Gesetz ueber Nachfolgeeinrichtungen des
Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz
- BGA-NachfG)
BGA-NachfG

vom  24.06.1994



"BGA-Nachfolgegesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 22. Maerz 2004 (BGBl. I S. 454) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 4 G v. 22.3.2004 I 454

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.7.1994
Das G wurde als Artikel 1 G 2120-4-2 v. 24.6.1994 I 1416 (GNG) vom Bundestag
beschlossen. Es ist gem. Art. 11 Satz 1 dieses G am 1.7.1994 in Kraft getreten.

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Errichtung von Bundesinstituten, Aufgabenstellung,
Kostenerhebung, Dienstverhaeltnisse von Beamten und
Arbeitnehmern

§ 1 Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte
(1) Im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums fuer Gesundheit wird ein "Bundesinstitut
fuer Arzneimittel und Medizinprodukte" als selbstaendige Bundesoberbehoerde errichtet.

(2) Der Sitz des Bundesinstitutes ist Bonn. Die Sitzentscheidung wird mit dem Vollzug
der Entscheidung ueber den Sitz der Bundesregierung gemaess § 3 Abs. 2 des Berlin/
Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) vollzogen. Bis zum Vollzug der
Sitzentscheidung ist Sitz des Bundesinstitutes Berlin.

(3) Dieses Bundesinstitut wird insbesondere taetig auf folgenden Gebieten:
1. Zulassung von Fertigarzneimitteln auf der Grundlage der analytischen,
   pharmakologisch-toxikologischen und klinischen Pruefungen, soweit nicht das
   Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder das Paul-Ehrlich-
   Institut nach § 77 des Arzneimittelgesetzes zustaendig ist,
2. Registrierung homoeopathischer Arzneimittel, soweit nicht das Bundesamt fuer
   Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 77 des Arzneimittelgesetzes
   zustaendig ist,
3. Risikoerfassung und -bewertung sowie Durchfuehrung von Massnahmen nach dem
   Stufenplan,
4. Ueberwachung des Verkehrs mit Betaeubungsmitteln,
5. Arbeiten zur medizinischen und technischen Sicherheit, Eignung und Leistung von
   Medizinprodukten,
6. zentrale Risikoerfassung sowie Durchfuehrung von Massnahmen zur Risikoabwehr bei
   Medizinprodukten.

§ 2 Robert Koch-Institut - Bundesinstitut fuer Infektionskrankheiten und
nicht uebertragbare Krankheiten -
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(1) Im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums fuer Gesundheit wird unter dem Namen
"Robert Koch-Institut" ein Bundesinstitut fuer Infektionskrankheiten und nicht
uebertragbare Krankheiten als selbstaendige Bundesoberbehoerde errichtet.

(2) Der Sitz des Bundesinstitutes ist Berlin.

(3) Dieses Bundesinstitut wird insbesondere taetig auf folgenden Gebieten:
1. Erkennung, Verhuetung und Bekaempfung von Uebertragbaren und nicht uebertragbaren
   Krankheiten,
2. epidemiologische Untersuchungen auf dem Gebiet der uebertragbaren und nicht
   uebertragbaren Krankheiten einschliesslich der Erkennung und Bewertung von Risiken
   sowie der Dokumentation und Information,
3. Sammlung und Bewertung von Erkenntnissen und Erfahrungen zu HIV-Infektionen und
   AIDS-Erkrankungen einschliesslich der gesellschaftlichen und sozialen Folgen,
4. Gesundheitsberichterstattung,
5. Risikoerfassung und -bewertung bei gentechnisch veraenderten Organismen und
   Produkten, Humangenetik,
6. gesundheitliche Fragen des Transports ansteckungsgefaehrlicher Stoffe,
7. gesundheitliche Fragen des Transports gentechnisch veraenderter Organismen und
   Produkte.

§ 3
(weggefallen)

§ 4 Aufgabendurchfuehrung
(1) Die Bundesinstitute erledigen im Rahmen der ihnen jeweils durch die §§ 1 und 2
zugewiesenen Taetigkeitsgebiete die Verwaltungsaufgaben des Bundes, die ihnen durch
Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen werden, und unterstuetzen auf diesen
Gebieten die zustaendigen Bundesministerien.

(2) Die Bundesinstitute erledigen, soweit keine andere Zustaendigkeit gesetzlich
festgelegt ist, Aufgaben des Bundes in ihrem Zustaendigkeitsbereich, mit deren
Durchfuehrung sie von dem Bundesministerium, zu dessen Geschaeftsbereich sie gehoeren,
oder mit dessen Zustimmung von der sachlich zustaendigen obersten Bundesbehoerde
beauftragt werden.

(3) Auf den in den §§ 1 und 2 genannten Gebieten betreiben die Bundesinstitute zur
Erfuellung ihrer Aufgaben wissenschaftliche Forschung und wirken bei der Entwicklung von
Standards und Normen mit.

(4) Die Bundesinstitute informieren im Rahmen ihrer Zustaendigkeit die Oeffentlichkeit.

§ 5 Fachaufsicht
Soweit die Bundesinstitute Aufgaben aus einem anderen Geschaeftsbereich als dem des
Bundesministeriums, zu dessen Geschaeftsbereich sie gehoeren, wahrnehmen, unterstehen sie
den fachlichen Weisungen der sachlich zustaendigen obersten Bundesbehoerde.

§ 6 Kostenerhebung
(1) Fuer Amtshandlungen, insbesondere fuer Genehmigungen, Eintragungen, Zulassungen,
Pruefungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht sowie
Auskuenfte des Bundesinstitutes fuer Arzneimittel und Medizinprodukte und des Robert
Koch-Institutes werden Kosten (Gebuehren und Auslagen) erhoben. Spezielle gesetzliche
Kostenregelungen bleiben unberuehrt.

(2) Das Bundesministerium, zu dessen Geschaeftsbereich das jeweilige Bundesinstitut
gehoert, wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates fuer die
Amtshandlungen der in den §§ 1 und 2 genannten Bundesinstitute die gebuehrenpflichtigen

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Tatbestaende naeher zu bestimmen und dabei feste Saetze oder Rahmensaetze vorzusehen.
Die Hoehe der Gebuehren bestimmt sich jeweils nach dem durchschnittlichen Personal- und
Sachaufwand; daneben kann die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
Nutzen der Amtshandlung fuer den Gebuehrenschuldner angemessen beruecksichtigt werden.

(3) Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.

§ 7 Uebernahme der Beamten und Arbeitnehmer
Beamte und Arbeitnehmer des Bundesgesundheitsamtes, die zum Zeitpunkt der Errichtung
der in den §§ 1 und 2 genannten Bundesinstitute Aufgaben wahrnehmen, die nach diesen
Vorschriften den Bundesinstituten obliegen, sind vom selben Zeitpunkt an Beamte und
Arbeitnehmer des zustaendigen Bundesinstitutes.

§ 8 Uebergangspersonalrat
(1) Spaetestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes finden Wahlen zu den
Personalraeten bei den gemaess den §§ 1 und 2 zu errichtenden Bundesinstituten statt.
Bis zur Konstituierung dieser Personalraete werden die Aufgaben der Personalvertretung
in den Bundesinstituten von dem bisherigen Personalrat beim Bundesgesundheitsamt als
gemeinsamen Uebergangspersonalrat der Bundesinstitute wahrgenommen.

(2) Der Uebergangspersonalrat bestellt unverzueglich die Wahlvorstaende fuer die
Durchfuehrung der Personalratswahlen in den Bundesinstituten.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer die Jugend- und
Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.




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