Verordnung ueber Kosten fuer Amtshandlungen
der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft
und Ernaehrung nach § 2 Abs. 2 des Oeko-
Landbaugesetzes (BLE-OeLG-Kostenverordnung -
BLEOeLGKostV)
BLEOeLGKostV

vom  19.11.2003



"BLE-OeLG-Kostenverordnung vom 19. November 2003 (BGBl. I S. 2358)"


Fussnote

 Textnachweis ab:   5.12.2003

Eingangsformel
Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Oeko-Landbaugesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S.
2558) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung
und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Erhebung von Kosten
Die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung erhebt fuer Amtshandlungen nach § 2
Abs. 2 des Oeko-Landbaugesetzes Kosten (Gebuehren und Auslagen) nach dieser Verordnung.

§ 2 Gebuehren
(1) Die gebuehrenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebuehrensaetze ergeben sich aus dem
anliegenden Gebuehrenverzeichnis.

(2) Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen aussergewoehnlich hohen Aufwand erfordert,
so kann die nach Massgabe des Absatzes 1 berechnete Gebuehr um bis zu 50 vom Hundert
des im Gebuehrenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebuehrentatbestand aufgefuehrten
Hoechstbetrages erhoeht werden. Der Kostenschuldner ist vor der Vornahme der Amtshandlung
zu hoeren, wenn mit einer solchen Erhoehung zu rechnen ist.

§ 3 Auslagen
Vom Kostenschuldner werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes
aufgefuehrten Auslagen erhoben.

§ 4 Ruecknahme, Widerruf, Widerspruch
(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebuehrenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn
der sachlichen Bearbeitung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurueckgenommen
oder ein Antrag aus anderen Gruenden als wegen Unzustaendigkeit abgelehnt, oder wird eine
Amtshandlung zurueckgenommen oder widerrufen, so werden Gebuehren nach Massgabe des § 15
Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

(2) Fuer die vollstaendige oder teilweise Zurueckweisung eines Widerspruchs wird
eine Gebuehr bis zur Hoehe der fuer die angefochtene Amtshandlung festgesetzten
Gebuehr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg
hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des
                                            -1-
      
                                                                              

Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch,
der sich ausschliesslich gegen eine Kostenentscheidung richtet, betraegt die Gebuehr
hoechstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn
seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurueckgenommen, betraegt die
Gebuehr hoechstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebuehr.

§ 5 Uebergangsregelung
Fuer Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden
sind, koennen Kosten nach Massgabe des § 2 Abs. 1 und der §§ 3 und 4 erhoben werden,
soweit die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung die Erhebung der Kosten in
einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten hat.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Anlage (zu § 2)
Verzeichnis der Gebuehren fuer Amtshandlungen der Bundesanstalt fuer
Landwirtschaft und Ernaehrung nach § 2 Abs. 2 des Oeko-Landbaugesetzes
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2359

Gebuehrennummer             Gebuehrenverzeichnis                  Gebuehr in Euro
       1       Zulassung einer privaten Kontrollstelle
               nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr.
               2092/91
      1.1      Erteilung der Zulassung Bei der                 1.350 bis 8.720
               Bemessung der Gebuehr koennen bestehende
               Akkreditierungen beruecksichtigt werden.
      1.2      Aenderung oder Verlaengerung der Zulassung          50 bis 4.380
       2       Genehmigung zur Vermarktung von
               Erzeugnissen mit Hinweis auf den
               oekologischen Landbau, die aus einem
               Drittland in die EU eingefuehrt werden,
               nach Artikel 11 Abs. 6 der Verordnung
               (EWG) Nr. 2092/91
      2.1      Erteilung der Genehmigung                         55 bis 2.990
      2.2      Aenderung oder Verlaengerung der                     22 bis 800
               Genehmigung
      2.3      Ausstellung der Originalbescheinigung fuer               22
               Einfuhren aus Drittlaendern nach Artikel 4
               Abs. 9 Buchstabe a) der Verordnung (EG)
               Nr. 1788/2001
      2.4      Ausstellung von Zweit/                                  11
               Mehrfachbescheinigungen von der
               Originalbescheinigung nach Artikel 4 Abs.
               9 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr.
               1788/2001 je Exemplar
       3       Zulassung der Verwendung einer Zutat
               landwirtschaftlichen Ursprungs nach
               Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93
      3.1      Erteilung der Zulassung                            40 bis 390
      3.2      Aenderung oder Verlaengerung der Zulassung           20 bis 210




                                            -2-