Verordnung ueber Informations- und
Nachweispflichten nach buergerlichem Recht
(BGB-Informationspflichten-Verordnung -
BGB-InfoV)
BGB-InfoV

vom  02.01.2002



"BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August
2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2069) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 5.8.2002 I 3002;
           zuletzt geaendert durch V v. 23.10.2008 I 2069

Die nachfolgenden Vorschriften dieser Verordnung dienen der Umsetzung folgender
Richtlinien:
1. § 1: Richtlinie 97/7/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997
   ueber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschluessen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144
   S. 19),
2. § 2: Richtlinie 94/47/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober
   1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Vertraegen ueber
   den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
3. § 3: Artikel 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europaeischen Parlaments
   und des Rates vom 8. Juni 2000 ueber bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
   Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschaeftsverkehrs, im
   Binnenmarkt ("Richtlinie ueber den elektronischen Geschaeftsverkehr", ABl. EG Nr. L
   178 S. 1),
4. §§ 4 bis 6, 8 und 9: Richtlinie 90/314/EWG des Europaeischen Parlaments und des
   Rates vom 13. Juni 1990 ueber Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59) und
5. §§ 10 und 11: Richtlinie 97/5/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 27.
   Januar 1997 ueber grenzueberschreitende Ueberweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25).

Fussnote

 Textnachweis ab: 9.1.2002      Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 7/97    (CELEX     Nr:   397L0007)
       EGRL 47/94   (CELEX     Nr:   394L0047)
       EGRL 31/2000 (CELEX     Nr:   300L0031)
       EWGRL 314/90 (CELEX     Nr:   390L0314)
       EGRL 5/97    (CELEX     Nr:   397L0005)
Ueberschrift: IdF d. Art. 1     Nr.   1 V v. 13.3.2002 I 1141 mWv 1.5.2002

Abschnitt 1
Informationspflichten bei Verbrauchervertraegen

§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzvertraegen
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemaess § 312c Abs. 1 des Buergerlichen
Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfuegung stellen:

                                                -1-
       
                                                                               

1.    seine Identitaet, anzugeben ist auch das oeffentliche Unternehmensregister, bei
      dem der Rechtstraeger eingetragen ist, und die zugehoerige Registernummer oder
      gleichwertige Kennung,
2.    die Identitaet eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem
      der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder
      die Identitaet einer anderen gewerblich taetigen Person als dem Anbieter, wenn der
      Verbraucher mit dieser geschaeftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese
      Person gegenueber dem Verbraucher taetig wird,
3.    die ladungsfaehige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die
      fuer die Geschaeftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen
      gewerblich taetigen Person gemaess Nummer 2 und dem Verbraucher massgeblich ist, bei
      juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
      Vertretungsberechtigten,
4.    wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darueber, wie der Vertrag
      zustande kommt,
5.    die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmaessig
      wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
6.    einen Vorbehalt, eine in Qualitaet und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder
      Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im
      Fall ihrer Nichtverfuegbarkeit nicht zu erbringen,
7.    den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschliesslich aller damit
      verbundenen Preisbestandteile sowie alle ueber den Unternehmer abgefuehrten Steuern
      oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, ueber die Grundlage fuer seine
      Berechnung, die dem Verbraucher eine Ueberpruefung des Preises ermoeglicht,
8.    gegebenenfalls zusaetzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis
      auf moegliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht ueber den Unternehmer abgefuehrt
      oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
9.    Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfuellung,
10.   das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rueckgaberechts sowie
      die Bedingungen, Einzelheiten der Ausuebung, insbesondere Namen und Anschrift
      desjenigen, gegenueber dem der Widerruf zu erklaeren ist, und die Rechtsfolgen des
      Widerrufs oder der Rueckgabe, einschliesslich Informationen ueber den Betrag, den
      der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rueckgabe gemaess § 357 Abs. 1 des
      Buergerlichen Gesetzbuchs fuer die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
11.   alle spezifischen, zusaetzlichen Kosten, die der Verbraucher fuer die Benutzung des
      Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusaetzlichen Kosten durch den
      Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
12.   eine Befristung der Gueltigkeitsdauer der zur Verfuegung gestellten Informationen,
      beispielsweise die Gueltigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
      hinsichtlich des Preises.

(2) Bei Fernabsatzvertraegen ueber Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer
dem Verbraucher gemaess § 312c Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs ferner folgende
Informationen zur Verfuegung stellen:
1. die Hauptgeschaeftstaetigkeit des Unternehmers und die fuer seine Zulassung zustaendige
   Aufsichtsbehoerde,
2. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf
   Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der
   durchzufuehrenden Vorgaenge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis
   Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen
   Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Ertraege kein Indikator
   fuer kuenftige Ertraege sind,
3. die vertraglichen Kuendigungsbedingungen einschliesslich etwaiger Vertragsstrafen,
4. die Mitgliedstaaten der Europaeischen Union, deren Recht der Unternehmer der
   Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags
   zugrunde legt,
                                          -2-
       
                                                                               

5. eine Vertragsklausel ueber das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder ueber
   das zustaendige Gericht,
6. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift
   genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich
   der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation
   waehrend der Laufzeit dieses Vertrags zu fuehren,
7. einen moeglichen Zugang des Verbrauchers zu einem aussergerichtlichen Beschwerde- und
   Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen fuer diesen Zugang und
8. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschaedigungsregelungen, die nicht
   unter die Richtlinie 94/19/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 30.
   Mai 1994 ueber Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie
   97/9/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 3. Maerz 1997 ueber Systeme fuer
   die Entschaedigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen.

(3) Bei Telefongespraechen hat der Unternehmer dem Verbraucher gemaess § 312c Abs. 1 des
Buergerlichen Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1 zur Verfuegung zu stellen,
wobei eine Angabe gemaess Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich ist, wenn der Verbraucher eine
Vorauszahlung zu leisten hat. Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher
darueber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen uebermittelt werden koennen
und welcher Art diese Informationen sind, und der Verbraucher ausdruecklich auf die
Uebermittlung der weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklaerung verzichtet
hat.

(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemaess § 312c Abs. 2 des Buergerlichen
Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:
1. die in Absatz 1 genannten Informationen,
2. bei Finanzdienstleistungen auch die in Absatz 2 genannten Informationen,
3. bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen ferner
     a) die in Absatz 2 Nr. 3 genannten Informationen bei Vertraegen, die ein
        Dauerschuldverhaeltnis betreffen und fuer eine laengere Zeit als ein Jahr oder fuer
        unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie
     b) Informationen ueber Kundendienst und geltende Gewaehrleistungs- und
        Garantiebedingungen.

Zur Erfuellung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 ueber das Bestehen des
Widerrufs- oder Rueckgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 fuer die Belehrung ueber
das Widerrufs- oder Rueckgaberecht bestimmte Muster verwenden. Soweit die Mitteilung
nach Satz 1 durch Uebermittlung der Vertragsbestimmungen einschliesslich der Allgemeinen
Geschaeftsbedingungen erfolgt, sind die Informationen nach Absatz 1 Nr. 3 und 10,
Absatz 2 Nr. 3 sowie Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b in einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form mitzuteilen.

§ 2 Informationspflichten bei und Vertragsinhalt von Teilzeit-
Wohnrechtevertraegen
(1) Ausser den in § 482 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angaben
muessen ein Prospekt nach § 482 Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs und der Teilzeit-
Wohnrechtevertrag folgende Angaben enthalten:
1.    Namen und Sitz einschliesslich ladungsfaehiger Anschrift des das Nutzungsrecht
      anbietenden Unternehmers und des Eigentuemers des Wohngebaeudes oder der
      Wohngebaeude, bei Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen auch Firma und
      Namen des gesetzlichen Vertreters, sowie die rechtliche Stellung des Unternehmers
      in Bezug auf das oder die Wohngebaeude,
2.    die genaue Beschreibung des Nutzungsrechts nebst Hinweis auf die erfuellten oder
      noch zu erfuellenden Voraussetzungen, die nach dem Recht des Staates, in dem das
      Wohngebaeude belegen ist, fuer die Ausuebung des Nutzungsrechts gegeben sein muessen,



                                             -3-
       
                                                                               

3.    dass der Verbraucher kein Eigentum und kein dingliches Wohn-/Nutzungsrecht
      erwirbt, sofern dies tatsaechlich nicht der Fall ist,
4.    eine genaue Beschreibung des Wohngebaeudes und seiner Belegenheit, sofern sich das
      Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebaeude bezieht,
5.    bei einem in Planung oder im Bau befindlichen Wohngebaeude, sofern sich das
      Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebaeude bezieht,
      a) Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den gemeinsamen
         Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-, Elektrizitaets-, Wasser- und
         Telefonanschluss,
      b) eine angemessene Schaetzung des Termins fuer die Fertigstellung,
      c) Namen und Anschrift der zustaendigen Baugenehmigungsbehoerde und Aktenzeichen der
         Baugenehmigung; soweit nach Landesrecht eine Baugenehmigung nicht erforderlich
         ist, ist der Tag anzugeben, an dem nach landesrechtlichen Vorschriften mit dem
         Bau begonnen werden darf,
      d) ob und welche Sicherheiten fuer die Fertigstellung des Wohngebaeudes und
         fuer die Rueckzahlung vom Verbraucher geleisteter Zahlungen im Fall der
         Nichtfertigstellung bestehen,

6.    Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-, Elektrizitaets-, Wasser- und
      Telefonanschluss und Dienstleistungen wie zum Beispiel Instandhaltung und
      Muellabfuhr, die dem Verbraucher zur Verfuegung stehen oder stehen werden, und ihre
      Nutzungsbedingungen,
7.    gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad oder Sauna, zu denen der Verbraucher
      Zugang hat oder erhalten soll, und gegebenenfalls ihre Nutzungsbedingungen,
8.    die Grundsaetze, nach denen Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung und
      Betriebsfuehrung des Wohngebaeudes oder der Wohngebaeude erfolgen,
9.    den Preis, der fuer das Nutzungsrecht zu entrichten ist, die Berechnungsgrundlagen
      und den geschaetzten Betrag der laufenden Kosten, die vom Verbraucher fuer die
      in den Nummern 6 und 7 genannten Einrichtungen und Dienstleistungen sowie fuer
      die Nutzung des jeweiligen Wohngebaeudes, insbesondere fuer Steuern und Abgaben,
      Verwaltungsaufwand, Instandhaltung, Instandsetzung und Ruecklagen zu entrichten
      sind, und
10.   ob der Verbraucher an einer Regelung fuer den Umtausch und/oder die
      Weiterveraeusserung des Nutzungsrechts in seiner Gesamtheit oder fuer einen
      bestimmten Zeitraum teilnehmen kann und welche Kosten hierfuer anfallen, falls
      der Unternehmer oder ein Dritter einen Umtausch und/oder die Weiterveraeusserung
      vermittelt.

(2) Der Prospekt muss ausserdem folgende Angaben enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum Widerruf gemaess den §§ 485,
   355 des Buergerlichen Gesetzbuchs, Namen und ladungsfaehige Anschrift desjenigen,
   gegenueber dem der Widerruf zu erfolgen hat, einen Hinweis auf die Widerrufsfrist
   und die Form der Widerrufserklaerung sowie darauf, dass die Widerrufsfrist durch
   rechtzeitige Absendung der Widerrufserklaerung gewahrt wird; gegebenenfalls muss
   der Prospekt auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im Fall des Widerrufs in
   Uebereinstimmung mit § 485 Abs. 5 Satz 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs zu erstatten
   hat,
2. einen Hinweis, wie weitere Informationen zu erhalten sind.

(3) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag muss zusaetzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten
Angaben ferner angeben:
1. Namen und Wohnsitz des Verbrauchers,
2. die genaue Bezeichnung des Zeitraums des Jahres, innerhalb dessen das Nutzungsrecht
   jeweils ausgeuebt werden kann, die Geltungsdauer des Nutzungsrechts nach Jahren und
   die weiteren fuer die Ausuebung des Nutzungsrechts erforderlichen Einzelheiten,


                                             -4-
        
                                                                                

3. die Erklaerung, dass der Erwerb und die Ausuebung des Nutzungsrechts mit keinen
   anderen als den im Vertrag angegebenen Kosten, Lasten oder Verpflichtungen
   verbunden sind,
4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrags durch jede Vertragspartei.


Abschnitt 2
Informationspflichten bei Vertraegen im elektronischen
Geschaeftsverkehr

§ 3 Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Vertraegen im
elektronischen Geschaeftsverkehr
Bei Vertraegen im elektronischen Geschaeftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden gemaess
§ 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs informieren
1. ueber die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss fuehren,
2. darueber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer
   gespeichert wird und ob er dem Kunden zugaenglich ist,
3. darueber, wie er mit den gemaess § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Buergerlichen
   Gesetzbuchs zur Verfuegung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe
   der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
4. ueber die fuer den Vertragsschluss zur Verfuegung stehenden Sprachen und
5. ueber saemtliche einschlaegigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer
   unterwirft, sowie die Moeglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen
   Regelwerken.


Abschnitt 3
Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern

§ 4 Prospektangaben
(1)   Stellt der Reiseveranstalter ueber die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt
zur   Verfuegung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten ueber
den   Reisepreis, die Hoehe einer zu leistenden Anzahlung, die Faelligkeit des Restbetrages
und   ausserdem, soweit fuer die Reise von Bedeutung, ueber folgende Merkmale der Reise:
1. Bestimmungsort,
2. Transportmittel (Merkmale und Klasse),
3. Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit
   vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung),
4. Mahlzeiten,
5. Reiseroute,
6. Pass- und Visumerfordernisse fuer Angehoerige des Mitgliedstaates, in dem die Reise
   angeboten wird, sowie ueber gesundheitspolizeiliche Formalitaeten, die fuer die Reise
   und den Aufenthalt erforderlich sind,
7. eine fuer die Durchfuehrung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die
   Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem
   Reisenden die Erklaerung spaetestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl
   nicht erreicht und die Reise nicht durchgefuehrt wird.

(2) Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind fuer den Reiseveranstalter bindend. Er
kann jedoch vor Vertragsschluss eine Aenderung erklaeren, soweit er dies in dem Prospekt
vorbehalten hat. Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden
Gruenden zulaessig:
                                              -5-
      
                                                                              

1. aufgrund einer Erhoehung der Befoerderungskosten, der Abgaben fuer bestimmte
   Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebuehren, oder einer Aenderung der fuer die
   betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veroeffentlichung des Prospektes,
2. wenn die vom Kunden gewuenschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur
   durch den Einkauf zusaetzlicher Kontingente nach Veroeffentlichung des Prospektes
   verfuegbar ist.
Der Reiseveranstalter und der Reisende koennen vom Prospekt abweichende Leistungen
vereinbaren.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit Angaben ueber die veranstalteten
Reisen in einem von dem Reiseveranstalter zur Verfuegung gestellten Bild- und Tontraeger
enthalten sind.

§ 5 Unterrichtung vor Vertragsschluss
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den
Vertragsschluss gerichtete Willenserklaerung (Buchung) abgibt, zu unterrichten ueber
1. Pass- und Visumerfordernisse, insbesondere ueber die Fristen zur Erlangung dieser
   Dokumente; diese Verpflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse fuer Angehoerige
   des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird,
2. gesundheitspolizeiliche Formalitaeten,
soweit diese Angaben nicht bereits in einem von dem Reiseveranstalter herausgegebenen
und dem Reisenden zur Verfuegung gestellten Prospekt enthalten und inzwischen keine
Aenderungen eingetreten sind.

§ 6 Reisebestaetigung, Allgemeine Reisebedingungen
(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzueglich nach Vertragsschluss
eine Urkunde ueber den Reisevertrag (Reisebestaetigung) auszuhaendigen.

(2) Die Reisebestaetigung muss, sofern nach der Art der Reise von Bedeutung, ausser den
in § 4 Abs. 1 genannten Angaben ueber Reisepreis und Zahlungsmodalitaeten sowie ueber die
Merkmale der Reise nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 7 folgende Angaben enthalten:
1. endgueltiger Bestimmungsort oder, wenn die Reise mehrere Aufenthalte umfasst, die
   einzelnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeitraeume und deren Termine,
2. Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rueckkehr,
3. Besuche, Ausfluege und sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen,
4. Hinweise auf etwa vorbehaltene Preisaenderungen sowie deren Bestimmungsfaktoren (§
   651a Abs. 4 des Buergerlichen Gesetzbuchs) und auf nicht im Reisepreis enthaltene
   Abgaben,
5. vereinbarte Sonderwuensche des Reisenden,
6. Namen und ladungsfaehige Anschrift des Reiseveranstalters,
7. ueber die Obliegenheit des Reisenden, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen
   Mangel anzuzeigen, sowie darueber, dass vor der Kuendigung des Reisevertrags (§
   651e des Buergerlichen Gesetzbuchs) dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist
   zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn nicht die Abhilfe unmoeglich ist oder vom
   Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kuendigung des Vertrags
   durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird,
8. ueber die nach § 651g des Buergerlichen Gesetzbuchs einzuhaltenden Fristen, unter
   namentlicher Angabe der Stelle, gegenueber der Ansprueche geltend zu machen sind,
9. ueber den moeglichen Abschluss einer Reiseruecktrittskostenversicherung oder einer
   Versicherung zur Deckung der Rueckfuehrungskosten bei Unfall oder Krankheit unter
   Angabe von Namen und Anschrift des Versicherers.

(3) Legt der Reiseveranstalter dem Vertrag Allgemeine Geschaeftsbedingungen zugrunde,
muessen diese dem Reisenden vor Vertragsschluss vollstaendig uebermittelt werden.


                                            -6-
      
                                                                              

(4) Der Reiseveranstalter kann seine Verpflichtungen nach den Absaetzen 2 und 3 auch
dadurch erfuellen, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden
zur Verfuegung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den Anforderungen
nach den Absaetzen 2 und 3 entsprechen. In jedem Fall hat die Reisebestaetigung den
Reisepreis und die Zahlungsmodalitaeten anzugeben.

(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Buchungserklaerung des Reisenden weniger
als sieben Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird. Der Reisende ist jedoch spaetestens
bei Antritt der Reise ueber die in Absatz 2 Nr. 7 bezeichnete Obliegenheit und die in
Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Angaben zu unterrichten.

§ 7 Vertraege ueber Gastschulaufenthalte (§ 651l des Buergerlichen
Gesetzbuchs)
Ueber die in § 6 bestimmten Angaben hinaus hat der Reiseveranstalter dem Reisenden
folgende Informationen zu erteilen:
1. Namen und Anschrift der Gastfamilie, in welcher der Schueler oder die Schuelerin
   untergebracht ist, einschliesslich von Veraenderungen,
2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch
   Abhilfe verlangt werden kann, einschliesslich von Veraenderungen und
3. Abhilfeverlangen des Schuelers oder der Schuelerin und die vom Reiseveranstalter
   ergriffenen Massnahmen.

§ 8 Unterrichtung vor Beginn der Reise
(1) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig vor Beginn der Reise zu
unterrichten
1. ueber Abfahrt- und Ankunftszeiten, Orte von Zwischenstationen und die dort zu
   erreichenden Anschlussverbindungen,
2. wenn der Reisende bei der Befoerderung einen bestimmten Platz einzunehmen hat, ueber
   diesen Platz,
3. ueber Namen, Anschrift und Telefonnummer der oertlichen Vertretung des
   Reiseveranstalters oder - wenn nicht vorhanden - der oertlichen Stellen, die dem
   Reisenden bei Schwierigkeiten Hilfe leisten koennen; wenn auch solche Stellen nicht
   bestehen, sind dem Reisenden eine Notrufnummer und sonstige Angaben mitzuteilen,
   mit deren Hilfe er mit dem Veranstalter Verbindung aufnehmen kann.
Bei Auslandsreisen Minderjaehriger ist die bei Buchung angegebene Person darueber
zu unterrichten, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an dessen
Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann.

(2) Eine besondere Mitteilung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, soweit die
jeweilige Angabe bereits in einem dem Reisenden zur Verfuegung gestellten Prospekt oder
der Reisebestaetigung enthalten ist und inzwischen keine Aenderungen eingetreten sind.

§ 9 Muster fuer den Sicherungsschein
(1) Der Reiseveranstalter hat vorbehaltlich des § 10 fuer den Sicherungsschein nach
§ 651k Abs. 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs das in der Anlage 1 bestimmte Muster zu
verwenden.

(2) Der Reiseveranstalter darf in Format und Schriftgroesse von dem Muster abweichen und
auf dem Sicherungsschein die Firma oder ein Kennzeichen des Kundengeldabsicherers und
seines Beauftragten abdrucken. Ist der Sicherungsschein befristet, ist darauf in der
Reisebestaetigung in deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen.

(3) Der Sicherungsschein ist der Reisebestaetigung anzuheften oder auf ihrer Rueckseite
abzudrucken.

(4) Wird der Sicherungsschein auf der Rueckseite der Reisebestaetigung abgedruckt, ist
auf deren Vorderseite auf den abgedruckten Sicherungsschein in deutlich hervorgehobener

                                            -7-
      
                                                                              

Form hinzuweisen. In einem solchen Sicherungsschein koennen mehrere Kundengeldabsicherer
angegeben werden; der Hinweis nach Satz 1 ist dann wie folgt zu fassen:
"Der Sicherungsschein ist auf der Rueckseite abgedruckt. Ihr Absicherer ist (Namen
einsetzen)."

(5) Enthaelt die Urkunde neben dem Sicherungsschein weitere Angaben oder Texte, muss
sich der Sicherungsschein hiervon deutlich abheben.

(6) Der Sicherungsschein kann auch in Textform nachgewiesen werden und elektronisch mit
der Reisebestaetigung verbunden werden.

§ 10 Nachweis nach § 651k Abs. 5 des Buergerlichen Gesetzbuchs
Ein Reiseveranstalter, der seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum hat und dem Reisenden Sicherheit in Uebereinstimmung mit
den Vorschriften des anderen Staates leistet, hat den Nachweis nach § 651k Abs. 5
Satz 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs nach Massgabe der am Ort seiner Hauptniederlassung
geltenden Vorschriften, jedoch in deutscher oder einer anderen fuer den Verbraucher
leicht verstaendlichen Sprache zu fuehren.

§ 11 Gelegenheitsreiseveranstalter
Die §§ 4 bis 8 gelten nicht fuer Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und ausserhalb
ihrer gewerblichen Taetigkeit Pauschalreisen veranstalten.

Abschnitt 4
Informationspflichten von Kreditinstituten

§ 12 Kundeninformationspflichten von Kreditinstituten
(1) Kreditinstitute haben ihren tatsaechlichen und moeglichen Kunden die Informationen
ueber die Konditionen fuer Ueberweisungen in Textform und in leicht verstaendlicher Form
mitzuteilen. Diese Informationen muessen mindestens Folgendes umfassen:
1. vor Ausfuehrung einer Ueberweisung
   a) Beginn und Laenge der Zeitspanne, die erforderlich ist, bis bei der Ausfuehrung
      eines mit dem Kreditinstitut geschlossenen Ueberweisungsvertrags der
      Ueberweisungsbetrag dem Konto des Kreditinstituts des Beguenstigten gutgeschrieben
      wird,
   b) die Zeitspanne, die bei Eingang einer Ueberweisung erforderlich ist, bis der dem
      Konto des Kreditinstituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des Beguenstigten
      gutgeschrieben wird,
   c) die Berechnungsweise und die Saetze aller vom Kunden an das Kreditinstitut zu
      zahlenden Entgelte und Auslagen,
   d) gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum,
   e) die den Kunden zur Verfuegung stehenden Beschwerde- und Abhilfeverfahren sowie
      die Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme,
   f) die bei der Umrechnung angewandten Referenzkurse,

2. nach Ausfuehrung der Ueberweisung
   a) eine Bezugsangabe, anhand derer der Ueberweisende die Ueberweisung bestimmen kann,
   b) den Ueberweisungsbetrag,
   c) den Betrag saemtlicher vom Ueberweisenden zu zahlenden Entgelte und Auslagen,
   d) gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum.




                                            -8-
      
                                                                              

(2) Hat der Ueberweisende mit dem ueberweisenden Kreditinstitut vereinbart, dass die
Kosten fuer die Ueberweisung ganz oder teilweise vom Beguenstigten zu tragen sind, so ist
dieser von seinem Kreditinstitut hiervon in Kenntnis zu setzen.

(3) Ist eine Umrechnung in eine andere Waehrung erfolgt, so unterrichtet das
Kreditinstitut, das diese Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden ueber den von ihm
angewandten Wechselkurs.

§ 13 Betroffene Ueberweisungen
Die Informationspflichten nach § 12 gelten nur, soweit die §§ 675a bis 676g des
Buergerlichen Gesetzbuchs auf Ueberweisungen Anwendung finden.

Abschnitt 5
Belehrung ueber Widerrufs- und Rueckgaberecht

§ 14 Form der Widerrufs- und Rueckgabebelehrung, Verwendung eines Musters
(1) Die Belehrung ueber das Widerrufsrecht genuegt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und
den diesen ergaenzenden Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der
Anlage 2 in Textform verwandt wird.

(2) Die Belehrung ueber das Rueckgaberecht genuegt den Anforderungen des § 356 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 und den diesen ergaenzenden Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs, wenn das
Muster der Anlage 3 verwandt wird.

(3) Verwendet der Unternehmer fuer die Belehrung das Muster der Anlage 2 oder 3, darf er
in Format und Schriftgroesse von dem Muster abweichen und Zusaetze wie die Firma oder ein
Kennzeichen des Unternehmers anbringen.

(4) Belehrt der Unternehmer den Verbraucher ohne Verwendung des Musters der Anlage
2 oder 3 ueber sein Widerrufs- oder Rueckgaberecht, muss er in der Belehrung seine
ladungsfaehige Anschrift angeben.

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 15 Ueberleitungsregelung fuer das Muster nach § 9
Bisherige Sicherungsscheinformulare koennen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002
aufgebraucht werden.

§ 16 Ueberleitungsregelung fuer die Muster nach § 14
§ 1 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 1 bis 3 sind auch auf solche Informationen und
Belehrungen ueber das Widerrufs- oder Rueckgaberecht anzuwenden, die den bis zum 31.
Maerz 2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher vor dem 1. Oktober 2008 in
Textform mitgeteilt worden sind.

Anlage 1 (zu § 9)
Muster
fuer den Sicherungsschein




                                            -9-

                                                                        




                                      - 10 -
        
                                                                                

-----
1) Diese Angaben koennen entfallen. In diesem Falle ist folgender Satz einzufuegen:
   "Dieser Sicherungsschein gilt fuer den Buchenden und alle Reiseteilnehmer."
2) Falls der Sicherungsschein befristet ist, muss die Frist mindestens den Zeitraum
   vom Vertragsschluss bis zur Beendigung der Reise umfassen.
3) Dieser Absatz entfaellt bei Kundengeldabsicherungen, bei denen die
   Haftungsbeschraenkung nach § 651k Abs. 2 BGB nicht vereinbart wird.

Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3)
Muster fuer die Widerrufsbelehrung
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 293 - 294 )


                                     Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie koennen Ihre Vertragserklaerung innerhalb von [zwei Wochen] (1) ohne Angabe von Gruenden
in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf
ueberlassen wird – durch Ruecksendung der Sache] (2) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt
dieser Belehrung in Textform (3). Zur Wahrung der Widerrufsfrist genuegt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs [oder der Sache] (2). Der Widerruf ist zu richten an: (4)
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen
zurueckzugewaehren und ggf. (5) gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Koennen Sie
uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand
zurueckgewaehren, muessen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. (6) [Bei der Ueberlassung
von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschliesslich auf deren
Pruefung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschaeft moeglich gewesen waere – zurueckzufuehren ist.
Im Uebrigen koennen Sie die Pflicht zum Wertersatz fuer eine durch die bestimmungsgemaesse
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht
wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeintraechtigt.
(7) Paketversandfaehige Sachen sind auf unsere [Kosten und] (8) Gefahr zurueckzusenden. Nicht
paketversandfaehige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] (2) Verpflichtungen zur Erstattung
von Zahlungen muessen innerhalb von 30 Tagen erfuellt werden. Die Frist beginnt fuer Sie mit
der Absendung Ihrer Widerrufserklaerung [oder der Sache] (2), fuer uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise (9)
Finanzierte Geschaefte (10)
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) (11)

Gestaltungshinweise:
(1)     Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz
        „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 7 einschlaegig, wenn der
        dort genannte Hinweis nicht spaetestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt.
(2)     Der Klammerzusatz entfaellt bei Leistungen, die nicht in der Ueberlassung von
        Sachen bestehen.
(3)     Liegt einer der nachstehenden Sonderfaelle vor, ist Folgendes einzufuegen:
        a) bei schriftlich abzuschliessenden Vertraegen: „ , jedoch nicht, bevor Ihnen
           auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der
           Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfuegung gestellt worden ist“;
        b) bei Fernabsatzvertraegen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB) ueber die
           aa)   Lieferung von Waren: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfaenger
                 (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang
                 der ersten Teillieferung)“;
           bb)   Erbringung von Dienstleistungen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss“;
           in beiden Faellen ist der Zusatz wie folgt zu vervollstaendigen: „und auch
           nicht vor Erfuellung unserer Informationspflichten gemaess § 312c Abs. 2 BGB in
           Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV“;

                                              - 11 -
      
                                                                              

      c) bei Vertraegen im elektronischen Geschaeftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB):
         „ , jedoch nicht vor Erfuellung unserer Pflichten gemaess § 312e Abs. 1 Satz 1
         BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV“;
      d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „ , jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag
         durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes fuer Sie bindend geworden ist“;
      e) bei Teilzeit-Wohnrechtevertraegen (§ 481 Abs. 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht,
         bevor wir Ihnen saemtliche in § 2 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV bestimmten Angaben
         schriftlich mitgeteilt haben“.
      Wird fuer einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfaelle
      faellt (z. B. ein Fernabsatzvertrag ueber die Lieferung von Waren im elektronischen
      Geschaeftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergaenzungen zu kombinieren
      (in dem genannten Beispiel wie folgt: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware
      beim Empfaenger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht
      vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfuellung unserer
      Informationspflichten gemaess § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und
      4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemaess § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung
      mit § 3 BGB-InfoV“).
(4)   Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfaehige Anschrift des Widerrufsadressaten.
      Zusaetzlich koennen angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn
      der Verbraucher eine Bestaetigung seiner Widerrufserklaerung an den Unternehmer
      erhaelt, auch eine Internet-Adresse.
(5)   Bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB sind die Woerter „von uns“ einzufuegen.
(6)   Bei Fernabsatzvertraegen ueber Finanzdienstleistungen ist folgender Satz
      einzufuegen:
      „Dies kann dazu fuehren, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen fuer
      den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfuellen muessen.“
(7)   Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemaess § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine
      Moeglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spaetestens bei Vertragsschluss in Textform
      erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufuegen: „Fuer eine durch
      die bestimmungsgemaesse Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung
      muessen Sie keinen Wertersatz leisten.“
(8)   Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Uebernahme der Versandkosten durch
      den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden.
      Stattdessen ist hinter „zurueckzusenden.“ Folgendes einzufuegen:
      „Sie haben die Kosten der Ruecksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der
      bestellten entspricht und wenn der Preis der zurueckzusendenden Sache einen Betrag
      von 40 Euro nicht uebersteigt oder wenn Sie bei einem hoeheren Preis der Sache
      zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich
      vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Ruecksendung fuer Sie
      kostenfrei.“
(9)   Bei einem Widerrufsrecht gemaess § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis
      aufzunehmen:
       „Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr
       Vertragspartner mit der Ausfuehrung der Dienstleistung mit Ihrer ausdruecklichen
       Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst
       veranlasst haben.“
      Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB fuer einen Fernabsatzvertrag ueber
      Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt:
       „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten
       auf Ihren ausdruecklichen Wunsch vollstaendig erfuellt ist, bevor Sie Ihr
       Widerrufsrecht ausgeuebt haben.“
      Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis
      aufzunehmen:
       „Die Widerrufsfrist verlaengert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits
       vor Vertragsschluss ein Prospekt ueber das Wohnungsobjekt ausgehaendigt worden
       ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehoeren

                                            - 12 -
     
                                                                             

      oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in Deutsch
      abgefasst, gilt dies, wenn Sie Buerger oder Buergerin eines Mitgliedstaats der
      Europaeischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens ueber den Europaeischen
      Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der
      Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben.
      Bei Widerruf muessen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung
      erstatten, wenn dies im Vertrag ausdruecklich bestimmt ist.“
     Diese Rubrik entfaellt, wenn keiner der vorgenannten Faelle einschlaegig ist.
(10) Die nachfolgenden Hinweise fuer finanzierte Geschaefte koennen entfallen, wenn ein
     verbundenes Geschaeft nicht vorliegt.
     Wenn fuer das finanzierte Geschaeft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie
     folgt:
      „Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den
      finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden,
      wenn beide Vertraege eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere
      anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr
      Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient.
      Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rueckgabe bereits
      zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhaeltnis zu Ihnen hinsichtlich
      der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rueckgabe in unsere Rechte und Pflichten
      aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende
      Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum
      Gegenstand hat.
      Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie moeglich vermeiden,
      widerrufen Sie beide Vertragserklaerungen gesondert.“
     Wenn fuer den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:
      „Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus
      einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht
      gebunden, wenn beide Vertraege eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist
      insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen
      des anderen Vertrags sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss
      des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Steht
      Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu,
      ist der Widerruf gegenueber Ihrem diesbezueglichen Vertragspartner zu erklaeren.
      Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag, gilt dies als Widerruf des
      anderen Vertrags. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des
      Widerrufs oder der Rueckgabe bereits zugeflossen ist, treten wir im Verhaeltnis
      zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rueckgabe in die
      Rechte und Pflichten Ihres Vertragspartners aus dem finanzierten Vertrag ein.
      Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie moeglich vermeiden,
      widerrufen Sie beide Vertragserklaerungen gesondert.
      Wird mit diesem Darlehensvertrag die Ueberlassung einer Sache finanziert, gilt
      Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise
      nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurueckgeben koennen, haben Sie dafuer
      ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der
      Sache ausschliesslich auf deren Pruefung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschaeft
      moeglich gewesen waere – zurueckzufuehren ist. Im Uebrigen koennen Sie die Pflicht
      zum Wertersatz fuer eine durch die bestimmungsgemaesse Ingebrauchnahme der
      Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht
      wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert
      beeintraechtigt. (7) Paketversandfaehige Sachen sind auf [Kosten und] (8) Gefahr
      Ihres Vertragspartners zurueckzusenden. Nicht paketversandfaehige Sachen werden
      bei Ihnen abgeholt.“
     Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstuecks oder eines grundstuecksgleichen
     Rechts sind die vorstehenden Hinweise wie folgt zu aendern:
      Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Vertraegen identisch
      sind oder wenn der Darlehensgeber ueber die Zurverfuegungstellung von Darlehen
      hinausgeht und Ihr Grundstuecksgeschaeft durch Zusammenwirken mit dem Veraeusserer

                                           - 13 -
      
                                                                              

      foerdert, indem er sich dessen Veraeusserungsinteressen ganz oder teilweise zu
      Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchfuehrung des Projekts Funktionen
      des Veraeusserers uebernimmt oder den Veraeusserer einseitig beguenstigt.“
      Ausserdem entfallen in dem Hinweis fuer den Darlehensvertrag die Saetze 11 und 12
      sowie der Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9.

(11) Ort, Datum und Unterschriftsleiste koennen entfallen. In diesem Fall sind diese
     Angaben entweder durch die Woerter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die
     Woerter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.

Anlage 3 (zu § 14 Abs. 2 und 3)
Muster fuer die Rueckgabebelehrung
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 295 - 296 )


                                    Rueckgabebelehrung
Rueckgaberecht
Sie koennen die erhaltene Ware ohne Angabe von Gruenden innerhalb von [zwei Wochen] (1)
durch Ruecksendung der Ware zurueckgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung
in Textform (z. B. als Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware (2). Nur
bei nicht paketversandfaehiger Ware (z. B. bei sperrigen Guetern) koennen Sie die Rueckgabe
auch durch Ruecknahmeverlangen in Textform erklaeren. Zur Wahrung der Frist genuegt die
rechtzeitige Absendung der Ware oder des Ruecknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die
Ruecksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Ruecksendung oder das Ruecknahmeverlangen
hat zu erfolgen an: (3)
(4)
(5)
Rueckgabefolgen
Im Falle einer wirksamen Rueckgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen
zurueckzugewaehren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei
einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn
die Verschlechterung der Ware ausschliesslich auf deren Pruefung – wie sie Ihnen etwa im
Ladengeschaeft moeglich gewesen waere – zurueckzufuehren ist. Im Uebrigen koennen Sie die Pflicht
zum Wertersatz fuer eine durch die bestimmungsgemaesse Ingebrauchnahme der Sache entstandene
Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen
und alles unterlassen, was deren Wert beeintraechtigt. (6) Verpflichtungen zur Erstattung
von Zahlungen muessen innerhalb von 30 Tagen erfuellt werden. Die Frist beginnt fuer Sie mit
der Absendung der Ware oder des Ruecknahmeverlangens, fuer uns mit dem Empfang.
Finanziertes Geschaeft (7)
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) (8)

Gestaltungshinweise:
(1) Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz
    „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 6 einschlaegig, wenn der
    dort genannte Hinweis nicht spaetestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt.
(2) Liegt einer der nachstehenden Sonderfaelle vor, ist Folgendes einzufuegen:
    a) bei schriftlich abzuschliessenden Vertraegen: „und auch nicht, bevor Ihnen
       auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der
       Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfuegung gestellt worden ist“;
    b) bei Fernabsatzvertraegen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB): „beim Empfaenger (bei der
       wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten
       Teillieferung) und auch nicht vor Erfuellung unserer Informationspflichten gemaess
       § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV“;
    c) bei Vertraegen im elektronischen Geschaeftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB):
       „und auch nicht vor Erfuellung unserer Pflichten gemaess § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB
       in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV“;
    d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „und auch nicht, bevor der Kaufvertrag
       durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes fuer Sie bindend geworden ist“.

                                            - 14 -
      
                                                                              

    Wird fuer einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfaelle
    faellt (z. B. ein Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschaeftsverkehr), sind die
    jeweils zutreffenden Ergaenzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie
    folgt: „beim Empfaenger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren
    nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfuellung unserer
    Informationspflichten gemaess § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4
    BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemaess § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit
    § 3 BGB-InfoV“).
(3) Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfaehige Anschrift des Rueckgabeadressaten.
    Zusaetzlich koennen angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der
    Verbraucher eine Bestaetigung seines Ruecknahmeverlangens an den Unternehmer erhaelt,
    auch eine Internet-Adresse.
(4) Hier kann der Hinweis hinzugefuegt werden:
    „Die Rueckgabe paketfaehiger Ware kann auch an (einsetzen: Namen/Firma und
    Telefonnummer einer Versandstelle) erfolgen, die die Ware bei Ihnen abholt.“
(5) Hier kann der Hinweis hinzugefuegt werden:
    „Bei Ruecknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt.“
(6) Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemaess § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine
    Moeglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spaetestens bei Vertragsschluss in Textform
    erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufuegen: „Fuer eine durch die
    bestimmungsgemaesse Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung muessen Sie
    keinen Wertersatz leisten.“
(7) Der nachfolgende Hinweis fuer finanzierte Geschaefte kann entfallen, wenn ein
    verbundenes Geschaeft nicht vorliegt:
    „Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen Sie von Ihrem
    Rueckgaberecht Gebrauch, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden,
    wenn beide Vertraege eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere
    anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr
    Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient.
    Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rueckgabe bereits
    zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhaeltnis zu Ihnen hinsichtlich der
    Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rueckgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem
    finanzierten Vertrag ein.
    Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie moeglich vermeiden, machen
    Sie von Ihrem Rueckgaberecht Gebrauch und widerrufen Sie Ihre auf Abschluss des
    Darlehensvertrags gerichtete Willenserklaerung.“
(8) Ort, Datum und Unterschriftsleiste koennen entfallen. In diesem Falle sind diese
    Angaben entweder durch die Woerter „Ende der Rueckgabebelehrung“ oder durch die
    Woerter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.“




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