Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
BKGG

vom  11.10.1995



"Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl.
I S. 142), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Maerz 2009 (BGBl. I S. 416)
geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 28.1.2009 I 142
           zuletzt geaendert durch Art. 3 G v. 2.3.2009 I 416

Fussnote

Textnachweis ab: 1.1.1996


Zur Anwendung vgl. § 20

Das G wurde als Artikel 2 G 611-1-26 v. 11.10.1995 I 1250 (JStG 1996) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 41 Abs. 7 dieses G am 1.1.1996
in Kraft getreten.

Erster Abschnitt
Leistungen

§ 1 Anspruchsberechtigte
(1) Kindergeld nach diesem Gesetz fuer seine Kinder erhaelt, wer nach § 1 Absatz 1 und 2
des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschraenkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach
§ 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschraenkt steuerpflichtig behandelt
wird und
1. in einem Versicherungspflichtverhaeltnis zur Bundesagentur fuer Arbeit nach dem
   Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1
   Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer
   1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhaelt oder als Missionar der Missionswerke
   und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen
   Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V.,
   des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-
   charismatischer Missionen sind, taetig ist oder
3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des
   Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung
   ausserhalb Deutschlands zugewiesene Taetigkeit ausuebt oder
4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-
   Mitgliedstaates die Staatsangehoerigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in
   Deutschland seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt hat.

(2) Kindergeld fuer sich selbst erhaelt, wer
1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat,
2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu beruecksichtigen ist.



                                               -1-
      
                                                                              

§ 2 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Im Fall des § 2
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld laengstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
gewaehrt.

(3) Ein nicht freizuegigkeitsberechtigter Auslaender erhaelt Kindergeld nur, wenn er
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausuebung einer Erwerbstaetigkeit
   berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
   a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
   b) nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der
      Bundesagentur fuer Arbeit darf nach der Beschaeftigungsverordnung nur fuer einen
      bestimmten Hoechstzeitraum erteilt werden,
   c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem
      Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes
      erteilt
   oder
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
   a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmaessig, gestattet oder geduldet im
      Bundesgebiet aufhaelt und
   b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstaetig ist, laufende Geldleistungen nach dem
      Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.


Fussnote

§ 1 Abs. 2 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 4 F. 2006-07-19

§ 2 Kinder
(1) Als Kinder werden auch beruecksichtigt
1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienaehnliches,
   auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in
   seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhaeltnis zu den Eltern
   nicht mehr besteht),
3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beruecksichtigt, wenn es
1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem
   Beschaeftigungsverhaeltnis steht und bei einer Agentur fuer Arbeit im Inland als
   Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
   a) fuer einen Beruf ausgebildet wird oder
   b) sich in einer Uebergangszeit von hoechstens vier Monaten befindet, die zwischen
      zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und
      der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr-
      oder Zivildienst befreienden Taetigkeit als Entwicklungshelfer oder als
      Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der
      Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
   c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen
      kann oder
   d) ein   freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges oekologisches Jahr im Sinne
      des   Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne
      des   Beschlusses Nummer 1719/2006/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates
      vom   15. November 2006 zur Einfuehrung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl.

                                            -2-
      
                                                                              

      EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b
      des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst
      „weltwaerts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums fuer wirtschaftliche
      Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leistet
      oder

3. wegen koerperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung ausserstande ist, sich
   selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des
   25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Satz 1 Nummer 1 und 2 wird ein Kind nur beruecksichtigt, wenn es Einkuenfte und
Bezuege, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder
geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag ist
zu kuerzen, soweit es nach den Verhaeltnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig
und angemessen ist. Zu den Bezuegen gehoeren auch steuerfreie Gewinne nach den §§
14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, die
nach § 19 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei bleibenden Einkuenfte
sowie Sonderabschreibungen und erhoehte Absetzungen, soweit sie die hoechstmoeglichen
Absetzungen fuer Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes uebersteigen. Bezuege,
die fuer besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei ausser Ansatz;
Entsprechendes gilt fuer Einkuenfte, soweit sie fuer solche Zwecke verwendet werden.
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nur in einem Teil
des Kalendermonats vor, sind Einkuenfte und Bezuege nur insoweit anzusetzen, als sie
auf diesen Teil entfallen. Fuer jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 an keinem Tag vorliegen, ermaessigt sich der Betrag nach
Satz 2 oder Satz 3 um ein Zwoelftel. Einkuenfte und Bezuege des Kindes, die auf diese
Kalendermonate entfallen, bleiben ausser Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden
Einkuenfte und Bezuege steht der Anwendung der Saetze 2, 3 und 7 nicht entgegen. Nicht
auf Euro lautende Betraege sind entsprechend dem fuer Ende September des Jahres vor dem
Veranlagungszeitraum von der Europaeischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs
umzurechnen.

(3) In den Faellen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird
ein Kind, das
1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig fuer die Dauer von
   nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Taetigkeit als
   Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes
   ausgeuebt hat,
fuer einen der Dauer dieser Dienste oder der Taetigkeit entsprechenden Zeitraum,
hoechstens fuer die Dauer des inlaendischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei
anerkannten Kriegsdienstverweigerern fuer die Dauer des inlaendischen gesetzlichen
Zivildienstes ueber das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus beruecksichtigt. Wird der
gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europaeischen
Union oder einem Staat, auf den das Abkommen ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes massgebend. Absatz 2 Satz
2 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Kinder, fuer die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder
ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht beruecksichtigt. Dies gilt nicht fuer Kinder,
die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder
fuer die dieser die hoehere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt
noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten
aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewoehnlichen Aufenthalt in Deutschland
haben, werden nicht beruecksichtigt. Dies gilt nicht gegenueber Berechtigten nach § 1
Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in

                                            -3-
      
                                                                              

Deutschland erwerbstaetig ist oder sonst seine hauptsaechlichen Einkuenfte erzielt, fuer
seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten
ist, soweit dies mit Ruecksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten fuer
Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewaehrten dem Kindergeld vergleichbaren
Leistungen geboten ist.

Fussnote

§ 2 Abs. 2 und 3: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 4 F. 2006-07-19

§ 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprueche
(1) Fuer jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld und Kinderzuschlag gewaehrt.

(2) Erfuellen fuer ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das
Kindergeld und der Kinderzuschlag derjenigen Person gewaehrt, die das Kind in ihren
Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem
Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Grosseltern aufgenommen worden,
bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen,
bestimmt das Vormundschaftsgericht2) auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt
ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein
Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Grosseltern, werden das Kindergeld und der
Kinderzuschlag vorrangig einem Elternteil gezahlt; sie werden an einen Grosselternteil
gezahlt, wenn der Elternteil gegenueber der zustaendigen Stelle auf seinen Vorrang
schriftlich verzichtet hat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die
Anspruchsvoraussetzungen erfuellen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewaehrt, die
dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem
Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewaehrt, die dem Kind
laufend die hoechste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt
oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten
untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen,
so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

2)
  Gemaess Artikel 104 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) wird
am 1. September 2009 das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“
ersetzt.

§ 4 Andere Leistungen fuer Kinder
(1) Kindergeld wird nicht fuer ein Kind gewaehrt, fuer das eine der folgenden Leistungen
zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen waere:
1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschuesse aus den
   gesetzlichen Rentenversicherungen,
2. Leistungen fuer Kinder, die ausserhalb Deutschlands gewaehrt werden und dem Kindergeld
   oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind,
3. Leistungen fuer Kinder, die von einer zwischen- oder ueberstaatlichen Einrichtung
   gewaehrt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhaeltnis zur Bundesagentur fuer
Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28
Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in
einem oeffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhaeltnis, so wird sein Anspruch auf
Kindergeld fuer ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 3 mit Ruecksicht darauf ausgeschlossen,
dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der
Europaeischen Gemeinschaften fuer das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(2) Ist in den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 der Bruttobetrag der anderen
Leistung niedriger als das Kindergeld nach § 6, wird Kindergeld in Hoehe des
Unterschiedsbetrages gezahlt. Ein Unterschiedsbetrag unter 5 Euro wird nicht geleistet.


                                            -4-
      
                                                                              

§ 5 Beginn und Ende des Anspruchs
(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden vom Beginn des Monats an gewaehrt,
in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfuellt sind; sie werden bis zum Ende des Monats
gewaehrt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(2) Abweichend von Satz 1 wird in den Faellen des § 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 2
Kinderzuschlag erst ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, gewaehrt,
wenn Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch fuer den Monat, in dem der Antrag
auf Kinderzuschlag gestellt worden ist, bereits erbracht worden sind.

§ 6 Hoehe des Kindergeldes
(1) Das Kindergeld betraegt monatlich fuer erste und zweite Kinder jeweils 164 Euro, fuer
dritte Kinder 170 Euro und fuer das vierte und jedes weitere Kind jeweils 195 Euro.

(2) In den Faellen des § 1 Absatz 2 betraegt das Kindergeld 164 Euro monatlich.

(3) Fuer jedes Kind, fuer das im Kalenderjahr 2009 mindestens fuer einen Kalendermonat ein
Anspruch auf Kindergeld besteht, wird fuer das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in
Hoehe von 100 Euro gezahlt.

§ 6a Kinderzuschlag
(1) Personen erhalten nach diesem Gesetz fuer in ihrem Haushalt lebende unverheiratete
Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
1. sie fuer diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des
   Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen
   im Sinne von § 4 haben,
2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes ueber Einkommen im Sinne des §
   11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Hoehe von 900 Euro oder,
   wenn sie alleinerziehend sind, in Hoehe von 600 Euro verfuegen,
3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes ueber Einkommen oder Vermoegen im Sinne der §§ 11 und
   12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfuegen, das hoechstens dem nach Absatz 4
   Satz 1 fuer sie massgebenden Betrag zuzueglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2
   entspricht, und
4. durch den Kinderzuschlag Hilfebeduerftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches
   Sozialgesetzbuch vermieden wird. Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
   Leistungen nach dem Zweiten oder Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat
   oder erhaelt oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft fuer den Zeitraum, fuer
   den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem
   Zweiten oder Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch verzichten, werden bei der Pruefung, ob
   Hilfebeduerftigkeit vermieden wird, Mehrbedarfe nach § 21 und § 28 Absatz 1 Satz 3
   Nummer 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht beruecksichtigt. In diesem
   Fall ist § 46 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. Der
   Verzicht kann auch gegenueber der Familienkasse erklaert werden; diese unterrichtet
   den fuer den Wohnort des Berechtigten zustaendigen Traeger der Grundsicherung fuer
   Arbeitssuchende ueber den Verzicht.

(2) Der Kinderzuschlag betraegt fuer jedes zu beruecksichtigende Kind jeweils bis zu 140
Euro monatlich. Die Summe der Kinderzuschlaege bildet den Gesamtkinderzuschlag. Er soll
jeweils fuer sechs Monate bewilligt werden. Kinderzuschlag wird nicht fuer Zeiten vor
der Antragstellung erbracht. § 28 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der
Massgabe, dass der Antrag unverzueglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder
Erstattung der anderen Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(3) Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu beruecksichtigende Einkommen und
Vermoegen des Kindes. Hierbei bleibt das Kindergeld ausser Betracht. Ein Anspruch
auf Zahlung des Kinderzuschlags fuer ein Kind besteht nicht fuer Zeitraeume, in denen
zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Einkommen des Kindes zu erzielen.

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(4) Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht
vorliegen, in voller Hoehe gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu beruecksichtigende elterliche Einkommen
oder Vermoegen einen Betrag in Hoehe des ohne Beruecksichtigung von Kindern jeweils
massgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
oder des Sozialgeldes nach § 28 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht
uebersteigt. Dazu sind die Kosten fuer Unterkunft und Heizung in dem Verhaeltnis
aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung ueber die
Hoehe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden
Kosten fuer Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt. Der Kinderzuschlag wird ausser
in den in Absatz 3 genannten Faellen auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach
den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes
zu beruecksichtigende elterliche Einkommen oder Vermoegen den in Satz 1 genannten
jeweils massgebenden Betrag uebersteigt. Als elterliches Einkommen oder Vermoegen gilt
dabei dasjenige des mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden alleinerziehenden
Elternteils, Ehepaares oder als eingetragene Lebenspartner oder in einer eheaehnlichen
Gemeinschaft zusammenlebenden Paares. Soweit das zu beruecksichtigende elterliche
Einkommen nicht nur aus Erwerbseinkuenften besteht, ist davon auszugehen, dass
die Ueberschreitung des in Satz 1 genannten jeweils massgebenden Betrages durch die
Erwerbseinkuenfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile oder
des Vermoegens fuer sich genommen diesen massgebenden Betrag uebersteigt. Fuer je 10 Euro,
um die die monatlichen Erwerbseinkuenfte den massgebenden Betrag uebersteigen, wird der
Kinderzuschlag um 5 Euro monatlich gemindert. Anderes Einkommen sowie Vermoegen mindern
den Kinderzuschlag in voller Hoehe. Kommt die Minderung des fuer mehrere Kinder zu
zahlenden Kinderzuschlags in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen.

(5) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag entfaellt, wenn der Berechtigte erklaert, ihn
fuer einen bestimmten Zeitraum wegen eines damit verbundenen Verlustes von anderen
hoeheren Anspruechen nicht geltend machen zu wollen. In diesen Faellen unterrichtet
die Familienkasse den fuer den Wohnort des Berechtigten zustaendigen Traeger der
Grundsicherung fuer Arbeitsuchende ueber die Erklaerung. Die Erklaerung nach Satz 1 kann
mit Wirkung fuer die Zukunft widerrufen werden.

Zweiter Abschnitt
Organisation und Verfahren

§ 7 Beauftragung der Bundesagentur fuer Arbeit
(1) Die Bundesagentur fuer Arbeit (Bundesagentur) fuehrt dieses Gesetz nach fachlichen
Weisungen des Bundesministeriums fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch.

(2) Die Bundesagentur fuehrt bei der Durchfuehrung dieses Gesetzes die Bezeichnung
"Familienkasse".

§ 8 Aufbringung der Mittel durch den Bund
(1) Die Aufwendungen der Bundesagentur fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes traegt der
Bund.

(2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die Mittel bereit, die sie fuer die
Zahlung des Kindergeldes benoetigt.

(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur aus der
Durchfuehrung dieses Gesetzes entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der
Bundesregierung und der Bundesagentur vereinbart wird.

§ 9 Antrag
(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen. Der Antrag
soll bei der nach § 13 zustaendigen Familienkasse gestellt werden. Den Antrag kann
ausser dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des
Kindergeldes hat.
                                            -6-
      
                                                                              

(2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es fuer den Anspruch auf Kindergeld
nur dann weiterhin beruecksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt, dass die
Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 10 Auskunftspflicht
(1) § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch fuer die bei dem
Antragsteller oder Berechtigten beruecksichtigten Kinder, fuer den nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten und fuer die sonstigen Personen,
bei denen die bezeichneten Kinder beruecksichtigt werden.

(2) Soweit es zur Durchfuehrung der §§ 2 und 6a erforderlich ist, hat der jeweilige
Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen der
zustaendigen Stelle eine Bescheinigung ueber den Arbeitslohn, die einbehaltenen
Steuern und Sozialabgaben sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag
auszustellen.

(3) Die Familienkassen koennen den nach Absatz 2 Verpflichteten eine angemessene Frist
zur Erfuellung der Pflicht setzen.

§ 11 Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gezahlt.

(2) Auszuzahlende Betraege sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten,
sonst nach oben.

(3) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

(4) Ein rechtswidriger nicht beguenstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44
Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch fuer die Zukunft zurueckzunehmen; er kann
ganz oder teilweise auch fuer die Vergangenheit zurueckgenommen werden.

§ 12 Aufrechnung
§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt fuer die Aufrechnung eines Anspruchs
auf Erstattung von Kindergeld und Kinderzuschlag gegen einen spaeteren Anspruch
auf Kindergeld und Kinderzuschlag eines oder einer mit dem Erstattungspflichtigen
in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um
laufendes Kindergeld oder laufenden Kinderzuschlag fuer ein Kind handelt, das bei beiden
beruecksichtigt werden konnte.

§ 13 Zustaendige Familienkasse
(1) Fuer die Entgegennahme des Antrages und die Entscheidungen ueber den Anspruch ist
die Familienkasse (§ 7 Absatz 2) zustaendig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen
Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
ist die Familienkasse zustaendig, in deren Bezirk er seinen gewoehnlichen Aufenthalt
hat. Hat der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder einen Wohnsitz noch
einen gewoehnlichen Aufenthalt, ist die Familienkasse zustaendig, in deren Bezirk er
erwerbstaetig ist. In den uebrigen Faellen ist die Familienkasse Nuernberg zustaendig.

(2) Die Entscheidungen ueber den Anspruch trifft die Leitung der Familienkasse.

(3) Der Vorstand der Bundesagentur kann fuer bestimmte Bezirke oder Gruppen von
Berechtigten die Entscheidungen ueber den Anspruch auf Kindergeld einer anderen
Familienkasse uebertragen.

§ 14 Bescheid
Wird der Antrag auf Kindergeld oder Kinderzuschlag abgelehnt, ist ein schriftlicher
Bescheid zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld oder Kinderzuschlag
entzogen wird.

§ 15 Rechtsweg
                                            -7-
      
                                                                              

Fuer Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
zustaendig.

Dritter Abschnitt
Bussgeldvorschriften

§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 des Ersten Buches
   Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 auf Verlangen nicht die
   leistungserheblichen Tatsachen angibt oder Beweisurkunden vorlegt,
2. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
   eine Aenderung in den Verhaeltnissen, die fuer einen Anspruch auf Kindergeld oder
   Kinderzuschlag erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
   rechtzeitig mitteilt oder
3. entgegen § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht
   richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig ausstellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden.

(3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Verwaltungsbehoerden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
ueber Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 409 der Abgabenordnung bei
Steuerordnungswidrigkeiten wegen des Kindergeldes nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes zustaendigen Verwaltungsbehoerden.

Vierter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 17 Recht der Europaeischen Gemeinschaft
Soweit in diesem Gesetz Ansprueche Deutschen vorbehalten sind, haben Angehoerige der
anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union, Fluechtlinge und Staatenlose nach
Massgabe des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft und der auf seiner
Grundlage erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte. Auch im Uebrigen bleiben die
Bestimmungen der genannten Verordnungen unberuehrt.

§ 18 Anwendung des Sozialgesetzbuches
Soweit dieses Gesetz keine ausdrueckliche Regelung trifft, ist bei der Ausfuehrung das
Sozialgesetzbuch anzuwenden.

§ 19 Uebergangsvorschriften
(1) Ist fuer die Nachzahlung und Rueckforderung von Kindergeld und Zuschlag zum
Kindergeld fuer Berechtigte mit geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor 1996
massgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11a in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden
Fassung Anwendung.

(2) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhaengig sind, werden nach den Vorschriften des
Sozialgesetzbuches und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995
geltenden Fassung zu Ende gefuehrt, soweit in § 78 des Einkommensteuergesetzes nichts
anderes bestimmt ist.

§ 20 Anwendungsvorschrift


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(1) § 1 Absatz 3 in der am 19. Dezember 2006 geltenden Fassung ist in Faellen, in
denen eine Entscheidung ueber den Anspruch auf Kindergeld fuer Monate in dem Zeitraum
zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 18. Dezember 2006 noch nicht bestandskraeftig
geworden ist, anzuwenden, wenn dies fuer den Antragsteller guenstiger ist. In diesem
Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Auslaendergesetz den Aufenthaltstiteln
nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 des
Aufenthaltsgesetzes gleichgestellt.

(2) § 5 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
Januar 1997 (BGBl. I S. 46) ist letztmals fuer das Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so dass
Kindergeld auf einen nach dem 31. Dezember 1997 gestellten Antrag rueckwirkend laengstens
bis einschliesslich Juli 1997 gezahlt werden kann.

(3) In Faellen, in denen die Entscheidung ueber die Hoehe des Kindergeldanspruchs fuer
Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1995 noch
nicht bestandskraeftig geworden ist, ist statt des § 3 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes
in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und
Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2
dieses Gesetzes in der am 23. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 2 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist fuer Kinder, die im Kalenderjahr
2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Massgabe anzuwenden, dass jeweils an die
Stelle der Angabe "25. Lebensjahres" die Angabe "26. Lebensjahres" und an die Stelle
der Angabe "25. Lebensjahr" die Angabe "26. Lebensjahr" tritt; fuer Kinder, die im
Kalenderjahr 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendeten, sind § 1 Absatz 2 Satz 3
und § 2 Absatz 2 und 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung
anzuwenden. § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 2 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) sind erstmals fuer Kinder anzuwenden,
die im Kalenderjahr 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen
koerperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ausserstande sind, sich selbst zu
unterhalten; fuer Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der
Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen
koerperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ausserstande sind, sich selbst zu
unterhalten, ist § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember
2006 geltenden Fassung anzuwenden. § 2 Absatz 3 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist fuer Kinder, die im Kalenderjahr
2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der Angabe "ueber das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus“ die Angabe "ueber das 21. oder 26.
Lebensjahr hinaus" tritt; fuer Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 25., 26. oder 27.
Lebensjahr vollendeten, ist § 2 Absatz 3 Satz 1 weiterhin in der bis zum 31. Dezember
2006 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 2 Absatz
8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) ist
auf Freiwilligendienste im Sinne des Beschlusses Nummer 1719/2006/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einfuehrung des Programms „Jugend
in Aktion“ (ABl. EU Nummer L 327 S. 30), die ab dem 1. Januar 2007 begonnen wurden,
ab dem 1. Januar 2007 und auf Freiwilligendienste „weltwaerts“ im Sinne der Richtlinie
des Bundesministeriums fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1.
August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) ab dem 1. Januar 2008 anzuwenden. Die Regelungen
des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der bis zum 31. Mai 2008 geltenden
Fassung sind bezogen auf die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne
des Gesetzes zur Foerderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen
oekologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Foerderung eines freiwilligen oekologischen
Jahres auch ueber den 31. Mai 2008 hinaus anzuwenden, soweit die vorstehend genannten
freiwilligen Jahre vor dem 1. Juni 2008 vereinbart oder begonnen wurden und ueber den
31. Mai 2008 hinausgehen und die Beteiligten nicht die Anwendung der Vorschriften des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes vereinbaren.

(6) § 2 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 16. Mai
2008 (BGBl. I S. 842) ist erstmals ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.


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(7) § 6a Absatz 1 Nummer 2 in der am 30. September 2008 geltenden Fassung ist
in Faellen, in denen zu diesem Zeitpunkt Kinderzuschlag bezogen wurde, so lange
weiter anzuwenden, wie dies fuer die Antragsteller guenstiger ist und der Bezug des
Kinderzuschlags nicht unterbrochen wurde.

§ 21 Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines
Kindes in den Veranlagungszeitraeumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld
In Faellen, in denen die Entscheidung ueber die Hoehe des Kindergeldanspruchs fuer
Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1995 noch
nicht bestandskraeftig geworden ist, kommt eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils
geltenden Fassung abweichende Bewilligung von Kindergeld nur in Betracht, wenn die
Einkommensteuer formell bestandskraeftig und hinsichtlich der Hoehe der Kinderfreibetraege
nicht vorlaeufig festgesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes nicht unter der
Massgabe des § 53 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen worden ist. Dies
ist vom Kindergeldberechtigten durch eine Bescheinigung des zustaendigen Finanzamtes
nachzuweisen. Nach Vorlage dieser Bescheinigung hat die Familienkasse den vom Finanzamt
ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und der
Einkommensteuer, die nach § 53 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen gewesen
waere, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
vorgelegen haetten, als zusaetzliches Kindergeld zu zahlen.

§ 22 Bericht der Bundesregierung
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2006 einen
Bericht ueber die Auswirkungen des § 6a (Kinderzuschlag) sowie ueber die gegebenenfalls
notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschrift vor.




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