihren Praesidenten und seine Stellvertreter
und im Taetigkeitsbereich der Laendernotarkasse fuer ihren Praesidenten und seinen
Stellvertreter.
§ 112
Die Landesjustizverwaltung kann Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, auf
nachgeordnete Behoerden uebertragen.
§ 113
(1) Die Notarkasse ist eine rechtsfaehige Anstalt des oeffentlichen Rechts des
Freistaates Bayern. Sie hat ihren Sitz in Muenchen. Ihr Taetigkeitsbereich umfasst
den Freistaat Bayern und den Bezirk des Pfaelzischen Oberlandesgerichts Zweibruecken.
Sie fuehrt ein Dienstsiegel. Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Bayerischen
Staatsministeriums der Justiz. Dieses uebt die Aufsicht nach naeherer Vereinbarung
der beteiligten Justizverwaltungen aus. Die Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung der
Notarkasse wird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof nach Massgabe der Vorschriften der
Bayerischen Haushaltsordnung geprueft.
(2) Die Laendernotarkasse ist eine rechtsfaehige Anstalt des oeffentlichen Rechts des
Freistaates Sachsen. Sie hat ihren Sitz in Leipzig. Ihr Taetigkeitsbereich umfasst
die Bezirke der Notarkammern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thueringen. Sie fuehrt ein Dienstsiegel. Sie untersteht der Rechtsaufsicht
des Saechsischen Staatsministeriums der Justiz. Dieses uebt die Aufsicht nach
naeherer Vereinbarung der beteiligten Justizverwaltungen aus. Die Haushalts- und
Wirtschaftsfuehrung der Laendernotarkasse wird vom Saechsischen Rechnungshof nach Massgabe
der Saechsischen Haushaltsordnung geprueft.
(3) Die Notarkasse und die Laendernotarkasse (Kassen) haben folgende Aufgaben zu
erfuellen:
1. Ergaenzung des Berufseinkommens der Notare, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer
geordneten vorsorgenden Rechtspflege erforderlich ist;
2. Versorgung der ausgeschiedenen Notare im Alter und bei Amtsunfaehigkeit, der
Notarassessoren bei Dienstunfaehigkeit sowie Versorgung ihrer Hinterbliebenen, wobei
sich die Hoehe der Versorgung unabhaengig von der Hoehe der geleisteten Abgaben nach
der ruhegehaltfaehigen Dienstzeit einschliesslich An- und Zurechnungszeiten bemisst;
3. einheitliche Durchfuehrung der Versicherung der Notare nach § 19a und der
Notarkammern nach § 61 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 Nr. 3;
4. Foerderung der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung der Notare und
Notarassessoren sowie der fachlichen Ausbildung des Personals der Notare
einschliesslich der Durchfuehrung von Pruefungen;
5. Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel der im Gebiet der Kasse
gebildeten Notarkammern;
6. Zahlung der Bezuege der Notarassessoren an Stelle der Notarkammern;
7. wirtschaftliche Verwaltung der von einem Notariatsverwalter wahrgenommenen
Notarstellen an Stelle der Notarkammern;
8. Erstattung notarkostenrechtlicher Gutachten, die eine Landesjustizverwaltung, ein
Gericht oder eine Verwaltungsbehoerde im Taetigkeitsbereich der Kasse anfordert.
(4) Die Kassen koennen weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben
wahrnehmen. Sie koennen insbesondere
1. fachkundige Mitarbeiter beschaeftigen, die den Notaren im Taetigkeitsbereich der
Kasse zur Dienstleistung zugewiesen werden,
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2. ueber Absatz 3 Nr. 3 hinausgehende Anschlussversicherungen abschliessen,
3. die zentrale Erledigung von Verwaltungsaufgaben der einzelnen Notarstellen bei
freiwilliger Teilnahme unter Ausschluss der Gewinnerzielung gegen Kostenerstattung
uebernehmen.
(5) Aufgaben der Notarkammern koennen mit deren Zustimmung und der Zustimmung der Kasse
durch die Landesjustizverwaltungen der Kasse uebertragen werden.
(6) Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem
Dienstverhaeltnis zur Kasse stehenden Mitarbeiter zu beschaeftigen.
(7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2 und 6 gegen die Kasse begruendeten Versorgungs-
und Besoldungsansprueche sind die fuer Beamtenbezuege geltenden verfahrensrechtlichen
Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(8) Die Organe der Kasse sind der Praesident und der Verwaltungsrat.
(9) Der Praesident vertritt die Kasse gerichtlich und aussergerichtlich. Er leitet ihre
Geschaefte und ist fuer die Erledigung derjenigen Angelegenheiten zustaendig, die nicht
dem Verwaltungsrat obliegen. Der Praesident fuehrt den Vorsitz in den Sitzungen des
Verwaltungsrates und vollzieht dessen Beschluesse.
(10) Der Praesident der Notarkasse wird von den Notaren im Taetigkeitsbereich der
Notarkasse fuer die Dauer von vier Jahren gewaehlt. Der Praesident der Laendernotarkasse
wird von dem Verwaltungsrat der Laendernotarkasse fuer die Dauer von vier Jahren gewaehlt.
Der Praesident muss Notar im Taetigkeitsbereich der Kasse und darf nicht zugleich
Mitglied des Verwaltungsrates sein.
(11) Der Verwaltungsrat beschliesst insbesondere ueber
1. Satzungen und Verwaltungsvorschriften,
2. den Haushaltsplan sowie die Anpassung der Abgaben an den Haushaltsbedarf,
3. die Hoehe der Bezuege der Notarassessoren,
4. die Grundsaetze fuer die Ausbildung, Pruefung und Einstellung von fachkundigen
Mitarbeitern,
5. die Festlegung der Gesamtzahl und der Grundsaetze fuer die Zuteilung von fachkundigen
Mitarbeitern an die Notare,
6. die Grundsaetze fuer die Vermoegensanlage der Kasse.
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschluesse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(12) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Notarkasse werden fuer die Dauer
von vier Jahren durch die Notare in den jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirken im
Taetigkeitsbereich der Notarkasse gewaehlt. Die Notare eines Oberlandesgerichtsbezirks
waehlen jeweils zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat. Uebersteigt die Zahl der
Einwohner in einem Oberlandesgerichtsbezirk zwei Millionen, so erhoeht sich die Zahl
der Verwaltungsratsmitglieder aus diesem Oberlandesgerichtsbezirk fuer je weitere
angefangene zwei Millionen um ein Mitglied. Die Mitglieder des Verwaltungsrates muessen
Notar mit Amtssitz im Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts sein.
(13) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Laendernotarkasse werden fuer die Dauer von
vier Jahren durch die Notare in den jeweiligen Notarkammern im Taetigkeitsbereich der
Laendernotarkasse gewaehlt. Die Notare einer Notarkammer waehlen jeweils zwei Mitglieder
in den Verwaltungsrat; bei mehr als drei Millionen Einwohnern in dem Bezirk einer
Notarkammer sind drei Mitglieder zu waehlen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates muessen
Notar mit Amtssitz im Bezirk der jeweiligen Notarkammer sein.
(14) Fuer die Organe und Mitarbeiter der Kasse gilt § 69a entsprechend. Der
Verwaltungsrat kann von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreien. Er erteilt in
gerichtlichen Verfahren die Aussagegenehmigung.
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(15) Vor der Ausschreibung und Einziehung von Notarstellen und der Ernennung von
Notarassessoren im Taetigkeitsbereich der Kasse ist diese anzuhoeren.
(16) Vor dem Beschluss ihres Haushaltsplans hoeren die Notarkammern im Taetigkeitsbereich
der Kasse diese an. Bei der Kasse wird zur Beratung in Angelegenheiten des Absatzes 3
Nr. 5 ein Beirat gebildet, in den jede Notarkammer im Taetigkeitsbereich der Kasse ein
Mitglied und der Verwaltungsrat ebenso viele Mitglieder entsenden. Den Vorsitz in den
Beiratssitzungen fuehrt der Praesident der Kasse. Die Kasse ist an das Votum des Beirats
nicht gebunden.
(17) Die Kasse erhebt von den Notaren Abgaben auf der Grundlage einer Abgabensatzung,
soweit dies zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Zur Sicherstellung
der Verpflichtungen, die sich aus den Aufgaben der Kasse ergeben, kann Vermoegen
gebildet werden. Die Hoehe der Abgaben richtet sich nach der Leistungsfaehigkeit des
Notars. Die Abgaben koennen auch gestaffelt nach der Summe der durch den Notar zu
erhebenden Gebuehren festgesetzt werden. Die Abgabensatzung kann Freibetraege und von der
Abgabepflicht ausgenommene Gebuehren festlegen. Sie regelt ferner
1. die Bemessungsgrundlagen fuer die Abgaben,
2. die Hoehe, die Festsetzung und die Faelligkeit der Abgaben,
3. das Erhebungsverfahren,
4. die abgaberechtlichen Nebenpflichten des Notars,
5. die Stundung und Verzinsung der Abgabeschuld sowie die Geltendmachung von
Saeumniszuschlaegen und Sicherheitsleistungen,
6. ob und in welcher Hoehe die Bezuege von Notarassessoren (§ 7 Abs. 4 Satz 4) oder
fachkundigen Mitarbeitern, die einem Notar zugewiesen sind, zu erstatten sind.
Fehlt eine Abgabensatzung, kann die Aufsichtsbehoerde die Abgaben vorlaeufig festsetzen.
Rueckstaendige Abgaben koennen auf Grund einer vom Praesidenten ausgestellten, mit
der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den
Vorschriften ueber die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen
eingezogen werden. Die Kasse kann die Erfuellung der Abgabepflicht einschliesslich
der zu Grunde liegenden Kostenberechnungen und des Kosteneinzugs durch den Notar
nachpruefen. Der Notar hat den mit der Pruefung Beauftragten Einsicht in seine Akten,
Urkunden, Konten, Verzeichnisse und Buecher zu gestatten, diese auszuhaendigen und die
erforderlichen Auskuenfte zu erteilen.
(18) Die Kasse kann in Ausuebung ihrer Befugnisse von den Notaren und Notarassessoren
Auskuenfte, die Vorlage von Buechern und Akten sowie das persoenliche Erscheinen vor
dem Praesidenten oder dem Verwaltungsrat verlangen. Der Praesident kann zur Erzwingung
dieser Pflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch wiederholt, Zwangsgeld
festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht uebersteigen. Das
Zwangsgeld fliesst der Kasse zu; es wird wie eine rueckstaendige Abgabe beigetrieben.
(19) Im Uebrigen bestimmen sich die Aufgaben und Rechtsverhaeltnisse der Kassen,
ihrer Organe und deren Zustaendigkeiten nach einer Satzung. Erlass und Aenderungen der
Satzung und der Abgabensatzung beduerfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehoerde und der Bekanntmachung. Fuer die Notarkasse erfolgt die Bekanntmachung
im "Amtlichen Mitteilungsblatt der Landesnotarkammer Bayern und der Notarkasse". Fuer
die Laendernotarkasse erfolgt die Bekanntmachung im "Amtlichen Mitteilungsblatt der
Laendernotarkasse".
§ 113a
(weggefallen)
§ 113b
Notarkammern ausserhalb der Taetigkeitsbereiche der Notarkasse und Laendernotarkasse, in
deren Bereich Notare zur hauptberuflichen Amtsausuebung bestellt sind, koennen:
1. Massnahmen zur erforderlichen Unterstuetzung von Amtsinhabern neu besetzter
Notarstellen treffen;
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2. Beitraege nach § 73 Abs. 1 mit Ruecksicht auf die Leistungsfaehigkeit der Notare
gestaffelt erheben; Bemessungsgrundlage koennen insbesondere einzeln oder gemeinsam
die Geschaeftszahlen und die Summe der durch den Notar erhobenen Kosten sein;
3. ausserordentliche Beitraege von einem Notar erheben, der eine Verbindung zur
gemeinsamen Berufsausuebung mit dem Amtsnachfolger nicht fortsetzt.
§ 114
Fuer das wuerttembergische Rechtsgebiet gelten folgende besondere Vorschriften:
(1) Dieses Gesetz gilt fuer die Bezirksnotare nicht. Die Vorschriften ueber ihre
Dienstverhaeltnisse, ihre Zustaendigkeit und das von ihnen bei ihrer Amtstaetigkeit zu
beobachtende Verfahren einschliesslich des Rechtsmittelzugs bleiben unberuehrt.
(2) Die Bezirksnotare sind berechtigt, der fuer den Bezirk des Oberlandesgerichts
Stuttgart gebildeten Notarkammer als Mitglieder ohne Stimmrecht beizutreten. Dem
Vorstand der Notarkammer gehoert ein Bezirksnotar an, der nicht stimmberechtigt ist. Er
nimmt auch an den Vertreterversammlungen der Bundesnotarkammer ohne Stimmrecht teil.
Dieser Bezirksnotar und sein Vertreter werden von den Bezirksnotaren aus dem Kreis
derjenigen Bezirksnotare gewaehlt, die der Notarkammer beigetreten sind.
(3) Die Landesjustizverwaltung kann Bezirksnotare und Personen, welche die
Voraussetzungen fuer die Ernennung zum Bezirksnotar erfuellen, zu Notaren nach § 3
Abs. 1 bestellen. Die Auswahl unter den in Satz 1 genannten Personen ist nach der
persoenlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Beruecksichtigung des Ergebnisses
der Laufbahnpruefung und des beruflichen Werdegangs, vor allem der im Justizdienst
des Landes erbrachten Leistungen, vorzunehmen. Die Landesjustizverwaltung kann davon
absehen, einen Anwaerterdienst nach § 7 fuer Bewerber mit Befaehigung zum Richteramt
einzurichten und solche Bewerber zu Notaren nach § 3 Abs. 1 zu bestellen, wenn
geeignete Bewerber nach Satz 1 zur Verfuegung stehen.
§ 115
Fuer das badische Rechtsgebiet gelten folgende besondere Vorschriften:
(1) Neben Notaren nach § 3 Abs. 1 koennen Notare im Landesdienst bestellt werden.
(2) Notare im Landesdienst, die sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Abs.
1 bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijaehrigen Anwaerterdienst als
Notarassessor geleistet haben und sich im Anwaerterdienst des Landes Baden-Wuerttemberg
befinden. § 6 Abs. 3 gilt mit der Massgabe, dass auch der berufliche Werdegang der
Bewerber zu beruecksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten
Leistungen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht fuer die Notare im Landesdienst. Die Vorschriften ueber ihre
Dienstverhaeltnisse, ihre Zustaendigkeit und das von ihnen bei ihrer Amtstaetigkeit zu
beobachtende Verfahren einschliesslich des Rechtsmittelzugs bleiben unberuehrt.
(4) Die Notare im Landesdienst sind berechtigt, der fuer den Bezirk des
Oberlandesgerichts Karlsruhe gebildeten Notarkammer als Mitglieder ohne Stimmrecht
beizutreten. § 114 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 116
(1) In den Gerichtsbezirken der frueher wuerttembergischen und hohenzollerischen
Teile des Landes Baden-Wuerttemberg, in denen am 1. April 1961 Rechtsanwaelte zur
nebenberuflichen Amtsausuebung als Notare bestellt werden konnten, koennen auch
weiterhin Anwaltsnotare bestellt werden. § 7 ist insoweit nicht anzuwenden. § 4 gilt
entsprechend.
(2) In den Laendern Hamburg und Rheinland-Pfalz gilt § 3 Abs. 2 nicht. Soweit am 1.
April 1961 dort Rechtsanwaelte das Amt des Notars im Nebenberuf ausgeuebt haben, behaelt
es dabei sein Bewenden.
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(3) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Laendern Mecklenburg-
Vorpommern und Niedersachsen ueber die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt
Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet werden ausschliesslich
Anwaltsnotare bestellt.
Fussnote
§ 116 Abs. 1 Satz 3: Mit GG vereinbar. BVerfGE v. 5.5.1964 I 430 - 1 BvL 8/62 -
§ 117
Besteht fuer mehrere Laender ein gemeinschaftliches Oberlandesgericht, so gilt folgendes:
1. Die Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Oberlandesgericht seinen
Sitz nicht hat, kann die nach diesem Gesetz dem Oberlandesgerichtspraesidenten
zustehenden Befugnisse auf einen anderen Richter uebertragen.
2. Die Notare eines jeden Landes bilden eine Notarkammer. § 86 Abs. 1 Satz 2 ist
nicht anzuwenden.
§ 117a
(1) Im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks Frankfurt am Main koennen abweichend von §
65 Abs. 1 Satz 1 zwei Notarkammern bestehen.
(2) Die am 8. September 1998 in den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen bestehenden Notarkammern, deren Sitz sich
abweichend von § 65 Abs. 2 nicht am Sitz des Oberlandesgerichts befindet, bleiben
bestehen.
§ 117b
(1) Abweichend von § 5 kann auch ein deutscher Staatsangehoeriger zum Notar bestellt
werden, der ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universitaet oder Hochschule
der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen
zweijaehrigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatspruefung absolviert hat. Auf den
Vorbereitungsdienst mit der Staatspruefung wird verzichtet, wenn der Bewerber als Notar
in einem Staatlichen Notariat taetig war oder zehn Jahre als Jurist gearbeitet hat und
notarspezifische Kenntnisse nachweist.
(2) Abweichend von § 47 Nr. 1 koennen in den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen bestellte Notare, die am 8. September
1998 das 58. Lebensjahr vollendet haben, bis zum Ablauf des 7. September 2010 im Amt
bleiben.
§ 118
Fuer das von den Notaren bei ihren Amtshandlungen zu beobachtende Verfahren bleiben,
soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die bisherigen Rechtsvorschriften
unberuehrt.
§ 119
Die Organe der Kasse (§ 113) sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des
Sechsten Gesetzes zur Aenderung der Bundesnotarordnung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S.
1531) zu waehlen. Bis dahin amtieren die bisherigen Organe weiter.
§ 120
(1) Fuer Besetzungsverfahren, die bei Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes
zur Aenderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)
vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) nicht abgeschlossen sind, gilt § 6 der
Bundesnotarordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.
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(2) Eine Zulassung zur notariellen Fachpruefung ist erst vom 1. Februar 2010 an moeglich.
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte
I und IV
(BGBl. II 1990, 889, 921, 938)
Abschnitt I
- Vom Inkrafttreten im beigetretenen Gebiet ausgenommene Vorschriften -
Abschnitt IV
- Sonderregelung fuer das Land Berlin -
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind,
vorbehaltlich der Sonderregelung fuer das Land Berlin in Abschnitt IV, ausgenommen:
...
8. Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. August 1981 (BGBl. I S. 803).
...
Abschnitt IV
...
1. Folgende Rechtsvorschriften gelten abweichend von Abschnitt I auch in dem
beigetretenen Teil des Landes Berlin:
b) Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-
1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 1981 (BGBl. I S. 803),
mit folgender Massgabe:
In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, werden
ausschliesslich Rechtsanwaelte fuer die Dauer ihrer Zulassung bei einem Gericht
als Notare zu gleichzeitiger Amtsausuebung neben dem Beruf des Rechtsanwalts
bestellt.
Rechtsanwaelte, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem Teil des
Landes Berlin zu Anwaltsnotaren in eigener Praxis bestellt sind, werden nach
ihrer Zulassung bei einem Gericht in Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht
galt, zu Anwaltsnotaren nach der Bundesnotarordnung bestellt. Sie gehoeren der
Notarkammer Berlin an.
...
Fussnote
Anhang EV Abschn. I Nr. 8 Kursivdruck: G tritt in den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen gem. Art. 13 Abs. 1 nach Massgabe d.
Abs. 2 bis 11 G v. 31.8.1998 I 2585 (BNotOuaAendG 3) mWv 8.9.1998 in Kraft
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