Verordnung ueber Ausnahmen von Vorschriften
des Jugendarbeitsschutzgesetzes fuer
jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der
Bundespolizei (BGS-JArbSchV)
BGS-JArbSchV

vom  11.11.1977



"Verordnung ueber Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes fuer
jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei vom 11. November 1977 (BGBl.
I S. 2071), die durch Artikel 59 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)
geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 59 G v. 21.6.2005 I 1818

Fussnote

Textnachweis ab: 19.11.1977


Ueberschrift: IdF d. Art. 59 Nr. 1 G v. 21.6.2005 I 1818 mWv 1.7.2005

Eingangsformel
Auf Grund des § 80a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1) verordnet die Bundesregierung:

§ 1
Fuer jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei, die Verbaenden
oder Einheiten angehoeren, werden folgende Ausnahmen von den Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) zugelassen, soweit dies
erforderlich ist, um die Ausbildung sicherzustellen:
1. Die taegliche Arbeitszeit, die auch Zeiten einschliesst, in denen die Jugendlichen
   nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden, darf bis zu zwoelf Stunden betragen
   a) im ersten Ausbildungsjahr hoechstens viermal im Monat, hiervon fuer die Ausbildung
      im Sicherungswachdienst hoechstens dreimal im Monat, insgesamt jedoch nicht oefter
      als sechsunddreissigmal im Jahr,
   b) im zweiten Ausbildungsjahr hoechstens sechsmal im Monat, hiervon fuer die
      Ausbildung im Sicherungswachdienst hoechstens dreimal im Monat.
   Die woechentliche Arbeitszeit darf im ersten Ausbildungsjahr hoechstens 48 Stunden,
   im zweiten Ausbildungsjahr hoechstens 50 Stunden betragen.
2. Fuer den Aufenthalt in den Pausen koennen die Raeume in der Unterkunft aufgesucht
   werden, soweit dies nicht wegen einer Ausbildung im Freien ausgeschlossen ist.
3. Die Schichtzeit darf betragen
   a) im ersten Ausbildungsjahr bis zu 14 Stunden hoechstens viermal im Monat, hiervon
      fuer die Ausbildung im Sicherungswachdienst hoechstens dreimal im Monat,
   b) im zweiten Ausbildungsjahr bis zu 16 Stunden hoechstens sechsmal im Monat,
      hiervon fuer die Ausbildung im Sicherungswachdienst hoechstens dreimal im Monat.

4. Die taegliche ununterbrochene Freizeit darf im Anschluss an die Ausbildung im
   Sicherungswachdienst und Bereitschaftsdienst im zweiten Ausbildungsjahr bis zu

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   hoechstens sechs Stunden eingeschraenkt werden, jedoch nicht oefter als dreimal im
   Monat.
5. Eine Beschaeftigung in der Nacht ist zulaessig
   a) im ersten Ausbildungsjahr hoechstens viermal im Monat, hiervon fuer die Ausbildung
      im Sicherungswachdienst hoechstens dreimal im Monat, insgesamt jedoch nicht oefter
      als sechsunddreissigmal im Jahr, und fuer die Kraftfahrausbildung begrenzt auf die
      Zeit bis 24 Uhr,
   b) im zweiten Ausbildungsjahr hoechstens sechsmal im Monat, hiervon fuer die
      Ausbildung im Sicherungswachdienst hoechstens dreimal im Monat, insgesamt jedoch
      nicht oefter als achtundvierzigmal im Jahr.
   Im Anschluss an eine Ausbildung in der Nacht, ausgenommen eine Ausbildung im
   Sicherungswachdienst und Bereitschaftsdienst, ist eine ununterbrochene Freizeit
   von mindestens zwoelf Stunden zu gewaehren; die Freizeit betraegt mindestens
   vierundzwanzig Stunden, wenn diese Ausbildung nach 24 Uhr endet.
6. Die Ausbildung an mehr als fuenf Tagen in der Woche ist hoechstens einmal im
   Monat zulaessig, jedoch im ersten Ausbildungsjahr nur fuer die Ausbildung im
   Sicherungswachdienst.
7. Die Ausbildung am Samstag und Sonntag ist jeweils hoechstens einmal im
   Monat zulaessig, jedoch im ersten Ausbildungsjahr nur fuer die Ausbildung im
   Sicherungswachdienst.
8. Die Ausbildung am 24. oder 31. Dezember - jeweils nach 14 Uhr - sowie an
   gesetzlichen Feiertagen ist im Sicherungswachdienst und Bereitschaftsdienst
   insgesamt hoechstens zweimal im Jahr zulaessig, jedoch im ersten Ausbildungsjahr nur
   fuer die Ausbildung im Sicherungswachdienst.

§ 2
Muessen aus zwingenden dienstlichen Gruenden jugendliche Polizeivollzugsbeamte in
der Bundespolizei, die die Grundausbildung beendet haben, zu Dienstleistungen
herangezogen werden, weil auf Verbaende und Einheiten mit ausschliesslich volljaehrigen
Polizeivollzugsbeamten nicht zurueckgegriffen werden kann, so sind ueber den in § 1
genannten Umfang hinaus Ausnahmen von § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 bis 4, §§ 12, 13 und
14 Abs. 1, §§ 15 bis 18 sowie 22 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
zulaessig, soweit dies erforderlich ist, um Aufgaben der Bundespolizei nach dem Ersten
Abschnitt des Bundespolizeigesetzes zu erfuellen. Auf die Leistungsfaehigkeit und den
Ausbildungsstand der Jugendlichen ist besonders Ruecksicht zu nehmen; die Heranziehung
jugendlicher Polizeivollzugsbeamter zu solchen Dienstleistungen, die voraussichtlich
mit besonderen Gefaehrdungen sowie mit aussergewoehnlichen physischen oder psychischen
Belastungen verbunden sind, ist nicht zulaessig.

§ 3
Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes in dem in § 2 Satz 1
genannten Umfang sind auch fuer jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
waehrend der Grundausbildung zulaessig, wenn der Bundesminister des Innern unter
den in § 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen Dienstleistungen dieser Beamten bei
Naturkatastrophen, besonders schweren Ungluecksfaellen oder in Faellen anderer Art,
die die Kraefte der Polizei in aussergewoehnlichem Masse in Anspruch nehmen, angeordnet
hat. Auf die Leistungsfaehigkeit und den Ausbildungsstand der Jugendlichen ist
besonders Ruecksicht zu nehmen; die Heranziehung jugendlicher Polizeivollzugsbeamter
zu solchen Dienstleistungen, die voraussichtlich mit besonderen Gefaehrdungen sowie mit
aussergewoehnlichen physischen oder psychischen Belastungen verbunden sind, ist nicht
zulaessig.

§ 4
Mehrarbeit, die jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei in den Faellen
der §§ 1 bis 3 ueber die Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
hinaus leisten, ist innerhalb von vier Wochen durch Dienstbefreiung auszugleichen.

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§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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