Bundeshaushaltsordnung (BHO)
BHO
vom 19.08.1969
"Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 9 G v. 13.12.2007 I 2897
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 14. 7.1980
Teil I
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan wird fuer ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor
Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem
Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkuendet.
§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur
Erfuellung der Aufgaben des Bundes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig
ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage fuer die Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung. Bei
seiner Aufstellung und Ausfuehrung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermaechtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und
Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprueche oder Verbindlichkeiten weder begruendet
noch aufgehoben.
§ 4 Haushaltsjahr
Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Bundesministerium der Finanzen
kann fuer einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
§ 5 Allgemeine Verwaltungsvorschriften, vorlaeufige und endgueltige
Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorlaeufigen
und endgueltigen Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung erlaesst das Bundesministerium der
Finanzen.
§ 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen
Bei Aufstellung und Ausfuehrung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die
Ermaechtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in kuenftigen
Jahren (Verpflichtungsermaechtigungen) zu beruecksichtigen, die zur Erfuellung der
Aufgaben des Bundes notwendig sind.
-1-
§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Bei Aufstellung und Ausfuehrung des Haushaltsplans sind die Grundsaetze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsaetze verpflichten
zur Pruefung, inwieweit staatliche Aufgaben oder oeffentlichen Zwecken dienende
wirtschaftliche Taetigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung
erfuellt werden koennen.
(2) Fuer alle finanzwirksamen Massnahmen sind angemessene
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzufuehren. Dabei ist auch die mit den Massnahmen
verbundene Risikoverteilung zu beruecksichtigen. In geeigneten Faellen ist privaten
Anbietern die Moeglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben
oder oeffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Taetigkeiten nicht ebenso gut oder
besser erbringen koennen (Interessenbekundungsverfahren).
(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzufuehren.
§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel fuer alle Ausgaben. Auf die Verwendung
fuer bestimmte Zwecke duerfen Einnahmen beschraenkt werden, soweit dies durch Gesetz
vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.
§ 9 Beauftragter fuer den Haushalt
(1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist ein
Beauftragter fuer den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese
Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle
unmittelbar unterstellt werden.
(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen fuer die Finanzplanung und
der Unterlagen fuer den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschlaege) sowie die Ausfuehrung
des Haushaltsplans. Im uebrigen ist der Beauftragte bei allen Massnahmen von finanzieller
Bedeutung zu beteiligen. Er kann Aufgaben bei der Ausfuehrung des Haushaltsplans
uebertragen.
§ 10 Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates
(1) Die Bundesregierung fuegt ihren Gesetzesvorlagen einschliesslich der nach Artikel
59 Abs. 2 des Grundgesetzes vorzulegenden Vertraege sowie den Verordnungs- und
Richtlinienentwuerfen der Europaeischen Gemeinschaften einen Ueberblick ueber die
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung des Bundes, der Laender und der
Gemeinden (Gemeindeverbaende) bei. Ausserdem soll angegeben werden, auf welche Weise fuer
die vorgesehenen Mehrausgaben des Bundes ein Ausgleich gefunden werden kann. Die Saetze
1 und 2 gelten auch fuer Vorlagen des Bundesrates.
(2) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag und den Bundesrat ueber erhebliche
Aenderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung.
(3) Die Bundesregierung leistet den Mitgliedern des Bundestages, die einen
einnahmemindernden oder ausgabeerhoehenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei
der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.
§ 10a Geheimhaltungsbeduerftige Angelegenheiten
(1) Bei Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Haushaltsplan
bestimmen, dass die Pruefung durch den Bundesrechnungshof nach § 19 Satz 1 Nr. 1 oder Nr.
2 des Bundesrechnungshofgesetzes vorgenommen wird.
(2) Aus zwingenden Gruenden des Geheimschutzes kann der Bundestag in Ausnahmefaellen
die Bewilligung von Ausgaben, die nach geheimzuhaltenden Wirtschaftsplaenen
bewirtschaftet werden sollen, im Haushaltsgesetzgebungsverfahren von der Billigung
der Wirtschaftsplaene durch ein Gremium von Mitgliedern des Haushaltsausschusses
(Vertrauensgremium) abhaengig machen, das vom Bundestag in entsprechender
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Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes ueber die parlamentarische Kontrolle
nachrichtendienstlicher Taetigkeit des Bundes vom 11. April 1978 (BGBl. I S. 453)
fuer die Dauer der Wahlperiode gewaehlt wird. Sofern der Bundestag nichts anderes
beschliesst, sind die Wirtschaftsplaene fuer die Nachrichtendienste vom Bundesministerium
der Finanzen dem Vertrauensgremium zur Billigung vorzulegen. Das Vertrauensgremium
teilt die Abschlussbetraege der Wirtschaftsplaene rechtzeitig dem Haushaltsausschuss mit.
Die Mitglieder des Vertrauensgremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten
verpflichtet, die ihnen bei ihrer Taetigkeit bekanntgeworden sind. Der Vorsitzende
des Parlamentarischen Kontrollgremiums, sein Stellvertreter und ein beauftragtes
Mitglied koennen an den Sitzungen des Vertrauensgremiums mitberatend teilnehmen. Bei
den Sitzungen zur Beratung der Wirtschaftsplaene der Dienste und deren Vollzug gilt dies
auch fuer die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums.
(3) Der Bundesrechnungshof prueft in den Faellen des Absatzes 2 nach § 19 Satz 1 Nr. 1
Bundesrechnungshofgesetz und unterrichtet das Vertrauensgremium, das Parlamentarische
Kontrollgremium sowie die zustaendige oberste Bundesbehoerde und das Bundesministerium
der Finanzen ueber das Ergebnis seiner Pruefung der Jahresrechnung sowie der Haushalts-
und Wirtschaftsfuehrung. Der Praesident des Bundesrates ist auf Verlangen durch die
zustaendige oberste Bundesbehoerde zu unterrichten. § 97 Abs. 4 bleibt unberuehrt.
Teil II
Aufstellung des Haushaltsplans
§ 11 Vollstaendigkeit und Einheit, Faelligkeitsprinzip
(1) Fuer jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthaelt alle im Haushaltsjahr
1. zu erwartenden Einnahmen,
2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3. voraussichtlich benoetigten Verpflichtungsermaechtigungen.
§ 12 Geltungsdauer der Haushaltsplaene
(1) Der Haushaltsplan kann fuer zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt
werden.
(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt
gegliedert werden; beide koennen jeweils fuer zwei Haushaltsjahre, nach Jahren
getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeitraeume fuer beide Haushalte koennen in
aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.
(3) Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt
gegliedert, enthaelt der Verwaltungshaushalt
1. die zu erwartenden Verwaltungseinnahmen,
2. die voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (Personalausgaben und
saechliche Verwaltungsausgaben),
3. die voraussichtlich benoetigten Verpflichtungsermaechtigungen zur Leistung von
Verwaltungsausgaben.
§ 13 Einzelplaene, Gesamtplan, Gruppierungsplan
(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplaenen und dem Gesamtplan.
(2) Die Einzelplaene enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen
eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und
Verpflichtungsermaechtigungen. Die Einzelplaene sind in Kapitel und Titel einzuteilen.
Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften ueber die Gruppierung
der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).
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(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen
1. bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus
Vermoegensveraeusserungen, Darlehensrueckfluesse, Zuweisungen und Zuschuesse, Einnahmen
aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmaessigen
Kassenwirtschaft (Kassenverstaerkungskredite) zaehlen, Entnahmen aus Ruecklagen,
Muenzeinnahmen;
2. bei den Ausgaben: Personalausgaben, saechliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben,
Zuweisungen an Gebietskoerperschaften, Zuschuesse an Unternehmen, Tilgungsausgaben,
Schuldendiensthilfen, Zufuehrungen an Ruecklagen, Ausgaben fuer Investitionen.
Ausgaben fuer Investitionen sind die Ausgaben fuer
a) Baumassnahmen, soweit sie nicht militaerische Anlagen betreffen,
b) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als saechliche
Verwaltungsausgaben veranschlagt werden oder soweit es sich nicht um Ausgaben
fuer militaerische Beschaffungen handelt,
c) den Erwerb von unbeweglichen Sachen,
d) den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermoegen, von Forderungen und
Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie fuer die Heraufsetzung des
Kapitals von Unternehmen,
e) Darlehen,
f) die Inanspruchnahme aus Gewaehrleistungen,
g) Zuweisungen und Zuschuesse zur Finanzierung von Ausgaben fuer die in den
Buchstaben a bis f genannten Zwecke.
(4) Der Gesamtplan enthaelt
1. eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen der
Einzelplaene (Haushaltsuebersicht),
2. eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsuebersicht). Der
Finanzierungssaldo ergibt sich aus einer Gegenueberstellung der Einnahmen mit
Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Ruecklagen,
der Einnahmen aus kassenmaessigen Ueberschuessen sowie der Muenzeinnahmen einerseits
und der Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,
der Zufuehrungen an Ruecklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmaessigen
Fehlbetrags andererseits,
3. eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben
(Kreditfinanzierungsplan).
§ 14 Uebersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
1. Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
a) in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsuebersicht),
b) in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenuebersicht),
c) in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b
(Haushaltsquerschnitt);
2. eine Uebersicht ueber die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden
Posten;
3. eine Uebersicht ueber die Planstellen der Beamten und die Stellen der Angestellten
und Arbeiter.
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufuegen.
(2) Die Funktionenuebersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften ueber die
Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten
(Funktionenplan).
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§ 15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Hoehe und getrennt voneinander zu
veranschlagen. Dies gilt nicht fuer die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom
Kreditmarkt und der hiermit zusammenhaengenden Tilgungsausgaben. Darueber hinaus koennen
Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere fuer Nebenkosten
und Nebenerloese bei Erwerbs- oder Veraeusserungsgeschaeften. In den Faellen des Satzes 3
ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufuegen
oder in die Erlaeuterungen aufzunehmen.
(2) Ausgaben koennen zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine
sparsame Bewirtschaftung gefoerdert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen ueber
das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfuegung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende
Einnahmen fliessen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur
die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen.
§ 16 Verpflichtungsermaechtigungen
Die Verpflichtungsermaechtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu
veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen
werden koennen, sollen die Jahresbetraege im Haushaltsplan angegeben werden.
§ 17 Einzelveranschlagung, Erlaeuterungen, Planstellen
(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die
Verpflichtungsermaechtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit
erforderlich, zu erlaeutern. Erlaeuterungen koennen fuer verbindlich erklaert werden.
(2) Bei Ausgaben fuer eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Massnahme sind bei der
ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder
folgenden Veranschlagung ausserdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.
(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehoerigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.
(4) Fuer denselben Zweck sollen Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen nicht bei
verschiedenen Titeln veranschlagt werden.
(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan
auszubringen. Sie duerfen nur fuer Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die
Begruendung eines Beamtenverhaeltnisses zulaessig ist und die in der Regel Daueraufgaben
sind.
(6) Andere Stellen als Planstellen sind in den Erlaeuterungen auszuweisen.
§ 18 Kreditermaechtigungen
(1) Einnahmen aus Krediten duerfen nur bis zur Hoehe der Summe der Ausgaben fuer
Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden. Ausnahmen sind nur zulaessig zur
Abwehr einer Stoerung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts; in diesen Faellen ist im
Gesetzgebungsverfahren zur Feststellung des Haushaltsplans insbesondere darzulegen, dass
1. das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig gestoert ist oder
eine solche Stoerung unmittelbar bevorsteht,
2. die erhoehte Kreditaufnahme dazu bestimmt und geeignet ist, die Stoerung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren.
(2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Hoehe das Bundesministerium der
Finanzen Kredite aufnehmen darf
1. zur Deckung von Ausgaben,
2. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmaessigen Kassenwirtschaft
(Kassenverstaerkungskredite). Soweit diese Kredite zurueckgezahlt sind, kann die
Ermaechtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstaerkungskredite
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duerfen nicht spaeter als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, fuer das sie
aufgenommen worden sind, faellig werden.
(3) Die Ermaechtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis zum Ende des naechsten
Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz fuer das zweitnaechste Haushaltsjahr
nicht rechtzeitig verkuendet wird, bis zur Verkuendung dieses Haushaltsgesetzes. Die
Ermaechtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres
und, wenn das Haushaltsgesetz fuer das naechste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkuendet
wird, bis zur Verkuendung dieses Haushaltsgesetzes.
§ 19 Uebertragbarkeit
(1) Ausgaben fuer Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind
uebertragbar. Andere Ausgaben koennen im Haushaltsplan fuer uebertragbar erklaert werden,
wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung foerdert.
(2) Zur Deckung der Ausgaben, die uebertragen werden sollen (Ausgabereste), sind
Ausgabemittel zu veranschlagen. Die Ausgabemittel sollen so bemessen werden, dass sie
zur Deckung der Ausgabereste ausreichen, deren Verausgabung im naechsten Haushaltsjahr
erforderlich ist; nicht zu beruecksichtigen sind Ausgabereste, fuer die Mittel aus
kassenmaessigen Minderausgaben im naechsten Haushaltsjahr voraussichtlich bereitgestellt
werden koennen.
§ 20 Deckungsfaehigkeit
(1) Deckungsfaehig sind innerhalb desselben Kapitels
1. gegenseitig
die Ausgaben fuer Verguetungen der Angestellten und Loehne der Arbeiter,
2. einseitig
a) die Ausgaben fuer Bezuege der Beamten zugunsten der Ausgaben fuer Verguetungen der
Angestellten und Loehne der Arbeiter,
b) die Ausgaben fuer Unterstuetzungen zugunsten der Ausgaben fuer Beihilfen.
(2) Im Haushaltsplan koennen Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen jeweils fuer
gegenseitig oder einseitig deckungsfaehig erklaert werden, wenn ein verwaltungsmaessiger
oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung
gefoerdert wird.
(3) Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen, die ohne naehere Angabe des
Verwendungszwecks veranschlagt sind, duerfen nicht fuer deckungsfaehig erklaert werden.
§ 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Ausgaben und Planstellen sind als kuenftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in
den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benoetigt werden.
(2) Planstellen sind als kuenftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden
Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder
in Stellen fuer Angestellte oder Arbeiter umgewandelt werden koennen.
§ 22 Sperrvermerk
Ausgaben, die aus besonderen Gruenden zunaechst noch nicht geleistet oder zu deren
Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan
als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt fuer Verpflichtungsermaechtigungen.
In Ausnahmefaellen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Leistung von
Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermaechtigungen der Einwilligung des
Bundestages bedarf.
§ 23 Zuwendungen
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Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen fuer Leistungen an Stellen ausserhalb der
Bundesverwaltung zur Erfuellung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) duerfen nur veranschlagt
werden, wenn der Bund an der Erfuellung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse
hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden
kann.
§ 24 Baumassnahmen, groessere Beschaffungen, groessere Entwicklungsvorhaben
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen fuer Baumassnahmen duerfen erst veranschlagt
werden, wenn Plaene, Kostenermittlungen und Erlaeuterungen vorliegen, aus denen die Art
der Ausfuehrung, die Kosten der Baumassnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen
sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen
ist eine Schaetzung der nach Fertigstellung der Massnahme entstehenden jaehrlichen
Haushaltsbelastungen beizufuegen.
(2) Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen fuer groessere Beschaffungen und groessere
Entwicklungsvorhaben duerfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schaetzungen
der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ausnahmen von den Absaetzen 1 und 2 sind nur zulaessig, wenn es im Einzelfall
nicht moeglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen, und aus einer spaeteren
Veranschlagung dem Bund ein Nachteil erwachsen wuerde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme
ist in den Erlaeuterungen zu begruenden. Die Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen
fuer Massnahmen, fuer welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.
(4) Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen fuer Zuwendungen
sind die Absaetze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn insgesamt mehr als 50 vom
Hundert der Kosten durch Zuwendungen von Bund, Laendern und Gemeinden gedeckt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 25 Ueberschuss, Fehlbetrag
(1) Der Ueberschuss oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsaechlich
eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsaechlich geleisteten Ausgaben (Ist-
Ausgaben).
(2) Ein Ueberschuss ist insbesondere zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung
von Schulden zu verwenden oder der Konjunkturausgleichsruecklage zuzufuehren. Wird
der Ueberschuss zur Schuldentilgung verwendet oder der Konjunkturausgleichsruecklage
zugefuehrt, ist er in den naechsten festzustellenden Haushaltsplan einzustellen. § 6 Abs.
1 Satz 3 des Gesetzes zur Foerderung der Stabilitaet und des Wachstums der Wirtschaft vom
8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582) bleibt unberuehrt.
(3) Ein Fehlbetrag ist spaetestens in den Haushaltsplan fuer das zweitnaechste
Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden,
soweit die Moeglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschoepft sind.
§ 26 Bundesbetriebe, Sondervermoegen, Zuwendungsempfaenger
(1) Bundesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach
Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmaessig ist. Der Wirtschaftsplan
oder eine Uebersicht ueber den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage
beizufuegen oder in die Erlaeuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur
die Zufuehrungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach
Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen.
(2) Bei Sondervermoegen sind nur die Zufuehrungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan
zu veranschlagen. Ueber die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen der
Sondervermoegen sind Uebersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufuegen oder in die
Erlaeuterungen aufzunehmen.
(3) Ueber die Einnahmen und Ausgaben von
1. juristischen Personen des oeffentlichen Rechts, die vom Bund ganz oder zum Teil zu
unterhalten sind, und
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2. Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung, die vom Bund Zuwendungen zur Deckung der
gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten,
sind Uebersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufuegen oder in die Erlaeuterungen
aufzunehmen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 27 Voranschlaege
(1) Die Voranschlaege sind von der fuer den Einzelplan zustaendigen Stelle dem
Bundesministerium der Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu uebersenden.
Das Bundesministerium der Finanzen kann verlangen, dass den Voranschlaegen Organisations-
und Stellenplaene beigefuegt werden.
(2) Die fuer den Einzelplan zustaendige Stelle uebersendet die Voranschlaege auch dem
Bundesrechnungshof. Er kann hierzu Stellung nehmen.
§ 28 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
(1) Das Bundesministerium der Finanzen prueft die Voranschlaege und stellt den Entwurf
des Haushaltsplans auf. Es kann die Voranschlaege nach Benehmen mit den beteiligten
Stellen aendern.
(2) Ueber Angelegenheiten von grundsaetzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung
kann der zustaendige Bundesminister die Entscheidung der Bundesregierung einholen.
Entscheidet die Bundesregierung gegen oder ohne die Stimme des Bundesministers der
Finanzen, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Das Naehere regelt die Geschaeftsordnung
der Bundesregierung.
(3) Abweichungen von den Voranschlaegen des Bundespraesidenten und der Praesidenten
des Bundestages, des Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesrechnungshofes sind vom Bundesministerium der Finanzen der Bundesregierung
mitzuteilen, soweit den Aenderungen nicht zugestimmt worden ist.
§ 29 Beschluss ueber den Entwurf des Haushaltsplans
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der
Bundesregierung beschlossen.
(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermaechtigungen und Vermerke, die das
Bundesministerium der Finanzen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen
hat, unterliegen auf Antrag des zustaendigen Bundesministers der Beschlussfassung der
Bundesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsaetzlicher oder erheblicher
finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt fuer Vorschriften des Entwurfs des
Haushaltsgesetzes. Auf die Beschlussfassung der Bundesregierung ist § 28 Abs. 2 Satz 2
entsprechend anzuwenden. Das Naehere regelt die Geschaeftsordnung der Bundesregierung.
(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlaegen des Bundespraesidenten
und der Praesidenten des Bundestages, des Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts
und des Bundesrechnungshofes ab und ist der Aenderung nicht zugestimmt worden, so sind
die Teile, ueber die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unveraendert dem Entwurf des
Haushaltsplans beizufuegen.
§ 30 Vorlagefrist
Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des
Haushaltsjahres dem Bundesrat zuzuleiten und beim Bundestag einzubringen, in der Regel
spaetestens in der ersten Sitzungswoche des Bundestages nach dem 1. September.
§ 31 Finanzbericht
Zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans hat das Bundesministerium
der Finanzen einen Bericht ueber den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der
Finanzwirtschaft auch im Zusammenhang mit der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zu
erstatten.
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§ 32 Ergaenzungen zum Entwurf des Haushaltsplans
Auf Ergaenzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile
I und II entsprechend anzuwenden.
§ 33 Nachtragshaushaltsgesetze
Auf Nachtraege zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II
entsprechend anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.
Teil III
Ausfuehrung des Haushaltsplans
§ 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollstaendig zu erheben.
(2) Ausgaben duerfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur
wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind
so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die
einzelne Zweckbestimmung fallen.
(3) Absatz 2 gilt fuer die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermaechtigungen
entsprechend.
§ 35 Bruttonachweis, Einzelnachweis
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfuer
vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 nichts anderes
ergibt.
(2) Fuer denselben Zweck duerfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden,
soweit der Haushaltsplan dies zulaesst. Entsprechendes gilt fuer die Inanspruchnahme von
Verpflichtungsermaechtigungen.
§ 36 Aufhebung der Sperre
Nur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Bundesministeriums der Finanzen
duerfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind,
geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden. In
den Faellen des § 22 Satz 3 hat das Bundesministerium der Finanzen die Einwilligung des
Bundestages einzuholen.
§ 37 Ueber- und ausserplanmaessige Ausgaben
(1) Ueberplanmaessige und ausserplanmaessige Ausgaben beduerfen der Einwilligung des
Bundesministeriums der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und
unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. Als unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere nicht
anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nachtragshaushaltsgesetz rechtzeitig
herbeigefuehrt oder die Ausgabe bis zum naechsten Haushaltsgesetz zurueckgestellt werden
kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im
Einzelfall einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht ueberschreitet oder wenn
Rechtsverpflichtungen zu erfuellen sind. § 8 des Gesetzes zur Foerderung der Stabilitaet
und des Wachstums der Wirtschaft bleibt unberuehrt.
(2) Absatz 1 gilt auch fuer Massnahmen, durch die fuer den Bund Verpflichtungen entstehen
koennen, fuer die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
(3) Ueber- und ausserplanmaessige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben
in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.
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(4) Ueber- und ausserplanmaessige Ausgaben sind dem Bundestag und dem Bundesrat
vierteljaehrlich, in Faellen von grundsaetzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung
unverzueglich mitzuteilen.
(5) Ausgaben, die ohne naehere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, duerfen
nicht ueberschritten werden.
(6) Mehrausgaben bei uebertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auf die naechstjaehrige Bewilligung fuer den gleichen Zweck
anzurechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 38 Verpflichtungsermaechtigungen
(1) Massnahmen, die den Bund zur Leistung von Ausgaben in kuenftigen Haushaltsjahren
verpflichten koennen, sind nur zulaessig, wenn der Haushaltsplan dazu ermaechtigt. Im
Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs kann das Bundesministerium
der Finanzen Ausnahmen zulassen; § 37 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn im Einzelfall der
Gesamtbetrag der ueberplanmaessigen oder ausserplanmaessigen Verpflichtungsermaechtigung
einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht ueberschreitet oder wenn
Rechtsverpflichtungen zu erfuellen sind.
(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermaechtigungen bedarf der Einwilligung des
Bundesministeriums der Finanzen, wenn
1. von den in § 16 bezeichneten Angaben erheblich abgewichen werden soll oder
2. in den Faellen des § 16 Satz 2 Jahresbetraege nicht angegeben sind.
Das Bundesministerium der Finanzen kann auf seine Befugnisse verzichten.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen ist bei Massnahmen nach Absatz 1 von
grundsaetzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung ueber den Beginn und Verlauf von
Verhandlungen zu unterrichten.
(4) Verpflichtungen fuer laufende Geschaefte duerfen eingegangen werden, ohne dass die
Voraussetzungen der Absaetze 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermaechtigung bedarf
es auch dann nicht, wenn zu Lasten uebertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen
werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben fuehren. Das Naehere regelt das
Bundesministerium der Finanzen.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 sind auf Vertraege im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes nicht anzuwenden.
§ 39 Gewaehrleistungen, Kreditzusagen
(1) Die Uebernahme von Buergschaften, Garantien oder sonstigen Gewaehrleistungen, die zu
Ausgaben in kuenftigen Haushaltsjahren fuehren koennen, bedarf einer Ermaechtigung durch
Bundesgesetz, die der Hoehe nach bestimmt ist.
(2) Kreditzusagen sowie die Uebernahme von Buergschaften, Garantien oder sonstigen
Gewaehrleistungen beduerfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Es ist
an den Verhandlungen zu beteiligen. Es kann auf seine Befugnisse verzichten.
(3) Bei Massnahmen nach Absatz 2 haben die zustaendigen Dienststellen auszubedingen, dass
sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit pruefen koennen,
1. ob die Voraussetzungen fuer die Kreditzusage oder ihre Erfuellung vorliegen oder
vorgelegen haben,
2. ob im Falle der Uebernahme einer Gewaehrleistung eine Inanspruchnahme des Bundes
in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen fuer eine solche vorliegen oder
vorgelegen haben.
Von der Ausbedingung eines Pruefungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des
Bundesministeriums der Finanzen abgesehen werden.
§ 40 Andere Massnahmen von finanzieller Bedeutung
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(1) Der Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluss von
Tarifvertraegen und die Gewaehrung von ueber- oder aussertariflichen Leistungen sowie
die Festsetzung oder Aenderung von Entgelten fuer Verwaltungsleistungen beduerfen
der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn diese Regelungen zu
Einnahmeminderungen oder zu zusaetzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder
in kuenftigen Haushaltsjahren fuehren koennen. Satz 1 ist auf sonstige Massnahmen von
grundsaetzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu
Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr oder in kuenftigen Haushaltsjahren fuehren
koennen.
(2) Auf die Mitwirkung des Bundes an Massnahmen ueberstaatlicher oder zwischenstaatlicher
Einrichtungen ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das
Bundesministerium der Finanzen nach Benehmen mit dem zustaendigen Bundesministerium es
von seiner Einwilligung abhaengig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben
geleistet werden.
§ 42 Konjunkturpolitisch bedingte zusaetzliche Ausgaben
Bei Vorlagen, die dem Bundestag und dem Bundesrat nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur
Foerderung der Stabilitaet und des Wachstums der Wirtschaft zugeleitet werden, kann der
Bundestag die Ausgaben kuerzen.
§ 43 Kassenmittel, Betriebsmittel
(1) Das Bundesministerium der Finanzen ermaechtigt im Rahmen der zur Verfuegung stehenden
Kassenmittel die zustaendigen Behoerden, in ihrem Geschaeftsbereich innerhalb eines
bestimmten Zeitraums die notwendigen Auszahlungen bis zur Hoehe eines bestimmten
Betrages leisten zu lassen (Betriebsmittel).
(2) Das Bundesministerium der Finanzen soll nicht sofort benoetigte Kassenmittel so
anlegen, dass ueber sie bei Bedarf verfuegt werden kann.
§ 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermoegensgegenstaenden
(1) Zuwendungen duerfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewaehrt werden. Dabei ist
zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist.
Ausserdem ist ein Pruefungsrecht der zustaendigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten
festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und
die Pruefung durch den Bundesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit
dem Bundesrechnungshof erlassen.
(2) Sollen Bundesmittel oder Vermoegensgegenstaende des Bundes von Stellen ausserhalb der
Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverstaendnis die
Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im
eigenen Namen und in den Handlungsformen des oeffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn
sie die Gewaehr fuer eine sachgerechte Erfuellung der ihnen uebertragenen Aufgaben bieten
und die Beleihung im oeffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung
der Befugnis obliegen dem zustaendigen Bundesministerium; die Verleihung bedarf der
Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht
des zustaendigen Bundesministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behoerden
uebertragen.
§ 44a
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§ 45 Sachliche und zeitliche Bindung
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(1) Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen duerfen nur zu dem im Haushaltsplan
bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des
Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch
genommene Verpflichtungsermaechtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz fuer das
naechste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkuendet wird, bis zur Verkuendung dieses
Haushaltsgesetzes.
(2) Bei uebertragbaren Ausgaben koennen Ausgabereste gebildet werden, die fuer die
jeweilige Zweckbestimmung ueber das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die
Bewilligung folgenden zweitnaechsten Haushaltsjahres verfuegbar bleiben. Bei Bauten tritt
an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in
seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Das Bundesministerium der Finanzen
kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des
Bundesministeriums der Finanzen; die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn in
demselben oder einem anderen Einzelplan Ausgaben in gleicher Hoehe bis zum Ende des
laufenden Haushaltsjahres nicht geleistet werden oder wenn Ausgabemittel zur Deckung
der Ausgabereste veranschlagt worden sind (§ 19 Abs. 2).
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann in besonders begruendeten Einzelfaellen die
Uebertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben fuer bereits bewilligte Massnahmen
noch im naechsten Haushaltsjahr zu leisten sind.
§ 46 Deckungsfaehigkeit
Deckungsfaehige Ausgaben duerfen, solange sie verfuegbar sind, nach Massgabe des § 20 Abs.
1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.
§ 47 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Ueber Ausgaben, die der Haushaltsplan als kuenftig wegfallend bezeichnet, darf
von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung fuer den
Wegfall erfuellt ist, nicht mehr verfuegt werden. Entsprechendes gilt fuer Planstellen.
(2) Ist eine Planstelle ohne naehere Angabe als kuenftig wegfallend bezeichnet, darf
die naechste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe fuer Beamte derselben
Fachrichtung nicht wieder besetzt werden.
(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als kuenftig umzuwandeln
bezeichnet, gilt die naechste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe
fuer Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle
umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten fuer Stellen der Angestellten und Arbeiter entsprechend.
§ 48 Einstellung und Versetzung von Beamten
Einstellung und Versetzung von Beamten in den Bundesdienst beduerfen der Einwilligung
des Bundesministeriums der Finanzen, wenn der Bewerber ein vom Bundesministerium der
Finanzen allgemein festzusetzendes Lebensalter ueberschritten hat.
§ 49 Einweisung in eine Planstelle
(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle
verliehen werden.
(2) Wer als Beamter befoerdert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem
seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt
besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rueckwirkung von hoechstens drei
Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden,
wenn er waehrend dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes
wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen fuer die Befoerderung erfuellt
hat.
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§ 50 Umsetzung von Mitteln und Planstellen
(1) Die Bundesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer
Verwaltung auf eine andere Verwaltung uebergehen. Eines Beschlusses der Bundesregierung
bedarf es nicht, wenn die beteiligten Bundesministerien und das Bundesministerium der
Finanzen ueber die Umsetzung einig sind.
(2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen in eine
andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer
vordringlicher Personalbedarf besteht. Ueber den weiteren Verbleib der Planstelle ist im
naechsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(3) Bei Abordnungen koennen mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
die Personalausgaben fuer abgeordnete Beamte von der abordnenden Verwaltung bis zur
Verkuendung des naechsten Haushaltsgesetzes weitergezahlt werden.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten fuer Mittel und fuer Stellen der Angestellten und Arbeiter
entsprechend.
(5) Fuer Beamte, die bei einer Vertretung des Bundes im Ausland verwendet werden, kann
das Bundesministerium der Finanzen in besonders begruendeten Ausnahmefaellen fuer die
Dauer von hoechstens sechs Monaten eine Leerstelle schaffen.
§ 51 Besondere Personalausgaben
Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, duerfen nur geleistet
werden, wenn dafuer Ausgabemittel besonders zur Verfuegung gestellt sind.
§ 52 Nutzungen und Sachbezuege
Nutzungen und Sachbezuege duerfen Angehoerigen des oeffentlichen Dienstes nur gegen
angemessenes Entgelt gewaehrt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag
oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Die Bundesregierung kann fuer die
Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Naehere fuer die Zuweisung,
Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt das
Bundesministerium der Finanzen. Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der Dienstwohnungen
fuer Angestellte und Arbeiter sind im Haushaltsplan auszubringen.
§ 53 Billigkeitsleistungen
Leistungen aus Gruenden der Billigkeit duerfen nur gewaehrt werden, wenn dafuer
Ausgabemittel besonders zur Verfuegung gestellt sind.
§ 54 Baumassnahmen, groessere Beschaffungen, groessere Entwicklungsvorhaben
(1) Baumassnahmen duerfen nur begonnen werden, wenn ausfuehrliche Entwurfszeichnungen und
Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Massnahmen handelt.
In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen
nur insoweit abgewichen werden, als die Aenderung nicht erheblich ist; weitergehende
Ausnahmen beduerfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Groesseren Beschaffungen und groesseren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende
Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 55 Oeffentliche Ausschreibung
(1) Dem Abschluss von Vertraegen ueber Lieferungen und Leistungen muss eine oeffentliche
Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschaefts oder besondere Umstaende
eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) Beim Abschluss von Vertraegen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.
§ 56 Vorleistungen
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(1) Vor Empfang der Gegenleistung duerfen Leistungen des Bundes nur vereinbart oder
bewirkt werden, wenn dies allgemein ueblich oder durch besondere Umstaende gerechtfertigt
ist.
(2) Werden Zahlungen vor Faelligkeit an den Bund entrichtet, kann nach Richtlinien des
Bundesministeriums der Finanzen ein angemessener Abzug gewaehrt werden.
§ 57 Vertraege mit Angehoerigen des oeffentlichen Dienstes
Zwischen Angehoerigen des oeffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle duerfen Vertraege
nur mit Einwilligung des zustaendigen Bundesministeriums abgeschlossen werden. Dieses
kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen uebertragen. Satz 1 gilt nicht bei
oeffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Faellen, fuer die allgemein
Entgelte festgesetzt sind.
§ 58 Aenderung von Vertraegen, Vergleiche
(1) Das zustaendige Bundesministerium darf
1. Vertraege zum Nachteil des Bundes nur in besonders begruendeten Ausnahmefaellen
aufheben oder aendern,
2. einen Vergleich nur abschliessen, wenn dies fuer den Bund zweckmaessig und
wirtschaftlich ist.
Das zustaendige Bundesministerium kann seine Befugnisse uebertragen.
(2) Massnahmen nach Absatz 1 beduerfen der Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
§ 59 Veraenderung von Anspruechen
(1) Das zustaendige Bundesministerium darf Ansprueche nur
1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Haerten fuer den
Anspruchsgegner verbunden waere und der Anspruch durch die Stundung nicht gefaehrdet
wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen
Sicherheitsleistung gewaehrt werden,
2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder
wenn die Kosten der Einziehung ausser Verhaeltnis zur Hoehe des Anspruchs stehen,
3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles fuer den
Anspruchsgegner eine besondere Haerte bedeuten wuerde. Das gleiche gilt fuer die
Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Betraegen und fuer die Freigabe von
Sicherheiten.
Das zustaendige Bundesministerium kann seine Befugnisse uebertragen.
(2) Massnahmen nach Absatz 1 beduerfen der Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberuehrt.
§ 60 Vorschuesse, Verwahrungen
(1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur
Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht endgueltig gebucht werden kann. Ein
Vorschuss ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres
endgueltig zu buchen; Ausnahmen beduerfen der Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen.
(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht endgueltig
gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern duerfen nur die mit ihnen im Zusammenhang
stehenden Auszahlungen geleistet werden.
(3) Kassenverstaerkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.
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§ 61 Interne Verrechnungen
(1) Innerhalb der Bundesverwaltung duerfen Vermoegensgegenstaende fuer andere Zwecke als
die, fuer die sie beschafft wurden, nur gegen Erstattung ihres vollen Wertes abgegeben
werden, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes ergibt. Aufwendungen einer
Dienststelle fuer eine andere sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften
bleiben unberuehrt. Ein Schadenausgleich zwischen Dienststellen unterbleibt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden Vermoegensgegenstaende oder
die zu erstattenden Aufwendungen einen bestimmten, vom Bundesministerium der Finanzen
festzusetzenden Betrag nicht ueberschreiten oder das Bundesministerium der Finanzen
weitere Ausnahmen zulaesst.
(3) Der Wert der abgegebenen Vermoegensgegenstaende und die Aufwendungen
sind stets zu erstatten, wenn Bundesbetriebe oder Sondervermoegen des Bundes
beteiligt sind. Entsprechendes gilt fuer den Ausgleich von Schaeden. Im Wege der
Verwaltungsvereinbarung koennen andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus
Gruenden der Verwaltungsvereinfachung dringend geboten sind.
(4) Fuer die Nutzung von Vermoegensgegenstaenden gelten die Absaetze 1 bis 3 entsprechend.
§ 62 Kassenverstaerkungsruecklage
Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmaessigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von
Kreditermaechtigungen (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) soll durch moeglichst regelmaessige Zufuehrung
von Haushaltsmitteln eine Kassenverstaerkungsruecklage bei der Deutschen Bundesbank
angesammelt werden.
§ 63 Erwerb und Veraeusserung von Vermoegensgegenstaenden
(1) Vermoegensgegenstaende sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfuellung der
Aufgaben des Bundes in absehbarer Zeit erforderlich sind.
(2) Vermoegensgegenstaende duerfen nur veraeussert werden, wenn sie zur Erfuellung
der Aufgaben des Bundes in absehbarer Zeit nicht benoetigt werden. Unbewegliche
Vermoegensgegenstaende, die zur Erfuellung der Aufgaben des Bundes weiterhin benoetigt
werden, duerfen zur langfristigen Eigennutzung veraeussert werden, wenn auf diese Weise
die Aufgaben des Bundes nachweislich wirtschaftlicher erfuellt werden koennen.
(3) Vermoegensgegenstaende duerfen nur zu ihrem vollen Wert veraeussert werden. Ausnahmen
koennen im Haushaltsplan zugelassen werden. Ist der Wert gering oder besteht ein
dringendes Bundesinteresse, so kann das Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen
zulassen.
(4) Fuer die Ueberlassung der Nutzung eines Vermoegensgegenstandes gelten die Absaetze 2
und 3 entsprechend.
§ 64 Grundstuecke
(1) Bundeseigene Grundstuecke duerfen nur mit Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen und des fuer das Bundesvermoegen zustaendigen Bundesministeriums veraeussert
werden; die Bundesministerien koennen auf ihre Mitwirkung verzichten.
(2) Haben Grundstuecke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihre
Veraeusserung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so duerfen sie nur mit Einwilligung des
Bundestages und des Bundesrates veraeussert werden, soweit nicht aus zwingenden Gruenden
eine Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so sind
der Bundestag und der Bundesrat alsbald von der Veraeusserung zu unterrichten.
(3) Fuer zu erwerbende oder zu veraeussernde Grundstuecke ist eine Wertermittlung
aufzustellen.
(4) Dingliche Rechte duerfen an bundeseigenen Grundstuecken nur gegen angemessenes
Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums
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der Finanzen und des fuer das Bundesvermoegen zustaendigen Bundesministeriums; die
Bundesministerien koennen auf ihre Mitwirkung verzichten.
(5) Beim Erwerb von Grundstuecken koennen Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter
Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 uebernommen
werden.
§ 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
(1) Der Bund soll sich, ausser in den Faellen des Absatzes 5, an der Gruendung eines
Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden
Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
1. ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund angestrebte Zweck
nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen laesst,
2. die Einzahlungsverpflichtung des Bundes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
3. der Bund einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem
entsprechenden Ueberwachungsorgan erhaelt,
4. gewaehrleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht
weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des
Handelsgesetzbuchs fuer grosse Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprueft werden.
(2) Das zustaendige Bundesministerium hat die Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen einzuholen und das fuer das Bundesvermoegen zustaendigen Bundesministerium zu
beteiligen, bevor der Bund Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung
erhoeht oder sie ganz oder zum Teil veraeussert. Entsprechendes gilt bei einer Aenderung
des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Aenderung des
Einflusses des Bundes. Das Bundesministerium der Finanzen ist an den Verhandlungen zu
beteiligen.
(3) Das zustaendige Bundesministerium soll darauf hinwirken, dass ein Unternehmen,
an dem der Bund unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit
seiner Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines
anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhoeht oder sie ganz oder
zum Teil veraeussert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des
Bundesministeriums der Finanzen einzuholen und das fuer das Bundesvermoegen zustaendige
Bundesministerium zu beteiligen. Die Grundsaetze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des
Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen und das fuer das Bundesvermoegen zustaendige
Bundesministerium koennen auf die Ausuebung der Befugnisse nach den Absaetzen 2 und 3
verzichten.
(5) An einer Genossenschaft soll sich der Bund nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der
Mitglieder fuer die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenueber im voraus auf
eine bestimmte Summe beschraenkt ist. Die Beteiligung des Bundes an einer Genossenschaft
bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
(6) Das zustaendige Bundesministerium soll darauf hinwirken, dass die auf Veranlassung
des Bundes gewaehlten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei
ihrer Taetigkeit auch die besonderen Interessen des Bundes beruecksichtigen.
(7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veraeusserung im
Haushaltsplan nicht vorgesehen, so duerfen sie nur mit Einwilligung des Bundestages und
des Bundesrates veraeussert werden, soweit nicht aus zwingenden Gruenden eine Ausnahme
geboten ist. Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so sind der Bundestag und der
Bundesrat alsbald von der Veraeusserung zu unterrichten.
§ 66 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes
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Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsaetzegesetzes, so
hat das zustaendige Bundesministerium darauf hinzuwirken, dass dem Bundesrechnungshof die
in § 54 des Haushaltsgrundsaetzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeraeumt werden.
§ 67 Pruefungsrecht durch Vereinbarung
Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsaetzegesetzes,
so soll das zustaendige Bundesministerium, soweit das Interesse des Bundes dies
erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken, dass dem Bund in der
Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 des
Haushaltsgrundsaetzegesetzes eingeraeumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies
nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile uebersteigt und einem Unternehmen
zusteht, an dem der Bund allein oder zusammen mit anderen Gebietskoerperschaften mit
Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltgrundsaetzegesetzes beteiligt ist.
§ 68 Zustaendigkeitsregelungen
(1) Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsaetzegesetzes uebt das fuer die
Beteiligung zustaendige Bundesministerium aus. Bei der Wahl oder Bestellung der
Pruefer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsaetzegesetzes uebt das zustaendige
Bundesministerium die Rechte des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof aus.
(2) Einen Verzicht auf die Ausuebung der Rechte des § 53 Abs. 1 des
Haushaltsgrundsaetzegesetzes erklaert das zustaendige Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem fuer das Bundesvermoegen zustaendigen
Bundesministerium und dem Praesidenten des Bundesrechnungshofes.
§ 69 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes
Das zustaendige Bundesministerium uebersendet dem Bundesrechnungshof innerhalb von drei
Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss fuer das
abgelaufene Geschaeftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
1. die Unterlagen, die dem Bund als Aktionaer oder Gesellschafter zugaenglich sind,
2. die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewaehlten oder entsandten
Mitglieder des Ueberwachungsorgans unter Beifuegung aller ihnen ueber das Unternehmen
zur Verfuegung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
3. die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsaetzegesetzes und nach § 67 zu uebersendenden
Pruefungsberichte.
Es teilt dabei das Ergebnis seiner Pruefung mit.
Teil IV
Zahlungen, Buchfuehrung und Rechnungslegung
§ 70 Zahlungen
Zahlungen duerfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden.
Die Anordnung der Zahlung muss durch das zustaendige Ministerium oder die von ihm
ermaechtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das
Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 71 Buchfuehrung
(1) Ueber Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung
in zeitlicher Folge Buch zu fuehren. Ueber eingegangene Verpflichtungen sowie
ueber Geldforderungen des Bundes, die von Bundesbehoerden verwaltet werden, ist
nach Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen Buch zu fuehren. Fuer andere
Bewirtschaftungsvorgaenge kann das Bundesministerium der Finanzen die Buchfuehrung
anordnen.
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(2) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus
Vorjahren,
1. fuer die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel
vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,
2. fuer die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen
ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im
Haushaltsplan vorzusehen gewesen waeren.
(3) Absatz 2 Nr. 2 gilt entsprechend fuer ausserplanmaessige Einnahmen und Ausgaben.
§ 72 Buchung nach Haushaltsjahren
(1) Zahlungen, eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen sowie andere
Bewirtschaftungsvorgaenge, fuer die nach § 71 Abs. 1 Satz 3 die Buchfuehrung angeordnet
ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.
(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Faelle nach den Absaetzen 3 und 4 sind fuer das
Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.
(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr faellig waren, jedoch erst spaeter
eingehen oder geleistet werden, sind in den Buechern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu
buchen, solange die Buecher nicht abgeschlossen sind.
(4) Fuer das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:
1. Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr faellig werden, jedoch vorher eingehen;
2. Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr faellig werden, jedoch wegen des fristgerechten
Eingangs beim Empfaenger vorher gezahlt werden muessen;
3. im voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezuege sowie Renten
fuer den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres.
(5) Die Absaetze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht fuer Steuern, Gebuehren, andere Abgaben,
Geldstrafen, Geldbussen sowie damit zusammenhaengende Kosten.
(6) Ausnahmen von den Absaetzen 2 bis 4 koennen im Haushaltsplan zugelassen werden.
§ 73 Vermoegensbuchfuehrung, integrierte Buchfuehrung
(1) Ueber das Vermoegen und die Schulden ist Buch zu fuehren oder ein anderer Nachweis zu
erbringen. Das Naehere regelt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesrechnungshof.
(2) Die Buchfuehrung ueber das Vermoegen und die Schulden ist mit der Buchfuehrung ueber die
Einnahmen und Ausgaben zu verbinden.
§ 74 Buchfuehrung bei Bundesbetrieben
(1) Bundesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und
bei denen eine Buchfuehrung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmaessig ist, haben nach den
Regeln der kaufmaennischen doppelten Buchfuehrung zu buchen.
(2) Das zustaendige Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesrechnungshof anordnen, dass bei Bundesbetrieben zusaetzlich eine
Betriebsbuchfuehrung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gruenden
zweckmaessig ist.
(3) Geschaeftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann das zustaendige
Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zulassen.
§ 75 Belegpflicht
Alle Buchungen sind zu belegen.
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§ 76 Abschluss der Buecher
(1) Die Buecher sind jaehrlich abzuschliessen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach dem Abschluss der Buecher duerfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr fuer den
abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.
§ 77 Kassensicherheit
Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf
an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Bundesministerium der Finanzen
kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewaehrleistet wird.
§ 78 Unvermutete Pruefungen
Fuer Zahlungen oder Buchungen zustaendige Stellen sind mindestens jaehrlich, fuer die
Verwaltung von Vorraeten zustaendige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu
pruefen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 79 Bundeskassen, Verwaltungsvorschriften
(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen fuer den
Bund werden fuer alle Stellen innerhalb und ausserhalb der Bundesverwaltung von den
Bundeskassen wahrgenommen, soweit es sich nicht um die Erhebung von Steuern handelt,
die von den Landesfinanzbehoerden verwaltet werden.
(2) Die Zentralkasse besteht beim Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium
der Finanzen kann bestimmen, dass die Zentralkasse bei einer Bundesbehoerde seines
Geschaeftsbereichs eingerichtet wird.
(3) Die Bundeskassen sind bei den Bundesfinanzdirektionen zu errichten.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen regelt das Naehere
1. ueber die Einrichtung, den Zustaendigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der
fuer Zahlungen und Buchungen zustaendigen Stellen des Bundes im Benehmen mit dem
zustaendigen Bundesministerium,
2. ueber die Einrichtung der Buecher und Belege im Einvernehmen mit dem
Bundesrechnungshof.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof
Vereinfachungen fuer die Buchfuehrung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen.
Der Bundesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zustaendigen Bundesministerium im
Einzelfall Vereinfachungen zulassen.
§ 80 Rechnungslegung
(1) Die zustaendigen Stellen haben fuer jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der
abgeschlossenen Buecher Rechnung zu legen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof bestimmen, dass fuer einen anderen Zeitraum
Rechnung zu legen ist.
(2) (weggefallen)
(3) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Buecher stellt das Bundesministerium der
Finanzen fuer jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung und die Vermoegensrechnung auf.
§ 81 Gliederung der Haushaltsrechnung
(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71
bezeichneten Ordnung den Ansaetzen des Haushaltsplans unter Beruecksichtigung der
Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenueberzustellen.
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(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders
anzugeben:
1. bei den Einnahmen:
a) die Ist-Einnahmen,
b) die zu uebertragenden Einnahmereste,
c) die Summe der Ist-Einnahmen und der zu uebertragenden Einnahmereste,
d) die vermoegenswirksamen Betraege der Ist-Einnahmen, soweit eine
Vermoegensbuchfuehrung besteht,
e) die veranschlagten Einnahmen,
f) die aus dem Vorjahr uebertragenen Einnahmereste,
g) die Summe der veranschlagten Einnahmen und der uebertragenen Einnahmereste,
h) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenueber der Summe aus
Buchstabe g;
2. bei den Ausgaben:
a) die Ist-Ausgaben,
b) die zu uebertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
c) die Summe der Ist-Ausgaben und der zu uebertragenden Ausgabereste oder der
Vorgriffe,
d) die vermoegenswirksamen Betraege der Ist-Ausgaben, soweit eine
Vermoegensbuchfuehrung besteht,
e) die veranschlagten Ausgaben,
f) die aus dem Vorjahr uebertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
g) die Summe der veranschlagten Ausgaben und der uebertragenen Ausgabereste oder der
Vorgriffe,
h) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenueber der Summe aus
Buchstabe g,
i) der Betrag der ueber- oder ausserplanmaessigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
(3) Fuer die jeweiligen Titel und entsprechend fuer die Schlusssummen ist die Hoehe der
eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2
besonders anzugeben.
(4) In den Faellen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit
dem Nachweis des Ueberschusses darzustellen.
§ 82 Kassenmaessiger Abschluss
In dem kassenmaessigen Abschluss sind nachzuweisen:
1. a) die Summe der Ist-Einnahmen,
b) die Summe der Ist-Ausgaben,
c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmaessiges Jahresergebnis),
d) die haushaltsmaessig noch nicht abgewickelten kassenmaessigen Jahresergebnisse
frueherer Jahre,
e) das kassenmaessige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
2. a) die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom
Kreditmarkt, der Entnahmen aus Ruecklagen, der Einnahmen aus kassenmaessigen
Ueberschuessen und der Muenzeinnahmen,
b) die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am
Kreditmarkt, der Zufuehrungen an Ruecklagen und der Ausgaben zur Deckung eines
kassenmaessigen Fehlbetrags,
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c) der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.
§ 83 Haushaltsabschluss
In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:
1. a) das kassenmaessige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,
b) das kassenmaessige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
2. a) die aus dem Vorjahr uebertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
b) die in das folgende Haushaltsjahr zu uebertragenden Einnahmereste und
Ausgabereste,
c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
d) das rechnungsmaessige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
Buchstabe c,
e) das rechnungsmaessige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2
Buchstabe b;
3. die Hoehe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des §
71 Abs. 1 Satz 2.
§ 84 Abschlussbericht
Der kassenmaessige Abschluss und der Haushaltsabschluss sind in einem Bericht zu erlaeutern.
§ 85 Uebersichten zur Haushaltsrechnung
Der Haushaltsrechnung sind Uebersichten beizufuegen ueber
1. die ueber- und ausserplanmaessigen Ausgaben einschliesslich der Vorgriffe und ihre
Begruendung,
2. die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermoegen und Ruecklagen,
3. den Jahresabschluss bei Bundesbetrieben,
4. die Gesamtbetraege der nach § 59 erlassenen Ansprueche nach Geschaeftsbereichen,
5. die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veraeusserung von Vermoegensgegenstaenden.
§ 86 Vermoegensrechnung
In der Vermoegensrechnung sind der Bestand des Vermoegens und der Schulden zu Beginn des
Haushaltsjahres, die Veraenderungen waehrend des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende
des Haushaltsjahres nachzuweisen.
§ 87 Rechnungslegung der Bundesbetriebe
(1) Bundesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmaennischen doppelten Buchfuehrung
buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender
Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. Das
zustaendige Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen auf die Aufstellung des Lageberichts verzichten. Die §§ 80 bis 85 sollen
angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmaennischen doppelten Buchfuehrung zu
vereinbaren sind.
(2) Ist eine Betriebsbuchfuehrung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisabrechnung
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof zu uebersenden.
Teil V
Rechnungspruefung
- 21 -
§ 88 Aufgaben des Bundesrechnungshofes
(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung des Bundes einschliesslich seiner
Sondervermoegen und Betriebe wird von dem Bundesrechnungshof nach Massgabe der folgenden
Bestimmungen geprueft.
(2) Der Bundesrechnungshof kann auf Grund von Pruefungserfahrungen den Bundestag, den
Bundesrat, die Bundesregierung und einzelne Bundesministerien beraten. Soweit der
Bundesrechnungshof den Bundestag oder den Bundesrat beraet, unterrichtet er gleichzeitig
die Bundesregierung.
§ 89 Pruefung
(1) Der Bundesrechnungshof prueft
1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermoegen
und die Schulden,
2. Massnahmen, die sich finanziell auswirken koennen,
3. Verwahrungen und Vorschuesse,
4. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(2) Der Bundesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Pruefung beschraenken und
Rechnungen ungeprueft lassen.
§ 90 Inhalt der Pruefung
Die Pruefung erstreckt sich auf die Einhaltung der fuer die Haushalts- und
Wirtschaftsfuehrung geltenden Vorschriften und Grundsaetze, insbesondere darauf, ob
1. das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
2. die Einnahmen und Ausgaben begruendet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und
die Vermoegensrechnung ordnungsgemaess aufgestellt sind,
3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
4. die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise
wirksamer erfuellt werden kann.
§ 91 Pruefung bei Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung
(1) Der Bundesrechnungshof ist vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung berechtigt,
bei Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung zu pruefen, wenn sie
1. Teile des Bundeshaushaltsplans ausfuehren oder vom Bund Ersatz von Aufwendungen
erhalten,
2. Bundesmittel oder Vermoegensgegenstaende des Bundes verwalten,
3. vom Bund Zuwendungen erhalten oder
4. als juristische Personen des privaten Rechts, an denen der Bund einschliesslich
seiner Sondervermoegen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nicht
im Wettbewerb stehen, bestimmungsgemaess ganz oder ueberwiegend oeffentliche Aufgaben
erfuellen oder diesem Zweck dienen und hierfuer Haushaltsmittel oder Gewaehrleistungen
des Bundes oder eines seiner Sondervermoegen erhalten.
Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so kann der Bundesrechnungshof auch
bei diesen pruefen.
(2) Die Pruefung erstreckt sich auf die bestimmungsmaessige und wirtschaftliche Verwaltung
und Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und
Wirtschaftsfuehrung des Empfaengers erstrecken, soweit es der Bundesrechnungshof fuer
seine Pruefung fuer notwendig haelt.
(3) Bei der Gewaehrung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Uebernahme
von Buergschaften, Garantien oder sonstigen Gewaehrleistungen durch den Bund kann der
- 22 -
Bundesrechnungshof bei den Beteiligten pruefen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen
Nachteile fuer den Bund getroffen oder ob die Voraussetzungen fuer eine Inanspruchnahme
des Bundes vorgelegen haben.
(4) Bei den juristischen Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erstreckt sich
die Pruefung auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung. Handelt es sich bei der
juristischen Person des privaten Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 um ein
Unternehmen, erfolgt die Pruefung unter Beachtung kaufmaennischer Grundsaetze.
§ 92 Pruefung staatlicher Betaetigung bei privatrechtlichen Unternehmen
(1) Der Bundesrechnungshof prueft die Betaetigung des Bundes bei Unternehmen in einer
Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar beteiligt
ist, unter Beachtung kaufmaennischer Grundsaetze.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen der Bund Mitglied ist.
§ 93 Gemeinsame Pruefung
(1) Ist fuer die Pruefung sowohl der Bundesrechnungshof als auch ein Landesrechnungshof
zustaendig, so soll gemeinsam geprueft werden. Soweit nicht Artikel 114 Abs. 2 Satz
1 des Grundgesetzes die Pruefung durch den Bundesrechnungshof vorschreibt, kann der
Bundesrechnungshof durch Vereinbarung Pruefungsaufgaben auf die Landesrechnungshoefe
uebertragen. Der Bundesrechnungshof kann durch Vereinbarung auf Pruefungsaufgaben von den
Landesrechnungshoefen uebernehmen.
(2) Der Bundesrechnungshof kann durch Vereinbarung mit auslaendischen oder ueber- oder
zwischenstaatlichen Pruefungsbehoerden die Durchfuehrung einzelner Pruefungen uebertragen
oder uebernehmen, sowie Pruefungsaufgaben fuer ueber- oder zwischenstaatliche Einrichtungen
uebernehmen, wenn er durch voelkerrechtliche Vertraege oder Verwaltungsabkommen oder durch
die Bundesregierung dazu ermaechtigt wird.
§ 94 Zeit und Art der Pruefung
(1) Der Bundesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Pruefung und laesst erforderliche
oertliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2) Der Bundesrechnungshof kann Sachverstaendige hinzuziehen.
(3)
§ 95 Auskunftspflicht
(1) Unterlagen, die der Bundesrechnungshof zur Erfuellung seiner Aufgaben fuer
erforderlich haelt, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu
uebersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
(2) Dem Bundesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskuenfte zu
erteilen.
§ 96 Pruefungsergebnis
(1) Der Bundesrechnungshof teilt das Pruefungsergebnis den zustaendigen Dienststellen zur
Aeusserung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er kann es auch anderen
Dienststellen und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages mitteilen, soweit er
dies aus besonderen Gruenden fuer erforderlich haelt.
(2) Pruefungsergebnisse von grundsaetzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung
teilt der Bundesrechnungshof dem Bundesministerium der Finanzen mit.
(3) Der Bundesrechnungshof ist zu hoeren, wenn die Verwaltung Ansprueche des Bundes, die
in Pruefungsmitteilungen eroertert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die
Anhoerung verzichten.
§ 97 Bemerkungen
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(1) Der Bundesrechnungshof fasst das Ergebnis seiner Pruefung, soweit es fuer die
Entlastung der Bundesregierung wegen der Haushaltsrechnung und der Vermoegensrechnung
von Bedeutung sein kann, jaehrlich fuer den Bundestag und den Bundesrat in Bemerkungen
zusammen, die er dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung zuleitet.
(2) In den Bemerkungen ist insbesondere mitzuteilen,
1. ob die in der Haushaltsrechnung und der Vermoegensrechnung und die in den Buechern
aufgefuehrten Betraege uebereinstimmen und die geprueften Einnahmen und Ausgaben
ordnungsgemaess belegt sind,
2. in welchen Faellen von Bedeutung die fuer die Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung
geltenden Vorschriften und Grundsaetze nicht beachtet worden sind,
3. welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Pruefung der Betaetigung bei
Unternehmen mit eigener Rechtspersoenlichkeit ergeben haben,
4. welche Massnahmen fuer die Zukunft empfohlen werden.
(3) In die Bemerkungen koennen Feststellungen auch ueber spaetere oder fruehere
Haushaltsjahre aufgenommen werden.
(4) Bemerkungen zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden den Praesidenten des
Bundestages und des Bundesrates sowie dem Bundeskanzler und dem Bundesministerium der
Finanzen mitgeteilt.
§ 98 Aufforderung zum Schadenausgleich
Der Bundesrechnungshof macht der zustaendigen Stelle unverzueglich Mitteilung, wenn nach
seiner Auffassung ein Schadenersatzanspruch geltend zu machen ist.
§ 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
Ueber Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den
Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten. Berichtet er
dem Bundestag und dem Bundesrat, so unterrichtet er gleichzeitig die Bundesregierung.
§ 100 Pruefungsaemter
Der Bundesrechnungshof kann zur Vorbereitung, Unterstuetzung und Ergaenzung seiner
Pruefungstaetigkeit Pruefungsaufgaben durch Pruefungsaemter, die seiner Dienst- und
Fachaufsicht unterstellt sind, wahrnehmen lassen. Diese fuehren die Pruefungsaufgaben in
entsprechender Anwendung der fuer den Bundesrechnungshof geltenden Bestimmungen nach den
Weisungen des Bundesrechnungshofes durch.
§ 101 Rechnung des Bundesrechnungshofes
Die Rechnung des Bundesrechnungshofes wird von dem Bundestag und dem Bundesrat geprueft,
die auch die Entlastung erteilen.
§ 102 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes
(1) Der Bundesrechnungshof ist unverzueglich zu unterrichten, wenn
1. oberste Bundesbehoerden allgemeine Vorschriften erlassen oder erlaeutern, welche
die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes betreffen oder sich auf dessen
Einnahmen und Ausgaben auswirken,
2. den Bundeshaushalt beruehrende Verwaltungseinrichtungen oder Bundesbetriebe
geschaffen, wesentlich geaendert oder aufgeloest werden,
3. unmittelbare Beteiligungen des Bundes oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des §
65 Abs. 3 an Unternehmen begruendet, wesentlich geaendert oder aufgegeben werden,
4. Vereinbarungen zwischen dem Bund und einer Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung
oder zwischen obersten Bundesbehoerden ueber die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
des Bundes getroffen werden,
- 24 -
5. von den obersten Bundesbehoerden organisatorische oder sonstige Massnahmen von
erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.
(2) Dem Bundesrechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erlaeuterungen der in
Absatz 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Bundes sie
erlassen.
(3) Der Bundesrechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Absaetzen 1 und 2 genannten
Massnahmen aeussern.
§ 103 Anhoerung des Bundesrechnungshofes
(1) Der Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur
Durchfuehrung der Bundeshaushaltsordnung zu hoeren.
(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehoeren auch allgemeine
Dienstanweisungen ueber die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, ueber die Buchfuehrung
und den Nachweis des Vermoegens.
(3) Vor der Beschlussfassung ueber den Erlass oder die Aenderung von Vorschriften ueber das
Haushaltswesen einschliesslich der Rechnungspruefung bei ueber- oder zwischenstaatlichen
Einrichtungen, deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland ist, soll das zustaendige
Bundesministerium den Bundesrechnungshof hoeren.
§ 104 Pruefung der juristischen Personen des privaten Rechts
(1) Der Bundesrechnungshof prueft die Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung der juristischen
Personen des privaten Rechts, wenn
1. sie auf Grund eines Gesetzes vom Bund Zuschuesse erhalten oder eine
Garantieverpflichtung des Bundes gesetzlich begruendet ist oder
2. sie vom Bund oder einer vom Bund bestellten Person allein oder ueberwiegend
verwaltet werden oder
3. mit dem Bundesrechnungshof eine Pruefung durch ihn vereinbart ist oder
4. sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des
Bundesrechnungshofes eine Pruefung durch ihn vorgesehen ist.
(2) Absatz 1 ist auf die vom Bund verwalteten Treuhandvermoegen anzuwenden.
(3) Steht dem Bund vom Gewinn eines Unternehmens, an dem er nicht beteiligt ist,
mehr als der vierte Teil zu, so prueft der Bundesrechnungshof den Abschluss und
die Geschaeftsfuehrung daraufhin, ob die Interessen des Bundes nach den bestehenden
Bestimmungen gewahrt worden sind.
Teil VI
Bundesunmittelbare juristische Personen des oeffentlichen
Rechts
§ 105 Grundsatz
(1) Fuer bundesunmittelbare juristische Personen des oeffentlichen Rechts gelten
1. die §§ 106 bis 110,
2. die §§ 1 bis 87 entsprechend,
soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(2) Fuer bundesunmittelbare juristische Personen des oeffentlichen Rechts kann das
zustaendige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften
zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Bundes besteht.
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§ 106 Haushaltsplan
(1) Das zur Geschaeftsfuehrung berufene Organ einer bundesunmittelbaren juristischen
Person des oeffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan
festzustellen. Er muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich
zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benoetigten Verpflichtungsermaechtigungen
enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan duerfen
nur die Ausgaben und Verpflichtungsermaechtigungen eingestellt werden, die zur Erfuellung
der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind.
(2) Hat die juristische Person neben dem zur Geschaeftsfuehrung berufenen Organ ein
besonderes Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden
oder zuzustimmen oder die Geschaeftsfuehrung zu ueberwachen hat, so hat dieses den
Haushaltsplan festzustellen. Das zur Geschaeftsfuehrung berufene Organ hat den Entwurf
dem Beschlussorgan vorzulegen.
§ 107 Umlagen, Beitraege
Ist die bundesunmittelbare juristische Person des oeffentlichen Rechts berechtigt,
von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beitraege zu erheben, so ist die Hoehe der Umlagen
oder der Beitraege fuer das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des
Haushaltsplans festzusetzen.
§ 108 Genehmigung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beitraege beduerfen bei
bundesunmittelbaren juristischen Personen des oeffentlichen Rechts der Genehmigung des
zustaendigen Bundesministeriums. Die Festsetzung der Umlagen oder der Beitraege bedarf
ausserdem der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. Der Haushaltsplan und
der Beschluss ueber die Festsetzung der Umlagen oder der Beitraege sind dem zustaendigen
Bundesministerium spaetestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der
Haushaltsplan und der Beschluss koennen nur gleichzeitig in Kraft treten.
§ 109 Rechnungslegung, Pruefung, Entlastung
(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschaeftsfuehrung berufene Organ
der bundesunmittelbaren juristischen Person des oeffentlichen Rechts eine Rechnung
aufzustellen.
(2) Die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung der bundesunmittelbaren
juristischen Person des oeffentlichen Rechts sind, unbeschadet einer Pruefung durch
den Bundesrechnungshof nach § 111, von durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stellen
zu pruefen. Die Satzungsvorschrift ueber die Durchfuehrung der Pruefung bedarf der
Zustimmung des zustaendigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesrechnungshof. Die Ergebnisse der Pruefung sind dem
Bundesrechnungshof vorzulegen. Er kann zulassen, dass die Pruefung beschraenkt wird.
(3) Die Entlastung erteilt das zustaendige Bundesministerium im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden,
obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zustaendigen
Bundesministeriums und des Bundesministeriums der Finanzen.
§ 110 Wirtschaftsplan
Bundesunmittelbare juristische Personen des oeffentlichen Rechts, bei denen ein
Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmaessig ist,
haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Buchen sie nach den Regeln der kaufmaennischen
doppelten Buchfuehrung, stellen sie einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in
entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
auf.
§ 111 Pruefung durch den Bundesrechnungshof
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(1) Der Bundesrechnungshof prueft die Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung der
bundesunmittelbaren juristischen Personen des oeffentlichen Rechts. Die §§ 89 bis 100,
102 und 103 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Fuer bundesunmittelbare juristische Personen des oeffentlichen Rechts kann das
zustaendige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesrechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches
finanzielles Interesse des Bundes besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen
Ausnahmen bleiben unberuehrt.
§ 112 Sonderregelungen
(1) Auf die bundesunmittelbaren Traeger der gesetzlichen Krankenversicherung, der
sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen
Rentenversicherung einschliesslich der Alterssicherung der Landwirte ist nur §
111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie auf Grund eines Bundesgesetzes vom
Bund Zuschuesse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Bundes gesetzlich
begruendet ist. Auf die Verbaende und Arbeitsgemeinschaften der in Satz 1 genannten
Sozialversicherungstraeger ist unabhaengig von ihrer Rechtsform § 111 anzuwenden,
wenn Mitglieder dieser Verbaende und Arbeitsgemeinschaften der Pruefung durch den
Bundesrechnungshof unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der
Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren juristischen Person des
oeffentlichen Rechts sind unabhaengig von der Hoehe der Beteiligung des Bundes § 65 Abs. 1
Nr. 3 und 4 und Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar
anzuwenden. Fuer Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten
Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit
Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsaetzegesetzes und
die §§ 65 bis 69 entsprechend.
Teil VII
Sondervermoegen
§ 113 Grundsatz
Auf Sondervermoegen des Bundes sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes
entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
etwas anderes bestimmt ist. Der Bundesrechnungshof prueft die Haushalts- und
Wirtschaftsfuehrung der Sondervermoegen, Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend
anzuwenden.
Teil VIII
Entlastung
§ 114 Entlastung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen hat dem Bundestag und dem Bundesrat ueber alle
Einnahmen und Ausgaben sowie ueber das Vermoegen und die Schulden im Laufe des naechsten
Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen (Artikel 114 Abs.
1 des Grundgesetzes). Der Bundesrechnungshof berichtet unmittelbar dem Bundestag, dem
Bundesrat und der Bundesregierung.
(2) Der Bundestag stellt unter Beruecksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates die
wesentlichen Sachverhalte fest und beschliesst ueber einzuleitende Massnahmen.
(3) An den Bundesrechnungshof koennen einzelne Sachverhalte zur weiteren Aufklaerung
zurueckverwiesen werden.
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(4) Der Bundestag bestimmt einen Termin, zu dem die Bundesregierung ueber die
eingeleiteten Massnahmen dem Bundestag und dem Bundesrat zu berichten hat. Soweit
Massnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg gefuehrt haben, koennen Bundestag oder
Bundesrat die Sachverhalte wieder aufgreifen.
(5) Der Bundestag oder der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte ausdruecklich
missbilligen.
Teil IX
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
§ 115 Oeffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhaeltnisse
Vorschriften dieses Gesetzes fuer Beamte sind auf andere oeffentlich-rechtliche Dienst-
oder Amtsverhaeltnisse entsprechend anzuwenden. § 48 gilt nicht bei der Berufung zum
Richter an einem obersten Bundesgericht.
§ 116 Endgueltige Entscheidung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet in den Faellen des § 37 Abs. 1
endgueltig. Soweit dieses Gesetz in anderen Faellen Befugnisse des Bundesministeriums
der Finanzen enthaelt, kann der zustaendige Bundesminister ueber die Massnahme des
Bundesministeriums der Finanzen die Entscheidung der Bundesregierung einholen; die
Bundesregierung entscheidet anstelle des Bundesministeriums der Finanzen endgueltig.
Entscheidet die Bundesregierung gegen oder ohne die Stimme des Bundesministers der
Finanzen, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Das Naehere regelt die Geschaeftsordnung
der Bundesregierung.
(2) Der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf es ausnahmsweise
nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Bund drohenden unmittelbar
bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Mass nicht
ueberschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu
den getroffenen Massnahmen ist die Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen
unverzueglich einzuholen.
§ 117 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 118
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§ 119 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
(2) ... Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze ausser Kraft, die mit den
Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind.
(3) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Bestimmungen Bezug
genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.
(4)
(5)
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