Verordnung ueber das Nachweisverfahren
zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
(BEMFV)
BEMFV

vom  20.08.2002



"Verordnung ueber das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom
20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 3 Abs. 20 G v. 7.7.2005 I 1970

Fussnote

 Textnachweis ab: 28.8.2002

Eingangsformel
Auf Grund des § 12 und des § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes ueber Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsuebersicht
§   1            Zweck und Anwendungsbereich
§   2            Begriffsbestimmungen
§   3            Grenzwerte
§   4            Standortbescheinigung
§   5            Erteilen einer Standortbescheinigung
§   6            Standortmitbenutzung
§   7            Widerruf und Erloeschen einer Standortbescheinigung
§   8            Ortsfeste Amateurfunkanlagen
§   9            Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen
§   10           Weiterer Schutz von Traegern aktiver Koerperhilfen
§   11           Inbetriebnahme und Ausserbetriebnahme einer Funkanlage
§   12           Aenderung der Funkanlage
§   13           Ueberpruefung
§   14           Anordnungen der Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation und Post
§   15           Gebuehren und Auslagen
§   16           Uebergangsbestimmungen
§   17           Inkrafttreten

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt das Nachweisverfahren zur Gewaehrleistung des Schutzes
von Personen in den durch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden
elektromagnetischen Feldern.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
1. ist eine ortsfeste Funkanlage
   eine Funkanlage im Sinne des § 2 Nr. 3 des Gesetzes ueber Funkanlagen und
   Telekommunikationsendeinrichtungen einschliesslich Radaranlagen, die waehrend ihres
   bestimmungsgemaessen Betriebes keine Ortsveraenderung erfaehrt,
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2. ist eine ortsfeste Amateurfunkanlage
   eine ortsfeste Funkanlage im Sinne der Nummer 1, die gemaess § 2 Nr. 3 des
   Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel
   48 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geaendert worden ist,
   betrieben wird,
3. ist ein Standort
   ein Installationsort, an dem eine ortsfeste Funkanlage errichtet wurde oder
   errichtet werden soll; zum Standort gehoeren alle Funkanlagen, die auf demselben
   Mast oder in unmittelbarer Naehe (die Sicherheitsabstaende der einzelnen Antennen
   ueberlappen sich) voneinander betrieben werden,
4. ist der standortbezogene Sicherheitsabstand
   der erforderliche Abstand zwischen der Bezugsantenne und dem Bereich, in dem
   die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 unter Einbeziehung der relevanten Feldstaerken
   umliegender ortsfester Funkanlagen eingehalten werden,
5. ist die Bezugsantenne
   die Sendeantenne mit der niedrigsten Montagehoehe ueber Grund, die einen
   systembezogenen Sicherheitsabstand erfordert oder aufgrund ihrer Charakteristik
   bei der Berechnung des standortbezogenen Sicherheitsabstands beruecksichtigt werden
   muss,
6. ist der systembezogene Sicherheitsabstand
   der Abstand zwischen einer einzelnen ortsfesten Antenne und dem Bereich, in dem die
   Grenzwerte nach § 3 Satz 1 eingehalten werden,
7. ist der kontrollierbare Bereich
   der Bereich, in dem der Betreiber ueber den Zutritt oder Aufenthalt von Personen
   bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsaechlichen Verhaeltnisse der Zutritt von
   Personen ausgeschlossen ist,
8. ist der Betreiber
   diejenige natuerliche oder juristische Person, die die rechtliche und tatsaechliche
   Kontrolle ueber die Gesamtheit der Funktionen einer Funkanlage hat.

§ 3 Grenzwerte
Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF) von ortsfesten Funkanlagen sind fuer
den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als Grenzwerte
einzuhalten:
1. die in der geltenden Fassung der Verordnung ueber elektromagnetische Felder - 26.
   BImSchV - festgesetzten Grenzwerte und,
2. soweit das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder eine hierauf gestuetzte Verordnung
   keine Regelung trifft, die Referenzwerte der Tabelle 2 des Anhangs III der
   Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition
   der Bevoelkerung gegenueber elektromagnetischen Feldern (0 Hertz bis 300 Gigahertz)
   (ABl. EG Nr. L 199 S. 59), sowie
3. fuer den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz zusaetzlich die zulaessigen
   Werte fuer aktive Koerperhilfen nach Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe Februar
   2001).
Die Grenzwerte nach Satz 1 sind unter Beruecksichtigung von Emissionen anderer
ortsfester Funkanlagen mindestens an den Orten einzuhalten, an denen auch die
Grenzwerte der Verordnung ueber elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - einzuhalten
sind. DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der VDE-Verlag
GmbH, Berlin und der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Koeln erschienen und beim Deutschen
Patent- und Markenamt in Muenchen archivmaessig gesichert niedergelegt.

§ 4 Standortbescheinigung
(1) Eine ortsfeste Funkanlage mit einer aequivalenten isotropen Strahlungsleistung
(EIRP) von 10 Watt und mehr darf nur betrieben werden, wenn fuer diesen Standort eine
gueltige Standortbescheinigung vorliegt. Das Gleiche gilt fuer eine ortsfeste Funkanlage


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mit einer aequivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von weniger als 10 Watt, die
an einem Standort mit einer Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt oder mehr errichtet
wurde, oder wenn durch die hinzukommende Funkanlage die Gesamtstrahlungsleistung von 10
Watt (EIRP) erreicht oder ueberschritten wird.

(2) Absatz 1 findet Anwendung auf ortsfeste Amateurfunkanlagen nur soweit die
Regelungen des § 8 dies bestimmen. Absatz 1 findet keine Anwendung auf ortsfeste
Funkanlagen, die keinen systembezogenen Sicherheitsabstand aufweisen. Die Betreiber der
Anlagen nach Satz 2 haben der Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen die Installationsorte mit Angabe der geographischen Koordinaten
mitzuteilen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf eine ortsfeste Funkanlage ohne Standortbescheinigung
betrieben werden, wenn die sofortige Inbetriebnahme ausschliesslich fuer Taetigkeiten
im Zusammenhang mit der oeffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Staates oder fuer
Taetigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung erforderlich ist und
die Grenzwerte nach § 3 eingehalten werden. Spaetestens vier Wochen nach Inbetriebnahme
muss ein Antrag bei der Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen vorliegen oder die Anlage ausser Betrieb genommen werden.

(4) Bei Antraegen auf Erteilung einer Standortbescheinigung fuer die Nutzung von
Frequenzen gleich oder groesser als 30 Megahertz sind ausschliesslich die im Amtsblatt
der Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
veroeffentlichten Antragsformulare zu verwenden. Fuer die ausschliessliche Nutzung von
Frequenzen unterhalb von 30 Megahertz kann die Standortbescheinigung formlos beantragt
werden.

(5) Der Antrag gilt nur dann als gestellt, wenn die Antragsunterlagen der Bundesagentur
fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vollstaendig und im
erforderlichen Umfang vorliegen. Mit dem Antrag teilt der Betreiber der Anlagen der
Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen auch die
Installationsorte mit Angabe der geographischen Koordinaten mit. Dem Antrag sind in
zweifacher Ausfertigung beizufuegen:
1. ein Lageplan (Kartenausschnitt, Ausschnitt aus dem Bebauungs- oder
   Flaechennutzungsplan), in dem die angrenzenden Grundstuecke bzw. Gebaeude und deren
   Nutzung zum Betriebsort der beantragten Funkanlage wiederzugeben sind,
2. bei Montage der Sendeantenne auf einem Bauwerk eine Bauzeichnung oder Skizze des
   Bauwerks mit Bemassung (Seitenansicht und Draufsicht), in der der Montageort der
   Funkanlage darzustellen ist,
3. Antennendiagramme bezueglich der zu verwendenden Antennen.

(6) Setzt die Bearbeitung eines Antrages zur Erteilung einer Standortbescheinigung
eine Neubewertung von bereits am Standort installierten Funkanlagen voraus, ist der
Antragsteller fuer den dadurch entstehenden Aufwand gebuehrenpflichtig.

§ 5 Erteilen einer Standortbescheinigung
(1) Zur Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt die Bundesagentur fuer
Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzugsweise rechnerisch
oder auch messtechnisch nach DIN VDE 0848 Teil 1 (Ausgabe August 2000) auf der
Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstaende den zur Einhaltung der Grenzwerte
nach § 3 erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand. Sie bezieht dabei
auch die relevanten Feldstaerken von umliegenden ortsfesten Funkanlagen ein
(standortspezifischer Umfeldfaktor).

(2) Die Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen hat eine Standortbescheinigung zu erteilen, wenn der standortbezogene
Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt. Die Anlage darf nur
betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands keine
Personen aufhalten, es sei denn aus betriebstechnischen Gruenden.



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(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht vor, kann eine
Standortbescheinigung im Einvernehmen mit der zustaendigen Immissionsschutzbehoerde nur
dann erteilt werden, wenn
1. es sich um einen Kurzwellen, Mittelwellen- oder Langwellen-Rundfunksender handelt,
   und
2. unter Beruecksichtigung der besonderen Umstaende des Einzelfalls, insbesondere der
   Art und Dauer der Anlagenauslastung und des tatsaechlichen Aufenthalts von Personen
   im Einwirkungsbereich der Anlage, schaedliche Gesundheitseinwirkungen nicht zu
   erwarten sind. Der Bereich, in dem die Grenzwerte ausserhalb des kontrollierbaren
   Bereichs nicht eingehalten werden, ist von der Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas,
   Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in der Standortbescheinigung festzustellen
   (Ergaenzungsbereich fuer Rundfunksendeanlagen).
Zur Gewaehrleistung dieser Anforderungen ist die Standortbescheinigung mit
Nebenbestimmungen zu versehen. Die Grenzen des Ergaenzungsbereichs sind vom Betreiber
zu kennzeichnen. Die Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen ueberprueft in regelmaessigen Abstaenden die Einhaltung der Anforderungen.
Die Anlage darf nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen
Sicherheitsabstands, der im kontrollierbaren Bereich liegt, keine Personen aufhalten,
es sei denn aus betriebstechnischen Gruenden.

(4) Kann eine Standortbescheinigung im Sinne der Absaetze 2 und 3 fuer eine ortsfeste
Funkanlage aufgrund messtechnischer Gegebenheiten erst nach deren Errichtung und
vorlaeufigen Inbetriebnahme erteilt werden, ist dem Antragsteller auf Verlangen
zuvor eine vorlaeufige Standortbescheinigung zu erteilen, wenn aufgrund der
vorliegenden Daten davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Standortbescheinigung gegeben sein werden. Vor der endgueltigen Inbetriebnahme ueberprueft
die Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die
Funkanlage. Liegen die Voraussetzungen aufgrund messtechnischer Gegebenheiten zur
Erteilung der Standortbescheinigung nach Absatz 2 oder 3 vor, erteilt sie diese.

§ 6 Standortmitbenutzung
(1) Sind an dem vorgesehenen Standort einer ortsfesten Funkanlage bereits weitere
ortsfeste Funkanlagen vorhanden und ergibt die Gesamtleistung aller an dem Standort
zu betreibenden ortsfesten Funkanlagen eine Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt und
mehr, so ist fuer die zuletzt zu errichtende Funkanlage eine Standortbescheinigung zu
beantragen. Der Antragsteller dieser Funkanlage ist verpflichtet, der Bundesagentur
fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Betreiber der
uebrigen ortsfesten Funkanlagen zu nennen. Die Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann die Betreiber der vorhandenen Anlagen
auffordern, die fuer die Pruefung erforderlichen Daten zur Verfuegung zu stellen, soweit
ihr die Daten nicht aufgrund einer vorhandenen Standortbescheinigung vorliegen.
Werden innerhalb von acht Wochen nach der Aufforderung die erforderlichen Daten von
diesen Betreibern nicht vorgelegt, hat der Antragsteller zu erklaeren, ob die Frist
verlaengert oder von der Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen eine fuer ihn kostenpflichtige Feldstaerkemessung durchgefuehrt
werden soll. Hat der Antragsteller eine Fristverlaengerung beantragt und liegen die
erforderlichen Daten auch nach Ablauf dieser Frist nicht vor, kann die Bundesagentur
fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen den Antrag ablehnen.

(2) Die Verpflichtungen des Absatzes 1 gelten auch fuer den Betreiber einer an einem
gemeinsamen Standort genutzten ortsfesten Funkanlage, der seine Anlage so aendert, dass
die Voraussetzungen, unter denen die Standortbescheinigung erteilt wurde, nicht mehr
gegeben sind.

(3) Bei der Bewertung einer bereits vorhandenen Amateurfunkanlage ist nach
der Anleitung der Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen zur Durchfuehrung der Anzeige fuer jede Sendeantenne oder
Sendeantennengruppierung die unguenstigste Sendekonfiguration anzunehmen. Die
Kosten fuer die Einbeziehung der Amateurfunkanlage traegt der Antragsteller der
Standortbescheinigung.

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(4) Mit Erteilung der Standortbescheinigung fuer die zuletzt zu errichtende oder im
Sinne des Absatzes 2 zu aendernde Funkanlage erloeschen die bislang fuer diesen Standort
erteilten Standortbescheinigungen. Die fuer die zuletzt zu errichtende oder im Sinne
des Absatzes 2 zu aendernde Funkanlage erteilte Standortbescheinigung gilt zugleich
fuer die uebrigen am Standort vorhandenen ortsfesten Funkanlagen. Die Betreiber dieser
Funkanlagen erhalten hierueber unter Angabe des Inhabers der Standortbescheinigung eine
schriftliche Mitteilung der Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen.

§ 7 Widerruf und Erloeschen einer Standortbescheinigung
(1) Eine Standortbescheinigung kann widerrufen werden, wenn die Grenzwerte des § 3
geaendert wurden.

(2) Eine Standortbescheinigung erlischt, wenn die Voraussetzungen fuer ihre Erteilung
hinsichtlich der technischen Parameter der Funkanlage oder infolge einer Veraenderung im
Umfeld der Funkanlage nicht mehr gegeben sind.

(3) Eine vorlaeufige Standortbescheinigung erlischt mit Erteilung einer
Standortbescheinigung nach § 5 Abs. 2 oder 3.

§ 8 Ortsfeste Amateurfunkanlagen
(1) Eine ortsfeste Amateurfunkanlage bedarf einer Standortbescheinigung nach § 5, wenn
sich am vorgesehenen Standort der Anlage bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, auf
die die Regelungen des § 4 anzuwenden sind.

(2) Eine ortsfeste Amateurfunkanlage, an deren Standort eine Gesamtstrahlungsleistung
(EIRP) von 10 Watt oder mehr erreicht wird, darf ansonsten nur betrieben werden, wenn
1. der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs
   liegt,
2. der Betreiber die Anlage nach § 9 angezeigt hat,
3. die Betriebsdaten die Anzeige- oder Antragsdaten nicht ueberschreiten und
4. durch den Betrieb keine Personen, insbesondere Traeger von aktiven Koerperhilfen,
   gesundheitlich geschaedigt werden koennen.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 darf der Betreiber hinsichtlich
der Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 Nr. 3 abweichen, wenn er
1. der Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
   im Rahmen der Anzeige gemaess § 9 den Bereich ausserhalb des kontrollierbaren
   Bereichs darstellt, in dem die Grenzwerte nach § 3 Nr. 3 nicht eingehalten werden
   (Ergaenzungsbereich fuer aktive Koerperhilfen),
2. dafuer Sorge traegt, dass sich Traeger von aktiven Koerperhilfen waehrend des Betriebes
   der Amateurfunkanlage nicht im Ergaenzungsbereich aufhalten.

§ 9 Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen
(1) Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage mit einer aequivalenten isotropen
Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr hat diese vor Inbetriebnahme
der Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
anzuzeigen. Hierbei ist die im Amtsblatt der Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veroeffentlichte Anleitung zur Durchfuehrung der
Anzeige anzuwenden.

(2) Der Betreiber hat den zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen
Sicherheitsabstand rechnerisch oder messtechnisch auf der Grundlage der Norm DIN
VDE 0848 Teil 1 (Ausgabe August 2000) zu ermitteln und in nachvollziehbarer Form zu
dokumentieren.

(3) Der Anzeige ist eine nachvollziehbare zeichnerische Darstellung des
standortbezogenen Sicherheitsabstands und des vom Betreiber kontrollierbaren
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Bereichs beizufuegen. Der Betreiber hat ferner ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die
nachfolgenden Unterlagen zur Verfuegung zu halten:
1. Dokumentation ueber die Einhaltung der Anforderungen des § 8 Abs. 2 und 3,
2. Antennendiagramme, sofern es sich um handelsuebliche Antennen handelt,
3. einen Lageplan auf der Grundlage des Bebauungs-, Liegenschafts- oder
   Flaechennutzungsplans, in dem die angrenzenden Grundstuecke bzw. Gebaeude und deren
   Nutzung zum Betriebsort der angezeigten Funkanlage sowie die Bereiche, in denen die
   Grenzwerte nach § 3 einzuhalten sind, wiederzugeben sind,
4. bei Montage der Sendeantenne auf einem Bauwerk eine Bauzeichnung oder Skizze mit
   Bemassung (Seitenansicht und Draufsicht) und
5. Angabe der Konfiguration der installierten ortsfesten Amateurfunkanlage,
   einschliesslich ihrer Sendeleistung und aller anderen technischen Parameter, die
   zur Beurteilung der von der Anlage ausgehenden maximalen elektromagnetischen Felder
   erforderlich sind.

(4) Der Betreiber einer Amateurfunkanlage ist auch nach Abgabe seiner Anzeige
verpflichtet, sich zu vergewissern, ob seine gemachten Angaben weiterhin zutreffend
sind. In den Faellen, in denen die Anzeige nicht mehr den tatsaechlichen Gegebenheiten
entspricht, ist vom Betreiber das Anzeigeverfahren erneut durchzufuehren.

§ 10 Weiterer Schutz von Traegern aktiver Koerperhilfen
(1) Wer eine ortsfeste Funkanlage oder eine Amateurfunkanlage in einem Frequenzbereich
von 9 Kilohertz bis 3 Gigahertz betreibt, hat in geeigneter Art und Weise den
Schutz von Traegern aktiver Koerperhilfsmittel zu ermoeglichen, die sich in dem Bereich
aufhalten, in dem die Grenzwerte nach Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe Februar
2001) nicht eingehalten werden (Einwirkungsbereich fuer aktive Koerperhilfen). Er hat
eine Dokumentation der von ihm getroffenen Massnahmen bereitzuhalten und den zustaendigen
Behoerden auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
weist den Einwirkungsbereich fuer aktive Koerperhilfen, soweit er ueber den in
der Standortbescheinigung festgelegten Sicherheitsabstand hinausreicht, in der
Standortbescheinigung aus. Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage, die
der Anzeigepflicht des § 8 Abs. 2 oder 3 unterliegt, hat den Einwirkungsbereich fuer
aktive Koerperhilfen in einer zeichnerischen Darstellung anzugeben. § 9 Abs. 2 gilt
entsprechend.

§ 11 Inbetriebnahme und Ausserbetriebnahme einer Funkanlage
(1) Die Inbetriebnahme und Ausserbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage, die
den Regelungen des § 4 unterliegt, ist der Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen unverzueglich anzuzeigen.

(2) Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Ausserbetriebnahme einer ortsfesten
Funkanlage (Basisstation) in oeffentlichen Telekommunikationsnetzen, die eine
aequivalente isotrope Strahlungsleistung von weniger als 10 Watt (EIRP) aufweist,
ist der Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
innerhalb von vier Wochen nach der In- oder Ausserbetriebnahme anzuzeigen.

§ 12 Aenderung der Funkanlage
(1) Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage, die den Anforderungen des §
8 Abs. 2 oder 3 unterliegt, hat eine erneute Anzeige nach § 9 vorzunehmen, wenn die
Funkanlage technische Parameter aufweist, so dass die Voraussetzungen, unter denen die
Anzeige vorgenommen wurde, nicht mehr gegeben sind.

(2) Der Betreiber einer ortsfesten Funkanlage, die den Regelungen des § 4 unterfaellt,
hat der Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Aenderungen der Funkanlage hinsichtlich der gemeldeten Daten unverzueglich anzuzeigen.


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§ 13 Ueberpruefung
(1) Die Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
kann vor Ort die Einhaltung der in den Standortbescheinigungen festgelegten Werte
ueberpruefen und durch regelmaessige Messreihen die Funktionalitaet des Standortverfahrens
dokumentieren. Der Betreiber hat zur Durchfuehrung der Ueberpruefung den Bediensteten
der Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu
ueblichen Geschaeftszeiten den Zutritt zu der betreffenden Funkanlage zu ermoeglichen
und alle zur Durchfuehrung der Ueberpruefung notwendigen Massnahmen durchzufuehren und zu
unterstuetzen. Der Betreiber hat die Aufwendungen der Kontrolle zu tragen, wenn die in
seinem Antrag gemachten Angaben unzutreffend waren.

(2) Die Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
kann die im Rahmen der Anzeige nach § 9 gemachten Angaben ueberpruefen. Dazu hat der
Betreiber die nach § 9 Abs. 3 bereitzuhaltende Dokumentation der Bundesagentur fuer
Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzulegen. Liegen der
Behoerde Hinweise vor, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten
werden, ordnet sie eine Ueberpruefung der Anlage an. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.

§ 14 Anordnungen der Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation und Post
Die Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen trifft
die erforderlichen Anordnungen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewaehrleisten.
Sie kann insbesondere den Betrieb der ortsfesten Funkanlage beschraenken oder
untersagen. Anordnungen, die die Einhaltung des § 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gewaehrleisten,
sind im Einvernehmen mit der zustaendigen Immissionsschutzbehoerde zu treffen.

§ 15 Gebuehren und Auslagen
Fuer Amtshandlungen der Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen aufgrund der vorgenannten Regelungen werden Gebuehren und Auslagen nach
Anlage 1 erhoben. In den Faellen
1. der Zuruecknahme eines Antrages nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und
   vor der Beendigung der Amtshandlung oder der Ablehnung eines Antrages aus anderen
   Gruenden als wegen Unzustaendigkeit werden bis zu 75 Prozent der Gebuehr fuer den
   beantragten Verwaltungsakt,
2. einer vollstaendigen oder teilweisen Zurueckweisung eines Widerspruchs
   gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit nicht nur auf der
   Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht, werden bis zu 100 Prozent der Gebuehr fuer die
   angegriffene Amtshandlung
erhoben.

§ 16 Uebergangsbestimmungen
§ 4 gilt bis zum 31. Dezember 2003 nicht fuer ortsfeste Funkanlagen, die vor dem 20.
August 1997 in Betrieb genommen wurden. Wird eine solche Anlage nach Inkrafttreten
dieser Verordnung technisch veraendert oder werden an ihrem Standort weitere ortsfeste
Funkanlagen errichtet, findet § 4 Anwendung.

§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage (zu § 15)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3371

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A.          Gebuehren fuer die Erteilung einer                            Gebuehr in Euro
            Standortbescheinigung
A.1         Grundbetrag fuer die Bearbeitung eines Antrages                     73
A.2         Zusaetzlich zu A.1 fuer jede zu bewertende                           92
            Sendeantenne (auch fuer bereits am Standort
            vorhandene und zu bewertende Sendeantennen bei
            Standortmitbenutzungen; auch bei vorlaeufigen
            Standortbescheinigungen gemaess § 5 Abs. 4)
A.3         Zusaetzlich zu A.1 bei Betrachtung eines             Die Hoehe der Gebuehr
            Standortes nach § 5 Abs. 3                          bemisst sich nach dem
                                                                tatsaechlichen Aufwand anhand
                                                                der Gebuehrennummern A.5.1 bis
                                                                A.5.3.
A.4         Je zu bewertender Sendeantenne bei der                            92
            Umwandlung einer vorlaeufigen in eine endgueltige
            Standortbescheinigung
A.5         Zusaetzlich zu den Gebuehrenpositionen A.2 bis     Die Hoehe der Gebuehr
            A.4, wenn Messungen oder Nahfeldberechnungen     bemisst sich nach dem
            erforderlich sind                                tatsaechlichen Aufwand anhand
                                                             der Gebuehrennummern A.5.1 bis
                                                             A.5.5.
A.5.1       Stundensatz fuer Beamte des hoeheren Dienstes                  240,17
A.5.2       Stundensatz fuer Beamte des gehobenen Dienstes                169,37
A.5.3       Stundensatz fuer Beamte des mittleren Dienstes                129,82
A.5.4       Stundensatz fuer den Einsatz von Mess-Kfz                      57,26
            (einschliesslich messtechnischer Einrichtungen im
            Mess-Kfz)
A.5.5       Fahrleistung eines Mess-Kfz je Kilometer                       0,23

B.          Sonstige Gebuehren                                           Gebuehr in Euro
B.1         Anzeige einer nicht bescheinigungspflichtigen                     22
            Funkanlage gemaess § 11 Abs. 2
B.2         Zweitschrift einer Standortbescheinigung                           25

C.          Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche         Gebuehr in Euro
            Standortbescheinigung oder unter Verstoss gegen
            deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige-
            und Dokumentationspflichten; Betrieb einer
            Amateurfunkanlage unter Verstoss gegen § 8 der
            Verordnung
C.1         Verwaltungsmaessiges Bearbeiten eines Verstosses            100 bis 2.000
            einschliesslich Festlegen der Massnahmen nach
            Aufwand
C.2         Zusaetzlich zu C.1 bei Ausfuehren eines mobilen   Die Hoehe der Gebuehr
            Messeinsatzes                                   bemisst sich nach dem
                                                            tatsaechlichen Aufwand anhand
                                                            der Gebuehrennummern A.5.1 bis
                                                            A.5.5.




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