Gesetz ueber den Bundesnachrichtendienst
(BND-Gesetz - BNDG)
BNDG
vom 20.12.1990
"BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 4
u. 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 4 u. 10 Abs. 3 G v. 5.1.2007 I 2
Hinweis: Aufhebung der Befristung durch Art. 2 G v. 5.1.2007 I 2 ist beruecksichtigt
Fussnote
Textnachweis ab: 30.12.1990
Das G wurde als Art. 4 G v. 20.12.1990 I 2954 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen; das G wurde am 29.12.1990 verkuendet und
ist gem. Art. 6 Abs. 1 G v. 20.12.1990 I 2954 am Tage nach der
Verkuendung in Kraft getreten.
§ 1 Organisation und Aufgaben
(1) Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesoberbehoerde im Geschaeftsbereich des
Bundeskanzleramtes. Einer polizeilichen Dienststelle darf er nicht angegliedert werden.
(2) Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen ueber das
Ausland, die von aussen- und sicherheitspolitischer Bedeutung fuer die Bundesrepublik
Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. Werden dafuer im
Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschliesslich personenbezogener Daten
erhoben, so richtet sich ihre Erhebung, Verarbeitung und Nutzung nach den §§ 2 bis 6
und 8 bis 11.
§ 2 Befugnisse
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen Informationen einschliesslich
personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz
entgegenstehen,
1. zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstaende und Quellen gegen
sicherheitsgefaehrdende oder geheimdienstliche Taetigkeiten,
2. fuer die Sicherheitsueberpruefung von Personen, die fuer ihn taetig sind oder taetig
werden sollen,
3. fuer die Ueberpruefung der fuer die Aufgabenerfuellung notwendigen Nachrichtenzugaenge
und
4. ueber Vorgaenge im Ausland, die von aussen- und sicherheitspolitischer Bedeutung fuer
die Bundesrepublik Deutschland sind, wenn sie nur auf diese Weise zu erlangen sind
und fuer ihre Erhebung keine andere Behoerde zustaendig ist.
(1a) (weggefallen)
(2) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so
ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner
Angaben und bei einer Sicherheitsueberpruefung nach Absatz 1 Nr. 2 auf eine dienst-
und arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Bei
Sicherheitsueberpruefungen ist das Sicherheitsueberpruefungsgesetz vom 20. April 1994
(BGBl. I S. 867) anzuwenden.
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(3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesnachrichtendienst
nicht zu. Er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Massnahmen ersuchen,
zu denen er selbst nicht befugt ist.
(4) Von mehreren geeigneten Massnahmen hat der Bundesnachrichtendienst diejenige zu
waehlen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeintraechtigt. Eine Massnahme
darf keinen Nachteil herbeifuehren, der erkennbar ausser Verhaeltnis zu dem beabsichtigten
Erfolg steht.
§ 2a Besondere Auskunftsverlangen
Soweit dies zur Erfuellung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach
§ 1 Abs. 2 im Einzelfall erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst
Auskuenfte entsprechend § 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes einholen. §
8a Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Massgabe anzuwenden,
dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefaehrdung der in § 3 Abs. 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgueter tatsaechliche Anhaltspunkte
fuer eine schwerwiegende Gefahr fuer die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des
Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche treten. Anordnungen nach § 8a Abs. 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes duerfen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf
Grund tatsaechlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie an der Schaffung oder
Aufrechterhaltung einer solchen Gefahr beteiligt sind, sowie gegen die in § 8a Abs. 3
Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Personen. § 8a Abs. 4 bis 7 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
Bundesministeriums des Innern und des vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministeriums
das Bundeskanzleramt tritt. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschraenkt.
§ 3 Besondere Formen der Datenerhebung
Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen
einschliesslich personenbezogener Daten die Mittel gemaess § 8 Abs. 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes anwenden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass dies zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 9 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 4 Speicherung, Veraenderung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, veraendern und nutzen, soweit es zur
Erfuellung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Speicherung, Veraenderung und Nutzung personenbezogener Daten ueber Minderjaehrige
ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
zulaessig.
§ 5 Berichtigung, Loeschung und Sperrung personenbezogener Daten
(1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten
personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu loeschen und zu sperren nach § 12 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Massgabe, dass die Prueffrist nach § 12 Abs. 3
Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre betraegt.
(2) Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und
zu sperren nach § 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
§ 6 Dateianordnungen
Der Bundesnachrichtendienst hat fuer jede automatisierte Datei mit personenbezogenen
Daten eine Dateianordnung nach § 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu
treffen, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. § 14 Abs 2 und 3 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden.
§ 7 Auskunft an den Betroffenen
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Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft
ueber zu seiner Person nach § 4 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes. An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums
des Innern tritt das Bundeskanzleramt.
§ 8 Uebermittlung von Informationen an den Bundesnachrichtendienst
(1) Die Behoerden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des
oeffentlichen Rechts duerfen von sich aus dem Bundesnachrichtendienst die ihnen bekannt
gewordenen Informationen einschliesslich personenbezogener Daten uebermitteln, wenn
tatsaechliche Anhaltspunkte dafuer bestehen, dass die Uebermittlung
1. fuer seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder
2. im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zur Sammlung von Informationen ueber die
in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche
erforderlich ist.
(2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen
Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behoerden des Zollfahndungsdienstes sowie
andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz
wahrnehmen, uebermitteln dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen
bekanntgewordenen Informationen einschliesslich personenbezogener Daten, wenn
tatsaechliche Anhaltspunkte dafuer bestehen, dass die Uebermittlung fuer seine
Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist. Darueber hinaus duerfen sie
dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekannt gewordenen Informationen
einschliesslich personenbezogener Daten nach Massgabe des Absatzes 1 Nr. 2 uebermitteln.
(3) Der Bundesnachrichtendienst darf nach § 18 Abs. 3 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behoerde um die Uebermittlung der zur Erfuellung
seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschliesslich personenbezogener Daten
ersuchen und nach § 18 Abs. 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes amtlich gefuehrte
Register einsehen, soweit es zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 17 Abs.
1 und § 18 Abs. 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind anzuwenden.
(3a) (weggefallen)
(4) Fuer die Uebermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Massnahme
nach § 100a der Strafprozessordnung bekanntgeworden sind, ist § 18 Abs. 6 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 9 Uebermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschliesslich personenbezogener
Daten an inlaendische oeffentliche Stellen uebermitteln, wenn dies zur Erfuellung seiner
Aufgaben erforderlich ist oder wenn der Empfaenger die Daten fuer Zwecke der oeffentlichen
Sicherheit benoetigt. Der Empfaenger darf die uebermittelten Daten, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm uebermittelt
wurden.
(2) Fuer die Uebermittlung von Informationen einschliesslich personenbezogener Daten an
andere Stellen ist § 19 Abs. 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend
anzuwenden; dabei ist die Uebermittlung nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur zulaessig,
wenn sie zur Wahrung aussen- und sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik
Deutschland erforderlich ist und das Bundeskanzleramt seine Zustimmung erteilt hat.
Fuer vom Verfassungsschutz uebermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs.
1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.
(3) Der Bundesnachrichtendienst uebermittelt Informationen einschliesslich
personenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den
Militaerischen Abschirmdienst entsprechend § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
§ 9a Projektbezogene gemeinsame Dateien
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(1) Der Bundesnachrichtendienst kann fuer die Dauer einer befristeten projektbezogenen
Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehoerden des Bundes und der Laender, dem
Militaerischen Abschirmdienst, den Polizeibehoerden des Bundes und der Laender und dem
Zollkriminalamt eine gemeinsame Datei errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit
bezweckt nach Massgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behoerden den
Austausch und die gemeinsame Auswertung von Erkenntnissen im Hinblick auf
1. die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten
Gefahrenbereiche oder
2. die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten
Gefahrenbereiche, soweit deren Aufklaerung Bezuege zum internationalen Terrorismus
aufweist.
Personenbezogene Daten zu den Gefahrenbereichen nach Satz 2 duerfen unter Einsatz der
gemeinsamen Datei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten Behoerden
im Rahmen ihrer Befugnisse verwendet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang
zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der weiteren Verwendung der
personenbezogenen Daten finden fuer die beteiligten Behoerden die jeweils fuer sie
geltenden Vorschriften ueber die Verwendung von Daten Anwendung.
(2) Fuer die Eingabe personenbezogener Daten in die gemeinsame Datei gelten die
jeweiligen Uebermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit beteiligten
Behoerden entsprechend mit der Massgabe, dass die Eingabe nur zulaessig ist, wenn die
Daten allen an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behoerden uebermittelt
werden duerfen. Eine Eingabe ist ferner nur zulaessig, wenn die Behoerde, die die Daten
eingegeben hat, die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. Die Daten sind zu
kennzeichnen.
(3) Fuer die Fuehrung einer projektbezogenen gemeinsamen Datei gelten die §§ 4 und 5 in
Verbindung mit § 6 Satz 5 bis 7 und § 14 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
entsprechend. § 7 dieses Gesetzes ist mit der Massgabe anzuwenden, dass der
Bundesnachrichtendienst die Auskunft im Einvernehmen mit der Behoerde erteilt, die die
datenschutzrechtliche Verantwortung nach Satz 1 traegt und die beteiligte Behoerde die
Zulaessigkeit der Auskunftserteilung nach den fuer sie geltenden Bestimmungen prueft.
(4) Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf hoechstens zwei Jahre zu befristen. Die
Frist kann zweimalig um bis zu jeweils einem Jahr verlaengert werden, wenn das Ziel der
projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die
Datei weiterhin fuer die Erreichung des Ziels erforderlich ist.
(5) Fuer die Berichtigung, Sperrung und Loeschung der Daten zu einer Person durch
die Behoerde, die die Daten eingegeben hat, gelten die jeweiligen, fuer die Behoerde
anwendbaren Vorschriften ueber die Berichtigung, Sperrung und Loeschung von Daten
entsprechend.
(6) Der Bundesnachrichtendienst hat fuer die gemeinsame Datei in einer Dateianordnung
die Angaben nach § 6 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie weiter festzulegen:
1. die Rechtsgrundlage der Datei,
2. die Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
3. die Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschliessung der Datei dienen,
4. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an
welche Empfaenger und in welchem Verfahren uebermittelt werden,
5. im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden
Behoerden deren jeweilige Organisationseinheiten, die zur Eingabe und zum Abruf
befugt sind,
6. die umgehende Unterrichtung der eingebenden Behoerde ueber Anhaltspunkte fuer die
Unrichtigkeit eingegebener Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten
Behoerden sowie die Pruefung und erforderlichenfalls die unverzuegliche Aenderung,
Berichtigung oder Loeschung dieser Daten durch die Behoerde, die die Daten eingegeben
hat,
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7. die Moeglichkeit der ergaenzenden Eingabe weiterer Daten zu den bereits ueber eine
Person gespeicherten Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten Behoerden,
8. die Protokollierung des Zeitpunktes, der Angaben zur Feststellung des aufgerufenen
Datensatzes sowie der fuer den Abruf verantwortlichen Behoerde bei jedem Abruf
aus der gemeinsamen Datei durch den Bundesnachrichtendienst fuer Zwecke der
Datenschutzkontrolle einschliesslich der Zweckbestimmung der Protokolldaten sowie
deren Loeschfrist und
9. die Zustaendigkeit des Bundesnachrichtendienstes fuer Schadensersatzansprueche des
Betroffenen nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes sowie der fuer die
Fachaufsicht der zusammenarbeitenden Behoerden zustaendigen obersten Bundes- oder
Landesbehoerden. Der Bundesbeauftragte fuer Datenschutz und die Informationsfreiheit
ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhoeren. § 14 Abs. 3 erster Halbsatz des
Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
§ 10 Verfahrensregeln fuer die Uebermittlung von Informationen
Fuer die Uebermittlung von Informationen nach §§ 8 und 9 sind die §§ 23 bis 26 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 11 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bei der Erfuellung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes finden § 3 Abs.
2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c sowie §§ 10 und 13 bis 20 des
Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.
§ 12 Berichtspflicht
Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt ueber seine Taetigkeit.
Ueber die Erkenntnisse aus seiner Taetigkeit unterrichtet er darueber hinaus auch
unmittelbar die Bundesministerien im Rahmen ihrer Zustaendigkeiten; hierbei ist auch die
Uebermittlung personenbezogener Daten zulaessig.
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