Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz
(BGenTGKostV)
BGenTGKostV
vom 09.10.1991
"Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), die
zuletzt durch Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 22. Maerz 2004 (BGBl. I S. 454) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 1 § 4 G v. 22.3.2004 I 454
Fussnote
Textnachweis ab: 17.10.1991
Eingangsformel
Auf Grund des § 24 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBl. I S. 1080) in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl.
I S. 821) und dem Organisationserlass vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) verordnet
der Bundesminister fuer Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft
und Forsten:
§ 1 Kosten
(1) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt fuer
Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz Kosten (Gebuehren und Auslagen) nach dieser
Verordnung.
(2) Als Auslagen werden vom Kostenschuldner die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8
des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen erhoben.
§ 2 Hoehe der Gebuehren
(1) Die Gebuehr betraegt
1. fuer die Genehmigung eines Antrags nach § 14
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Gesetzes 2.500 bis 15.000 Euro,
2. fuer die Genehmigung eines Antrags nach § 14
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes 5.000 bis 30.000 Euro.
(2) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen aussergewoehnlich hohen Aufwand, so
kann die Gebuehr fuer die Genehmigung eines Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
des Gesetzes bis auf 75.000 Euro, die Gebuehr fuer die Genehmigung eines Antrags nach
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes bis auf 150.000 Euro erhoeht werden. Der
Gebuehrenschuldner ist zu hoeren, wenn mit einer solchen Erhoehung zu rechnen ist.
(3) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen aussergewoehnlich niedrigen Aufwand,
so kann die Gebuehr bis auf 50 Euro reduziert werden.
§ 3 Gebuehren in besonderen Faellen
(1) Wird
1. ein Antrag auf Vornahme einer gebuehrenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der
sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurueckgenommen oder
2. ein Antrag aus anderen Gruenden als wegen Unzustaendigkeit abgelehnt oder
3. eine Amtshandlung zurueckgenommen oder widerrufen,
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so gilt § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes.
(2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben hat, betraegt die Gebuehr fuer den
Widerruf oder die Ruecknahme einer Amtshandlung mindestens 50 Euro, hoechstens die fuer
die widerrufene oder zurueckgenommene Amtshandlung festgesetzte Gebuehr.
(3) Wird gegen eine Amtshandlung Widerspruch erhoben, so ist eine Gebuehr zu erheben,
soweit der Widerspruch zurueckgewiesen wird; die Gebuehr betraegt mindestens 50 Euro,
hoechstens die fuer die Amtshandlung festgesetzte Gebuehr. Richtet sich der Widerspruch
ausschliesslich gegen die Kostenentscheidung, so betraegt die Gebuehr mindestens 25 Euro,
hoechstens 10 vom Hundert des mit der Kostenentscheidung geltend gemachten Betrages.
Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurueckgenommen, betraegt die
Gebuehr mindestens 50 Euro, hoechstens die fuer die angefochtene Amtshandlung festgesetzte
Gebuehr.
(4) Wird eine nachtraegliche Auflage nach § 19 Satz 3 des Gesetzes angeordnet, betraegt
die zusaetzliche Gebuehr bis zu einem Viertel der erhobenen Gebuehr.
(5) Wird die einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehrbringens
nach § 20 des Gesetzes angeordnet, betraegt die zusaetzliche Gebuehr bis zur Haelfte der
erhobenen Gebuehr.
§ 4 Gebuehrenermaessigung und Gebuehrenbefreiung
(1) Auf Antrag des Kostenschuldners kann eine Gebuehrenermaessigung oder eine
Gebuehrenbefreiung gewaehrt werden, wenn an der Freisetzung oder an dem Inverkehrbringen
ein besonderes oeffentliches Interesse besteht oder der Antragsteller einen den Gebuehren
und dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann.
Satz 1 gilt fuer Auslagen entsprechend.
(2) Von der Zahlung der Gebuehren sind im Fall einer Freisetzung, ausser den in § 8
Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Rechtstraegern die als gemeinnuetzig
anerkannten Forschungseinrichtungen befreit.
§ 5 Sonstige Gebuehren
Bei anderen Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebuehren zu
erheben fuer
1. nicht einfache schriftliche Auskuenfte 50 bis 100 Euro,
2. Bescheinigungen und Beglaubigungen 12,50 bis 150 Euro.
§ 6 Uebergangsregelung
Fuer Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind,
koennen Kosten nach Massgabe der §§ 1 bis 5 erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen
unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Kostenentscheidung
ausdruecklich vorbehalten worden ist.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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