Gesetz ueber die Errichtung einer
Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und
Ernaehrung (BLEG)
BLEG
vom 02.08.1994
"Gesetz ueber die Errichtung einer Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung vom 2.
August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 88 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 88 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis ab: 12.8.1994
Das G wurde als Artikel 1 G 780-8/1 v. 2.8.1994 I 2018 (BLEGuAendG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 96 Satz 2 dieses G am 1.1.1995
in Kraft getreten; § 8 Abs. 1 und § 16 sind gem. Art. 96 Satz 1 G v.2.8.1994 I 2018 am
12.8.1994 in Kraft getreten.
Inhaltsuebersicht
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz
§ 2 Aufgaben
§ 3 Organe
§ 4 Praesident
§ 5 Verwaltungsrat
§ 6 Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 7 Fachbeiraete
§ 8 Satzungsgebung und Aufsicht
§ 9 Verwaltungshaushaltsplan
§ 10 Wirtschaftsplan, Kreditermaechtigung
§ 11 Beamte
§ 12 Angestellte, Arbeiter
§§ 13 bis 15 (weggefallen)
§ 16 Berichtigung von Bezeichnungen
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz
Im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird eine bundesunmittelbare rechtsfaehige
Anstalt des oeffentlichen Rechts durch Zusammenlegung der Bundesanstalt fuer
landwirtschaftliche Marktordnung und des Bundesamtes fuer Ernaehrung und Forstwirtschaft
errichtet. Die Anstalt traegt die Bezeichnung "Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und
Ernaehrung" (Bundesanstalt). Sie hat ihren Sitz in Bonn.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Bundesanstalt uebernimmt die Aufgaben, die bisher der Bundesanstalt fuer
landwirtschaftliche Marktordnung und dem Bundesamt fuer Ernaehrung und Forstwirtschaft
uebertragen waren. Zu ihren Aufgaben gehoeren:
1. die Regelung und Ordnung der landwirtschaftlichen Maerkte und Durchfuehrung der
gemeinsamen Marktorganisationen, soweit ihr die Zustaendigkeit hierfuer durch Gesetz
oder Verordnung uebertragen ist,
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2. die Aufnahme von Kassenkrediten zur Durchfuehrung von Massnahmen nach Artikel 3
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 ueber die
Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 209 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung, auch soweit die Bundesanstalt fuer die Durchfuehrung der Massnahmen
nicht zustaendig ist,
3. die Wahrnehmung von Aufgaben der Ernaehrungssicherstellung und Ernaehrungsvorsorge,
soweit ihr die Zustaendigkeit hierfuer durch Gesetz oder Verordnung uebertragen ist,
4. die Beschaffung, Haltung und Verwertung von Vorraeten an Ernaehrungsguetern und
Futtermitteln zur Sicherung der Versorgung,
5. im Rahmen ihrer Taetigkeit die Untersuchung, Entwicklung und Erprobung neuer Formen
und Wege der Vermarktung zur Verbesserung der Marktablaeufe,
6. das Erteilen von Genehmigungen und die Ausfuehrung sonstiger Rechtsvorschriften fuer
den grenzueberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Erzeugnissen der
Ernaehrungs-, Land- und Forstwirtschaft, soweit ihr die Zustaendigkeit hierfuer durch
Gesetz oder Verordnung uebertragen ist,
7. die Durchfuehrung sonstiger durch Gesetz oder Verordnung uebertragener Aufgaben,
8. die Erledigung von Verwaltungsaufgaben des Bundes, fuer die keine andere
Zustaendigkeit gesetzlich festgelegt ist und mit deren Durchfuehrung sie vom
Bundesministerium beauftragt wird.
(2) Bei der Durchfuehrung ihrer kaufmaennischen und technischen Aufgaben soll sich die
Bundesanstalt der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen.
§ 3 Organe
(1) Organe der Bundesanstalt sind der Praesident und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung, soweit sie nicht durch
dieses Gesetz geregelt sind.
§ 4 Praesident
(1) Der Praesident fuehrt die Geschaefte und verwaltet das Vermoegen der Bundesanstalt in
eigener Verantwortung nach Massgabe dieses Gesetzes, der Satzung und den Weisungen des
Bundesministeriums. Er vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und aussergerichtlich.
(2) Der Praesident hat einen staendigen Vertreter (Vizepraesident).
§ 5 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu 28 Mitgliedern, und zwar aus hoechstens
1. sechs Vertretern der Landwirtschaft einschliesslich des Garten- und Weinbaus, der
Forstwirtschaft sowie der Fischwirtschaft,
2. drei Vertretern der Verbraucher,
3. drei Vertretern des Gross- und Aussenhandels,
4. zwei Vertretern des Einzelhandels,
5. zwei Vertretern des Ernaehrungshandwerks,
6. zwei Vertretern der Ernaehrungsindustrie,
7. zwei Vertretern der landwirtschaftlichen Genossenschaften,
8. einem Vertreter des Landwarenhandels,
9. einem Vertreter des Bundesministeriums,
10. einem Vertreter des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und Technologie,
11. einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,
12. vier Vertretern der Obersten Landesbehoerden fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Forsten.
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Die Mitglieder des Verwaltungsrats muessen die Voraussetzungen fuer die Waehlbarkeit zum
Deutschen Bundestag erfuellen.
(2) Die Vertreter der Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 (Wirtschaftsgruppen)
werden vom Bundesministerium auf Vorschlag der jeweiligen Spitzenverbaende bestellt
und abberufen. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren; scheidet ein
Vertreter vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger fuer den Rest der Amtszeit bestellt.
(3) Die Vertreter der Bundesministerien werden von den zustaendigen Bundesministerien,
die Vertreter der Obersten Landesbehoerden vom Bundesrat bestellt und abberufen.
(4) Der Vertreter des Bundesministeriums fuehrt den Vorsitz im Verwaltungsrat.
§ 6 Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat
1. beraet die Bundesanstalt bei Erfuellung ihrer fachlichen Aufgaben, insbesondere
kann er im Hinblick auf die kuenftige Taetigkeit zu dem Geschaeftsbericht und dem
Rechnungsabschluss Stellung nehmen; er ist vom Praesidenten regelmaessig ueber die
Taetigkeit der Bundesanstalt zu unterrichten; insoweit steht ihm gegenueber dem
Praesidenten ein Recht auf Auskunftserteilung und auf Anhoerung zu,
2. befindet ueber die Einsetzung von Fachbeiraeten und stimmt deren Taetigkeit
untereinander ab.
Er unterbreitet dem Bundesministerium Vorschlaege in Angelegenheiten aus dem fachlichen
Aufgabenbereich der Bundesanstalt und wird vom Bundesministerium in allen die
Bundesanstalt betreffenden grundsaetzlichen Fragen, insbesondere bei der Ernennung des
Praesidenten und des Vizepraesidenten sowie bei einer Aenderung der Satzung, gehoert. Die
Saetze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.
(2) Die Vertreter der Wirtschaftsgruppen sind an keinerlei Auftraege oder Weisungen
gebunden und haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen zu versehen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich taetig.
(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschaeftsordnung, die der Genehmigung des
Bundesministeriums bedarf.
§ 7 Fachbeiraete
(1) Fuer die fachlichen Bereiche koennen Fachbeiraete gebildet werden. Sie setzen
sich zusammen aus sachverstaendigen Vertretern der Erzeuger, des Handels, der
Verarbeitungsbetriebe und der Verbraucher, die auf Vorschlag der jeweiligen
Spitzenverbaende und, soweit nicht in diesen vertreten, auch der Bundesfachverbaende
vom Verwaltungsrat ernannt und abberufen werden. Ausserdem gehoeren den Fachbeiraeten
Vertreter des Bundesministeriums und der Obersten Landesbehoerden an; hinsichtlich ihrer
Berufung und Abberufung gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.
(2) Die Fachbeiraete haben die Aufgabe, die Organe der Bundesanstalt in Fragen des
jeweiligen Fachbereichs unmittelbar zu beraten. Insoweit steht ihnen gegenueber dem
Praesidenten und dem Verwaltungsrat ein Recht auf Auskunftserteilung und auf Anhoerung
zu.
(3) § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 8 Satzungsgebung und Aufsicht
(1) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, hinsichtlich des Satzes 2 Nr. 5 und 6 im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Satzung der Bundesanstalt zu erlassen. In
die Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen aufzunehmen ueber
1. die Benennung der vorschlagsberechtigten Spitzenverbaende nach § 5 Abs. 2, die
Taetigkeit des Verwaltungsrats sowie die Zusammensetzung der Fachbeiraete,
2. die Rechte und Pflichten der Organe der Bundesanstalt und der Fachbeiraete,
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3. die Uebertragung der Zeichnungsbefugnis an Beschaeftigte der Bundesanstalt,
4. den Aufbau der Bundesanstalt,
5. die Haushaltsfuehrung, Wirtschaftsfuehrung und Rechnungslegung der Bundesanstalt,
6. die Kreditaufnahmen nach § 10 Abs. 4 und 5.
(2) Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums.
Das Bundesministerium kann der Bundesanstalt Weisungen erteilen. Die Bundesanstalt ist
verpflichtet, dem Bundesministerium Auskunft ueber die Geschaeftsfuehrung zu erteilen und
ihm die Unterlagen der Bundesanstalt vorzulegen.
(3) Erfuellt die Bundesanstalt ihre Aufgaben nicht oder nur ungenuegend, so ist das
Bundesministerium befugt, die Aufgaben selbst durchzufuehren oder durch einen besonderen
Beauftragten durchfuehren zu lassen.
§ 9 Verwaltungshaushaltsplan
(1) Die Bundesanstalt weist die im Verwaltungsbereich zu erwartenden Einnahmen
und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben in einem Verwaltungshaushaltsplan aus.
Auf die Aufstellung und Ausfuehrung des Verwaltungshaushaltsplans, die Zahlungen,
die Buchfuehrung und die Rechnungslegung sind die fuer den Bund jeweils geltenden
Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
(2) Der Verwaltungshaushaltsplan wird vom Praesidenten festgestellt. Er bedarf zu
seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums, die sich auch auf die
Zweckmaessigkeit der Ansaetze erstreckt. Das Bundesministerium erstattet der Bundesanstalt
zum Ausgleich des genehmigten Verwaltungshaushaltsplanes die durch eigene Einnahmen
nicht gedeckten Verwaltungsausgaben.
(3) Nach Ende des Haushaltsjahrs ist eine Rechnung ueber die Einnahmen und Ausgaben im
Verwaltungsbereich aufzustellen. Die Rechnung ist vom Bundesministerium zu pruefen. Das
Bundesministerium erteilt die Entlastung.
§ 10 Wirtschaftsplan, Kreditermaechtigung
(1) Die Bundesanstalt stellt die ausserhalb des Verwaltungsbereichs bei den Aufgaben
nach § 2 Abs. 1 voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Ertraege vor Beginn des
Haushaltsjahrs in einem Wirtschaftsplan dar. Der Wirtschaftsplan wird vom Praesidenten
aufgestellt. Er bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
(2) Das Bundesministerium erstattet der Bundesanstalt die Aufwendungen
1. fuer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 aus Mitteln des Europaeischen
Ausrichtungs- und Garantiefonds fuer die Landwirtschaft und aus dem Bundeshaushalt,
2. fuer die uebrigen Aufgaben aus dem Bundeshaushalt, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
(3) Nach Ende des Haushaltsjahrs sind nach den Richtlinien des Bundesministeriums eine
Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und ein Geschaeftsbericht aufzustellen. § 9
Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
(4) Die Bundesanstalt wird ermaechtigt, zur Finanzierung des Wertes der intervenierten
und bevorrateten Waren Kredite aufzunehmen, soweit die ihr fuer diesen Zweck zur
Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel nicht ausreichen.
(5) Zur Erfuellung ihrer Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Bundesanstalt
unbeschadet des Absatzes 4 ermaechtigt, Kassenkredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme
erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden muessen und entsprechende Mittel
aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfuegung gestellt sind.
§ 11 Beamte
(1) Die Bundesanstalt hat Dienstherrenfaehigkeit. Ihre Beamten sind Bundesbeamte.
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(2) Die Beamten der Besoldungsordnung B werden vom Bundespraesidenten ernannt. Im
uebrigen ernennt der Praesident der Bundesanstalt die Beamten.
(3) Oberste Dienstbehoerde fuer den Praesidenten und den Vizepraesidenten der Bundesanstalt
ist das Bundesministerium. Fuer die uebrigen Beamten ist oberste Dienstbehoerde der
Praesident der Bundesanstalt.
§ 12 Angestellte, Arbeiter
Auf die Angestellten und Arbeiter der Bundesanstalt sind die fuer Arbeitnehmer des
Bundes jeweils geltenden Tarifvertraege und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
§§ 13 bis 15 (weggefallen)
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§ 16 Berichtigung von Bezeichnungen
Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnungen "Bundesamt
fuer Ernaehrung und Forstwirtschaft" und "Bundesanstalt fuer landwirtschaftliche
Marktordnung" durch die Bezeichnung "Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung" zu
ersetzen.
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